Sulz Bauzonenplan

Plan d'utilisaziun · Laufenburg

Document

Numer
1993-000115
Gener
Plan d'utilisaziun
Vischnanca
Laufenburg
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
GR
Decidì
29-06-1993
En vigur dapi
29-06-1993

Karte

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Datotecas

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Text

Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung:

29. Juni 1993

Me/ek

(6345) Gemeinde Sulz; Bauzonenplan, Kulturlandplan, Bau- uncid Nutzungsordnung& Genehmigung mit Auflagen und Feststellung; Anpassung des kantonalen Gesamtplanes Baugebiet/Kulturland; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Der Rat behandelt die regierungsrätliche Vorlage vom 28. April 1993 Namens der Bau- und Planungskommission referiert deren Präsident, Reinhard Gloor, Birr. Die Kommission beantragt Eintreten und Beschlussfassung gemäss Antrag des Regierungsrates. Eintreten ist unbestritten. Zur Botschaft und zu den Anträgen wird das Wort nicht verlangt. In gesamthafter Abstimmung wird mit 119 Stimmen, ohne Gegenstimme, beschlossen:

Es werden folgende Vorlagen der Gemeinde Sulz im Sinne von Art. 26 RPG und .5 147 BauG genehmigt:

1.1 Der Bauzonenplan der Gemeinde Sulz vom 13. Dezember 1991 mit folgender Auflage: Der Gemeinderat wird aufgefordert, die gemäss Waldgesetz erforderliche Waldfeststellung zu veranlassen und die resultierenden, rechtskräftigen Waldgrenzen im Bauzonenplan nachzutragen. 1.2 Der Kulturlandplan der Gemeinde Sulz vom 13. Dezember 1991. 1.3 Die Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Sulz vom 13. Dezember 1991 mit folgender Auflage und Feststellung:

a) .5 73 Abs. 2 BNO wird nicht genehmigt. Die Gemeinde wird aufgefordert zu prüfen, ob lärmvorbelastete Teile von Nutzungszonen

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- 9. Ja 1993

t4c: - UZ

-

gemäss Art. 43 Abs. 2 LSV (Erhöhung der Empfindlichkeitsstufe) bestehen, und diese soweit notwendig festzulegen. b) Es wird festgestellt, dass .5 61 Abs. 1 BNO (Unterhalt und Pflege der Naturschutzzonen und -objekte sind Sache der Grundeigentümer) nur im Rahmen der übergeordneten Gesetze, insbesondere Art. 18c des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) vom 1. Juli 1966 angewandt werden kann. 2. Der kantonale Gesamtplan Baugebiet/Kulturland ist dem Bauzonenplan anzupassen. 3. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation dieses Beschlusses im Amtsblatt beauftragt.

Protokollauszug an - (2) Baudepartement - Abteilung Raumplanung BD - Gemeinderat 4339 Sulz - (2) Staatskanzlei (RS/Publikation) Präsidentin:

Staatsschreiber: i.V.