Bau- und Nutzungsordnung Sulz

Laufenburg

Document

Numéro
4170_1
Commune
Laufenburg
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Adopté
3 mars 1999
En vigueur depuis
14 oct. 2009

Carte

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Fichiers

NUPLA-4170-2009-V.pdfOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

Gemeinde Sulz

Kanton Aargau Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

Allgemeine Nutzungsplanung Kulturland

Teiländerung Schlatt gemäss § 15 BauG

Bau- und Nutzungsordnung

Mitwirkungsauflage vom 14. April 2009 bis 13. Mai 2009 Mitwirkungsbericht vom 13. Juli 2009 Vorprüfungsbericht vom 27. Dezember 2006 Öffentliche Auflage vom 14. April 2009 bis 13. Mai 2009 Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 25. Juni 2009 NAMENS DES GEMEINDERATES Der Gemeindeammann

Der Gemeindeschreiber

Herbert Weiss

Cfirigtian Huber

Genehmigung

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den A4. 0L-401:1•0 2009 Der Staatsschreiber:

AENDERLING Nr.

a

i/ zu Bnc/Bo/No vorn .S...3..91

14. Juli 2009

PARTNER INGENIEURE GEOMETER PLANER IM 8IFANG 2 5080 tAUFENBURG KIRCHPLATZ 2 4310 RHEINFELDEN

Gemeinde Sulz - Teiländerung Schlatt Bau- und Nutzungsordnung

Seite 2 / 3

Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung

Geänderte Bau- und Nutzungsordnung

3.6 Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG (-)

Art. 20a Weilerzone

1 Die Weilerzone dient der Erhaltung und massvollen Entwicklung des Weilers Schlatt unter Wahrung des Weilerbildes, der landwirtschaftlichen Nutzung sowie des traditionellen Charakters der Kleinsiedlung. Soweit in dieser Bestimmung nichts Abweichendes festgelegt ist, gelten die Vorschriften der Landwirtschaftszone. 2

Bauvorhaben sind insbesondere bezüglich landwirtschaftlichen Emissionen und Immissionen auf die vorhandenen Nutzungen abzustimmen (Lärm, Geruch). Die im Kulturlandplan blau umrandeten Bauten dürfen über die landwirtschaftliche Nutzung hinaus zum Wohnen sowie für mässig störendes Kleingewerbe, wie landwirtschaftsverwandte Gewerbebetriebe und kleine traditionelle Handwerksbetriebe mit geringem Zubringerverkehr genutzt werden. Sie sind für das Ortsbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen geschützt. Innerhalb des Bestehenden dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist. Bei Einhaltung der Schutzziele ist die Errichtung zusätzlicher Kellerräume (Tank- und Schutzräume usw.) zulässig. Sofern die Erstellung von Ersatzbauten gesichert ist, dürfen sie abgebrochen werden. Sie müssen an gleicher Stelle und mit den bisherigen Aussenmassen wieder aufgebaut werden. Von diesen kann nur abgewichen werden, wenn dadurch eine für das Ortsbild gleichwertige Lösung entsteht. Aus Gründen der Verkehrssicherheit kann eine geringfügige Standortverschiebung verlangt werden. Gesamthaft ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild und auf eine angemessene Umgebung der Schutzobjekte zu achten. 3

4

In den blau umrandeten Bauten dürfen bis zu 4 Wohneinheiten pro Gebäude geschaffen werden. Bei der Schaffung neuer Wohnräume sind alle Nebenräume (inkl. 1 Garagenplatz pro Wohneinheit) in die bestehenden

Gemeinde Sulz - Teiländerung Schlatt Bau- und Nutzungsordnung

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Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung

Geänderte Bau- und Nutzungsordnung

Haupt- und Nebenbauten zu integrieren. Für bestehende Nutzungen sind neue Klein- und Anbauten von insgesamt 40 m2 zulässig, falls sie nicht im bestehenden Bauvolumen realisiert werden können. Sämtliche baulichen Massnahmen, Nutzungsänderungen sowie die Umgebungsgestaltung sind dem Erscheinungsbild und dem Charakter des Weilers anzupassen. Der Gemeinderat kann die Beseitigung störender Elemente erlangen. Untergeordnete bauliche Anlagen wie Gartencheminäes, kleinere Mauern und Terrainveränderungen, Kinderspielplätze usw. sind zulässig. Bestehende Gärten sowie der Baumbestand sind zu erhalten. Bauten und Anlagen in der näheren Umgebung dürfen das VVeilerbild nicht beeinträchtigen. 5

6

Der Gemeinderat kann mit einem Gestaltungsplan nicht mehr landwirtschaftlich genutzte Bauten den Bestimmungen gemäss den Absätzen 2, 3 und 4 unterstellen. Zudem kann er darin einzelne landwirtschaftsfremde, mit dem Zonenzweck übereinstimmende Neubauten vorsehen, wenn dies mit den öffentlichen Interessen vereinbar ist. Der Gestaltungsplan hat die Gesamtsituation des Weilers zu berücksichtigen und für Neubauten mindestens festzulegen: - Lage sowie höchstzulässige horizontale und vertikale Ausdehnung, - Gebäude- und Umgebungsgestaltung, - Zulässige Nutzung, - Erschliessung.

Auftragsnummer Status

019.001.030 Genehmigung

Projektleitung Verfassung

Viktor Oeschger, dipl. Forstingenieur ETH, Raumplaner Viktor Oeschger, dipl. Forstingenieur ETH, Raumplaner

Verfassungsdatum Druckdatum / -initialen Dateipfad / -name

19.3.2009 Kontrolle 02.07.2009 / VO 1:\Planung\Sulz\01\030_Weiler Schlatt\Planung\BNO_Teilaenderung_KLP_Schlatt_Genehmigung.doc

Kanton Aargau

Gemeinde Sulz

Raudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung

Allgemeine Nutzungsplanung

Teiländerung "Turnhalle West" gemäss § 15 BauG

Ergänzung Bau- und Nutzungsordnung

Mitwirkungsauflage vom

29. April 2002

Mitwirkungsbericht vom

3. Februar 2003

Vorprüfungsbericht vom

4. März 2003

Öffentliche Auflage vom

14. April 2003

bis

28. Mai 2002

bis

13. Mai 2003

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 20. Juni 2003 Der Gemeindeammann

Der Gemeindeschreiber

D. Deiss

Genehmigung durch den Regierungsrat

Genehmigung

Aarau, den 3 Deaerabe-4 2003 AENDERUNG Nr.

it

Der Stagtssr: reiber:

' zu Brio/Bo/No vom 1

10. April 2003

PARTNER I INGENIEURE GEOMETER PLANER IM BIFANG 2 5080 LAUFENBURG KIRCHPLATZ 2 4310 RHEINFELDEN

KOCH + PARTNER INGENIEURE GEOMETER PLANER

E-MAIL WEB

[email protected] WWW.KOPA.CH

IM BIFANG 2 5080 LAUFENBURG

FON FAX

+41 (062) 869 80 80 +41 (062) 874 24 05

KIRCHPLATZ 2 4310 RHEINFELDEN

FON FAX

+41 (061) 836 96 80 +41 (061) 836 96 81

Auftragsnummer Status

19.01.024 Genehmigung

Projektleitung Verfassung Bericht

Viktor Oeschger, dipl. Ing. ETH/SIA, Raumplaner Viktor Oeschger, dipl. Ing. ETH/SIA, Raumplaner

Verfassungsdatum Änderungsdatum 1 Änderungsdatum 2

10.04.2003

Druckdatum / -initialen Dateipfad / -name

06.08.2003 / AZE 1:\Planung\Sulz\01\24\Recht\BNO_Teiländerung_Auflage.doc

Copyright

© KOCH + PARTNER - LAUFENBURG / RHEINFELDEN - 2002

Kontrolle Kontrolle Kontrolle

Gemeinde Sulz Allgemeine Nutzungsplanung - Ergänzung Bau- und Nutzungsordnung

Seite 3 / 3

Mit der Teiländerung "Turnhalle West" erlässt die Gemeindeversammlung in Ergänzung zur Allgemeinen Nutzungsplanung (Bau- und Nutzungsordnung, Ausgabe 1998) folgende Bestimmungen.

§ 14a Grünzone Ziel, Zweck

Die Grünzone dient dem Schutz des Fliessgewässers mit seinen Uferbereichen. Sie übt eine ökologische Funktion aus und belebt die Wohnqualität und das Landschaftsbild (Siedlungsdurchgrünung).

Pflege

2Die Uferbestockung ist periodisch und abschnittsweise zu pflegen. Die angren-

zenden Böschungen sind als Naturwiesen zu pflegen und zu nutzen. Eine schonende Beweidung ist zulässig. Die Verwendung von Dünger und Pflanzenbehandlungsmitteln mit Ausnahme von Einzelstockbehandlungen ist verboten. Bauten und

3Die Grünzone ist von allen nicht dem Zweck der Zone entsprechenden Bauten

Anlagen

und Nutzungen frei zu halten. Terrainveränderungen sind unzulässig.

KOCH + PARTNER - LAUFENBURG / RHEINFELDEN

Kanton Aargau

Gemeinde Sulz

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG AENDERUNG Nr.

AENDERUNG Nr.

vom

vom itg....te att

2.

MAMI

Mitwirkungsbericht vom

12. Juni 1998

Vorprüfungsbericht vom

17. März 1998

Öffentliche Auflage vom

20. April bis 20. Mai 1998

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 12 Juni 1998 NAMENS DES GEMEINDERATES Gemeindeschreiber

Gemeindeammann

D. Deiss

Genehmigung

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 3

r14;oz Acizi9 Der Staatsschreiber:

5080 Laufenburg, 3. August 1998

re•Ii: PARTNER

INHALTSVERZEICHNIS 1 GELTUNGSBEREICH § 1 Geltungsbereich

Art. 2 Übergeordnetes Recht (siehe Anhang I)

1 1 1

2 RAUMPLANUNG

Art. 3 Verdichtung und Siedlungserneuerung

Art. 4 Sondernutzungsplanung

1 1 1

3 ZONENVORSCHRIFTEN

2

3.1 Bauzonen

Art. 5 Masswerte

Art. 6 Dorfkernzone D

Art. 7 Dorfzone Sulzerberg DS

Art. 8 Spezialzone Kapelle Rheinsulz SK

Art. 9 Spezialzone Fischergut Rheinsulz SF

Art. 10 Wohnzone VV2a

Art. 11 Wohnzone VV2b

Art. 12 Wohn- und Gewerbezone VVG2

65 autres articles

Art. 13 Gewerbezone G

Art. 14 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OE

2 2 3 3 3 4 4 4 4 4 5

3.2 Landwirtschaftszone

Art. 15 Landwirtschaftszone

Art. 16 Bauten in der Landwirtschaftszone

5 5 5

3.3 Schutzzonen

Art. 17 Schutzzonen

5 5

3.4 Überlagerte Schutzzonen

Art. 18 Landschaftsschutzzone

7 7

3.5 Schutzobjekte

Art. 19 Naturobjekte

Art. 20 Kulturobjekte

7 7 8

4 DEFINITIONEN 4.1 Ausnützung

Art. 21 Gewerbe

5 BAUVORSCHRIFTEN

8 8 8 9

5.1 Baureife und Erschliessung

Art. 22 Benützung von Privateigentum

9 9

5.2 Technische Bauvorschriften

Art. 23 Allgemeine Anforderungen

Art. 24 Energiesparmassnahmen

9 9 9

5.3 Wohnhygiene

Art. 25 Ausrichtung der Wohnungen

Art. 26 Raummasse, Nebenräume, Balkone

Art. 27 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen

10 10 10 10

5.4 Ausstattung

Art. 28 Velos, Kinderwagen

Art. 29 Spielplätze

10 10 10

6 SCHUTZVORSCHRIFTEN

11

6.1 Ortsbild- und Denkmalschutz

Art. 30 Ortsbildschutz

Art. 31 Aussenraumgestaltung

Art. 32 Materialablagerungen

11 11 11 12

6.2 Umweltschutz

Art. 33 Einwirkungen

Art. 34 Lärmschutz

12 12 12

7 VOLLZUG UND VERFAHREN

Art. 35 Zuständigkeit

Art. 36 Gebührenreglement

Art. 37 Vollzugsrichtlinien

12 12 13 13

8 SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNG

Art. 38 Aufhebung bisherigen Rechts

13 13

ANHANG I Liste der wichtigsten Gesetze und Verordnungen ANHANG II Schützenswerte Kulturobjekte

Entwurf Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Sulz

Geltungsbereich

1

GELTUNGSBEREICH

Art. 1 Geltungsbereich

Seite 1

Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raumplanungs-, Umweltschutz- und Baurecht. 1

2 Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens. 3

Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.

Der Bauzonenplan im Massstab 1:2'500 und der Kulturlandplan im Massstab 1:5'000 sind integrierende Bestandteile dieser BNO. Sie können bei der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. Allfällige Reproduktionen in kleinerem Massstab dienen lediglich der Orientierung und sind nicht rechtsverbindlich. 4

Art. 2 Übergeordnetes

Recht

Übergeordnetes Recht (siehe Anhang I)

1 Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.

Die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts finden sich im kantonalen Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR). 2

Verdichtung und Siedlungserneuerung

2

RAUMPLANUNG

Art. 3 Verdichtung und Siedlungserneuerung

Der Gemeinderat kann in Zusammenarbeit mit den Grundeigentümern und unter Beizug von Fachleuten rechtzeitig einen Richtplan / ein Konzept zur Verdichtung und Erneuerung unternutzter bzw. sanierungsbedürftiger Gebiete erstellen.

Art. 4 Sondern utzungsplanung

Sondernutzungsplanung

Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen (2. Etappe) dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs- oder Gestaltungsplan vorliegt.

Entwurf Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Sulz

Masswerte

3

ZONENVORSCHRIFTEN

3.1

Bauzonen

Art. 5 Masswerte

Seite 2

Zonenvorschriften

1 Empfindlichkeitsstufe

grosser Grenzabstand mind. [in]

braun

kleiner Grenzabstand mind. IM]

(13 u_

Gebäudelänge max. IMJ

et KZ

Firsthöhe max. [M]

(1) -Q

Gebäudehöhe max. IM]

z

Vollgeschosse max.

C:11 Z

D

Dorfzone Sulzerberg

DS

braun/hellgrün (3) (10)(14)(30) (4) (8) III §7

Spezialzone Kapelle Rheinsulz

SK

braun / weiss

(3) (10)(14)(30) (4) (8) III § 8

Spezialzone Fischergut Rheinsulz SF

orange / grün

(2) (9) (13)(40) (4) (8) III

(1)

0 3

1

cJ

Zonenbezeichnung

1 Für die einzelnen Bauzonen gelten folgende Masswerte:

(3) (10) (14) (30) (4) (8) III §6

Art. 9 Wohnzone 2-geschossig

W2a

gelb

2

8

12 25

4

8

, II § 10

VVohnzone 2-geschossig

W2b

orange

2

8

13 25

4

8

II § 11

Wohn- und Gewerbezone

WG2

orange

2

9

14 40

4

8

III § 12

Gewerbezone

G

violett

(3) (9) (14) (60) (4) (8) III § 13

Zone für öff. Bauten u. Anlagen

OE

grau

xx

xxx

x

II§14

Die Masswerte in Klammern sind Richtwerte, sie können vom Gemeinderat im Einzelfall geändert werden, falls der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird. 2

" x " beLeichieteii r\iidbe legt dur Gemeincierat unter AbDie wägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. 3

4 5

Abgrabungen dürfen maximal 40 % der Fassadenlänge betragen.

Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als auch die geschlossene Bauweise zulässig. In den Zonen D, VVG2 und G dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Geschosshöhe von 4.50 m aufweisen.

Entwurf Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Sulz

Art. 6 Dorfkernzone

Seite 3

Dorfkernzone D

'Die Dorfkernzone dient der Erhaltung des Ortskerns. Sie ist bestimmt für Wohnen, mässig störendes Gewerbe sowie Landwirtschaft. Gebäude sind mit ihrer Umgebung zu erhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Der Gemeinderat kann Ausnahmen bewilligen, sofern ein Gebäude für das Ortsbild unwichtig oder die Erhaltung der Bausubstanz unzumutbar ist. 2

3

Bauten dürfen umgebaut und umgenutzt werden, sofern der Schutzzweck dadurch nicht beeinträchtigt wird. Unter den gleichen Bedingungen kann der Gemeinderat Ergänzungsbauten bewilligen. Bei der Festlegung der Baumasse und der Gestaltungsvorschriften orientiert sich der Gemeinderat am Charakter der bestehenden Überbauung. 4

5

Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung und zieht soweit möglich kantonale Fachstellen bei. Zu diesem Zweck sind Bauvorhaben möglichst früh anzuzeigen.

Die punktierte Fläche im Gebiet "Roos" (Parz. 209) darf nur mit unbewohnten Neben- und Tiefbauten belegt werden (Schöpfe, Garagen und dgl.). 6

Art. 7 Dorfzone Sulzerberg

DS

Dorfzone Sulzerberg DS

Die Dorfzone Sulzerberg dient der Erhaltung dieses Ortsteils. Sie ist bestimmt für Wohnen, mässig störendes Gewerbe sowie Landwirtschaft. In der Dorfzone Sulzerberg gelten grundsätzlich die Bestimmungen der Dorfkernzone.

2

Art. 8 Spezialzone Kapelle

Rheinsulz SK

Spezialzone Kapelle Rheinsulz SK

Die ortsbildlich und landschaftlich ausserordentlich empfindliche Lage der Kapelle verlangt eine Überbauung, die sich harmonisch ins bestehende Orts- und Landschaftsbild einpasst und die eine schöne Beziehung zur Kapelle (geschütztes Bauwerk) und deren Umgebung schafft.

1

2 Die Spezialzone Kapelle Rheinsulz ist bestimmt für Wohnen und nicht störendes Gewerbe. Im übrigen gelten die Vorschriften der Dorfkernzone.

Östlich der im Bauzonenplan gestrichelten Linie dürfen keine Hochbauten und Einfriedungen höher als 80 cm erstellt werden. Diese Baubeschränkungen verfolgen den Zweck, eine gute Sicht zur Kapelle zu bewahren. 3

Bauvorhaben dürfen vom Gemeinderat nur mit Zustimmung der kantonalen Denkmalpflege / Erziehungsdepartement bewilligt werden.

4

Entwurf Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Sulz

Art. 9 Spezialzone

Fischergut Rheinsulz SF

Seite 4

Spezialzone Fischergut Rheinsulz SF

In der Spezialzone Fischergut Rheinsulz soll der heutige Betrieb als Freizeitanlage weiter unterhalten und nach Bedürfnis massvoll erweitert werden können. Alle Erweiterungen müssen im Zusammenhang mit der heutigen Nutzung als Freizeitanlage (Angeln, Restaurant, Grillplatz) stehen. 2

Innerhalb der Spezialzone ist entlang des Sulzerbaches ein 6.0 m breiter Streifen als Uferschutzzone ausgeschieden. Für diesen Streifen gelten die Bestimmungen des § 17 dieser BNO. Hochbauten dürfen nur im südlichen Teil (orange / dunkelgrün schraffiert), im Bereich der heutigen Bauten erstellt werden. Die Baumasszahlen der WG2-Zone sind als Maximalwerte einzuhalten.

3

4 Der nördliche Teil der Zone (orange / hellgrün schraffiert) ist für die Parkierung der Autos bestimmt. Die Gestaltung dieser Parkierungsanlagen hat, der speziellen Örtlichkeit entsprechend, möglichst umweltschonend zu geschehen. Insbesondere sind keine versiegelten Belagsflächen vorzusehen.

Art. 10 Wohnzone

2-geschossig W2a

1

Die Wohnzone W2a dient dem Wohnen.

Die Wohnzone W2aist für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie für Reiheneinfamilienhäuser bis maximal 3 Einheiten bestimmt. 2

3

Auf Hauptgebäuden sind nur geneigte Dachflächen zulässig.

Art. 11 Wohnzone

2-geschossig W2b

Wohnzone W2a

Wohnzone W2b

Die Wohnzone W2b dient dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen.

1

Die Wohnzone W2b ist für Ein-, Zwei-, Drei- und Reiheneinfamilienhäuser sowie für Mehrfamilienhäuser bestimmt.

2

3

Auf Hauptgebäuden sind nur geneigte Dachflächen zulässig.

Art. 12 Wohn- und

Gewerbezone WG2

Wohn- und Gewerbezone WG2

1

Die Wohn- und Gewerbezone WG2 dient dem Wohnen und dem mässig störenden Gewerbe. 2

Die Wohn- und Gewerbezone WG2 ist für Ein-, Zwei-, Drei- und Mehrfamilienhäuser sowie Gewerbe- und Landwirtschaftsbauten bestimmt. 3

Auf Hauptgebäuden sind nur geneigte Dachflächen zulässig.

Art. 13 Gewerbezone

Gewerbezone G

1

Die Gewerbezone ist für mässig störendes Gewerbe sowie für Dienstleistungsbetriebe bestimmt. 2

Wohnungen sind nur für den Betriebsinhaber sowie für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet.

Entwurf Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Sulz

Art. 14 Zone für öffentliche

Bauten und Anlagen OE

Seite 5

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OE

Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OE ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. 2

Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften einzuhalten.

Landwirtschaftszone

3.2

Landwirtschaftszone

Art. 15 Landwirtschaftszone

Die Landwirtschaftszone ist für die überwiegend bodenabhängige Produktion in den Bereichen Acker- und Futterbau, Tierhaltung, Gemüse-, Obst- und Rebbau sowie für den produzierenden Gartenbau bestimmt. Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen und dem kantonalen Recht. 2

Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a sind zulässig soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen.

3

Art. 16 Bauten in der Landwirtschaftszone

Bauten in der Landwirtschaftszone

Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich in bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsbepflanzung ins Landschaftsbild einzufügen. 2 Für Wohngebäude gelten die Richtlinien der Dorfkernzone. Im übrigen werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bauund feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m. 3

Schutzzonen

In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

3.3

Schutzzonen

Art. 17 Schutzzonen

Die Schutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere.

Entwurf Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Sulz

Seite 6

2 Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Aufforstung nicht gestattet. 3

Es werden folgende Schutzzonen ausgeschieden:

Zonenbezeichnung

Darstellung im Kulturlandplan

Schutzziel

Bewirtschaftung, Unterhalt, Nutzungseinschränkungen

Naturschutzzone:

orange

Nebeneinander verschiedenartiger Lebensräume (Lebensraummosaik)

Für die innerhalb der Naturschutzzone liegenden Magerwiesen, Hecken, Ufer- und Feldgehölze, stehenden Gewässer und Feuchtstandorte gelten die Nutzungseinschränkungen gemäss den Bestimmungen der Schutzzone / Schutzobjekte.

Magerwiesen

gelb

Magere, artenreiche Heuwiese

- Heuschnitt - frühester Heuschnitt-Zeitpunkt 1. Juli - keine Düngung - keine Beweidung

Uferschutzzone

(hellblau)

Nährstoffeintrag in Gewässer verhindern

Besondere Waldstandorte

Diagonalschraffur naturgemässer (der Waldsigna- Laubmischwald tur überlagert)

- "Bützer Berg" - "Deisigraben" - "Chessler" - "Chreisacher" - "Rimatt"

4

- Verwendung von Dünger und Pflanzenschutzmittel, Umbruch sowie die Erstellung von Hochbauten sind nicht zulässig Die Uferschutzzone umfasst einen beidseitigen Landstreifen längs der Uferlinie. Die Breite dieses Streifens, gemessen ab der Uferlinie bei mittlerem Sommerwasserstand bzw. der Rechtsgrenze (§ 127 Abs.2 BauG), beträgt: - innerhalb Baugebiet 4m (Spezialzone Fischergut Rheinsulz 6 m, vgl. § 9 Abs. 2 BNO) - ausserhalb Baugebiet 3m Ist die Breitenausdehnung der Ufervegetation grösser als dieser Streifen, so wird die Schutzzone durch die äussere Bestockungslinie begrenzt. Bei bestehenden, innerhalb dieses Streifens gelegenen Bauwerken (Fahrbahnen, Stützmauern usw.) wird die äussere Schutzzonenabgrenzung durch diese festgelegt. - Verjüngung ausschliesslich mit standortheimischen Baumarten - standortfremde Baumarten mittelfristig entfernen - Alt- und Totholzanteil fördern

Abweichungen von obigen Bewirtschaftungs-, Unterhalts- und Nutzungsvorschriften sind möglich, sofern dies in einem Einzelvertrag aufgrund der konkreten örtlichen Gegebenheiten anders geregelt wird.

Entwurf Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Sulz

Landschaftsschutzzone

3.4

Überlagerte Schutzzonen

Art. 18 Landschaftsschutzzone

Seite 7

Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. Unter Vorbehalt von Abs. 3 sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten. 2

Die zulässige Nutzung bestimmt sich nach § 15 dieser BNO.

Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weideunterstände, Fahrnisbauten, die der Bewirtschaftung dienen, sowie betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze, usw.), Anlagen für den ökologischen Ausgleich und die Gewässerrenaturierung können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. 3

Naturobjekte

3.5

Schutzobjekte

Art. 19 Naturobjekte

Die im Kulturlandplan bezeichneten Naturobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind artgerecht zu unterhalten.

1

2

Im Kulturland werden folgende Naturobjekte ausgeschieden:

Objektbezeichnung

Darstellung im Kulturlandplan

Schutzziele

Bewirtschaftung, Unterhalt, Nutzungseinschränkungen

Hecken, Uferund Feldgehölze

dunkelgrün

- Brut- und Nahrungsbiotop - Vernetzungselement (Trittstein) - prägt Landschaftsbild - Windschutz

- Struktur erhalten - periodisch zurückschneiden - im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen - Artenzusammensetzung verbessern - extensiv bewirtschafteten Krautsaum von 3 m Breite vorlagern (Pufferstreifen) - keine Beweidung

Besondere Waldränder

Diagonalschraffur - Brut- und Nah(der Waldsignarungsbiotop - Vernetzungseletur überlagert) ment (Wanderkorridor) - prägt Landschaftsbild - Windschutz - vielfältiger Übergangsbereich Wald/Kulturland

- Waldrand stufig strukturiert anlegen und erhalten - periodisch verjüngen - keine vorgelagerten Aufforstungen - extensiv bewirtschafteten Krautsaum von 3 m Breite vorlagern (Pufferstreifen)

Entwurf Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Sulz

Seite 8

Objektbezeichnung

Darstellung im Kulturlandplan

Schutzziele

Bewirtschaftung, Unterhalt, Nutzungseinschränkungen

Einzelbäume

grüner Punkt

- Brut- und Nahrungsbiotop - Vernetzungselement (Trittstein) - prägt Landschaftsbild - Kulturrelikt

- Pflege auf lange Lebensdauer - bei natürlichem Abgang ersetzen

- Laich-, Brut- und Nahrungsbiotop - Vernetzungselement (Trittstein)

- kein Fischen - kein Einfangen und Aussetzen von Tieren - extensiv bewirtschafteten Krautsaum von 3 m Breite vorlagern (Pufferstreifen)

- Erscheinungsbild von Objekten mit geologischem Seltenheitswert erhalten

- keine Bauten, Anlagen und Terrainveränderungen - keine Beeinträchtigung ihre Eigenart und Ausformung

hellblau Stehende Gewässer, Feuchtstandorte mit Pufferstreifen

Geologische Besonderheiten

rot

Art. 20 Kulturobjekte

Gewerbe

Kulturobjekte Die im Anhang II aufgeführten Kulturobjekte sind geschützt und dürfen nicht beseitigt werden.

4

DEFINITIONEN

4.1

Ausnützung

Art. 21 Gewerbe

1

Als nicht störende Gewerbe gelten in Wohnquartieren passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 2

Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten als stark störend.

Entwurf Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Sulz

Benützung von Privateigentum

5

BAUVORSCHRIFTEN

5.1

Baureife und Erschliessung

Art. 22 Benützung von Privateigentum

1

Seite 9

Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die

Strassennumerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates. 2

Sofern es das öffentliche Interesse erfordert, dürfen •

Strassentafeln, Verkehrssignale, Verbots- und Hinweistafeln, Lampen, Hydranten, Schieber, Schiebertafeln, Vermessungszeichen und dgl. auf Privatgrundstücke und

•

öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und dgl. an die Grenze von Privatgrundstücken gestellt werden.

3 Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen.

Allgemeine Anforderungen

5.2

Technische Bauvorschriften

Art. 23 Allgemeine Anforderungen

1 Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. 2

Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.

Art. 24 Energiesparmassnahmen

Energiesparmassnahmen

Es sollen nach Möglichkeit keine Einzelfeuerungsanlagen erstellt werden, sofern ein Zusammenschluss zu einer Gruppenheizung oder die Versorgung mit Abwärme oder zentral hergestellter Wärme möglich, sinnvoll und zumutbar ist. 1

2 Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Vorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände nicht mehr in vollem Masse eingehalten werden.

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Ausrichtung der Wohnungen

5.3

Wohnhygiene

Art. 25 Ausrichtung der Wohnungen

Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nur in Ausnahmefällen gestattet.

Art. 26 Raummasse,

Nebenräume, Balkone

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Raummasse, Nebenräume, Balkone

1 Für Neubauten gelten nachstehende Masse •

Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume bei Vollgeschoss mind. 2.30 m - Raumhöhe: bei Dachgeschoss mind. 2.30 m auf mind. 5 m2 Fläche

•

Nebenräume in Mehrfamilienhäusern pro Wohnung mind. 4 m2 - Abstellraum: (im Estrich oder auf dem gleichen Geschoss wie die Wohnung) pro Wohnung mind. 4 m2 - Keller:

Die Wohnungen haben ausreichende und gut benützbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Kleinund Dachwohnungen). In der Dorfkernzone kann der Gemeinderat Abweichungen bewilligen.

2

Art. 27 Bezug von

Wohnungen und Arbeitsräumen

Velos, Kinderwagen

Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.

5.4

Ausstattung

Art. 28 Velos, Kinderwagen

In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen usw. vorzusehen.

Art. 29 Spielplätze

Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen

Spielplätze

Bei Mehrfamilienhäusern sind an geeigneter Stelle Spielplätze für Kinder und Jugendliche zu erstellen. Sie müssen durch die Grundeigentümer unterhalten werden, zugänglich bleiben und dürfen nicht zweckentfremdet werden.

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Ortsbildschutz

6

SCHUTZVORSCHRIFTEN

6.1

Ortsbild- und Denkmalschutz

Art. 30 Ortsbildschutz

Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien: a) Stellung (Firstrichtung), b) Grösse der Baukuben, c) Wirkung im Strassenraum, d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse, e) Dachform, Dachneigung, f) Fassadengliederung, g) Materialwahl, Farbe, h) Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigungen. 2

Aussenraumgestaltung

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Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen: a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen; b) Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten; c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen, und d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, und e) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.

Art. 31 Aussenraumgestaltung

1 Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Versiegelte Flächen sind auf das Notwendige zu beschränken. 2

Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen. Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung.

3

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Art. 32 Materialablagerungen

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Materialablagerungen

Die Ablagerung von Material für eine Dauer von mehr als 2 Monaten kann bewilligt werden.

1

2

Der Gemeinderat kann Auflagen machen über die zugelassenen Materialien sowie über die Höhe, Abstände und Gestaltung der Ablagerung und des Lagerplatzes. Er kann nötigenfalls eine Umzäunung verlangen.

6.2

Einwirkungen

Umweltschutz

Art. 33 Einwirkungen

1 Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten. 2

Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. Eigentümer und Besitzer von Grundstücken haben alle zumutbaren baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. 3

Art. 34 Lärmschutz

Zuständigkeit

Lärmschutz

Der Gemeinderat kann die Anforderungen an die Lärmarchitektur (Stellung und Gestaltung der Bauten, Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutzmassnahmen usw.), selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind, im Sinne der Vorsorge erhöhen, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Dies gilt insbesondere bei Bauten mit lärmempfindlichen Räumen, welche die elementaren Regeln des Lärmschutzes missachten, sowie in Gebieten, die infolge Vorbelastung der nächsthöheren Empfindlichkeitsstufe zugeordnet sind.

7

VOLLZUG UND VERFAHREN

Art. 35 Zuständigkeit

1

Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen.

2

Der Gemeinderat kann die Bewilligungen von Bauvorhaben, die weder nachbarliche noch öffentliche Interessen berühren, an die Baukommission delegieren. Im übrigen ist für Verfügungen und Entscheide aller Art der Gemeinderat zuständig.

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Art. 36 Gebührenreglement

Aufhebung

bisherigen Rechts

Gebührenreglement

Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.

Art. 37 Vollzugsrichtlinien

Seite 13

Vollzugsrichtlinien

Der Gemeinderat kann Richtlinien zum Vollzug Naturschutz erlassen.

8

SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNG

Art. 38 Aufhebung bisherigen Rechts

Durch diese Bau- und Nutzungsordnung wird die Bau- und Nutzungsordnung vom 13. Dezember 1991 aufgehoben.

FADATEN\SULZ\011ÄNDBNO\BNOGEN.DOC VO / SG / 30.07.98

Entwurf Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Sulz

Anhang

ANHANG 1 Liste der wichtigsten Gesetze und Verordnungen Bundesgesetze und Verordnungen •

Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979

•

Verordnung über die Raumplanung (RPV) vom 2. Oktober 1989

•

Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG) vom 24. Januar 1991

•

Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991

•

Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober 1983

•

Lärmschutzverordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986

•

Luftreinhalteverordnung (LRV) vom 16. Dezember 1985

•

Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (FWG) vom 4. Oktober 1985

•

Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) vom 1. Juli 1966

•

Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV) vom 16. Januar 1991

Kantonale Gesetze und Verordnungen •

Gesetz über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993

•

Allgemeine Verordnung zum Baugesetz (ABauV) vom 23. Februar 1994

•

Verordnung über Landumlegung, Grenzbereinigung und Enteignung (LEV) vom 23. Februar 1994

•

Verordnung betreffend vorläufige Regelung der Erschliessungsfinanzierung vom 23. Februar 1994

•

Kantonales Reglement über Ersatzabgabe für die Befreiung von der Parkplatzerstellungspflicht (EPR) vom 23. Februar 1994

•

Dekret über den Natur- und Landschaftsschutz vom 26. Februar 1985

•

Verordnung über den Schutz der einheimischen Pflanzen- und Tierwelt und ihrer Lebensräume (Naturschutzverordnung)

•

Dekret über den Schutz von Kulturdenkmälern vom 14. Oktober 1975

•

Verordnung über den Begriff des Waldes sowie die Verfahren betreffend Waldfeststellung und Rodungsbewilligung (Forstverordnung, FoV) vom 16. Februar 1994

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Anhang

ANHANG II Schützenswerte Kulturobjekte Strasse/Nr.

Geb Nr.

Parz. Nr.

Besitzerin

St. Nikolaus-Kapelle in Leidikon Leidikon, 1753 Margaretha-Kapelle in Rheinsulz Rheinsulz, 11. Jh., 1602 Sulz Sebastian-Statue (fr. 18. Jh.) in der Kirche Sulz

207

181

218

102

Röm.-kath. Kirchgemeinde Sulz Röm.-kath. Kirchgemeinde Sulz

130

654

Röm.-kath. Kirchgemeinde Sulz

901 Kath. Pfarrkirche 1870 Mittelsulz

130

654

902 Ehem. Pfarrhaus, 18./19. Jh. 903 Gemeindehaus, 1958/60 904 Wegkreuz, 1942 A

Mittelsulz

136

633

Mittelsulz

120

752

Mittelsulz, Dorfplatz

-

752

904 Wegkreuz B

Mittelsulz, Im Matt

-

749

905 Brunnen, 1868 A 905 Brunnen, 1899 B 906 Ehem. Mühle, 1748/1919

Mittelsulz, Dorfplatz Mittelsulz bei Hauptstr. 70 Leidikon, Hauptstrasse

-

703

-

606

214

177

907 Ehem. Ziegelhütte, 1830/40

Leidikon

208

173

908 Ehem. Bauernhaus Nr. 211 A/B, 1717

Leidikon, Hauptstr. 17

211 A/B

171

909 Wegkreuz bei der St. Niklaus-Kapelle 910 Röm. Wachtturm, 370 n. Chr. 911 Wegkreuz, 1876 A

Leidikon

-

181

Rheinsulz

-

17

Röm.-kath. Kirchgemeinde Sulz Einwohnergemeinde Sulz Einwohnergemeinde Sulz Röm.-kath. Kirchgemeinde Sulz (Parz. : Einwohnergemeinde) Röm.-kath. Kirchgemeinde Sulz (Parz. : Peter Eichenberger) Einwohnergemeinde Sulz Erwin Wächter-Crameri, Hauptstr. 70, 5085 Sulz Karoline Rüede-Stäuble, Leidikon, 5084 Rheinsulz Siegfried und Gallus Schmid, Leidikon, Hauptstr. 19, 5084 Rheinsulz Johann WeissGrenacher, Leidikon, Hauptstr. 17, 5084 Rheinsulz Röm.-kath. Kirchgemeinde Sulz Staat Aargau

Bütz, Hauptstr.

-

469

Bütz bei Nr. 279 -

579

-

862

Nr.

Objekt

Denkmalschutzobjekt 1 2

3

Kulturobjekte von kommunaler Bedeutung

911 Wegkreuz B 912 Wegkreuz

Obersulz

Röm.-kath. Kirchgemeinde Sulz (Parz. : Heinrich Hug, Schwaderloch) Krankenpflegeverein Sulz Hans Lobsiger, Sulz

Entwurf Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Sulz

913 Brunnen, 1869 914 Wegkreuz, 1865

Obersulz bei Nr. 40 Bergsulz

915 "Dreieckstein" A

Marchwald

915 Grenzstein B

Marchwald

Anhang

-

1117

-

423

Koord. 649.500 / 263.450 (Hornussen, Parz. 857) Koord. 650.200! 263.250 (Elfingen, Parz. 420)

Einwohnergemeinde Sulz Röm.-kath. Kirchgemeinde Sulz (Parz. : Einwohnergemeinde) Einwohnergemeinde Sulz und Ortsbürgergemeinde Hornussen Einwohnergemeinde Sulz und Ortsbürgergemeinde Elfingen