Bauzonen- und Kulturlandplan Bata Park
Plan d'utilisaziun · Möhlin
Document
- Numer
- 2013-001268
- Gener
- Plan d'utilisaziun
- Vischnanca
- Möhlin
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 16-10-2013
- En vigur dapi
- 16-10-2013
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
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Datotecas
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Text
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
16. Oktober 2013
Nr. 2013-001268
Gemeinde Möhlin; Teiländerung Bauzonen- und Kulturlandplan "Bata Park"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss der Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
15. Februar 2013 8. April 2013 bis 8. Mai 2013 20. Juni 2013 20. August 2013 2. September 2013
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Zuständigkeit zur Genehmigung
Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Die Vorlage im Überblick
Zur Genehmigung liegen vor: Teiländerung Bauzonen- und Kulturlandplan "Bata Park" 2.1
Ausgangslage und Planungsziele
An der nordwestlichen Ecke der Bauzone "Bata" verläuft eine Erschliessungsstrasse der Gemeinde mitten durch eine Privatparzelle. Die Eigentümerin möchte das Land für einen Neubau beanspruchen, weshalb die Strasse umgelegt und die Bauzone arrondiert werden soll. 2.2
Planungsablauf/Vorprüfung
Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 15. Februar 2013 ohne Vorbehalte.
Versand: 21. Oktober 2013
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2.3
Bauzonen- und Kulturlandplan
Die Einzonungen von insgesamt ca. 0,24 ha werden vor Ort vollständig durch Auszonungen kompensiert. Erwägungen 3.
Beurteilung der Vorlage
3.1
Allgemeine Beurteilung
3.1.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.1.2 Übereinstimmung mit dem Richtplan Die neuen Bauzonengrenzen weichen vom festgesetzten Siedlungsgebiet des Richtplans ab. Im Einzelnen betrifft dies eine Einzonung mit flächengleicher Kompensation (Richtplankapitel S 1.2, Planungsanweisung 1.4, lit. b) von insgesamt ca. 0,24 ha. Nach der Genehmigung der Vorlage schreibt der Regierungsrat deshalb das Siedlungsgebiet entsprechend der neu genehmigten Abgrenzung der Bauzonen fort. 3.1.3 Landwirtschaft Das landwirtschaftliche Kulturland wird gleichwertig kompensiert. Die angrenzende landwirtschaftliche Bewirtschaftung kann durch die Anpassung leicht verbessert werden. 3.1.4 Grösse und Abgrenzung der Bauzone Da die vorgesehene Einzonung flächengleich direkt vor Ort kompensiert wird, hat die Teiländerung keinen Einfluss auf die Bauzonengrösse der Gemeinde. Die Bauzonengrenzen entsprechen den Bauabsichten für die Realisierung der Halle 7, die mit dem geschützten "Bata-Areal" abgestimmt sind. Die Beibehaltung der Freihaltezone als Grünachse gemäss Masterplan vom 28. November 2005 ist gewährleistet. 3.1.5 Waldgrenzenplan Die Nachführung des W aldgrenzenplans gemäss § 3 der Verordnung zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaV) ist koordiniert im Rahmen der Nutzungsplanänderung erfolgt. 3.2
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
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Beschluss 1. Die Teiländerung Bauzonen- und Kulturlandplan "Bata Park" der Gemeinde Möhlin vom 20. Juni 2013 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt. Sie steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerde beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Verteiler Gemeinderat, Hauptstrasse 36, 4313 Möhlin Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU Abteilung Wald BVU
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Departement Finanzen und Ressourcen Landwirtschaft Aargau DFR Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: