Kulturlandplan Erlihof
Plan d'utilisaziun · Unterlunkhofen
Document
- Numer
- 2009-000330
- Gener
- Plan d'utilisaziun
- Vischnanca
- Unterlunkhofen
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 04-03-2009
- En vigur dapi
- 04-03-2009
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
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Datotecas
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Text
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
04. März 2009
Nr. 2009-000330
Gemeinde Unterlunkhofen; Teiländerung Kulturlandplan "Erlihof"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss der Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
18. August 2008 16. Juni 2008 4. Juli 2008 bis 4. August 2008 14. November 2008 13. Januar 2009 2. Februar 2009
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Zuständigkeit zur Genehmigung
Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 1 des Dekrets über das Genehmigungsverfahren für allgemeine Nutzungspläne und -vorschriften vom 10. November 1998 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Die Vorlage im Überblick
Zur Genehmigung liegen vor: Teiländerung Kulturlandplan "Erlihof" Mst. 1:2’500 2.1
Ausgangslage und Planungsziele
Im Bereich des Erlihofs in Unterlunkhofen sollen die planerischen Voraussetzungen für die Erstellung eines Pferdestalls geschaffen werden. Das geplante Vorhaben befindet sich gemäss dem rechtskräftigen Kulturlandplan grösstenteils in der Landschaftsschutzzone. Die vorliegende Anpassung des Kulturlandplans bezweckt die Aufhebung der Landschaftsschutzzone unmittelbar westlich anschliessend an den bestehenden Landwirtschaftsbetrieb. Sie schafft somit die Voraussetzungen für das geplante Bauvorhaben. 2.2
Vorprüfung
Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 16. Juni 2008 ohne Vorbehalte.
Versand: 19. März 2009
-2-
Erwägungen 3.
Beurteilung der Vorlage
3.1
Allgemeine Beurteilung
3.1.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 3.1.2 Übereinstimmung mit dem Richtplan Die Vorlage ist mit dem Richtplan vereinbar. Die betroffene Fläche liegt ausserhalb der Landschaft von kantonaler Bedeutung. Die beanspruchte Fruchtfolgefläche ist verhältnismässig klein (ca. 0.3 ha) und wird zur Erweiterung eines landwirtschaftlichen Betriebs verwendet. 3.1.3 Raumplanerische Beurteilung Die im Rahmen eines Baugesuchs durchgeführten und im Vergleich zum Nutzungsplanverfahren entsprechend detaillierten Abklärungen vor Ort haben ergeben, dass der aus betrieblicher Sicht beste Standort für das vorgesehene Bauvorhaben westlich des bestehenden Hofs liegt. Diese Lösung erfordert eine geringfügige Reduktion der Landschaftsschutzzone. Als Teilkompensation wird eine kleine Fläche nordöstlich des Hofs mit einer Landschaftsschutzzone überlagert. Aufgrund der vorgenommenen Abwägungen und unter den gegebenen Voraussetzungen steht den Anpassungen an der Landschaftsschutzzone am vorgeschlagenen Standort aus raumplanerischer Sicht nichts Grundsätzliches entgegen. 3.2
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die Teiländerung Kulturlandplan "Erlihof" der Gemeinde Unterlunkhofen vom 14. November 2008 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
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Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt. Sie steht still vom Samstag vor Palmsonntag bis Ostermontag, vom 1. Juli bis 15. August und vom 20. Dezember bis 10. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerde beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
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