Bau- und Nutzungsordnung

Unterlunkhofen

Dokument

Nummer
4079
Gemeinde
Unterlunkhofen
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Beschlossen
05.03.2014
In Kraft seit
20.09.2017

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Text

0

Gemeinde Unterlunkhofen / Bau- und Nutzungsordnung Teiländerung «Huserhof»

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aurncrit.wicklung

gemäss § 15 BauG

Orientierungsinhalt

Genehmigungsinhalt

BNO vom 15.11.2013 / 05.03.2014

BNO, Teiländerung „Huserhof"

rechtskräftige BNO Erläuterungen: rot unterstrichener Text: geänderte Bestimmungen

BVUR0.15.194-1

Genehmigung durch den Regierungsrat rrdt RRB Nr. rlo\-o\\\

Vorprüfungsbericht vom:

22.08.2016

Mitwirkung/Öffentliche Auflage vom:

05.09.2016 - 04.10.2016

vom: 2093Qe‘Qc‘k.Q..% )c)x.'t Beschlossen von der Gemeindeversammlung am:

18.11.2016

im Auftrag der Staatskanzlei: rau, den Co

Aa

Der Gemeindeammann:

Die Gemeindeschreiberin:

Abteilung Raumentwicklung BVU ARIDERING Nr.

I Genehmigung:

zu Bno/Bo/No vorn Hil-re Orientierungsinhalt

/t q Genehmigungsinhalt

1

2. Raumplanung

2. Raumplanung

Art. 9 Gewerbezone G generell

Art. 9 Gewerbezone G generell

1

Die Gewerbezone ist für mässig störende Betriebe sowie für Dienstleistungen und Verkaufsgeschäfte bis maximal 500 m2 Nettoladenfläche (pro Ladengeschäft) bestimmt. Für gewerbliche Bauten beträgt die Baumassenziffer (BZ) 5. Der maximale Wohnanteil beträgt 15 % (Verhältnis zwischen der zu Wohnzwecken genutzten Geschossfläche und der anrechenbaren Geschossfläche).

2

3

Mindestens 15 % der anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF) sind konsequent naturnah zu gestalten, zu bepflanzen und zu unterhalten.

3

4

4

Gewerbezone „Huserhof" Stammparzelle 94: Für gewerbliche Bauten beträgt die Baumassenziffer (BZ) 5. Der maximale Wohnanteil beträgt 30 % (Verhältnis zwischen der zu Wohnzwecken genutzten Geschossfläche und der anrechenbaren Geschossfläche).

Gewerbezone „Huserhof" Stammparzelle 94: Für gewerbliche Bauten beträgt die Baumassenziffer (BZ) 3. Der maximale Wohnanteil beträgt 60 % (Verhältnis zwischen der zu Wohnzwecken genutzten Geschossfläche und der anrechenbaren Geschossfläche).

6

Die Gewerbezone „Huserhof" darf nur überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Gestaltungsplan vorliegt, welcher die bauliche Gestaltung und die Eingliederung in das landschaftlich bzw. topografisch anspruchsvolle Quartier-, Orts- und Landschaftsbild berücksichtigt. Damit die höheren Anforderungen an die Gestaltungsplanung „Huserhof" erreicht werden, sind verschiedene Überbauungsnnöglichkeiten zu prüfen.

6

Orientierungsinhalt

Genehmigungsinhalt

Die Versiegelung von Aussenflächen ist auf ein Minimum zu beschränken, Parkflächen, Wege und Plätze sind wasserdurchlässig zu gestalten. Flachdächer sind, soweit sie nicht als Terrassen genutzt werden, extensiv zu begrünen.

5

2

•

Kanton Aargau

Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG

13

Version Genehmigung

•

Vorprüfungsbericht vom

10. April 2013

Mitwirkung vom

29. April 2013 bis 28. Mai 2013

Öffentlich aufgelegt vom

26. August 2013 bis 24. September 2013

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am

15. November 2013

Der Gemeindeammann:

Die Gemeindeschreiberin:

7, Claudia Burkart

Genehmigung durch den Regierungsrat Genehmigungsvermerk:

Aarau, den 7, -

zoAti. Der Staatsschrei er:

AENDERUNG Nr. vom zc.

Th. Ha.

7-017

2

INHALTSVERZEICHNIS Seite 1.

Geltungsbereich, übergeordnetes Recht 1.1 1.2

1 2

2.

Geltungsbereich Übergeordnetes Recht

5 5

Raumplanung

2.1 3

Planungsgrundsätze Planungsgrundsätze

5-6

4

Erschliessungs- und Gestaltungsplanpflicht Sondernutzungsplanung

6-7

5

Weitere Planungsinstrumente Weitere Planungsinstrumente

7-8

2.2

2.3

3.

Zonenvorschriften

3.1 3.1.1 3.1.2 3.1.3 3.1.4 3.1.5 3.1.6

6 7 8 9 10 11

Bauzonen Bauzonenübersicht, Tabelle Dorfzone Wohnzonen generell Gewerbezone Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Grünzone

3.2.1 3.2.2

12 13

Landwirtschaftszonen Landwirtschaftszone Bauten in der Landwirtschaftszone

3.3.1 3.3.2

14 15

Schutzzonen Naturschutzzonen Kulturland Naturschutzzone Wald

14-15 15

3.4.1 3.4.2

16 17

Überlagerte Schutzzonen Landschaftsschutzzone Gewässerräume Hochwasserschutz

16 16

3.5.1 3.5.2 3.5.3

18 19 20

Schutzobjek Naturobjekte Geschützte Objekte Kulturobjekte

16-17 18 18-19

3.6.1

21

Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG Weilerzone

19-21

3.2

3.3

3.4

3.5

3.6

4.

9-10 10 11 11-12 12-13 13

14 14

Baubegriffe und Messweisen

4.1 4.1.1 4.1.2

22 23

Abstände Abstand gegenüber dem Kulturland und der Grünzone Abstand gegenüber Gemeinde- und Privatstrassen

21 21-22

3 Seite

4.1.3

24

Stützmauern, Einfriedigungen und Böschungssicherungen

22

4.2.1 4.2.2 4.2.3

25 26 27

Nutzungsdichte Ausnützungsziffer Klein- und Anbauten Kleinstbauten

23 23 23

4.3.1

28

Arealüberbauung Arealüberbauung

23

4.4.1

29

Störmass von Betrieben Störmass von Betrieben

23-24

4.5.1

30

Nettoladenfläche Nettoladenfläche

24

4.2

4.3

4.4

4.5

Bauvorschriften

5.

5.1.1

31

Baureife, Erschliessung Benennung, Nummerierung, Benützung von Privateigentum

5.2.1 5.2.2

32 33

Technische Bauvorschriften Allgemeine Anforderungen Energieeffizienz

24-25 25

5.3.1 5.3.2 5.3.3

34 35 36

Wohnhygiene Ausrichtung der Wohnungen Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen

25 26 26

5.4.1 5.4.2 5.4.3

37 38 39

Ausstattung Velos, Kinderwagen Spielplätze Entsorgung

27 27 27

5.1

5.2

5.3

5.4

24

Schutzvorschriften

6.

6.1.1 6.1.2 6.1.3

40 41 42

Ortsbild- und Denkmalschutz Ortsbildschutz Dachgestaltung Aussenraumgestaltung

27-28 28 28-29

6.2.1 6.2.2

43 44

Ökologischer Ausgleich Einwirkungen Lärmschutz

29 29

6.1

6.2

7.

Vollzug, Verfahren 7.1 7.2 7.3

45 46 47

Zuständigkeit Gebühren Vollzugsrichtlinien Naturschutz

29 30 30

Schluss- und Übergangsbestimmung

8. 8.1 8.2

48 49

Übergangsbestimmung Aufhebung bisherigen Rechts

30 30

4 Seite Anhänge

9. 9.1 9.2

Anhang I:Gestaltung der Dorfzone Anhang II: Verzeichnis der Schutz- und Kulturobjekte

31 32

5

1. Geltungsbereich, übergeordnetes Recht § 1 Geltungsbereich Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) umfasst das kommunale Raumplanungs-, Umweltschutz- und Baurecht. 2

Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.

Art. 2 Übergeordnetes Recht

Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts sowie hierzu ergangene Entscheide, insbesondere zu Strassen- und Wasserbauprojekten, bleiben vorbehalten.

2. Raumplanung 2.1 Planungsgrundsätze

Art. 3 Planungsgrundsätze

Der Siedlungsaufbau und die Siedlungsverdichtung haben in den nachgeordneten Planungs- und Bewilligungsverfahren besondere Rechnung zu tragen hinsichtlich: — der qualitätsvollen Quartierstrukturen, namentlich im Ortskern — der Aufwertung von Aussenräumen — der Abstimmung unterschiedlicher Nutzungen in Mischzonen. 2 ..

Uberbauungen sind sorgfältig zu gestalten und zu strukturieren.

3

Die Strassenräume sind attraktiv, bedürfnisgerecht und vielfältig nutzbar zu gestalten. 4

Die Landschaft ist in ihrer Eigenheit zu erhalten und aufzuwerten. Die Naherholungsräume sowie deren umweltschonende Erreichbarkeit sind zu fördern. 5

Eine ausreichende Verkehrsqualität und die Verkehrssicherheit sind zu schaffen und zu erhalten. Der Ausbau des öffentlichen Verkehrs sowie die Rad- und Fusswegverbindungen sind zu fördern.

6 6

Einzonungen und verdichtetes Bauen an Standorten mit gutem öffentlichen Verkehrsanschluss sind zu fördern. Für Neubauten gilt als Minimalanforderung der Minergie-Standard oder eine energetisch und ökologisch gleichwertige Lösung. 7

2.2. Erschließung- und Gestaltungspläne Erschließung-, Ges taltungsplanpflicht

Art. 4 Sondernutzungsplanung

1Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Sondemutzunsgplan vorliegt.

2Das Gestaltungsplangebiet „Mühlegg" darf nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Gestaltungsplan vorliegt.

Folgende Anforderungen und Zielvorgaben sind zu erfüllen: Städtebauliche Betrachtung • Im Ortsbereich „Mühlegg" soll ein ruhiges, homogenes und gut durchgrüntes Wohnquartier entstehen. • Die Überbauungsdichte soll unterschiedlich sein, d. h. im Nordwesten dichte Bebauung, gegen Süden und entlang der Bauzonengrenze aufgelockerte Bebauung. • Festlegung einer einheitlichen Dachlandschaft (nur Satteldächer oder nur Flachdächer, mit differenzierter Anordnung von Attikageschossen). • Die Gestaltung im nördlichen Bereich entlang des Amerbachs und der Grünzone sind mit der Gestaltungsplanung abschliessend rechtsgültig zu regeln. • Zurückhaltende Farbgebung der Hochbauten (Pastelltöne, keine grellen oder reinen Farben).

Erschliessung • Mit der Erschliessungsplanung sind die Anforderung an die mehrbeanspruchten Verkehrsanlagen und die Verkehrssicherheit zu prüfen inkl. Anschluss Kantonsstrasse (Zugerstrasse K262).

7

• Für den Ortsbereich „Mühlegg" ist die ÖV-Anbindung im Rahmen des ÖV-Gesamtkonzepts technisch und kostenmässig zu konkretisieren und eine auch für das Gebiet „Mühlegg" erschliessungstechnisch und baulich sinnvolle Postautohaltestelle lagemässig zu bestimmen (Inhalt Gestaltungsplan). • Die zukünftigen Anlagen der Erschliessung für die Fussgänger und die Grünkorridore sind Inhalt der Gestaltungsplanung).

Freiraum / Begrünung • Das wesentliche Kriterium der Qualität einer Überbauung ist neben der Architektur der Umgang mit den Freiflächen (Landschaftsgestaltung). Die Massnahmen sind mit der Gestaltungsplanung zu konkretisieren, so namentlich: — Vermeidung von grösseren Terraineingriffen — Böschungen sind wenn immer möglich natürlich zu gestalten (keine abrupten oder steilen Böschungen). — Festlegung von Stützmauern (Höhe, Materialisierung, Begrünung, usw.). Diverses — Entlang der Zugerstrasse (K262) sind die Anforderungen der Lärmschutzverordnung zu erfüllen. Auf der Grundlage eines Lärmgutachtens sind die baulichen und gestalterischen Massnahmen zu konkretisieren. Im Gestaltungsplan und in den Sondemutzungsvorschriften sind die Voraussetzung für die zukünftige Umsetzung abschliessend, rechtsgültig zu regeln. — Damit die höheren Anforderungen an den Sondemutzungsplan des Baugebiets „Mühlegg" erreicht werden, sind verschiedene Überbauungsmöglichkeit zu prüfen.

2.3. Weitere Planungsinstrumente

Art. 5 Weitere Planungsinstrumente

'Die Inventare und Grundlagenpläne dienen zur Orientierung über bestehende Verhältnisse. Richtpläne zeigen die gewünschte räumliche Entwicklung auf. Sie beruhen auf Leitbildern und enthalten Konzepte zu einzelnen Sachbereichen wie Siedlung, Verkehr, Energie, Freiraumgestaltung, Natur und Landschaft usw. oder für bestimmte Gebiete. 2

zusätzlichen Planungsinstrumente wie Leitbild, Testplanungen u.a. werden vom Gemeinderat angeordnet und haben für das betroffene Grundeigentum keine direkte Rechtswirkung. Sie sind in der Beurteilung von Bauvorhaben zwecks Auslegung der Vorschriften der BNO beizuziehen und dienen zur Vorbereitung der Sondern utzungsplanung. 3Die

9

3. Zonenvorschriften 3.1 Bauzonen 3.1.1

Art. 6 Bauzonenübersicht

1 Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus: Vollgeschosse

Bauzonen

Ausnutzung

Baumassenziffer BZ

traufseitig / talseitig Fassadenhöhe Schrägdach

Gesamthöhe Schrägdach

Gesamthöhe Flachdächer

Dachneigung Grad a.T.

105

14.0

30 — 45

r)orfzo, —

D braun

Mehrfam.hauszone

MF rot

13.0

25 - 45 tisgenomme Kleinbauten

Einfamilienhauszone

EF beige

10.0

20 — 45

Wohnzone Hang

WH gelb

Gewerbezone

G violett

Zone für öffentl. Bauten + Anlagen

OeB grau

Grünzonr

Gr grün

weiteres Kapital von § 6 BNO siehe Seite 10

20 — 45

max. Gebäudelänge

Grenzabstand klein gross

Empfindlichkeitsstufe

10 A)In den im Bauzonenplan dargestellten lärmvorbelasteten Flächen gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

Art. 7 Dorfzone

3.1.2

1

Die Dorfzone dient der Erhaltung des wertvollen Ortskerns. Sie ist bestimmt für Wohnen, Gewerbe und Dienstleistungsbetriebe, Restaurants, Verkaufsgeschäfte bis 250 m2 Netto-Ladenfläche (pro Ladengeschäft). Zulässig sind nicht störende sowie mässig störende Betriebe. Gewerblich genutzte Erdgeschosse dürfen eine Geschosshöhe von 4.0 m aufweisen. 2

Bauten dürfen umgebaut, ungenutzt und etweitert werden, sofern der Schutzzweck dadurch nicht beeinträchtigt wird. Unter den gleichen Bedingungen kann der Gemeinderat Ersatz- und Ergänzungsbauten bewilligen. Ein generelles Abbruchverbot gilt für Bauten mit Substanzschutz. 3

Die innere Siedlungsentwicklung mit der Verdichtung nach Innen verbunden mit einer Erhöhung der Siedlungsqualität ist im Rahmen der zukünftigen Nutzungsplanung umzusetzen. 4

Dachneigung: O Mit Ausnahme von Klein- und Anbauten sind nur Dächer mit symmetrischer Neigung zugelassen. sind mit demselben Material wie das Hauptdach Dachaufbauten O einzudecken. Sie müssen mindestens 50 cm von der Fassadenflucht bzw. 1 m von der Giebelfassade entfernt sein. Ihr oberer Ansatz muss, senkrecht gemessen, mindestens 1 m unter dem Dachfirst liegen, siehe Anhang 9.1. 5-

Uber die farbliche Gestaltung sind dem Gemeinderat vor der Ausführung Farbmuster vorzulegen. O Bei zusammengebauten Gebäuden sind die angrenzenden Bauten in den Fassadenplänen darzustellen. e Mit dem Baugesuch ist ein Umgebungsplan einzureichen. Der Inhalt des Umgebungsplanes hat sich u. a. an den ortstypischen Vorplätzen zu orientieren, ergänzt mit einer standortheimischen und ortsüblichen Bepflanzung. 6

Fassadenrenovationen benötigen eine Baubewilligung, sofern diese nicht dem ursprünglichen Zustand (Farbe, Gestaltung, Materialisierung, usw.) entsprechen. 7

Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung und zieht soweit nötig die kantonalen Fachstellen bei. Zu diesem Zweck sind Bauvorhaben möglichst früh anzuzeigen.

11

3.1.3

Art. 8 Wohnzonen generell

Die Wohnzonen WH, EF und MF dienen dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen. 21m Rahmen von Gestaltungsplänen sind in den Zonen WH und EF Einfamilienhäuser, Terrassenhäuser, Doppeleinfamilienhäuser und Reiheneinfamilienhäuser gestattet. Jede Wohneinheit muss über einen Gartenanteil oder eine teilweise bepflanzte Terrasse verfügen. Mit dem Gestaltungsplan kann von den allgemeinen Nutzungsplänen — insbesondere Bauweise, Baumasse (zugelassen ist in der Zone WH ein zusätzliches Geschoss), Ausnutzung (AZ), alle Abstände (Gebäude, Strassen, Grünzone, Wald, Gewässer, Landwirtschaftszone), Form und Gliederung von Baukubus und Dachform — abgewichen werden. 3

In den Zonen WH und EF ist pro Haus eine Einliegerwohnung mit einer Geschossfläche von maximal 80 m2 gestattet. Mehrfamilienhauszone MF

4

Die Zone MF ist für Mehrfamilienhäuser bestimmt. Doppel- und Reiheneinfamilienhäuser sind gestattet. Für bestehende EFH und REFH innerhalb der Mehrfamilienhauszone sind 2 Vollgeschosse, talseitige/traufseitige Fassadenhöhe max. 7.5 m, Gesamthöhe max. 10.0 m zugelassen.

Einfamilienhauszone EF

5Die EF ist für Ein-, Doppeleinfamilien- und Zweifamilienhäuser bestimmt. Im Baugebiet zwischen der Klosterrebenstrasse und der Zugerstrasse K262 sind als einzige Ausnahme neben den Gestaltungsplangebieten Terrassenhäuser nur mit Flachdachgestaltung sowie mit extensiver Begrünung (Gesamthöhe 10.5 m / Gebäudelänge max. 30 m) gestattet.

Wohnzone Hang WH

6

Die WH ist — Gestaltungsplan vorbehalten — für freistehende Einund Doppeleinfamilienhäuser bestimmt. In der Wohnzone Hang WH sind im Gebiet „Mühlegg" Flachdächer gestattet. Die Gesamthöhe von 9.0 m gilt als Richtwert. 7

Der Gebäudekubus ist — Gestaltungsplan vorbehalten — parallel zum Hang zu stellen (Firstrichtung). 3.1.4

Art. 9 Gewerbezone G generell

'Die Gewerbezone ist für mässig störende Betriebe sowie für Dienstleistungen und Verkaufsgeschäfte bis maximal 500 m2 Nettoladenfläche (pro Ladengeschäft) bestimmt.

12 2Für gewerbliche Bauten beträgt die Baumassenziffer (BZ) 5. Der

maximale Wohnanteil beträgt 15 % (Verhältnis zwischen der zu Wohnzwecken genutzten Geschossfläche und der anrechenbaren Geschossfläche). 3Mindestens 15 % der anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF)

sind konsequent naturnah zu gestalten, zu bepflanzen und zu unterhalten. 4Die Versiegelung von Aussenflächen ist auf ein Minimum zu be-

schränken, Parkflächen, Wege und Plätze sind wasserdurchlässig zu gestalten. Flachdächer sind, soweit sie nicht als Terrassen genutzt werden, extensiv zu begrünen. Gewerbezone „Huserhof" Stammparzelle 94

6Für gewerbliche Bauten beträgt die Baumassenziffer (BZ) 5. Der maximale Wohnanteil beträgt 30 % (Verhältnis zwischen der zu Wohnzwecken genutzten Geschossfläche und der anrechenbaren Geschossfläche). 6Die Gewerbezone „Huserhof" darf nur überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Gestaltungsplan vorliegt, welcher die bauliche Gestaltung und die Eingliederung in das landschaftlich bzw. topografisch anspruchsvolle Quartier-, Orts- und Landschaftsbild berücksichtigt. Damit die höheren Anforderungen an die Gestaltungsplanung „Huserhof" erreicht werden, sind verschiedene Überbauungsmöglichkeiten zu prüfen.

3.1.5

Art. 10 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeB

Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. 2

Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften einzuhalten. 3Für neue Gemeindebauten gilt — im Sinne der sparsamen Ener-

gienutzung — als Minimalanforderung der MINERGIE-Standard. Bauten mit energetisch gleichwertigen oder besseren Lösungen sind zulässig. 4

Für die Erweiterung der ARA-Kelleramt (zwischen Rottensch wilerstrasse und Jonenbach) gelten ergänzende folgende Bestimmungen: a. Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist ausschliesslich für die Erweiterung der ARA-Kelleramt bestimmt. b. Der Hochwasserschutz wird im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens sichergestellt.

13

c. Sofern für in den Bauzonenplan schraffierten Teil innert 5 Jahren ab Rechtskraft der Einzonung keine ARA-Erweiterung realisiert wird, gelten ab diesem Zeitpunkt die Bestimmungen der Landwirtschaftszone.

3.1.6

Art. 11 Grünzone

1

Die Grünzone dient der Siedlungsdurchgrünung, Erholung, und als ökologischer Korridor. Eine Beweidung ist nicht gestattet. 2

Si ist grundsätzlich von Bauten freizuhalten. Einzig zugelassen sind Spazierwege, Erholungsanlagen (Gartenbänke usw.), offene Pergolas / Kleinbauten mit einer Grundfläche bis 10 m2 sowie einer Gesamthöhe bis 3.0 m und Bienenhäuschen. 3

Kleinere Terrainveränderungen für den ökologischen Ausgleich und die Gewässerrenaturierung können bewilligt werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. 4

Die Erstellung von öffentlichen Erschliessungsanlagen und privaten Werkleitungsanschlüssen für die angrenzenden Bauzonen sind erlaubt. Entlang der öffentlichen Gewässer gelten für Bauten und Anlagen die Abstände und Nutzungsbeschränkungen gemäss kantonalem und eidgenössischem Recht.

14

3.2 Landwirtschaftszone

38 weitere Artikel

Art. 12 Landwirtschaftszone

3.2.1

Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung und für die Energiegewinnung aus Biomasse im Sinne der Art. 16, Art. 16a Abs. 1.1 bis und 2 RPG bestimmt. 2

Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen und dem kantonalen Recht. 3

Ersatzaufforstungen sowie Flächen zum ökologischen Ausgleich sind zulässig soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen. 3.2.2

Art. 13 Bauten in der Landwirtschaftszone

Für alle Bauten und Anlagen ist— ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen — ein optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung gut in die Landschaft einzufügen. 2

Für Wohngebäude sind 2 Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden Baumasse und Abstände vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gesamthöhe, mindestens aber 4 m. 3

In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

3.3 Schutzzonen 3.3.1

Art. 14 Naturschutzzonen Kulturland

Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2

Soweit nichts anderes festgelegt, gilt das übergeordnete Recht (§ 2 BNO). Bauten, Anlagen, die dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Mulchen sowie Aufforstung sind nicht gestattet. Wo ein Schnitt erfolgt, ist das Schnittgut nach der Mahd abzuräumen.

15 3

Folgende überkommunalen Naturschutzzonen sind ausgeschieden: • Flachseegebiet • Geisshofweiher • Ruhacker • Schnäggematte • Wasservogelschutzgebiet • Fronwaldwiese Ami Es gelten das Reusstaldekret, die Reusstalverordnung und das Fronwaldwiesedekret. 4

Folgende kommunalen Naturschutzzonen werden ausgeschieden:

Bezeichnung Schutzziel im Plan

Zone

Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkungen _

Magerwiese

gelb

Feuchtgebiet

blau

Artenreiche Heuwiese (hoher Anteil Magerkeitszeiger)

keine Düngung und Beweidung, kein Betreten _ Riedwiese/Flachmoor

Streuwiese

Heuwiese, keine Düngung, Herbstweide mit Rindern

Streuschnitt im Herbst / Winter

Art. 15 Naturschutzzone Wald

3.3.2

Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2

Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird, sind die Bestände soweit möglich mit standortheimischen Baumarten und auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Für den Privatwald besteht eine allgemeine Anzeichnungspflicht durch den Forstdienst. 3

01e Naturschutzzone Wald wird wie folgt unterteilt:

Bezeichnung im Plan

N

Schutzziele

Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen

naturwaldgemässe Bestockung - Verjüngung ausschliesslich mit standortheimischen Baumarten - standortfremde Baumarten mittelfristig entfernen

16

3.4 Überlagerte Schutzzonen 3.4.1

Art. 16 Landschaftsschutzzone

Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. Unter Vorbehalt von Abs. 3 sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten. 2

Die zulässige Nutzung richtet sich nach den Bestimmungen der Landwirtschaftszone. . K1er nere bewilligungspflichtige Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide und Feldunterstände, Fahmisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Witterungsschutzanlagen usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege sowie Bauten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. 3

3.4.2

Art. 17 Hochwasserschutz

'Abstände und zulässige Nutzung entlang der Gewässer richten sich nach kantonaler und eidgenössischer Gesetzgebung. 2Mit der zukünftigen Revision des Bauzonenplanes ist das Vor-

schriftenmodell gestützt auf die Gefahrenkarte Hochwasser umzusetzen inkl. Weilerzone „Geisshof".

3.5 Schutzobjekte 3.5.1

Art. 18 Naturobjekte

Die im Kulturlandplan bezeichneten Naturobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind artgerecht zu unterhalten.

17 2

Folgende Naturobjekte sind geschützt:

Naturobjekte

Bezeichnung im Plan

Schutzziel

Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen

Einzelbäume

grüner Kreis

- siedlungs- und landschaftsprägendes Naturelement - Kulturrelikt

- Pflege auf lange Lebensdauer - freistehender Baum: bei natürlichem Abgang ersetzen

Hecken

hellgrüne Signatur

- Brut- und Nahrungsbiotop

- Struktur erhalten - periodisch zurückschneiden/verjüngen - im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen - vorgelagerter Krautsaum von 3 m Breite - teilweise Artenzusammensetzung verbessern

- Gliederung der Landschaft

- Trittstein, Vernetzungselement

- Windschutz Geschützter Waldrand

pink punktiert - vielfältiger Übergangsbereich Wald - Kulturland

- Artenreichtum

Uferschutzstreifen,

- Waldrand stufig strukturiert anlegen und erhalten (periodisch verjüngen) - keine vorgelagerten Aufforstungen - extensiv bewirtschafteten Krautsaum (Breite 3 m) Vorlagern

Punktsignatur - Uferschutzstreifen beidseits der Bäche je 3 m ab Böschungskante

- Nährstoffeinschwämmung in Gewässer verhindern

- Verwendung von Dünger und Pflanzenschutzmittel, Umbruch sowie die Erstellung von Hochbauten nicht zulässig

rotes Dreieck

- Aussicht freihalten

- keine aussichtsbehindernde Bauten und bleibende Pflanzungen

_ Aussichtspunkt

18

3.5.2

Art. 19 Geschützte Objekte

Gebäude mit Substanzschutz

Die im Bauzonen-/Kulturlandplan violett bezeichneten Gebäude sind von kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz geschützt. Sie dürfen nicht abgebrochen werden und sind zu unterhalten. Innerhalb des bestehenden Bauvolumens dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies dem Schutzziel nicht entgegensteht.

Gebäude mit Volumenschutz

2

Die i m Bauzonenplan blau bezeichneten Gebäude sind für das Ortsbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen geschützt. Zusätzlich zu den in Abs. 1 zugelassenen baulichen Massnahmen dürfen sie abgebrochen werden, sofern die Erstellung von Ersatzbauten gesichert ist. Sie müssen an gleicher Stelle und mit den bisherigen Aussenmassen wieder aufgebaut werden. Von diesen kann nur abgewichen werden, wenn dadurch eine für das Ortsbild gleichwertige Lösung entsteht. Bei einem Wiederaufbau kann aus Gründen der Verkehrssicherheit eine geringfügige Standortverschiebung verlangt werden. Gesamthaft ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild zu achten. 3

Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften.

3.5.3

Art. 20 Kulturobjekte

Die im Bauzonen-/Kulturlandplan bezeichneten Kulturobjekte sind geschützt und dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten (Verzeichnis siehe Anhang II).

Archäologische Fund- 2In diesen Gebieten sind sämtliche Erdbewegungsarbeiten und stellen Bodeneingriffe (Planierungen, Aushub, Werkleitungsgräben) frühzeitig der Kantonsarchäologie zu melden. Bei Bodenfunden sind alle Arbeiten sofort zu unterbrechen und die Kantonsarchäologie zu benachrichtigen. Grabhügel Bärhau

3

01e Grabhügel im „Bärhau" stehen unter Denkmalschutz, sie dürfen weder verändert noch beseitigt werden.

19 4

Folgende Kulturobjekte sind geschützt:

Kulturobjekte

Bezeichnung im Plan

Schutzziel

Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen

Wegkreuze

oranges Quadrat

- Erhaltung

- Abbruchverbot - Unterhaltspflicht

Brunnen

blauer Punkt

- Erhaltung

- Abbruchverbot - Unterhaltspflicht

Grenzsteine

violettes Quadrat

- Erhaltung

- Abbruchverbot - Unterhaltspflicht

Historische Verkehrswege

Linie pink

- Linienführung und Wegsubstanz erhalten

- Hohlwege nicht auffüllen - Wegoberfläche und -breite, Böschungen und Stützmauern, sowie wegbegleitenden Böschungsbewuchs nicht zerstören oder zuschütten - Unterhalt im traditionellen Sinne

_

3.6 Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG

3.6.1

Art. 21 Weilerzone

Zweck

Die Weilerzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie bezweckt die Erhaltung und massvolle Entwicklung des Weilers Geisshof unter Wahrung der bestehenden baulichen Substanz, des Weilerbildes sowie des traditionellen Charakters der Kleinsiedlung. Soweit in dieser Bestimmung nichts Abweichendes festgelegt ist, gelten die Vorschriften der Landwirtschaftszone.

Nutzung

2

Die im Kulturlandplan farbig bezeichneten Bauten dürfen zu Wohn- und Landwirtschaftszwecken genutzt werden. Mässig störende Kleingewerbe mit geringem Zubringerverkehr sind zulässig, soweit sie den Charakter des Weilers nicht stören. Die schwarz bezeichneten Bauten unterstehen bezüglich Nutzung den Vorschriften der Landwirtschaftszone. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe

20 3

Ortsbildschutz

In der Weilerzone hat der Ortsbildschutz einen hohen Stellenwert. Alle baulichen Massnahmen, die Nutzung sowie die Umgebungsgestaltung müssen sich einwandfrei in das Weilerbild einfügen. Der Gemeinderat kann die Beseitigung störender Elemente verlangen. Bauten in der Umgebung der Weilerzone dürfen das Weilerbild nicht beeinträchtigen. Zur Beurteilung von Bauvorhaben kann der Gemeinderat ein Fachgutachten einholen.

Bauliche Massnahmen

4

Zusätzlich zu dem in der Landwirtschaftszone Erlaubten sind folgende bauliche Massnahmen zulässig:

Substanzschutz

aViolett bezeichnete Bauten sind in ihrer Substanz geschützt. Sie dürfen nicht abgebrochen werden. Innerhalb des bestehenden Bauvolumens dürfen sie aus- und umgebaut sowie umgenutzt werden. Die Errichtung zusätzlicher Kellerräume (Tank- und Schutzräume usw.) ist zulässig.

Volumenschutz

bBlau bezeichnete Bauten sind in ihrem Volumen geschützt. Zusätzlich zu den in lit. a zugelassenen Massnahmen dürfen sie auch abgebrochen und wieder aufgebaut werden, wenn die Erstellung der Ersatzbaute gesichert ist. Es ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild ist zu achten. Von den Aussenmassen kann nur abgewichen werden, wenn dadurch eine gleichwertige Lösung für das Ortsbild entsteht. Bei einem Wiederaufbau kann aus Gründen der Verkehrssicherheit eine geringfügige Standortverschiebung verlangt werden.

Bauvorschriften

Gestaltung der Umgebung

5

Pro Hauptgebäude dürfen höchstens 3 Wohneinheiten geschaffen werden. Die Schaffung neuer Wohnräume setzt voraus, dass sämtliche Nebenräume (inkl. 1 Garagenplatz pro Wohneinheit) in die bestehenden Haupt- und Nebenbauten integriert werden. Für bestehende Nutzungen sind neue Klein- und Anbauten zulässig, falls sie nicht im bestehenden Bauvolumen realisiert werden können. 6

Für die Gestaltung gelten sinngemäss die Bestimmungen für die Dorfzone. Sämtliche baulichen Massnahmen, Nutzungsänderungen sowie die Umgebungsgestaltung sind dem Erscheinungsbild und dem Charakter des Weilers anzupassen. Der Gemeinderat kann die Beseitigung störender Elemente verlangen. Bestehende Gärten sowie der Baumbestand sind zu erhalten. Bauliche Anlagen im Aussenraum (wie z. B. Schwimmbassins, etc.) sind nur soweit zulässig, wie sie auch in der Landwirtschaftszone zugelassen sind und dem Charakter des Weilers entsprechen. Untergeordnete bauliche Anlagen im Zusammenhang mit der Garten- oder Umgebungsgestaltung wie kleine Mauern und Terrainveränderungen usw. sind zulässig. Bauten und Anlagen in der näheren Umgebung dürfen das Weile rbild nicht beeinträchtigen. Tennisplätze und weitere Sportanlagen sind nicht gestattet.

21 7

5o1aran1agen sind in die Dachkonstruktion zu integrieren. Sie haben sich gut in die Dachlandschaft einzufügen. Gestaltungsplan

8

Mit einem Gestaltungsplan können weitere Bauten, die nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden, den Vorschriften der Abs. 2, 4 und 5 unterstellt, sowie einzelne Neubauten vorgesehen werden (2 Vollgeschosse), soweit dies im Interesse der Erhaltung und massvollen Entwicklung des Weilers liegt, unter Einhaltung des Ortsbildes. Baureife

9

Bauliche Massnahmen und Nutzungsänderungen in Anwendung der Abs. 2, 4 und 5 können erst bewilligt werden, wenn die abwassertechnische Erschliessung entsprechend dem generellen Entwässerungsplan (GEP) vorhanden ist.

4. Baubegriffe und Messweisen 4.1 Abstände

4.1.1

Art. 22 Abstand gegenüber dem Kulturland und der Grünzone

Gegenüber dem Kulturland und der Grünzone ist für Gebäude der zonengemässe kleine Grenzabstand einzuhalten 2

Für Klein- und Anbauten ist ein Abstand gegenüber dem Kulturland und der Grünzone von 2.0 m einzuhalten. 3

Diese Grenzabstände können weder aufgehoben noch reduziert werden (§ 47 Abs. 2 BauG).

4.1.2

Art. 23 Abstand gegenüber Gemeinde- und Privatstrassen

Sofern keine öffentlichen Interessen wie die Verkehrssicherheit, Sichtzonen, ein absehbarer Bedarf nach einem zukünftigen Strassenausbau, usw. entgegenstehen, gilt entlang von Gemeinde- und Privatstrassen im Gemeingebrauch für Parkfelder (Pflichtparkfelder) ein Strassenabstand von 2 m.

22

Einfriedigungen

2

Für Privatstrassen im Gemeingebrauch gilt für Einfriedigungen, Stützmauern bis 1.80 m Höhe und Böschungen ein Strassenabstand von 0.60 m. Wo es die Geländeverhältnisse erfordern, sind höhere Stützmauern zulässig. Sie müssen um das Mehrmass ihrer Höhe von der Grenz (Fahrbahn bei Privatstrassen) zurückversetzt und begrünt werden. 3

Wo neben der Fahrbahn ein Geh- oder Radweg vorhanden ist, wird der Abstand für Stützmauern, Lärm- und Sichtschutz, Einfriedigungen aufgehoben. 4

Bei separaten Gehwegen (innerhalb der Bauzone) beträgt der minimale Abstand — Gestaltungsplan vorbehalten — 0.30 m für Stützmauern, Lärm- und Sichtschutz, Einfriedigungen.

4.1.3

Art. 24 Stützmauern, Einfriedigungen und Böschungssicherungen

Stützmauem, Ein friedigungen und Böschungssicherungen dürfen gemessen ab niedriger gelegenem Terrain 1.80 m hoch sein. Die erforderlichen offenen Schutzgeländer auf den Stützmauern werden nicht eingerechnet (Absturzsicherung). Wo es die Geländeverhältnisse erfordern sind höhere Stützmauern zulässig. Sie müssen um das Mehrmass ihrer Höhe von der Grenze zurückversetzt und begrünt werden. 2

Für Einfriedigungen und Sicht- und Lärmschutz gelten die gleichen Abstandsvorschriften wie für Stützmauern. 3

Bei Terrainsicherungen sind an Stelle massiver Stützmauern — aufgelöste, bepflanzte Konstruktionen bzw. Lebendverbaumethoden — anzuwenden. Voraussetzung ist die technische Machbarkeit (Sicherheit, Fundation, Konstruktion, usw.) sowie die Gestaltung und Eingliederung in das Strassen-, Quartier- und Ortsbild. Einfnedigungen dürfen keine scharfen Spitzen, Stacheldrähte und dergleichen aufweisen. 5

Innerhalb der Bauzonen können Einfriedungen, Sicht- und Lärmschutz und Stützmauern im gegenseitigen Einverständnis auf die Grenze gesetzt werden. Die Höhe von 1.80 m ist an der Grenze gestattet.

23

4.2 Nutzungsdichte

Art. 25 Ausnützungsziffer

4.2.1

Dach-, Attika- und Untergeschosse gelten nicht als anrechenbare Geschossflächen zur Berechnung der Ausnützungsziffer.

4.2.2

Art. 26 Klein- und Anbauten

Für Klein- und Anbauten sind extensiv begrünte Flachdächer und flach geneigte Dächer bis maximal 10 0 zugelassen. 2

Für freistehende und angebaute Klein- und Anbauten (Grenzabstand 2.0 m) kann mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Nachbarschaft der Grenzabstand reduziert oder aufgehoben werden.

4.2.3

Art. 27 Kleinstbauten

Kleinstbauten sind Bauten mit einer maximalen Grundfläche bis 5 m2 und einer Gesamthöhe bis 2.50 m. 2

Der minimale Grenzabstand beträgt 0.50 m, welcher mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Nachbarn reduziert oder aufgehoben werden kann.

4.3 Arealüberbauung 4.3.1

Art. 28 Arealüberbauung

Die Arealüberbauung ist zulässig in den Zonen EF und MF Die Minimalwerte für die benötigte Landfläche betragen in der EF—Zone 2500 m2 MF—Zone 5000 m2 Die erhöhte Ausnützungsziffer beträgt in der EF-Zone AZ= 0.50; MF-Zone AZ=0.75

4.4 Störmass von Betrieben 4.4.1

Art. 29 Störmass von Betrieben

Nicht störende Betriebe

Als nicht störend gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen.

24 2

Mässig störende Betriebe

Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind. Betriebe die ein hohes Mass von quartierunüblichem Verkehr verursachen, gelten als stark störend.

4.5 Nettoladenfläche 4.5.1

Art. 30 Nettoladenfläche

Die Berechnung der Nettoladenfläche richtet sich nach dem in der VSS-Norm SN 640.281 verwendeten Begriff „Verkaufsfläche".

5. Bauvorschriften 5.1 Baureife, Erschliessung 5.1.1

Art. 31 Benennung, Nummerierung, Benützung von Privateigentum

Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates.

Benützung von Privateigentum

2

Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. 3

Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer(-innen) ist möglichst Rücksicht zu nehmen.

5.2 Technische Bauvorschriften 5.2.1

Art. 32 Allgemeine Anforderungen

Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. Dies gilt auch hinsichtlich des Schutzes vor Erdbeben, Hochwasser, Oberflächenwasser, Stürmen, Hagel, Schnee, Erdrutschen und anderen Naturgefahren. 2

In Hang- und Muldenanlagen ist der Gefährdung durch Oberflächenabfluss angemessen Rechnung zu tragen. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen.

25 3

Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit es überwiegend öffentliche Interessen erfordern.

5.2.2

Art. 33 Energieeffizienz

1

Unter Vorbehalt anders lautender Zonenbestimmungen dürfen Aussenhüllen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Abstandsvorschriften sowie die Vorschriften über die Gebäudeabmessungen nicht mehr in vollem Masse eingehalten oder die Nutzungsziffern überschritten werden.

5.3 Wohnhygiene Ausrichtung der Wohnungen

5.3.1

Art. 34 Ausrichtung der Wohnungen

Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind unzulässig.

26

5.3.2

Art. 35 Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume

Für Neubauten gelten nachstehende Masse:

Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume Raumhöhe • Vollgeschoss • Dachgeschoss

Fensterfläche

mind. 2.40m mind. 2.40m auf mind. 5 m2 Fläche 1/10 der Bodenfläche (die Fenster müssen direkt ins Freie führen)

Vorschriften für Mehrfamilienhäuser Raumgrösse • Wohn- und Schlafräume Abstellraum • Pro Wohnung Keller • Für eine 1-Zimmer-Wohnung •

Für jedes weitere Zimmer

mind. 10m2

mind. 4 m2 (in der Wohnung, Keller oder Estrich)

separat, abschliessbar mind. 4m2 1 m2 zusätzlich

2

Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (Mindesttiefe 1.50 m).

5.3.3

Art. 36 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen

Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sich erheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.

27

5.4 Ausstattung 5.4.1

Art. 37 Velos, Kinderwagen

In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen usw. vorzusehen.

5.4.2

Art. 38 Spielplätze

Bei Mehrfamilienhäusern sind auf privatem Grund abseits der Strassen und an gut besonnten Stellen Kinderspielplätze und Spielflächen zu erstellen. Sie müssen durch die Grundeigentümer unterhalten werden, zugänglich bleiben und dürfen nicht zweckentfremdet werden. 2

Die Grösse der Spielplätze hat gesamthaft mindestens 10 % der anrechenbaren Geschossfläche zu betragen. Sie sind nach den neusten Erkenntnissen über kindergerechte Wohnumfelder und den verschiedenen Altersgruppen entsprechend auszugestalten. 3

Bei der Anlage der Spielplätze ist darauf zu achten, dass die Kinder diese Plätze möglichst unbeaufsichtigt erreichen und benützen können.

5.4.3

Art. 39 Entsorgung

Bei Mehrfamilienhäusern sind Container-Abstellplätze zu erstellen.

6. Schutzvorschriften 6.1 Ortsbild- und Denkmalschutz 6.1.1

Art. 40 Ortsbildschutz

Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien: a) Stellung (Firstrichtung), b) Grösse der Baukuben, c) Wirkung im Strassenraum, d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse, e) Dachform, Dachneigung, 0 Fassadengliederung, g) Materialwahl, Farbe, h) Terrain- und Umgebungsgestaltung.

28 2

Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen auf Kosten der Bauherrschaft: a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben zur Aussengestaltung und Bepflanzung usw.) verlangen; b) Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten; c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen; d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, e) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.

6.1.2

Art. 41 Dachgestaltung

In den Wohnzonen (mit Ausnahme des Gebiets „Mühlegg", den weiteren Gestaltungsplangebieten und der Einfamilienhauszone zwischen Klosterrebenstrasse und Zugerstrasse K262) sind nur Giebeldächer gestattet. Andere Dachformen sind in den Wohnzonen nur zulässig auf untergeordneten Gebäudeteilen. Flachdächer sind extensiv zu begrünen. 2Die Dachfläche darf nur auf einem Geschoss und höchstens auf

einem Drittel der Fassadenlänge durchbrochen werden. Mit Ausnahme der Dorfzone sind bei den weiteren Dach geschossebenen Dachflächenfenster unabhängig ihrer Einbaugrösse zugelassen. Die gesamte Fläche der Dach flächenfenster dürfen höchstens einen Zentel der Bodenfläche des zugehörenden Raumes betragen. 3

Als Farbe der Dacheindeckung sind Rot-, Braun- und Grautöne gestattet. 6.2.2

Art. 42 Aussenraumgestaltung

Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Versiegelte Flächen sind auf das Notwendige zu beschränken. 2

Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen und nötigenfalls mit Verbaumassnahmen zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen.

29 3

Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung.

6.2 Ökologischer Ausgleich 6.2.1

Art. 43 Einwirkungen

Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten. 2

Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. 3

Es sind alle baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

6.2.2

Art. 44 Lärmschutz

Der Gemeinderat kann die Anforderungen an die Lärmarchitektur (Stellung und Gestaltung der Bauten, Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutzmassnahmen usw.), selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind, im Sinne der Vorsorge erhöhen, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Auf Kosten der Bauherrschaft/Grundeigentümer kann der Gemeinderat Gutachten in Auftrag geben.

7. Vollzug und Verfahren 7.1

Art. 45 Zuständigkeit

Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen.

30 7.2

Art. 46 Gebühren

Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen, Gutachten, juristische Beratungen, usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.

7.3

Art. 47 Vollzugsrichtlinien Naturschutz

Der Gemeinderat erlässt Richtlinien zum Schutz und Unterhalt der Naturschutzzonen und Naturobjekte.

8. Schluss- und Übergangsbestimmung 8.1

Art. 48 Übergangsbestimmung

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bau- und Nutzungsordnung hängigen Baugesuche werden nach dem neuen Recht beurteilt. Für altrechtliche Sondemutzungspläne gelten folgende Begriffsdefinitionen: a) Die Gebäudehöhe entspricht neu der talseitig gemessenen (traufseitigen) Fassadenhöhe ohne Attikageschoss. b) Die Firsthöhe entspricht neu der Gesamthöhe. Liegt der untere Messpunkt der Gesamthöhe höher als der tiefste Punkt der talseitigen Fassadenlinie verkürzt sich die zulässige Gesamthöhe um diese Höhendifferenz. 2

8.2 Aufhebung bisherigen Rechts 8.2

Art. 49 Aufhebung bisherigen Rechts

Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben: a) die Bau- und Nutzungsordnung vom 23. Juni 2000.

31

9. Anhänge

9.1 Anhang I; Gestaltung der Dorfzone

Dachneigung maximale rnirimale Dochneigung

min. 50 Dochaufbauten auf max. 1/3 der Fassadenlange

• 30°

DG

45°

Kniestockhöhe

max.

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32

9.2 Anhang II; Verzeichnis Schutz- und Kulturobjekte

Schutzobjekte Denkmalpflege Nr.

Objekt

Strasse/Nr.

Geb.-Nr.

Parz-Nr. Besitzer/Besitzerin

1

Beweinungsgruppe in der Dorfkappelle, um 1680

Rottenschwilerstrasse 50

50

145

Kapellenverein Unterlunkhofen

2

Grabhügelnekropole im Bärhau (Hallstatt-Zeit)

Bärhau

433

Ortsbürgergemeinde Unterlunkhofen

3

Grundmauem der St. Nikolaus-Kapelle, 1584 (1953 konserv.)

rechtes Reussufer, gegenüber Kloster Hermetschwil

Schürmann, Geisshof, Unterlunkhofen

Kulturobjekte 90

Patricia Müller-Putschert Unterlunkhofen

909

Pestkreuz, 1636

Huserhof

910

Wegkreuz, 1822

Zugerstrasse

911

Historischer Grenzstein

Gemeindegrenze zu Oberwil-Lieli, Oberwilerstrasse

83

Gemeinden Unterlunkhofen und Oberwil-Lieli

912A Brunnen, 1788? beim ehem. Amtshaus

Zugerstrasse 17

352

Einwohnergemeinde Unterlunkhofen

912B Brunnen, 1886

Geisshof, bei Scheune Nr. 107

7

Einwohnergemeinde Unterlunkhofen