Kulturlandplan

Plan d'utilisaziun · Schafisheim

Document

Numer
1995-001256
Gener
Plan d'utilisaziun
Vischnanca
Schafisheim
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
GR
Decidì
12-09-1995
En vigur dapi
12-09-1995

Karte

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Text

Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung: 12. September 1995

Me/ek

Art. Nr.

1256

(6988) Gemeinde Schafisheim; Kulturlandplan, Nutzungsordnung; Änderungen Bauzonenplan und Bauordnung; Genehmigung mit Änderungen, Auflagen und Feststellungen; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Der Rat behandelt die regierungsrätliche Vorlage vom 7.Juni 1995 samt Änderungsanträgen vom 21. Juni 1995 seiner Bau- und Planungskommission, denen der Regierungsrat zustimmt. Namens der Bau- und Planungskommission referiert deren Präsident, Reinhard Gloor, Birr. Die Kommission beantragt Eintreten und Beschlussfassung gemäss Antrag des Regierungsrates, unter Berücksichtigung ihrer Änderungsanträge. Sämi Richner, Auenstein, stellt den Antrag, in Ziffer 1.2 die Klammerbemerkung „exkl. überlagerte Abbauzone in der Industriezone" zu streichen. Dieser Antrag wird nach engagierter Diskussion in der Abstimmung mit 89 gegen 45 Stimmen abgelehnt. In gesamthafter Abstimmung wird anschliessend mit 102 Stimmen, bei 27 Gegenstimmen, beschlossen: 1. Zu der am 29. November 1991 von der Gemeinde Schafisheim verabschiedeten Vorlage werden folgende Änderungen, Auflagen und Feststellungen gemacht: 1.1 Bauzonenplan Waldgrenzen Der Gemeinderat wird aufgefordert, die gemäss Waldgesetz erforderliche Waldfeststellung zu veranlassen und die rechtskräftigen Waldgrenzen im Bauzonenplan nachzutragen. 1.2 a) Materialabbauzone (Kulturlandplan/Nutzungsordnung) Es wird festgestellt, dass § 3 Abs. 1 Abbaudekret über die Materialabbauzonen von

2 0. Sep. 1995

Lof:ie; -

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Staufen und Schafisheim (exkl. überlagerte Abbauzone in der Industriezone) insgesamt eingehalten werden muss und damit als Voraussetzung für eine Materialabbaubewilligung ein Gesamtabbauplan über die Materialabbauzonen beider Gemeinden vorliegen muss, der mindestens Ort, zeitlichen Ablauf des Abbaus und die Anlage neuer Transportwege ausserhalb der rechtskräftigen Bauzonen verbindlich festlegt. b) Im Gebiet „Heuelmüli" wird die Landschaftsschutzzone vom nordöstlichen Gebäude um 25 m (insgesamt 0,2 ha) definitiv reduziert. 1.3 Nutzungsordnung/Bauordnungsänderung a) Übergangsrecht Es wird festgestellt, dass jene Bestimmungen, die dem unmittelbar anwendbaren neuen kantonalen Recht widersprechen, nicht anwendbar sind. b) Vollzug Naturschutz Es wird festgestellt, dass § 13 Abs. 1 NO nur im Rahmen der übergeordneten Gesetze, insbesondere Art. 18c NHG, angewandt werden darf. 2. Im übrigen werden der Kulturlandplan, die Nutzungsordnung sowie die Bauzonenplanänderung und Bauordnungsänderung der Gemeinde Schafisheim vom 29. November 1991 genehmigt. 3. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation dieses Beschlusses im Amtsblatt beauftragt. Protokollauszug an - (2) Baudepartement - Abteilung Raumplanung BD - Rechtsabteilung BD - Gemeinderat 5503 Schafisheim - (2) Staatskanzlei (RS/Publikation) Präsident:

Staatsschreiber: i.V.