Bau- und Nutzungsordnung
Schafisheim
Documento
- Numero
- 4207
- Comune
- Schafisheim
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Adottato
- 14 ott 2020
- In vigore dal
- 23 nov 2022
Carta
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Testo
Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Um-;ve!t Abteilung RaumentwickiLng
Gemeinde Schafisheim
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG
BNO vom 25. September 2019
Teiländerung BNO „Stapfe H“
rechtskräftige BNO
Ergänzung § 4 Abs. 1 BNO und neuer § 9 Abs. 9 BNO
stand: Genehmigung
Mitwirkung vom:
15. Januar 2021 bis 15. Februar 202
Vorprüfungsbericht vom;
18. März 2021
Öffentliche Auflage vom;
11. Juni 2021 bis 12. Juli 2021
Beschlossen von der Gemeindeversammlung am:
22. Juni 2022
Gemeindeammann:
Ä Genehmigung: ti
irin;
Genehmigung durch den Regierungsrat
RRB Nr.^SS -OOlMfV vom Sö. KdocOSpksÄ SidSQ Irr Auftrag der Staatskanzlei Aa-a,;. Jsn
Stßfi
Abteilung Raumentwicklung BVU
Art. 4 Bereiche für Areal
entwicklung Z be dingte Gestaltungsplanpflichi
1 Auf den im Bauzonenolan als „Bereich für Arealentwicklunq / be dingte Gestaltunosplanoflichf bezeichneten Flächen kann der Ge meinderat zur Sicherstellung einer gesamtheitlich geplanten Überbauunq das Vorlieqen eines Gestaltunqsplanes verlangen, wenn dies im Hinblick auf eine koordinierte, parzellenüberqreifende Erschlies sung oder bei Überbauungen grösserer überbauter und unüberbauter Areale zu einer besseren Gesamtlösuno beiträgt. Für die im Bauzo nenplan bezeichneten Bereiche für Arealentwicklunq ! bedingte Gestaltunqsplanpflicht A bis C gelten folgende Zielsetzungen:
Art. 4 Bereiche für Areal
entwicklung / be dingte Gestal tungsplanpflicht
' Auf den im Bauzonenplan als „Bereich für Arealentwicklung / be dingte Gestaltungsplanpflicht“ bezeichneten Flächen kann der Ge meinderat zur Sicherstellung einer gesamtheitlich geplanten Über bauung das Vorliegen eines Gestaltungsplanes verlangen, wenn dies im Hinblick auf eine koordinierte, parzellenübergreifende Erschlies sung oder bei Überbauungen grösserer überbauter und unüberbauter Areale zu einer besseren Gesamtlösung beiträgt. Für die im Bauzo nenplan bezeichneten Bereiche für Arealentwicklung / bedingte Ge staltungsplanpflicht A bis D gelten folgende Zielsetzungen:
A Dem Ort angemessene Dichte mit guter Qualität der Bauten und Freiräume B Sorgfältig in die Topografie eingepasste Überbauung und ümgebungsgestaltung C Situationsgerecht auf Altbebauung reagierende bauliche Konzep tion und qualitätsvolle Freiräume D Flächig anqeordnete 3-qeschossiqe Gebäude mit Attika, von Frei raum umflossene Bauten unter Beachtung der geforderten alters gerechten Wohnungen und der Sicherung einer Mindestausnützungsziffer von 0.6
A Dem Ort angemessene Dichte mit guter Qualität der Bauten und Freiräume B Sorgfältig in die Topografie einqepasste Überbauung und Umgebungsqestaltunq C Situationsoerecht auf Altbebauunq reagierende bauliche Konzep tion und qualitätsvolle Freiräume. ’ Auf einen Gestaltungsplan kann verzichtet werden, wenn die Ziele gemäss Absatz 1 auf andere Weise erreichbar sind.
2 Auf einen Gestaltungsplan kann verzichtet werden, wenn die Ziele gemäss Absatz 1 auf andere Weise erreichbar sind.
Art. 5 Gestaltungs
planung
Art. 5 ’ Im Rahmen eines Gestaltunqsplanes ist, mit Ausnahme der Wohn
zone W3. ein zusätzliches Vollaeschoss zulässig.
BNO Schafisheim vorn 25. September 2019 (orientierend)
Gestaltungs planung
Im Rahmen eines Gestaltungsplanes ist, mit Ausnahme der Wohn zone W3, ein zusätzliches Vollgeschoss zulässig.
Teiländerung BNO „Stapfe II" | Stand 20. September 2022
1
Art. 9 Dorfeone
DZ
’ Die Dorfeone DZ dient der Erhaltung und der sorgfältigen Entwicklung des dörflichen Charakters sowie der Pflege und Verbesserung des Qrtsbildes mit den typischen Bauten, den Strassen- und Freiräumen sowie den weiteren prägenden Elementen wie namentlich Vorgärten und Einzelbäume.
Verkauf: Basis Richtplan-Be schluss S3.1/3
' Die Dorfzone DZ ist bestimmt für höchstens mässig störende Dienstleis tungs- und Gewerbebetriebe sowie für Verkaufsgeschäfte bis max. 500 m‘ Nettoladenfläche pro Gebäude. Gastronomiebetriebe. Landwirtschaft und Wohnen. ' Neu-, Um- und Ergänzungsbauten müssen hinsichtlich der Gebäu detypologie und -Proportionen sorgfältig gestaltet und in die dörflichen Struk turen eingepasst werden. a Innerhalb der schraffierten Flächen prägt die bestehende bauliche Struk tur das Ortsbild. Diese ist in ihren Grundzügen zu erhalten und wo nötig sinnvoll zu ergänzen. In der Regel sind auf Hauptbauten Satteldächer mit 35 bis 45° Neigung vorzusehen. Für An- und Nebenbauten sind andere Dachformen gestattet. Die Dächer sind mit dem Ortsbild entsprechenden Ziegeln einzudecken. b In den übrigen Bereichen der Dorfzone kann von den traditionellen Be bauungsmustern und -formen abgewichen werden, sofern eine gute Ge staltung der Freiräume und der Übergänge zu den bestehenden Bauten resultiert.
Art. 9 BNO
Altersgerechtes Wohnangebot
Im schraffierten Bereich der Dorfzone DZ sind mindestens 25% der anrechenbaren Geschossfläche, inklusive weitere dem Wohnen die nende Flächen in Dach- Attika- und Untergeschossen, als altersge rechte Wohnungen zu konzipieren. Die Nutzunqsverteilunq und altersqerechte Konzeption muss nach den Erfordernissen von § 4 BNO festqeleqt werden. Die altersqerechten Wohnunqen sind mit adäqua ten Gemeinschafts- und Beqeqnungsräumen auszustatten. Der Ge meinderat sichert diese Nutzunqsbeschränkunq mittels Anmerkunq im Grundbuch. Er erlässt zur Sicherstellunq der Zweckbestimmunq der altersqerechten Wohnunqen ein Reqiement.
Dachaufbauten haben sich in der Dachfläche unterzuordnen. Überdachte Dacheinschnitte und Dachflächenfenster sind zugelassen, wenn sie sich sorgfältig in die Dachfläche integrieren. - Anlagen zur Energiegewinnung sind innerhalb der im Bauzonenplan schraf fiert dargestellten Flächen (Geltungsbereich Abs. 3a) annähernd flächen bündig und sorgfältig in die Dachfläche oder in die Fassade zu integrieren. ® Nach aussen in Erscheinung tretende Änderungen wie z.B. Fas sadenrenovationen. Neueindeckung von Dächern sowie Sende- und Emp fangsanlagen und der Ersatz von Türen. Fenstern, Fensterläden etc. sind bewilligungspflichtig und können im vereinfachten Verfahren abgehandelt werden.
* Die Freiräume sind entsprechend dem Dorfcharakter mit Gärten, Vorplät zen und Bäumen zu gestalten. Abstellplätze sind sorgfältig einzufügen. An lagen zur Anlieferung und Parkierung haben gemeinschaftlich zu erfolgen oder sind auf Gemeinschaftslösungen auszurichten. Dorfeentrum
' Der im Bauzonenplan bezeichnete Zentrumsbereich dient der Erhaltung und Entwicklung des bestehenden Dorfzentrums mit attraktiv gestalteten und allgemein zugänglichen Aussenräumen. Verkaufsflächen, die über die Netto ladenflächen in Abs. 2 hinausgehen, können gestützt auf einen Gestaltungs plan zugelassen werden, wobei diese max. 3'000 m- Nettoladenfläche pro Standort betragen dürfen.
BNO Schafisheim vorn 25. September 2019 (orientierend)
Teiländerung BNO „Stapfe H" | Stand 20. September 2022
2
Gemeinde Schafisheim Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG
14. November 2019 1 Vorlage kantonale Genehmigung
Mitwirkung vom:
27.08.2016 bis 26.09.2016
Vorprüfungsbericht vom:
29.10.2018
Öffentliche Auflage vom:
17.11.2018 bis 17.12.2018
Beschlossen von der Gemeindeversammlung am:
25.09.2019
DerGemeindeschreiber:
Der Gemeindeammann:
Genehmigung:
Genehmigung durch den Regierungsrat mit RRB Nr. 2/272c-
,2274
im Auftrag der Staatskanzlei: Aarau, den (k.
vom:
A . c9LX43:23. cle%
.2e2t3
Abteilung Raumentwicklung BVU
1. TEIL
Geltungsbereich
§1 Geltungsbereich
1 Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raumplanungs-, Umwelt- und Baurecht. 2 Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens.
3
Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.
Art. 2 Übergeordnetes
Recht
1 Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen
2. TEIL
Raumplanung
Rechts bleiben vorbehalten.
2.1 Planungsgrundsätze
Art. 3 Planungsgrundsätze
1 Die Bau- und Nutzungsordnung dient der
- Gewährleistung einer kontinuierlichen, moderaten Bevölkerungsentwicklung - Erhaltung und Entwicklung der hohen Standortattraktivität unter besonderer Berücksichtigung der „dörflichen" Struktur Erhaltung bestehender und Schaffung neuer Arbeitsplätze - Entwicklung und Stärkung des Dorfzentrums als ein Ort der Begegnung, des Aufenthalts mit vielfältigen Publikumsnutzungen qualitativen inneren Siedlungsentwicklung mit Abstimmung auf den Verkehr - Erhaltung der intakten Natur- und Kulturlandschaft und der Förderung des Naherholungsgebietes.
BNO Schafisheim 114. November 2019
1
Jede raumwirksame Tätigkeit soll unter Schonung der natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wald und Wasser erfolgen.
2
Die Planungsgrundsätze sind als Beurteilungs- und Abwägungsmassstab für alle raumwirksamen Tätigkeiten verbindlich, insbesondere bei der Sondernutzungsplanung und beim Abschluss öffentlichrechtlicher Verträge sowie im Bewilligungsverfahren. 3
2.2
Sondernutzungsplanung
Art. 4 Bereiche für Arealentwicklung /
bedingte Gestaltungsplanpflicht
Auf den im Bauzonenplan als „Bereich für Arealentwicklung / bedingte Gestaltungsplanpflicht" bezeichneten Flächen kann der Gemeinderat zur Sicherstellung einer gesamtheitlich geplanten Überbauung das Vorliegen eines Gestaltungsplanes verlangen, wenn dies im Hinblick auf eine koordinierte, parzellenübergreifende Erschliessung oder bei Überbauungen grösserer überbauter und unüberbauter Areale zu einer besseren Gesamtlösung beiträgt. Für die im Bauzonenplan bezeichneten Bereiche für Arealentwicklung / bedingte Gestaltungsplanpflicht A bis C gelten folgende Zielsetzungen: 1
A Dem Ort angemessene Dichte mit guter Qualität der Bauten und Freiräume B Sorgfältig in die Topografie eingepasste Überbauung und Umgebungsgestaltung C Situationsgerecht auf Altbebauung reagierende bauliche Konzeption und qualitätsvolle Freiräume. 2
Auf einen Gestaltungsplan kann verzichtet werden, wenn die Ziele gemäss Absatz 1 auf andere Weise erreichbar sind.
Art. 5 Gestaltungsplanung
1 Im Rahmen eines Gestaltungsplanes ist, mit Ausnahme der Wohnzone W3, ein zusätzliches Vollgeschoss zulässig.
BNO Schafisheim 114. November 2019
2
2.3
Weitere Planungsinstrumente
Art. 6 Kommunale
Richtpläne
1 Die kommunalen Richtpläne zeigen die erwünschte räumliche Entwicklung auf. Sie enthalten Konzepte zu einzelnen Gebieten oder Sachbereichen wie Siedlung, Verkehr, Energie, Freiraumgestaltung, Natur- und Landschaft usw. 2 Die kommunalen Richtpläne sind behördenverbindlich und für die nachfolgenden Planungen wegleitend. Zuständig für den Erlass ist der Gemeinderat. 3 Abweichungen sind möglich, wenn qualitativ bessere oder gleichwertige Lösungen entstehen.
§ Innere Siedlungsentwicklung
1 Die Gemeinde strebt eine massvolle Verdichtung an, welche die Eigenheiten der Quartiere in sich und im Bezug zur Nachbarschaft berücksichtigt. Sie setzt sich für eine qualitätsvolle Gestaltung von Bauten und Anlagen, von angemessenen Grün- und Freiräumen sowie von Strassenräumen ein. 2
Die Gemeinde unterstützt Projektverfassende und Bauherrschaften in qualitativen Belangen sowie in bau- und planungsrechtlichen Fragen.
BNO Schafisheim 114. November 2019
3
3. TEIL
Zonenvorschriften
Bauzonen
3.1
Art. 8
1 Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:
Vollgeschosse
Ausnutzung
Gesamt höhe
2 - 3*
0.65*
13 - 15 m*
4m*
--
III
65 altri articoli
Art. 9 3
0.60
14 m
4m best. Bauten 5m Neubauten
8 m **
II
Art. 10 2
0.45
11 m
4m
6 m **
II
Art. 10 Wohnzone Hang
WH
2
0.35
10 m
4m
6 m **
II
Art. 10 Wohnzone Bettetal
WB
--
Art. 11
Art. 11 4m
--
III
Art. 11 Wohn- / Gewerbezone 2 WG2
2
0.50
12 m
4m
6 m **
III
Art. 12 Gewerbezone
--
--
12 m
5m
--
III
Art. 13 --
--
25 m ***
--
IV
Art. 14 --
--
Art. 15 --
III
Art. 15 Bauzonen
Dorfzone
Grenzabstand klein gross
Empfindlich- Zonenvorkeitsstufe schriften
DZ Wohnzone 3 W3 Wohnzone 2 W2
G Arbeitszone A
Zone für öff. Bauten + Anlagen OeB
4 m plus 1/3 der Mehrhöhe ab 10.0 m
Art. 15
2 Die mit * bezeichneten Masse gelten bei Neubauten als Richtwert. Der Gemeinderat kann von diesen Abweichungen bewilligen, falls ortsbaulich und architektonisch eine bessere Lösung erzielt und der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird.
Bei dem mit*** bezeichneten Mass sind zusätzlich technisch bedingte Dachaufbauten in einer Maximalhöhe von 4 m und mit allseitiger Rückversetzung im 45-Grad-Winkel zulässig. 3
4 In den lärmvorbelasteten Flächen gemäss Bauzonenplan gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
BNO Schafisheim 114. November 2019
4
Wenn die Parzellenform keine sinnvolle Bebauung zulässt, kann die sich aus dem grossen Grenzabstand (mit ** bezeichnete Masse) ergebende Freifläche unter Einhaltung des kleinen Grenzabstandes auf der Parzelle anders angeordnet werden. 5
Vollgeschosse bei bestehenden Bauten
Ragt bei bestehenden Bauten das unterste Geschoss im Mittel mehr als 80 cm über die Fassadenlinie hinaus, können zusätzlich die in Abs. 1 festgelegten Vollgeschosse realisiert werden, sofern eine gute Einpassung ins Quartier erreicht und die Gesamthöhe eingehalten wird. 6
7 In den Zonen DZ und VVG2 dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Geschosshöhe von 4 m aufweisen.
Art. 9 Dorfzone
DZ
1 Die Dorfzone DZ dient der Erhaltung und der sorgfältigen Entwicklung des dörflichen Charakters sowie der Pflege und Verbesserung des Ortsbildes mit den typischen Bauten, den Strassen- und Freiräumen sowie den weiteren prägenden Elementen wie namentlich Vorgärten und Einzelbäume. 2 Die Dorfzone DZ ist bestimmt für höchstens mässig störende Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe sowie für Verkaufsgeschäfte bis max. 500 m Nettoladenfläche pro Gebäude, Gastronomiebetriebe, Landwirtschaft und Wohnen.
Neu-, Um- und Ergänzungsbauten müssen hinsichtlich der Gebäudetypologie und -proportionen sorgfältig gestaltet und in die dörflichen Strukturen eingepasst werden. 3
a Innerhalb der schraffierten Flächen prägt die bestehende bauliche Struktur das Ortsbild. Diese ist in ihren Grundzügen zu erhalten und wo nötig sinnvoll zu ergänzen. In der Regel sind auf Hauptbauten Satteldächer mit 35 bis 45° Neigung vorzusehen. Für An- und Nebenbauten sind andere Dachformen gestattet. Die Dächer sind mit dem Ortsbild entsprechenden Ziegeln einzudecken. b In den übrigen Bereichen der Dorfzone kann von den traditionellen Bebauungsmustern und -formen abgewichen werden, sofern eine gute Gestaltung der Freiräume und der Übergänge zu den bestehenden Bauten resultiert. Dachaufbauten haben sich in der Dachfläche unterzuordnen. Überdachte Dacheinschnitte und Dachflächenfenster sind zugelassen, wenn sie sich sorgfältig in die Dachfläche integrieren. 4
BNO Schafisheim 114. November 2019
5
5 Anlagen zur Energiegewinnung sind innerhalb der im Bauzonenplan schraffiert dargestellten Flächen (Geltungsbereich Abs. 3a) annähernd flächenbündig und sorgfältig in die Dachfläche oder in die Fassade zu integrieren.
Nach aussen in Erscheinung tretende Änderungen wie z.B. Fassadenrenovationen, Neueindeckung von Dächern sowie Sende- und Empfangsanlagen und der Ersatz von Türen, Fenstern, Fensterläden etc. sind bewilligungspflichtig und können im vereinfachten Verfahren abgehandelt werden. 6
Die Freiräume sind entsprechend dem Dorfcharakter mit Gärten, Vorplätzen und Bäumen zu gestalten. Abstellplätze sind sorgfältig einzufügen. Anlagen zur Anlieferung und Parkierung haben gemeinschaftlich zu erfolgen oder sind auf Gemeinschaftslösungen auszurichten. 7
Dorfzentrum
8
Der im Bauzonenplan bezeichnete Zentrumsbereich dient der Erhaltung und Entwicklung des bestehenden Dorfzentrums mit attraktiv gestalteten und allgemein zugänglichen Aussenräumen. Verkaufsflächen, die über die Nettoladenflächen in Abs. 2 hinausgehen, können gestützt auf einen Gestaltungsplan zugelassen werden, wobei diese max. 3000 m2 Nettoladenfläche pro Standort betragen dürfen.
Art. 10 Wohnzonen
WH, W2, W3
Die Wohnzonen WH, W2 und W3 dienen dem Wohnen. Nicht störende Gewerbe und Dienstleistungen sind zugelassen. Läden bis 100 m2 Nettoladenfläche pro Gebäude sind zugelassen, sofern daraus keine erheblich grösseren Auswirkungen als aus dem Wohnen entstehen. 1
Die Wohnzone Hang WH ist für Ein- und Zweifamilienhäuser bestimmt. Der Einbau einer zusätzlichen Wohnung mit höchstens 21/2 Zimmern ist gestattet. 2
3 In der Wohnzone W3 ist der Neubau von freistehenden Einfamilienhäusern nur in Baulücken oder auf Restgrundstücken zulässig, wenn keine andere zonengemässe Bebauung wie z.B. Mehrfamilienhäuser gemäss § 18 BauV oder ähnlich dichte VVohnbauformen realisiert werden können. 4 Werden innerhalb der Wohnzone W2 auf überbaut geltenden Parzellen, die weniger als 1`000 m2 anrechenbare Grundstücksflächen aufweisen, zusätzliche Wohneinheiten realisiert, so erhöht sich die zulässige Ausnützung auf 0.5. Voraussetzung für die Bewilligung ist der Nachweis einer sorgfältigen Umgebungsgestaltung mit angemessener Durchgrünung. Eine Kumulierung des Nutzungsbonus mit den Bestimmungen der Arealüberbauung ist nicht zulässig.
BNO Schafisheim I 14 November 2019
6
Art. 11 Wohnzone
BettetaIWB
1 Die Wohnzone Bettetal WB bezweckt die Erhaltung des VVeilerbildes und die sinnvolle Nutzung der bestehenden Bausubstanz. Die Bauten dürfen zu Wohn- und mässig störenden, verkehrsarmen Gewerbezwecken genutzt werden. Sämtliche Veränderungen haben sich einwandfrei dem baulichen Charakter des Weilers und seiner landschaftlichen Umgebung anzupassen.
Zulässig sind der Aus- und Umbau innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens sowie Teilnutzungsänderungen. Neubauten sind ausgenommen Kleinbauten - nicht gestattet.
2
Eine Erweiterung des bestehenden Gebäudevolumens um maximal 30 `)/0 ist möglich, sofern die anrechenbare Geschossfläche (aGF) insgesamt 250 m2 nicht überschreitet und der bauliche Charakter des Weilers nicht beeinträchtigt wird. Eine Erhöhung der Geschosszahl ist nicht gestattet. 3
Art. 12 Wohn- und Gewerbezone WG2
1 Die Wohn- und Gewerbezone VVG2 ist für Wohnen und mässig störendes Gewerbe sowie für Verkaufsgeschäfte bis max. 200 m2 Nettoladenfläche pro Gebäude und Landwirtschaft bestimmt.
Rein gewerblich genutzte und landwirtschaftliche Bauten müssen sich gut in die bestehenden Siedlungsstrukturen integrieren und dürfen bezüglich optischem Erscheinungsbild und Immissionen die Nachbargrundstücke nicht übermässig beeinträchtigen
2
Art. 13 Gewerbezone G
1 Die Gewerbezone G ist für Gewerbe, Dienstleistungen, Hotel und Restaurants sowie Kultur und Freizeit bestimmt. Wohnungen sind nur für den Betriebsinhaber sowie für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet.
Verkaufsnutzungen für Güter des aperiodischen Bedarfs bis 500 m2 Nettoladenfläche pro Gebäude sind zulässig, wobei die gesamte maximal zulässige Verkaufsfläche 3'000 m2 Nettoladenfläche pro Standort beträgt. Neue Verkaufsflächen sind nur soweit zulässig, als die erwarteten Fahrtenzahlen mit den Entwicklungszielen der Gemeinde vereinbar sind.
2
3 Die Grünflächenziffer beträgt 0.10. Die Grünflächen sind als extensiv genutzte Flächen und, soweit betrieblich möglich, zusammenhängend anzulegen. Mit dem Baugesuch ist ein Bepflanzungsplan einzureichen.
BNO Schafisheim 114. November 2019
7
Die Bauten sind so anzuordnen, dass sie den Verkehrslärm der Aarauerstrasse von den anschliessenden Wohnzonen abhalten.
4
Art. 14 Arbeitszone
1 Die Arbeitszone A ist für alle Arbeitsaktivitäten (Produktion, Transport- und Lagerlogistik, Büros, Dienstleistungen), Bildung, Freizeit sowie kulturelle Zwecke bestimmt. Verkaufsgeschäfte, Einkaufszentren und Fachmärkte sind ausser im Gebiet Dutschmis (vergl. Abs. 2) nicht gestattet, ausgenommen sind Fabrikläden, deren Verkaufsfläche 200 m2 pro Betrieb nicht überschreitet. Abstell- und Ausstellungsflächen für den Gebrauchtwagenhandel ausserhalb von Gebäuden dürfen 25 % der Grundstücksfläche nicht überschreiten. Wohnungen sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet.
Dutschmis
2
Verkehrserschliessung
Standorte mit hohem Güterverkehrsaufkommen gemäss Kantonalem Richtplan, d. h. mit mehr als 200 Fahrten (100 Zu- und 100 Wegfahrten) von Lastwagen und Lieferwagen pro Tag, sind zulässig, wenn in einem Sondernutzungsplan der Nachweis der genügenden Verkehrserschliessung, einschliesslich der genügenden Kapazität des übergeordneten Netzes, erbracht wird. Der Gemeinderat kann die Bewilligung von Betrieben mit mehr als 100 Arbeitsplätzen von der Einrichtung eines öffentlichen oder privaten kollektiven Verkehrsmittels abhängig machen.
Personaleinrichtungen
Für das Personal sind angemessene Versorgungs- und Erholungseinrichtungen zu erstellen, deren Grösse der Gemeinderat im Einzelfall aufgrund der Bedürfnisse festlegt.
Materialabbauzone
5 Der innerhalb der Abbauzone liegende Teil der Arbeitszone unterliegt
Im Gebiet Dutschmis, zwischen der Al und der Bahnlinie, östlich der K380, ist ein Einkaufszentrum oder ein Fachmarkt mit einer Nettoladenfläche bis 3`000 m2 zulässig.
3
4
der Gestaltungsplanpflicht; er darf in der Regel frühestens nach erfolgter Materialentnahme überbaut werden. Aufgrund überwiegender Interessen und wenn Bauten aus geologischen oder statischen Gründen nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand auf Auffüllmaterial errichtet werden können, kann der Gestaltungsplan die nur teilweise Materialentnahme zulassen, darf jedoch die vollständige Entnahme nicht ausschliessen. Für die Nutzung vor dem Materialabbau gelten die Bestimmungen der Landwirtschaftszone gemäss § 17 BNO; für eine eventuelle Zwischennutzung bis zur zonenkonformen Überbauung gemäss Abs. 1 gelten die Bestimmungen von § 17 BNO (Landwirtschaftszone) oder § 20 BNO (Naturschutzzone) sinngemäss.
BNO Schafisheim 14. November 2019
8
Gestaltungsplan
6 Mit dem Gestaltungsplan sind mindestens der Abbauperimeter, die
Abbauetappen und die Voraussetzungen für die Freigabe derselben, die Transportrouten, das Auffüllniveau für die Nachnutzung mit zonenkonformen Bauten und Anlagen und eine allfällige Zwischennutzung verbindlich festzulegen. Abbaubewilligung
Voraussetzung für den Materialabbau ist eine Abbaubewilligung. Diese wird vom Gemeinderat erteilt und setzt die kantonale Zustimmung voraus. 7
8 Die Grünflächenziffer beträgt mindestens 0.10, wobei die Versiegelung insgesamt auf ein Minimum zu beschränken ist. Der Gemeinderat kann Abweichungen von der Grünflächenziffer bewilligen, sofern eine ökologische mindestens gleichwertige Begrünung ausgewiesen wird (z.B. Dach-, Fassadenbegrünung). Mit dem Baugesuch ist ein Bepflanzungsplan einzureichen.
Art. 15
Zone für öffentliche 1 Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für Bauten und AnBauten und Anlagen lagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. OeB 2 Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstandsvorschriften einzuhalten. Als Richtwert gelten 3 Vollgeschosse, wobei aus funktionalen und nutzungsmässigen Gründen (z.B. Geschosshöhen) eine Abweichung möglich ist, wenn eine gute Einpassung ins Ortsbild erreicht wird. 3 Die einwandfreie Einpassung in die bauliche und landschaftliche Umgebung und die naturgemässe Umgebungsgestaltung ist bei öffentlichen Bauten und Anlagen besonders zu beachten.
Art. 16 Grünzone GR
Die Grünzone dient aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes der Freihaltung und Siedlungsdurchgrünung sowie der in untergeordnetem Mass möglichen Erholung und Umgebungsnutzung. 1
Die Nutzung und Pflege hat nach ökologischen Grundsätzen zu erfolgen, indem die Grünflächen als extensive, artenreiche Wiesen anzulegen und zur Bepflanzung einheimische, standortgerechte Arten zu verwenden sind. 2
3 Im Gebiet Rebenhübel dürfen Gebäude nicht über den vorbeiführenden, höher gelegenen Wanderweg hinausragen. Der ökologische Wert darf nicht vermindert werden. Die wertvollen Pflanzenbestände müssen erhalten bleiben.
BNO Schafisheim 114. November 2019
9
Der Gemeinderat erlässt eine Vollzugshilfe bezüglich bewilligungsfähiger Bauten und Anlagen sowie zur Nutzung und Pflege der Grünflächen.
3.2
Landwirtschaftszonen
Art. 17 Landwirtschaftszone
1 Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung und die Energiegewinnung aus Biomasse im Sinne von Art. 16 und
Art. 16a
Abs. 1, 1bis und 2 RPG sowie von Art. 16ab1s RPG bestimmt.
Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach eidgenössischem Recht.
2
Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a pro einzelne Anlage sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen Interessen entgegenstehen. 3
Art. 18 Bauten in der Landwirtschaftszone
Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung gut in die Landschaft einzufügen. 1
2 Für Wohngebäude sind in der Regel 2 Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden die Gesamthöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Fassadenhöhe, mindestens aber 4 m.
3
In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
Art. 19 Spezialzone für
bodenunabhängige Landwirtschaft und Gartenbau
1 Die Spezialzone ist für die bodenabhängige und bodenunabhängige Produktion im Bereich der Landwirtschaft und des produzierenden Gartenbaues bestimmt.
BNO Schafisheim 114. November 2019
10
2 Bauten und Anlagen sind gestattet, soweit sie der zulässigen Nutzung dienen, betriebsnotwendig und landschaftlich tragbar sind. Der Gemeinderat legt die Baumasse unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 3 Innerhalb der im Kulturlandplan speziell bezeichneten Bereiche sind zusätzlich die Bestimmungen von § 24 BNO (Wildtierkorridor) zu beachten.
3.3
Schutzzonen
Art. 20 Naturschutzzonen
1 Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Le-
bensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Düngung, Beweidung, Umbruch, Aufforstung, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Mulchen nicht gestattet. Vorbehalten bleiben die Vereinbarungen zwischen der Gemeinde bzw. dem Kanton und den Bewirtschaftenden. 2
3
Folgende Naturschutzzonen werden ausgeschieden:
Magerwiese Rebenhübel
4
Naturschutzzone Kiesgrube Süd
5 Schutzzweck der Naturschutzzone "Kiesgrube Süd" ist die Erhaltung und Schaffung von Feucht- und Trockenbiotopen als Ersatzlebensräume für Tiere und Pflanzen.
Die Magerwiese "Rebenhübel" dient der Erhaltung und Entwicklung der wertvollen Pflanzenbestände auf trockenem Untergrund. Die Nutzung als Heuwiese mit 1. Schnitt ab 1. Juli ist gestattet.
Art. 21 Naturschutzzone
Wald
1 Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere.
BNO Schafisheim I 14. November 2019
11
2 Die Bestände sind nach Möglichkeit auf natürliche Art zu verjüngen, wobei standortheimische Baumarten grundsätzlich zu erhalten und zu fördern sind. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Sämtliche Holzschläge auf kleinflächigem Waldeigentum (kleiner als 20 ha; betrifft v.a. Privatwald) sind durch den Revierförster vorgängig anzuzeichnen (§ 28 Verordnung zum Aargauer Waldgesetz). 3 Soweit vertraglich keine abweichenden Vereinbarungen bestehen, sollen standortheimische Laubhölzer (je nach Standort auch Tanne, Föhre und Eibe) einen minimalen Anteil von mindestens 80% und Exoten (z.B. Douglasie und Roteiche) einen maximalen Anteil von 5% einnehmen. In seltenen Waldgesellschaften sind nur standortheimische Baumarten (keine Exoten) zu fördern.
4
Die Naturschutzzone Wald wird wie folgt unterteilt:
Bezeichnung im Plan
Schutzziel
Pflegemassnahmen, Nutzungsbeschränkungen
N
Schutz, Erhaltung und Förderung des Lebensraumes
Auf Absatz 2 und 3 abgestimmte Bewirtschaftung
Altholzinsel / A
Prozessschutz
langfristiger Verzicht auf forstliche Nutzung
Waldweiher Bergmatte
Erhalt und Förderung des Waldweihers und seiner Umgebung als artenreicher Lebensraum
Ausser den erforderlichen Pflege- und Unterhaltsarbeiten sind sämtliche Veränderungen an dem Gewässer und seiner Umgebung verboten.
3.4
Überlagerte Schutzzonen
Art. 22 Landschaftsschutzzonen
Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten oder naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. Schutzzweck der Landschaftsschutzzone "Buechrain" ist die Erhaltung der geologisch interessanten, markanten würmeiszeitlichen Schmelzwasserrinne. Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach § 17 BNO (Landwirtschaftszone). Von den in Abs. 3 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) sowie Aufforstungen und länger als 3 Monate dauernde Abdeckungen verboten. 2
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Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Einzäunungen, VVitterungsschutzanlagen usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege sowie Bauten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. 3
Innerhalb der im Kulturlandplan speziell bezeichneten Bereiche sind zusätzlich die Bestimmungen von § 24 BNO (VVildtierkorridor) zu beachten. 4
Art. 23 Freihaltebereich
Hochbauten
Innerhalb der im Kulturlandplan als Freihaltebereich Hochbauten bezeichneten, senkrecht schraffierten Bereiche sind, mit Ausnahme von vereinzelten Weide- und Feldunterständen, Feldscheunen, Kleinbauten mit 40 m2 Grundfläche und einer max. Höhe von 4.5 m, und Witterungsschutzanlagen, Hochbauten verboten.
1
Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen zeitgemäss unterhalten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Freihalteziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Neue Gebäude wie landwirtschaftliche Siedlungen können nur an den im Kulturlandplan ausgesparten Standorten bewilligt werden. 2
Neue Hauptverkehrsachsen, welche die offene Kulturlandschaft durchqueren, sind nach Möglichkeit unterirdisch anzulegen. 3
Innerhalb der im Kulturlandplan speziell bezeichneten Bereiche sind zusätzlich die Bestimmungen von § 24 BNO (Wildtierkorridor) zu beachten.
4
Art. 24 VVildtierkorridor
1 Innerhalb der im Kulturlandplan bezeichneten Bereiche sind Bauten und Anlagen soweit zulässig, als die Durchgängigkeit des VVildtierkorridors erhalten bleibt. In Abweichung von § 49 BauV gilt eine Baubewilligungspflicht für fest installierte und dauerhafte \Neidezäune, Einfriedungen, Tiergehege, Stützmauern und weitere Anlagen, die als Barriere für Tierbewegungen wirken könnten.
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Art. 25 Hochwassergefahrenzone
1 Wer in der Hochwassergefahrenzone baut, hat im Baugesuch darzulegen, dass er mit dem Projekt die erforderlichen Massnahmen zur Gefahrenbeseitigung und Schadenminimierung getroffen hat. In der Regel sind die Massnahmen auf das hundertjährliche Hochwasser HQ100 auszurichten. Als massgebend gelten namentlich die Gefahrenkarte, der Ereigniskataster, die Schutzdefizitkarte und die Massnahmenplanung. Die Unterlagen können auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. 2 In der Hochwassergefahrenzone ist der Gefährdungssituation angemessen Rechnung zu tragen. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fenster, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Sensible Nutzungen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, unterirdische Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. sind in Untergeschossen nicht zulässig. 3 In Gebieten ohne ausgewiesenes Defizit (Restgefährdung) oder ausserhalb der Untersuchungsgebiete der Gefahrenkarten Hochwasser kann die Baubewilligungsbehörde verlangen, dass die Bauherrschaft nachweist, welche Massnahmen zum Schutz vorgesehen sind.
In Hang- und Muldenlagen ist der Gefährdung durch Oberflächenabfluss angemessen Rechnung zu tragen. 4
5 Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen, sowie unter Abwägung sämtlicher betroffener Interessen, Ausnahmen und weitergehende Massnahmen verfügen.
Art. 26 Freihaltezone
Hochwasser
Die überlagerte Freihaltezone Hochwasser dient der Sicherstellung des erforderlichen Raums ausserhalb der Bauzonen für den natürlichen Hochwasserabfluss bei grossen und seltenen Hochwasserereignissen, sowie für den Hochwasserrückhalt. Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Bauten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. 2
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Rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen dürfen im Rahmen des Besitzstandsschutzes erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie dem Hochwasserschutz genügend Rechnung tragen und den natürlichen Abfluss nicht beeinträchtigen. 3
Der Neubau von Bauten und Anlagen ist ausnahmsweise zulässig, wenn:
4
erforderliche Hochwasserschutzmassnahmen umgesetzt und von der Gemeinde oder Landeigentümern finanziert werden können, - keine anderen Standortmöglichkeiten bestehen oder geschaffen werden können, - der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstands nicht nachteilig beeinflusst werden, - die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt wird und - keine nachteiligen Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger zu erwarten sind. In der Regel sind die erforderlichen Hochwasserschutzmassnahmen nach den Absätzen 3 und 4 auf die Schutzziele der kantonalen Schutzzielmatrix der Gefahrenkarte Hochwasser auszurichten. Sind Menschen oder hohe Sachwerte betroffen, ist das Schutzziel im Einzelfall zu bestimmen und gegebenenfalls zu erhöhen. 5
Art. 27 Gewässerraumzone sowie Mindestabstände für
Bauten und Anlagen
Als Gewässerraum respektive Gewässerraumzone wird das Gewässer mit seinen Ufern bezeichnet. Die Gewässerraumzone ist der Grundnutzungszone überlagert.
1
Innerhalb der Gewässerraumzone richtet sich die Zulässigkeit von Bauten, Anlagen und Nutzungen nach den Bestimmungen des Bundesrechts, insbesondere nach Art. 41c Gewässerschutzverordnung.
2
3 Bei Fliessgewässern innerhalb Bauzonen mit einer Gerinnesohle von weniger als 2 m Breite oder bei eingedolten Bächen beträgt die Breite des Uferstreifens 6 m und wird ab dem Rand der Gerinnesohle respektive ab Innenkante der Bachleitung gemessen.
Bei Fliessgewässern ausserhalb Bauzonen mit einer Gerinnesohle zwischen 0.5 bis 2 m Breite beträgt der Gewässerraum 11 m. Bei Gerinnesohlen von weniger als 0.5 m Breite wird kein Gewässerraum ausgeschieden. Bei allen Gewässern mit einer Gerinnesohle von weniger als 2 m Breite sowie bei eingedolten Bächen beträgt der Mindestabstand für Bauten und Anlagen 6 m und wird ab dem Rand der Gerinnesohle respektive ab Innenkante der Bachleitung gemessen.
4
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3.5
Schutzobjekte
Art. 28 Schutzziel
1 Die im Bauzonen- oder Kulturlandplan bezeichneten und nachfolgend aufgelisteten Naturobjekte sind geschützt; sie dürfen nicht beseitigt werden und sind artgerecht zu unterhalten.
2
Folgende Naturobjekte sind geschützt:
Naturobjekte
Bezeichnung Schutzziel im Plan
Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkun gen
Hecken
grüne Signatur
- Brut- und Nahrungsbiotop - Struktur erhalten - Gliederung der Landschaft periodisch zurückschneiden / verjüngen - Vernetzungselement - im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen - vorgelagerter Krautsaum - Artenzusammensetzung verbessern
Einzelbäume / Baumreihen
grüner Punkt
- siedlungs- und landschaftsprägendes Naturelement
- Pflege auf lange Lebensdauer - bei natürlichem Abgang ersetzen
Feuchtstandorte
Blauer Punkt
- Laichgebiet, Brutbiotop
- Streuschnitt im Herbst / Winter - kein Befahren - extensiv bewirtschafteter Pufferzone von 3 m Breite anlegen - offene Wasserflächen vor übermässigem Bewuchs freihalten
Aussichtspunkte
roter Stern
- Aussicht freihalten
- keine aussichtsbehindernde Bauten und bleibende Pflanzungen
Die Erhaltung und Entwicklung eines vielfältigen und strukturreichen Landschaftsbildes mit Hochstammbäumen kann der Gemeinderat mit einem Förderprogramm unterstützen. 3
Art. 29 Gebäude mit
Substanzschutz
Die im Bauzonenplan rot bezeichneten Gebäude sind von kulturhistorischem, baugeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz, das heisst in der Grundstruktur, der Fassadengliederung und ihrer wertvollen historischen Oberfläche, geschützt. Sie dürfen nicht abgebrochen werden und sind zu unterhalten. Innerhalb des bestehenden Bauvolumens dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist. 1
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Art. 30 Kulturobjekte
1 Die im Bauzonenplan und im Kulturlandplan bezeichneten Kulturobjekte (Grenzsteine, Brunnen, Felsenkeller, historische Verkehrswege) sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind zu unterhalten. 2 Bei den geschützten Brunnen sind primär die VVasserentnahmestellen sichtbar zu erhalten. Nötige Verlegungen innerhalb einer vertretbaren Distanz sind möglich.
3.6
Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG
Art. 31 Spezialzone Pferdehaltung
„Hueb"
In der Spezialzone Pferdehaltung „Hueb" sind die nachfolgenden Nutzungen zugelassen: - Landwirtschaftliche Nutzung - Haltung von Zucht-, Reit- und Pensionspferden - Betrieb einer Reitschule - Jährlich maximal fünf grössere Veranstaltungen (z.B. Stallfeste, Brevetierungen)
1
Die zulässige Wohnnutzung richtet sich nach den Bestimmungen der Landwirtschaftszone.
2
3 Gestattet sind Bauten (Ställe, Remisen, Futterlager, Reithalle) und Aussenanlagen (Führanlage, Sandplätze, temporäre Infrastruktur für Veranstaltungen) sowie unversiegelte Parkplätze und Wegflächen, die den zulässigen Nutzungen dienen. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III. Im arrondierten Bereich anschliessend an die Spezialzone Pferdehaltung „Hueb" sind Zäune für Pferdeweiden gestattet. Diese sind landschaftsverträglich in dunklen Farbtönen zu halten.
Für die Parzellen der Spezialzone Pferdehaltung muss mit der Baubewilligung das Realteilungsverbot im Grundbuch eingetragen werden.
4
5 Bei sämtlichen Bauten und Anlagen ist auf eine gute Eingliederung in das Orts- und Landschaftsbild sowie die Topographie zu achten. Die topographischen Veränderungen sind zu minimieren sowie die Grenzen zum Offenland und entlang der Strasse landschaftsverträglich zu gestalten. In der Spezialzone sind 15% der Flächen für den ökologischen Ausgleich vorzusehen (Anforderungen gemäss ökologischer Ausgleichsflächen DZV). Lichtemissionen durch Nachtbeleuchtung sind möglichst klein zu halten. Abstrahlungen gegen Norden, Osten und himmelwärts sind zu vermeiden.
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6 Zulässig ist eine Reithalle, wenn anderen Pferdehaltern die Mitbenutzung unter entsprechender Entschädigung gewährt wird. Details über den Betrieb der Reithalle werden in einem Betriebsreglement festgehalten, welches durch den Gemeinderat genehmigt wird. Falls nicht innerhalb von 5 Jahren nach der Genehmigung durch den Regierungsrat, das heisst bis am 25. September 2019, mit dem Bau der Reithalle begonnen wird, werden die ausgeschiedenen Flächen wieder der Landwirtschaftszone zugewiesen. Für die Reithalle kann eine bereitbare Fläche von maximal 25 m x 50 m bewilligt werden. Die Gesamthöhe von maximal 11 m und die traufseitige Fassadenhöhe von maximal 6 m sind einzuhalten. Es sind keine grellen und glänzenden Materialien und Farben zu verwenden. Bei transparenten oder stark spiegelnden Verglasungen sind Massnahmen gegen Vogelkollisionen vorzusehen. Der Gemeinderat legt die Baumasse unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen fest.
Bauten und Anlagen, welche über die Bestimmungen der Landwirtschaftszone hinausgehen, müssen nach ihrer betrieblichen Aufgabe zurückgebaut werden. Auch der Boden muss in seinen ursprünglichen Zustand zurückversetzt werden. 7
8 Grössere Veranstaltungen sind der Gemeinde rechtzeitig zu melden und von dieser bewilligen zu lassen. Das Gesuch hat den Umfang der Veranstaltung darzulegen und ein Parkierungskonzept zu enthalten.
Art. 32 Materialabbauzone
Die Materialabbauzone umfasst Gebiete, die für die Entnahme von Rohmaterial (Kies und Sand) bestimmt sind. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe IV. 2
Der eigentliche Materialabbau setzt eine Abbaubewilligung voraus.
3 Gebiete, die noch nicht abgebaut werden oder die bereits rekultiviert sind, unterstehen den Bestimmungen der Landwirtschaftszone gemäss § 17 BNO.
Für die Wiederherrichtung der Abbaufläche und die Deckung von eventuellen Folgeschäden haben die Kiesabbauer finanzielle Sicherheiten zu leisten. Einzelheiten werden in der Abbaubewilligung festgelegt.
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Das abgebaute Gebiet ist für die Basisnutzung gemäss Kulturlandplan herzurichten und in die Landschaft einzupassen. Bei der Rekultivierung sind die Interessen des Naturschutzes angemessen zu berücksichtigen, wobei insbesondere ein Teil der VValdabstandsbereiche bzw. allfällige Restflächen als Lebensraum einheimischer Pflanzen und Tiere herzurichten sind. Die Detailgestaltung richtet sich nach dem Rekultivierungsplan. 5
Im Gebiet nördlich der Aarauerstrasse K247 soll der Abbau vorrangig im Bereich der Arbeitszone erfolgen.
6
7 Bauten und Anlagen für den Betrieb des Materialabbaues regeln Art. 24 RPG. 8 Für die Dauer des Abbaus werden die innerhalb der Abbauzone liegenden Wege aufgehoben. Die Entschädigung für Einwurf der Wegflächen sowie die Sicherung und allfällige Verlegung von Leitungen ist im Baubewilligungsverfahren zu regeln.
4. TEIL
Definitionen
4.1
Ausnützung
Art. 33 Ausnützungsziffer
1 Wird eine Parzelle nur teilweise überbaut oder mit dem Bauprojekt erheblich unternutzt, so ist der Nachweis zu erbringen, dass mit einer zukünftigen zonengemässen Überbauung die Ausnützungsziffer erreicht werden kann.
Dach-, Attika- und Untergeschosse werden bei der Ausnützungsberechnung nicht angerechnet.
2
Für verglaste Balkone, Sitzplätze und Wintergärten, deren Bauteile ausserhalb der thermischen Gebäudehülle liegen und die keine heizungstechnischen Installationen aufweisen, wird ein Nutzungsbonus gewährt. Er beträgt max. 10% der anrechenbaren Geschossfläche und ist auf höchstens 20 m2 pro Wohneinheit begrenzt. 3
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4.2 Abstände
Art. 34 Abstand gegenüber
dem Kulturland
Gegenüber dem Kulturland ist für Hauptgebäude der zonengemässe kleine Grenzabstand gemäss § 8 Abs. 1 BNO einzuhalten. Klein- und unbewohnte Anbauten haben einen Grenzabstand von 2 m einzuhalten. Diese Abstände können weder aufgehoben noch reduziert werden. 1
Art. 35 Grenz- und
Gebäudeabstand
Stehen auf Nachbargrundstücken Gebäude mit zu geringem Grenzabstand, ist lediglich der vorgeschriebene Grenzabstand, nicht jedoch der Gebäudeabstand einzuhalten, sofern keine wohnhygienischen, feuerpolizeilichen und ortsbaulichen Gründe entgegenstehen.
Art. 36 Strassenabstand
gegenüber Gemeindestrassen
Gegenüber Gemeindestrassen beträgt der Strassenabstand für Stützmauern, Böschungen und Parkfelder 0.60 m. Wo neben der Fahrbahn Geh- oder Radwege liegen, können diese bis an die Strassengrenze gesetzt werden. 1
Einfriedigungen, Böschungen und Stützmauern bis zu einer Höhe von 0.80 m dürfen bei Erschliessungsstrassen an die Grenze gestellt werden, sofern eine Strassenbreite von mindestens 4.50 m gewährleistet ist. Bei geringeren Strassenbreiten und für Einfriedigungen von mehr als 0.80 cm bis zu 1.80 m Höhe gilt ein Strassenabstand von mindestens 0.60 m. 2
3 Stützmauern und Einfriedungen, die höher als 0.80 m sind, müssen zusätzlich um das Mehrmass ihrer Höhe von der Strassengrenze zurückversetzt werden.
4
Die Sichtzonen sind in jedem Fall einzuhalten.
4.3
Arealüberbauung
Art. 37 Zonenzulässigkeit /
minimale Flächen
1 Arealüberbauungen sind in den Zonen WH, W2, WG2 und W3 zulässig, wenn die zusammenhängende anrechenbare Landfläche minimal 2'000 m2 aufweist und die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen gemäss § 39 BauV erfüllt sind.
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Anzahl Vollgeschosse
Im Rahmen von Arealüberbauungen kann gegenüber der Einzelbauweise ein zusätzliches Vollgeschoss zugelassen werden. In den Wohnzonen WH und W3 ist eine Erhöhung der Anzahl Vollgeschosse nicht gestattet. 2
4.4
Gewerbe
Art. 38 Nicht störende
Gewerbe
Mässig störende Gewerbe
1 Als nicht störende Gewerbe gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 2 Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bleiben und auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind. Betriebe, die ein hohes Mass an quartierunüblichem Verkehr verursachen, gelten als stark störend.
Art. 39 Nettoladenfläche
Die Berechnung der Nettoladenfläche richtet sich nach dem in der VSS-Norm SN 640'281 (2006) verwendeten Begriff Verkaufsflächen.
1
4.5
Geschosse
Art. 40 Zulässiges
Schrägdach
1 Als zulässiges Schrägdach gelten Dächer mit einer Dachneigung bis
45 0 und einer Kniestockhöhe bis 1.40 m (ausgenommen Dorfzone DZ: Kniestockhöhe bis 1.20 m).
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5. TEIL
Bauvorschriften
5.1
Baureife, Erschliessung
Art. 41 Benennung, Nummerierung
Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates.
Benützung von Privateigentum
Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden.
1
2
3 Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen.
5.2
Technische Bauvorschriften
Art. 42 Allgemeine
Anforderungen
Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. 1
Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern. 2
5.3
Wohnhygiene
Art. 43 Ausrichtung der
Wohnungen
1 Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind zu vermeiden.
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Art. 44 Raummasse,
Fenstergrössen
1 Für Neubauten gelten nachstehende Masse:
Raummasse
Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume - Raumgrösse mind. 10 m2 - Lichte Höhe . Vollgeschoss . Dachgeschosse
mind. 2.30 m auf mind. 1/3 der Bodenfläche mit einer Raumhöhe von über 1.50 m mind. 2.30 m auf mind. 5 m2 Fläche
Fenstergrössen
- Fensterfläche
Nebenräume in Mehrfamilienhäusern
Nebenräume in Mehrfamilienhäusern: - Keller . für eine 1-Zimmer- mind. 4 m2 Wohnung . Für jedes weitere 1 m2 zusätzlich Zimmer
1/10 der Bodenfläche (die Fenster müssen direkt ins Freie führen) Bei Zimmern mit Dachschrägen ist nur die Bodenfläche mit einer minimalen lichten Höhe von 1.50 m für die Anrechnung zu berücksichtigen. Dachflächenfenster werden mit 150 % angerechnet.
Art. 45 Bezug von
Wohnungen und Arbeitsräumen
1 Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehrungen oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.
5.4
Ausstattung
Art. 46 Parkfelder
1 Die Berechnung der notwendigen Anzahl Parkfelder für Personenwagen richtet sich nach der in § 43 BauV verbindlich erklärten VSSNorm.
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2 Parkfelder sind soweit möglich zusammenzufassen, damit eine gute Freiraumqualität mit minimaler Beeinträchtigung der Wohnbereiche und ausreichende Grünflächen resultieren. 3 Bei Überbauungen mit mehr als 10 Parkfeldern kann der Gemeinderat aus Gründen der Verkehrssicherheit, des Immissionsschutzes oder der Freiraumgestaltung verlangen, dass die erforderlichen Abstellplätze unterirdisch anzuordnen sind.
Bei Gemeindestrassen muss der Garagenvorplatz, von der Strassenbzw. Gehweggrenze gemessen, eine Tiefe von mindestens 5.50 m aufweisen.
4
Art. 47 Velos
1 Der Bedarf für die Anzahl bereit zu stellender Veloparkplätze errechnet sich aus der in § 43 BauV verbindlich erklärten VSS-Norm. 2
In Mehrfamilienhäusern sind gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos vorzusehen. Mindestens 30% der erforderlichen Abstellplätze sind in der Nähe der Hauseingänge oder an gut erreichbarer Lage anzuordnen. Kinderwagen
3 In Mehrfamilienhäusern sind gut zugängliche und abschliessbare Räume als Abstellmöglichkeiten für Kinderwagen und dergleichen vorzusehen.
Art. 48 Spiel- und
gemeinschaftliche Aufenthaltsflächen
1 Bei Gebäuden mit mehr als 4 Wohneinheiten sind im Freien zweckmässig platzierte und gestaltete, gemeinschaftliche Spiel- und Aufenthaltsbereiche auf privatem Grund anzulegen. Die Grösse hat gesamthaft 15% der Geschossfläche zu betragen. Bei der Ausgestaltung der Spiel- und Begegnungsflächen sind, abgestimmt auf die örtlichen Verhältnisse, die Bedürfnisse unterschiedlicher Altersstufen zu berücksichtigen.
Die gemeinschaftlichen Spiel- und Aufenthaltsbereiche gemäss Abs. 1 können bei Bedarf gemeinsam mit anderen Beteiligten oder auf anderen Grundstücken realisiert werden, sofern sie auf kurzem Weg und gefahrlos erreichbar sind.
2
Die gemeinschaftlichen Spiel- und Aufenthaltsbereiche lässt der Gemeinderat gestützt auf die Baubewilligung gemäss § 163 Abs. la Ziffer 1 BauG im Grundbuch anmerken. 3
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6. TEIL
Schutzvorschriften
6.1
Einordnung von Bauten und Anlagen
Art. 49 Allgemeine Anforderungen
Der Gemeinderat beurteilt auf dem ganzen Gemeindegebiet die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien: a) Stellung (Firstrichtung) b) Grösse der Baukuben c) Wirkung im Strassenraum d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse e) Dachform, Dachneigung f) Fassadengliederung g) Materialwahl, Farbe h) Terrain- und Umgebungsgestaltung 1
Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen auf Kosten der Bauherrschaft: a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen; b) Vorschläge zur besseren Einordnung fordern; c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen; d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist; e) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.
2
Art. 50 Dachgestaltung
Dachaufbauten haben sich in Grösse, Form und Material gut ins Dach zu integrieren. Sie haben sich der Dachfläche unterzuordnen und dürfen in der Regel einen Drittel der Fassadenlänge nicht überschreiten. Bei einwandfreier architektonischer und dachschonender Gestaltung können ausserhalb der Dorfzone Abweichungen bis zur Hälfte der Fassadenlänge zugelassen werden. 1
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Die Gestaltung der Dächer, insbesondere die Wahl der Dachform und des Bedachungsmaterials sowie die Gestaltung von Dachdurchbrüchen und Anlagen zur Energiegewinnung bedarf an landschaftlich exponierten Lagen, am Siedlungsrand sowie im Bereich von geschützten Objekten sowie in der Dorfzone besonderer Sorgfalt. Dabei ist auf das Quartierbild Rücksicht zu nehmen. 2
3
Mit Ausnahme begehbarer Terrassen sind auf Hauptbauten Flachdächer und Pultdächer bis zu einer Neigung von 10 0 extensiv zu begrünen.
Art. 51 Aussenraum
gestaltung
1 Bauten und Anlagen haben dem massgebenden Terrain
und der charakteristischen Geländeform zu folgen. Die Höhenlage der Geschosse ist so zu wählen, dass möglichst geringe Terrainveränderungen nötig sind.
2 Stützmauern, Aufschüttungen und Abgrabungen dürfen gegenüber dem massgebenden Terrain in der Ebene nicht höher als 1.0 m und, wo das Gefälle des massgebenden Terrains grösser als 10% ist, nicht höher als 1.8 m sein. Höhere Stützmauern, Aufschüttungen und Abgrabungen können bewilligt werden, wenn dadurch eine gute Einpassung von Bauten und Anlagen ins Gelände erzielt wird. In der Höhe gestaffelte Stufen müssen in der Regel mindestens um das Mass ihrer Höhen zurückgesetzt sein.
Die Umgebungsgestaltung ist Bestandteil des Baugesuches. Die Umgebungsarbeiten einschliesslich der Bepflanzung sind unmittelbar nach Bauvollendung auszuführen. Im Umgebungsplan sind die Art der Bepflanzung, der Bodenbeläge und der Grünflächen sowie die Höhenverhältnisse im Detail nachzuweisen. Für die Bepflanzung sind mehrheitlich einheimische, standortgerechte Pflanzen zu verwenden. 3
Art. 52 Plakatstellen
1 Plakatstellen sind im Bereich aller Kantonsstrassenabschnitte zulässig, die ausserhalb der Dorfzone, jedoch innerhalb des Baugebiets liegen. 2 Zulässig sind Plakatstellen mit maximal folgenden Formaten resp. Grössen: - F12 (268.5 x 128 cm) resp. 3 x F4 (89.5 x 128 cm) horizontal - F200 (116.5 x 170 cm) An der gleichen Stelle dürfen 2 Plakatstellen F12 resp. F200 kombiniert werden, sofern der Abstand dazwischen mindestens 30 cm beträgt.
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3 Um eine zu grosse Massierung von Plakatstellen zu vermeiden, muss zwischen zwei Standorten gemäss Absatz 2 eine Distanz von mindestens 200 m bestehen.
Vorbehalten bleiben weiter gehende Einschränkungen, die sich im Interesse der Verkehrssicherheit aus dem übergeordneten Recht oder aus Sichtzonen ergeben.
4
Art. 53 Materialablagerungen
1 Die Ablagerung von Material für eine Dauer von mehr als 2 Monaten kann in den Zonen G und A bewilligt werden. 2
Der Gemeinderat kann Auflagen machen über die zugelassenen Materialien sowie über die Höhe, Abstände und Gestaltung der Ablagerung und des Lagerplatzes. Er kann nötigenfalls eine Umzäunung verlangen.
Art. 54 Ruinen,
Baulücken
1 Durch Brand, Vernachlässigung oder Elementarereignisse beschädigte Gebäude müssen innert der vom Gemeinderat vorgegebenen Frist ganz abgetragen oder wiederhergestellt werden.
6.2
Umweltschutz
Art. 55 Aussenbeleuchtungen
1 Aussenbeleuchtungen, die nicht der öffentlichen Sicherheit dienen, sind sparsam und gezielt einzusetzen. Beleuchtungen im Freien sind grundsätzlich von oben nach unten auszurichten. Exzessive Beleuchtungsanlagen wie Skybeamer und Objektstrahlungen sind nicht zulässig 2 Für öffentliche Gebäude mit Repräsentationsfunktion oder für Baudenkmäler kann der Gemeinderat Ausnahmen gestatten.
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7. TEIL
Vollzug und Verfahren
Art. 56 Zuständigkeit
1 Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion be-
stellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen. In der Dorfzone und bei Gebäuden mit Substanzschutz gewährleistet der Gemeinderat die fachliche Beratung in Ortsbildfragen durch Sachverständige. Die Erstberatung ist kostenlos. Er setzt zu diesem Zweck einen Fachberater ein und lässt bei Bedarf ein Fachgutachten ausarbeiten. 2
Art. 57 Gebührenreglement
1 Die Gebühren und die Verrechnung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Baugebührenreglement der Gemeinde.
8. TEIL
Schluss- und Übergangsbestimmung
Art. 58 Aufhebung
bisherigen Rechts
Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben: a) der Bauzonenplan sowie die Bau- und Nutzungsordnung vom 15. März 2000 b) der Kulturlandplan vom 12. September 1995 c) die Teiländerung Kulturlandplan und BNO vom 15. März 2000 d) die Teiländerung Industrie- und Gewerbezone sowie BNO vom 30. Juni 2004 e) die Teiländerungen „Spezialzone Pferdehaltung", „Schmitte" vom 13. Juni 2012 f) die Teiländerung „Arbeitszone" vom 13. Juni 2012 g) die Teiländerung Wohnzone Bettetal vom 4. September 2013 h) Teiländerung Spezialzone Pferdehaltung „Hueb", 25. Sept. 2014 i) Teiländerung „Stapfe", 10. Mai 2017.
Art. 59 Übergangsrecht
1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser BNO hängigen Baugesu-
che werden nach bisherigem Recht beurteilt. BNO Schafisheim 114. November 2019
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Gemeinde Schafisheim Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG
Anhang mit Verzeichnis der Schutzzonen und -objekte 14. November 2019 1 Vorlage kantonale Genehmigung
Anhang BNO Schafisheim 114. November 2019
1
Anhang 1
Schutzzonen Trockenstandort / Magerwiese, § 20 Abs. 4 BNO Nr. TO1
Parzelle Nr.
Flurname Rebenhübel
284
Plan klp
Anhang 2
Schutzobjekte Feuchtstandorte, § 28 BNO Nr. F01 F03 F04 F05 F06 F07 F08
Parzelle Nr.
Flurname Höll Tannsaalberg Bergmatte Hinterberg Länzert Hinterberg Spittelland
586 436 539,540 640 430 436 316
Plan klp klp klp klp klp klp klp
Hecken, § 28 BNO Nr.
Flurname
Parzelle Nr.
Plan
H02
Brutelguet
758
klp
H03
Chrumbacher
874
klp
H04
Chrumbacher
874
klp
H05
Bodehag
661
klp
H06
Bettenthal
602
klp
H07
Bettenthal
1462,569
klp
H10
Bergmatte
536
H11
Bergmatte
536
klp klp
H12
Hüli
279,281
klp
H14
Spittelland
316
klp
Anhang BNO Schafisheim 114. November 2019
II
Einzelbäume, Baumgruppen, Baumreihen, § 28 BNO Nr. B01 B02 B03 B05 B06 B07 B08 B09 B10 B11 B12 B13 B14 B15
Art 2 Hagebuchen, 1 Lärche Linde 3 Rosskastanien, 1 Thuja 3 Säulenpappeln Säulenpappel 11 Säulenpappeln 13 Säulenpappeln Eiche Eiche Linde Rosskastanie Linde mächtige Linde Eiche nahe Waldrand
Flurname Gässliacher Brutelguet Urechguet Hüttmatt Hueb Steinacher Bodehag Bettenthal Steindler Wil Stapfe Stapfe Schuelrain Talacher
Anhang BNO Schafisheim 14. November 2019
Parzelle Nr. 974 758 782 782 776 675, 1025 668 575 589 640 185 1192 161 267
Plan klp bzp klp klp klp klp klp klp klp klp bzp bzp bzp klp
III
Kulturobjekte, § 30 BNO Nr. ZP KO1 KO2 KO5 KO6 KO7 KO9 K10 K11 K13 K15 K16 K17 K18 K19 K2O K21 K22 K24 K25 K26 K27 K28 K29 K30 K34 K35 K42 K45 K46
Nr. BI SHE 914
915c 915d 915b
913c
913b
Art
Flurname
Parzelle Nr.
Plan
Grenzstein Wegstein Brunnen Torpfosten Brunnen Grenzstein Grenzstein Grenzstein Hohlweg (nicht IVS) Brunnen Brunnen Brunnen Brunnen Brunnen Brunnen Brunnen Felsenkeller Brunnen IVS IVS IVS IVS Brunnen Brunnen Brunnen Brunnen Brunnen Grenzstein Grenzstein
Länzert Gässliacher Urechguet Urechguet Schuelrain Buechrain Buechrain Loore Steindler Milchgass Stapfe Talgasse Schuelrain Schuelrain Schuelrain Talgasse Geisshübel Geisshübel Binze Binze Binze Stocketrain Schlossmatt Schürz Schürz Schürz Milchgass Spittelland alte Bernerstrasse
430 974 782 782 75 617 665 606 355, 356, 360 199 185 182 180 78 161 173 258 179 436 436 436 436 56 85 98 116 193 316
klp klp klp klp bzp klp klp klp klp bzp bzp bzp bzp bzp bzp bzp bzp bzp klp klp klp klp bzp bzp bzp bzp bzp klp bzp
Flurname Bodehag Hübel Chräjenacher Rebenhübel Seeberg
Parzelle Nr. 667, 671 561, 562 436 434 436
heute im Gemeindehaus
Aussichtspunkte, § 28 BNO Nr. A01 A02 A03 A04 A05
Art Ebene Bettenthal Passhöhe Lotte Südhang Ebene mit Endmoräne
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Plan klp klp klp klp klp IV
Gebäude mit Substanzschutz, § 29 BNO Nr. BZP 901
1Nr. BI 1 1901
' Objekt, Adresse
Vers.Nr.
Parz.- Bemerkungen Nr.
Stallscheune zum Urechgut
7
782
Beibehaltung im Bauinventar Substanzschutz neu
8
782
Beibehaltung im Bauinventar Substanzschutz neu
94
173
1 Substanzschutz
Substanzschutz
1825 Seetalstrasse 27 902
902
Waschhaus zum Urechgut
1819 Seetalstrasse 27 903
903
Wohnhaus Talhaus
1730 Talgasse 24 904
904
905
905
Vogtshaus
44A
84
1691 Seetalstrasse 48/50
44B
85
Bäuerlicher Vielzweckbau
45
83
Substanzschutz
57
73
Substanzschutz
108
1377
Substanzschutz
110
246
Beibehaltung im Bauinventar Substanzschutz neu
55
51
, Substanzschutz I
61
77
' Substanzschutz
107
178
Beibehaltung im Bauinventar Substanzschutz neu
235
161
Neuaufnahme Bauinventar Substanzschutz neu
1 306
783
Neuaufnahme Bauinventar Substanzschutz neu
53
41
Neuaufnahme Bauinventar ,, Substanzschutz neu
46
64
:Neuaufnahme Bauinventar
1794 Seetalstrasse 44 909
909
Speicher
16. Jh. Stapferweg 910
910
Speicher
,
18. Jh. bei Talgasse 32 911
916
917
I 911 I 1i 1, 916
Speicher
1
1801 Lenzburgerstrasse 14
1
917
18. Jh. bei Talgasse 31 Bäuerlicher Vielzweckbau
Bäuerlicher Vielzweckbau, Doppelhaus
I
um 1800 Seetalstrasse 107 918
918
Bäuerlicher Vielzweckbau
1840 Winkelgasse 44 920
920
Mehrzweckgebäude
1929 Seetalstrasse 120 921
921
Transformatorenstation
um 1940 Seetalstrasse 923
1923
Bäuerlicher Vielzweckbau
1874, seitliche Erweiterung 1896 Staufbergweg 1 925
925
Bäuerlicher Vielzweckbau, ehemalige Scheune
Substanzschutz neu
Seetalstrasse 83 926
926
Brennhäuschen
146
1461
Neuaufnahme Bauinventar Substanzschutz neu
305
483
' Im Rahmen Aktualisierung ' Bauinventar nicht behandelt ; Substanzschutz neu
bei Wohnhaus am Seeberg 1 ca. 19. Jh. 927
——
Trafohaus Milchgass
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V
Nr. BZP 928
Nr. BI Objekt, Adresse Freistehende Doppelscheune zum Wohnhaus Talhaus bei Talgasse 24
Vers.- Patz.- Bemerkungen Nr. Nr. 173 Im Bauinventar ,hohe orts95 bauliche Wirkung attestiert Substanzschutz neu
INFORMATIONSINHALT Kantonale Denkmalschutzobjekte Nr.
Objekt
Adresse
Geb.- Patz.- Eigentümer Nr. Nr. 55 1Beatrice Geissmann 48
001 Schlössli (15./16.Jh., 18. Jh.
Lenzburgerstrasse 7
002 Ev.-ref. Pfarrkirche (1498) 003 Urech-Haus (1783) 004 Neuhaus Brutelgut (1758-1760)
Lenzburgerstrasse 9
52
Urechguet, Seetalstrasse 27 Alte Bernstrasse 12
6
• Ev.-ref. Kirchgemeinde Schafisheim 782 1Margrit Zubler-Urech
2
758
Stiftung Brutelgut Schafisheim (Rudolf Steiner-Schule)
005 Ökonomiegebäude Brutelgut (1750)
Alte Bernstrasse 14
3
758
Stiftung Brutelgut Schafisheim (Rudolf Steiner-Schule)
006 Fabrikgebäude Brutelgut (1740)
Lenzburgerstrasse 5
50
56
Verein für Alterswohnungen Schlössli Schafisheim
007 Barockgarten Brutelgut
Alte Bernerstrasse 12
758
Stiftung Brutelgut Schafisheim (Rudolf Steiner-Schule)
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57
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