Bauzonenplan Dorf
Land-use plan · Schafisheim
Document
- Number
- 2000-000509
- Kind
- Land-use plan
- Commune
- Schafisheim
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- Mar 15, 2000
- In force since
- Mar 15, 2000
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
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Text
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
15. März 2000
Art. Nr. 2000-000509
Gemeinde Schafisheim; Revision Bau- und Nutzungsordnung, Teiländerung Bauzonenplan und Kulturlandplan; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss der Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist 1.2
14. September 1998 5. März 1999 29. März–27. April 1999 6. April–5. Mai 1999 18. Juni 1999 3. Dezember 1999 19. Dezember 1999
Zuständigkeit zur Genehmigung
Gemäss § 1 des Dekrets über das Genehmigungsverfahren für allgemeine Nutzungspläne und -vorschriften vom 10. November 1998 erfolgt die Genehmigung der allgemeinen Nutzungspläne und -vorschriften (Zonenpläne, Bau- und Zonenordnung) durch den Regierungsrat mit Ausnahme folgender Fälle: a) Bauzonenpläne von Gemeinden, deren Siedlungsgebiet im Richtplan als Zwischenergebnis aufgenommen und mit „R“ bezeichnet ist; b) Allgemeine Nutzungspläne und -vorschriften, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Richtplans abschliessend vorgeprüft waren; c) Erstmalige Genehmigung der Nutzungsplanung Kulturland. Die zur Genehmigung vorliegende Revision der Bau- und Nutzungsordnung sowie die Teiländerungen von Bauzonenplan und Kulturlandplan fallen nicht unter diese Ausnahmen; das Siedlungsgebiet der Gemeinde ist im Richtplan festgesetzt, die Vorprüfung erfolgte nach Inkrafttreten des Richtplans und die Kulturlandplanung der Gemeinde ist bereits rechtskräftig. Der Regierungsrat ist deshalb für deren abschliessende Genehmigung zuständig. 2.
Die Vorlage im Überblick
2.1
Ausgangslage
Der Grosse Rat genehmigte am 12. September 1995 die Nutzungsplanung Kulturland einschliesslich einer Teilrevision der Nutzungsplanung Siedlung. Seit der Erarbeitung der rechtskräftigen Planung änderten sich übergeordnete Gesetzgebung und Praxis.
Versand:
-2-
2.2
Planungsablauf/Vorprüfung
Der Kanton prüfte die Vorlage in 2 Durchgängen (provisorischer Vorprüfungsbericht vom 1. Oktober 1998). Der abschliessende Vorprüfungsbericht erfolgte mit Bericht vom 5. März 1999 ohne Vorbehalte. 2.3
Bauzonen- und Kulturlandplan
2.3.1
Bauzonenplan
Der rechtskräftige Bauzonenplan wird in seiner äusseren Abgrenzung geringfügig geändert. Nebst der Einzonung der Erschliessungsstrassen entlang des Bauzonenrands und Korrekturen aufgrund der Ergebnisse des Waldfeststellungsverfahrens werden verschiedene innere Zonengrenzen bereinigt und den Parzellengrenzen angepasst. Die Änderungen des Bauzonenplans beschränken sich auf den Dorfteil. Der nördliche Teil mit den Gewerbe- und Industriezonen wird in einem separaten Verfahren überprüft. Für die bisherige Zone für öffentliche Bauten und Anlagen „Milchgass“ kann heute und künftig kein Bedarf mehr nachgewiesen werden. Es erfolgt daher eine Umzonung in die Wohnzone W2. Im Gebiet „Schulrain“ wird die Abgrenzung zwischen Dorfzone, W2 und Wohnzone Hang aufgrund der bestehenden Überbauung neu gezogen. Bestehende Gewerbebetriebe in der Wohnzone werden in die Mischzone WG2 umgezont. Die noch unüberbauten 2. Etappen der altrechtlichen Erschliessungsetappierung sind der Sondernutzungsplanpflicht unterstellt. Gemäss dem Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) besitzt Schafisheim ein Ortsbild von regionaler Bedeutung. Die kommunalen Schutzobjekte aus dem Kurzinventar der kantonalen Denkmalpflege sind im Bauzonenplan bezeichnet und im Anhang der Bau- und Nutzungsordnung aufgelistet. Die rechtskräftigen Waldgrenzen gemäss § 8 FoV sind im Orientierungsinhalt des Bauzonenplanes eingetragen. Die Bauzonenabgrenzungen im Waldrandbereich sind bereinigt und angepasst worden. In der Wohnzone W2 bestehende Landwirtschaftsbetriebe sind neu der Mischzone WG2 zugeteilt, welche die landwirtschaftliche Nutzung erlaubt. 2.3.2
Kulturlandplan
Die altrechtlichen Landwirtschaftszonen II sind entsprechend ihrer Nutzung (Gartenbau) der neuen Spezialzone zugeteilt. Die Landschaftsschutzzone im Gebiet „Bettetal“ wird geringfügig zugunsten der Erweiterung eines bestehenden Landwirtschaftsbetriebes reduziert.
-3-
2.4
Bau- und Nutzungsordnung
Die Anpassung und die teilweise Ergänzung respektive Änderung der bestehenden Vorschriften der Bau- und der Nutzungsordnung erfolgt auf der Basis der kantonalen MusterBau- und Nutzungsordnung in einem Erlass. Erwägungen 3.
Beurteilung der Vorlage
3.1
Allgemeine Beurteilung
3.1.1
Überprüfungsbefugnis
Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.1.2
Siedlungserneuerung, Verdichtung und Siedlungsqualität
Die Förderung der verdichteten Bauweise und die Siedlungserneuerung stehen zunehmend im Mittelpunkt der Nutzungsplanung. Gleichzeitig soll die Siedlungsqualität erhalten oder verbessert werden (§ 46 BauG). Die Gemeinde schafft die wichtigsten planerischen Voraussetzungen zur Siedlungsverdichtung sowie zur Erhaltung und Förderung der Siedlungsqualität. Baumasse und Nutzungsmöglichkeiten sind entsprechend angepasst und erweitert worden. 3.1.3
Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutz
Die Vorlage erfüllt die Anforderungen an den Schutz der Umwelt, der Natur und der Landschaft im Sinn der §§ 39 und 40 BauG. 3.1.4
Ortsbildschutz/Denkmalpflege
Das Ortsbild von Schafisheim ist gemäss Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) von regionaler Bedeutung. Die Gemeinde hat verschiedene planerische Massnahmen zur Erhaltung des Ortsbilds getroffen. Die Vorschriften für die Kernzone sind auf die weitgehende Erhaltung der Bausubstanz ausgerichtet. Die künftigen Um- und Neubauten haben sich in Form und Gestaltung gut in die bestehende Struktur einzuordnen. Vor oder während der Projektphase fördert die Gemeinde die Erhaltung und Pflege der alten Dorfteile: Bei baubewilligungspflichtigen Massnahmen bietet sie den Bauwilligen eine unentgeltliche Beratung durch Fachleute an. 3.1.5
Übereinstimmung mit dem Richtplan
Die neuen Bauzonengrenzen weichen vom festgesetzten Siedlungsgebiet des Richtplans ab. Sie gehen jedoch nicht über die Kriterien hinaus, die eine vorgängige Anpassung des Richtplans erfordern. Nach der Genehmigung der Vorlage schreibt der Regierungsrat deshalb das Siedlungsgebiet entsprechend der neu genehmigten Abgrenzung der Bauzonen fort (Richtplan, Kapitel S 2.1, Beschluss 4.1). Dies betrifft folgende Flächen: Ein- und Auszonung wegen Auswirkungen von Waldfeststellungsverfahren (Beschluss 4.1, lit. f).
-4-
Die Gemeinde zont in den Gebieten „Geisshübel“, „Rebehübel“ und „Schuelrain“, wegen der Auswirkungen des Waldfeststellungsverfahrens, Flächen von insgesamt 0.9 ha ein. Einzonung der Bauzonenrandstrassen, welche der Baulanderschliessung dienen. 3.1.6
Grösse der Bauzone (Art. 15 RPG)
Das Siedlungsgebiet ist im Richtplan entsprechend der Nutzungsplanung aus dem Jahr 1995 festgesetzt. Es erfährt mit der vorliegenden Planung, mit Ausnahme der Korrekturen bezüglich Verkehrsflächen und Waldfeststellung, keine Änderung. 3.2
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung.
Beschluss 1. Die Revision der Bau- und Nutzungsordnung sowie die Teiländerung Bauzonenplan und Kulturlandplan der Gemeinde Schafisheim vom 18. Juni 1999 werden genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdefrist muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h., es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen.
6.
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Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h., die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug – Gemeinderat, 5503 Schafisheim – Baudepartement – Rechtsabteilung BD – Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) – Staatskanzlei
Staatsschreiber: