Lärmempfindlichkeitsstufen

Grads da sensibilitad a la canera · Möhlin

Document

Numer
2023-001538
Gener
Grads da sensibilitad a la canera
Vischnanca
Möhlin
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
04-03-2015
En vigur dapi
13-12-2023

Karte

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Text

PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS

Sitzung vom 13. Dezember 2023

Versand: 19. Dezember 2023

Regierungsratsbeschluss Nr. 2023-001538 Gemeinde Möhlin; Allgemeine Nutzungsplanung, Teiländerung "Nutzungsplanung 2020"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

2. Juni 2022 16. November 2020 bis 15. Dezember 2020 28. Oktober 2022 bis 26. November 2022 22. Juni 2023 28. November 2023 23. Oktober 2023

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, die gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Die Vorlage im Überblick Zur Genehmigung liegen die verbindlichen Inhalte der von der Gemeindeversammlung Möhlin am 22. Juni 2023 beschlossenen Vorlage vor: • Teiländerung Nutzungsplanung 2020 bestehend aus: • Teiländerung Bauzonenplan, Siedlung Nord • Teiländerung Bauzonenplan, Siedlung Süd • Teiländerung Kulturlandplan, Möhlin Süd • Teiländerung Kulturlandplan, Möhlin Nord / Möhlin Süd • Teiländerung Kulturlandplan, Möhlin Rhein • Teiländerung Kulturlandplan, Gebiet Ruchrai • Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung (BNO) 2020

Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 23. Februar 2023 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 2.1 Planungsgegenstand und Zielsetzungen Mit der Teiländerung "Nutzungsplanung 2020" sollen die Integration der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe und Messweisen (IVHB) in die BNO sowie die Umsetzung der Gewässerräume und des Bauinventars in die Nutzungsplanung erfolgen. Weitere Anpassungen ergeben sich aus dem täglichen Vollzug BNO. Die letzte Gesamtrevision der Nutzungsplanung erfolgte in den Jahren 2011/12. Ein weitergehender Handlungsbedarf besteht mit Blick auf die spezifische Situation in Möhlin nicht. 2.2 Vorprüfungsergebnis Mit Bericht vom 2. Juni 2022 wurde die Vorprüfung mit Hinweisen und wenigen Vorbehalten zu den Vorschriften in der BNO abgeschlossen. Die BNO wurde den Vorbehalten entsprechend vor der öffentlichen Auflage sachgerecht angepasst. 2.3 Nutzungsplan Siedlung und Kulturland In den jeweiligen Teilplänen wird der Gewässerraum für alle Gewässer als überlagernde Zone festgelegt. 2.4 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Nebst Vorschriften für den Gewässerraum werden die erforderlichen Anpassungen an die IVHB und kleinere Anpassungen unzweckmässiger Vorgaben vorgenommen. Erwägungen 3. Gesamtbeurteilung 3.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.2 Übereinstimmung mit dem kantonalen Richtplan Die Vorlage stimmt mit den behördenverbindlichen Vorgaben und Handlungsanweisungen des kantonalen Richtplans überein (siehe nachfolgende Ziffern). 3.3 Regionale Abstimmung Die Mehrheit der planerisch bearbeiteten Themen tangiert keine regionalen Interessen. Auf eine Abstimmung der Gewässerraumumsetzungen mit den Nachbargemeinden wurde verzichtet, da diese bereits in den Nachbargemeinden festgelegt wurden und daher bekannt sind. Ein Verzicht auf eine regionale Abstimmung ist daher vertretbar.

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3.4 Nutzungsplan Siedlung 3.4.1 Baudenkmäler und Kulturobjekte Mit Regierungsratsbeschluss vom 25. April 2012 wurde die Gesamtrevision der Nutzungsplanung genehmigt. Der von diesem Genehmigungsbeschluss nicht umfasste Themenbereich der Umsetzung der kommunalen Substanzschutzobjekte (im privaten Besitz) bildet seither eine Planungspendenz. Mit Inkraftsetzung von § 30a BauG per 1. Mai 2017 hat letztlich eine Umsetzung bis spätestens Ende April 2022 zu erfolgen. Entsprechend wird dies nun sachgerecht in der vorliegenden Teilrevision "Nutzungsplanung 2020" bearbeitet. Mit der Einführung der alternativen Schutzkonzeption sieht die Gemeinde eine sachgerechte verfahrensrechtliche Grundlage vor. Der Gemeinderat kann, gestützt auf die fachlich ausgewiesene Schutzabklärung, über die Unterschutzstellung im Einzelfall entscheiden oder von einer Unterschutzstellung absehen. Will der Gemeinderat von einer Unterschutzstellung absehen, muss er vorgängig eine Stellungnahme der Kantonalen Denkmalpflege einholen. Damit kann diese dem gesetzlichen Beratungsauftrag gemäss Kultur- und Baugesetz angemessen nachkommen. Nach einer geringfügigen Ergänzung aufgrund der Vorprüfung sind die diesbezüglichen Bestimmungen sachgerecht. Mit Beschluss und Genehmigung dieser verfahrensrechtlichen Vorgaben gilt die Planungspendenz aus 2012 als umfassend erledigt. 3.4.2 Abstimmung von Siedlung und Verkehr Verkaufsnutzungen Mit der Teiländerung "Nutzungsplanung 2020" werden neue Standorte für Verkaufsnutzungen oder Erweiterungen von bestehenden Verkaufsnutzungen geregelt. Gemäss Richtplankapitel S 3.1 gelten die Schwellenwerte für mittelgrosse Verkaufsnutzungen pro Standort und nicht pro Betrieb. Als Standort wird in der Auslegung des Richtplans ein Gebiet mit allen Anlagen verstanden, die eine räumliche und verkehrliche Einheit bilden und über denselben Anschluss an eine Kantonsstrasse oder eine kommunale Sammelstrasse erschlossen sind. Möhlin ist gemäss Raumkonzept (Richtplankapitel R 1) eine Ländliche Entwicklungsachse. Entsprechend müssen die zulässigen Verkaufsnutzungen in allen Zonen bezeichnet werden. Standorte mit mehr als 3'000 m2 Nettoladenfläche erfordern vorgängig einen Richtplaneintrag. Solche sind jedoch nicht vorgesehen. Zu differenzieren sind die mittelgrossen Verkaufsnutzungen (500 m2 bis 3'000 m 2) und die Verkaufsnutzungen unter 500 m 2. Künftig sind mittelgrosse Verkaufsnutzungen "pro Standort" in allen Kern- und Zentrumszonen sowie in einem Teilbereich der Arbeitszone I zulässig. Bei Ländlichen Entwicklungsachsen sind üblicherweise einzelne geeignete Standorte konkret im Bauzonenplan zu bezeichnen. Dies ermöglicht die nötige Lenkung aufgrund unterschiedlicher örtlicher Eignung und Voraussetzungen. Einzig in Kern- und Zentrumsgebieten von Ländlichen Zentren und Urbanen Entwicklungsräumen sind gemäss Richtplanvorgabe keine örtlich konkreteren Festlegungen erforderlich. Bei der Gemeinde Möhlin handelt es sich mit über 11'000 Einwohnerinnen und Einwohnern (E) jedoch nachweislich um die zehntgrösste Ortschaft im Kanton. Sie ist funktionalräumlich eng mit der Kernstadt Rheinfelden verwebt. Möhlin ist auch allein grösser als viele Ländliche Zentren. Sie erfüllt zudem insbesondere für das Möhlintal (samt östlich angrenzende Gemeinden) eine wichtige regionale Stützpunktfunktion. Entsprechend erscheint die gewählte Umsetzung der mittelgrossen Verkaufsnutzungen "pro Standort" in allen Kern- und Zentrumszonen als begründet und sachgerecht. Kommunaler Gesamtplan Verkehr Der Kommunale Gesamtplan Verkehr Möhlin wurde am 29. Oktober 2021 genehmigt. Mit § 52a BNO erfolgt eine sachgerechte Umsetzung.

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3.5 Weitere materielle Hinweise 3.5.1 Gewässerschutz Öffentliche Gewässer Sämtliche Gewässer, sowohl offen fliessend als auch eingedolt, sind in den Bauzonen- und Kulturlandplänen im Orientierungsinhalt dargestellt. Umsetzung der Gewässerräume Es müssen die Gewässerräume für sämtliche Gewässer in den kommunalen Nutzungsplänen umgesetzt werden, auch für die in § 127 Abs. 1, Abs. 1 bis und Abs. 2 BauG genannten Gewässer. Ebenfalls muss der Verzicht auf einen Gewässerraum aus den Unterlagen klar hervorgehen. Die Interessenabwägungen hinsichtlich Gewässerräume sind im Planungsbericht darzulegen. Rhein Die Gemeinde Möhlin legt mit einem Uferstreifen von durchgehend 15 m Breite und der Wasserfläche des Rheins einen sachgerechten Gewässerraum für den Rhein fest. Innerhalb vom Waldgebiet wird kein Gewässerraum umgesetzt, da das Rheinufer durch die Waldgesetzgebung und das Rheinuferschutzdekret ausreichend geschützt ist. Möhlinbach Für den Möhlinbach wird sowohl im Bauzonen- wie auch im Kulturlandplan eine Gewässerraumbreite für den offenen Bachlauf von 22 m Breite und im Dorfkern, wo der Möhlinbach auf einer Länge von gegen 180 m überdeckt ist, mit 15 m Breite umgesetzt. Diese Umsetzungsbreite des Gewässerraums ist in Nachachtung von Art. 41a Abs. 2 Gewässerschutzverordnung (GSchV) in Verbindung mit § 127 BauG sachgerecht. Die vorgesehene Umsetzung des Gewässerraums im Gebiet "Bachtele" und "Bürkli" ist sachgerecht. Der Gewässerraum auf Gemeindebann von Rheinfelden wird im dortigen Nutzungsplanungsverfahren entsprechend umzusetzen sein. Mühlibächli Das Mühlibächli ist ein künstlich erstelltes Gewässer, das früher für den Betrieb einer Mühle genutzt wurde. Gestützt auf Art. 41a Abs. 5 lit. c GSchV wird auf die Umsetzung eines Gewässerraums verzichtet. Begründet wird dies, dass durch das inzwischen bewilligte Vernetzungsprojekt des bisherigen Wehrs am Möhlinbach künftig keine direkte Speisung des Mühlibächlis mehr möglich sei. So stehen dem Verzicht auf die Umsetzung eines Gewässerraums keine überwiegenden Interessen entgegen (keine besondere ökologische Bedeutung). Sagikanal Der Sagikanal ist ebenfalls ein künstlich angelegtes Gewässer. Es wird auch hier gestützt auf Art. 41a Abs. 5 lit. c GSchV auf die Umsetzung eines Gewässerraums verzichtet. Auf Gemeindebann von Möhlin ist dies begründet und nachvollziehbar. Der letzte Abschnitt vor der Sägerei ist naturfremd und die ökologische Bedeutung gering. Wolfhöligraben Der Gewässerraum wird entsprechend den vorgenommenen Klärungen umgesetzt. Rötibächli/Tellergrabenbach und Zuflüsse Die Gemeinde hat auch hier die nötigen Abklärungen zu den Gewässerbreiten beziehungsweise der Bachleitungskaliber getroffen. Die darauf basierende Umsetzung der Gewässerräume ist sachgerecht.

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3.6 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Am 1. November 2021 ist die Revision der Bauverordnung vom 25. August 2021 in Kraft getreten. Die Gemeinde berücksichtigt die revidierte Bauverordnung, soweit sie sich auf die vorliegende Teilrevision "Nutzungsplanung 2020" auswirkt. Die vorliegende Vorprüfung beschränkt sich entsprechend darauf. Die Bestimmungen der Teiländerungen sind sachgerecht und rechtskonform. 4. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland, Teiländerung "Nutzungsplanung 2020", beschlossen von der Gemeindeversammlung Möhlin am 22. Juni 2023, wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Joana Filippi Staatsschreiberin Verteiler • Gemeinderat, Hauptstrasse 36, 4313 Möhlin • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Landschaft und Gewässer BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI • Staatskanzlei (Amtsblatt) Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

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3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

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