Bau- und Nutzungsordnung

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4210
Vischnanca
Staufen
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Decidì
03-07-2013
En vigur dapi
03-07-2024

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GEMEINDE STAUFEN

KANTON AARGAU

Teiländerungen Bau- und Nutzungsordnung „LenzoPark“ bnton Aargau 'epartems-nt Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwickiung

(§§ 12 BNO, Gewerbezone LenzoPark) gemäss § 15 BauG

Im Rahmen der Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung „LenzoPark“ (Umsetzung RRB März 2009; Festlegung Fachmarkt/Einkaufszentrum) sind folgende Ergän­ zungen (unterstrichen hervorgehoben und den Bestimmungen als Synopse gegenübergestellt) der Bau- und Nutzungsordnung vorgesehen.

Änderung der am 11. Juni bis 10. Juli 2018 erstmals öffentlich aufgelegten Vorlage Mitwirkungsbericht vom: 23. April 2018

Genehmigung

Erster Vorprüfungsbericht vom: 14. September 2016 Erste öffentliche Auflage vom 28. Mai 2018 bis 27. Juni 2018

Zweiter Vorprüfungsbericht zur geänderten Vorlage vom: 30. September 2021 Zweite öffentliche Auflage der geänderten Vorlage vom 05. November 2021 bis 06. Dezember 2021 Von der Gemeindeversammlung beschlossen am: 08. Juni 2022 Der Gemeindeammann:

Der ^meindeschreiber:

Genehmigung durch den Regierungsrat Genehmigung:

RRSNf.2<äV00CAU vom 'b.

X^ST^

Im Auftrag dar Staatskanzlei Aarau, den "A -

Abteilung Raumentwicklung BVU

s

5600 Lenzburg Sägestrasse 6a Tel. 058/733 33 44

Flury Planer + Ingenieure AG Dipllng. ETH/SIA Planer, Pat. Ingenieur Geometer [email protected]

5703 Seon Sägestrasse 6a

»v i (/ . /

5734 Reinach Marktplatz 2

5034 Suhr Tramstrasse 11

Projekt Nr. 08.5603.014 Stand Juli 2022 Beilage_1_014_Teiländ_BNO_220728_/mbe

6280 Hochdorf Bellvuestrasse 27

4800 Zofingen Forstackerstr. 2b

Gemeinde Staufen Revision Bau- und Nutzungsordnung Genehmigt vom Regierungsrat am 03. Juli 2013

Teiländerungen Bau- und Nutzungsordnung „LenzoPark“_____ Genehmigungsinhalt Neue, geänderte Bau- und Nutzungsordnung (unterstrichen) Entwurf zweite öffentliche Auflage und Gemeindeversammlung

3.1.5 Gewerbezone

3.1.5 Gewerbezone

Art. 12 (Bestimmung Revision BNO, GV 21.11.12)

Gewerbezone

’'Die Gewerbezone G ist für Gewerbebauten und Industriebetriebe sowie Dienstleistungen be­ stimmt. Wohnungen sind nur für die Betriebsinha­ berin und den Betriebsinhaber sowie für an den Standort gebundenes Personal gestattet. Stark störende Betriebe sowie verkehrsintensive Nutzun­ gen sind nicht zugelassen.

Art. 12 Gewerbezone G-

^Der Gemeinderat legt die Ausnützung, die Grenzund Gebäudeabstände sowie die Gesamthöhe un­ ter Berücksichtigung der betrieblichen Erforder­ nisse, der öffentlichen und privaten Interessen, der Strassen- und Parkierungsverhältnisse, des Orts­ und Landschaftsbildes und allfälliger weiterer Ge­ gebenheiten im Einzelfall fest.

’'Die Gewerbezone G ist für Gewerbebauten und Industrie­ betriebe sowie Dienstleistungen bestimmt. Wohnungen sind nur für die Betriebsinhaberin und den Betriebsinhaber sowie für an den Standort gebundenes Personal gestattet. Stark störende Betriebe sowie verkehrsintensive Nutzungen, gesehen von Abs. 5 nachstehend, sind nicht zugelassen. ^unverändert

Grünfläche

^Zehn Prozent der bei der Festlegung der Ausnüt­ zungsziffer anrechenbaren Landfläche sind als ge­ staltete Grünflächen auszubilden. Diese sind nach Möglichkeit gegenüber Wohnzonen und am Bauzonenrand anzuordnen. Mit dem Baugesuch ist der Umgebungsplan einzureichen.

Grünfläche

^unverändert

Maximale Nettoladenfläche

^In der Gewerbezone sind Fabrikläden und Ver­ kaufsläden mit max. 500 m^ Nettoladenfläche pro Laden^ zulässig.

Maximale Nettoladenfläche

4|n der Gewerbezone sind Fabrikläden und Verkaufsläden mit max. 500 m^ Nettoladenfläche pro Laden\ abgesehen von Abs. 5, nachstehend, zulässig.

^Hinweis: Die Festlegung des Einkaufszentrums/Fachmarkt im Gebiet „Lenzopark“ mit der maximalen Nettoladenfläche erfolgt im Rahmen eines separaten stufigen Planungsverfah­ rens {Nutzungsplanverfahren mit UVP). ’Hinweis: Betreffend der max. zulässigen Verkaufsfläche pro Laden wird auf den Pla­ nungsbericht verwiesen

Staufen, LenzoPark Beilage_1_014_Teiländ_BNO_220728_/19.08.22 / mbe

^Hinweis: Die Festlegung des Einkaufszentrums/Faehmarkt im Gebiet „Lenzopark“ mit der maxi­ malen Nettoladenfläche erfolgt im Rahmen eines separaten stufigen Planungsverfahrens (Nut­ zungsplanverfahren mit UVP). ’Hinweis: Betreffend der max. zulässigen Verkaufsfläche pro Laden wird auf den Planungsbericht verwiesen

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Gemeinde Staufen Revision Bau- und Nutzungsordnung Genehmigt vom Regierungsrat am 03. Juli 2013

Teiländerungen Bau- und Nutzungsordnung „LenzoPark“_____ Genehmigungsinhalt Neue, geänderte Bau- und Nutzungsordnung (unterstrichen) Entwurf zweite öffentliche Auflage und Gemeindeversammlung

Überlaciemde Zone LenzoPark

^In der überlagernden Zone «LenzoPark» ist zusätzlich zu Gewerbe- und Dienstleistungsnutzungen nach Abs. 1 ein Einkaufszentrum / Fachmarkt mit insgesamt höchstens 7'500 m^ Verkaufsfläche zulässig. Hien/on dürfen maximal 4'200 m^ (ohne Mall) kundenintensiv genutzt werden.

^Die Gesamtzahl der zulässigen Parkfelder für ein Einkaufs­ zentrum / einen Fachmarkt in der überlagernden Zone «Len­ zoPark» wird bei maximaler Nutzung auf 275 plafoniert. Die Kundenparkfelder sind ab der ersten Minute ihrer Beanspru­ chung mit fossil betriebenen Fahrzeugen monetär und len­ kungswirksam zu bewirtschaften. Die Einzelheiten der Bewirtschaftung werden im Baubewilligungsverfahren festge-

tegt ^Für das Einkaufszentrum / Für den Fachmarkt gemäss Abs. 5 muss ein Mobilitätskonzept erstellt werden, welches sowohl den Kunden- wie auch den Beschäftigten verkehr umfasst. Das Mobilitätskonzept hat insbesondere zum Ziel, das Verkehrsaufkommen und die Emissionen des motori­ sierten Individualverkehrs im Zusammenhang mit dem Ein­ kaufszentrum / Fachmarkt zu reduzieren und eine Verlagerung hin zu einer vermehrten Nutzung des öffentlichen Ver­ kehrs sowie des Fuss- und Radverkehrs zu erreichen. Im Rahmen des Mobilitätskonzepts sind zum Erreichen dieser Ziele Massnahmen zu folgenden Themenbereichen zu prü­ fen und gegebenenfalls umzusetzen: a) Förderung des Fuss- und Veloverkehrs b) Förderung der E-Mobilität c) Förderung der Nutzung des öffentlichen Verkehrs d) Förderung von Fahrgemeinschaften. Die Einzelheiten des Mobilitätskonzepts werden im Baube­ willigungsverfahren festgelegt. Das Mobilitätskonzept muss ein Controlling beinhalten, um die Zielerreichung sowie die Wirksamkeit der Massnahmen zu prüfen. Staufen. LenzoPark Beilage_1_01<Teiländ_BNO_220728_/19.08.22 / mbe

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Gemeinde Staufen Revision Bau- und Nutzungsordnung Genehmigt vom Regierungsrat am 03. Juli 2013

Teiländerungen Bau- und Nutzungsordnung „LenzoPark“ Genehmigungsinhalt Neue, geänderte Bau- und Nutzungsordnung (unterstrichen) Entwurf zweite öffentliche Auflage und Gemeindeversammlung

Zeigt das Controlling wiederholt auf, dass die anvisierten Ziele nicht erreicht wurden, kann der Gemeinderat verlan­ gen, dass bestehende Massnahmen verschärft und weitere Massnahmen auf ihre Zweckmässigkeit hin geprüft und bei Eignung umgesetzt werden. Die Verpflichtung zu einem Mobilitätskonzept mitsamt Con­ trolling sowie auch die Verpflichtung zur Bewirtschaftung der Parkfelder gemäss Abs. 6 sind nach Rechtskraft der Baube­ willigung als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken.

Staufen, LenzoPark Beilage_1_014_Teiländ_BNO_220728_/19.08.22 / mbe

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•

GEMEINDE Staufen

KANTON AARGAU

Kanton Aargau

Departement Bau, Verkehr und Umwelt

Teiländerungen Bau- und Nutzungsordnung „Zelgli"

Abteilung Raumentwicklung

(§ 11 BNO, Umzonung Parz. 906 und Teilflächen Parz. 533) gemäss § 15 BauG

Im Rahmen der Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung „Zelgli" sind folgende Ergänzungen (unterstrichen hervorgehoben und den heutigen Bestimmungen als Synopse gegenübergestellt) der Bau- und Nutzungsordnung vorgesehen. Mitwirkungsbericht vom: -

Vorlage Genehmigung

Vorprüfungsbericht vom: 11. März 2013 Öffentliche Auflage vom 20. Juli 2013 bis 19. August 2013 Von der Gemeindeversammlung beschlossen am: 20. November 2013

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 3- . Not; 2.o.Ai+

Der Gemeindeschreiber:

Der Gemeindeammann:

Der Staat, schreiber:

enehmigung:

AENDERUNG Nr. zu Bno/Bo/No vorn

5600 Lenzburg Sägestrasse 6a Tel. 058 / 733 33 44 Fax 058 / 733 33 45

Flury Planer + Ingenieure AG Dipl. Ing. ETH/SIA Planer, Pat. Ingenieur Geometer www.fluryag.ch [email protected]

5703 Seon Oberdorfstr. 11

5734 Reinach Marktplatz 2

5034 Suhr Tramstrasse 11

4665 Oftringen Perry Center

Stand Deuember 2013 016_Teiländ_BNO_Zelgli_Genehmigung_131203/ahi

6280 Hochdorf Bellvuestrasse 27

Projekt Nr. 08.5603.015.

Gemeinde Staufen Bau- und Nutzungsordnung Stand öffentliche Auflage 2012, Vorlage Gemeindeversammlung Nov. 2012

Teiländerungen Bau- und Nutzungsordnun Genehmigungsinhalt Neue, geänderte Bau- und Nutzungsordnung (unterstrichen)

Mischzonen

Mischzonen § 11

Art. 11 bis (Bestimmung öffentliche Auflage)

(Abs. 1 — 4 unverändert) Wohn- und Gewerbezonen WG2, WG3

1Die Wohn- und Gewerbezone WG2 und WG3 sind für Woh-

nen und mässig störendes Gewerbe sowie für Dienstleistungen, Läden und landwirtschaftliche Bauten bestimmt. 21n den Wohn- und Gewerbezonen sind Verkaufsläden mit max. 500m2 Nettoladenfläche pro Laden1 zulässig. 3

In der WG2 und WG3 sind Mehrfamilienhäuser und Reihenhausbauten ab drei Wohneinheiten zugelassen. Gewerbliche An- und Neubauten

Hochspannungsleitung, Schutz vor nichtionisierender Strahlung

4Zusätzlich zu den Klein- und Anbauten gemäss § 19 BauV gilt hier auch für eingeschossige flach eingedeckte gewerbliche An- und Neubauten ohne Wohnräume (z. B. Werkstätten, Läden usw.) von höchstens 4 m Gesamthöhe und 15 m Gebäudelänge ein reduzierter Grenzabstand von 2 m. Bei Einverständnis der Nachbarn können solche Gebäude an oder auf die Grenze gesetzt werden. Die Vereinbarung ist im Grundbuch anzumerken. 51m Gestaltungsplan im Gebiet Galgenacher sind die planerischen oder baulichen Massnahmen zur Einhaltung der Anlagegrenzwerte nach Anhang 1 NISV2 nachzuweisen.

5 HochspannungsleiIm Gestaltungsplan für das Gebiet „Galgenacher" und für das Gebiet tung, Schutz vor nichtZel li" sind die planerischen oder baulichen Massnahmen zur Einhalionisierender Strahlung tung der Anlagegrenzwerte nach Anhang 1 NISV nachzuweisen

Zelgli

Für das im Zonenplan speziell bezeichnete Gebiet „Zelgli" besteht eine Gestaltungsplanpflicht.

6 (neu)

7 (neu)

Als Grundlage für den Gestaltungsplan Gebiet „Zelgli" ist ein städtebauliches Konzept zu erstellen, das insbesondere die folgenden Aspekte aufzeigt: Erschliessung und Parkierung, ÖV Anbindung, Langsamverkehrsbeziehunq, Nutzungen, Höhenentwicklung der Baukuben, Einpassung / Einordunq ins Siedlungs- und Landschaftsbild, Denkmalpflege, Lärmschutz, Frei- und Aussenraumgestaltung.

1 Hinweis: Betreffend der max. zulässigen Nettoladenfläche pro Laden wird auf den Planungsbericht / die laufende Revision Nutzungsplan verwiesen. 2 Verordnung vom 23 " Dezember 1995 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NIS Verordnung, NISV) SR 814.70 Staufen, Gebiet Zelgli 016_Teiländ_BNO_Zelgli_Genehmigung_131203/ahi

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GEMEINDE STAUFEN

KANTON AARGAU

Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG

Vorprüfunc Mitwirkungsbericht vom: 19. Oktober 2010 Öffentliche Auflage vom 16. April 2012 bis 15. Mai 2012 Beschlossen von der Gemeindeversammlung am: 21. November 2012

Der Gemein

Der Gemeindeschreiber:

nn:

0. Moser

M. Barth

Genehmigung:

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 3. L 2,0A3 Der Staatsschrelher:

5703 Seon Seetalstrasse 79 Tel Fax

6280 Hochdorf Bellevuestr. 27

5600 Lenzburg Sägestrasse 6a

058 /733 33 44 058 / 733 33 45

Flury Planer + Ingenieure AG Dipl. Kult. Ing. ETH/SIA Planer, Pat. Ingenieur Geometer www.fluryag.ch

infogfluryag.ch

Dezember 2012 BNO_Genehmigung_Dez2012.doc/rä, rbe

AENDERUNG Nr. vom

44

4665 Oftringen Perry Center

5734 Reinach Markplatz 2

5034 Suhr Tramstr, 11

-2 Inhaltsverzeichnis 1

2

3

GELTUNGSBEREICH 1.1

GELTUNGSBEREICH

4

1.2

ÜBERGEORDNETES RECHT

4

RAUMPLANUNG 2.1

PLANUNGSGRUNDSÄTZE

4

NUTZUNGSPLANUNG, SIEDLUNGSENTWICKLUNG, SIEDLUNGSQUALITÄT

5

2.3

SONDERNUTZUNGSPLANUNG

5

2.4

WEITERE PLANUNGSINSTRUMENTE

6

ZONENVORSCHRIFTEN

3.1.1 3.1.2 3.1.3 3.1.4 3.1.5 3.1.6 3.1.7 3.2

3.2.1 3.2.2 3.2.3 3.3

3.3.1 3.3.2 3.3.3 3.4

3.4.1 3.4.2 3.4.3 3.5

BAUZONEN

Zonenübersicht Dorfkernzone D Wohnzonen Mischzonen Gewerbezonen Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Grünzone am Siedlungsrand LANDWIRTSCHAFTSZONEN

Landwirtschaftszone Bauten in der Landwirtschaftszone Speziallandwirtschaftszone SCHUTZZONEN

Naturschutzzonen im Kulturland Schutzzone Staufberg Südhang Naturschutzzone Wald ÜBERLAGERTE SCHUTZZONEN

Landschaftsschutzzone Freihaltebereich Gebäude Bereich Amphibien-Wildtiervernetzung SCHUTZOBJEKTE

3.5.1 3.5.2

Naturobjekte Gebäude mit Substanzschutz

3.5.3

Übrige Kulturobjekte

3.6

3.6.1 3.6.2

WEITERE ZONEN GEMÄSS ART. 18 RPG

Materialabbauzone Spezialzonen

DEFINITIONEN 4.1

4.1.1 4.1.2 4.2

4.2.1 4.2.2 4.3

5

4

2.2

3.1

4

4

AUSNÜTZUNG

Ausnützungsziffer Gewerbe ABSTÄNDE

Abstand gegenüber dem Kulturland Grenz- und Gebäudeabstände gegenüber bestehenden Bauten AREALÜBERBAUUNG

BAUVORSCHRIFTEN 5.1

5.1.1 5.2

5.2.1 5.2.2 5.3

BAUREIFE, ERSCHLIESSUNG

Verkehrsanlagen, Benützung von Privateigentum TECHNISCHE BAUVORSCHRIFTEN

Allgemeine Anforderungen Energiesparmassnahmen WOHNHYGIENE

7 7

7 8 9 10 10 11 11 11

11 12 12 12

12 14 14 15

15 16 16 16

16 18 18 19

19 20 21 21

21 21 22

22 22 22

23 23

23 23

23 23 24

3 5.3.1 5.3.2 5.3.3 5.4

5.4.1 5.4.2 5.4.3 5.4.4 5.4.5 6

6.1.1 6.1.2 6.2

6.2.1 6.2.2 6.2.3

8

AUSSTATTUNG

Abstellplätze Velos, Kinderwagen Spielplätze Containerstandplätze Sicherheit im öffentlichen Raum

SCHUTZVORSCHRIFTEN 6.1

7

Ausrichtung der Wohnungen Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume Bezug von Wohnungen und Nebenräumen

24 24 25 25

25 25 25 26 26 27

ORTSBILD- UND DENKMALSCHUTZ

27

Allgemeine Anforderungen Materialablagerungen

27 28

UMWELTSCHUTZ

Einwirkungen Lärmschutz Versickerung Oberflächenwasser

VOLLZUG UND VERFAHREN

28

28 28 29 29

7.1

ZUSTÄNDIGKEIT

29

7.2

GEBÜHREN

29

SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNG 8.1

AUFHEBUNG BISHERIGEN RECHTS

ANHANG 1 KOMMUNALE SCHUTZOBJEKTE

30 30

31

VERZEICHNIS DER KANTONAL GESCHÜTZTEN BAUTEN (DENKMALSCHUTZOBJEKTE, ORIENTIERUNGSINHALT)

31

VERZEICHNIS DER KOMMUNAL GESCHÜTZTEN BAUTEN UND OBJEKTE

31

VERZEICHNIS DER NATUROBJEKTE

31

WEITERE NATUROBJEKTE UND NATURSCHUTZZONEN

33

ANHANG II (ORIENTIERUNGSINHALT) KOMMUNALE REGLEMENTE ERSCHLIESSUNGS- UND GESTALTUNGSPLÄNE MIT SPEZIALVORSCHRIFTEN

35 35 35

Erschliessungspläne Gestaltungspläne

35 35

STICHWORTVERZEICHNIS

36

-4

1 Geltungsbereich 1.1

Geltungsbereich §1

Inhalt, Geltungsbereich

1Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raumplanungs-, Umwelt- und Baurecht. 2Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens. 3Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.

Bezeichnungen von Personen

1.2

4Die in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.

Übergeordnetes Recht

Art. 2 Übergeordnetes Recht

Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts sowie hierzu ergangene Entscheide, insbesondere zu Strassen- und Wasserbauprojekten, bleiben vorbehalten.

2

Raumplanung

2.1

Planungsgrundsätze

Art. 3 Planungsgrundsätze

1Die BNO dient der Verwirklichung der Planungsgrundsätze hinsichtlich der räumlichen Ordnung und der Umwelt. Die Planungsgrundsätze sind massgebender Beurteilungsmassstab für alle raumwirksamen Tätigkeiten. 2Die wesentlichen Planungsgrundsätze der BNO sind: a) die Erhaltung der Standortvorteile mit den attraktiven Wohnlagen, den vielfältigen Erholungsmöglichkeiten sowie der reizvollen Kulturlandschaft, b) die Durchmischung der Funktionen Wohnen, Arbeiten und Erholen, c) die Schaffung günstiger räumlicher Rahmenbedingungen für die wirtschaftliche Entwicklung, d) die Erreichung einer guten Siedlungs-, Freiraum- und Architekturqualität mit einer sorgfältigen Umgebungsgestaltung im gesamten Siedlungsgebiet, e) die massvolle Verdichtung und haushälterische Bodennutzung unter Wahrung angemessener Grün- und Freiräume, f) die Pflege des Orts- und Landschaftsbildes, der prägenden Bauten und Anlagen sowie der Naturelemente,

-5 g) die Erhaltung und Weiterentwicklung der guten Anbindung an das Strassen-, Schienen- und Busnetz, h) die Optimierung des Langsamverkehrs mit attraktiven und durchgehenden Fuss- und Radwegverbindungen sowie die Schaffung einer hohen Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehmer, i) die Erhaltung und Weiterentwicklung der prägenden wertvollen Naturund Landschaftselemente im Siedlungsgebiet und im Kulturland, 1)

2.2

die Erhaltung des Kulturlandes vorab für eine landwirtschaftliche Produktion, welche die Bodenfruchtbarkeit gewährleistet und der Erholungsfunktion für die Allgemeinheit dient.

Nutzungsplanung, Siedlungsentwicklung, Siedlungsqualität

Art. 4 Nutzungspläne

1Der Bauzonen- und Kulturlandplan im Massstab 1:2500 ist Bestandteil dieser Bau- und Nutzungsordnung und für die Beurteilung von Baugesuchen massgebend. Er liegt bei der Gemeinde zur Einsicht auf. Reproduktionen in einem anderen Massstab dienen der Orientierung und sind nicht rechtsverbindlich.

Siedlungsentwicklung

2Das Ziel der Siedlungsentwicklung in der Gemeinde ist ein harmonisches und kontinuierliches Wachstum. Das Mittel zur Steuerung der Entwicklung ist das Erschliessungsprogramm gemäss § 33 Abs. 2 BauG.

Art. 5

Umgebungs- und Aussen1Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und georaumgestaltung

morphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit (Sicht, Lichtraumprofil) nicht beeinträchtigen. Die Versiegelung von Flächen ist auf das Notwendige zu beschränken.

2VVer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen. 3Die Aussenraum- und Umgebungsgestaltung bildet Bestandteil des Bauprojekts und ist im Baugesuch auszuweisen. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Bewilligung.

2.3

Sondernutzungsplanung

Art. 6 Sondern utzungsplanung

Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs- oder Gestaltungsplan vorliegt.

-6

2.4

Weitere Planungsinstrumente

Art. 7 Weitere

Planungsinstrumente

1Weitere Planungsinstrumente wie Leitbilder, kommunale Richtpläne, regionale Sachpläne, Landschaftsentwicklungskonzept, kommunaler Gesamtplan Verkehr und Inventare sind zur Orientierung über Planungsziele bestimmt und haben für das Grundeigentum keine direkte Wirkung.

Kommunale Richtpläne

2Die kommunalen Richtpläne zeigen die erwünschte räumliche Entwicklung auf. Sie enthalten Konzepte zu einzelnen Gebieten oder Sachbereichen wie z.B. Siedlung, Verkehr, Freiraumgestaltung, Natur- und Landschaft. 3Die Richtpläne sind behördenverbindlich und für die nachfolgenden Planungen wegleitend. Zuständig für die Festsetzung ist der Gemeinderat.

Inventare Grundlagenpläne

4Die Inventare (z.B. über Schutzzonen, Naturobjekte, Bauten und Kulturobjekte, archäologische Fundstellen) und die Grundlagenpläne (z.B. genereller Entwässerungsplan GEP, generelles Wasserversorgungsprojekt GWP, Landschaftsentwicklungskonzept LEP) dienen zur Orientierung über die bestehenden Verhältnisse. 5Die Inventare und die Grundlagenpläne sind bei der Beurteilung von Bauvorhaben beizuziehen, sofern deren Interessen berührt sind. Sie haben keine direkte rechtliche Wirkung für das Grundeigentum und sind nach Bedarf zu überprüfen und anzupassen.

7

3 Zonenvorschriften 3.1 3.1.1

Bauzonen Zonenübersicht

Art. 8 Bauzonen

gross [m]

Gebäudelänge max. IrrIl

Empfindlichkeitsstufe

Zonenvorschriften

-

EF orange

0.45

2

8.5

4.0

8.0

25

II

Art. 10 Einfamilienhauszone

am Hang

EFH gelb

0.40

2

9.5

4.0

8.0

25

II

Art. 10 Wohnzone 2

W2 orange

0.45

2

9.5

4.0

8.0

-

II

57 weitere Artikel

Art. 10 Wohnzone 3

W3 rot

0.60

3

13.5

4.0 2) 6.0>

8.0 2) 12.0 3)

-

II

Art. 10 Wohn- und

Gewerbezone 2

WG2 orange schraffiert

W 0.45 G 0.45 total 0.60

2

9.5

4.0

8.0

--

III

Art. 11 Wohn- und

Gewerbezone 3

WG3 rot schraffiert

W 0.60 G 0.60 total 0.80

3

13.5

4.0 2) 6.0 3)

8.0 2) 12.0 3)

-

III

Art. 11 Gewerbezone

G violett

-

o

13.5

o

o

-

III

Art. 12 Zone für Öffentliche

Bauten und Anlagen

OE hellgrau

-

o

o

o

o

-

III

Art. 13 Grünzone am Siedlungsrand

Gr hellgrün

1)

2) 3)

o

Ausnützung -

D braun

klein [m] o

Einfamilienhauszone

) Gesamthöhe max. [m]

Art. 9

Vollgeschosse max.

III

Signatur

--

Dorfkernzone Bauzone

o

Grenzabstand

1Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:

Art. 14

Ab einer Geländeneigung von 10% und einer Gebäudelänge zum Hang von 8 m wird die Gesamthöhe um das Mass B gemäss Abs. 6 reduziert. Grenzabstand für zweigeschossige Fassaden Grenzabstand für dreigeschossige Fassaden

Festlegung durch Gemeinderat

2Die mit "o" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest.

Lärmvorbelastung

3In den im Bauzonenplan dargestellten lärmvorbelasteten Flächen gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

Bauweise

4Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als auch die geschlossene Bauweise zulässig.

-8

5In den Zonen D, WG2 und VVG3 dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Geschosshöhe von maximal 4 m aufweisen. Geländeneigung

6Für die Gesamthöhe gilt je nach Hangneigung eine Reduktion gemäss nachfolgender Tabelle. Die Werte dazwischen werden interpoliert.

Höhenreduktion Mass B Gebäudelänge zum Hang

58m

9m

10 m

11 m

12m

?13m

0% -10%

0.00 m

0.00 m

0.00 m

0.00 m

0.00 m

0.00 m

10%

0.40 m

0.45 m

0.5 m

0.55 m

0.60 m

0.65 m

15%

0.60 m

0.68 m

0.75 m

0.83 m

0.90 m

0.98 m

20%

0.80 m

0.90 m

1.00 m

1.10 m

1.20 m

1.30 m

25%

1.00 m

1.13 m

1.25 m

1.38 m

1.50 m

1.63 m

Hangneigung

3.1.2

Dorfkernzone D

Art. 9 Ziel, Zweck

1Die Dorfkernzone D bezweckt die Erhaltung und sinnvolle Erneuerung des historisch wertvollen Dorfkerns wie auch die Pflege und Erhaltung der durch die Bauten sowie Strassen- und Freiräume geprägten Dorfteile.

Nutzung

2Sie ist bestimmt für Wohnen, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, Läden, öffentliche Bauten und Anlagen sowie Landwirtschaftsbetriebe. In der Dorfzone sind Verkaufsläden mit max. 500 m2 Nettoladenfläche pro Ladenl zulässig.

Bestehende Bauten, Abbruch

3Bestehende Gebäude sind mit ihrer Umgebung, den Vorgärten- und Vorplatzbereichen sowie charakteristischen Umzäunungen zu erhalten, zu pflegen und dürfen nicht abgebrochen werden. Der Gemeinderat kann Ausnahmen bewilligen, sofern ein Gebäude für das Ortsbild unwichtig oder die Erhaltung der Bausubstanz unzumutbar ist.

Umbauten

4Gebäude dürfen umgebaut, umgenutzt und erweitert werden, sofern der Schutzzweck dadurch nicht beeinträchtigt wird.

An-, Ersatz- und Neubauten

5Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erhöhung der bestehenden Nutzung. Es können An-, Ersatz- und Neubauten bewilligt werden, wenn sie zur Verbesserung des Dorfbildes beitragen und sich in die herkömmliche Bauweise einfügen.

Eingliederungspflicht

6Die Gebäude müssen sich in Bezug auf kubische Erscheinung, Stellung, Gliederung der Fassaden, Dachform und -neigung, nach aussen in Erscheinung tretende Materialien und Farbgebung so in das Dorfbild einfügen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. Die Fenster sollen in der Regel hochrechteckig sein oder Fenstergruppen in hochrechteckiger Anordnung.

Hinweis: Betreffend der max. zulässigen Nettoladenfläche pro Laden wird auf den Planungsbericht verwiesen.

-9 Bauweise

7Stellung der Gebäude, Grenz- und Gebäudeabstände und Gesamthöhen werden vom Gemeinderat von Fall zu Fall, unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse sowie der baupolizeilichen und gesundheitlichen Erfordernisse, unter angemessener Abwägung der beteiligten privaten Interessen festgelegt. Er kann geschlossene Bauweise verlangen oder gestatten, sofern die architektonische Lösung befriedigt und der Zusammenbau im Interesse des Dorfbildes liegt.

Dachgestaltung

8Gebäude müssen in der Regel Satteldächer mit 40 - 450 Neigung aufweisen. 9Schleppgauben oder Gauben mit Querfirst sind zulässig, sofern das Dachmaterial vorherrschend bleibt. Die Gesamtbreite solcher Aufbauten soll in der Regel 1/3 der massgebenden Fassadenlängen nicht übersteigen. Dacheinschnitte sind nicht zulässig.

Solaranlagen

10Solaranlagen sind sorgfältig in das Ortsbild einzupassen. Der ruhige Gesamteindruck einer Dachlandschaft ist, unter Einbezug aller Dachauf- bzw. Einbauten, durch eine rücksichtsvolle Dimensionierung und Anordnung zu erhalten.

Dachrenovationen

11Dachrenovationen sind bewilligungspflichtig.

Freiräume, Umgebung

12Die strassenseitigen und zwischen den Gebäuden liegenden Freiräume sind zu gestalten. Garten, Vorplätze, Bäume und Baumgruppen sind wesentliche Gestaltungselemente. Die Nachbargebäude sind einzubeziehen. Mit dem Baugesuch ist ein Umgebungs- und Bepflanzungsplan einzureichen.

Parkplätze, Garagenvorplätze

131m Bereich der Freiräume sind Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Garagenvorplätze sorgfältig einzufügen. Bei der Umwandlung einer Scheune in einen Autoeinstellplatz kann auf das Erfordernis eines ausreichenden Garagenvorplatzes verzichtet werden, sofern die bestehenden Sichtverhältnisse genügen.

Antennenanlagen

14Die Errichtung von Aussenantennen und Parabolspiegel ist in der Dorfkernzone D bewilligungspflichtig und hat in der Regel gemeinschaftlich zu erfolgen oder ist auf eine Gemeinschaftslösung auszurichten. Parabolspiegel müssen sich gut ins Dorfbild einpassen.

Beratung, Projektanmeldung

18Die Gemeinde gewährleistet und fördert die Erhaltung und Pflege des Ortsbildes durch eine unentgeltliche Erstberatung der Eigentümer durch Fachleute. Hierzu sind Bauvorhaben möglichst vor Beginn der Projektierung dem Gemeinderat anzuzeigen.

3.1.3

Wohnzonen

Art. 10 Wohnzonen

EF, EFH, W2, W3

1 Die Wohnzonen EF (Einfamilienhauszone), EFH (Einfamilienhauszone am Hang), W2 und W3 dienen dem Wohnen. Nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sind zugelassen. 2

Die Einfamilienhauszone EF ist für die offene Bebauung mit Ein- und Zweifamilienhäusern bestimmt. Reihenhäuser sind im Rahmen von Arealüber-

- 10 bauungen gestattet. 3Die Einfamilienhauszone EFH ist für den Bau von freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern bestimmt. 4Die Wohnzone W3 ist nur für Mehrfamilienhäuser bestimmt. Ausnahmen sind möglich, wenn die heute bestehende bauliche Situation oder die Grösse der Parzelle den Bau eines Mehrfamilienhauses verunmöglichen. 3.1.4

Mischzonen

Art. 11 Wohn- und Gewerbezonen WG2, WG3

1Die Wohn- und Gewerbezonen WG2 und WG3 sind für Wohnen und mässig störendes Gewerbe sowie für Dienstleistungen, Läden und landwirtschaftliche Bauten bestimmt. 2In den Wohn- und Gewerbezonen sind Verkaufsläden mit max. 500 m2 Nettoladenfläche pro Laden' zulässig. 3In der WG2 und WG3 sind Mehrfamilienhäuser und Reihenhausbauten ab drei Wohneinheiten zugelassen.

Gewerbliche An- und Neubauten

4Zusätzlich zu den Klein- und Anbauten gemäss § 19 BauV gilt hier auch für eingeschossige flach eingedeckte gewerbliche An- und Neubauten ohne Wohnräume (z.B. Werkstätten, Läden usw.) von höchstens 4 m Gesamthöhe und 15 m Gebäudelänge ein reduzierter Grenzabstand von 2 m. Bei Einverständnis der Nachbarn können solche Gebäude an oder auf die Grenze gesetzt werden. Die Vereinbarung ist im Grundbuch anzumerken.

Hochspannungsleitung, 51m Gestaltungsplan im Gebiet Galgenacher sind die planerischen oder bauSchutz vor nichtionisie- lichen Massnahmen zur Einhaltung der Anlagegrenzwerte nach Anhang 1 render Strahlung NISV2 nachzuweisen.

3.1.5

Gewerbezonen

Art. 12 Gewerbezone G2

1Die Gewerbezone G ist für Gewerbebauten und Industriebetriebe sowie Dienstleistungen bestimmt. Wohnungen sind nur für die Betriebsinhaberin und den Betriebsinhaber sowie für an den Standort gebundenes Personal gestattet. Stark störende Betriebe sowie verkehrsintensive Nutzungen sind nicht zugelassen. 2Der Gemeinderat legt die Ausnützung, die Grenz- und Gebäudeabstände sowie die Gesamthöhe unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse, der öffentlichen und privaten Interessen, der Strassen- und Parkierungsverhältnisse, des Orts- und Landschaftsbildes und allfälliger weiterer Gegebenheiten im Einzelfall fest.

Hinweis: Betreffend der max. zulässigen Nettoladenfläche pro Laden wird auf den Planungsbericht verwiesen. Hinweis: Die Festlegung des Einkaufszentrums/Fachmarkt im Gebiet „Lenzopark" mit der maximalen Nettoladenfläche erfolgt im Rahmen eines separaten stufigen Planungsverfahrens (Nutzungsplanverfahren mit UVP). 2

Grünfläche

3Zehn Prozent der bei der Festlegung der Ausnützungsziffer anrechenbaren Landfläche sind als gestaltete Grünflächen auszubilden. Diese sind nach Möglichkeit gegenüber Wohnzonen und am Bauzonenrand anzuordnen. Mit dem Baugesuch ist der Umgebungsplan einzureichen.

Maximale Nettoladenfläche

4In der Gewerbezone sind Fabrikläden und Verkaufsläden mit max. 500 m2 Nettoladenfläche pro Laden' zulässig.

3.1.6

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

Art. 13 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OE

1Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OE ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. 2Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften einzuhalten. 3Entlang des Seetalbahntrassees ist im Bereich des Trockenbiotopvernetzungskorridors gemäss LEP die Durchlässigkeit zu gewährleisten.

3.1.7

Grünzone am Siedlungsrand

Art. 14 Grünzone am

Siedlungsrand Gr

In der Grünzone Siedlungsrand Gr sind Klein- und Anbauten (§ 19 BauV), Unterniveau- und unterirdische Bauten (§ 20 BauV) und Bauten im Zusammenhang mit der Gartengestaltung sowie befestigte Laufhöfe für Nutztiere (z. B. Pferde) zugelassen.

3.2

Landwirtschaftszonen

3.2.1

Landwirtschaftszone

Art. 15 Landwirtschaftszone

1Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung und die Energiegewinnung aus Biomasse im Sinne der Art. 16, Art. 16a Abs. 1, 1bis und 2 RPG bestimmt. 2Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach eidgenössischem Recht. 3Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a pro einzelne Anlage sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen Interessen entgegenstehen.

Hinweis: Betreffend der max. zulässigen Verkaufsfläche pro Laden wird auf den Planungsbericht verwiesen.

-123.2.2

Bauten in der Landwirtschaftszone

Art. 16 Bauten in der Landwirtschaftszone

1Für alle Bauten und Anlagen ist ein - in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen - optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung in die Landschaft einzufügen. 2Für Wohngebäude sind zwei Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden Gesamthöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie der wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gesamthöhe, mindestens aber 4 m. 3In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

3.2.3

Speziallandwirtschaftszone

Art. 17 Allgemein

1Die Speziallandwirtschaftszone SPLZ ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die der bodenabhängigen und der bodenunabhängigen bzw. einer über die innere Aufstockung hinausgehenden Produktion landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Erzeugnisse dienen.

SPLZ „Geflügelfarm"

2Die SPLZ „Geflügelfarm" ist bestimmt für die Erhaltung und den Weiterbestand der bestehenden Geflügelfarm. 3Die Bauvorschriften richten sich nach § 16 BNO. 4In der SPLZ „Geflügelfarm" gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

3.3

Schutzzonen

3.3.1

Naturschutzzonen im Kulturland

Art. 18 Naturschutzzone

im Kulturland

1Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen für schutzwürdige Pflanzen und Tiere. 2Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, dem Schutzziell zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln und Aufforstung nicht gestattet. 3In den Naturschutzzonen ist insbesondere alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und Tierwelt beeinträchtigen kann. Verboten ist insbesondere das Verlassen der Wege, das Anzünden von Feuern ausserhalb der hierfür vorgesehenen Stellen, Campieren, die Durchführung von Festen und sportlichen Veranstaltungen.

1

Die Schutzziele sind in der nachfolgenden Tabelle umschrieben

- 13 4Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Naturwerte und zur Optimierung des Schutzzieles können bewilligt werden. 5Ausnahmen: Naturschutzzonen dürfen betreten werden a) für die Bewirtschaftung und Unterhaltsarbeiten b) für die Überwachung c) für wissenschaftliche Untersuchungen d) für geführte Exkursionen e) für Jagd und Fischerei gemäss entsprechendem Pachtvertrag Für c) und d) ist vorgängig die Bewilligung des Gemeinderates sowie die Erlaubnis der Grundeigentümer einzuholen. Zuständigkeit für Unterhalt und Pflege

6Pflege und Unterhalt der Parzellen ist Sache der Grundeigentümer. Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Grundeigentümern bzw. Bewirtschaftenden und der Gemeinde bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leistungen, wobei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzulegende Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen sind. Der Gemeinderat kann im Interesse der Schutzziele Unterhaltsmassnahmen auf Kosten der Gemeinde vornehmen lassen, wenn ausserordentliche Umstände dies erfordern. 7Folgende Naturschutzzonen werden ausgeschieden:

Zone

Bezeichnung im Plan

Magerwiese (Mager- und Trockenstandorte)

türkisblau M/T

Extensiv genutzte Wiese (Fromentalwiese)

gelb EW

Artenreiche Heuwiese auf weniger gut mit Nährstoffen versorgten Standorten; Verbindungs- und Vernetzungselement

Naturschutzzone Buech Steiacher (ehemalige Kiesgrube)

grün gemustert

Erhaltung der offenen Kiesgrube mit einer einzigartigen Tier- und Pflanzenweit; insbesondere die Erhaltung von Nass- und Trockenbiotopen in der Art von Flussauen und kiesigen Steilufern als Ersatzlebensräume für seltene Tiere und Pflanzen

Schutzzone Staufberg Südhang

dunkelblau schraffiert

Schutzziel

Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkungen Innerhalb der Quell- und Grundwasserschutzzone gelten zudem die Bestimmungen der entsprechenden Schutzzonenreglemente. Scheibenstand: Artenreiche Jährlich 1 - 2 x mähen und Schnittgut abführen, auf(Heu)Wiese (hoher Anteil kommende Gehölze roden, kein Aufforsten, keine BeMagerkeitszeiger) wässerung, kein Abbrennen, keine Düngung und keine Lebensräume für selten Beweidung. gewordene und gefährdete Erster Schnitt gemäss Bewirtschaftungsvertrag bzw. Pflanzen- und Tiergruppen gemäss den kant. Richtlinien. erhalten bzw. fördern. Eine jährliche Düngung mit leichter Mistgabe, keine anderen Düngemittel. Heu- und Emdschnitt. 2 —3 Nutzungen Erster Schnitt gemäss Bewirtschaftungsvertrag bzw. gemäss den kant. Richtlinien Schnittgut ist zu entfernen Beweidung: nur schonende Herbstweide gemäss den kant. Richtlinien Die im Bauzonen- und Kulturlandplan ausgeschiedene Fläche der ehemaligen Kiesgrube bleibt dem Naturschutz reserviert.

Vgl. § 19

- 14 3.3.2

Schutzzone Staufberg Südhang

Art. 19 Schutzzone Staufberg

Südhang

1Die Schutzzone Staufberg Südhang dient der Erhaltung und Förderung des kleinräumig gegliederten Landschaftsbildes am südlichen Abhang des Staufberges sowie dessen heimischen Tier- und Pflanzenwelt.

Schutzzweck

2Schutzzweck der Schutzzone ist die a) Sicherstellung einer extensiven und schonenden landwirtschaftlichen Bewirtschaftung; b) Erhaltung und Pflege der Hecken, Feldgehölze und markanten Einzelbäume; c) Erhaltung, Instandstellung und Pflege der Natursteinmauern und Steintreppen.

Naturwiesen, Weidwiesen

3Die Schutzzone ist aufgeteilt in Naturwiesen und VVeidwiesen. Jede dieser Wiesenarten zeichnet sich durch einen charakteristischen Pflanzenbestand aus, der nicht beeinträchtigt werden darf.

Nutzungsänderung

4Auf begründetes Gesuch eines Grundeigentümers kann der Gemeinderat für dessen in der Zone Naturwiesen liegendes Grundstück temporär eine Beweidung gemäss § 19 Abs. 5 BNO zulassen.

Beweidung

5VVeidwiesen sind der Beweidung durch Schafe vorbehalten. Nicht beweidete VVeidwiesen sind nach den Vorschriften für Naturwiesen (Pflegeplan, Nutzungsreglement) zu bewirtschaften.

Nutzkulturen

6Zugelassen sind Nutzgärten für den Eigenbedarf und Streuobstbau sowie Rebbau gemäss den Richtlinien für die integrierte Produktion im Weinbau, nach den Bestimmungen des eidg. Rebbaubeschlusses.

Bauten usw., Düngung

7Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Aufforstungen und Düngungen sind verboten, soweit sie nicht zum Schutz oder Unterhalt der Schutzzone dienen.

Pflegeplan, Nutzungsreglement

ber Pflegeplan regelt Pflege und Nutzungen des kleinflächigen Lebensraummosaiks. Er wird von Kanton und Gemeinderat festgelegt.

3.3.3

Naturschutzzone Wald

Art. 20 Naturschutzzone Wald

1Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird, sind die Bestände soweit möglich mit standortheimischen Baumarten und auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Für den Privatwald besteht eine allgemeine Anzeichnungspflicht durch den Forstdienst. 3 Folgende Naturschutzzonen im Wald werden ausgeschieden:

- 15 -

Bezeichnung im Plan

Schutzziel

Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen

A

Altholzinsel

0

Nutzung und Massnahmen gemäss Vertrag mit Kanton und Betriebsplan Forstdienst Nutzung und Massnahmen in Abstimmung der vertraglichen Bestimmungen mit Kanton und Betriebsplan Forstdienst Pflege auf lange Lebensdauer; bei natürlichem Abgang ersetzen

Schaffen von stufigem Waldrand Orchideenreicher Waldbereich fördemn Nussbaumallee entlang Chileweg erhalten; Kulturrelikt Schaffen von stufigem Waldrand und Nutzung und Massnahmen gemäss Betriebsplan Forstdienst Fördern von seltenen Baumarten Feuchtgebiet Holzschopf ist in Form Keine Düngung und Beweidung eines leichten Waldes mit KleingeBauten im Interesse des Schutzziels gestattet wässern als landschaftlich seltener (z.B. Weiher, Tümpel, Renaturierungsund biologisch wertvoller massnahmen) Lebensraum spezialisierter PflanPeriodischer Unterhalt der Saumbereiche und zen- und Tierarten bzw. -gemeinder Gewässer schaften zu erhalten und zu fördern.

Ch

NW F

3.4

Überlagerte Schutzzonen

3.4.1

Landschaftsschutzzone

Art. 21 1Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone und den übrigen

Schutzzonen überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart sowie der Freihaltung im Interesse der Siedlungstrennung. 2Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach § 15 BNO. Von den in § 21 Abs. 3 und 4 BNO genannten Ausnahmen abgesehen, sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) sowie Christbaumkulturen und länger als drei Monate dauernde Abdeckungen verboten. 3Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen zeitgemäss unterhalten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

- 16 -

4Neue Gebäude wie landwirtschaftliche Siedlungen, Gewächshäuser oder

andere Einrichtungen mit vergleichbaren Auswirkungen auf die Landschaft können nur an den im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten Standorten1 bewilligt werden. Sie dürfen das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigen.

3.4.2

Freihaltebereich Gebäude

Art. 22 Im rot schraffierten Bereich in den Gebieten Bannholz und Chilacher sind

Gebäude mit Ausnahme von Bauten und Anlagen gemäss § 21 Abs. 3 und 4 BNO verboten. Der Freihaltebereich dient als Instrument zur Umsetzung des Siedlungstrenngürtels. Die Erstellung von Bauten und Anlagen im Zusammenhang mit dem Kiesabbau sind im Freihaltebereich zulässig.

3.4.3

Bereich Amphibien-Wildtiervernetzung

Art. 23 Im blau schraffierten Bereich sind Bauten und Anlagen im Zusammenhang

mit der ökologischen Vernetzung zulässig. Der Bereich Amphibien- und Wildtiervernetzung dient als Instrument zur Umsetzung der entsprechenden ökologischen Vernetzung gemäss dem Landschaftsentwicklungsprogramm (LEP) des Regionalplanungsverbandes Lenzburg-Seetal.

3.5

Schutzobjekte

3.5.1

Naturobjekte

Art. 24

1Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang 1 aufgelisteten Naturobjekte sind landschaftlich und für die Natur wertvoll, dürfen nicht beseitigt oder beeinträchtigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten. 2

Bei Ersatzpflanzungen können andere standortheimische Arten verwendet werden, wenn dadurch die landschaftliche Gesamtwirkung erhalten bleibt.

1 Im Bauzonen- und Kulturlandplan vorgesehene Standorte sind Aussparungen in der Landschaftsschutzzone; sog. „SiedIungseier"

- 17 -

3 Folgende Naturobjekte sindgeschützt: Naturobjekte

Bezeichnung im Plan

Hecken, Gebüschgruppen, Ufergehölze, Feldgehölze mit Pufferstreifen

grüne Signatur

Pufferstreifen 3 m breit um die Hecken

Schutzziel

- Brut- und Nahrungsbiotop - Artenreichtum - Gliederung und Prägung der Landschaft

geschützter Waldrand

Punktlinie / Schraffur

- Trittstein, Vernetzungselement - Windschutz

Hochstamm-

grün schraffiert

(obst)bestände

- Erhaltung bzw. Schaffung von biologisch und landschaftlich wertvollen stufigen Waldrändern (inkl. Strauchsaum) - vielfältiger Übergangsbereich Wald — Kulturland

Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen - Struktur erhalten - periodisch zurückschneiden/verjüngen - im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen - vorgelagerter extensiv bewirtschafteter Krautsaum von 3 m - teilweise Artenzusammensetzung verbessern - Waldrand stufig strukturiert anlegen und erhalten (periodisch verjüngen) - Begradigung bestehender Waldränder ist zu unterlassen - vorgelagerte Aufforstungen sind nur aus zwingenden Gründen möglich und sofern der neue Waldrand ökologisch gleichwertig erstellt wird - abgehende Bäume wieder mit Hochstammobstbäumen ersetzen (innert 1 Jahr) - Neu- und Ergänzungspflanzungen erwünscht - grossflächiges Fällen erfordert Bewilligung des Gemeinderates, er regelt dabei die Ersatzpflanzung - Gemeinde unterstützt Neu- und Ersatzpflanzungen und Pflegemassnahmen durch Beiträge gemäss den Richtlinien zum Vollzug Naturschutz

Einzelbäume, best. Obstbäume

grüner Punkt

- siedlungs- und landschaftsprägendes Naturelement - Kulturrelikt

angemessene Pflege und Baumschnitt, bei Überalterung oder wenn zwingende Gründe es erfordern, kann der Gemeinderat eine Schlagbewilligung erteilen. Dies ist in der Regel mit Ersatzauflagen zu verbinden.

Stillgewässer (Weiher, Tümpel, Feuchtstellen)

mattblauer Kreis

Laichgebiet, Brutbiotop, Zuwachsen ist zu verhindemn

e) kein Schwimmen und Befahren f) kein Einfangen und Aussetzen von Tieren

- 18 -

Naturobjekte

Bezeichnung im Plan

Schutzziel

Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen

Trockenmauern und Treppen Staufberg Südhang

Symbol

Erhalten und pflegen; siedlungs- und landschaftsprägendes Naturelement

g) Trockenmauern und Treppen sind durch abschnittweises, periodisches säubern von schädlichem Bewuchs freizuhalten h) dürfen nicht zugepflastert oder durch Betonmauern ersetzt werden i) Bestehende Betonmauern dürfen nicht erneuert werden. Sie sind durch Trockenmauern zu ersetzen. j) An die Mehrkosten gegenüber konventioneller Bauweise, der Erneuerung von Trockenmauern und Steiltreppen kann der Gemeinderat Beiträge ausrichten.

3.5.2

Gebäude mit Substanzschutz

Art. 25 Gebäude mit Substanzschutz

1Die im Bauzonen- und Kulturlandplan rot bezeichneten Gebäude sind von kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz geschützt. Sie sind zu unterhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Innerhalb des Bestehenden dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist. Bei Einhaltung der Schutzziele ist die Errichtung zusätzlicher Kellerräume (Tank- und Schutzräume usw.) zulässig. 2Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften.

Beiträge

3.5.3

3An bauliche Massnahmen, welche der Erhaltung von Gebäuden mit Substanzschutz dienen, leistet die Gemeinde im Rahmen bewilligter Kredite Beiträge nach Massgabe der kantonalen Richtlinien. Allfällige Beiträge werden auf Grund der Bauabrechnung ausbezahlt.

Übrige Kulturobjekte

Art. 26 Kulturobjekte

1Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten Kulturobjekte sind geschützt und fachgerecht zu unterhalten. Sie dürfen weder beseitigt noch verändert werden. Erweist sich die Erhaltung als unzumutbar, kann eine bauliche Veränderung oder ein Abbruch bewilligt werden, wenn ein Fachgutachten dies bejaht. 2Bauten und Anlagen sowie bewilligungspflichtige Terrainveränderungen in seiner unmittelbaren Umgebung können nur nach Einholung eines Fachgutachtens bewilligt werden.

- 19 -

Art. 27 Historische Verkehrswege

1Die im Bauzonenplan bezeichneten und im Anhang aufgeführten historischen Verkehrswege sind in ihrer Linienführung und Substanz (gemäss Inventarbeschrieb) geschützt. Wegoberfläche und -breite, Mauern, Böschungen, sowie wegbegleitende traditionelle Vegetation dürfen nicht zerstört oder zugeschüttet werden. Brücken, Wegsteine und andere wegbegleitende Einrichtungen sind an ihrem Standort zu erhalten. 2Der Gemeinderat regelt den Unterhalt. Eine angepasste Nutzung ist zu gewährleisten und die Substanz zu erhalten. Bauliche Eingriffe an historischen Verkehrswegen dürfen dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen. Signatur im Plan rotbraune Strichlinie

3.6

Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG

3.6.1

Materialabbauzone

Schutzziel - erhalten

Einschränkungen - keine Belagsänderungen

Art. 28 Materialabbauzone

1Die Materialabbauzone umfasst Gebiete, die für die Entnahme von Rohmaterial (Kies, Sand, Ton, Kalkstein usw.) bestimmt sind. 2In den Baugesuchen sind nebst dem vorgesehenen Materialabbau die notwendigen Bauten und Anlagen sowie die Rekultivierung auszuweisen. Baubewilligungen setzen die kantonale Zustimmung voraus.

Nachnutzung

3Für die Rekultivierung gelten die folgenden Rahmenbedingungen: 15% des gesamten Abbaugebietes sind als naturnahe Flächen auszuscheiden. Als naturnahe Flächen gelten: Tümpel, Trocken- und Feuchtbiotope, Steilwände, Ödflächen und Magerwiesen sowie Feldgehölze, Hecken, Hochstammbestände, abgestufte Waldränder usw. Bei der Gestaltung der übrigen Flächen ist den landwirtschaftlichen und soweit betroffen - den forstwirtschaftlichen Belangen gebührend Rechnung zu tragen. Im Abbaugebiet Hugstöck sind die Voraussetzungen für den angestrebten Amphibien- und Wildtierdurchlass zwischen den beiden Feuchtstellen unter der Aarauerstrasse hindurch zu schaffen. Der Bereich für die Feuchtstelle als Vernetzungselement im Amphibien- und Wildtierzug ist bei der Rekultivierung beizubehalten. 4Gebiete, wo eine Nachnutzung als Naturschutzzone ehemalige Kiesgrube Buech-Steiacher festgelegt ist, sind als Lebensraum einheimischer Tiere und Pflanzen herzurichten. Die Nutzung und Detailgestaltung richtet sich nach den Bestimmungen der Naturschutzzone und der im Rahmen der Baubewilligung festgelegten Rekultivierung. 5Für die Wiederherrichtung der Abbauflächen und die Deckung der Folgeschäden haben die Materialabbauer finanzielle Sicherheiten zu leisten. Ein-

- 20 zelheiten werden in der Abbaubewilligung festgelegt. 6Für die Dauer des Abbaues werden die innerhalb der Abbauzone liegenden Wege verlegt oder aufgehoben. Die Entschädigung für den Einwurf der Wegflächen, die Wiederherstellung sowie die allfällige Verlegung von Leitungen sind mit dem Baubewilligungsverfahren zu regeln. 7Gebiete, die noch nicht abgebaut oder die für die landwirtschaftliche Nutzung rekultiviert sind, unterstehen den Bestimmungen der Landwirtschaftszone sowie der überlagerten Zonen: Landschaftsschutzzone, Freihaltebereich Gebäude und Bereich für Amphibien- und VVildtiervernetzung. Die Nutzung der naturnahen Flächen richtet sich nach dem Schutzziel. Empfindlichkeitsstufe

8Es gilt die Empfindlichkeitsstufe IV.

Zone A

9Die Abbaugebiete Zone A sind für den ordentlichen Abbau und die Rekultivierung nach § 28 Abs. 1 - 8 BNO bestimmt.

Zone B

10Eine Abbaubewilligung für die Zone B kann erteilt werden, wenn die Erschliessung von der K249 her sichergestellt ist und die Vorräte in der Zone A erschöpft sind. Die Umwandlung von der Zone B in die Zone A erfolgt durch den Gemeinderat.

3.6.2

Spezialzonen

Art. 29 SPZ „Naherholung"

1Die SPZ „Naherholung" dient der Naherholung der Einwohner von Staufen; namentlich der Anlage und dem Betrieb von Familiengärten, eines gemeindeeigenen Waldhauses und der Nutzung durch die Gartenbahn. 2Pro Familiengarten ist ein einfaches, eingeschossiges Gerätehäuschen von max. 6 m2 Grundfläche zulässig. Für bestehende Bauten gilt § 68 BauG (Besitzstandsgarantie). 3In der SPZ „Naherholung" gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 4Der Gemeinderat regelt weitere Einzelheiten in einem Reglement.1

Art. 30 SPZ „Schlammweiher"

1Die SPZ „Schlammweiher" ist bestimmt für den Betrieb von Schlammbecken des Kieswerkes nördlich der Aarauerstrasse. 2Der Schlammweiher bildet heute abschnittsweise einen bedeutenden Trittstein für die Amphibienzugstelle und Kleinwildtiere. Er ist mittels Heckenbepflanzung (einheimische Arten) und Umgebungsgestaltung (z.B. Steinhaufen usw.) in die Landschaft einzugliedern und ökologisch auszugestalten.

Reglement über die Nutzung und den Unterhalt der Schutzzonen und Natur- und Kulturobjekte

- 21 Nachnutzung

3Die Zone dient ausschliesslich dem in Abs. 1 definierten Zweck. Bei Beendigung der zulässigen Nutzung ist sie in eine geeignete Nutzungszone umzuzonen. Nicht dem zukünftigen Zonenzweck entsprechende Bauten sind von den Grundeigentümern zu beseitigen. 4Der Nutzungsberechtigte hat dem Gemeinderat einen Rekultivierungs/Renaturierungsplan einzureichen. Für das Gesamtkonzept gelten die folgenden Rahmenbedingungen: d) Mindestens 50% der Spezialzone sind als naturnahe Flächen auszuscheiden. Die Feuchtstelle als Vernetzungselement im Amphibien- und VVildtierzug ist dabei beizubehalten. e) Bei der Rekultivierung/Renaturierung sind die Voraussetzungen für den angestrebten Amphibien- und VVildtierdurchlass zwischen den beiden Feuchtstellen unter der Aarauerstrasse hindurch zu schaffen. 5In der SPZ „Schlammweiher" gilt die Empfindlichkeitsstufe IV.

4

Definitionen 1

4.1

Ausnützung

4.1.1

Ausnützungsziffer2

Art. 31 Ausnützung Dach-,

Attika-, und Untergeschosse 3

11n allen Zonen werden das Dach-, Attika- und Untergeschoss bei der Berechnung der Ausnützungsziffer nicht berücksichtigt.

2Für Wintergärten wird ein Ausnützungszuschlag gewährt. Er beträgt 10% der anrechenbaren Geschossfläche (aGF), maximal 20 m2 pro Wohneinheit. 4.1.2

Gewerbe

Art. 32 Gewerbe

1Als nicht störendes Gewerbe gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 2Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher' Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten nicht mehr als mässig störend.

1

Übrige Definitionen gemäss Bauverordnung (BauV).

Für behindertengerechtes Bauen sowie für Bauten, die den MINERGIE- oder den MINERGIE P-Standard einhalten, regelt das kantonale Recht den jeweiligen Nutzungsbonus. 3 Für die Definitionen Dach- und Attikageschoss sowie Untergeschoss sind § 16 ff, § 23, 24 und § 25 BauV sowie davon abweichende Bestimmungen in der BNO massgebend 4 Betreffend die Begriffe "herkömmlich" und "üblich" wird auf die Praxis des Verwaltungsgerichts verwiesen.

- 22 4.2

Abständel

4.2.1

Abstand gegenüber dem Kulturland2

Art. 33 Abstand gegenüber dem

Kulturland

1Gegenüber dem Kulturland ist für Gebäude der zonengemässe kleine Grenzabstand einzuhalten. Dieser Grenzabstand kann mit einem Dienstbarkeitsvertrag reduziert oder aufgehoben werden (§ 47 Abs. 2 BauG). 2Für Klein- und Anbauten gemäss § 19 BauV gilt ein Grenzabstand von 2 m, welcher gemäss § 19 BauV reduziert oder aufgehoben werden kann.

4.2.2

Grenz- und Gebäudeabstände gegenüber bestehenden Bauten

Art. 34 Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten

4.3

Für einen Neubau muss gegenüber bestehenden Bauten lediglich der vorgeschriebene Grenzabstand nicht aber der Gebäudeabstand eingehalten werden, wenn die architektonischen, gesundheits- und feuerpolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben.

Arealüberbauung

Art. 35 Zonenzulässigkeit

lArealüberbauungen sind in den Zonen EF, W2, W3, WG2 und WG3 zulässig. Die minimale zusammenhängende Arealfläche (anrechenbare Grundstückfläche aGSF), die maximale Erhöhung der Ausnützungsziffer und Baumasse sind im Rahmen der Arealüberbauung wie folgt festgelegt:

Zone

EF

W2

W3

WG2

WG3

Minimale aGSF

2'000 m2

2'000 m2

3'000 m2

2'500 m2

i 3'000 m2

Maximaler AZ-Zuschlag

+0.05

+0.1

+0.05

W G tot

W +0.1 G +0.1 tot +0.15

Erhöhung der max. Geschosszahl

--

--

+1

+1

--

Zuschlag Mehrhöhe

--

--

+3.20 m

+3.20 m

--

+0.1 +0.1 +0.1

2Die erforderlichen Pflichtparkplätze sind in unterirdischen Sammelgaragen zusammenzufassen. Zusätzliche Parkplätze und Besucherparkplätze können oberirdisch angeordnet werden.

1)Vertragliche Reduktion oder Aufhebung der Grenz- und Gebäudeabstände (vgl. § 47 Abs. 2 BauG). Die Zufahrtsverhältnisse dürfen nicht beeinträchtigt werden. 2)Die Bauzone ist mit sämtlichen Bauteilen inkl. Erschliessung, Nebenbauten und Bauten der Umgebungsgestaltung (Terrainveränderungen usw.) einzuhalten. Pflanzungen, Einfriedungen vgl. §§ 88, 89 EG ZGB.

- 23 -

5

Bauvorschriften

5.1

Baureife, Erschliessung

5.1.1

Verkehrsanlagen, Benützung von Privateigentum

Art. 36 Benützung von

Privateigentum'

1Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierung der Gebäude sind Sache des Gemeinderates. 2Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Trafostationen, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. 3Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen.

5.2

Technische Bauvorschriften

5.2.1

Allgemeine Anforderungen

Art. 37 Allgemeine Anforderungen

1Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. 2Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.

5.2.2

Energiesparmassnahmen

Art. 38

Energiesparmassnahmen, Es sollen nach Möglichkeit keine Einzelfeuerungsanlagen erstellt werden, Wärmeerzeugung sofern ein Zusammenschluss zu einer Gruppenheizung oder die Versorgung

mit Abwärme oder zentral hergestellter Wärme möglich, sinnvoll und zumutbar ist.

1)

Die Übernahme der Privatstrassen richtet sich nach § 37 BauG.

- 24 -

5.3

Wohnhygiene

5.3.1

Ausrichtung der Wohnungen

Art. 39 Ausrichtung der

Wohnungen

5.3.2

Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nur in Ausnahmefällen gestattet.

Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume

Art. 40 Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume

1 Für Neubauten und Umbauten gelten nachstehende Masse:

a) Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume - Raumhöhe Vollgeschoss:

mind. 2.30 m

- Raumhöhe Dachgeschoss:

mind. 2.30 m auf mind. 5 m2 Fläche

- Fensterfläche (Rohlichtmass):

1/10 der Bodenfläche (die Fenster müssen direkt ins Freie führen)

- Dachflächenfenster:

Bei Dachflächenfenstern kann die Fensterfläche (Lüftungsöffnung) bis auf 1/15 der anrechenbaren Bodenfläche reduziert werden.

b) Nebenräumein Mehrfamilienhäusern - Abstellraum pro Wohnung:

ein Raum mit mind. 4 m2 (im Estrich oder auf dem gleichen Geschoss wie die Wohnung)

- Keller für eine 1-Zimmer-Wohnung: - Keller für jedes weitere Zimmer:

mind. 4 m2 1 m2 zusätzlich

Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Klein- und Dachwohnungen): 2Der Gemeinderat kann in begründeten Fällen Abweichungen bewilligen.

1

Betreffend Sicherheitsbestimmungen gelten die Sia Normen und bfu Richtlinien

- 25 -

5.3.3

Bezug von Wohnungen und Nebenräumen

Art. 41 Bezug von Wohnungen

und Arbeitsräumen

5.4

Ausstattung

5.4.1

Abstellplätze

Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehrungen oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.

Art. 42 Anordnung der Parkplätze

1Garagen und Parkierungsanlagen sind sorgfältig zu gestalten und so anzuordnen, dass die Wohnbereiche nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Offene, ebenerdige Parkfelder sind in der Regel wasserdurchlässig auszuführen. 2Bei Mehrfamilienhäusern und Gruppen von Einfamilienhäusern sind Abstellplätze für Motorfahrzeuge nach Möglichkeit zusammenzufassen und unterirdisch zu platzieren.

5.4.2

Velos, Kinderwagen

Art. 43 Abstellräume

1In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen usw. vorzusehen.

Veloabstellplätze

2Bei Gebäuden und Anlagen mit erheblichem Publikumsverkehr (z. B. Läden, Verwaltung, Schulen, Sportanlagen usw.) sind genügend Veloabstellplätze vorzusehen.

5.4.3

Spielplätze

Art. 44 Spielplätze

1Bei Mehrfamilienhäusern sind zweckmässig angeordnete Spielplätze anzulegen und dauernd zu unterhalten. 2Die Grösse der Spielplätze hat gesamthaft mindestens 15 % der anrechenbaren Geschossfläche (aGF, § 32 BauV) zu betragen'.

Siehe auch Spielraumberatung der Pro Juventute.

- 26 -

5.4.4

Containerstandplätze

Art. 45 Containerstandplätze

5.4.5

Bei jedem Mehrfamilienhaus, sind genügend grosse Containerstandplätze in der Nähe der Erschliessung vorzusehen und dauernd zu unterhalten. Entsprechende Unterlagen sind zusammen mit dem Baugesuch einzureichen.

Sicherheit im öffentlichen Raum

Art. 46 Sicherheit im öffentlichen

Raum

Bei der Planung und Gestaltung von öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen (Strassen, Wege, Plätze, Parkhäuser, öffentliche Toiletten, Unterführungen usw.) ist den Sicherheitsbedürfnissen von Passanten aller Altersgruppen Rechnung zu tragen. Sie sind übersichtlich, einsehbar, hell und beleuchtet zu gestalten.

- 27 -

6

Schutzvorschriften

6.1

Ortsbild- und Denkmalschutz

6.1.1

Allgemeine Anforderungen

Art. 47 Ortsbildschutz

1Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien: a) Stellung (Firstrichtung) b) Grösse der Baukuben c) Wirkung im Strassenraum d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse e) Dachform, Dachneigung f) Fassadengliederung g) Materialwahl, Farbe h) Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigungen 2Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen: a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen; b) Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten; c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen; d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist; e) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.

Ruinen, Baulücken

3Durch Brand oder andere Elementarereignisse beschädigte Gebäude müssen innert 2 Jahren ganz abgetragen oder wiederhergestellt werden.

Bauten am Rand des Baugebietes

4Der Übergang von Baugebiet zum Kulturland ist sorgfältig zu gestalten und mit einheimischen Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen.

Antennen und Parabolspiegel

6Antennen und Parabolspiegel müssen sich in allen Bauzonen einwandfrei in das Orts- und Landschaftsbild einpassen. Mit dem Anschluss an eine Gemeinschaftsantennenanlage sind in allen Bauzonen bestehende Aussenantennen zu entfernen. 6Für Sendezwecke sowie den Empfang von Sendungen, die durch die Gemeinschaftsanlage nicht verbreitet werden, erteilt der Gemeinderat die Bewilligung für Einzelantennen, sofern der Gesuchsteller über eine entsprechende Konzession verfügt und die Antennenanlage das Quartierbild nicht übermässig beeinträchtigt.

Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie

7Anlagen zur Nutzung der Sonnenergie müssen sich gut in das Ortsbild einpassen.

- 28 -

6.1.2

Materialablagerungen

Art. 48 Materialablagerungen

1Die Ablagerung von Material für eine Dauer von mehr als 2 Monaten kann in den Gewerbezonen bewilligt werden. 2Der Gemeinderat kann Auflagen über die zugelassenen Materialien sowie die Höhe, Abstände und Gestaltung der Ablagerung und des Lagerplatzes verfügen. Er kann nötigenfalls eine Umzäunung verlangen.

6.2

Umweltschutz

6.2.1

Einwirkungen

Art. 49 Einwirkungen

1Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten. 2Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. 3Eigentümer und Besitzer von Grundstücken haben alle zumutbaren baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

6.2.2

Lärmschutz'

Art. 50 Lärmschutz, Vorsorgeprinzip

Der Gemeinderat kann die Anforderungen an die Lärmarchitektur (Stellung und Gestaltung der Bauten, Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutzmassnahmen usw.), selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind, im Sinne der Vorsorge erhöhen, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Dies gilt insbesondere bei Bauten mit lärmempfindlichen Räumen, welche die elementaren Regeln des Lärmschutzes missachten sowie in Gebieten, die infolge Vorbelastung der nächst höheren Empfindlichkeitsstufe zugeordnet sind.

1) Gemäss den in § 8 BNO festgelegten Empfindlichkeitsstufen (ES) gelten für die verschiedenen Lärmarten die in der eidg. Lärmschutzverordnung LSV vorgeschriebenen Belastungsgrenzwerte.

- 29 -

6.2.3

Versickerung Oberflächenwasser

Art. 51 Versickern von Oberflächenwasser

1Die Grundeigentümer sind verpflichtet, das Dach- und Oberflächenwasser in jenen Gebieten, in denen dies möglich ist, versickern zu lassen. Massgebend ist die Versickerungskarte gemäss GEP. 2Der Gemeinderat kann in begründeten Fällen Ausnahmen von der Versickerungspflicht bewilligen.

7

Vollzug und Verfahren

7.1

Zuständigkeit

Art. 52 Zuständigkeit

1Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen. 2Der Gemeinderat setzt zu seiner fachlichen Beratung und Unterstützung bei Natur- und Landschaftsschutzfragen sowie für die Pflege und Betreuung der Schutzzonen und -objekte eine ständige Natur- und Landschaftskommission ein. Zu deren Tätigkeit erlässt er ein Reglement.

Art. 53 Vollzugsrichtlinien,

Schutzzonenreglement

7.2

Der Gemeinderat erlässt ein Reglement für die Nutzung, die Pflege und den Unterhalt der Schutzzonen und -objekte.

Gebühren

Art. 54 Gebührenreglement

Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.

- 30 -

8

Schluss- und Übergangsbestimmung

8.1

Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 55 Inkrafttreten

Die Bau- und Nutzungsordnung tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.

Art. 56 Aufhebung bisherigen

Rechts

Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben: a) der Bauzonenplan und der Kulturlandplan vom 22. Juni 1984 und alle Teilerlasse b) die Bau- und Nutzungsordnung vom 8. Dezember 1993 und alle Teilerlasse

Art. 57 Übergangsrecht,

anzuwendendes Recht

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bau- und Nutzungsordnung hängige Baugesuche werden nach bisherigem Recht beurteilt.

- 31 -

Anhang I Kommunale Schutzobjekte Verzeichnis der kantonal geschützten Bauten (Denkmalschutzobjekte, Orientierungsinhalt) Objekt Nr.

Schutzkategorie

Geb. Nr.

Denkmalschutz

Parz. Nr.

Bezeichnung Objekt, Ortslage

346

Affenbrunnen, 1601 Oberdorfstrasse / Hinterdorfstrasse

Denkmalschutz

54A/54B

629

Ref. Pfarrkirche

Denkmalschutz

51

629

Ref. Pfarrhaus mit Scheune, 16. Jh.

Denkmalschutz

52

629

Wasch- und Brunnenhaus

Denkmalschutz

53

629

Sigristenhaus, 1513, 1586

Verzeichnis der kommunal geschützten Bauten und Objekte Objekt Nr.

Schutzkategorie

Geb. Nr.

Parz. Nr.

Bezeichnung Objekt, Ortslage

Schutzziel

901

Substanzschutz

131

224

Schulhaus, 1905, 1906 Ausserdorfstrasse 1 / Zppfgasse 2

erhaltenswert

902

Substanzschutz

81A

158/159

schützenswert

81B

160

Ehemaliges Bauernhaus, 1774 / 1775, Gässli 13 Ehemaliges Bauernhaus, Gässli 15

903

Substanzschutz

594

868

Rüetschi-Spycher, 1800 Gässli

erhaltenswert

904

Substanzschutz

44

339

Wohnhaus mit angebauter Scheune 1623, Hinterdorfstrasse 9

schützenswert

907

Substanzschutz

112

326

Bauernhaus 18. Jh. Ausserdorfstrasse 11

erhaltenswert

914

Substanzschutz

49

348

Bauernhaus Oberdorfstrasse 4

erhaltenswert

*Schutzumfang gemäss Inventar Staufen Verzeichnis der Naturobjekte Objekt Nr.

Schutzkategorie

Parz. Nr.

Bezeichnung Objekt Ortslage

B1

Naturobjekt

80

Baumgruppe Rennweg 2, Restaurant zur Linde

B2

Naturobjekt

999

Baumgruppe /Allee Gässli 2 / Mühleweg 2

B3

Naturobjekt

403

Einzelbaum Postgasse _

- 32 B4

Naturobjekt

506

Einzelbaum Grabenacherweg / Hinterdorfstrasse

B5

Naturobjekt

400

Einzelbäume Postgasse / Hinterdorfstrasse

B6

Naturobjekt

373

Einzelbaum Postgasse 25

B7

Naturobjekt

333

Einzelbaum Chileweg

B8

Naturobjekt

224

Einzelbäume Ausserdorfstrasse 1 (Schulhaus)

B9

Naturobjekt

227

Baumgruppe Zopfgasse 22

B10

Naturobjekt

235

Einzelbaum Zwischen Ausserdorfstrasse und Hermenweg

B11

Naturobjekt

235

Baumgruppe Am Hermenweg

B12

Naturobjekt

237

Baumgruppe Zwischen Seenerweg und Hermenweg

B13

Naturobjekt

bei Parz. 322

Einzelbäume Seenerweg / Ausserdorfstrasse

B14

Naturobjekt

723

Einzelbaum Ausserdorfstrasse / Holzgasse

- 33 Weitere Naturobjekte und Naturschutzzonen

Zone/ Objekte

Inventar Nr.

Bezeichnung Gebiet/ Objekt

Schutzzonen: - Magerwiesen (vgl. § 18 BNO)

Scheibenstand

- Naturschutzzone BuechSteiacher (ehemalige Kiesgrube) (vgl. § 18 BNO)

Ehemalige Kiesgrube Buech - Steiacher

- Schutzzone Staufberg Südhang (vgl. § 19 BNO)

Staufberg Südhang

- Naturschutzzone Wald (vgl. § 20 BNO)

Staufberg (Gütsch, entlang Waldrand) Feuchtgebiet Holzschopf

Naturobjekte: - Hecken, Gebüschgruppen, Ufergehölze, Feldgehölze (vgl. § 24 BNO)

Hinterem Berg (entlang Feldstrasse) Seenerweg (entlang Feldweg) Unterrainweg (Entlang Feldweg/Geflügelfarm) Unteni Buechrüti

- geschützter Waldrand (vgl. § 24 BNO)

Länzert Staufberg (Fuss und Kamm) Steiacher (Kiesabbaugebiet) Obeni Buechrüti

- Hochstamm(obst)bestände (vgl. § 24 BNO)

Bannholz Schafisheimerstrasse (Hinterem Berg) Ausserdorfstrasse Holzgasse (Seenerweg) Unterrainweg (Im Hermen)

- Einzelbäume (vgl. § 24 BNO)

Siehe Verzeichnis der Naturobjekte

- Stillgewässer (Weiher, Tümpel) (vgl. § 24 BNO)

Länzert Hugstöck Unteni Buechrüti Buech-Steiacher

- Trockenmauern und Treppen

Diverse Trockenmauern und Steintreppen am Staufberg Südhang

(vgl. § 24 BNO)

Kulturobjekte: - Historische Verkehrswege / Fusswege (vgl § 27 BNO)

- Grenzsteine

AG 716 AG 1119 AG 733.0.1

Lenzburg-Staufberg Schafisheim-Staufen Lenzburg-Oberrain-Teufenthal-Kulm Verbindung Konsumstrasse-Postgasse Verbindung Gässli-Oberdorfstrasse Quaderförmiger Stein (Jhg. 1830) beim P. 441, markiert Gemeindegrenze zwischen Seon und Staufen

- 34 -

- Brunnen: 911A

934

Postgassbrunnen, 1862 Erlenweg / Postgasse

Wegbegleiter erhaltenswett

9116

362

Brunnen Oberdorfstrasse

Wegbegleiter erhaltensvvert

911C

731

Brunnen Ausserdorfstrasse / Seenerweg

Wegbegleiter erhaltenswert

913

90

Brunnen Rennweg / Lindenplatz

Wegbegleiter erhaltenswert

- 35 -

Anhang II (Orientierungsinhalt) Kommunale Reglemente Nebst der Bau- und Nutzungsordnung sind folgende kommunalen Reglemente zu beachten: • •

Allgemeines Polizeireglement (Repol Lenzburg) vom 1. Juni 2008 Abwasserreglement vom 13. Dezember 1989

•

Wasserreglement vom 11. Dezember 1984

• •

Elektrizitätsreglement vom 8. Dezember 2004 Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen vom 8. Dezember 2004

• •

Gebührenreglement vom 22.08.2012 1 Nutzungsreglement vom 08.12.1993

Erschliessungs- und Gestaltungspläne mit Spezialvorschriften Erschliessungspläne

• • • •

Erschliessungsplan Esterli-Flöösch Erschliessungsplan Pfalzweg-Hauptstrasse-Juraweg Überbauungsplan Zelgli Überbauungsplan Neumatt

genehmigt am 05.06.2007 /13.08.2008 02.09.1998 13.02.1962 05.07.1956

Gestaltungspläne

• •

I

Gestaltungsplan Fünflinden Gestaltungsplan Lüshübel

genehmigt am 15.08.2007 16.09.1997

Das Gebührenreglement wird der Gemeindeversammlung mit der vorliegenden Nutzungsplanungsrevision unterbreitet.

- 36 -

Stichwortverzeichnis Stichwort

Seitenzahl

Ablagerung von Material Abstände Gebäudeabstand Grenzabstand allgemein Abstellplätze Abstellräume Amphibien-VVildtiervernetzung Anordnung der Parkplätze Antennen Arbeitsräume Arealüberbauung Ausnützung Ausnützungsziffer Aussenraumgestaltung Balkonflächen Baureife Bauten Allgemein Gewerbe Bauvorschriften Bauweise Bauzonen Benützung von Privateigentum Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen Brunnen Containerstandplätze Dachform Dachgeschoss Dachgestaltung Dachwasser Denkmalschutz Dienstbarkeitsvertrag Dorfkernzone Einfamilienhäuser Empfindlichkeitsstufen Energiesparmassnahmen Erschliessung Fensterfläche Freihaltebereich Gebäude Gebäudeabstand Gebäudelänge Gebührenreglement Geländeneigung Geltungsbereich Gesamthöhe Gewerbe Gewerbebauten nicht störend Gewerbezonen Grenzabstand Grundlagenpläne Grünfläche Grünzone am Siedlungsrand historische Verkehrswege Inventare Keller Kinderwagen Kulturobjekte Landschaftsschutzzone Landwirtschaftszone Lärmschutz Materialabbauzone Materialablagerungen

31 11, 24, 31 24 7 9, 28 27, 28 17, 21, 22, 23 28 9, 30 27 10, 24 11,23 7, 11, 23, 24 5 27 25 30 11 12, 25 8, 9, 19 5, 7, 14, 17, 19, 30 25 28 25 29 30 27 9 32 30, 34 24 7, 8, 9 7, 10, 28 7, 8, 31 25 5, 6, 22, 25, 29, 39 27 17 24 7, 8, 10, 12 32 7, 8 4 7,9, 10, 11, 12 8, 10, 23 11 23 10, 31 12, 24 6 11 7, 11 21, 36 6 27 28 19, 36 15, 22 11, 12, 16 31 21 31

- 37 Mehrfamilienhäuser Mischzone Naturobjekte Naturschutzzonen im Kulturland Naturschutzzonen im Wald Nebenräume Nettoladenfläche Nutzungspläne Oberflächenwasser öffentliche Bauten und Anlagen Ortsbild- und Denkmalschutz Parkplätze Planungsgrundsätze Raumhöhe Raummasse Ruinen Schlafräume Schutzobjekte Schutzvorschriften Schutzzone Staufberg Südhang Sicherheit im öffentlichen Raum Siedlungsentwicklung Solaranlagen Sondernutzungsplanung Speziallandwirtschaftszone Spezialzonen Spielplätze Strassen Strassenbenennung Strassennummerierung Substanzschutz Technische Bauvorschriften Terrainveränderungen Terrassenflächen Übergeordnetes Recht Umgebungs- und Aussenraumgestaltung Umwelteinwirkungen Umweltschutz Veloabstellplätze Velos Vollgeschoss Vollzug Wärmeschutz Wohnhygiene Ausrichtung der Wohnungen Fensterfläche Wohnräume Wohnzonen Zonenübersicht Zusätzliche Unterlagen Zuständigkeit

10, 27, 28, 29 10 17, 18, 34, 36 12 15 27 8, 10, 11 5 32 7, 8, 11 30 9, 25 4 27 27 30 27 17, 34 30 14, 36 29 5 9 5,6 12 22 28 25 25 19,34 25 5,13,15,16,19,24 27 4 5 31 31 28 28 27 18,32 28 27 27 27 27 9,11 7 30 13,32