Kulturlandplan Ägelmoos
Plan d'utilisaziun · Beinwil am See · Abolì ils 12-05-2021
Document
- Numer
- 2014-001192
- Gener
- Plan d'utilisaziun
- Vischnanca
- Beinwil am See
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 05-11-2014
- En vigur dapi
- 05-11-2014
- Abolì
- 12-05-2021
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
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Datotecas
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Text
PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS
Sitzung vom 5. November 2014
Versand: 7. November 2014
Regierungsratsbeschluss Nr. 2014-001192 Gemeinde Beinwil am See; Nutzungsplanung Kulturland, Teiländerung Kulturlandplan, "Ägelmoos"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss der Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
9. September 2013 30. September 2013 bis 29. Oktober 2013 20. Juni 2014 17. September 2014 7. September 2014
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Zuständigkeit zur Genehmigung Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Die Vorlage im Überblick Zur Genehmigung liegt der Kulturlandplan, Teiländerung "Ägelmoos", Situationsplan 1:2'000, vor. Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom Juli 2014 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 2.1 Ausgangslage und Planungsziele Im Gebiet "Ägelmoos" ist 2011 im kantonalen Richtplan eine 0,3 ha grosse Fläche in die "Naturschutzzone von kantonaler Bedeutung" aufgenommen worden. Das Gebiet liegt in der Sperrzone des Hallwilerseeschutzdekrets. Mit der Teiländerung des Kulturlandplans werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine flache Ufergestaltung mit Pufferzone und ein Fussgängersteg geschaffen.
2.2 Planungsablauf/Vorprüfung Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 9. September 2013 ohne Vorbehalte. 2.3 Kulturlandplan Im Gebiet "Ägelmoos" wird eine 0,3 ha grosse Fläche von der Landwirtschaftszone in ein "Feuchtgebiet und Riedwiese am Seeufer" (0,22 ha) und eine "Pufferzone" (0,08 ha) umgezont. Erwägungen 3. Beurteilung der Vorlage 3.1 Allgemeine Beurteilung 3.1.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.1.2 Übereinstimmung mit dem Richtplan Die Vorlage stimmt mit dem Richtplan überein. 3.1.3 Kulturlandplanänderung Die Teiländerung des Kulturlandplans ist eine folgerichtige Umsetzung des kantonalen Richtplans (Richtplananpassung 2011, Erweiterung Naturschutz von kantonaler Bedeutung "Ägelmoos" nach Süden). Damit wird die geplante Renaturierung (Entfernen künstlicher Aufschüttungen) zonenkonform ermöglicht und durch die kommunalen Bestimmungen zum Schutz besonderer Naturobjekte geschützt. Vom Vorhaben sind keine Fruchtfolgeflächen betroffen. Die Vorlage erfüllt die Anforderungen an den Schutz der Umwelt, der Natur und der Landschaft gemäss den §§ 39 und 40 BauG. 3.2 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die Nutzungsplanung Kulturland, Teiländerung Kulturlandplan "Ägelmoos", der Gemeinde Beinwil am See vom 20. Juni 2014 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
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Dr. Peter Grünenfelder Staatsschreiber
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Verteiler • Gemeinderat, Gemeindehausplatz 1, 5712 Beinwil am See • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Wald BVU • Staatskanzlei (Amtsblatt) Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 23. Juni 2000 zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
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