Bauzonenplan
Plan d'utilisaziun · Densbüren
Document
- Numer
- 1996-001947
- Gener
- Plan d'utilisaziun
- Vischnanca
- Densbüren
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- GR
- Decidì
- 12-11-1996
- En vigur dapi
- 12-11-1996
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
Karte
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Datotecas
NUPLA-4004-1996-E.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung:
12. November 1996
Me/ek
Art. Nr.
1947
(7377) Gemeinde Densbüren; Bauzonenplan, Kulturlandplan, Bau- und Nutzungsordnung; Genehmigung mit Ausnahmen, Auflagen und Feststellungen; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Der Rat behandelt die regierungsrätliche Vorlage vom 18. September 1996. Namens der Bau- und Planungskommission referiert deren Präsident, Reinhard Gloor, Birr. Die Kommission beantragt Beschlussfassung gemäss Antrag des Regierungsrates. Weder zur Botschaft noch zu den Anträgen wird das Wort verlangt. In der anschliessenden gesamthaften Abstimmung wird mit grosser Mehrheit, bei vier Gegenstimmen, beschlossen: 1. Folgende Teile der am 23. April 1993 von der Gemeinde Densbüren verabschiedeten Vorlage werden nicht genehmigt, und es werden folgende Auflagen und Feststellungen gemacht: 1.1 Bauzonenplan Waldgrenzen Der Gemeinderat wird aufgefordert, die nach Waldgesetz erforderliche Waldfeststellung zu veranlassen und die rechtskräftigen Waldgrenzen im Bauzonenplan nachzutragen. 1.2 Kulturlandplan a) Die Landwirtschaftszone im Gebiet "Orthaldehübel" (Fläche Nr. 35 gemäss Inventarplan Nr. 13 vom 28. November 1985, 0,8 ha) wird nicht genehmigt. Die Gemeinde wird angewiesen, diese Fläche einer geeigneten Schutzzone zuzuweisen b) Die Lagerzone ist in der Legende des Kulturlandplanes unter Nutzungszonen, statt unter Schutzzonen, aufzuführen. c) Die im Wald liegende Deponiezone "Schwand" wird nicht genehmigt. 1.3 Bau- und Nutzungsordnung Es wird festgestellt, dass jene Bestimmungen, die dem unmittelbar anwendbaren neuen kantonalen Recht widersprechen, nicht anwendbar sind. 2. Im übrigen werden der Bauzonenplan, der Kulturlandplan und die Bau- und die Nutzungsordnung der Gemeinde Densbüren vom 23. April 1993, bereinigt durch die Einspracheentscheide des Regierungsrates, genehmigt.
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3. Die Gemeinde Densbüren wird aufgefordert, die Änderungen und Auflagen gemäss Ziffer 1.2.a im ordentlichen Verfahren zu beschliessen und innert 2 Jahren zur Genehmigung vorzulegen. 4. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation dieses Beschlusses im Amtsblatt beauftragt.
Protokollauszug an - (2) Baudepartement - Abteilung Raumplanung BD - Rechtsabteilung BD - Gemeinderat 5026 Densbüren - (2) Staatskanzlei (RS/Publikation) Präsident:
Staatsschreiber:
Abt. Raumplanung Nr.
/53
21. Nov, GK
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