Bauzonenplan Fuchs - Areal
Plan d'utilisaziun · Dürrenäsch · Abolì ils 17-01-2023
Document
- Numer
- 2005-000385
- Gener
- Plan d'utilisaziun
- Vischnanca
- Dürrenäsch
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 16-03-2005
- En vigur dapi
- 16-03-2005
- Abolì
- 17-01-2023
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
Karte
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Datotecas
NUPLA-4134-2005-E.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Protokoll des Regierungsrates Sitzung:
16. März 2005
Art. Nr. 2005-000385
Gemeinde Dürrenäsch; Änderung Bauzonenplan "Fuchsareal"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss der Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
12. Oktober 2004 2. September 2004 7. September – 6. Oktober 2004 26. November 2004 18. Februar 2005 14. Februar 2005
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Zuständigkeit zur Genehmigung
Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 1 des Dekrets über das Genehmigungsverfahren für allgemeine Nutzungspläne und -vorschriften vom 10. November 1998 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Die Vorlage im Überblick
2.1
Ausgangslage und Planungsziele
Auf dem Areal des ehemaligen Restaurants Fuchs und des angrenzenden Gemeindelandes soll eine Überbauung mit altersgerechten Wohnungen und weiteren Nutzungen in der Nähe des Dorfzentrums ermöglicht werden. Voraussetzung ist die Umzonung des Areals. 2.2
Planungsablauf/Vorprüfung
Der Kanton prüfte die Vorlage in einem Durchgang. Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 2. September 2004 ohne Vorbehalte. 2.3
Bauzonenplan
Das "Fuchs-Areal" im Halte von 0.35 ha wird von der WG2 in die Dorfkernzone umgezont.
Versand: 21. März 2005
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Erwägungen 3.
Beurteilung der Vorlage
3.1
Allgemeine Beurteilung
3.1.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz [BauG]). 3.1.2 Übereinstimmung mit dem Richtplan Die Vorlage stimmt mit dem Richtplan überein. 3.1.3 Grösse der Bauzone (Art. 15 Raumplanungsgesetz [RPG]) Die vorgesehene Umzonung ist hinsichtlich der Wohn- und Mischzonenkapazität mit Art. 15 des Raumplanungsgesetzes (RPG) vereinbar. Auf Grund der bisherigen Zonierung als Wohn- und Gewerbezone sowie der geringen zusätzlich aus der ÖBA umzuzonenden Fläche von 5 a ist die Umzonung hinsichtlich Fassungsvermögen nicht relevant. 3.2
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Änderung Bauzonenplan "Fuchsareal" der Gemeinde Dürrenäsch vom 26. November 2004 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist.
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Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, Sedelstrasse 280, 5724 Dürrenäsch Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten) Finanzdepartement Abteilung Landwirtschaft FD Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: