Bau- und Nutzungsordnung
Dürrenäsch
Documento
- Numero
- 4134
- Comune
- Dürrenäsch
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Adottato
- 18 gen 2023
- In vigore dal
- 18 gen 2023
Carta
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Testo
Kanton Gemeinde
Kanton Aargau Departement hau, Verkehr und Umweit Abteilung Raumentwickiun^
Aargau Dürrenäsch
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Gemäss § 15 BauG
Vorprüfungsbericht vom 12. Dezember 2019
Mitwirkung vom 3. März 2016 bis 1. April 2016
Öffentlich aufgelegt vom 14. Februar 2020 bis 16. März 2020
Beschlossen von der Gemeindeversammlung am: 30. April 2021 (ohne § 20 BNO)
Art. 20 BNO beschlossen von der Gemeindeversammlung am: 19. November 2021
Josef Willi
Susanne Remund
Gemeindeammann
Gemeindeschreiberin
Genehmigungsvermerk:
Genehmigung durch den Regierungsrat RRB Nr. '3cSS- OOCO'kS vom
•
mit Änderungen/Auflagen
Im Auftrag der Staatskanzlei Aarau, den 2. Abteilung Raumentwicklung BVU
19. November 2021
Bau- u n d Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
Inhaltsverzeichnis 1
Geltungsbereich
3
2
Raumplanung
3
3
Zonenvorschriften
5
3.1
Bauzonen
5
3.2
Landwirtschaftszonen
9
3.3
Schutzzonen
10
3.4
Überlagerte Schutzzonen
12
3.5
Schutzobjekte
14
4
Definitionen
16
4.1
Allgemeines
16
4.2
Abstände
17
5
Bauvorschriften
17
5.1
Erschliessung
17
5.2
Technische Bauvorschriften
18
5.3
Wohnhygiene
19
5.4
Ausstattung
20
6
Schutzvorschriften
21
6.1
Ortsbild- und Denkmalschutz
21
6.2
Umweltschutz
23
7
Vollzug und Verfahren
23
8
Schlussbestimmungen
24
9
Anhang
25
A
Kantonale Denkmalschutzobjekte (Kantonale Denkmalpflege):
25
B
Gebäude mit Substanzschutz (§ 26 BNO):
25
C
Kulturobjekte - Grenzsteine (§ 27 BNO):
26
D
Naturschutzzonen i m Kulturland (§ 18 BNO):
26
E
Naturschutzzonen im Wald (§ 19 BNO):
26
F
Naturobjekte (§ 24 BNO):
26
2/27
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
Geltungsbereich
1 § 1 Geltungsbereich
Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) umfasst das kommunale Raumplanungs-, Um
weltschutz- und Baurecht. 2
Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens.
’
Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet. Der Kulturlandplan (1:5'000) sowie der Bauzonenplan (1:2'500) sind Bestandteile dieser
Bau- und Nutzungsordnung und für die Beurteilung von Baugesuchen massgebend. Diese können bei der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. Reproduktionen in klei
nerem Massstab dienen der Orientierung und sind nicht rechtsverbindlich.
Art. 2 Übergeordnetes Recht
1
Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts sowie hierzu
ergangene Entscheide bleiben vorbehalten.
Raumplanung
2
Art. 3 Planungsgrundsätze
Die BND dient der Verwirklichung der Planungsgrundsätze hinsichtlich der angestrebten
räumlichen Qrdnung und Abstimmung. Das behördenverbindliche Ortsplanungsleitbild sowie die nachfolgenden Planungsgrundsätze bilden zudem den Beurteilungsmassstab
für raumwirksame Tätigkeiten:
- Siedlungsentwicklung und -Verdichtung unter Wahrung der ortsbaulichen Qualitäten der einzelnen Quartiere, - der Aufwertung von Aussenräumen, - der Abstimmung unterschiedlicher Nutzungen in Mischzonen,
- Erhalt und Aufwertung der wichtigen Elemente von Landschaft, Natur und Naherho lungsräumen.
Überbauungen sind sorgfältig zu gestalten und zu strukturieren.
’
'*
Die Strassenräume sind attraktiv, bedürfnisgerecht und vielfältig nutzbar zu gestalten. Eine ausreichende Verkehrsqualität und die Verkehrssicherheit sind zu schaffen und zu
erhalten.
Art. 4 Sondernutzungsplanung
Die im Bauzonenplan schwarz bandierten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut
werden, wenn ein rechtskräftiger Gestaltungsplan vorliegt.
Art. 5 Gestaltungsplan-Pflicht
Die Gestaltungsplan-Pflicht "Dorfkern" bezweckt die Erneuerung, Stärkung und Bele
«Dorfkern»
bung des Dorfkerns in seiner Bedeutung für die kommunale Versorgung und als Treff
punkt.
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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
2
Für das Gestaltungsplangebiet "Dorfkern" gelten die nachfolgenden Zielvorgaben: -
Besonders gut gestaltete, ortsgerechte und angemessen dichte Bebauung,
-
Nutzungsmix, welcher Wohnen, Arbeitsplätze und publikumsorientierte Nutzungen kombiniert,
-
Zeitgemässe und gegliederte Fassadengestaltung sowie Wahrung zweckmässiger Blickachsen und Vermeidung monotoner Baufluchten,
-
Hohe Durchlässigkeit und Aufenthaltsqualität der öffentlich zugänglichen Räume (öffentliche Plätze und Erschliessungsanlagen). Private Vorgärten und Rabatten, welche den öffentlichen Raum beschränken, sind nicht zulässig,
-
flächensparende private und öffentliche Erschliessung sowie eine Gemeinschaftsanlage für die Parkierung.
3
Grundlage für den Gestaltungsplan bildet ein aus einem geeigneten Auswahlverfahren hervorgehendes und wegleitendes Richtprojekt (Gesamtkonzept) mit der erforderlichen Zustimmungen durch den Gemeinderat der sich mit den zuständigen kantonalen Fachstellen abstimmt, insbesondere mit der Ortsbildpflege. Die Aufteilung in mehrere Gestaltungspläne ist nicht zulässig.
4
Für die bereits bestehenden Nutzungen sind Baubewilligungen im Rahmen der Bestandesgarantie zulässig, sofern sie den angestrebten Zielen nicht zuwiderlaufen.
5
Wenn ein vom Gemeinderat genehmigtes Richtprojekt gemäss Absatz 3 vorliegt, m i t dem die Ziele gemäss § 5, Abs. 2 erreicht werden und ein besseres Ergebnis im Sinne von § 21, Abs. 2 BauG erzielt wird, kann der Gemeinderat auf die Erarbeitung eines Gestaltungsplans verzichten. In diesem Fall darf von den Abweichungen für Arealüberbauungen profitiert werden, sofern die Bedingungen erfüllt sind.
Art. 6 Gestaltungsplan-Pflicht
1
«Schnalle»
Die Gestaltungsplan-Pflicht "Schnalle" bezweckt eine qualitätsvolle Überbauung m i t Rücksichtnahme auf die bestehenden Bauten und Strukturen.
2
Für das Gestaltungsplangebiet "Schnalle" gelten die nachfolgenden Zielvorgaben: -
Gute ortsbauliche Gesamtlösung mit differenzierter baulicher Dichte, Rücksichtnahme und Integration der bestehenden Schutzobjekte mit ihren Freiraumstrukturen (Gärten),
-
qualitätsvolle und auf die zu erwartende Bewohnerschaft abgestimmte Freiräume,
-
gut eingeordnete, flächensparende Erschliessung und Parkierung.
3
Die Aufteilung in mehrere Gestaltungspläne ist nicht zulässig.
4
Für die bereits bestehenden Nutzungen sind Baubewilligungen i m Rahmen der Bestandesgarantie zulässig, sofern sie den angestrebten Zielen nicht zuwiderlaufen.
5
Wenn ein vom Gemeinderat genehmigtes, die Ziele gemäss Abs. 2 umsetzendes Richtprojekt vorliegt, das zu einem besseren Ergebnis im Sinne von § 21, Abs. 2 BauG führt, kann der Gemeinderat auf die Erarbeitung eines Gestaltungsplans verzichten. In diesem Fall darf von den Abweichungen für Arealüberbauungen profitiert werden, sofern die Bedingungen erfüllt sind.
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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
Art. 7 Weitere
Die Inventare und Grundlagenpläne dienen zur Orientierung über bestehende Verhält
Planungsinstrumente
nisse.
2
Weitere Planungsinstrumente wie Konzepte, Leitbilder, Richtpläne usw. dienen als
Grundlagen und zur Orientierung über Planungsziele.
Die zusätzlichen Planungsinstrumente werden vom Gemeinderat angeordnet und haben
auf das Grundeigentum keine direkte Rechtswirkung. Sie werden bei der Beurteilung von Bauvorhaben, Arealüberbauungen und Sondernutzungsplanungen zwecks Ausle
gung der Vorschriften der BNO sowie der Sondernutzungsvorschriften beigezogen.
3
Zonenvorschriften
3.1
Bauzonen
Art. 8 Bauzonen
1
Der Bauzonenplan bezeichnet folgende Bauzonen:
c
OJ
■c
O»
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TO
■a -C
:O
TO
(D -D fü
c
ÖO
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O)
19
45***
X TO
Q.
E
LU
Dorfkernzone
D
Wohnzone 2
W2
0.45
4
7.50**
9.5**
II
Wohnzone 3
W3
0.6
6
10
12
II
Wohn- und Gewerbezone 2
\NG2
0.45
4
7.50**
9.5**
III
Wohn- und Gewerbezone 3
WG3
0.7
6
11.0
13
III
Arbeitszone Ar
Ar
4*
15*
15*
#
IV
Zone für öff. Bauten und Anlagen
Beschränkte Bauzone
2
Oe BA
#
ff
ff
ff
ff
III
BZ
ff
ff
ff
ff
ff
III
Die mit # bezeichnete Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen pri vaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest.
’
III
Die mit * bezeichneten Masse gelten bei Neubauten als Richtwerte. Der Gemeinderat kann Abweichungen von diesem Richtwert bewilligen, falls der Zonenzweck nicht beein
trächtigt wird.
5/27
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
Für die mit ** bezeichneten Masse gilt ab einer Hangneigung von über 10 % ein Zu
schlag von 1.0 m. 5
Für die mit *** bezeichnete maximale Gebäudelänge in der Dorfkernzone gilt § 9 Abs 5.
®
Ermittlung Fassadenhöhe;
Bei Gebäuden mit Schrägdächern gilt immer die traufseitige Fassadenhöhe 1. Bei Gebäuden mit Flach- und Pultdächern ist die Fassadehöhe 1 talseitig einzuhal
ten, wenn das massgebende Terrain steiler als 10 % ist. Bei Gebäuden mit Attikageschoss in der Ebene (Terrain < 10 %) ist die Fassaden höhe 2 einzuhalten. ’
Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als auch die ge schlossene Bauweise zulässig.
®
In der Dorfkern- sowie den Wohn- und Gewerbezonen dürfen gewerblich genutzte Erd geschosse eine Geschosshöhe von 5 m aufweisen.
Art. 9 Dorfkernzone
Die Dorfkernzone dient der Erhaltung und Förderung des Dorfkerns und der für den
Zweck
Dorfkern wichtigen Bauten und Anlagen.
Es sind Wohnbauten, ausgenommen Einfamilien- und Doppeleinfamilienhäuser, Ge
Nutzungsart
werbe und^en^leistungsbetriebe, Restaurants, Verkaufsgeschäfte bis maximal 500 m^
N'ottoladmfäei^^owie Landwirtschaftsbetriebe zugelassen. Es ist eine Nutzungsmi
schung anzustreben. Zulässig sind nicht störende und mässig störende Betriebe.
5
Neu- und Umbauten haben sich in Stellung, Ausmass, Dachneigung, Fassadengestal
tung, Materialwahl und Farbgebung in das bestehende Bild einzufügen. Zur Wahrung des Dorfcharakters im vorhandenen Stil kann der Gemeinderat den Grenz
Grenzabstand
abstand bis auf 2 m, bzw. dementsprechend den Gebäudeabstand (= doppelter Grenz
abstand) reduzieren, vorausgesetzt, dass die feuer- und sicherheitspolizeilichen sowie die wohnhygienischen Bestimmungen eingehalten werden. Gebäudelänge
5
Die maximale Gebäudelänge beträgt 45.0m, unter der Voraussetzung, dass die Fassade
ab 20 m Länge einen Versatz zur Gliederung aufweist. Ohne Versatz dürfen Fassaden
maximal 20 m lang sein. Antennenanlagen
®
Das Errichten von Aussenantennen und Parabolspiegeln ist untersagt. Vorbehalten blei
ben die Bestimmungen des übergeordneten Rechtes. Beratung
’
Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung und zieht soweit möglich insbe
sondere bei geplanten substanziellen Baueingriffen (wie Fassadenrenovationen, Umbau, Unterkellerung, Auskernung, Abbruch, Bauaushub) vor Einleitung des Baubewilligungs
verfahrens die kantonalen Fachstellen bei. Zu diesem Zweck sind Bauvorhaben mög lichst vor Beginn der Projektierung anzuzeigen. Gestaltungsplan
®
Der Gemeinderat kann die Erteilung einer Abbruch- oder Baubewilligung von der Vor lage eines Gestaltungsplanes abhängig machen.
6/27
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
Art. 10 Wohnzonen W2 und W3
1
Zweck
Die Wohnzonen W2 und W3 dienen dem Wohnen. Kleinbetriebe (Gewerbe, Dienstleis tungsbetriebe) sind zugelassen, sofern es sich um nicht störende Betriebe handelt.
Nutzungsart
Die Wohnzone W2 ist für Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Reihenhäuser bis ma
ximal 3 Einheiten bestimmt. Im Rahmen von Arealüberbauungen sind Mehrfamilienhäu ser zulässig. ’
Die Wohnzone W3 ist für Mehrfamilienhäuser bestimmt. Der Bau von freistehenden Ein-
und Zweifamilienhäusern ist nicht zulässig.
Art. 11 Wohn- und Gewerbezone
1
WG2 und WG3
Die Wohn- und Gewerbezonen WG2 und WG3 sind für Wohnen, Kleinbetriebe (Ge werbe, D^r^st^j^ungsbetriebe), Restaurants, Verkaufsgeschäfte bis maximal 500 m’ AtettöE^i^^und Landwirtschaftsbetriebe bestimmt. Es sind nicht störende und
Zweck, Nutzungsart
mässig störende Betriebe zulässig.
Art. 12 Arbeitszone Ar
Die Arbeitszone Ar ist für Bauten und Anlagen zur industriellen und gewerblichen Nut
Zweck, Nutzungsart
zung sowie für Dienstleistungsbetriebe bestimmt. Es sind nicht störende, mässig stö rende sowie stark störende Betriebe zugelassen.
Betriebswohnungen
2
Wohnungen sind für den Betriebsinhaber sowie für betrieblich an den Standort gebun denes Personal gestattet.
Grünfiäche
’
Umgebungsgestaltung
Die Versiegelung von Aussenflächen ist auf ein Minimum zu beschränken. Parkflächen, Wege und Plätze sind wasserdurchlässig zu gestalten oder oberflächlich über die Schul
ter zu entwässern, wenn die Situation dies erlaubt. Flachdächer sind, soweit sie nicht als
Terrassen genutzt werden, extensiv zu begrünen. Zehn Prozent der Grundstücksfläche
sind als Grünfläche zu gestalten und teilweise zu bepflanzen, insbesondere längs von Strassen, öffentlichen Gewässern und gegenüber Wohnbauten.
47 altri articoli
Art. 13 Zone für öffentiiche Bauten
Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die
OeBA: Zweck, Nutzungsart Baumasse
dem öffentlichen Interesse dienen.
2
Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und
öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Ab stands- und Höhenvorschriften einzuhalten.
5
Freiräume sind öffentlich zugänglich und dienen möglichst vielen Bevölkerungsschichten
zum attraktiven und sicheren Aufenthalt. Sie sind so anzuordnen und zu gestalten, dass
innerhalb des Orts-, Quartier- und Landschaftsbilds eine gute Gesamtwirkung entsteht.
Art. 14 Beschränkte Bauzone
Zweck
1
Die nachfolgenden Vorschriften bezwecken die Erhaltung der Bauten und Strukturen in dieser Zone. Zulässig ist eine zeitgemässe Erneuerung unter Wahrung der bestehenden
7/27
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
Bausubstanz und des Ortsbildes. Dies sowohl hinsichtlich des Charakters der einzelnen Siedlungen als auch der Erscheinung der einzelnen Bauten. Nutzungsart
2
In der beschränkten Bauzone dürfen Bauten zu Wohn- und Landwirtschaftszwecken
ge-
nutzt werden. Gewerbebetriebe sind zugelassen, sofern sie den Charakter der Siedlung nicht stören. Zulässige bauliche
3
Massnahmen
Als zulässige bauliche Massnahmen gelten und können vom Gemeinderat bewilligt werden: a)
Unterhalt und zeitgemässe Erneuerung;
b)
Aus- und Umbau bestehender Bauten, sowie Anbauten;
c)
Nutzungsänderungen im Rahmen von Absatz 2. Dabei muss mindestens die vorhandene Wohnfläche erhalten bleiben.
d)
Ersatzbauten unter Wahrung der Lage und Erscheinung des Altbaus, es gelten im speziellen die Kriterien gemäss § 47 Abs. 1. Der zonentypische Charakter darf nicht beeinträchtigt werden.
Die Vergrösserung der Gebäudehöhe ist möglich, um zeitgemässe Raumhöhen zu verwirklichen. Einschränkungen
4
Für ausschliesslich zu Wohnzwecken genutzte Bauten wird die Anzahl der Wohnungen auf 4 pro Gebäude beschränkt. Bei gemischter Nutzung sind die bis anhin zu Wohnzwecken genutzten Räume weiterhin als solche zu nutzen. Gewerblich genutzte Räume, die vorwiegend dem Güterumschlag dienen oder als Lagerräume genutzt werden, sind nicht gestattet, äusser wenn sie der landwirtschaftlichen Haupt- und Nebennutzung dienen.
Abwasserbeseitigung
5
Die abwassertechnische Erschliessung der beschränkten Bauzone erfolgt im Rahmen des kommunalen Sanierungsplanes gemäss übergeordnetem Recht. Können die Abwässer nicht durch Einleitung in eine Kanalisation mit Zuleitung auf eine zentrale Sammelreinigungsanlage beseitigt werden, so bedarf die Baubewilligung der Zustimmung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, welches die Art und Weise der Abwasserbeseitigung festlegt.
Antennenanlagen
5
Das Errichten von Aussenantennen und Parabolspiegeln ist untersagt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des übergeordneten Rechtes.
Gestaltungsvorschriften
7
Bauliche Massnahmen müssen sich in das Ortsbild einfügen. Es gelten die Bestimmungen gemäss § 47.
Umgebung
8
Die bestehenden Aussenräume und Freiflächen sind weitgehend beizubehalten. Einfriedungen und Stützmauern sind in ortstypischen Materialen zu gestalten und haben sich gut in die bestehenden Strukturen einzupassen. Der Bezug zu den umliegenden landwirtschaftlich
genutzten Flächen ist zu erhalten.
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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
3.2
Landwirtschaftszonen
Art. 15 Landwirtschaftszone
Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauli
che Produktion sowie für die innere Aufstockung bestimmt. Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich
nach übergeordnetem Recht. Ersatzaufforstungen
’
Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z.B. Terrainverände rungen) bis 50 a pro Anlage sind zulässig soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen.
Art. 16 Speziallandwirtschaftszone
1
Baumschule: Nutzungsart
Die Speziallandwirtschaftszone Baumschule ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die
der bodenabhängigen und der bodenunabhängigen bzw. einem über die innere Aufsto
ckung hinausgehenden Baumschulbetrieb dienen. Art der Bebauung
Zulässig sind der Baumschule dienende Bauten und Anlagen wie Betriebsräume, Werk
stätten, Abstellräume und Treibhäuser. Hochbauten, Treibhäuser exklusive Containerquartiere sind nur auf den im Kulturland
plan speziell bezeichneten Flächen der Speziallandwirtschaftszone zulässig. '*
Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutzverordnung.
5
Zulässige Geschosszahl: 2 Vollgeschosse Maximaletraufseitige Fassadenhöhe: 7.00 m Maximale Gesamthöhe: 10.00 m
®
Die Grenz- und Gebäudeabstände, die maximale Baulänge werden vom Gemeinderat unter Wahrung der öffentlichen und privaten Interessen aufgrund eines Gesamtbebau-
ungs- und Betriebskonzeptes festgelegt.
Die Bauten sind gut ins Landschafts- und Ortsbild einzupassen. Der Gemeinderat kann im Rahmen der Baubewilligung besondere Auflagen für die Bepflanzung und die Einpas
sung ins Landschafts- und Ortsbild machen.
Art. 17 Bauten in der
Landwirtschaftszone
Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen opti
maler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erforder
nisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsbepflanzung gut ins Landschaftsbild einzufügen. Für Wohngebäude sind 2 Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden Baumasse und Ab
stände vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der
bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzab stand aus der halben Gesamthöhe, mindestens aber 4 m.
In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe Hl.
9/27
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
3.3
Schutzzonen
Art. 18 Naturschutzzonen i m
1
Kulturland
Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere.
2
Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Mulchen, Aufforstung nicht gestattet. Wo ein Schnitt erfolgt, ist das Schnittgut nach der Mahd abzuräumen.
3
In den Naturschutzzonen ist alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und Tierwelt beeinträchtigen kann. Verboten ist insbesondere das Verlassen der Wege, das Anzünden von Feuern ausserhalb der hierfür vorgesehenen Stellen, die Durchführung von Festen und sportlichen Veranstaltungen, das freie Laufenlassen von Hunden.
4
Bauten, Anlagen und andere Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Naturwerte und zur Optimierung der Schutzziele können bewilligt werden.
5
Ausnahmen: Naturschutzzonen dürfen betreten werden a)
für die Bewirtschaftung und Unterhaltsarbeiten
b)
für die Überwachung
c)
für wissenschaftliche Untersuchungen
d)
für geführte Exkursionen
e)
für Jagd und Fischerei gemäss entsprechendem Pachtvertrag
Für c) und d) sind vorgängig die Bewilligung des Gemeinderats sowie die Erlaubnis der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer einzuholen. 6
Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Bewirtschaftenden und der Gemeinde bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leistungen, wobei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzulegende Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen sind.
10/27
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
Folgende Naturschutzzonen werden ausgeschieden:
Zone
Bezeichnung
Schutzziel
im Plan
Bewirtschaftung,
Unterhalt, Nutzungseinschränkung
Magerwiese
Gelb
Artenreiche Heuwiese
Keine Düngung und Bewei-
(hoher Anteil Mager
dung (ausgenommen
keitszeiger)
Herbstweide).
Bei fehlendem Bewirtschaf tungsvertrag ein Schnitt ab 15. Juni (je nach Situation 1. Juli) zulässig. Das Schnitt
gut ist zu entfernen. Feuchtstandort
Blau
(Streuwiese)
Seltener Lebensraum
Streuschnitt im Herbst/
mit spezifischer Arten
Winter. Keine Düngung.
zusammensetzung. Hoher Anteil an be
sonders schutzwürdi gen Pflanzen- und Tiergemeinschaften.
Uferschutzzone
Hellgrün
Schutz der Ufervege
Die zulässigen Nutzungen in
tation
der Uferschutzzone richten
sich nach der kantonalen und eidgenössischen Gewäs
serschutzgesetzgebung.
Art. 19 Naturschutzzone Wald
Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaf
ten und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere.
2
Die Bestände sind nach Möglichkeit auf natürliche Art zu verjüngen, wobei standorthei
mische Baumarten zu erhalten und fördern sind. Bereichernde Strukturen und Totholz
sind zu belassen. Sämtliche Holzschläge auf kleinflächigem Waldeigentum (kleiner als 20 ha; betrifft v.a. Privatwald) sind durch den Revierförster vorgängig anzuzeichnen (§ 28 Verordnung zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaV)).
’
Soweit vertraglich keine abweichenden Vereinbarungen bestehen, sollen standortheimi
sche Laubhölzer (je nach Standort auch Tanne, Föhre und Eibe) einen minimalen Anteil von mindestens 80 % und Exoten (z. B. Douglasie und Roteiche) einen maximalen Anteil
von 5 % einnehmen. In seltenen Waldgesellschaften sind nur standortheimische Baum arten (keine Exoten) zu fördern.
11/27
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
4
Die Naturschutzzone Wald wird wie folgt unterteilt: Bezeichnung
Schutzziel
Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkung
i m Plan N
Naturwaldgemässe
Verjüngung ausschliesslich m i t standortheimi-
Bestockung
schen Baumarten, standortfremde Baumarten mittelfristig entfernen. Weitere Massnahmen gemäss Betriebsplan.
A
Altholzinsel
Langfristiger Verzicht auf forstliche Nutzung.
(kleiner als 20 ha)
Weitere Auflagen gemäss Vereinbarung.
------ - -—---
3.4
Überlagerte Schutzzonen
Art. 20 Landschaftsschutzzone
1
Die Landschaftsschutzzone ist der Grundnutzungszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und in ihrer Eigenart.
2
Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach der Grundnutzungszone. Von den i m Absatz 3 genannten Ausnahmen abgesehen, sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) und Christbaumkulturen verboten.
3
Bestehende landwirtschaftliche Bauten und Anlagen dürfen zeitgemäss unterhalten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Kleinere Terrainänderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände, Fahrnisbauten sowie betriebsnotwendige Installationen (Witterungsschutzanlagen usw.), die der Bewirtschaftung dienen, Bauten und Anlagen für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege sowie, Terrainveränderungen für die Bodenverbesserung, Bauten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
Art. 21 Hochwassergefahren-
4
zone (HWZ)
Die Hochwassergefahrenzonen (HWZ) sind den Grundnutzungszonen überlagert. Sie dienen dem Schutz von Personen, Bauten und Anlagen vor Schädigungen durch Hochwasserereignisse.
5
In der Hochwassergefahrenzone HWZ ist der Gefährdungssituation angemessen Rechnung zu tragen. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume, sensible Nutzungen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, unterirdische Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. sind in Untergeschossen nicht zulässig.
12/27
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
®
Können aufgrund der nachgewiesenen Fliesstiefen gemäss Gefahrenkarte in den Hoch wassergefahrenzonen die zulässigen Grundmasse gemäss § 8 BNO (insbesondere Hö
henmasse) nicht eingehalten werden, kann der Gemeinderat das massgebende Terrain entsprechend erhöht ansetzen. ’
Wer in einer Hochwassergefahrenzone baut, hat im Baugesuch nachzuweisen, dass er
dem Projekt entsprechende Schutzmassnahmen getroffen hat. In der Regel sind die
Massnahmen auf das schadenfreie Überstehen eines hundertjährlichen Hochwassers (HQIOO) auszurichten. ®
In Gebieten mit Gefahrenstufen gemäss Gefahrenkarte und in Bereichen mit Oberflä
chenabfluss kann der Gemeinderat im Baubewilligungsverfahren einen Nachweis zum angemessenen Hochwasserschutz verlangen. ’
Der Gemeinderat kann auf Kosten des Gesuchstellers eine Begutachtung durch Fach
leute anordnen.
Art. 22 Hochwassergefährdetes
Wer in hochwassergefährdetem Gebiet baut, hat im Baugesuch nachzuweisen, dass
Gebiet tm Kulturland
dem Projekt entsprechende Schutzmassnahmen getroffen werden,
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstands nicht nachteilig beeinflusst
werden und keine nachteiligen Auswirkungen auf Ober- und Unterlieget zu erwarten sind.
2
Die Massnahmen sind auf das schadenfreie Überstehen eines hundertjährlichen Hoch
wassers HOlOO auszurichten. Die Baubewiliigungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Be
gutachtung durch Fachleute anordnen. Soweit überwiegende öffentliche Interessen es erfordern, kann die Baubewilligungsbehörde weitergehende Massnahmen verlangen
oder Bauvorhaben untersagen.
Art. 23 Gewässerraum
Der Gewässerraum ist der Grundnutzungszone überlagert. Bei den im Bauzonenplan bezeichneten, offen und eingedolt fliessenden Bächen beträgt die Breite des Uferstreifens 6 m und wird ab dem Rand der Gerinnesohle respektive ab
Innenkante der Bachleitung gemessen.
5
Bei den im Kulturlandplan bezeichneten, offen fliessenden Bächen beträgt die Breite des Gewässerraums 11 m, bei eingedolt fliessenden Bächen beträgt die Breite des Uferstrei
fens 6 m und wird ab dem Rand der Gerinnesohle respektive ab Innenkante der Bachlei tung gemessen.
Art. 23a Abstand für Bauten und
Anlagen gegenüber Gewässern
Bei Fliessgewässern mit einer Gerinnesohle von weniger als 2 m Breite sowie bei eingedolten Gewässern beträgt der Mindestabstand für Bauten und Anlagen 6 m und wird ab
dem Rand der Gerinnesohle respektive ab Innenkante der Bachleitung gemessen. Vorbehalten bleibt ein abweichender Abstand gemäss dem Bauzonen- und dem Kultur landplan.
13/27
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
3.5
Schutzobjekte
Art. 24 Naturobjekte
1
Die im Bauzonen-/Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang der BNO aufgelisteten
Naturobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu un terhalten.
2
Die Beseitigung von Naturobjekten kann vom Gemeinderat ausnahmsweise bewilligt
werden, sofern überwiegende öffentliche oder private Interessen dies erfordern. Vo
raussetzung für die Erteilung einer Bewilligung zur Beseitigung ist eine gleichwertige Er satzleistung. ’
Folgende Naturobjekte sind geschützt:
Naturobjekt
Signatur im
Schutzziel und Pflegemassnahmen,
Bauzonen- oder
Nutzungseinschränkung
Kulturlandplan Hecke,
grüne Linie
Brut- und Nahrungsbiotop, Artenreichtum,
Trittstein- und Vernetzungselement, Gliederung
Feldgehölz
der Landschaft, Windschutz sowie vielfältiger Über gangsbereich Wald-Kulturland
Struktur erhalten bei Abgang mit gleichwertiger Art ersetzen
periodisch zurückschneiden und verjüngen im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den
Stock setzen
beidseitig vorgelagerter Krautsaum von 2-3 m Breite vorhalten keine Bauten, Ablagerungen und Depots inner
halb des Krautsaums
Einzelbaum
grüner Punkt
Siedlungs- und landschaftsprägendes Naturele ment, Gliederung der Landschaft, Kulturrelikt und Artenreichtum
Pflege auf lange Lebensdauer
bei natürlichem Abgang an geeignetem Stand ort ersetzen
Weiher, Teich
blauer Punkt
Laichgebiet, Brutbiotop
kein Baden, Befahren, Einfangen und Ausset zen von Tieren
Geologisches,
türkis Punkt
Zeugen der Erdgeschichte, landschaftlich, biolo
geomorpholo
oder
gisch, kulturgeschichtlich wertvoll, symbolische Be
gisches Objekt
Linienelement
deutung erhalten
Ruderalfläche
grauer Punkt
Pionierarten
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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
(Kiesgrube)
Der weitere Materialabbau im kleineren Rah men in der Kiesgrube Bauschutz ist gestattet.
Auf die vorhandene Tier- und Pflanzenwelt muss grösstmögliche Rücksicht genommen
werden. Wenn nötig ist ein Fachmann für Na turschutzfragen beizuziehen.
Art. 25 Hochstämmige Obstbäume
Das Landschaftsbild wird von hochstämmigen Obstbäumen mitgeprägt. Deren Bestand
soll erhalten bleiben. Ergänzungspflanzungen und Verjüngung sind erwünscht. Das
grossflächige Fällen dieser Bäume untersteht der Bewilligung durch den Gemeinderat.
Nicht unter diese Bestimmung fällt der Ersatz einzelner überalterter Obstbäume.
2
Abgehende Bäume sind nach Möglichkeit wieder mit Hochstamm-Obstbäumen zu erset zen. Die Gemeinde kann Neupflanzungen unterstützen.
Art. 26 Gebäude mit
1
Substanzschutz
Die im Bauzonenplan/Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang zur BNO aufgeführ
ten Gebäude mit Substanzschutz sind von kulturhistorischem, baugeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz, das heisst in der Grundstruktur, der Fassa dengestaltung, der inneren Raumordnung und in ihrer wertvollen historischen Oberflä
che (z. B. Wandmalerei, Stuckdecken usw.), geschützt. Sie sind zu unterhalten und dür
fen nicht abgebrochen werden. Innerhalb des Bestehenden dürfen sie aus- und umge baut sowie im Rahmen der jeweiligen Zonenbestimmungen umgenutzt werden, soweit
dies mit dem Schutzziel vereinbar ist.
2
Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung. Hierzu sind Bauvorhaben mög
lichst vor Beginn der Projektierung anzuzeigen. Die Gemeinde kann bis zum maximalen Betrag von Fr. 5 BlilB /Jahr in eigener Kompetenz Beiträge an die Kosten der Beratung, Pflege, Erhaltung und Restaurierung von Bauten und Objekten mit Substanzschutz leis
ten. Der Gemeinderat erlässt dazu ein Reglement. ’
Zur Beurteilung von Bauvorhaben an Gebäude mit Substanzschutz sowie der für die Er haltung erforderlichen Massnahmen und deren Verhältnismässigkeit kann der Gemein derat ein neutrales Gutachten einer qualifizierten Fachperson einholen.
*
Wird im Rahmen eines neutralen Gutachtens durch eine qualifizierte Fachperson eine
mangelnde Schutzfähigkeit der Gebäudesubstanz nachgewiesen, kann eine bauliche Veränderung in Abweichung zum Schutzziel bewilligt werden.
Art. 27 Kulturobjekte und
Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang aufgelisteten Kultu
historische Verkehrswege
robjekte sind geschützt. Sie dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu un terhalten. Bauvorhaben an und in der Nähe dieser Objekte dürfen diese nicht beein
trächtigen.
2
Im Kulturlandplan bezeichnete historischen Verkehrswege sind in ihrer Linienführung
und Substanz (gemäss Inventarbeschrieb) geschützt. Bauliche Eingriffe an historischen
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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
Verkehrswegen dürfen dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen. Die Fachleute zum Inven tar historischer Verkehrswege der Schweiz (IVS) können beratend beigezogen werden.
4
Definitionen
4.1
Allgemeines
Art. 28 Ausnützungsziffer, Innere
Das Bauland ist im Rahmen der baurechtlichen und ortsbaulichen Gegebenheiten opti
Siedlungsentwicklung
mal auszunützen. Die BaubewiHigung kann verweigert werden, wenn ein Grundstück of fensichtlich unzweckmässig ausgenützt wird und der Nachweis einer später möglichen
zonengemässen Überbauung nicht erbracht werden kann. 2
An die Ausnützungsziffer werden Dach- und Attikageschosse nicht angerechnet.
5
Für verglaste Balkone, Sitzplätze und Wintergärten ausserhalb der thermischen Gebäu-
dehüile und ohne heiztechnische Installationen wird ein Ausnützungsbonus von 25 % der anrechenbarer Geschossfläche, maximal die effektive Grösse, jedoch nicht mehr als
25 m^ pro Wohngebäude gewährt.
*
Für eine nachgewiesene Einliegerwohnung wird ein Ausnützungsbonus im Ausmass von
25 % der anrechenbaren Geschossfläche, maximal die effektive Grösse, jedoch nicht mehr als 50 m^ pro Wohngebäude gewährt.
Art. 29 Arealüberbauungen
Arealüberbauungen sind in der Dorfkernzone, den Wohnzonen W2 und W3 sowie den Wohn- und Gewerbezonen WG2 und W63 zulässig. Arealüberbauungen sind nur dann möglich, wenn die zusammenhängende, anrechenbare Grundstückfläche in den zweige
schossigen Zonen 1'500 m^ und in den dreigeschossigen Zonen 2'000 m^ umfassen.
Bei Arealüberbauungen in den dreigeschossigen Zonen kann ein zusätzliches Vollge schoss erstellt werden, sofern die entsprechenden Bauten weder ein Attikageschoss
noch Schrägdach aufweisen und ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Er
gebnis erzielt wird.
qfXrrr.-
1—Als nicht störond-gelten in Weh-nquartiere passende Kleinbetriebe mit-gerängem-Zubrin. .Serverkehr-.w.ie-Lädeo,-Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkuiv
gen entfafton, als sie aus dem Wohnen entstohoH. Ì—Als mässig-störend-gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicber
■H-andwerks-, Gewerbe- und Dienstleistungsbotricbc bleiben und auf die üblichen Afhpjfc- ndpr nffniingczpitpn hpsrhrÄnkt.sinH Rptrioho Hie ein hnhos M.tgg wnn qiiartinr-
■fremdem Verkehr verursachen, gelten als stark störend.
X/prlfai ifQflärhpn
—Die Berechnung der Nettoladenfläche richtet sich nach dem in der Norm VSS d0281
wendeten Begriff "Verkaufsfläctei'.
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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
Art. 32 Fassadenhöhe,
Das zulässige Gebäudeprofil ist bestimmt durch die zulässige Fassadenhöhe und die ma
Gebäudeprofil
ximale Dachneigung von 40 Grad.
Geschosszahl
2
Die Aufteilung der verschiedenen Geschosse ist im Rahmen des zulässigen Gebäudepro
fils frei.
Art. 33 Abgrabungen
Abgrabungen beim Gebäude dürfen höchstens einen Drittel der Fassadenlänge betra
beim Gebäude
gen. Der Gemeinderat kann bei Zufahrten zu Garagen in begründeten Fällen eine grös sere Abgrabung bis max. 6 m bewilligen.
4.2
Abstände
Art. 34 Abstände gegenüber
Gegenüber dem Kulturland ist für Gebäude ein Abstand von 2.0 m einzuhalten.
Kulturland
Dieser Abstand kann weder aufgehoben noch reduziert werden.
Art. 35 Grenzabstand an
Bei privaten Strassenparzellen, Wegrechtparzellen und Wegrechtdienstbarkeiten für
Privatstrassen
den motorisierten Fährverkehr gilt ein Abstand von 4.0 m. Bei Privatstrassen, die nicht
Gemeingebrauch stehen und bei denen keine Parzellierung bzw. kein Grundbucheintrag
vorhanden ist, gilt ein Abstand von 2.0 m. Gegenüber Feld- und Flurwegen, welchen keine Erschliessungsfunktion von Parzellen in
Bauzonen zukommt, ist ein Abstand von 60 cm einzuhalten. Grenzabstand für
5
Erdsonden
Bei Bohrungen für Erdsonden gilt ein Grenzabstand von 3.0 m, der mit schriftlicher Zu stimmung der betroffenen Nachbarn reduziert oder aufgehoben werden kann.
5
Bauvorschriften
5,1
Erschliessung
Art. 36 Verkehrsanlagen
*
Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierung der
Bauten sind Sache des Gemeinderates. Benützung von
Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und
Privateigentum
andere im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen dürfen an die Grenze der Pri
vatgrundstücke gestellt werden.
5
Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu neh men.
17/27
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
Technische Bauvorschriften
5.2
Art. 37 Baulücken,
Baulücken und Brandruinen, die durch Elementarereignisse oder Abbruch entstanden
Brandruinen
sind, müssen innert der vom Gemeinderat angesetzten, angemessenen Frist vollständig
geräumt, ausreichend gesichert und ästhetisch befriedigend hergerichtet werden.
Art. 38 Sicherheits- und Schutzvor
Der Gemeinderat kann jederzeit Bauarbeiten einstellen lassen, bei denen die nötigen Si
1
kehrungen auf Bauplätzen
cherheits- und Schutzvorkehren nicht getroffen werden.
Art. 39 Mobilfunkantennen
Mobilfunkantennen, welche optisch als solche erkennbar sind, dürfen in den Bauzonen
1
- in erster Priorität in der Arbeitszone (Ar) und in den Zonen für öffentliche Bauten und
Anlagen (OeBA) - in zweiter Priorität in den Wohn- und Gewerbezonen (WG2/WG3) - in dritter Priorität in den Wohnzonen (W2/W3) und der Dorfkernzone (D)
erstellt werden. In Bauzonen untergeordneter Priorität kann eine optisch als solche er
kennbare Mobilfunkantenne nur erstellt werden, wenn ihre Erstellung in den Bauzonen übergeordneter Priorität nicht möglich ist. Zudem kann in den Wohnzonen (W2/W3)
und Dorfkernzone (D), Zonen 3. Priorität) eine als solche erkennbare Mobilfunkantenne nur erstellt werde, wenn sie vorwiegend die Versorgung dieser Zone bezweckt. 2
In jedem Fall ist eine Koordination / Kombination mit bestehenden Antennenanlagen zu
prüfen und neuen Standorten vorzuziehen. 3
Bei Schutzobjekten sind Antennen nach Abs. 1 nicht zulässig. Der Gemeinderat kann dem Bau einzelner Antennen zustimmen, wenn sie zur Wahrung der Kommunikations
freiheit unabdingbar und in das Orts- und Landschaftsbild integriert sind (Kaskadenmo dell). 4
Die Zulässigkeit von Antennen ausserhalb der Bauzone richtet sich nach übergeordne
tem Recht.
Art. 40
1 Für Verkaufsnutzungen beträgt die zulässige NotW^ffe^ pro Ladengeschäft max. Verkaufsnutzungen
500 m< In den Wohn- und Gewerbezonen WG2 und WG3 ist der Verkauf nur für über wiegend vor Ort produzierte Waren gestattet. In den Zonen W2, W3 und beschränkte Bauzone sind Verkaufsnutzungen nicht gestattet.
2
In dem im Bauzonenplan speziell bezeichneten Gebiet kann der Gemeinderat flächenin tensive Fachmärkte mit einer Nettoladenflächen bis insgesamt max. 3'000 m' (inklusive Aussenverkauf) bewilligen und damit das Mass der in der Zone generell zulässigen Net
toladenflächen erhöhen. Eine hinreichende Strassenkapazität und Erschliessung müssen gewährleistet sein.
18/27
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
5.3
Wohnhygiene
Art. 41 Ausrichtung
Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung,
1
der Wohnungen
Nutzung der Räume, Einpassungen usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden ori
entierte Wohnungen sind zu vermeiden.
Art. 42
Für Neubauten gelten nachstehende Masse: a) Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume
Bodenfläche
min. 10 m^
Lichte Höhe Vollgeschose
> 2.30
j^te-Höhe-Bachg&sc-hos»
ö 2.30 m auf'min-. 5-m^ Flächo
Lichte Höhe Kellergeschoss
> 2.20 m
Sensterfläche
minde&tens-i/3'0-def-Boderi'floeho (die Fenster müs
sen direkt ins Freie führen'}
Oachflächenf&BSter-
-Bei Dachflächenfenstern-kann dio Fonstcrflächo bis .auf-1/15 der-an-recheftbar-emBodenfläche reduziert
iflrerde.n.
Für Badezimmer und WC-Räume, in Kleinwohnungen auch für Küchen, können künstli-
^che Belüftung und Beleuchtung zugelassen werden. Nebenräume Mehrfamilien
Nebenräume in Mehrfamilienhäuser:
häuser
b)4!4-&ben.r4ume in Mehrfamilienhäuser Min 4. n
Abstellraum-p'ro Wohnung
feiler für eine i-^mmer Wohnung
■KolloF-für-jödes weitere ZI
(im Fstrirh nripr ai if rlcmo
Hör
Wohnung^ Min.4-:8-mA
Zusätzlieh-min 1.0 m'^
Die Wohnungen haben ausreichende und gut benützbare Garten-, Terrassen- oder BalJtonflächen aufzuweisen (ausgenommen Klein- und Dachwohnungen) 'M Ausnahmen
’
In der Dorfkernzone kann der Gemeinderat Abweichungen bewilligen.
Art. 43 Bezug von Wohnungen
Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern,
und Arbeitsräumen
wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvor kehrungen oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.
4 "Weitere Mindestmasse für Wohn-, Schiaf-, und Arbeitsräume sind in § 36a Abs. 1 BauV geregelt.
* "Die Mindestgrössen für Nebenräume in neuen Mehrfamilienhäusern sind in § 36a Abs. 2 BauV geregelt. W/27
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
5.4
Ausstattung
Art. 44 Autoabstellplätze,
Garagen und Parkierungsanlagen sind so anzuordnen, dass die Wohnbereiche nicht un
Anordnungen
zumutbar beeinträchtigt werden und dass eine gute Freiraum- und Strassenraumquali
tät entsteht. Insbesondere oberirdische Parkplätze sind zwecks Erhaltung von Grünflä chen und Vorgärten zweckmässig anzuordnen. 2
Der Garagenvorplatz muss von der Strassen- bzw. Gehweggrenze gemessen eine Tiefe von mindestens 6.0 m aufweisen.
3
Sofern keine öffentlichen Interessen wie die Verkehrssicherheit, Sichtzonen, geplante Strassenausbauten usw. entgegenstehen, gilt entlang von Gemeinde- und Privatstras
sen, welche nicht im Allgemeingebrauch stehen, entgegen § 111 BauG für Parkfelder ein reduzierter Strassenabstand von 0.60 m. Für Einfriedungen, Stützmauern und Böschungen gilt ein Abstand von 0.60 m. Ab einer Höhe von 1.80 m sind diese durch Abstufung zu unterbrechen und optisch wirksam zu
begrünen, wobei der Rücksprung min. 0.80 m betragen muss.
Art. 45 Velos, Kinderwagen
1
In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen, Anhänger usw. vorzusehen.
2
Für die Bedarfsermittlung, Platzierung, Anordnung und technische Ausgestaltung gelten
auf die in der kantonalen Gesetzgebung verwiesenen Normen.
Art. 46 Spielplätze und
Beim Bau von Mehrfamilienhäusern mit mehr als 6 \A/ohnungen und Arealüberbauun
Aufenthaltsräume
gen sind gut besonnte Kinderspielplätze oder Aufenthaltsbereiche auf privatem Grund anzulegen. Die Grösse hat gesamthaft mindestens 15 % der anrechenbaren Geschossflä che zu betragen, jedoch mindestens 100 m^ pro Spiel- und Aufenthaltsbereich. Die Spiel-
und Aufenthaltsbereiche sind zweckmässig und entsprechend den zu erwartenden Spiel- oder Aufenthaltsbedürfnissen unterschiedlicher Bewohnerstrukturen- und Alters
stufen anzulegen, dürfen nicht zweckentfremdet werden und müssen zugänglich blei ben. 2
Bei der Anlage der Spielplätze ist darauf zu achten, dass die Kinder diese Plätze mög
lichst unbeaufsichtigt erreichen und benützen können. 3
Der Gemeinderat kann ferner zur Bedingung machen, dass nach Massgabe der Art und Anzahl der Wohnungen Gemeinschaftsräume für Freizeitbeschäftigung und dergleichen
erstellt werden. 4
Der Gemeinderat kann die Zweckverbindung und die Unterhaltspflicht für Spielplätze
und Gemeinschaftsräume im Grundbuch anmerken lassen.
20/27
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
6
Schutzvorschriften
6.1
Ortsbild- und Denkmalschutz
Art. 47 Ortsbildschutz
"Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das
Landschaftsschutz
Ortsbild nach den Kriterien gemäss §15e BauV" a) Stellwg
b) Grösse und Baukubefì
c) Wirkung im Strassonraumd) Form, Staffelung, Glicdorung der Baumasse
■&)■■ Dachform, Dachneigung f) Fassadongliodorung g) L/latprial'Azahl^ Farha.
■h) Terrain- undXlmgebuagsgestaltung, Einfriedungen
2
Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen auf Kosten der Bauherrschaft: a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahme
pläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben
über Gestaltung und Bepflanzung der Aussenräume usw.) verlangen; b) Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten; c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutach tung verlangen;
d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, so weit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist und e) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf
andere Weise vermieden werden kann.
Art. 48 Dachgestaltung, Attika
Attikageschosse dürfen eine Höhe von max. 3.20 m aufweisen und sind mit einem fla chen oder höchstens 10 Grad geneigten Dach zu versehen.
Schneefangvorrichtungen
Schrägdächer müssen gegenüber öffentlichen Wegen und Strassen mit Schneefangvor
richtungen versehen werden. Flachdächer
’
Flachdächer von Hauptgebäuden sind, soweit sie nicht als Terrassen oder durch Energie
erzeugungsanlagen genutzt werden oder eine Regenwassernutzung vorgesehen wird,
gemäss SIA-Norm 312 extensiv zu begrünen. Dachdurchbrüche
'*
Dachdurchbrüche sind sorgfältig und farblich angepasst zu gestalten.
Solaranlagen
5
Solaranlagen müssen generell sorgfältig eingepasst werden und den Vorgaben gemäss übergeordneten Erlassen entsprechen.
Dachgestaltung in Bauzonen mit erhöhten
Anforderungen
®
Die Dorfkernzone und die beschränkte Bauzone gelten als Zonen mit erhöhten Anforde rungen an das Orts- und Landschaftsbild. Die architektonische Gestaltung der Dächer bedarf besonderer Sorgfalt und hat bei der Wahl der Dachform und Farbe auf das Ouar-
tierbild Rücksicht zu nehmen. Für Dachdurchbrüche gelten folgende gestalterischen An forderungen:
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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
- Zulässig sind Giebellukarnen, Schleppgauben und Dachfenster. - Die zulässigen Dachdurchbrüche sind sorgfältig zu gestalten und zu proportionieren. Sie dürfen pro Gebäudeeinheit nicht breiter sein als ein Drittel der Fassadenlänge.
- Zulässige Dachflächenfenster sind in einer horizontalen Ebene anzuordnen. Unter schiedliche Formate sind zu vermeiden.
Art. 49 Umgebungsgestaltung
1
Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geomorphologisch wertvolle Objekte (Findlinge u. dgl.) sind zu schonen. Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit (Sicht, Lichtraumprofil) nicht beeinträchti
gen. Versiegelte Flächen sind auf das Notwendige zu beschränken. 2
Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen
und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen. 3
Die Umgebungsgestaltung bildet einen Bestandteil des Bauprojektes und ist im Bauge
such auszuweisen (inkl. Bepflanzung). Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entspre
chende Auflagen in der Baubewilligung.
Art. 50 Einfriedungen, Stützmauern
1
Einfriedungen und Stützmauern sind je nach Höhe durch Abstufung und Rücksprünge zu
unterbrechen und optisch wirksam zu begrünen. Bis 1.20 m Höhe dürfen diese an die Grenze gestellt werden. Ab dieser Höhe gilt bis zu einer Höhe von 1.80 m ein Grenzab
stand von 1.00 m. Bis zu einer Höhe von 2.40 m gilt eine Grenzabstand von 2.00 m. Ab
2.40 m gilt ein Grenzabstand, welcher einem 45° Profil entspricht, maximal aber der zo nengemässe Grenzabstand. 2
Im gegenseitigen schriftlichen Einverständnis der Nachbarn dürfen Einfriedungen und
Stützmauern an oder auf die Grenze gestellt werden. 3
Gegenüber der Bauzonengrenze gilt für Einfriedungen und Stützmauern ein Abstand von 60 cm.
4
Einfriedungen dürfen keine scharfen Spitzen aufweisen. Wenn nötig sind die Stützmau
ern mit einem Schutzgeländer zu versehen.
Art. 51 Strassenraumaufwertung
1
In den im Bauzonenplan bezeichneten Bereichen für Strassenraumaufwertung gelten
folgende Gestaltungsanforderungen:
- Die Ersatz- und Neubauten mit ihrer Umgebungsgestaltung auf den angrenzenden Parzellen sind als attraktiv gegliederter Abschluss des Strassenraumes auszubilden.
- Der Gemeinderat kann die Baubewilligung für Einfriedungen und Stützmauern ver weigern oder spezielle Auflagen machen, wenn diese die zukünftige Strassenraum gestaltung bzw. -aufwertung erschweren oder verhindern. Grundlage für einen sol
chen Entscheid muss ein entsprechendes Strassengestaltungskonzept oder -projekt
sein.
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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
Art. 52 Materialablagerungen
1
Die Ablagerung von Material und die Errichtung von Fahrnisbauten für eine Dauer von
mehr als 2 Monaten können im Baugebiet nur in der Arbeitszone (Ar) bewilligt werden. 2
Der Gemeinderat kann Auflagen über die zugelassenen Materialien sowie über die Höhe, Abstände und Gestaltung der Ablagerung und des Lagerplatzes verfügen. Er kann nötigenfalls eine Umzäunung verlangen.
6.2
Umweltschutz
Art. 53 Einwirkungen
Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Ein
wirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten. Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der
Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. Ortsübli che Immissionen durch die Landwirtschaft sind zu dulden.
’
Eigentümer und Besitzer von Grundstücken haben alle baulichen und betrieblichen Mas
snahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, so weit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. ‘
Art. 54 Siedlungsrand
1
Die Gestaltung der Aussenräume am Siedlungsrand ist auf die angrenzende Landschaft abzustimmen. Terrainveränderungen sind zu vermeiden und besonders vorsichtig an die
Umgebung anzupassen (weich fliessende Übergänge). 2
Für die Bepflanzung entlang den Siedlungsrändern sind einheimische, standortgerechte
Pflanzen (Bäume und Sträucher) zu verwenden. 3
Stützmauern sind zu vermeiden. Wo solche notwendig sind, sind sie auf das Notwendige zu beschränken und ab 10 m Länge zu gliedern und zu begrünen. Im Übrigen gilt § 48.
7
Vollzug und Verfahren
Art. 55 Zuständigkeiten
Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die
Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute oder regionale Stel len auf Kosten der Gesuchsteller beiziehen. Der Gemeinderat kann die Bewilligung von Bauvorhaben, die weder nachbarliche noch
öffentliche Interessen berühren, an die Bauverwaltung oder die Baukommission delegie
ren. Im Übrigen ist für Verfügungen und Entscheide aller Art der Gemeinderat zuständig. Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in einem Reglement.
23/27
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
Art. 56 Begutachtung
Soweit es überwiegende öffentliche Interessen erfordern kann der Gemeinderat auf Kosten der Bauherrschaft Begutachtungen durch Fachleute anordnen und besondere
Massnahmen verlangen. Die Bauverwaltung berät Bauwillige bei Fragen und vermittelt, wenn nötig, Fachperso nen.
Art. 57 Gebühren
Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Gebührenregle ment der Gemeinde.
Art. 58 Vollzugsrichtlinien
Der Gemeinderat kann ergänzende Richtlinien- und Reglemente zum Vollzug der Bauund Nutzungsordnung erlassen.
Schlussbestimmungen
8
Art. 59
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bau- und Nutzungsordnung hängigen Bauge
Übergangsbestimmungen
suche werden nach neuem Recht beurteilt.
Für altrechtliche Sondernutzungspläne gelten die bisherigen Begriffsdefinitionen (Be griffe der ABauV gemäss Anhang 3 BauV vom 25.05.2011) sowie die entsprechenden alt rechtlichen Bestimmungen, soweit in den Sondernutzungsvorschriften explizit auf sol che verwiesen wird.
Art. 60 Aufhebung
1
Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben:
bisherigen Rechts
a) die Bau- und Nutzungsordnung vom 21.11.1997 (genehmigt am 27.10.1998) inkl. al len nachträglichen Teiländerungen b) der Bauzonenplan vom 21.11.1997 (genehmigt am 27.10.1998) inkl. allen nachträglichen Teiländerungen c) der Kulturlandplan vom 27.10.1998 (genehmigt am 27.10.1998) inkl. allen nachträglichen Teiländerungen
24/27
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
9 A
Anhang Kantonale Denkmalschutzobjekte (Kantonale Denkmalpflege):
Nr.
Objekt
Adresse
DUROOl
Untervogtei (1591)
Staldenstrasse 7
KLP
BZP
X
(654 202/241 343) DUR002
Speicher (18 Jh.)
Staldenstrasse bei 7
X
(654 159/241 349)
DUR003
Ölmühle, Reibe (1794)
Alte Teufenthalerstrasse 10
X
(653 513/241445) DUR004
Tabakstampfe (1837)
X
Stalden
(654 145 / 241 317)
B
Gebäude mit Substanzschutz (§ 26 BNO):
Nr.
Objekt
Adresse
DUR901
Wohnhaus (1883)
Leutwilerstrasse 2
KLP
BZP
X
(654 355/241 392) DUR902
Doppelbauernhaus
Staldenstrasse 2,
(1780)
Staldenstrasse 4
X
(654 209 / 241 384) DUR905
DUR908
Bäuerlicher Vielzweck-
Ausserdorfstrasse 3
bau (1828)
(654 634/241 345)
Schulhaus (1828)
Leutwilerstrasse 4
X
X
(654 387/241376) DUR909
DUR910
DUR911
DUR913
Bäuerlicher Vielzweck-
Leutwilerstrasse 76
bau (1786)
(655130/240 890)
Bäuerlicher Vielzweck
Staldenstrasse 10
bau (18./19. Jh.)
(654 129/241365)
Bäuerlicher Vielzweck-
Höchweidstrasse 10
bau(1820)
(654 340/241 738)
Wohnhaus, Villa (1897)
Hallwilerstrasse 11
X
X
X
X
(654 303/241 538) DUR914
Geschäftshaus und
Hallwilerstrasse 12
Werkhalle (1909)
(654 343 / 241 528)
X
25/27
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
Kulturobjekte - Grenzsteine (§ 27 BNO):
C
Nr./Bez.
Objekttyp
Ort (Koordinaten)
KLP
DUR915
Gedenkstein
Hallwilerstrasse
X
Flugzeugabsturz
(654 510/241 808)
Sodbrunnen
beim Gemeindehaus
Gemeindehaus
(654 328/241377)
Sodbrunnen
bei Steinmüristrasse 6
Steinmüristrasse
(654 625 / 241 162)
DUR916A
DUR916B
D
BZP
X
X
Naturschutzzonen im Kulturland (§ 18 BNO):
Nr./Bez.
Objekttyp
Ort, Objektname
Magerwiese
Magerwiesenzone Chnübel
Magerwiese
Magerwiesenzone Im Berg
Feuchtstandort
Feuchtstandort Weid
Naturschutzzonen im Wald (§ 19 BNO):
E
Nr./Bez.
Objekttyp
Ort, Objektname
A
Altholzinsel
Altholzinsel Höherai (653 250/240 550)
Naturwaldgemässe Be
N
Naturwaldgemässe Bestockung Schanz
stockung
N
Naturwaldgemässe Be
Naturwaldgemässe Bestockung Büetetel -
stockung
Chüeloch - Langmatt
Naturobjekte (§ 24 BNO):
F
Nr./Bez.
Objekttyp
Ort, Objektname (Nr.
BZP
KLP
Inv.86, KLP'97, Arbeitsplan)
1.5
Tümpel
Tümpel Schwein!
X
1.6
Tümpel
Tümpel Chüeloch
X
1.7
Tümpel
Tümpel Weid
X
1.9
Kiesgrube, Tümpel
Tümpel Bauschutz
X
26/27
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
4.1
Baumgruppe
Birken Moos
X
4.3
Einzelbaum
Winterlinde Höhi
X
4.4
Einzelbaum
Birke Höhi
X
4.5
Einzelbaum
Sommerlinde Dorf beim
X
Bänihübel
4.6
Baumgruppe
Eichen Halde
X
4.9
Einzelbaum
Nussbaum Neumatt
X
5.1
Erratischer Block
Erratischer Block Aennet-
X
bergs - Weichle
5.2
Fels
Fels Schanz
X
27/27