Bau- und Nutzungsordnung

Zuzgen

Document

Numer
4264
Vischnanca
Zuzgen
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Decidì
11-01-2012
En vigur dapi
20-12-2023

Karte

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Datotecas

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Text

Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umv/elt Abteilung Raumentwicklung

Gemeinde Zuzgen

Kanton Aargau

Allgemeine Nutzungsplanung

Teilrevision Bau- und Nutzungsordnung •

Anpassung an Revision BauV (2021)

• Anpassung an Begriffe IVHB • Abstände

gemäss § 15 BauG

Vorprüfungsbericht vom

24. Oktober 2022

Mitwirkung vom

9. Januar 2023 bis 7. Februar 2023

öffentliche Auflage vom

9. Januar 2023 bis 7. Februar 2023

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 22. Juni 2023

NAMENS DES GEMEINDERATES Der Gemeindeammann

Die Gemeindeschreiberin

o Sabrina Strübin

Genehmigungsvermerk:

Genehmigung durch den Regierungsrat RRB Nr. 70520- COvom Tc, Im Auftrag der Staatskanzlei Aarau, den

TiTò

Abteilung Raumentwicklung BVU

KOCH PARTNER

7. August 2023

Gemeinde Zuzgen Teilrevision Bau- und Nutzungsordnung Anpassungen an Revision BauV (2021) und Begriffe IVHB / Abstände

Seite 2/10

Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung vom 11. Januar 2012 inkl. Teiländerungen 2012 / 2019 (Orientierungsinhalt)

Geänderte Bau- und Nutzungsordnung (Genehmigungsinhalt)

Art. 2 Übergeordnetes Recht

Art. 2 Übergeordnetes Recht

2 Ein Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts findet sich im kantonalen Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR).

2 Aufgehoben

Art. 6 Bauzonen

Art. 6 Bauzonen

2 In der WG3 dürfen eingeschossige Gewerbebauten bis zu einer Fassadenhöhe von 4.00 m mit einem allseitigen Grenzabstand von 4.00 m errichtet werden. Ge­ werblich genutzte Erdgeschosse dürfen in der WG2 und WG3 eine Geschosshöhe von maximal 4.00 m aufweisen.

2 In der WG3 dürfen eingeschossige Gewerbebauten bis zu einer Fassadenhöhe von 4.00 m mit einem allseitigen Grenzabstand von 4.00 m errichtet werden. Ge­ werblich genutzte erste Vollgeschosse Brdgessbesse dürfen in der WG2 und WG3 eine Geschosshöhe von maximal 4.00 m aufweisen.

3 In der WG2 und WG3 hat das Erdgeschoss der gewerblichen Nutzung zu dienen. Der Gemeinderat kann aber reine Wohnbauten bewilligen, wenn das Erdgeschoss die für die gewerbliche Nutzung nötigen baulichen Voraussetzungen erfüllt, um es bei Bedarf umnutzen zu können, und die allgemeinen Voraussetzungen (z.B. Par­ kierung, Erschliessung, innere Aufteilung) für die gewerbliche Nutzung erfüllt sind.

3 In der WG2 und WG3 hat das erste Vollgeschoss Erdgeschoss der gewerblichen Nutzung zu dienen. Der Gemeinderat kann aber reine Wohnbauten bewilligen, wenn das erste Vollgeschoss Erdgeschoss die für die gewerbliche Nutzung nöti­ gen baulichen Voraussetzungen erfüllt, um es bei Bedarf umnutzen zu können, und die allgemeinen Voraussetzungen (z.B. Parkierung, Erschliessung, innere Aufteilung) für die gewerbliche Nutzung erfüllt sind.

Art. 7 Wohnzone am Hang WH

Art. 7 Wohnzone am Hang WH

Die Wohnzone am Hang WH ist für den Bau von zweigeschossigen Ein- und Zwei­ familienhäusern sowie von Doppeleinfamilienhäusern bestimmt. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen.

Die Wohnzone am Hang WH ist für den Bau von zweigeschossigen Ein- und Zwei­ familienhäusern sowie von Doppeleinfamilienhäusern bestimmt. Nicht störendes Betriebe sind Gewerbe ist zugelassen.

Art. 8 Wohnzone W2

Art. 8 Wohnzone W2

1 Die Wohnzone \N2 ist für den Bau von freistehenden und zusammengebauten Einfamilienhäusern und kleinen, zweigeschossigen Mehrfamilienhäusern be­ stimmt. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen.

’ Die Wohnzone W2 ist für den Bau von freistehenden und zusammengebauten Einfamilienhäusern und kleinen, zweigeschossigen Mehrfamilienhäusern be­ stimmt. Nicht störendes Betriebe sind Gewerbe ist zugelassen.

’(...)

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Gemeinde Zuzgen Teilrevision Bau- und Nutzungsordnung Anpassungen an Revision BauV (2021) und Begriffe IVHB / Abstände

Seite 3/10

Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung vom 11. Januar 2012 inkl. Teiländerungen 2012 Z 2019 (Orientierungsinhalt)

Geänderte Bau- und Nutzungsordnung (Genehmigungsinhalt)

Art. 9 Wohn- und Gewerbezone WG2

Art. 9 Wohn- und Gewerbezone WG2

Die Wohn- und Gewerbezone WG2 ist für Wohnen und mässig störendes be­

stimmt.

Die Wohn- und Gewerbezone WG2 ist für Wohnen und mässig störendes Betriebe Gewerbe bestimmt.

Art. 10 Wohn- und Gewerbezone WG3

Art. 10 Wohn- und Gewerbezone WG3

Die Wohn- und Gewerbezone WG3 ist für Wohnen und mässig störendes be­ stimmt.

Die Wohn- und Gewerbezone WG3 ist für Wohnen und mässig störendes Betriebe Gewerbe bestimmt.

165 weitere Artikel

Art. 11 Dorfzone D

Art. 11 Dorfeone D

1 Die Dorfeone D dient der Erhaltung des historisch wertvollen Ortskerns. Sie ist dem Ortsbildschutz (§ 45 BNO) unterstellt. Das Charakteristikum der Dorfzone sind die vorhandenen Wohnbauten, Landwirtschafts- und Gewerbebetriebe, Lä­ den, Restaurants sowie weitere Dienstleistungsbetriebe. Die bauliche Erscheinung wird durch Massivbauweise und durch steile Satteldächer mit Ziegeleindeckung und ohne Dachdurchbrüche bestimmt.

1 Die Dorfzone D dient der Erhaltung des historisch wertvollen Ortskerns. Sie ist dem Ortsbildschutz (§ 45 BNO) unterstellt. Das Charakteristikum der Dorfzone sind die vorhandenen Wohnbauten, Landwirtschafts- und Gewerbebetriebe, Lä­ den, Restaurants sowie weitere Dienstleistungsbetriebe. Die bauliche Erscheinung wird durch Massivbauweise und durch steile Satteldächer mit Ziegeleindeckung und ohne Dachdurchbrüche bestimmt.

(•••)

(•■■)

Art. 12 Gewerbezone G

Art. 12 Gewerbezone G

1 Die Gewerbezone G ist für mässig störendes Gewerbe sowie für Dienstleistun­ gen und kleinere Verkaufsflächen mit einer Nettoladenfläche bis 500 m^ bestimmt. Jegliche Art von grösseren Verkaufsflächen ist nicht erlaubt Arbeitsplatzextensive und Logistikbetriebe sowie reine Wohnbauten sind ebenfalls nicht gestattet

1 Die Gewerbezone G ist für mässig störendes Betriebe Gewerbe sowie für Dienst­ leistungen und Verkaufsgeschäfte kleinere Verkaufsflächen mit einer Netteladenfläche bis 500 m^ Verkaufsfläche bestimmt. Jegliche Art von grösseren VerkaufsfläGhen-isk-niehT-erlaubtr-Arbeitsplatzextensive und Logistikbetriebe sowie reine Wohnbauten sind ebenfalls nicht gestattet.

2 Wohnungen sind nur für die Betriebsinhaberin und den Betriebsinhaber sowie für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet

2 Wohnungen sind nur für die Betriebsinhaberin und den Betriebsinhaber sowie für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet.

3 Grenz- und Gebäudeabstände, Gebäudehöhe (Sicht auf Kirchen), Parkplätze so­ wie Verkehrsanlagen werden durch den Gemeinderat von Fall zu Fall und unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Interessen festgelegt, mit dem Ziel, das Orts- und Landschaftsbild zu wahren.

3 Grenz- und Gebäudeabstände, Fassaden- und Gesamthöhe Gebäudehöhe (Sicht auf Kirchen), Parkplätze sowie Verkehrsanlagen werden durch den Gemein­ derat von Fall zu Fall und unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Interessen festgelegt, mit dem Ziel, das Orts- und Landschaftsbild zu wahren.

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Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung vom 11. Januar 2012 inkl. Teiländerungen 2012 / 2019 (Orientierungsinhalt)

Geänderte Bau- und Nutzungsordnung (Genehmigungsinhalt)

Art. 15 Hochwassergefahrenzone

Art. 15 Hochwassergefahrenzone

(•••)

(-.)

2 Wer in einer Hochwassergefahrenzone baut, hat im Baugesuch nachzuweisen, er dem Projekt entsprechende Massnahmen zur Schadensminimierung getroffen hat. In der Regel sind die Massnahmen auf das hundertjährliche Hochwasser HQ100 auszurichten.

3 Wer in einer Hochwassergefahrenzone baut, hat im Baugesuch nachzuweisen, dass § 36 BauV eingehalten ist. er dem Projekt entsprechende Massnahmen zur Schadensminimierung getroffen hat. In der Regel sind die Massnahmen auf das htìfi4ertjàht4iebe-H©GhwasseF-14Q400-auszuFÌGhtenT

* In Gebieten mit Gefahrenstufen gemäss Gefahrenkarte und ohne ausgewiese­ nes Schutzdefizit (Restgefährdung) kann die Baubewilligungsbehörde verlangen, dass die Bauherrschaft nachweist, welche Massnahmen zum Schutz vorgesehen sind.

* Aufgehoben

’(...)

5

® Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen sowie, unter Abwägung sämtlicher berührter Interessen, Ausnahmen und weitergehende Massnahmen verfügen.

6 Aufgehoben

Art. 17 Bauten in der Landwirtschaftszone

Art. 17 Bauten in der Landwirtschaftszone

2 Für Wohngebäude sind 2 Geschosse erlaubt. Im Übrigen werden Gebäudehö­ hen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächli­ chen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden pri­ vaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Fassadenhöhe, mindestens aber 4 m.

2 Für Wohngebäude sind 2 Geschosse erlaubt. Im Übrigen werden die Höhen und Längen von Gebäuden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpoli­ zeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Fassadenhöhe, mindestens aber 4 m.

^(-)

^(-)

Art. 20 Landschaftsschutzzone

Art. 20 Landschaftsschutzzone

(-)

(-)

5 Neue Hochbauten wie landwirtschaftliche Siedlungen, Gewächshäuser oder an­ dere Einrichtungen mit vergleichbaren Auswirkungen auf die Landschaft können nur an den im Kulturlandplan bezeichneten Standorten bewilligt werden. Sie dür­ fen das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigen.

® Neue oberirdische Bauten Hochbauten wie landwirtschaftliche Siedlungen, Ge­ wächshäuser oder andere Einrichtungen mit vergleichbaren Auswirkungen auf die Landschaft können nur an den im Kulturlandplan bezeichneten Standorten bewil­ ligt werden. Sie dürfen das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigen.

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(•••)

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Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung vom 11. Januar 2012 inkl. Teiländerungen 2012 / 2019 (Orientierungsinhalt)

Geänderte Bau- und Nutzungsordnung (Genehmigungsinhalt)

Art. 25b Hochwassergefährdetes Gebiet im Kulturland

Art. 25b Hochwassergefährdetes Gebiet im Kulturland

1 Wer in hochwassergefährdetem Gebiet baut, hat im Baugesuch nachzuweisen, dass

Aufgehoben

-

dem Projekt entsprechende Schutzmassnahmen getroffen werden,

der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstands nicht nachteilig beeinflusst werden und keine nachteiligen Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger zu erwarten sind. 2 Die Massnahmen sind auf das schadenfreie Überstehen eines hundertjährlichen Hochwassers HQ100 auszurichten. 3 Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen. Soweit überwiegende öffentliche Interessen es erfordern, kann die Baubewilligungsbehörde weitergehende Mass­ nahmen verlangen oder Bauvorhaben untersagen.

Art. 27 Gewerbe

Art. 27 Gewerbe

1 Als nicht störende Gewerbe gelten in Wohnquartieren passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Büros und Geschäfte, die keine erheblich grös­ seren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen.

Aufgehoben

2 Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömm­ licher Handwerks- und Gewerbetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeite- oder Öff­ nungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten nicht als mässig störend.

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Gemeinde Zuzgen Teilrevision Bau- und Nutzungsordnung Anpassungen an Revision BauV (2021) und Begriffe IVHB / Abstände

Seite 6/10

Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung vom 11. Januar 2012 inkl. Teiländerungen 2012 / 2019 (Orientierungsinhalt)

Geänderte Bau- und Nutzungsordnung (Genehmigungsinhalt)

Art. 28 Abstände gegenüber dem Kulturland

Art. 28 Abstände gegenüber dem Kulturland

Gegenüber dem Kulturland ist für Bauten der zonengemässe Grenzabstand ein­ zuhalten. Dieser Grenzabstand kann wederaufgehoben noch reduziert werden.

Gegenüber dem Kulturland ist4ur Bauten der zonengemässe Grenzabstand ein­ zuhalten. Dieser Grenzabstand kann weder aufgehoben noch reduziert werden.

1 Gegenüber dem Kulturland (Bauzonenrand) gelten folgende Abstände; a) 2 m für Gebäude inkl. für Klein- und Anbauten soweit die Erstellung der Bauten zu keinen nennenswerten Auswirkungen auf das Kulturland führt (Baugruben müssen vollständig innerhalb der Bauzone erstellt werden); a) 60 cm für Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1.80 m; b) 60 cm für Böschungen c) 60 cm für Unterniveau- und unterirdische Bauten sowie Parkierungs- und Verkehrsflächen. 2 Für Stützmauern bis 1.20 m Höhe gilt ein Abstand von 60 cm gegenüber dem Kulturland (Bauzonenrand). Stützmauern über 1.20 m Höhe sind zu staffeln, um das zusätzliche Mehrmass ihrer Höhe zurückzuversetzen und mit einer Schutzbe­ pflanzung zu versehen. 3 Die Abstände gegenüber des Bauzonenrandes können auch mit einem Dienst­ barkeitsvertrag nicht reduziert oder aufgehoben werden.

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Gemeinde Zuzgen Teilrevision Bau- und Nutzungsordnung Anpassungen an Revision BauV (2021) und Begriffe IVHB / Abstände

Seite 7/10

Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung vom 11. Januar 2012 inkl. Teiländerungen 201212019 (Orientierungsinhalt)

Geänderte Bau- und Nutzungsordnung (Genehmigungsinhalt)

Art. 29 Strassenabstand für Stützmauer

Art. 29 Gemeinde- und Privatstrassen Strassenabstand für Stützmauer

Für Stützmauern an Gemeindestrassen gelten die Strassenabstandvorschriften für Einfriedigungen (§111 BauG) sinngemäss.

Für Stützmauern an Gemeindestrassen gelten die Strassenabstandvorschriften-für Einfriedigungen (§111 BauG) sinngemäss.

1 Sofern keine öffentlichen Interessen wie die Verkehrssicherheit, Sichtzonen, ge­ plante Strassenausbauten usw. entgegenstehen, gelten entlang von Gemeindeund Privatstrassen im Gemeingebrauch folgende Strassenabstände: a) an die Grenze für Parkfelder; b) 60 cm für Einfriedungen, Stützmauern bis 1.80 m Höhe und Böschungen (bei Hecken, Büschen und dgl. ist der Gehölzrand massgebend); höhere Einfriedungen und Stützmauern sind zu staffeln und um das Mehrmass ihrer Höhe, mindestens jedoch um 60 cm zurückzuversetzen. 2 Die Abstände gegenüber Gemeinde- und Privatstrassen im Gemeingebrauch für Einfriedungen, Stützmauern und Böschungen werden aufgehoben, wo neben der Fahrbahn ein Geh- und / oder Radweg liegt.

Art. 30 Ungleichverteilung der Grenz- und Gebäudeabstände

Art. 30 Ungleichverteilung der Grenz- und Gebäudeabstände

’ Grenz- und Gebäudeabstände können mit einem Dienstbarkeitsvertrag reduziert oder aufgehoben werden. Der Vertrag ist mit dem Baugesuch einzureichen.

Aufgehoben

2 Gegenüber Mehrfamilienhäusern ist nur die ungleiche Verteilung der Grenzab­ stände zulässig.

Art. 35 Energiesparmassnahmen

Art. 35 Energiesparmassnahmen

2 Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Vorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände nicht mehr in vollem Masse eingehalten werden und die Ausnützungsziffer überschritten wird.

2 Aufgehoben

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Gemeinde Zuzgen Teilrevision Bau- und Nutzungsordnung Anpassungen an Revision BauV (2021) und Begriffe IVHB / Abstände

Seite 8/10

Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung vom 11. Januar 2012 inkl. Teiländerungen 2012 / 2019 (Orientierungsinhalt)

Geänderte Bau- und Nutzungsordnung (Genehmigungsinhalt)

Art. 36 Benützung von Privateigentum

Art. 36 Benützung von Privateigentum

1 Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerie ­ rung der Bauten sind Sache des Gemeinderates.

Aufgehoben

2 Öffentliche Brunnen, Kabelverteilerkasten, Personenunterstände bei Bushalte­ stellen und andere im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden.

3 Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen.

Art. 38 Raummasse, Fenstergrösse

Art. 38 RaummasseyBenstergresse

1 Für Neubauten gelten folgende Masse

1 Für Neubauten gelten folgende Masse

-

Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume: Flächen mind. 10 m^ (ausgenommen sind Küchen)

Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume: Flächen mind. 10 m^ (ausgenommen sind Küchen)

Küchen: Flächen mind. 6 m^

Küchen: Flächen mind. 6 m^

Wohnräume von Einzimmerwohnungen: Flächen mind. 18 m^

Wohnräume von Einzimmerwohnungen: Flächen mind. 18 m^

Raumhöhe:

-Rauffihäha:-

- Vollgeschoss - Dachgeschoss

mind. 2.30 m mind. 2.30 m auf mind. 5 m^

—Vollgeschoss —Dachgeschoss

mind. 2.30 m mind. 2.30 m auf mind. 5 m^

Fensterfläche

mind. Vio der Bodenfläche (Rohlichtmass)

Fensterfläche------

mind. Vao der Bodenfläche (Rohlichtmass)

Dachflächen­ fenster:

Bei Dachflächenfenstern kann die Fens­ terfläche (Lüftungsöffnung) bis auf Vis der anrechenbaren Bodenflächen reduziert werden.

-DaehfläGbenferisteF:------

Bei Dachflächenfenstem kann die Fens­ terfläche (Lüftungsöffnung) bis auf V45-deF anrechenbaren Bodenflächen reduziert werden.

2 Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume müssen öffenbare Fenster aufweisen, die di­ rekt ins Freie führen. In Dachgeschossen sind sie in der Regel giebelseitig oder über Dachlukarnen, -gauben und dgl. zu belichten. Bei abgeschrägten Zimmern gilt die zu berücksichtigende Bodenfläche ab einer lichten Raumhöhe von 1.5 m.

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2 Aufgehoben

Gemeinde Zuzgen Teilrevision Bau- und Nutzungsordnung Anpassungen an Revision BauV (2021) und Begriffe IVHB / Abstände

Seite 9/10

Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung vom 11. Januar 2012 inkl. Teiländerungen 2012 / 2019 (Orientierungsinhalt)

Geänderte Bau- und Nutzungsordnung (Genehmigungsinhalt)

2 Gewerbliche Raummasse setzt der Gemeinderat fest, sofern sie nicht durch kan­ tonale oder eidgenössische Erlasse geregelt werden.

3 Aufgehoben

* Der Gemeinderat kann aus Ortsbildschutzgründen Abweichungen von Abs. 1 bewilligen.

< Aufgehoben

Art. 39 Nebenräume in Mehrfamilienhäuser

Art. 39 Private Aussenräume NeberHäume-in-Mehrfamiliefthäuser

"•-RiF^VlehrfamttieRhäuseF^elteiTflaGhsteheflde-Masse?

■■ Aufgehoben

Abstellraum pro Wohnung

mind. A m^ (im Estrich-oder-auf dem gleichen Geschoss wie die Wohnung)

Keller 1-Zimmerwohnung--------

-mind. '1 m2

Keller für jedes weitere Zimmer

-4-m2-zusätzlieb

2 Die Wohnungen haben ausreichende und gut benützbare Garten-, Terrassen­ oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Klein- und Dachwohnungen und Wohnbauten in der Dorfzone).

2 Von diesen Bestimmungen kann beim Wohnungsbau im Rahmen des eidg. Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes im Sinn der massgebenden Richt­ linien abgewichen werden.

3 Aufgehoben

Art. 41 Velos, Kinderwagen

Art. 41 Velos, Kinderwagen / Spielgeräte

In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und ab­ schliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen usw. vorzusehen.

In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und ab­ schliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen Spielgeräte (Kindervelos), Mobilitatshilfen usw. vorzusehen.

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Gemeinde Zuzgen Teilrevision Bau- und Nutzungsordnung Anpassungen an Revision BauV (2021) und Begriffe IVHB / Abstände

Seite 10/10

Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung vom 11. Januar 2012 inkl. Teiländerungen 2012 / 2019 (Orientierungsinhalt)

Geänderte Bau- und Nutzungsordnung (Genehmigungsinhalt)

Art. 45 Ortsbildschutz

Art. 45 Ortsbildschutz

1 Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Orts­ bild nach folgenden Kriterien:

’ Aufgehoben

a) Stellung (Firstrichtung),

b) Grösse der Baukuben,

c) Wirkung im Strassenraum, d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse, e) Dachform, Dachneigung,

f)

Fassadengliederung,

g) Materialwahl, Farbe,

h) Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigungen.

Auftragsnummer Status

030.001.032 Genehmigung

Verfasser

Stefan Giess, dipi. Ing. FH Raumplanung FSU/SIA, Aargauischer Bauverwalter Sara Hassler, dipi. Ing. FH Raumplanung, CAS Städtebau ZHAW

Verfassungsdatum

7. August 2023

Dateipfad / -name

BNO_TR_G_20230807.docx

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Kontrolle

Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

Gemeinde Zuzgen

Kanton Aargau

Allgemeine Nutzungsplanung

Teilrevision Bau- und Nutzungsordnung Umzonung Bummerten gemäss § 15 BauG

Vorprüfungsbericht vom

3. Juni 2022

Mitwirkung vom

9. Januar 2023 bis 7. Februar 2023

Öffentliche Auflage vom

9. Januar 2023 bis 7. Februar 2023

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 22. Juni 2023

NAMENS DES GEMEINDERATES

Der Gemeindeammann

Di

I Holl igär

Die Gemeindeschreiberin

Sabrina Strübin

Genehmigungsvermerk: Genehmigung durch den Regierungsrat RRBNr. Im Auftrag der Staatskanzlei Aarau, den

S!c{S^•

Abteilung Raumentwicklung BVU

KOCH PARTNER

7. August 2023

Gemeinde Zuzgen Teilrevision Bau- und Nutzungsordnung / Umzonung Bummerten

Seite 2/3

Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung (Orientierungsinhalt, Eintrag der Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung «Bummerten» vom 26. September 2012)

Geänderte Bau- und Nutzungsordnung (Genehmigungsinhalt)

Art. 4 Sondernutzungsplanung

Art. 4 Sondernutzungsplanung

^(-)

2 Für die im Bauzonenplan festgelegten Gebiete mit Sondernutzungsplan- bzw. Gestaltungsplanpflicht gelten folgende Zielsetzungen;

2 Für die im Bauzonenplan festgelegten Gebiete mit Sondemutzungsplan- bzw. Gestaltungsplanpflicht gelten folgende Zielsetzungen:

Sondernutzungsplanpflicht:

Sondernutzungsplanpflicht:

Besonders gute Einpassung ins Landschafts- und Ortsbild Gute Anbindung von Fuss- und Velowegnetz in Richtung Ortskern Optimale Gestaltung des-Siedlungsrandes und des Überganges zum Kul­ turland bzw. Wald Gestaltungsplanpflicht «Heidenhüsli»;

-

Gestalterisch klare Lösung des Ortseingangs mit Bauvolumen und Frei­ halteflächen sowie eines guten Übergangs der neuen Strasse zur Bebau­ ung und Aussenräumen Nach Möglichkeit sinnvoller Einbezug der Stallscheune. Assek. Nr. 22 (Kurzinventar-Nr. 909) in die Überbauungskonzepte Optimale Erschliessung des gesamten Gebiets für den motorisierten Indi­ vidualverkehr Gute Anbindung von Fuss und Velowegnetz in Richtung Ortskern Qualitativ gute Abstimmung von Wohn- und Arbeitsplatznutzung

Gestaltungsplanpflicht «Bummerten»:

-

Qualitativ gute Abstimmung von Wohn- und Arbeitsplatznutzung Berücksichtigung des Hochwasserschutzes Erschliessung des Gebiets von der Kantonsstrasse im südlichen Bereich Gute Anbindung von Fuss- und Velowegnetz in Richtung der Haltestellen des öffentlichen Verkehrs

Gestaltungsplanpflicht «Untere Rausmatt»:

-

Optimale Erschliessung des gesamten Gebiets für den motorisierten Indi­ vidualverkehr Gute Anbindung von Fuss- und Velowegnetz in Richtung der Haltestellen des öffentlichen Verkehrs

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Besonders gute Einpassung ins Landschafts- und Ortsbild Gute Anbindung von Fuss- und Velowegnetz in Richtung Ortskern Optimale Gestaltung des Siedlungsrandes und des Überganges zum Kul­ turland bzw. Wald

Gestaltungsplanpflicht «Heidenhüsli»: -

-

Gestalterisch klare Lösung des Ortseingangs mit Bauvolumen und Frei­ halteflächen sowie eines guten Übergangs der neuen Strasse zur Bebau­ ung und Aussenräumen Nach Möglichkeit sinnvoller Einbezug der Stallscheune, Assek. Nr. 22 (Kurzinventar-Nr. 909) in die Überbauungskonzepte Optimale Erschliessung des gesamten Gebiets für den motorisierten Indi­ vidualverkehr Gute Anbindung von Fuss und Velowegnetz in Richtung Ortskern Qualitativ gute Abstimmung von Wohn- und Arbeitsplatznutzung

Erschliessungsplanpflicht «Bummerten»:

----- Qualitativ gute Abstimmung-von Wotw-und-Arbeitsplatznutzung Berücksichtigung des Hochwasserschutzes Erschliessung des Gebiets von der Kantonsstrasse im südlichen Bereich - Gute Anbindung von Fuss- und Velowegnetz in Richtung der Haltestellen des öffentlichen Verkehrs Gestaltungsplanpflicht «Untere Rausmatt»:

Optimale Erschliessung des gesamten Gebiets für den motorisierten Indi­ vidualverkehr Gute Anbindung von Fuss- und Velowegnetz in Richtung der Haltestellen des öffentlichen Verkehrs

Gemeinde Zuzgen Teilrevision Bau- und Nutzungsordnung / Umzonung Bummerten

Seite 3 / 3

Auftragsnummer Status

030.01.029 Genehmigung

Verfasser

Stefan Giess, dipi. Ing. FH Raumplanung FSU/SIA, Aargauischer Bauverwalter Fabian Meisser. MSc ETH Raumentwicklung und Infrastruktursysteme

Verfassungsdatum

7. August 2023

Dateipfad / -name

bno_TR_Bummerten_G_20230807.docx

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Kontrolle

Gemeinde Zuzgen

•

Kanton Aargau

Allgemeine Nutzungsplanung

Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung •

Gewässerraum

•

Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB)

•

Dachdurchbrüche

gemäss § 15 BauG

Vorprüfungsbericht vom

7. März 2018

Mitwirkung vom

23. August 2017 bis 22. September 2017

Öffentliche Auflage vom

23. März 2018 bis 23. April 2018

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 22. Juni 2018 NAMENS DES GEMEINDERATES Der Gemeindeammann

Die Gemeindeschreiberin

t9dGL

Sabrina Stalder

Genehmigungsvermerk:

Genehmigung durch den Regierungsrat AENDERUNG Nr.

3

zu Bno/Bo/No vom

mit RRB Nr. <20A - 0(3)A%

vom: `-\

Im Auftrag der Staatskanzlei: Aarau, den Abteilung Raumentwicklung BVU

KOCH PARTNER

16. August 2018

Gemeinde Zuzgen Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung / Umsetzung Gewässerraum, IVHB und Dachdurchbrüche

=

WH

W2

Wohnzone 2

2

0.50

7.0 m

12 m

4m

15 m

W2

2

0.55

7.5 m

12 m

4m

20 m

WG2

3

0.6

10.5 m

15 m

5m

20 m

Dorfzone

Vgl. Zonenbestimmung § 11

G

Gewerbezone

Vgl. Zonenbestimmung § 12

OBA

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

Vgl. Zonenbestimmung § 13

Gr

Grünzone

Vgl. Zonenbestimmung § 14

2

12 m

4m

15 m

Wohnzone 2

2

0.50

7,0-na

12 m

4m

15 m

0.55

7,5-rn

12 m

4m

20 m

EE=

WG3

0.6

-1-0,5-na

15 m

5m

20 m

Wohn- und Gewerbezone 2 Wohn- und Gewerbezone 3

D

Dorfzone

Vgl. Zonenbestimmung § 11

G

Gewerbezone

Vgl. Zonenbestimmung § 12

°BA

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

Vgl. Zonenbestimmung § 13

Gr

Grünzone

Vgl. Zonenbestimmung § 14

In der WG3 dürfen eingeschossige Gewerbebauten bis zu einer Gebäudehöhe von 4.00 m mit einem allseitigen Grenzabstand von 4.00 m errichtet werden. Gewerblich genutzte Erdgeschosse dürfen in der WG2 und WG3 eine Geschosshöhe von maximal 4.00 m aufweisen. 3 ()

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, -0-194

EE

D

0.4

=

WG3

Wohn- und Gewerbezone 2 Wohn- und Gewerbezone 3

2

=

VVG2

Wohnzone am Hang

2

==

15 m

EE

4m

EE

12 m

z

==

7.0 m

Gebäudelänge (ohne Mehrlängenzuschlag)

0.4

Grenzabstand

Emp fin dlichkeitsstufe

2

Max. --Pirst-144e Gesamthöhe max

Gebäudelänge (ohne Mehrlängenzuschlag)

Wohnzone am Hang

Max Gebäudehöhe aufg ehoben

Grenzabstand

WH

z o fs, ca cz

Ausnutzung

Max. Firsthöhe

z co z o, C25

Vollgeschosse

co z co .(/).

Max. Gebäudehöhe

Art. 6 Bauzonen

1 (...)

Ausnutzung

Art. 6 Bauzonen

1 Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus.

Vollgeschosse

Geänderte Bau- und Nutzungsordnung (Genehmigungsinhalt)

Bauzonen

Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung (Orientierungsinhalt)

Empfin dlichkeitsstufe

Seite 2 / 9

In der WG3 dürfen eingeschossige Gewerbebauten bis zu einer assadenhöhe von 4.00 m mit einem allseitigen Grenzabstand von 4.00 m errichtet werden. Gewerblich genutzte Erdgeschosse dürfen in der WG2 und WG3 eine Geschosshöhe von maximal 4.00 m aufweisen. 3 (• - )

Gemeinde Zuzgen Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung / Umsetzung Gewässerraum, IVHB und Dachdurchbrüche

Seite 3 / 9

Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung (Orientierungsinhalt)

Geändert(' Bau- und Nutzungsordnung (Genehmigungsinhalt)

Art. 12 Gewerbezone

Art. 12 Gewerbezone

1

Die Gewerbezone G ist für mässig störendes Gewerbe sowie für Dienstleistungen und kleinere Verkaufsflächen mit einer Nettoladenfläche bis 500 m2 bestimmt, davon ausgenommen sind begehbare Aussenflächen. Jegliche Art von grösseren Verkaufsflächen ist nicht erlaubt. Arbeitsplatzextensive und Logistikbetriebe sowie reine Wohnbauten sind ebenfalls nicht gestattet.

1

(• • )

(...)

Art. 17 Bauten in der Landwirtschaftszone

Art. 17 Bauten in der Landwirtschaftszone

Die Gewerbezone G ist für mässig störendes Gewerbe sowie für Dienstleistungen und kleinere Verkaufsflächen mit einer Nettoladenfläche bis 500 m2 bestimmt davon ausgenommen sind begehbare Aus-senflanhen. Jegliche Art von grösseren Verkaufsflächen ist nicht erlaubt. Arbeitsplatzextensive und Logistikbetriebe sowie reine Wohnbauten sind ebenfalls nicht gestattet.

(...) 2

Für Wohngebäude sind 2 Geschosse erlaubt. Im Übrigen werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m. 3

Für Wohngebäude sind 2 Geschosse erlaubt. Im Übrigen werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Fassadenhömindestens aber 4 m.

2

(••• )

Art. 19 Uferschutzzone

Art. 19 Uferschutzzone

Die Uferschutzzone dient der ungeschmälerten Erhaltung und Aufwertung der Bachläufe, Ufersäume und Böschungen längs des Möhlinbaches einschliesslich zugehöriger Bestockung und übriger Vegetation. Bei Veränderung der Bachläufe ist sie entsprechend anzupassen.

aufgehoben

1

2

Zum Schutze des Pflanzenbestandes und zur Bezeichnung wünschbarer Bepflanzung wird im Baugebiet längs des Möhlinbaches eine Uferschutzzone ausgeschieden. Bei Veränderung des Bachlaufes ist sie anzupassen. Die Grundstücke innerhalb der Uferschutzzone bleiben Privateigentum, dürfen aber bei der Berechnung der Ausnützungsziffer mitgerechnet werden. *)

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Gemeinde Zuzgen Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung / Umsetzung Gewässerraum, IVHB und Dachdurchbrüche

Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung (Orientierungsinhalt)

Seite 4 / 9

Geänderte Bau- und Nutzungsordnung (Genehmigungsinhalt)

3 Ausserhalb des Baugebietes und längs der Seitenbäche innerhalb des Baugebietes sind im Bereiche eines Uferschutzstreifens von ca. 3.0 m ab Uferlinie (mittlerer Sommerwasserstand), resp. bis Gewässergrenze bei abparzellierten Gewässern, das Pflügen, die Verwendung von Dünge-, Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, das Abbrennen sowie weitere Veränderungen verboten. Von diesem Verbot ausgenommen sind die im öffentlichen Interesse erforderlichen Unterhaltsarbeiten gemäss Baugesetz, die Neuanpflanzung von Ufergehölz und dessen naturnahe Gestaltung. Die nicht Ufervegetation umfassenden Bereiche können als Heuwiese genutzt werden. Die Grundstücke innerhalb des Uferschutzstreifens bleiben Privateigentum und dürfen bei der Berechnung der Ausnützungsziffer mitgerechnet werden. *) 4

Unterhalt und Pflege ist Sache der Grundeigentümer (§ 121 BauG). Die Bachborde sind periodisch zu mähen. Das Schnittgut ist zu entfernen. Bestehende Gehölze und Hecken dürfen ohne Bewilligung nicht beseitigt, sondern nur durchforstet werden. *) Rückweisung der Absätze 2 und 3 an der Gemeindeversammlung vom 11. Mai 2011

Art. 19a Gewässerraumzone (neu)

1 Mit dem Gewässerraum wird die natürliche Funktion der Gewässer, der Schutz vor Hochwasser sowie die Gewässernutzung sichergestellt. 2

Die Gewässerraumzone setzt sich aus der Gerinnesohle plus einem beidseitigen, ab der Uferlinie respektive ab der Innenkante des Eindolungsbauwerks gemessenen Uferstreifen zusammen. 3

Innerhalb Baugebiet wirkt die Gewässerraumzone für den Möhlinbach als Grundnutzungszone. Die Breite des beidseitigen Uferstreifens beträgt 6 m. Für sämtliche übrigen offenen und eingedolten Fliessgewässer wirkt der Gewässerraum als überlagerte Zone. Bei diesen Gewässern beträgt die Breite des Uferstreifens ebenfalls 6 m.

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Gemeinde Zuzgen Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung / Umsetzung Gewässerraum, IVHB und Dachdurchbrüche

Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung (Orientierungsinhalt)

Seite 5 / 9

Geänderte Bau- und Nutzungsordnung (Genehmigungsinhalt) ' Ausserhalb Baugebiet wirkt die Gewasserraumzone bei samtlichen Gewässern als überlagerte Zone und wird je hälftig ab Gewässermitte gemessen. Für den Möhlinbach beträgt die Breite der Gewässerraumzone 18 m. Bei den kleinen Fliessgewässern mit einer Gerinnesohle zwischen 0.5 und 2 m Breite beträgt die Gewässerraumbreite 11 m. Bei allen Fliessgewässern mit einer Gerinnesohle von weniger als 2 m Breite sowie bei den eingedolten Fliessgewässern beträgt der Mindestabstand für Bauten und Anlagen 6 m und wird ab dem Rand der Gerinnesohle respektive ab Innenkante des Eindolungsbauwerks gemessen. 5 Innerhalb der Gewässerraumzone richtet sich die Zulässigkeit von Bauten, Anlagen und Nutzungen nach den Bestimmungen des Bundesrechts, insbesondere nach Art. 41c der Gewässerschutzverordnung (GSchV). Innerhalb des Gewässerraums sind ausschliesslich einheimische, standortgerechte Pflanzen zulässig.

Art. 22 Uferschutzstreifen

Art. 22 Uferschutzstreifen

Die überlagerten Uferschutzstreifen dienen der ungeschmälerten Erhaltung und Aufwertung der Bachläufe, Ufersäume einschliesslich zugehöriger Bestockung und übriger Vegetation. Bei Veränderung der Bachläufe sind sie entsprechend anzupassen.

aufgehoben

1

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Gemeinde Zuzgen Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung / Umsetzung Gewässerraum, IVHB und Dachdurchbrüche

Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung (Orientierungsinhalt)

Seite 6 / 9

Geänderte Bau- und Nutzungsordnung (Genehmigungsinhalt) 3.6 Gefahren- und Uberflutungszonen (neu)

Art. 25a Freihaltezone Hochwasser

Die überlagerte Freihaltezone Hochwasser FHZ dient der Sicherstellung des erforderlichen Raums ausserhalb der Bauzonen für den natürlichen Hochwasserabfluss bei grossen und seltenen Hochwasserereignissen sowie für den Hochwasserrückhalt. 2

Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach der Grundnutzungszone. Von den in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Ausnahmen abgesehen, sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen verboten. 3

Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Bauten für den Hochwasserschutz oder ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen dürfen im Rahmen des Besitzstandsschutzes erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie dem Hochwasserschutz genügend Rechnung tragen und den natürlichen Abfluss nicht beeinträchtigen.

4

5

Der Neubau von Bauten und Anlagen ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn:

- erforderliche Hochwasserschutzmassnahmen umgesetzt und von der Gemeinde oder den Landeigentümern finanziert werden können, - keine anderen Standortmöglichkeiten bestehen oder geschaffen werden können, - der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstands nicht nachteilig beeinflusst werden, - die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt wird und - keine nachteiligen Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger zu erwarten sind. In der Regel sind die erforderlichen Hochwasserschutzmassnahmen nach den Absätzen 3 und 4 auf die Schutzziele der kantonalen Schutzzielmatrix der Gefahrenkarte Hochwasser auszurichten. Sind Menschen oder hohe Sachwerte betroffen, ist das Schutzziel im Einzelfall zu bestimmen und gegebenenfalls zu erhöhen. 6

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Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung (Orientierungsinhalt)

Seite 7 / 9

Geänderte Bau- und Nutzungsordnung (Genehmigungsinhalt)

Art. 25b Hochwassergefährdetes Gebiet im Kulturland (neu)

1 Wer in hochwassergefährdetem Gebiet baut, hat im Baugesuch nachzuweiser dass - dem Projekt entsprechende Schutzmassnahmen getroffen werden, - der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstands nicht nachteilig beeinflusst werden und - keine nachteiligen Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger zu erwarten sind. Die Massnahmen sind auf das schadenfreie Überstehen eines hundertjährlichen Hochwassers HQ100 auszurichten.

2

3

Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen. Soweit überwiegende öffentliche Interessen es erfordern, kann die Baubewilligungsbehörde weitergehende Massnahmen verlangen oder Bauvorhaben untersagen.

baren Bruttogeschossfläche gezählt.

Art. 26 Ausnützungsziffer

1 Die Flächen in Dach-, Attika- und Untergeschossen werden nicht zur anrechenbaren Geschossfläche gezählt.

(•••)

(•••)

Art. 42 Spielplätze

Art. 42 3. pie1- und Aufenthaltsflächen

1 ()

2 Die Grösse der Spielplätze hat gesamthaft mindestens 15 °A der anrechenbaren Bruttogeschossfläche zu betragen. Bei ihrer Ausgestaltung ist auf die Spielbedürfnisse der Kinder Rücksicht zu nehmen.

2 Die Grösse der Spiel- und Aufenthaltsflächen hat gesamthaft mindestens 15 % der anrechenbaren Geschossfläche zu betragen. Bei ihrer Ausgestaltung ist auf die Spielbedürfnisse der Kinder Rücksicht zu nehmen.

(.• - )

(. • . )

Art. 26 Ausnützungsziffer

1 Die Flächen in Dach-, Attika- und Untergeschossen werden nicht zur anrechen-

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Gemeinde Zuzgen Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung / Umsetzung Gewässerraum, IVHB und Dachdurchbrüche

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Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung (Orientierungsinhalt)

Geänderte Bau- und Nutzungsordnung (Genehmigungsinhalt)

Art. 46 Dachgestaltung

Art. 46 Dachgestaltung

Die architektonische Gestaltung der Dächer bedarf besonderer Sorgfalt und hat bei der Wahl der Dachform und des Bedachungsmaterials auf das Quartierbild Rücksicht zu nehmen.

Die architektonische Gestaltung der Dächer bedarf besonderer Sorgfalt und hat bei der Wahl der Dachform und des Bedachungsmaterials auf das Quartierbild Rücksicht zu nehmen. 2

(neu) Für Dachdurchbrüche gelten die Bestimmungen gemäss § 24 Abs. f BauV. Der Gemeinderat kann hinsichtlich Gestaltung und Einpassung ein Fachgutachten verlangen.

Art. 50 Lärmschutz

Art. 50 Lärmschutz

Der Gemeinderat kann die Anforderungen an die Lärmarchitektur (Stellung und Gestaltung der Bauten, Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutzmassnahmen usw.), selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind, im Sinne der Vorsorge verschärfen, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Dies gilt insbesondere bei Bauten mit lärmempfindlichen Räumen, die die elementaren Regeln des Lärmschutzes missachten.

aufgehoben

Art. 54a Übergangsbestimmungen (neu)

1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bau- und Nutzungsordnung hängigen Baugesuche werden nach dem neuen Recht beurteilt. 2

Für altrechtliche Sondernutzungspläne gelten folgende Begriffsdefinitionen: a) Die Gebäudehöhe entspricht neu der talseitig, traufseitig gemessenen Fassadenhöhe ohne Attikageschoss. b) Die Firsthöhe entspricht neu der Gesamthöhe.

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Gemeinde Zuzgen Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung / Umsetzung Gewässerraum, IVHB und Dachdurchbrüche

Auftragsnummer Status

30.01.021 Genehmigung

Verfasser

Viktor Oeschger, dipl. Ing. ETH Stefan Giess, dipl. Ing. FH Raumplanung FSU/SIA, Aargauischer Bauverwalter Sara Hassler, dipl. Ing. FH Raumplanung

Verfassungsdatum Druckdatum / -Initialen

16.08.2018 16.08.2018/ VO

Dateipfad / -name

\Planung\Zuzgen\01\021_TAE_ANP_IVHB_GVVR\Planung\5_Genehm_Aug2018\bno_genehm.docx

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Kontrolle

Seite 9 / 9

•

Gemeinde Zuzgen

Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwei;: Abteilung Raumentwicklun9

Kanton Aargau

Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung "Bummerten" gemäss § 15 BauG

7

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34871

C swisstopo 2012 (JM100006)

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am

21. Juni 2012,,

Der Gemeindeammann:

Diti> Ge

Genehmigung:

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den

AENDERUNG Nr.

in eschreiberin:

2.

26. Serefem-rdze Zoma Der Staatgsc eiber:

zu Bre3o/No Vorr)

metron

Metron Raumentwicklung AG Stahlrain 2, Postfach, CH-5201 Brugg Tel. 056 460 91 11 / Fax 056 460 91 00 [email protected]

24. April 2012 BGL/MPE

F: \ DATEN\M4\11-072-00\04_BER Ol_BNO BUMMERTEN\BNO_SYNOPSE_ \/2.DOCX

metron Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung Sondernutzungsplan "Bummerten" Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung, genehmigt durch die Gemeindeversammlung am 11.05.2011 genehmigt durch den Regierungsrat am 11.01.2012 Schwarz: Rot:

-

Unverändert

-

Geänderte bzw. neue Bestimmungen

Rechtskräftige BNO

Änderung BNO

2. Raumplanung

2. Raumplanung

Art. 4 Sondernutzungsplanung

Art. 4 Sondernutzungsplanung

1 Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen 1 Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräfnur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftitiger Erschliessungs- oder Gestaltungsplan vorliegt. ger Erschliessungs- oder Gestaltungsplan vorliegt. 2

Für die im Bauzonenplan festgelegten Gebiete mit Son-

dernutzungsplan- bzw. Gestaltungsplanpflicht gelten folgende Zielsetzungen: Sondernutzungsplanpflicht: -

-

Besonders gute Einpassung ins Landschafts- und Ortsbild

-2

Für die im Bauzonenplan festgelegten Gebiete mit Sondernutzungsplan- bzw. Gestaltungsplanpflicht gelten folgende

Zielsetzungen: Sondernutzungsplanpflicht: Besonders gute Einpassung ins Landschafts- und Orts-

Gute Anbindung von Fuss- und Velowegnetz in Richtung Ortskern

-

Optimale Gestaltung des Siedlungsrandes und des Überganges zum Kulturland bzw. Wald

-

bild Gute Anbindung von Fuss- und Velowegnetz in Richtung Ortskern Optimale Gestaltung des Siedlungsrandes und des Überganges zum Kulturland bzw. Wald

Bemerkungen

metron Rechtskräftige BNO

Änderung BNO

Gestaltungsplanpflicht „Heidenhüsli":

Gestaltungsplanpflicht „Heidenhüsli":

-

-

Gestalterisch klare Lösung des Ortseingangs mit Bauvolumen und Freihalteflächen sowie eines guten Übergangs der neuen Strasse zur Bebauung und Aussenräumen Nach Möglichkeit sinnvoller Einbezug der Stallscheune, Assek. Nr. 22 (Kurzinventar-Nr. 909) in die Überbau-

-

Optimale Erschliessung des gesamten Gebiets für den motorisierten Individualverkehr Gute Anbindung von Fuss- und Velowegnetz in Richtung Ortskern Qualitativ gute Abstimmung von Wohn- und Arbeitsplatznutzung

Gestalterisch klare Lösung des Ortseingangs mit Bauvolumen und Freihalteflächen sowie eines guten Übergangs der neuen Strasse zur Bebauung und Aussen-

-

ungskonzepte -

Bemerkungen

räumen Nach Möglichkeit sinnvoller Einbezug der Stallscheune, Assek. Nr. 22 (Kurzinventar-Nr. 909) in die Überbau-

-

ungskonzepte Optimale Erschliessung des gesamten Gebiets für den

-

motorisierten Individualverkehr Gute Anbindung von Fuss- und Velowegnetz in Richtung Ortskern

Qualitativ gute Abstimmung von Wohn- und Arbeitsplatznutzung Gestaltungsplanpflicht „Bummerten": -

neu eingefügt

Qualitativ gute Abstimmung von Wohn- und Arbeitsplatznutzung Berücksichtigung des Hochwasserschutzes Erschliessung des Gebiets von der Kantonsstrasse im südlichen Bereich Gute Anbindung von Fuss- und Velowegnetz in Richtung der Haltestellen des öffentlichen Verkehrs

Gestaltungsplanpflicht „Untere Rausmatt": -

Optimale Erschliessung des gesamten Gebiets für den motorisierten Individualverkehr Gute Anbindung von Fuss- und Velowegnetz in Richtung der Haltestellen des öffentlichen Verkehrs

Gestaltungsplanpflicht „Untere Rausmatt": -

Optimale Erschliessung des gesamten Gebiets für den motorisierten Individualverkehr Gute Anbindung von Fuss- und Velowegnetz in Richtung der Haltestellen des öffentlichen Verkehrs

3

Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Urnwel Abteilung Raumentwicklung

Gemeinde Zuzgen

Kanton Aargau

Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung "Kulturobjekt" gemäss § 15 BauG

swisstopo 2012 (JM100006)

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am

21. Juni 2012

Der Gem

D‘. Ge

deammann:

eschreiberin:

Leu(

Genehmigung:

Genehmigung durch den Regierungsrat ,41 rau, den 26 . Sep4a.rnbe.) 2o42.

AENDERING Mr....4....... 4.. zu Bno/Boitlo vom4L

Der StaaV3sc eiber:

.........................................

metron

Metron Raumentwicklung AG Stahlrain 2, Postfach, CH-5201 Brugg Tel. 056 460 91 11 / Fax 056 460 91 00 [email protected]

24. April 2012 BGL/MPE

F:\DATEN\M4\11-072-00 04_BER\ 01 BNO\KULTUROBJEKTE\B NO_SYNOPSE_V1. DOCX

metron Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung "Kulturobjekt" Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung, genehmigt durch die Gemeindeversammlung am 11.05.2011 genehmigt durch den Regierungsrat am 11.01.2012 Schwarz: Rot:

-

Unverändert Geänderte bzw. neue Bestimmungen

Rechtskräftige BNO

Änderung BNO

9

9

Anhang

Bemerkungen

Anhang

9.1 Liste zu den Kultur-, Schutz- und Naturobjekten 9.1 Liste zu den Kultur-, Schutz- und Naturobjekten Kommunale Schutzobjekte

B Kommunale Schutzobjekte

B

B2 Kulturobjekte, § 25 BNO

B2 Kulturobjekte, § 25 BNO

I

Wegkreuz (BZP und KLP)

I

Wegkreuz (BZP und KLP)

II

Grenzstein (KLP)

II

Grenzstein (KLP)

III

Kanal (KLP)

neu eingefügt

Kanton Aargau

Gemeinde Zuzgen

K2nton Aargau

und Umwelt FZaurnentwicklung

Bau- und Nutzungsordnung 2008 gemäss § 15 BauG

Mitwirkung / Mitwirkungsbericht vom:

20. April 2009

Vorprüfungsbericht vom:

20. Juli 2009

Öffentliche Auflage vom:

8. September — 8. Oktober 2009

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am:

Rena e

Genehmigung:

yi. Mai 2011 ndeschreiberin:

Der Ge eindeannmann:

ann

Genehmigung du h den Regierungsrat Aarau, den

AA . 1c> rit-tea. i 2042 Der Staatsschreiber:

metron 27.06.2011 BGL/RGR

AENDERUNG Nr. vom

.

Metron Raumentwicklung AG Stahlrain 2, Postfach, CH-5201 Brugg Tel. 056 460 91 11 / Fax 056 460 91 00 [email protected] \DATENUMl41-551C\04 j3ER113NO BNO_GENEHMIGUNG-2011 DOC

/

Inhaltsverzeichnis 1

2

3

Seite

Geltungsbereich

1

§1

Geltungsbereich

1

Art. 2 Übergeordnetes Recht

1

Raumplanung

2

Art. 3 Verdichtung und Siedlungserneuerung

2

Art. 4 Sondernutzungsplanung

2

Art. 5 Weitere Pläne und Inventare

3

Zonenvorschriften

4

3.1 Bauzonen

4

Art. 6 Bauzonen

4

Art. 7 Wohnzone am Hang WH

5

Art. 8 Wohnzone W2

5

Art. 9 Wohn- und Gewerbezone WG2

5

3.2

3.3

3.4

3.5

4

Art. 10 Wohn- und Gewerbezone WG3

Art. 11 Dorfzone D

5

Art. 12 Gewerbezone G

Art. 13 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ÖBA

6 7

Art. 14 Grünzone Gr

7

Art. 15 Hochwassergefahrenzone

Landwirtschaftszonen

5

7 8

Art. 16 Landwirtschaftszone LW

8

Art. 17 Bauten in der Landwirtschaftszone

8

Schutzzonen

9

Art. 18 Naturschutzzone im Kulturland

9

Art. 19 Uferschutzzone

11

Überlagerte Schutzzone

11

Art. 20 Landschaftsschutzzone

11

Art. 21 Naturschutzzone Wald

12

Art. 22 Uferschutzstreifen

13

Schutzobjekte

14

Art. 23 Naturobjekte

14

Art. 24 Gebäude mit Substanz- oder Volumenschutz

15

Art. 25 Kulturobjekte

15

Definitionen

16

4.1 Ausnützung

16

Art. 26 Ausnützungsziffer

16

Art. 27 Gewerbe

16

4.2

4.3 4.4

5

Abstände

16

Art. 28 Abstand gegenüber dem Kulturland

16

Art. 29 Strassenabstand für Stützmauer

16

Art. 30 Ungleichverteilung der Grenz- und Gebäudeabstände

17

Art. 31 Besondere Vorschriften zum Gebäudeabstand

17

Art. 32 Mehrlängenzuschlag

17

Arealüberbauung

17

Art. 33 17

Arealüberbau ung

Technische Bauvorschriften

18

Art. 34 Allgemeine Anforderungen

18

Art. 35 Energiesparmassnahmen

18

Bauvorschriften

19

5.1 Baureife, Erschliessung

19

Art. 36 5.2

Benützung von Privateigentum

19

Wohnhygiene

19

Art. 37 Wohnhygiene, Ausrichtung der Wohnungen

19

Art. 38 Raummasse, Fenstergrössen

19

Art. 39 Nebenräume in Mehrfamilienhäusern

20

Art. 40 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen

20

Art. 41 Velos, Kinderwagen

21

Art. 42 Spielplätze

21

Art. 43 Abfall- und Kompostieranlagen

21

Schutzvorschriften

22

6.1 Ortsbild und Gestaltung

22

6

6.2

6.3

Art. 44 Landschafts- und Ortsbildgestaltung

22

Art. 45 Ortsbildschutz

22

Art. 46 Dachgestaltung

23

Art. 47 Aussenraum- und Umgebungsgestaltung

23

Art. 48 Materialablagerungen

23

Umweltschutz

23

Art. 49 Einwirkungen

23

Art. 50 Lärmschutz

24

Ausstattung

7

8

24

Versickerung

24

Vollzug und Verfahren

25

Art. 52 Zuständigkeiten

25

Art. 53 Gebühren

25

Art. 51 Schluss- und Übergangsbestimmungen

26

Art. 54 26

Aufhebung bisherigen Rechts

9

Anhang

9.1 Liste zu den Kultur-, Schutz- und Naturobjekten A

27 27

Objekte unter kantonalem Denkmalschutz

27

B

Kommunale Schutzobjekte

27

C

Kommunale Naturobjekte

28

BNO Gemeinde Zuzgen

1

1 Geltungsbereich

Art. 1 1

Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raum-

Geltungsbereich

planungs-, Umweltschutz- und Baurecht. 2

Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren

Nutzung sowie den Schutz des Bodens.

3

Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.

Art. 2 1

Die Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts sowie hierzu

ergangene Entscheide, insbesondere zu Strassen- und Wasserbauprojekten bleiben vorbehalten. Ein Uberblick über die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts findet sich im kantonalen Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR).

Übergeordnetes Recht

2

BNO Gemeinde Zuzgen

2 Raumplanung

Art. 3 Verdichtung und

Siediungsemeuerung

Der Gemeinderat erstellt in Zusammenarbeit mit den Grundeigentümern und unter Beizug von Fachleuten rechtzeitig ein Konzept bzw. einen kommunalen Richtplan zur Verdichtung und Erneuerung unternutzter Gebiete.

Art. 4 Sondernutzungsplanung

Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs- oder Gestaltungsplan vorliegt. 2

Für die im Bauzonenplan festgelegten Gebiete mit Sondernutzungsplan-

bzw. Gestaltungsplanpflicht gelten folgende Zielsetzungen: Sondernutzungsplanpflicht: Besonders gute Einpassung ins Landschafts- und Ortsbild Gute Anbindung von Fuss- und Velowegnetz in Richtung Ortskern Optimale Gestaltung des Siedlungsrandes und des Überganges zum Kulturland bzw. Wald Gestaltungsplanpflicht „Heidenhüsli": Gestalterisch klare Lösung des Ortseingangs mit Bauvolumen und Freihalteflächen sowie eines guten Übergangs der neuen Strasse zur Bebauung und Aussenräumen Nach Möglichkeit sinnvoller Einbezug der Stallscheune, Assek. Nr. 22 (Kurzinventar-Nr. 909) in die Überbauungskonzepte Optimale Erschliessung des gesamten Gebiets für den motorisierten Individualverkehr Gute Anbindung von Fuss- und Velowegnetz in Richtung Ortskern Qualitativ gute Abstimmung von Wohn- und Arbeitsplatznutzung Gestaltungsplanpflicht „Untere Rausmatt": Optimale Erschliessung des gesamten Gebiets für den motorisierten Individualverkehr Gute Anbindung von Fuss- und Velowegnetz in Richtung der Haltestellen des öffentlichen Verkehrs

BNO Gemeinde Zuzgen

3

Art. 5 Weitere Pläne und Inventare (wie das Natur- und Landschaftsinventar usw.)

dienen der Orientierung und sind beim Vollzug beizuziehen. Für das Grundeigentum kommt ihnen unmittelbar keine verbindliche Wirkung zu.

Weitere Pläne und Inventare

4

BNO Gemeinde Zuzgen

3 Zonenvorschriften 3.1

I Grenzabstand

Gbeäudelänge

2

0.4

7.0 m

12m

4m

15m

II

Wohnzone 2

2

0.50

7.0 m

12m

4m 15m

II

WG2

Wohn- und Gewerbezone 2

2

0.55

7.5 m

12 m

4 m 20 m

III

WG3

Wohn- und Gewerbezone 3

3

0.6

10.5 m

15 m

5 m 25 m

III

D

Dorfzone

vgl. Zonenbestimmung § 11

III

G

Gewerbezone

vgl. Zonenbestimmung § 12

III

()BA

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

vgl. Zonenbestimmung § 13

II

Gr

Grünzone

vgl. Zonenbestimmung § 14

II

2

, Empfindlic hkeitsstufe

max. Gebäudehöhe

Wohnzone am Hang

W2

(ohne Mehrlängen. norchlag)

Ausnutzung

WH

8 8

max. Firsthöhe

ev to

Vollgesc hosse

I

I

Art. 6 1

Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:

Signatur

Bauzonen

Bauzonen

In der WG3 dürfen eingeschossige Gewerbebauten bis zu einer Gebäude-

höhe von 4.00 m mit einem allseitigen Grenzabstand von 4.00 m errichtet werden. Gewerblich genutzte Erdgeschosse dürfen in der WG2 und WG3 eine Geschosshöhe von maximal 4.00 m aufweisen. 3

In der WG2 und WG3 hat das Erdgeschoss der gewerblichen Nutzung zu dienen. Der Gemeinderat kann aber reine Wohnbauten bewilligen, wenn das Erdgeschoss die für die gewerbliche Nutzung nötigen baulichen Voraussetzungen erfüllt, um es bei Bedarf umnutzen zu können, und die allgemeinen Voraussetzungen (z. B. Parkierung, Erschliessung, innere Aufteilung) für die gewerbliche Nutzung erfüllt sind. 4

In der WG2 und WG3 ist sowohl die offene als auch die geschlossene

Bauweise zulässig.

BNO Gemeinde Zuzgen

Art. 7 Die Wohnzone am Hang WH ist für den Bau von zweigeschossigen Ein- und

Zweifamilienhäusern sowie von Doppeleinfamilienhäusern bestimmt. Nicht

5

Wohnzone am Hang WH

störendes Gewerbe ist zugelassen.

Art. 8 Die Wohnzone W2 ist für den Bau von freistehenden und zusammengebau-

Wohnzone W2

ten Einfamilienhäusern und kleinen, zweigeschossigen Mehrfamilienhäusern bestimmt. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen. 2

Reihenhausbauten können bis zu einer Gesamtlänge von 30 m bewilligt

werden, wobei für die Mehrlänge die Zuschläge gemäss § 32 Abs. 1 BNO gelten. Terrassensiedlungen sind nicht gestattet.

Art. 9 Die Wohn- und Gewerbezone WG2 ist für Wohnen und mässig störendes

Gewerbe bestimmt.

Wohn- und Gewerbezone WG2

Art. 10 Die Wohn- und Gewerbezone WG3 ist für Wohnen und mässig störendes

Gewerbe bestimmt.

Wohn- und Gewerbezone WG3

Art. 11 1

Die Dorfzone D dient der Erhaltung des historisch wertvollen Ortskerns. Sie

ist dem Ortsbildschutz (§ 45 BNO) unterstellt. Das Charakteristikum der Dorfzone sind die vorhandenen Wohnbauten, Landwirtschafts- und Gewerbebetriebe, Läden, Restaurants sowie weitere Dienstleistungsbetriebe. Die bauliche Erscheinung wird durch Massivbauweise und durch steile Satteldächer mit Ziegeleindeckung und ohne Dachdurchbrüche bestimmt.

2

Es ist sowohl die offene als auch die geschlossene Bauweise zulässig.

Grenzabstände, Geschosszahlen und Anordnung der Parkflächen werden vom Gemeinderat von Fall zu Fall festgelegt. Massgebend ist dabei die Erhaltung und Erneuerung des Ortsbildes.

Dorfzone D

6

BNO Gemeinde Zuzgen

3

Bauliche Massnahmen (Neu- und Umbauten) sind zulässig, wenn sie den

Charakter des historisch gewachsenen Ortsbildes wahren, die schützenswerte innere Struktur erhalten und die kleinräumige Nutzungsaufteilung beibehalten.

4 Dachaufbauten mit Schlepp- oder Satteldächern oder Dacheinschnitte sind bis max. 1/3 der Fassadenlänge gestattet. Dachflächenfenster dürfen max.

1/25 der Fläche, in der sie liegen, einnehmen. Dachflächen von unbewohnten Gebäudeteilen wie Scheunen, Ställe etc. dürfen nicht angerechnet werden. Flachdächer sind untersagt. 5

Die Errichtung von Aussenantennen und Parabolspiegeln ist untersagt, so-

weit mit zumutbarem Aufwand vergleichbare Alternativlösungen möglich sind. Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energie wie Solarzellen sind sorgfältig in die Dach- und Fassadenflächen zu integrieren. 6

Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung und zieht insbeson-

dere bei geplanten substantiellen Baueingriffen (wie Fassadenrenovationen, Umbau, Unterkellerung, Auskernung, Abbruch, Bauaushub) vor Einleitung des Baubewilligungsverfahrens die kantonalen Fachstellen bei. Hierzu sind Bauvorhaben möglichst vor Beginn der Projektierung anzuzeigen.

Art. 12 Gewerbezone G

1 Die Gewerbezone G ist für mässig störendes Gewerbe sowie für Dienstleistungen und kleinere Verkaufsflächen mit einer Nettoladenfläche bis 500 m2

bestimmt, davon ausgenommen sind begehbare Aussenflächen. Jegliche Art von grösseren Verkaufsflächen ist nicht erlaubt. Arbeitsplatzextensive und Logistikbetriebe sowie reine Wohnbauten sind ebenfalls nicht gestattet. 2

Wohnungen sind nur für die Betriebsinhaberin und den Betriebsinhaber

sowie für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet. 3

Grenz- und Gebäudeabstände, Gebäudehöhe (Sicht auf Kirchen), Park-

plätze sowie Verkehrsanlagen werden durch den Gemeinderat von Fall zu Fall und unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Interessen festgelegt, mit dem Ziel, das Orts- und Landschaftsbild zu wahren.

BNO Gemeinde Zuzgen

Art. 13 1

Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ÖBA ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen.

7

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen CeBA

2

Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften einzuhalten.

Art. 14

1 Die Grünzonen beinhalten Flächen im Übergang von Bauzonen zum Kulturlandplan. Die Grünzonen können als ökologische Ausgleichsflächen, als Er-

Grünzone Gr

holungsgebiete oder als landwirtschaftlich genutzte Flächen dienen. 2

In der Grünzone sind Spazierwege, Erholungsanlagen (z. B. Gartenbänke) sowie Kleinbauten zulässig, welche dem Zonenzweck dienen. Diese dürfen aber nur einen unerheblichen Anteil der Grünfläche einnehmen.

Art. 15

1 Die Hochwassergefahrenzonen sind den Grundnutzungszonen überlagert. Sie dienen dem Schutz von Personen, Bauten und Anlagen vor Schädigun-

gen durch Hochwasserereignisse. 2

In der Hochwassergefahrenzone ist der Gefährdungssituation angemessen Rechnung zu tragen. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume, sensible Nutzungen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, unterirdische Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. sind in Untergeschossen nicht zulässig. 3

Wer in einer Hochwassergefahrenzone baut, hat im Baugesuch nachzuweisen, dass er dem Projekt entsprechende Massnahmen zur Schadensminimierung getroffen hat. In der Regel sind die Massnahmen auf das hundertjährliche Hochwasser HQ100 auszurichten.

Hochwassergefahrenzone

8

BNO Gemeinde Zuzgen

4

In Gebieten mit Gefahrenstufen gemäss Gefahrenkarte und ohne ausge-

wiesenes Schutzdefizit (Restgefährdung) kann die Baubewilligungsbehörde verlangen, dass die Bauherrschaft nachweist, welche Massnahmen zum Schutz vorgesehen sind. 5

Als massgebliche Projektierungs- und Überprüfungsgrundlagen gelten na-

mentlich Gefahrenkarte, Ereigniskataster, Schutzdefizitkarte und die Massnahmenplanung, welche in der Gemeindeverwaltung eingesehen werden können. 6

Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherr-

schaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen sowie, unter Abwägung sämtlicher berührter Interessen, Ausnahmen und weitergehende Massnahmen verfügen.

3.2

Landwirtschaftszonen

Art. 16 Landwirtschaftszone LW

1 Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und

gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung und die Energiegewinnung aus Biomasse im Sinne der Art. 16, Art. 16a Abs. 1, 1bis und 2 RPG bestimmt. 2

Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen

richtet sich nach eidgenössischem Recht. 3

Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a

(pro einzelne Anlage) sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftliche, Interessen entgegenstehen.

Art. 17 Bauten in der

Landwirtschaftszone

1

Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener In-

teressen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsbepflanzung ins Landschaftsbild einzufügen.

BNO Gemeinde Zuzgen

2

9

Für Wohngebäude sind 2 Geschosse erlaubt. Im Übrigen werden Gebäu-

dehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m. 3 1n der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

3.3

Schutzzonen

Art. 18 1 Die Naturschutzzone dient der Erhaltung von Lebensräumen schutzwürdi-

ger Tiere und Pflanzen sowie von typischen Einzelobjekten. 2

Naturschutzzonen werden ausgeschieden, wo die flächenhafte Ausdeh-

nung von Gebieten dies gestattet, der Artenschutz eine zielgerichtete Pflege verlangt oder die land- und forstwirtschaftliche Nutzung Einschränkungen unterworfen ist (trockene Magerwiesen u.a.m.). 3

Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten und Anla-

gen, dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Aufforstung nicht gestattet. Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Naturwerte und zur Optimierung des Schutzzieles können bewilligt werden. 4 In den Naturschutzzonen ist alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und

Tierwelt beeinträchtigen kann. Verboten ist insbesondere das Verlassen der Wege, das Entfachen von Feuern ausserhalb der hierfür vorgesehenen Stellen, die Durchführung von Festen und sportlichen Veranstaltungen, das Laufen lassen von Hunden. 5

Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Grundeigentümern bzw.

Bewirtschaftenden und der Gemeinde bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leistungen, wobei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entspre-

Naturschutzzone im Kulturland

10

BNO Gemeinde Zuzgen

chende und im Einzelfall festzulegende Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen sind. 6

Folgende Naturschutzzonen werden ausgeschieden:

Naturschutz-

Im Plan

zone (NSZ)

Schutzziel

Bewirtschaftung und Unterhalt,

Erhalt und Entwicklung

Nutzungseinschränkungen

als NSZ Feuchtge-

Grün /

Lebensraum für einheimi-

biet

blau

sche Tier- und Pflanzenar-

schraffiert

- Keine Düngung und Beweidung

ten, feuchte Standorte, Amphibienlaichgewässer und Brutbiotop für Wasservögel

NSZ Artenreiche Grün /

Lebensraum für einheimi-

Heuwiese

orange

sche Tier- und Pflanzenar-

schraffiert

ten

- Die landwirtschaftliche Nutzung hat extensiv zu erfolgen. - Die Flächen müssen jährlich mind. einmal, in der Regel nach dem 15. Juni gemäht werden. Das Schnittgut ist wegzuführen. - Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen mit Pflanzenbehandlungsmitteln sind mit Ausnahme im Fassungsbereich (Zone I) in der Grundwasser- / Quellschutzzone zulässig.

NSZ Magerwie-

Grün /

Lebensraum für beson-

se

gelb

ders schutzwürdige Pflan-

schraffiert

zen- und Tiergemeinschaften

- Magerwiesen sind ohne Düngung zu bewirtschaften. - Die Flächen müssen jährlich mind. einmal gemäht werden (nach dem 1. Juli). Das Schnittgut ist wegzuführen. - Die Beweidung ist mit Ausnahme einer kurzen Herbstweide nicht gestattet.

BNO Gemeinde Zuzgen

11

Art. 19 1 Die Uferschutzzone dient der ungeschmälerten Erhaltung und Aufwertung

Uferschutzzone

der Bachläufe, Ufersäume und Böschungen längs des Möhlinbaches einschliesslich zugehöriger Bestockung und übriger Vegetation. Bei Veränderung der Bachläufe ist sie entsprechend anzupassen.

Beschluss Gemeindeversammlung vom 11.05.2011: Rückweisung von Absatz 2 und 3 an den Gemeinderat

4

Unterhalt und Pflege ist Sache der Grundeigentümer (§ 121 BauG). Die

Bachborde sind periodisch zu mähen. Das Schnittgut ist zu entfernen. Bestehende Gehölze und Hecken dürfen ohne Bewilligung nicht beseitigt, sondern nur durchforstet werden.

3.4 Überlagerte Schutzzone

Art. 20 1 Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie

dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und in ihrer Eigenart sowie der Freihaltung im Interesse der Siedlungstrennung. 2

Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Ein-

schränkungen nach den Vorschriften der Landwirtschaftszone. Von den in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) sowie länger als drei Monate dauernde Abdeckungen verboten. 3

Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen

zeitgemäss unterhalten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtig wird. Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weideunterstände sowie betriebsnotwendige Installationen

Landschaftsschutzzone

12

BNO Gemeinde Zuzgen

(Hagelschutznetze usw.), die der Bewirtschaftung dienen sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsnnassnahmen, Flur- und Wanderwege oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. 4

m Gebiet Furmatt ist eine Kleinbaute für den Betrieb der Staudengärtnerei

zulässig. Die Kleinbaute hat sich in die Landschaft einzugliedern. Die Ausgestaltung der Kleinbaute hat in Abstimmung mit dem Kanton zu erfolgen. 5

Neue Hochbauten wie landwirtschaftliche Siedlungen, Gewächshäuser oder

andere Einrichtungen mit vergleichbaren Auswirkungen auf die Landschaft können nur an den im Kulturlandplan bezeichneten Standorten bewilligt werden. Sie dürfen das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigen.

Art. 21 Naturschutzzone

Wald

1 Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener

Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere.

2

Soweit vertraglich nichts anderes festgelegt wird, sind die Bestände aus-

schliesslich mit standortheimischen Baumarten und auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Standortfremde Baumarten sind zu entfernen.

3

Folgende Naturschutzzonen Wald werden ausgeschieden:

BNO Gemeinde Zuzgen

Naturschutz-

Schutzziel

Pflegemassnahmen, Nutzungs-

Zone Wald

Erhalt und Entwicklung

einschränkungen

(NSZ - W)

als

NSZ Wald

Im Plan

13

Dunkel

Lebensraum für einheimi-

und hell-

sche Tier- und Pflanzenar-

grün

ten

- Bereichernde Strukturen und Totholz belassen

- Langfristiger Nutzungsverzicht

schraffiert

NSZ Wald Alt-

Grün /

Altholzinsel, Lebensraum

holzinsel

schwarz

für einheimische Tier- und

schraffiert

Pflanzenarten

NSZ Wald

Grün /

Lebensraum für einheimi-

Feuchtgebiet

blau

sche Tier- und Pflanzenar-

schraffiert

ten

- Verjüngung ausschliesslich mit standortheimischen Baumarten

- gezielte Pflegeeingriffe zur Stoppung der Verlandung - Auflichtung der bestehenden Bestockung

Art. 22 1 Die überlagerten Uferschutzstreifen dienen der ungeschmälerten Erhaltung

und Aufwertung der Bachläufe, Ufersäume einschliesslich zugehöriger Bestockung und übriger Vegetation. Bei Veränderung der Bachläufe sind sie entsprechend anzupassen. Beschluss Gemeindeversammlung vom 11.05.2011: Rückweisung von Absatz 2 bis 3 an den Gemeinderat

Uferschutzstreifen

14

BNO Gemeinde Zuzgen

3.5

Schutzobjekte

Art. 23 1 Die im Kulturland- und Bauzonenplan bezeichneten Naturobjekte sind ge-

schützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind artgerecht zu unterhalten. Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln ist nicht gestattet. 2

Folgende Naturobjekte sind geschützt:

Naturobjekte

Schutzziel

Hecken

- Brut- und Nahrungsbiotop

- Hecken, Feld- und Ufergehölze sind sachgerecht zu pflegen.

- Gliederung der Landschaft

- Die Pflege ist während der Vegetationsruhe vorzunehmen.

- Trittstein, Vemetzungselement, Windschutz

- Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen mit Dünger und Pflanzenbehandlungsmittel sind zulässig.

Feldgehölz Ufergehölz

Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen

- Vielfältiger Übergangsbereich, Artenreichtum

- Die Hecken in der Landwirtschaftszone müssen einen vorgelagerten 3 m Pufferstreifen aufweisen, welcher extensiv zu bewirtschaften ist. - Verjüngung und Neupflanzung nur mit standortheimischen Baum- und Straucharten.

Sc hu tzo bje kte

Naturobjekte

- Im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 der Hecke auf den Stock setzen. Der biologische Wert darf durch den Pflegeeingriff nicht vermindert werden. - Eine Beseitigung kann ausnahmsweise bewilligt werden, sofern überwiegende öffentliche oder private Interessen dies erfordern. Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung ist ein gleichwertiger Ersatz im gleichen Gebiet Dieser muss geschaffen werden, bevor die Beseitigung vollzogen werden darf. Einzelbaum Baumgruppe

- Siedlungs- und landschaftsprägende Elemente

Allee

- Erhaltung des Bestandes

Geologisches Objekt

- Erhaltung der landschaftsprägenden und kulturhistorischen Elemente

- Pflege auf lange Lebensdauer - Bei natürlichem Abgang sind die Bäume zu ersetzen.

- Keine Beeinträchtigungen

BNO Gemeinde Zuzgen

15

Art. 24 'Die im Bauzonenplan orange umrandeten und in Anhang B aufgeführten

Gebäude sind von kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert und in

Gebäude mit Substanzschutz

ihrer Substanz geschützt. Sie dürfen nicht abgebrochen werden und sind zu unterhalten. Innerhalb des bestehenden Bauvolumens dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist. Bei Einhaltung der Schutzziele ist die Errichtung zusätzlicher Kellerräume (Tank- und Schutzräume usw.) zulässig. 2

Die im Bauzonenplan pink umrandeten Gebäude sind für das Ortsbild von

besonderem Wert und in ihrem Volumen geschützt. Zusätzliche zu den in

Gebäude mit Volumenschutz

Abs. 1 zugelassenen baulichen Massnahmen dürfen sie abgebrochen werden, sofern die Erstellung von Ersatzbauten gesichert ist. Sie müssen an gleicher Stelle und mit den bisherigen Aussenmassen wieder aufgebaut werden. Von diesen kann nur abgewichen werden, wenn dadurch eine für das Ortsbild gleichwertige Lösung entsteht. Aus Gründen der Verkehrssicherheit kann eine geringfügige Standortverschiebung verlangt werden. Gesamthaft ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild und auf eine angemessene Umgebung der Schutzobjekte zu achten.

3

VVerden die gesetzlichen Abstände unterschritten, so setzt ein Wiederauf-

bau die Zustimmung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt voraus. 4

Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften.

Art. 25 Die im Bauzonen-/Kulturlandplan bezeichneten Kulturobjekte sind geschützt

und dürfen nicht beseitigt werden.

Kulturobjekte

16

BNO Gemeinde Zuzgen

4 Definitionen 4.1

Ausnützung

Art. 26 Ausnützungsziffer

1 Die Flächen in Dach-, Attika- und Untergeschossen werden nicht zur anre-

chenbaren Bruttogeschossfläche gezählt. 2

Ein von einem baulich bereits genutzten Grundstück abgetrennter Parzel-

lenanteil darf nur soweit baulich ausgenutzt werden, als die vorgeschriebene Ausnützungsziffer über das Ganze gerechnet eingehalten wird. 3 Bei Reihenhausüberbauungen ist die Ausnützungsziffer gesamthaft einzuhalten, ohne Aufteilung der Parzelle in Einzelgrundstücke.

Art. 27 Gewerbe

1 Als nicht störend gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit ge-

ringem Zubringerverkehr wie Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 2 Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Ar-

beits- und Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremden Verkehr verursachen, gelten nicht als mässig störend. 4.2

Abstände

Art. 28 Abstand gegenüber dem Kulturland

Gegenüber dem Kulturland ist für Bauten der zonengemässe Grenzabstand einzuhalten. Dieser Grenzabstand kann weder aufgehoben noch reduziert werden.

Art. 29 Strassenabstand

für Stützmauer

Für Stützmauern an Gemeindestrassen gelten die Strassenabstandvorschriften für Einfriedigungen (Art. 111 BauG) sinngemäss.

BNO Gemeinde Zuzgen

17

Art. 30 1 Grenz- und Gebäudeabstände können mit einem Dienstbarkeitsvertrag re-

duziert oder aufgehoben werden. Der Vertrag ist mit dem Baugesuch einzu-

Ungleichverteilung der Grenz- und Gebäudeabstände

reichen. 2

Gegenüber Mehrfamilienhäusern ist nur die ungleiche Verteilung der

Grenzabstände zulässig.

Art. 31

Stehen auf Nachbargrundstücken bereits Bauten mit geringeren als den zonengemässen Grenzabständen, so muss ein Neubau in der Regel lediglich den Grenzabstand, nicht aber den Gebäudeabstand, einhalten, wenn die

Besondere Vorschriften zum Gebäudeabstand

architektonischen, gesundheitlichen sowie feuer- und sicherheitspolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben.

Art. 32 'Wird die vorgeschriebene Gebäudelänge überschritten, erhöhen sich die

Grenzabstände gegenüber den verlängerten Gebäudeseiten um einen Vier-

Mehrlängenzuschlag

tel der Mehrlänge, jedoch höchstens um 4.0 m. 2

Bei vorspringenden Gebäudeteilen darf die für die Bemessung des Mehr-

längenzuschlages massgebliche Gebäudelänge um das Mass des Vorsprunges verringert werden.

4.3

Arealüberbauung

Art. 33

Arealüberbauungen sind in den Zonen WH, W2, WG2, und WG3 zulässig. Die zusammenhängende Minimalfläche hat bei den Zonen WH und W2 2'000 m2 und bei den Zonen WG2 und WG3 3000 m2 zu betragen. Ein zusätzliches Geschoss ist bei der Arealüberbauung nicht zulässig. Die Ausnützungsziffer darf um 15% erhöht werden.

Arealüberbauung

18

BNO Gemeinde Zuzgen

4.4

Technische Bauvorschriften

Art. 34 Allgemeine

Anforderungen

1

Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtig-

keitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie.

2

Der Gemeinderat kann auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung

durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.

Art. 35 Energiesparmassnahmen

1

Es sollen nach Möglichkeit keine Einzelfeuerungsanlagen erstellt werden,

sofern ein Zusammenschluss zu einer Gruppenheizung oder die Versorgung mit Abwärme oder zentral hergestellter Wärme möglich, sinnvoll und zumutbar ist. 2

Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Vor-

schriften über die Grenz- und Gebäudeabstände nicht mehr im vollen Masse eingehalten werden und die Ausnützungsziffer überschritten wird.

BNO Gemeinde Zuzgen

19

5 Bauvorschriften 5.1

Baureife, Erschliessung

Art. 36 1

Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennumme-

rierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates. 2

Benützung von Privateigentum

Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushal-

testellen und andere im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. 3

Auf die Interessen des betroffenen Grundeigentümers ist möglichst Rück-

sicht zu nehmen.

5.2

Wohnhygiene

Art. 37

Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliess-

Wohnhygiene, Ausrichtung der Wohnungen

lich nach Norden orientierte Wohnungen sind nur in Ausnahmefällen gestattet.

Art. 38 1

Für Neubauten gelten nachstehende Masse:

- Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume: Flächen mind. 10 m2 (ausgenommen sind Küchen) - Küchen: Flächen mind. 6 m2 - Wohnräume von Einzimmerwohnungen: Flächen mind. 18 m2 - Raumhöhe: - Vollgeschoss

mind. 2.30 m

- Dachgeschoss

mind. 2.30 m auf mind. 5 m2

- Fensterfläche

1/10 der Bodenfläche (Rohlichtmass)

- Dachflächen-

Bei Dachflächenfenstern kann die Fensterfläche (Lüf-

fenster

tungsöffnung) bis auf 1/15 der anrechenbaren Bodenfläche reduziert werden)

Raummasse, Fenstergrössen

20

BNO Gemeinde Zuzgen

2 VVohn-, Schlaf- und Arbeitsräume müssen öffenbare Fenster aufweisen, die direkt ins Freie führen. In Dachgeschossen sind sie in der Regel giebelseitig

oder über Dachlukarnen, -gauben und dgl. zu belichten. Bei abgeschrägten Zimmern gilt die zu berücksichtigende Bodenfläche ab einer lichten Raumhöhe von 1.5m.

3

Gewerbliche Raummasse setzt der Gemeinderat fest, sofern sie nicht durch

kantonale oder eidgenössische Erlasse geregelt werden. 4

Der Gemeinderat kann aus Ortsbildschutzgründen Abweichungen von

Abs. 1 bewilligen.

Art. 39 Nebenräume in

Mehrfamilienhäusern

1 Für Mehrfamilienhäuser gelten nachstehende Masse:

Abstellraum pro Wohnung

mind. 4 m2 (i. Estrich oder auf dem gleichen

Keller 1-Zimmerwohnung

mind. 4 m2

Geschoss wie die Wohnung)

Keller für jedes weitere Zimmer 1 m2 zusätzlich

2

Die Wohnungen haben ausreichende und gut benützbare Garten-, Terras-

sen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Klein- und Dachwohnungen und Wohnbauten in der Dorfzone). 3

Von diesen Bestimmungen kann beim Wohnungsbau im Rahmen des eidg.

Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes im Sinn der massgebenden Richtlinien abgewichen werden.

Art. 40 Bezug von

Wohnungen und Arbeitsräumen

Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehrungen oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.

BNO Gemeinde Zuzgen

21

Art. 41

In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen usw. vorzusehen.

Velos, Kinderwagen

Art. 42 1 Bei Mehrfamilienhäusern mit mehr als vier Wohnungen sind auf privatem

Grund abseits von Strassen, Zufahrten und Autoabstellplätzen an gut be-

Spielplätze

sonnten Stellen Spielplätze für Kinder und Jugendliche zu erstellen. Sie müssen durch die Grundeigentümer unterhalten werden, zugänglich bleiben und dürfen nicht zweckentfremdet werden. Die Grösse der Spielplätze hat gesamthaft mindestens 15 % der anrechenbaren Bruttogeschossfläche zu betragen. Bei ihrer Ausgestaltung ist auf die

2

Spielbedürfnisse der Kinder Rücksicht zu nehmen. 3

Bei den Spielplätzen ist auf den Ruf- und Sichtkontakt und die Vermeidung

von Lärmbelästigung zu achten. Die Bereitstellung von Kinderspielplätzen und Spielflächen kann auf einem anderen Grundstück oder gemeinsam mit anderen Grundeigentümern erfolgen. Die Anlage muss aber in nützlicher Distanz (Sichtkontakt) zu den Wohnhäusern liegen und von Kindern gefahrlos erreicht werden können.

Art. 43 1 Für die getrennte Abfallentsorgung sind bei Mehrfamilienhäusern die nöti-

gen Entsorgungsplätze vorzusehen. Bei grösseren Wohnbauten sind an geeigneter Stelle ausreichende Flächen für die Kompostierung auszuscheiden.

2

Abfall- und Kornpostieranlagen

22

BNO Gemeinde Zuzgen

6 Schutzvorschriften 6.1

Ortsbild und Gestaltung

Art. 44 Landschafts- und

Ortsbildgestaltung

Bauten, Anlagen und Freiräume sind so zu gestalten, dass eine gute Wohn-, Arbeitsplatz-, ortsbauliche und landschaftliche Qualität erreicht wird.

Art. 45 Ortsbildschutz

1

Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das

Ortsbild nach folgenden Kriterien: a)

Stellung (Firstrichtung),

b)

Grösse der Baukuben,

c)

Wirkung im Strassenraum,

d)

Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse,

e)

Dachform, Dachneigung,

f)

Fassadengliederung,

g)

Materialwahl, Farbe,

h)

Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigungen

2

Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen:

a)

zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen;

b)

Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten;

c)

eine Begutachtung verlangen;

d)

Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, und

e)

die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann

BNO Gemeinde Zuzgen

23

Art. 46 Die architektonische Gestaltung der Dächer bedarf besonderer Sorgfalt und

Dachgestaltung

hat bei der Wahl der Dachform und des Bedachungsmaterials auf das Quartierbild Rücksicht zu nehmen.

Art. 47

'Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen. Sie müssen sich ein-

Aussenraum- und Umgebungsgestaltung

wandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Versiegelte Flächen sind auf das Notwendige zu beschränken. Ökologisch und geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen.

2

Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit

Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen.

3

Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes. Der

Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung.

Art. 48

Die Ablagerungen von Material, Baumaterialien, Baumaschinen und dergleichen für eine Dauer von mehr als 2 Monaten kann in der Gewerbezone G

Materialablagerungen

bewilligt werden.

2

Der Gemeinderat kann Auflagen über die zugelassenen Materialien sowie

die Höhe, Abstände und Gestaltung des Lagerplatzes verfügen. Er kann nötigenfalls eine Umzäunung verlangen.

6.2

Umweltschutz

Art. 49

Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und der weiteren Umgebung zu enthalten.

Einwirkungen

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BNO Gemeinde Zuzgen

2 Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Be-

schaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. Es sind alle zumutbaren baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

Art. 50 Lärmschutz

Der Gemeinderat kann die Anforderungen an die Lärmarchitektur (Stellung und Gestaltung der Bauten, Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutzmassnahmen usw.), selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind, im Sinne der Vorsorge verschärfen, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Dies gilt insbesondere bei Bauten mit lärmempfindlichen Räumen, die die elementaren Regeln des Lärmschutzes missachten.

6.3

Ausstattung

Art. 51 Versickerung

Das im Siedlungs- und Weilergebiet anfallende, saubere Dach- und Meteorwasser ist unter Einhaltung der eidgenössischen Gewässerschutzvorschriften soweit wie möglich versickern zu lassen oder in Bäche einzuleiten bzw. es sind entsprechende Retentionsmassnahnnen vorzusehen.

BNO Gemeinde Zuzgen

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7 Vollzug und Verfahren

Art. 52 1

Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er

Zuständigkeiten

kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen. 2

Für Verfügungen und Entscheide aller Art ist der Gemeinderat zuständig.

Art. 53 Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für

externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.

Gebühren

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BNO Gememde Zuzgen

8 Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 54 Aufhebung bisherigen Rechts

Durch diese Bau- und Nutzungsordnung wird aufgehoben: - Bau- und Nutzungsordnung vom 31. Oktober 1995 - Bauzonenplan vom 31. Oktober 1995 - Kulturlandplan vom 31. Oktober 1995 - Teiländerung Bauzonen- und Kulturlandplan Katzenhalde vom 19. April 2000

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9 Anhang 9.1 Liste zu den Kultur-, Schutz- und Naturobjekten A

Objekte unter kantonalem Denkmalschutz

Nr. im Plan (blau)

Objekt

Strasse

Geb.-Nr.

Parz.-Nr.

93 A +B

1304

1

Christkath. Kirche

Kirchgasse

2

Röm. Kath. Kirche

Hauptstrasse

140

114

3

Pfarrspeicher

Hauptstrasse

92

607

B

Kommunale Schutzobjekte

B1 Gebäude mit Substanzschutz, § 24 BNO

Nr. im Plan (orange)

Objekt, gebaut um; Kurzinventar Nr.

Strasse

1.1

Wohnhaus, um 1800; 908

Schulstrasse

8

634

1.2

Bauernhaus, um 1830/40; 906 Schulstrasse

103

615

1.3

Bauernhaus, 1827; 905

Schulstrasse

100

617

1.4

Bauernhaus, 1792; 904

Rössligass

98

611

1.5

Bauernhaus (Alte Post), 1860; 903

Hauptstrasse

83

66

1.6

Röm. -kath. Pfarrhaus, 18. Jh.; Kirchgasse 901

94

607

Geb.-Nr.

Parz.-Nr.

1.7

Bauernhaus, 1803; 902

Gassenbach

69

112

1.8

Schulhaus, 1841; 907

Schulstrasse

107

777

1.9

Bauernhaus, 1798

Schulstrasse

111

775

1.10

Fabrikhalle, 1929

Gassenbach

155

1506

Gebäude mit Volumenschutz, § 24 BNO

Nr. im Plan (pink)

Objekt, gebaut um

Strasse

Geb.-Nr.

Parz.-Nr.

2.1

Bauernhaus, um 1800

Schulstrasse

113A+B

622

B2 Kulturobjekte, § 25 BNO 1

Wegkreuz (BZP und KLP)

11

Grenzstein (KLP)

BNO Gemeinde Zuzgen

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C

Kommunale Naturobjekte

Die unter Schutz gestellten Naturobjekte werden im Bauzonenplan und im Kulturlandplan mit verschiedenen Symbolen gekennzeichnet: - Einzelbäume, Baumgruppe, Allee (BZP. KLP) - Hecken, Feldgehölze, Ufergehölze (BZP, KLP) - Geologische Objekte (KLP) - Aussichtspunkte (KLP)