Kulturlandplan Gewässerraum

Nutzungsplan · Zuzgen

Dokument

Nummer
2019-001478
Art
Nutzungsplan
Gemeinde
Zuzgen
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
04.12.2019
In Kraft seit
04.12.2019

Karte

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Text

PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS

Sitzung vom 4. Dezember 2019

Versand: 11. Dezember 2019

Regierungsratsbeschluss Nr. 2019-001478 Gemeinde Zuzgen; Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland, Teiländerung "Gewässerraum und IVHB"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

7. März 2018 23. August 2017 bis 22. September 2017 23. März 2018 bis 23. April 2018 22. Juni 2018 13. September 2018 17. September 2018

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind zwei Beschwerden eingereicht worden. Aus den Beschwerdeverfahren ergeben sich keine Änderungen der beschlossenen Vorlage. Die Genehmigung erfolgt koordiniert mit den Beschwerdeentscheiden. 2. Die Vorlage im Überblick Zur Genehmigung liegen die verbindlichen Inhalte der von der Gemeindeversammlung Zuzgen am 22. Juni 2018 beschlossenen Vorlage vor: • Teiländerung Bauzonenplan "Gewässerraum" • Teiländerung Kulturlandplan "Gewässerraum" • Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 16. August 2018 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung, RPV).

2.1 Planungsgegenstand und Zielsetzungen Die allgemeine Nutzungsplanung der Gemeinde Zuzgen vom 11. Mai 2011 wurde am 11. Januar 2012 vom Regierungsrat genehmigt. Die nun vorliegende Vorlage dient der Revision der Belange Gewässerraum, Harmonisierung der Baubegriffe und Umsetzung der neuen Regelung zu den Dachdurchbrüchen. 2.2 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 7. März 2018 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden. Erwägungen 3. Gesamtbeurteilung 3.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.2 Übereinstimmung mit dem kantonalen Richtplan Die Vorlage stimmt mit den behördenverbindlichen Vorgaben und Handlungsanweisungen des kantonalen Richtplans überein. 3.3 Regionale Abstimmung Eine Stellungnahme des Planungsverbands Fricktal Regio liegt vor (datiert vom 2. Oktober 2017). Die Vorlage wird als mit den Interessen des Planungsverbands vereinbar beurteilt. Die Vorlage gilt damit als regional abgestimmt. 3.4 Nutzungsplan Siedlung und Kulturland 3.4.1 Gewässerraum Die Kantone sind gemäss Art. 36a Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG) verpflichtet, den Raumbedarf der Gewässer festzulegen. Dieser Gewässerraum muss bei der Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt sowie extensiv gestaltet und bewirtschaftet werden. In Art. 41a Gewässerschutzverordnung (GSchV) sind die Bemessung und in Art. 41c GSchV die extensive Gestaltung und Bewirtschaftung der Gewässerräume festgelegt. Zur Umsetzung der Gewässerräume ist das kantonale Baugesetz (§ 127 BauG) revidiert und die behördenverbindliche Fachkarte Gewässerraum verabschiedet worden. Beide Vorgaben dienen als Grundlage für die Umsetzung in der Nutzungsplanung. Sie zeigen für jedes Gewässer, welche Anforderungen zu berücksichtigen sind. Möhlinbach In der Gemeinde Zuzgen ist der Möhlinbach der prägende Hauptbach, der das Gemeindegebiet von Südosten nach Nordwesten quert. Gemäss Gewässerraumkarte variiert die Breite des Gewässerraums am Möhlinbach je nach Gerinnesohlenbreite und Verbauungsgrad (Breitenvariabilität) zwischen 14 und 22 m. Der Möhlinbach würde in seinem natürlichen Zustand eine Sohlenbreite von etwa 2,5–4,5 m aufweisen, woraus eine theoretische, natürliche Gewässerraumbreite von bis rund 18 m resultiert.

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Gemäss Art. 41a Abs. 4 GSchV kann der Gewässerraum in dicht überbauten Gebieten den baulichen Gegebenheiten angepasst werden. Der Schutz vor Hochwasser muss gewährleistet sein. Im Rahmen des umfangreichen Hochwasserschutzprojekts im Möhlintal werden unter anderem oberhalb von Zuzgen ein Hochwasserrückhaltebecken und entlang des Bachs kleinere Anpassungen realisiert. Dadurch wird der Hochwassergefährdung für das Siedlungsgebiet von Zuzgen bis zu einem hundertjährlichen Hochwasser begegnet. Am Möhlinbach wird innerhalb des Siedlungsgebiets die Ausdehnung der bisherigen Uferschutzzone als Gewässerraumzone (Grundnutzung) übernommen. Der Gewässerraum wird somit planerisch mit beidseitig mindestens 6 m breiten Uferstreifen bemessen. Die Gewässerraumbreite beträgt damit je nach Bachbreite rund 15 m und liegt im Bereich des theoretischen, natürlichen Gewässerraums. Aufgrund der bestehenden baulichen Situation (wenig beeinträchtigtes, naturnahes Gerinne, geradliniger Bachlauf, geringere Sohlenbreite) wird die seitens Gemeinde vorgenommene Interessenabwägung als rechtskonform beurteilt. Ausserhalb des Siedlungsgebiets wird der Gewässerraum entsprechend einer theoretischen, natürlichen Breite von 18 m, symmetrisch zur Bachachse (das heisst beidseitig 9 m ab Bachmitte), als überlagernde Gewässerraumzone festgelegt. Dies ist sachgerecht, insbesondere da offenkundig nicht die gleichen Verhältnisse wie innerhalb des Siedlungsgebiets bestehen. Für die Gewässerraumzonen gilt § 19a BNO (siehe Ziffer 3.5). Übrige Gewässer Weiter bestehen mehrere kleine Seitenbäche, die in den Möhlinbach münden. Die Gewässerräume der übrigen Gewässer basieren auf § 127 BauG. Es sind keine Interessen erkennbar, die eine andere Umsetzung nahelegen würden. Der Gewässerraum dieser Gewässer wird mittels einer symbolhaften Überlagerung und mit Verweis auf § 19a Abs. 3 und 4 BNO im Genehmigungsinhalt der Nutzungspläne rechtskonform umgesetzt. Die bisher bestandenen Uferschutzstreifen entlang dieser Seitenbäche werden aufgehoben. Dies ist sachgerecht. Mühlekanäle Vom Möhlinbach zweigen zwei ehemalige Mühlekanäle ab, einer im Südosten (Nr. 1.03.115) und einer im Nordwesten (Nr. 1.03.106). Diese beiden Kanäle sind künstlich angelegte Gewässer, die vom Möhlinbach gespiesen wurden beziehungsweise teilweise noch werden. Sie weisen beide kein eigenes Einzugsgebiet auf. Gemäss Art. 41a Abs. 5 lit. c GSchV kann bei künstlich angelegten Gewässern auf eine Festlegung des Gewässerraums verzichtet werden, wenn keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Mit der Realisierung des Hochwasserschutzprojekts am Möhlinbach – mit dem Rückhaltedamm im Nordosten der Gemeinde – ist ein ehemaliger Mühlekanal unterbrochen worden. Der oberwasserseitige Strang des Kanals ist erhalten und dient der Ableitung von Hang-/Sickerwasser in den Möhlinbach. Der unterwasserseitige Abschnitt fiel trocken und hat keine Bedeutung mehr als Gewässer, höchstens gerade noch als Entwässerungsgraben. Der Mühlekanal im Nordwesten verläuft durchgehend parallel zur Kantonsstrasse und ist offenkundig stark beeinträchtigt. Eine allfällige ökologische Bedeutung ist höchstens von untergeordneter Bedeutung. Der in geringem Abstand dazu parallel verlaufende und durchgehend bestockte Möhlinbach übernimmt als wertvoller Gewässerlebensraum nachweislich die Aufgabe der ökologischen Vernetzung. Bei den Mühlekanälen ist damit der Verzicht auf einen Gewässerraum gestützt auf Art. 41a Abs. 5 lit. c GSchV begründet und rechtskonform. Der Schutz vor negativen Einträgen in die Gewässer aus der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung wird entlang der wasserführenden Kanäle nach wie vor

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durch die zu berücksichtigenden Pufferstreifen gemäss Direktzahlungsverordnung (DZV) und die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) sichergestellt. 3.5 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Der Grosse Rat hat den Beitritt zur "Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe" (IVHB) beschlossen und mit der Bauverordnung (BauV) umgesetzt. Mit vorliegender Vorlage werden die Bestimmungen der IVHB rechtskonform in der BNO umgesetzt. Die redaktionellen Ergänzungen in den §§ 12, 17, 26 und 42 BNO sind rechtmässig. Die ersatzlose Aufhebung der §§ 19, 22 und 50 BNO ist begründet und rechtskonform. Die neuen Bestimmungen zu den Gewässerraumzonen in § 19a BNO sind rechtmässig. Zusammenfassend sind die Änderungen dar BNO sachgerecht und rechtskonform. 4. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland, Teiländerung "Gewässerraum und IVHB", beschlossen von der Gemeindeversammlung Zuzgen am 22. Juni 2018, wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Vincenza Trivigno Staatsschreiberin Verteiler • Daniel Schneider, Bummerten 14, 4315 Zuzgen (A-Post Plus) • (3) Ursula Ramseier, Rechtsanwältin, Seefeldstrasse 9A, 8630 Rüti (für sich und zuhanden WWF Schweiz, Postfach, 8010 Zürich, und WWF Aargau, Pfrundweg 14, 5000 Aarau) • Gemeinderat, Schulstrasse 278, 4315 Zuzgen (A-Post Plus) • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) • Rechtsabteilung BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI • Staatskanzlei (Amtsblatt)

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Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 23. Juni 2000 zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

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