Bau- und Nutzungsordnung

Hallwil

Document

Numer
4197
Vischnanca
Hallwil
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Decidì
12-05-1992
En vigur dapi
24-04-2024

Karte

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Text

Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umweit Abteilung Raumentwicklung

Gemeinde Hallwil

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG

Stand: Vorlage Genehmigung

Vorprüfungsbericht vom:

29. März 2022

Mitwirkung vom:

8. April 2022 bis 9. Mai 2022

Öffentliche Auflage vom:

10. Juni 2022 bis 11. Juli 2022

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am:

16. Juni 2023

Gemeindeammann:

Gemeindeschreiberin:

Genehmigung:

Genehmigung durch den Regierungsrat RRB Nr. mit Änderungen/Auflagen

vom

im Auftrag der Staatskanzlei Aarau, den VK.'Wv Abteilun^aumentwicklung BVU

1.TEIL

GELTUNGSBEREICH, ÜBERGEORDNETES RECHT

Art. 1 Geltungsbereich

Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) umfasst das kommunale Raumplanungs-, Umwelt- und Baurecht.

2 Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens. 3 Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.

Art. 2 Übergeordnetes

Recht

Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantona­ len Rechts sowie hierzu ergangene Entscheide bleiben Vorbehal­ ten.

2. TEIL

RAUMPLANUNG / PLANUNGSINSTRUMENTE

Art. 3 Planungs­

grundsätze

1 Die Bau- und Nutzungsordnung dient

- der Sicherstellung einer kontinuierlichen Bevölkerungsentwick­ lung - der Beibehaltung und Weiterentwicklung der örtlichen Beson­ derheiten - der Erhaltung bestehender und der Schaffung neuer Arbeits­ plätze - der qualitativen inneren Siedlungsentwicklung mit Abstimmung auf den Verkehr - der Beibehaltung der vielfältigen Natur- und Kulturlandschaft so­ wie des Erholungsangebotes. 2 Jede raumwirksame Tätigkeit soll unter Schonung der natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wald und Wasser erfolgen. 3 Die Planungsgrundsätze sind als massgebender Beurteilungs­ massstab für alle raumwirksamen Tätigkeiten verbindlich, insbe­ sondere bei der Erschliessungs- und Sondernutzungsplanung, beim Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge sowie im Bewilli­ gungsverfahren.

BNO Hallwil, Stand Vorlage Genehmigung

1

Art. 4 Sondernutzungs­

planungspflicht

Die im Bauzonenplan als Sondernutzungsplanpflicht bezeichnete Fläche darf nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechts­ kräftiger Erschliessungpsplan (§17 BauG) oder ein Gestaltungs­ plan (§ 21 BauG) vorliegt. Auf die Erarbeitung eines Erschlies­ sungsplanes kann verzichtet werden, wenn die Erschliessung mit einem öffentlich-rechtlichen Vertrag sichergestellt ist.

Gestaltungsplan­ pflicht

2 Das im Bauzonenplan speziell bezeichnete Gebiet mit Gestal­ tungsplanpflicht darf erst überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Gestaltungsplan gemäss § 21 BauG vorliegt. Geringfügige Bauvor­ haben und untergeordnete Umgestaltungen, Erweiterungen und Zweckänderungen von bestehenden Bauten und Anlagen können ohne Gestaltungsplan bewilligt werden, sofern der Nachweis er­ bracht wird, dass eine gesamtheitliche und rationelle Erschliessung weiterhin möglich ist und der Zweck des Gestaltungsplanes nicht beeinträchtigt wird. 3 Das gestaltungsplanpflichtige Areal bezweckt eine gesamtheitlich geplante Überbauung mit Rücksichtnahme auf die jeweilige topo­ graphische und ortsbauliche Situation sowie die Sicherstellung einer qualitätsvollen, massvollen baulichen Dichte mit einer hohen Freiraumqualität und attraktiven Fuss- / Radwegen. Entlang der Hauptverkehrsstrasse ist mit architektonischen und ortsbaulichen Mitteln auf die Lärmimmissionen zu reagieren. Bei Erfüllung des Zwecks kann die Gewässerraumzone auf dem Areal verlegt wer­ den.

Art. 5 Kommunale

Richtpläne

Die kommunalen Richtpläne zeigen die erwünschte räumliche Entwicklung auf. Sie enthalten Konzepte zu einzelnen Gebieten oder Sachbereichen wie Siedlung, Verkehr, Energie, Freiraumges­ taltung, Natur- und Landschaft usw. 2 Die kommunalen Richtpläne sind behördenverbindlich und für die nachfolgenden Planungen wegleitend. Zuständig für den Erlass ist der Gemeinderat. 3 Der Gemeinderat initiiert in Zusammenarbeit mit den Grundeigen­ tümerinnen und Grundeigentümern und unter Beizug von Fachleu­ ten die Verdichtung und Erneuerung unternutzter bzw. sanierungs­ bedürftiger Quartiere.

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2

Art. 6 Die Inventare (z.B. über Schutzzonen, Naturobjekte, Bauten und

Kulturobjekte, archäologische Fundstellen) und Grundlagenpläne (z.B. genereller Entwässerungsplan GEP, Gefahrenkarte Hochwas­ ser, Landschaftsentwicklungsprogramm) dienen zur Orientierung über bestehende Verhältnisse.

Inventare, Grundlagenpläne

2 Inventare und Grundlagenpläne sind bei der Beurteilung von Bau­ vorhaben beizuziehen, sofern daraus hervor gehende Interessen die Grundeigentümer berühren. Sie haben keine direkte rechtliche Wir­ kung auf das Grundeigentum und sind nach Bedarf zu überprüfen und anzupassen.

Zonenvorschriften

3. TEIL

3.1

Bauzonen

Art. 7

1 Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus: Ausnut­ zung

Vollge­ schosse

Gesamt­ höhe

Grenz­ abstand

Empfindlich­ keitsstufe

Zonenvor­ schriften

(0.65)

(2)

(13 m)

(4 m)

III

Art. 8 0.65

3

13 m

5m

III

Art. 9 Wohn- und

Arbeitszone Oberrüti WA-0

0.55

3

13 m

5m

III

Art. 9 Wohnzone

0.45

2

10 m

4m

II

Art. 10 0.40

2

10 m

4m

II

Art. 10 12 m

50 weitere Artikel

Art. 7 Abs. 5

III

Art. 11

Art. 12

Art. 12 III

Art. 12 Bauzonen

Dorfkernzone D Wohn- und Arbeitszone

WA

W2 Wohnzone Oberrüti / Rebenhübel W2-0R

Arbeitszone A Zone für öffent­ liche Bauten undAnlagenÖBA

2 Die mit ( ) bezeichneten Masse gelten bei Neubauten als Richt­ wert. Der Gemeinderat kann Abweichungen von diesen Richtwerten bewilligen, falls ortsbaulich und architektonisch eine bessere Lö­ sung entsteht und der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird.

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3

® In den Wohn- und Arbeitszonen ist eine Gesamthöhe von 14 m zulässig, sofern gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Ge­ schosshöhe von mindesten 4 m aufweisen.

* In der Arbeitszone A werden die Grenz- und Gebäudeabstände durch den Gemeinderat unter Wahrung öffentlicher und privater Interessen sowie unter Berücksichtigung des Orts- und Land­ schaftsbildes festgesetzt. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sowie Wohn- und Arbeitszonen hat der Grenzabstand mindestens 5 m zu betragen. ® Innerhalb der im Bauzonen- und Kulturlandplan speziell bezeich­ neten Wohnzone W2 Oberrüti / Rebhübel mit Lärmvorbelastung ist für Neubauten mit lärmempfindlichen Räumen oder für wesentliche Änderungen solcher Räume im Baubewilligungsverfahren mit bauli­ chen und gestalterischen Massnahmen und mit einem Lärm­ gutachten nachzuweisen, dass die Beurteilungspegel, bei Wohn­ nutzungen mindestens 28 dB(A) und bei gewerblichen Nutzungen mindestens 25 dB(A) unter den Emissionsgrenzwerten der Seetal­ strasse K249 liegen.

® Innerhalb der Wohn- und Arbeitszone \N2 Oberrüti mit Lärmvorbe­ lastung ist für Neubauten mit lärmempfindlichen Räumen oder für wesentliche Änderungen solcher Räume im Baubewilligungsverfah­ ren mit baulichen und gestalterischen Massnahmen und mit einem Lärmgutachten nachzuweisen, dass die Beurteilungspegel, bei Wohnnutzungen mindestens 23 dB(A) und bei gewerblichen Nut­ zungen mindestens 18 dB(A) unter den Emissionsgrenzwerten der Seetalstrasse K249 liegen.

Art. 8 Dorfkernzone

D

1 Die Dorfkernzone dient der Erhaltung und zeitgemässen Entwick­ lung des alten Dorfteiles mit den typischen Bauten, den Strassenund Freiräumen sowie den weiteren prägenden Elementen wie Vor­ gärten, Bäumen und dgl.

2 Zulässig sind Wohnen, mässig störende Gewerbe sowie Dienst­ leistungen, Restaurants. Verkaufsgeschäfte bis 500 m^ Nettoladen­ fläche pro Gebäude sind zulässig. Der Neubau von freistehenden Einfamilienhäusern ist nicht gestattet. ® Bestehende Bauten können, unter Einhaltung des alten Volumens, an gleicher Stelle um- und ausgebaut oder neu erstellt werden, wenn die Anforderungen des Ortsbildschutzes, der Wohnhygiene und der Verkehrssicherheit erfüllt werden. Der Gemeinderat kann Abwei­ chungen gestatten, wenn dadurch eine Verbesserung des Ortsbildes und der architektonischen Qualitäten der Bauten entstehen, oder wenn dies für ausreichende lichte Höhen erforderlich ist.

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* Neu-, Um- und Ergänzungsbauten müssen sorgfältig gestaltet und in die dörflichen Strukturen eingepasst werden. Dies gilt insbeson­ dere bezüglich Stellung, kubischer Gestaltung, Gliederung der Fas­ saden, Dachform und -neigung, Materialien, Farbgebung, Platz-, Strassen- und Aussenraumgestaltung inklusive Abstellplätze. ® Die Hauptbauten sind mit Satteldächern zu versehen, so dass ein geschlossener Gesamteindruck entsteht. Die Dachneigung hat in der Regel 35° - 45° zu betragen. Für An- und Nebenbauten sind andere Dachformen gestattet. Die Dächer sind mit dem Ortsbild entspre­ chenden Ziegeln einzudecken. ® Dachaufbauten haben sich der Dachfläche unterzuordnen. Dach­ einschnitte sind untersagt. Kleine Dachflächenfenster und Anlagen zur Energiegewinnung müssen sich sorgfältig in die Dachfläche in­ tegrieren. 7 In der Dorfzone sind auch Fassaden-, Fenster- und Dachrenovatio­ nen, Sende- und Empfangsanlagen sowie Änderungen der Umge­ bung bewilligungspflichtig, soweit der Schutzzweck betroffen ist.

® Neubauten und wesentliche Umbauten sollen frühzeitig als Voran­ frage eingereicht werden, damit die Gemeinde mittels frühzeitiger Beratung die Erhaltung und Pflege des Ortsbildes gewährleisten kann.

Art. 9 Wohn- und Arbeitszonen WA/WA-0

i Die Wohn- und Arbeitszonen WA und WA-0 sind für mässig stören^gg Gewerbe sowie für Wohnen, Dienstleistungen, Restaurants und Landwirtschaft bestimmt. Verkaufsgeschäfte bis 500 m^ Nettoladen­ fläche pro Gebäude sind zulässig. 2 In der Wohn- und Arbeitszone WA ist der Neubau von freistehen­ den Einfamilienhäusern in der ersten Bautiefe entlang der Seetalund Dürrenäscherstrasse nur in Baulücken oder auf Restgrundstü­ cken zulässig, wenn keine andere zonengemässe Bebauung reali­ siert werden kann.

3 Entlang der Seetalstrasse müssen Bauten in der Wohn- und Ar­ beitszone WA zur guten Gestaltung beitragen, indem sie einen orts­ baulichen Bezug zum Strassenraum aufweisen und die Vorplatzbe­ reiche sorgfältig gestaltet werden. Anlagen zur Anlieferung und Par­ kierung haben gemeinschaftlich zu erfolgen oder sind auf Gemein­ schaftslösungen auszurichten. Der Gemeinderat kann im Rahmen eines Gestaltungsplanes eine seitliche Unterschreitung bzw. Aufhe­ bung der Grenz- und Gebäudeabstände verlangen.

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Art. 10 Wohnzonen

W2 / W2-0R

Die Wohnzonen \N2 und W2-OR dienen dem Wohnen. Nicht stö­ rendes Gewerbe und Dienstleistungen sind zugelassen. Sie haben sich dem Wohncharakter der Umgebung anzupassen. 2 Werden innerhalb der Wohnzone W2 auf überbaut geltenden Par­ zellen, die weniger als 1‘000 m^ anrechenbare Grundstücksflächen aufweisen, zusätzliche Wohneinheiten realisiert, so erhöht sich die zulässige Ausnützung auf 0.55. Voraussetzung für die Bewilligung ist der Nachweis einer sorgfältigen Umgebungsgestaltung mit an­ gemessener Durchgrünung. Eine Kumulierung des Nutzungsbonus mit den Bestimmungen der Arealüberbauung ist nicht zulässig.

Art. 11 Arbeitszone

A

Die Arbeitszone A ist für Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe be­ stimmt. Wohnungen sind nur für betrieblich an den Standort ge­ bundenes Personal gestattet. 2 Verkaufsnutzungen sind nur innerhalb der im Bauzonenplan braun umrandeten Fläche der Gewerbezone Breite bis insgesamt max. 1‘800 m2 Nettoladenfläche zugelassen. Mindestens 120 m^ davon müssen für Güter des täglichen Bedarfs genutzt werden. Die Nettola­ denfläche für Güter des täglichen Bedarfs ist auf max. 500 m^ pro Gebäude begrenzt. 3 Die Grünflächenziffer beträgt 0.15. Die Grünflächen sind als exten­ siv genutzte Flächen und, soweit betrieblich möglich, zusammenhän­ gend anzulegen. Als Alternative für die Grünflächenziffer kann eine ökologisch mindestens gleichwertige Fassadenbegrünung oder Dachbegrünung vorgesehen werden.

Zur optischen Gliederung des Siedlungsraumes und als Trennung zu Wohngebieten und zur offenen Landschaft, sind entlang von Par­ zellen- und Bauzonengrenzen mit Laubbäumen und Gehölzen be­ pflanzte Grünflächen zu erstellen und zu erhalten. ® Zur Erreichung einer befriedigenden Gesamtwirkung im landschaft­ lichen Umfeld kann der Gemeinderat Auflagen betreffend kubischer Gestaltung und Farbgebung der Bauten sowie zur Umgebungsge­ staltung und Bepflanzung machen.

Art. 12

Zone für öffentliche 1 Die Zone für Öffentliche Bauten und Anlagen ÖBA ist für Bauten Bauten und Anlagen ^ind Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen.

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2 Höhenmasse, Grenz- und Gebäudeabstände werden vom Ge­ meinderat unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interes­ sen festgelegt. Gegenüber angrenzenden Zonen sind deren Ab­ standsvorschriften einzu halten.

3.2

Landwirtschaftszonen

Art. 13 Landwirtschaftszone

Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirt­ schaftliche und gartenbauliche Produktion bestimmt. 2 Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzun­ gen richtet sich nach eidgenössischem Recht.

3 Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a pro einzelne Anlage sind zulässig, soweit keine überwie­ genden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegen­ stehen.

Art. 14 Bauten in der Land­

wirtschaftszone

Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher be­ troffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Aus­ mass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung in die Landschaft einzufügen.

2 Für Wohngebäude sind in der Regel 2 Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden die Gesamthöhen und Gebäudelängen vom Ge­ meinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfor­ dernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angren­ zenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Fassadenhöhe, mindestens aber 4 m.

3 In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

3.3

Schutzzonen

Art. 15 Naturschutzzone

Wald

Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere.

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2 Die Bestände sind nach Möglichkeit auf natürliche Art zu verjün­ gen, wobei standortheimische Baumarten zu erhalten und fördern sind. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Sämt­ liche Holzschläge auf kleinflächigem Waldeigentum (kleiner als 20 ha; betrifft v.a. Privatwald) sind durch den Revierförster vorgängig anzuzeichnen (§ 28 Verordnung zum Waldgesetz des Kantons Aar­ gau (AWaV)). 3 Soweit vertraglich keine abweichenden Vereinbarungen bestehen, sollen standortheimische Laubhölzer einen minimalen Anteil von mindestens 80 % und Exoten (z. B. Douglasie und Roteiche) einen maximalen Anteil von 5 % einnehmen. In seltenen Waldgesell­ schaften* sind nur standortheimische Baumarten (keine Exoten) zu fördern. * Der Kulturlandplan scheidet folgende Flächen als Naturschutzzo­ nen aus: Schutzzone

Schutzziel

Pflegemassnahmen Nutzungsbeschränkungen

Rieme

Alt- und totholzreicher Laubmischwald

- trupp- bis horstweise Altholz belassen - Nutzung alter Eichen möglichst lange hin­ auszögern (frei stellen), qualitativ schlech­ te Eichen stehen lassen - Nadelholzanteil sukzessive reduzieren

* seltene Waldgesellschaften vgl. Kap. 5 der Publikation "die Waldstandorte des Kantons Aargau", herausgegeben vom Finanzdepartement AG. Abteilung Wald, 2002 (abrufbar unter; www.ag.ch/bvu > Wald > Grundlagen > Publikationen).

3.4

Überlagerte Schutzzonen

Art. 16 Landschafts­

schutzzonen

Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überla­ gert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten oder na­ turnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. 2 Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach § 13 BNO (Landwirtschaftszone). Von den in Abs. 3 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anla­ gen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablage­ rungen) sowie Aufforstungen und länger als 3 Monate dauernde Abdeckungen verboten. Christbaumkulturen bis 50 a sind in der Nähe von Waldrändern zugelassen.

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3 Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen zeitgemäss unterhalten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunter­ stände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Wit­ terungsschutzanlagen usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege sowie Ter­ rainveränderungen für die Bodenverbesserung, Bauten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. '* Darüber hinausgehende, neue landwirtschaftliche Bauten und An­ lagen können nur an den im Kulturlandplan mit Symbol „L“ bezeich­ neten Standorten bewilligt werden. Sie dürfen das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigen. Bei der Festlegung der Baumasse und der Gestaltungsvorschriften gelten hohe Anforderungen an die Ein­ passung in die Landschaft.

Art. 17 Hochwasserschutz

i Die Hochwassergefahrenzonen sind den Grundnutzungszonen überlagert. Sie dienen dem Schutz von Personen, Bauten und Anla­ gen vor Schädigungen durch Hochwasserereignisse. 2 Wer in der Hochwassergefahrenzone oder in hochwassergefähr­ detem Gebiet baut, hat im Baugesuch darzulegen, dass er dem Pro­ jekt entsprechende Schutzmassnahmen getroffen hat. In der Regel sind die Massnahmen auf das schadenfreie Überstehen eines hun­ dertjährlichen Hochwasser (HQ100) auszurichten. Im Falle einer Fliesstiefe von mehr als 50 cm im HQ300 auf das dreihundertjährli­ che Hochwasser. 3 Als massgebliche Projektierungs- und Überprüfungsgrundlagen gelten namentlich Gefahrenkarte, Ereigniskataster, Schutzdefizit­ karte und die Massnahmenplanung, welche auf der Gemeindever­ waltung eingesehen werden können. In der Hochwassergefahrenzone sind Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fenster, Abfahrten und Lichtschächte ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anla­ gen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume, sensible Nutzungen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, unterirdische Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. sind in Untergeschossen nicht zulässig.

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g

® In Gebieten mit Gefahrenstufen gemäss Gefahrenkarte und ohne ausgewiesenes Schutzdefizit (Restgefährdung) kann die Baubewilli­ gungsbehörde verlangen, dass die Bauherrschaft nachweist, welche Massnahmen zum Schutz vorgesehen sind. ® In Hang- und Muldenlagen ist der Gefährdung durch Oberflächen­ abfluss angemessen Rechnung zu tragen.

7 Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen, sowie unter Abwägung sämtlicher betroffener Interessen, Ausnahmen und weitergehende Massnahmen verfügen.

Art. 18 Gewässerraum-

i Als Gewässerraumzone wird das Gewässer mit seinen Uferstreifen bezeichnet. Die Gewässerraumzone ist der Grundnutzungszone überlagert.

àoSi o,av*Ä'5SäQs\‘ö>A^s>:^ 2 Innerhalb der GewässerraumzoneVchtet sich die Zulässigkeit von Bauten, Anlagen und Nutzungen nach den Bestimmungen des Bun­ desrechts, insbesondere nach Art. 41c Gewässerschutzverordnung. Die Ufervegetation ist geschützt. Es sind ausschliesslich ein­ heimische, standortgerechte Pflanzen zulässig. 3 Die Ausdehnung der Gewässerraumzone gilt gemäss Eintrag im Bauzonen- und Kulturlandplan.

Be?"eingedolten Gewässern ausserhalb der Bauzonen beträgt die ■ßreite-des Uferstreifens-©-m- und-wird-ab-lnnenkante-der-Bachleitung .gemesseo^obei-hier-die-Bestimmungen-von-Art—44G-Abs-3-und-4 6ScbV-nÌGht-zun-Anwendung-kQmmsn-. Bäk

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Abstände für Bauten i Bei offenen Fliessgewässern ausserhalb der Bauzonen (mit einer Geund Anlagen gegen- rinnesohlenbreite von weniger als 2 m) beträgt der Abstand für Bauten über Gewässern Anlagen zum Rand der Gerinnesohle mindestens 6 m, sofern diese nicht gestützt auf Art. 41c GSchV im Gewässerraum er-stellt werden dürfen.

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3.5

Schutzobjekte

Art. 20 Gebäude mit

Substanzschutz

Die im Bauzonenplan rot bezeichneten Gebäude sind von kultur­ historischem, baugeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz, das heisst in der Gru nd Struktur, der Fassadengliede­ rung und ihrer wertvollen historischen Oberfläche, geschützt. Sie dürfen nicht abgebrochen werden, sondern sind zu unterhalten. In­ nerhalb des bestehenden Bauvolumens dürfen sie aus- und umge­ baut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist.

2 Allfällige Nutzungsänderungen und Renovationen von geschützten Bauten und Anlagen sind im Rahmen der Bestimmungen der Bauund Nutzungsordnung möglich, soweit Charakter und Bausubstanz des Schutzobjektes erhalten bleiben. 3 Sämtliche baulichen Massnahmen an diesen Objekten - auch Än­ derungen am Innenausbau sowie Fassaden-, Fenster- und Dachre­ novationen, Farbgebung usw. - sind bewilligungspflichtig.

* Bei Mehraufwänden für Baumassnahmen an Gebäuden mit Sub­ stanzschutz leistet die Gemeinde eine Unterstützung in Form einer fachlichen Beratung und der Beantragung von Zuschüssen durch den Kanton.

Art. 21 Kulturobjekte

1 Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten Kulturobjekte (Brunnen) sind geschützt und dürfen nicht beseitigt werden. 2 Die geschützten Brunnen sind primär mit ihren Wasserentnahme­ stellen sichtbar zu erhalten. Nötige Verlegungen in einer vertretba­ ren Distanz oder ein Ersatz durch sorgfältig gestaltete Brunnenanla­ gen sind möglich.

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Art. 22 Naturobjekte

Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten und im An­ hang aufgelisteten Naturobjekte sind landschaftlich und biologisch wertvoll. Sie sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten. 2 Es werden folgende Naturobjekte geschützt:

Naturobjekte

Schutzziele

Pflegemassnahmen, Nutzungsbe­ schränkungen

Feuchtstandorte

- Riedwiese

- Streuschnitt im Herbst / Winter - Keine Düngung und Beweidung - Schnittgut abführen, kein Mulchen - Kein Betreten - Bauten im Interesse des Schutzziels gestattet (z.B. Weiher, Renaturie­ rungsmassnahmen).

- Laichgebiet, Brutbiotop

Hecken und Feldgehölze

- Brut- und Nahrungsbiotop - Gliederung der Landschaft - Trittstein, Vernetzungselement - Windschutz

- vielfältiger Übergangsbereich WaldKulturland - Artenreichtum

- Artenreiche Struktur erhalten oder Artenzusammensetzung verbessern - periodisch zurückschneiden / ver­ jüngen, aber im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen (abschnittweise pflegen) - vorgelagerten Krautsaum von 3 m anlegen und extensiv nutzen, keine Beweidung - biologischen Wert nicht vermindern - markante Bäume nicht entfernen

Einzelbäume

- siedlungsgestalterische und land­ schaftsprägende Elemente

- Pflege auf lange Lebensdauer - bei natürlichem Abgang ersetzen

Aussichtspunkte

- Aussicht freihalten

- Keine aussichtsbehindernde Bauten und bleibende Pflanzungen

Geologisches Objekt

- Moränenkuppeerhalten

- Geländeform nicht verändern

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4. TEIL

BEGRIFFE

4.1

Ausnützung

Art. 23 Ausnützungs­

ziffer

Für verglaste Balkone, Sitzplätze und unbeheizte Wintergärten ausserhalb der beheizten Gebäudehülle wird ein Nutzungsbonus gewährt. Er ist auf höchstens 20 m^ pro Wohneinheit begrenzt.

4.2 Abstände

Art. 24 Dienstbarkeits­

verträge

Dienstbarkeitsverträge zur Reduktion und Aufhebung der in

Art. 7 Abs. 1 BNO festgelegten Grenz- und Gebäudeabstände sind

genehmigungspflichtig und müssen spätestens vor Baubeginn dem Gemeinderat eingereicht werden.

Art. 25 Grenzabstand ge­

genüber bestehen­ den Bauten

Stehen auf Nachbargrundstücken Gebäude mit zu geringem Grenzabstand, die in Anwendung früher geltenden Bestimmungen rechtmässig erstellt worden sind, ist lediglich der vorgeschriebene Grenzabstand, nicht jedoch der Gebäudeabstand einzuhalten, so­ fern keine wohnhygienischen, feuerpolizeilichen und ortbaulichen Gründe entgegenstehen.

Art. 26 Mehrlängen­

zuschlag

Beträgt die Gebäudelänge in den Wohnzonen W2 mehr als 20 m sowie in den Wohn- und Arbeitszonen WA mehr als 30 m, so erhö­ hen sich die Grenzabstände gegenüber den verlängerten Gebäu­ deseiten um einen Viertel der Mehrlänge, jedoch höchstens um 4 m. Anbauten sind von der Berechnung des Mehrlängenzuschlages ausgenommen. 2 Bauten entlang der Seetalstrasse müssen keinen Mehrlängenzu­ schlag einhalten, sofern sie den Anforderungen von § 9 Abs. 3 BNO entsprechen.

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Art. 27 Stützmauern

Stützmauern (aus Beton, Böschungssteinen, Blocksteinen u. dgl.) dürfen innerhalb des Baugebietes bis zu einer Höhe von 120 cm an die Grenze gestellt werden. Höhere Stützmauern sind um das Mehrmass ihrer Höhe, mindestens jedoch 60 cm, von der Grenze zurückzuversetzen und soweit notwendig mit einem Schutzgeländer zu versehen.

Art. 28 Strassenabstand

gegenüber Gemeindestrassen

1 Gegenüber Gemeindestrassen beträgt der Strassenabstand, unter Vorbehalt der einzuhaltenden Sichtzonen, für Stützmauern, Bö­ schungen und Parkfelder 60 cm. Wo neben der Fahrbahn Geh­ oder Radwege liegen, können diese bis an die Strassengrenze ge­ setzt werden. 2 Der Gemeinderat kann Parkfelder bei Strassen ohne Gehweg bis an die Strassengrenze bewilligen, sofern die Fahrbahn eine genü­ gende Breite für den massgeblichen Begegnungsfall aufweist und die Verkehrssicherheit gewährleistet ist. 3 Stützmauern, die höher als 1.8 m sind, müssen zusätzlich um das Mehrmass ihrer Höhe gemäss Absatz 1 von der Strassengrenze zurückversetzt werden.

Art. 29 Abstand gegenüber

dem Kulturland

Gegenüber dem Kulturland ist für Hochbauten ein Abstand von mindestens 4 m einzuhalten. Für Klein- und Anbauten sowie bei unterirdischen Bauten und Unterniveaubauten darf der Abstand bis auf 2 m reduziert werden. Diese Abstände können weder aufgeho­ ben noch reduziert werden.

4.3 Arealüberbauung

Art. 30 Minimale Flächen

Arealüberbauungen sind in den Zonen WA und W2 zulässig, wenn die zusammenhängende anrechenbare Landfläche mindestens 2'000 m2 aufweist und die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen gemäss § 39 BauV erfüllt sind.

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Ausnützungs-/ Höhenzuschläge

2 Im Rahmen von Arealüberbauungen kann der Gemeinderat, auf Antrag des Fachgutachters und abweichend von § 7 BNO, die Aus­ nützungsziffer um max. 15 % erhöhen und ein zusätzliches Vollge­ schoss gegenüber dem zulässigen Maximalmass der Einzelbau­ weise bewilligen, sofern nicht zusätzlich ein darüber liegendes At­ tika- oder Dachgeschoss erstellt wird.

4.4 Weitere Definitionen

Art. 31 Abgrabungen

1 Untergeschosse dürfen durch Abgrabungen nicht mehr als auf einem Drittel der Fassadenlänge freigelegt werden. In Abweichung davon darf die Abgrabung auf einer Fassade 6.0 m betragen, auch wenn der zulässige Drittel überschritten wird.

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5. TEIL

BAUVORSCHRIFTEN

5.1

Erschliessung

Art. 32 Benützung von

Privateigentum

Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Stras­ sennumerierung der Bauten ist Sache des Gemeinderates. 2 Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegende Ein­ richtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt wer­ den.

3 Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen.

5.2

Technische Bauvorschriften

Art. 33 Allgemeine

Anforderungen

Hinsichtlich Schnurgerüstkontrolle, Sicherheit, Fundation, Kon­ struktion, Material, Schallschutz, Feuchtigkeitsisolation usw. kann der Gemeinderat zur Überprüfung der Einhaltung der technischen Bauvorschriften, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Mass­ nahmen verlangen, soweit es überwiegend öffentliche Interessen erfordern.

Art. 34 Brandruinen

1 Durch Brand, Vernachlässigung oder andere Elementarereignisse beschädigte oder zerstörte Gebäude müssen in der Regel innert 2 Jahren ganz abgetragen oder im Rahmen dieser Bau- und Nut­ zungsordnung wieder aufgebaut werden.

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5.3

Wohnhygiene

Art. 35 Ausrichtung der

Wohnungen

Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzu­ stimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind zu vermeiden. 2 Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen. Ausgenommen sind Klein- und Dachwohnungen.

Art. 36 Raummasse,

Fenstergrösse

Für Neubauten gelten folgende Masse:

Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume

Bodenflächen

mind. 10 m^ gemessen ab 1.5 m lichte Höhe (ausgenommen sind Küchen)

2 In der Dorfkernzone und bei Umbauten kann der Gemeinderat Abweichungen bewilligen.

Art. 37 Bezug von Wohnun- i Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeits­

gen und Arbeitsräu- räumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausge­ men trocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anfor­ derungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.

5.4

Ausstattung

Art. 38 Anordnung

Parkplätze

1 Garagen und Parkierungsanlagen sollen zusammengefasst sowie überbauungs- und verkehrsgerecht angeordnet werden.

2 Die Parkplätze sind so zu gestalten, dass eine gute Freiraum- und Strassenraumqualität entsteht. Insbesondere sind oberirdische Parkplätze zwecks Erhaltung von Grünflächen und Vorgärten zweckmässig anzuordnen.

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3 Der Garagenvorplatz muss von der Strassen- bzw. Gehweg­ grenze gemessen eine Tiefe von mindestens 5 m aufweisen.

Art. 39 Velos /

Kinderwagen

1 In gut zugänglichen und abschliessbaren Räumen innerhalb des Gebäudes sind genügend Abstellmöglichkeiten für Kinderwagen und Velos vorzusehen.

Art. 40 Spiel- und gemein­

schaftliche Aufent­ haltsflächen

Beim Bau von mehr als 4 Wohneinheiten sind im Freien zweck­ mässig platzierte und gestaltete, gemeinschaftliche Spiel- und Auf­ enthaltsbereiche anzulegen. Diese haben nach Möglichkeit auf pri­ vatem Grund, abseits von Strassen, Zufahrten und Autoabstell­ plätzen sowie an gut besonnten Stellen zu liegen. Sie müssen durch die Grundeigentümer unterhalten werden, zugänglich bleiben und dürfen nicht zweckentfremdet werden. 2 Die Grösse der gemeinschaftlichen Spiel- und Aufenthaltsbereiche hat gesamthaft mindestens 15 % der anrechenbaren Geschossflä­ che der Wohnnutzung zu betragen. Sie sind nach den neusten Er­ kenntnissen über kindergerechte Wohnumfelder und altersgerechte Wohnformen auszugestalten.

3 Die Bereitstellung der gemeinschaftlichen Spiel- und Aufenthalts­ bereiche kann auf einem andern Grundstück oder gemeinsam mit anderen Grundeigentümern erfolgen. Die Anlage muss aber in nütz­ licher Distanz (Sichtkontakt) zu den Wohnhäusern liegen und ge­ fahrlos erreicht werden können.

Art. 41

Abfall-und Kompos- i Für die getrennte Abfallentsorgung sind die nötigen Entsorgungstieranlagen plätze vorzusehen.

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Art. 42 Mobilfunkanlagen

1 Optisch wahrnehmbare Mobilfunkanlagen dürfen in Wohnzonen nur für die lokale Versorgung erstellt werden.

2 Optisch wahrnehmbare Mobilfunkanlagen sind nur in folgenden Zonen und gemäss folgenden Prioritäten zulässig: 1. Priorität: Arbeitszone A 2. Priorität: Zone für öffentliche Bauten und Anlagen 3. Priorität: Wohn- und ArbeitszoneWVA

Erbringt der Betreiber den Nachweis, dass ein Standort ausserhalb der Zonen mit höherer Priorität erforderlich ist, ist eine Mobilfunkan­ lage auch in den Wehnzonen-zulässig.

Optisch wahrnehmbare Mobilfunkanlagen können in den Dorfkern­ zonen und im Bereich von geschützten Objekten sowie an land­ schaftlich gut einsehbaren Lagen und am Siedlungsrand untersagt werden, soweit mit zumutbarem Aufwand Alternativlösungen mög­ lich sind. 3 Baugesuche für Mobilfunkanlagen im Bereich von Natur- und Hei­ matschutzobjekten und in Landschaftsschutzzonen sind bezüglich der Einordnung von einer externen Fachperson zu begutachten.

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6. TEIL

SCHUTZVORSCHRIFTEN

6.1

Einordnung von Bauten und Anlage

Art. 43 Allgemeine

Anforderungen

Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen auf Kosten der Bauherr­ schaft: a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachauf­ sichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umge­ bungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen; b) Vorschläge zur besseren Einordnung fordern; c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bau­ ten eine Begutachtung zu Lasten der Bauherrschaft verlangen; d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirt­ schaftlich tragbar ist, und a) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.

Art. 44 Dachgestaltung

1 Die architektonische Gestaltung der Dächer bedarf insbesondere an landschaftlich exponierten Lagen, am Siedlungsrand sowie im Bereich von geschützten Objekten besonderer Sorgfalt. 2 Dachaufbauten und Dachflächenfenster haben sich in Grösse, Form und Material gut ins Dach zu integrieren. Sie haben sich der Dachfläche unterzuordnen und dürfen in der Regel einen Drittel der Fassadenlänge nicht überschreiten. Bei einwandfreier architektoni­ scher und dachschonender Gestaltung können ausserhalb der Dorfkernzone Abweichungen bis zur Hälfte der Fassadenlänge zu­ gelassen werden. 3 Flachdächer und Pultdächer bis zu einer Neigung von 10° sind, mit Ausnahme begehbarer Terrassen und von Solaranlagen, nach Möglichkeit extensiv zu begrünen.

Art. 45 Aussenraum­

und Umgebungs­ gestaltung

Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Terrainverände­ rungen müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit (Sicht, Lichtraumprofil) nicht beein­ trächtigen. Das Oberflächenwasser ist so weit wie möglich versi­ ckern zu lassen.

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2 Aufschüttungen dürfen gegenüber dem massgebenden Terrain an keinem Punkt in der Ebene höher als 0.8 m und am Hang höher als 1.8 m sein. Die Höhenlage der Geschosse ist so zu wählen, dass möglichst wenig Terrainveränderungen nötig sind. 3 Bei der Umgebungsgestaltung sind vorwiegend standortgerechte einheimische Bäume, Sträucher und Pflanzen zu verwenden. Der Übergang vom Baugebiet zum Kulturland ist mit standortheimischen Bäumen und Sträuchern zu gestalten. 4 Entlang von Strassen sind Vorgärten grundsätzlich offen zu ge­ stalten sowie Einfriedungen und Stützmauern möglichst niedrig zu halten.

5 Die Aussenraum- und Umgebungsgestaltung bildet einen Be­ standteil des Bauprojektes und ist im Baugesuch auszuweisen.

Art. 46 Deponien

Ablagerungen, insbesondere von Altautos, Baumaterialien, Bau­ maschinen und dergleichen sind in der Regel nur in der Arbeitszone zulässig. 2 Offene Ablagerungen von Altmaterialien (z.B. Metall, Kehricht) sind in allen Zonen verboten.

Art. 47 Plakatwerbung

Plakatstellen sind im Bereich aller Kantonsstrassenabschnitte zu­ lässig, die ausserhalb der Dorfkernzone, jedoch innerhalb des Bau­ gebiets liegen. 2 Zulässig sind Plakatstellen mit maximal folgenden Formaten resp. Grössen: - Fl 2 (268.5 X 128 cm) resp. 3 x F4 (89.5 x 128 cm) horizontal - F200 (116.5x170 cm) An der gleichen Stelle dürfen 2 Plakatstellen Fl 2 resp. F200 kombi­ niert werden, sofern der Abstand dazwischen mindestens 30 cm be­ trägt.

3 Um eine zu grosse Massierung von Plakatstellen zu vermeiden, muss zwischen zwei Standorten gemäss Absatz 2 eine Distanz von mindestens 100 m bestehen. '•Vorbehalten bleiben weiter gehende Einschränkungen, die sich im Interesse der Verkehrssicherheit aus dem übergeordneten Recht oder aus Sichtzonen ergeben.

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® Ausgenommen von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 sind Plakate innerhalb von Unterständen bei Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel sowie im unmittelbaren Bereich des Bahnhofs.

6.2

Umweltschutz

Art. 48 Einwirkungen

1 Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten. 2 Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht ge­ rechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub, Licht oder Strahlen. 3 Es sind alle zumutbaren baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaft­ lich tragbar ist.

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7. TEIL

VOLLZUG, VERFAHREN

Art. 49 Zuständigkeit

1 Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion be­ stellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugs­ kontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen.

Art. 50 Gebühren

1 Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.

8. TEIL

SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Art. 51 Aufhebung

bisherigen Rechts

Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben: - die Bauordnung und die Nutzungsordnung vom 16. Juni 1989

- der Bauzonen- und Kulturlandplan vom 16. Juni 1989 - die Teiländerung Areal Herti vom 15. Mai 2009 - die Teiländerung Gewerbezone Breite vom 22. Mai 2012.

Art. 52 übergangsrecht

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser BNO hängigen Bauge­ suche werden nach neuem Recht beurteilt.

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Gemeinde Hallwil

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG

Anhang 1: Verzeichnis der Schutzzonen und -Objekte

Stand: Vorlage Genehmigung

3

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Schutzobjekte (Fortsetzung) Feuchtstandorte, § 22 BNO Nr. F01 F03

Flurname Buchholz Dolenacher

Parzelle Nr. 848 523

Hecken, Feldgehölze, § 22 BNO Nr. H02

Flurname Wannenmoos

Parzelle Nr. 861, 862, 1321

H05

Wannenmoos

861,862, 863

H06 H07 H14

Wannenmoos Wannenmoos Schnägelacher

H15 H16

Dolenacher Lochacher

H17 H20 H21 H22 H23 H24

Chrüzacher Chrüzacher Chrüzacher

828, 1078____________ 827_________________ 517,519, 520, 528,529, 530, 531_____________ 517, 518, 519 470,471,472, 586, 587, 590, 591,592_________ 601,612,613_________ 621,625_____________ 627_________________ 627, 629_____________ 1192,1193 1173, 1662

H28 H32 H33 H34 H35

Suureacher Rebhübel Rebhübel Ägerte Ägerte / Rain

H36

Rain

H38 H39

Schlattwald (2 Hecken) Im Schlatt (3 Hecken)

Chrütacher (2 Hecken) Spissmatt Moor

1399________________ 359, 360_____________ 359, 360_____________ 367, 368, 947_________ 393, 394, 395, 428, 429, 947, 948, 949 377, 384, 391,392,393, 948, 949

BNO Hallwil, Anhang; Stand Vorlage Genehmigung

Lage Bauzone/ Kulturland Bauzone I Kulturland Bauzone Bauzone Bauzone / Kulturland Kulturland Kulturland Kulturland Kulturland Kulturland Kulturland Bauzone Bauzone/ Kulturland Kulturland Bauzone Bauzone Kulturland Kulturland

Kulturland Kulturland Kulturland

3

Einzelbäume und Baumreihen, § 22 BNO Nr. B05 B07 B13

Flurname Friedhofareal Herti-Areal Schlattwald

Parzelle Nr. 531 691 1189

Lage Bauzone Bauzone Kulturland

Parzelle Nr. 931 1221

Lage Kulturland Kulturland

Aussichtspunkte, § 22 BNO Nr. AOI A04

Flurname Breiteloo Tannacher

Geologisches Objekt (Moräne), § 22 BNO Nr. NOI

Flurname Breiteloo

Parzelle Nr. 913, 946

Lage Kulturland

Parzelle Nr.

Adresse Haldenweg 52

I N FO RMATI O NS I N HALT Kantonale Denkmalschutzobjekte Nr.

001 002

Objekt________________ Ländlicher Oberschichtbau, 1797_________________ Schulhaus, 1906

691 1196

BNO Hallwil, Anhang; Stand Vorlage Genehmigung

Seetalstrasse 96

4