Weilerzone Wampfle
Plan d'utilisaziun · Leutwil
Document
- Numer
- 1997-000150
- Gener
- Plan d'utilisaziun
- Vischnanca
- Leutwil
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- GR
- Decidì
- 26-08-1997
- En vigur dapi
- 26-08-1997
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
Karte
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Datotecas
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Text
NUPLA-4138-1997-E.pdf
Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung:
26. August 1997
Me/ek
Art. Nr. 1997-0150
(97.003128) Gemeinde Leutwil; Kulturlandplan, Bau- und Nutzungsordnung; Genehmigung mit Auflage; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Der Rat behandelt die regierungsrätliche Vorlage vom 11. Juni 1997. Namens der Bau- und Planungskommission referiert deren Präsident, Hans Killer, Untersiggenthal. Die Kommission beantragt Beschlussfassung gemäss Antrag des Regierungsrates. Dazu ergehen keine Wortmeldungen. In der anschliessenden Abstimmung wird mit grosser Mehrheit b e s c h l o s s e n :
_______________________________
1. Für die am 1. Dezember 1995 von der Gemeindeversammlung Leutwil verabschiedete Vorlage wird folgende Auflage beschlossen: Der Gemeinderat wird aufgefordert, die nach Waldgesetz erforderliche Waldfeststellung zu veranlassen und die rechtskräftigen Waldgrenzen im Bauzonenplan nachzutragen. 2. Im übrigen werden der Kulturlandplan und die Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Leutwil vom 1. Dezember 1995 genehmigt. 3. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation dieses Beschlusses im Amtsblatt beauftragt. Protokollauszug Baudepartement Abteilung Raumplanung BD Rechtsabteilung BD Gemeinderat 5725 Leutwil (2) Staatskanzlei (RS/Publikation) Präsident:
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Staatsschreiber:
Versand:
-2-
i.V.
Bau- und Nutzungsordnung
Kanton Aargau
Gemeinde Leutwil
Bau- und Nutzungsordnung (BNO)
ABTEILUNG RAUMPLANUNG
gemäss § 15 BauG
KOHL! ,
- PARTNER KOMMUNALPLAN AG Gewerbering 12 5610 Wohlen
Telefon 056 621 93 91 Telefax 056 621 05 20
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Mitwirkungsbericht vom:
10. April 1995
Vorprüfungsbericht vom:
4. Oktober 1995
Öffentliche Auflage vom: 16. Oktober
bis:
14. November 1995
Beschlossen von der Gemeindeversammiung: 1. Dezember 1995 Der Gemeindeammann:
Die Gemeindeschreiberin:
. Aixim F. Zimmermann
B. Wchrti Er./brhau
Genehmigung:
- blelsrü.
Genehmigung durch den Grossen Rat Aarau, den
2
At.-49-‘34
A411
Im Auftrage des Grossen Rates Der Staatsschreiber:
10.12.95/BNO.DOC
-153.6 Weilerzone §18 Weilerzone, Zweck
1 Die Weilerzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie bezweckt die Erhaltung und massvolle Entwicklung des Weilers Wampfle unter Wahrung der bestehenden baulichen Substanz des \Neilerbildes sowie des traditionellen Charakters der Kleinsiedlung. Soweit in dieser Bestimmung nichts Abweichendes festgelegt ist, gelten die Vorschriften der Landwirtschaftszone.
Nutzung
2 Bauten innerhalb der Weilerzone dürfen zu Wohn- und Landwirtschaftszwecken genutzt werden. Mässig störendes Kleingewerbe mit geringem Zubringerverkehr ist zulässig, soweit es den Charakter des Weilers nicht stört. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
Ortsbildschutz
3
Bauvorschriften
4 Pro Hauptgebäude dürfen höchstens 4 Wohneinheiten
Alle baulichen Massnahmen, die Nutzung sowie die Umgebungsgestaltung müssen sich einwandfrei in das Weilerbild einfügen. Der Gemeinderat kann die Beseitigung störender Elemente verlangen. Bauten in der Umgebung der Weilerzone dürfen das VVeilerbild nicht beeinträchtigen. Zur Beurteilung von Bauvorhaben kann der Gemeinderat ein Fachgutachten einholen. geschaffen werden. Pro Wohneinheit ist ein Garageplatz vorzusehen. Die Schaffung neuer Wohnräume setzt voraus, dass sämtliche Nebenräume inkl. Garagen in die bestehenden Haupt- und Nebenbauten integriert werden.
Gestaltung
5 Bei baulichen Vorhaben gelten die Bestimmungen für die Dorfzone sinngemäss. Bestehende Vorgärten sowie der typische Baumbestand sind zu erhalten. Dauernde Einfriedungen sind nur für Pflanzgärten und Weiden gestattet.
Gestaltungsplan
6 Mit einem
Baureife
7 Bauliche
Baubewilligung
Gestaltungsplan kann der Gemeinderat weitere Bauten, die nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden, diesen Vorschriften unterstellen sowie einzelne Neubauten vorsehen, soweit dies im Interesse der Erhaltung und massvollen Entwicklung des Weilers liegt. Massnahmen und Nutzungsänderungen können erst bewilligt werden, wenn die abwassertechnische Erschliessung entsprechend dem kommunalen Sanierungsplan vorhanden ist.
8
Baubewilligungen dürfen vom Gemeinderat nur mit Zustimmung des Baudepartementes / Baugesuchszentrale erteilt werden.