Bau- und Nutzungsordnung

Leutwil

Documento

Numero
4138
Comune
Leutwil
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Adottato
16 dic 2020
In vigore dal
16 dic 2020

Carta

Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Leutwil con le zone edificabili.Apri la carta completa

File

NUPLA-4138-2020-V.pdfApri in una nuova scheda

Testo

Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwee Abteilung Raurnentwicklung

Gemeinde Leutwil

Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland

BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG (BNO) gemäss § 15 Baugesetz

Art. 22

Weilerzone Wampfle ist von der Genehmigung ausgenommen.

Mitwirkungsbericht vom: 17. Juni 2019 Vorprüfungsbericht vom: 25. Juli 2019 Öffentliche Auflage vom: 2. September 2019 bis 01. Oktober 2019 Beschlossen von der Gemeindeversammlung am: 22. November 2019

Gemeindeammann:

Gemeindeschreiberin ad interim:

-

//Vize/ Monika Müller-Gloor

ltefeix:5ovLoredana Goldenberger

Genehmigung:

Genehmigung durch den Regierungsrat mit RRB Nr. (12.9z -eic.x51-;

vom:

)Co .--Za9exems. 9.09.43

Im Auftrad der Staatskanzlei: Aarau, den Abteilung Raumentwicklung BVU Marti Partner Architekten und Planer AG, Zürich und Lenzburg

L22\

BNO Gemeinde Leutwil

1

Inhalt 1

Geltungsbereich und übergeordnetes Recht

5

§ 1 Geltungsbereich

5

Art. 2 Übergeordnetes Recht

5

2

5

Planungsinstrumente

Art. 3 Bauzonen- und Kulturlandplan

5

Art. 4 Gebiete mit Sondernutzungsplanpflicht

5

Art. 5 Weitere Planungsinstrumente

6

Art. 6 Entwicklungsrichtplan Dorfkern

6

3

7

3.1

Zonenvorschriften Bauzonen

7

Art. 7 Übersicht Bauzonenvorschriften

7

Art. 8 Dorfzone

8

Art. 9 Dorfzone Gebiet Hessematt mit Gestaltungsplanpflicht

9

Art. 10 Wohnzonen W2

10

Art. 11 Gewerbezone

10

Art. 12 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

10

3.2

Landwirtschaftszone

11

110 altri articoli

Art. 13 Landwirtschaftszonen

11

Art. 14 Bauten in der Landwirtschaftszone

11

3.3

Schutzzonen

11

Art. 15 Naturschutzzonen

11

Art. 16 Naturschutzzone Wald

13

3.4

13

Überlagerte Schutzzonen

Art. 17 Landschaftsschutzzone

13

Art. 18 Gewässerraum Mindestabstand

14

Art. 19 Quellschutzzonen

15

3.5

15

Schutzobjekte

Art. 20 Gebäude mit Substanzschutz

15

Art. 21 Naturobjekte

16

3.6

17

Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG

Art. 22 Weilerzone Wampfle

17

BNO Gemeinde Leutwil

2

3.7

Hochwasserschutz

18

Art. 23 Hochwassergefährdetes Gebiet

18

Art. 24 Oberflächenwasserschutz

18

Art. 25 Freihaltegebiet Hochwasser

18

3.8

19

Übergangszone

Art. 26 Übergangszone gemäss § 170 BauG

19

4

20

4.1

Baubegriffe und Messweisen Ausnützung

20

Art. 27 Ausnützungsziffer

20

4.2

Gewerbe / Verkaufsflächen

20

Art. 28 Nicht und mässig störende Betriebe

20

Art. 29 Verkaufsflächen

20

4.3

20

Abstände

Art. 30 Grenzabstand gegenüber bestehenden Bauten

20

Art. 31 Strassenabstand bei Gemeindestrassen

21

Art. 32 Strassenabstand gegenüber Privatstrassen

21

4.4

21

Weitere Definitionen

Art. 33 Arealüberbauung

21

Art. 34 Abgrabungen

21

5

22

Bauvorschriften

5.1 Im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen und Sicherheitsvorkehrungen

22

Art. 35 Im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen

22

Art. 36 Sicherheitsvorkehrungen

22

5.2

23

Technische Bauvorschriften

Art. 37 Allgemeine Anforderungen

23

5.3

23

Wohnhygiene

Art. 38 Ausrichtung der Wohnungen

23

Art. 39 Raummasse, Fenster-grösse, Nebenräume und Balkone

23

Art. 40 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen

24

5.4

Ausstattung

24

Art. 41 Autoabstellplätze

24

Art. 42 Ein- und Ausfahrten, Zufahrten

24

Art. 43 Velos, Kinderwagen

25

BNO Gemeinde Leutwil

3

Art. 44 Container, Kompostplätze

25

Art. 45 Spielplätze und Erholungsanlagen

25

6 6.1

Schutzvorschriften

26

Einordnung von Bauten und Anlagen

26

Art. 46 Allgemeine Anforderungskriterien Ortsbildschutz

26

Art. 47 Dachgestaltung

27

Art. 48 Aussenraumgestaltung

27

6.2

28

Umweltschutz

Art. 49 Einwirkungen

28

Art. 50 Antennen- und Mobilfunkanlagen

28

Art. 51 Materialablagerungen

29

7

Vollzug und Verfahren

30

Art. 52 Kommissionen, Fachpersonen

30

Art. 53 Gebühren

30

8

31

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 54 Übergangsbestimmung

31

Art. 55 Aufhebung bisherigen Rechts

31

Anhang 1

Kommunal geschützte Gebäude mit Substanzschutz (§ 21 BNO)

32

Anhang 2

Kantonale Denkmalschutzobjekte

33

Anhang 3

Schemaskizzen Gesamt- und Fassadenhöhe

34

Abkürzungen: BNO:

Bau- und Nutzungsordnung

BauG

Baugesetz des Kantons Aargau vom 19. Januar 1993 (Stand 1.5.2017)

BauV

Bauverordnung des Kantons Aargau vom 25. Mai 2011 (Stand 1.1.2015)

BNO Gemeinde Leutwil

4

BNO Gemeinde Leutwil

5

1 Geltungsbereich und übergeordnetes Recht

Art. 1 Geltungsbereich

Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raumplanungs-, Umwelt- und Baurecht. 1

Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, die Nutzung des Bodens sowie auf die Schutzobjekte.

2

3

Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.

Art. 2 Übergeordnetes Recht

Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts sowie hierzu eingegangene Entscheide, insbesondere zu Strassen- und Wasserbauprojekten, bleiben vorbehalten. 1

2 Planungsinstrumente

Art. 3 Bauzonen- und

Kulturlandplan

Der Bauzonenplan im Massstab 1:2500 und der Kulturlandplan im Masstab 1:5000 zeigen das gesamte Gemeindegebiet, dessen Zoneneinteilung und die kommunalen Schutzobjekte. 1

Art. 4 Gebiete mit

Sondernutzungsplanpflicht

Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Gebiete dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs- oder Gestaltungsplan vorliegt. 1

6

BNO Gemeinde Leutwil

Art. 5 Weitere

Planungsinstrumente

Die Inventare (wie Bauinventar, Natur- und Landschaftsinventar) und Grundlagenpläne (wie Genereller Entwässerungsplan) dienen zur Orientierung über bestehende Verhältnisse. 1

Richtpläne zeigen die erwünschte räumliche Entwicklung auf. Sie enthalten Konzepte zu einzelnen Sachbereichen wie Siedlung, Energie, Freiraumgestaltung, Natur, usw. oder für bestimmte Gebiete wie den Ortskern. 2

Die kommunalen Inventare und Richtpläne werden vom Gemeinderat angeordnet und sind behördenverbindlich. Sie haben für das betroffene Grundeigentum keine direkte Rechtswirkung. Sie sind bei der Beurteilung von Bauvorhaben zwecks Auslegung der Vorschriften der BNO beizuziehen. Die Mitwirkung der Bevölkerung wird gewährleistet. 3

Die weiteren kommunalen Pläne können auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden.

4

Der Gemeinderat bietet bei der Erarbeitung von privaten Überbauungskonzepten die fachliche Beratung an und zieht in der Regel auf Kosten der Gemeinde Fachpersonen bei. 5

Art. 6 Entwicklungsrichtplan

Dorfkern

Der Dorfkern soll als Ort der Begegnung attraktiv bleiben. Der i.S. von § 5 Abs. 3 BNO vom Gemeinderat verabschiedete Entwicklungsrichtplan Dorfkern enthält baulich-räumliche Aussagen zur Weiterentwicklung des Dorfkerns (bauliches Potential und Freiraum, Gestaltung des Strassenraums). 1

Der Gemeinderat kann von der im Plan vorgesehenen Struktur abweichen, sofern eine ortsbaulich gleichwertige Lösung aufgezeigt wird. Der Gemeinderat entscheidet in der Regel aufgrund von Anträgen der zuständigen Kommission oder von beauftragten Fachpersonen. 2

BNO Gemeinde Leutwil

7

3 Zonenvorschriften 3.1

Bauzonen

Art. 7 Übersicht

Bauzonenvorschriften

1

Bauzonen

Az .

Dorfzone

—

Wohnzone 2 (W2)

0.5

Gewerbezone

—

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ÖB)

—

Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:

Fassaden- Gesamthohe höhe

4

8m

13m

Richtmass

Richtmass

Grenzabstand klein gross

Gebäudelänge

ZonenEmpfindvorlichkeitsschrifstufe ten

4m

6m

—

III

Art. 8 4m

6m

25 m

II

Art. 10 5m

--

—

III

Art. 11

Art. 12 II

Art. 12 7.5m

Attika vgl. Abs.2 b)

11 m

10 m

13m

Richtmass

Richtmass

Art. 12

Art. 12

Art. 12

Bei der Ermittlung der Fassadenhöhe ist folgendes zu beachten:

2

a) Für Gebäude am Hang (massgebendes Terrain steiler als 10%) gilt in allen Bauzonen eine um 0.50 m vergrösserte Fassadenhöhe. b) Für Gebäude mit Schrägdächern gilt die Fassadenhöhe traufseitig, sofern es sich nicht um Attikageschosse2 handelt. c) Für Gebäude mit Attikageschoss gilt die Fassadenhöhe talseitig, wenn das massgebende Terrain steiler als 10% ist. Wenn die Brüstung zur Bestimmung der Fassadenhöhe angerechnet werden muss, beträgt die maximale Fassadenhöhe 8 m. Wenn das massgebende Terrain gleich oder flacher 10% ist, gilt für Gebäude mit an der Fassadenlinie hochgezogenem Attikageschoss dort eine 2 m grössere Fassadenhöhe.

1 Az = Ausnützungsziffer; Definition in § 32 BauV und § 24 BNO 2

Definition Attikageschosse siehe § 25 BauV.; Abbildungen zur Fassaden- und Gesamthöhe vgl. Anhang der BNO

BNO Gemeinde Leutwil

8

Art. 8 Dorfzone3

Die Dorfzone dient der Erhaltung, Pflege und zeitgemässen Entwicklung des dörflichen Ortsbildes. Dieses wird geprägt durch die Bauernhäuser mit ziegelgedeckten Satteldächern, die geschützten Gebäude, die Vorgärten und Vorplätze, die raumbildenden Einzelbäume, sowie die charakteristischen Einfriedungen. 1

Zulässig sind Wohnbauten sowie höchstens mässig störende Dienstleistungsbetriebe, Läden bis maximal 500 m2 Nettoladenfläche pro Gebäude, Gaststätten sowie Landwirtschaftsund Gewerbebetriebe. 2

Die im Bauzonenplan bezeichneten bestehenden ortstypische Bauten sind für das Ortsbild von besonderem Wert. Sie dürfen unabhängig von den Vorschriften über Höhen und Abstände im Rahmen des bestehenden Gebäudekubus umgebaut und erneuert werden, sofern keine überwiegenden Interessen (wie Feuerpolizei, Verkehrssicherheit) entgegenstehen. Bei Ersatzbauten sind die Stellung und fallbezogen auch der Charakter der abgebrochenen Baute zu übernehmen. Aus verkehrstechnischen und verkehrsplanerischen Gründen kann eine geringfügige Standortverschiebung verlangt werden. 3

Neubauten haben die bestehende Siedlungsstruktur bezüglich der volumetrischen Erscheinung, der architektonischen Gestaltung sowie der Stellung zu den Nachbargebäuden und zum Aussenraum zu unterstützen und zu ergänzen. 4

Die Gebäude sind mit vorspringenden Satteldächern zu gestalten und mit Tonziegeln zu decken. Bei im Dorfbild untergeordneten Gebäuden und Gebäudeteilen sowie bei Kleinund Anbauten sind auch andere Dachformen zulässig, namentlich auch Flachdächer. 5

Die Aussenräume sind entsprechend dem Dorfcharakter mit Gärten, Vorplätzen, Bäumen und Einfriedungen zu gestalten. Abstellplätze und Garagenzufahrten sind sorgfältig einzufügen, letztere nach Möglichkeit koordiniert mit Nachbargrundstücken. Rampen für Tiefgaragen sind in das Gebäude oder ein Nebengebäude zu integrieren. 6

3 Siehe auch Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kanton Aargau: Ortsbild und Baukultur, Arbeitshilfe zur Eingliederung von Neu-, Um-, Anbauten in Ortskernen und Weilern, Aarau 2012; google Suche: raumentwicklung aargau -> Siedlungs- und Freiraumentwicklung -> Siedlungsentwicklung und Ortsbildpflege

BNO Gemeinde Leutwil

9

7 Gegenüber öffentlichen Strassen sind maximal 1.5 m hohe Einfriedungen baulicher Art zulässig.

Die allgemein geltende Bewilligungspflicht wird wie folgt erweitert: 8

•

Fassaden- und Dachänderungen wie Dacheindeckungen, Aussenanstriche und -materialien, die wesentlich von der bestehenden Farbe abweichen;

•

Vorplatzänderungen und Einfriedungen im Strassenraum.

Der Gemeinderat bietet die fachliche Beratung an und zieht in der Regel Fachpersonen oder eine Kommission bei, für Voranfragen auf Kosten der Gemeinde. Zu diesem Zweck sind Bauvorhaben vor der Baueingabe als Voranfrage einzureichen (je nach Art des Vorhabens eine Projektidee, ein Baukonzept oder eine konkrete Detailänderung). 9

Art. 9 Dorfzone

Gebiet Hessematt mit Gestaltungsplanpflicht

1 Das im Bauzonenplan bezeichnete Gebiet «Hessematt» darf nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Gestaltungsplan vorliegt. 2

Für den Gestaltungsplan gelten folgende Zielvorgaben:

•

Die Einwohnerdichte soll mindestens 60 E/ha betragen.

•

Das Wohnungsangebot ist vorwiegend auf Familien mit durchschnittlichem Einkommen auszurichten.

•

Das Gebiet Hessematt ist mit einem öffentlich zugängigen Fusswegnetz mit dem angrenzenden Siedlungsgebiet zu verbinden.

•

Die Autoabstellplätze für die Bewohner sind möglichst in Tiefgaragen unterzubringen.

•

Mindestens 25 % der Fläche des Gebietes Hessematt ist als öffentlicher Grünraum auszuscheiden. Der Grünraum dient zur Offenlegung des Kommetbaches, dem ökologischen Ausgleich und der Erholung. Er ist mit Ausnahme von chaussierten Fusswegen, Werkleitungen und Sitzbänken von allen Bauten freizuhalten und mit naturnaher Vegetation zu gestalten.

Auf einen Gestaltungsplan kann verzichtet werden, wenn die Baueingabe auf einem Überbauungskonzept beruht, welches für das ganze Gebiet gilt und die Offenlegung des Kommetbachs beinhaltet, das Überbauungskonzept in einem qualifizierten Wettbewerbsverfahren in angemessener Qualität und Tiefe und unter Einbezug des Gemeinderates entwi3

10

BNO Gemeinde Leutwil

ckelt wurde und eine besonders gute Gesamtwirkung beinhaltet.

Art. 10 Wohnzonen W2

Die Wohnzonen W2 dienen dem Wohnen. Nicht störendes in Wohnzonen passendes Gewerbe ist zugelassen. 1

Es sind freistehende Gebäude bis 4 Wohneinheiten zulässig. 2

In dem im Bauzonenplan bezeichneten Gebiet mit Erschliessungsplanpflicht „Parzellen 191 bis 194" sind die Gebäude gestalterisch und farblich aufeinander abzustimmen. Die Dachform muss einheitlich und ruhig sein. 3

Art. 11 Gewerbezone

In der Gewerbezone sind Bauten und Anlagen für gewerbliche Nutzungen und Dienstleistungsbetriebe erlaubt. Es sind nicht störende und mässig störende Betriebe zulässig, Läden bis insgesamt maximal 500 m2 Nettoladenfläche. Wohnungen sind nicht gestattet. 1

Art. 12 Zone für öffentliche Bauten

und Anlagen

Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (OB) ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. 1

Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung der privaten und öffentlichen Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Zonen sind deren Abstandsund Höhenvorschriften zu übernehmen.

2

BNO Gemeinde Leutwil

11

3.2

Landwirtschaftszone

Art. 13 Landwirtschaftszonen

Die Landwirtschaftszonen sind für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung und die Energiegewinnung aus Biomasse im Sinne des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes bestimmt. 1

Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach eidgenössischem Recht.

2

Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a pro Anlage sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen Interessen entgegenstehen. 3

Art. 14 Bauten in der

Landwirtschaftszone

Für alle Bauten und Anlagen ist ein — in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen — optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung gut in die Landschaft einzufügen. 1

Für Wohngebäude sind zwei Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden Baumasse und Abstände vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernissen festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Fassadenhöhe, mindestens aber 4 m. 2

3

In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

3.3

Schutzzonen

Art. 15 Naturschutzzonen

Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung wertvoller Lebensräume für Pflanzen und Tiere. 1

Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen, Bewässerung, Ent2

12

BNO Gemeinde Leutwil

wässerung, Beweidung, Umbruch, Verwendung von Dünger, Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln sowie Aufforstung, nicht gestattet. Wo ein Schnitt erfolgt, ist das Schnittgut nach der Mahd abzuräumen. Es ist alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und Tierwelt beeinträchtigen kann. Verboten sind insbesondere das Verlassen der Wege, das Anzünden von Feuern, das Campieren, die Durchführung von Festen und sportlichen Veranstaltungen, Reiten, sowie das freie Laufenlassen von Hunden. 3

Bauten, Anlagen und andere Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Naturwerte und zur Optimierung der Schutzziele können bewilligt werden. 4

Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Bewirtschaftenden und der Gemeinde bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leistungen, wobei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzulegende Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen sind. 5

Im Kulturlandplan werden folgende Naturschutzzonen ausgewiesen:

6

Naturschutzzone; Gebiet4 Wiese - Hurd - Winterhalde - Neumatt/Hirschle - Nassacker - Unterfore (Böschung) - Thälgasse - Hinterofe - Tönihübel

Bezeichnung im Plan W 01 W 02 W 05 W 07 W 09 W 11 W12 W13

Schutzziel

Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkungen

Lebensräume für selten gewordene Pflanzen- und Tiergruppen erhalten bzw. fördern.

Extensive Bewirtschaftung: - eingeschränkte Düngung - später Heu- und Emdschnitt - kein Mulchen und Düngen

Riedwiese - Bietenmoos

W 03

Extensive Bewirtschaftung - erster Schnitt ab September/Oktober - kein Mulchen und Düngen

Weide - Unterfore

W 08

Extensive Bewirtschaftung - erster Schnitt ab 15. Juni - kein Mulchen und Düngen

Beschreibung und gebietsbezogene Vorschläge für Pflegemassnahmen siehe Natur- und Landschaftsinventar Leutwil 2015, Kapitel Wiese (W)

4

BNO Gemeinde Leutwil

13

Art. 16 Naturschutzzone Wald5

Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 1

Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird, sind die Bestände in der Regel mit standortheimischen Baumarten und auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Für den Privatwald besteht eine allgemeine Anzeichnungspflicht durch den Forstdienst. 2

3

Die Naturschutzzone Wald wird wie folgt unterteilt:

Bezeichnung im Plan

Schutzziel

Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen

Besonderer Waldstandort Häfni

alt- und totholzreiche Laubmischwälder

Besonderer Waldstandort Egg

alt- und totholzreiche Mischwälder mit vorwiegend Tanne, Buche, und Fichte

Nutzung und Pflege beschränken auf die standortheimischen Baumarten; Verjüngung auf natürlichem Weg und unter Verzicht auf Gastbaumarten

3.4

Überlagerte Schutzzonen

Art. 17 Landschaftsschutzzone

Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der Landschaft in Ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. 1

Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach den Vorschriften der Landwirtschaftszone. Von den in den Absätzen 3 und 4 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), sowie Intensivkulturen (Baumschulen, Christbaumkulturen, länger als drei Monate dauernde Abdeckungen) verboten. Aufforstungen sind nur in Ausnahmefällen kleinflächig gestattet und müssen eine Aufwertung des bisherigen Landschaftsbildes bewirken. 2

5

Im Wald ist generell auch die eidgenössische Waldgesetzgebung zu beachten.

BNO Gemeinde Leutwil

14

Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen zeitgemäss unterhalten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. 3

Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weideund Feldunterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Witterungsschutzanlagen für landwirtschaftliche Kulturen, usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege sowie Bauten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches, können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegend öffentlichen Interessen entgegenstehen. 4

Art. 18 Gewässerraum6

Mindestabstand

Als Gewässerraum wird gemäss § 127 Abs.1 BauG das Gewässer mit seinen Uferstreifen bezeichnet. Der Gewässerraum ist den Grundnutzungszonen überlagert und dient der Gewährleistung der natürlichen Funktionen des Gewässers, dem Hochwasserschutz und der Gewässernutzung. 1

Innerhalb des Gewässerraums richtet sich die Zulässigkeit von Bauten, Anlagen und Nutzungen sowie die Bewirtschaftung nach den Bestimmungen des übergeordneten Rechts, insbesondere nach Art. 41c GSchV und § 117 BauG.

2

Bei Fliessgewässern und bei eingedolten Bächen innerhalb Bauzonen ist der Gewässerraum den Bauzonen überlagert. Die Breite des Uferstreifens beträgt 6 m und wird ab dem Rand der Gerinnesohle respektive ab Innenkante der Bachleitung gemessen. 3

Bei Fliessgewässern ausserhalb Bauzonen mit einer Gerinnesohle von 0.5 bis 2 m Breite beträgt der Gewässerraum 11 m.

4

Bei allen Bächen mit einer Gerinnesohle von weniger als 2 m Breite sowie bei eingedolten Bächen beträgt der Min5

6 Gewässerraum vgl. § 127 BauG, Änderung vom 20.10.2015 Gebot der extensiven Gestaltung und Bewirtschaftung (wie keine Dünger und Pflanzenschutzmittel) vgl.

Art. 41c eidg. Gewässerschutzverordnung

Beschaffenheit Gewässerbett und seine Ufer sowie Erhaltung der Ufergehölze vgl. § 117 BauG. Beschreibung und gebietsbezogene Vorschläge für Pflegemassnahmen siehe Natur- und Landschaftsinventar Leutwil 2015, Kapitel Fliessgewässer, Stillgewässer (G)

BNO Gemeinde Leutwil

15

destabstand für Bauten und Anlagen 6 m und wird ab dem Rand der Gerinnesohle respektive ab Innenkante der Bachleitung gemessen.

Art. 19 Quellschutzzonen

Die der Trinkwasserversorgung dienenden Quellwasserfassungen mit den dazugehörenden rechtskräftigen Schutzzonen sind im Bauzonen- und im Kulturlandplan als Orientierungsinhalt eingetragen. 1

2 Die Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen sind in den Schutzzonenreglementen festgelegt.

3.5

Schutzobjekte

Art. 20 Gebäude mit

Substanzschutz7

Die im Bauzonen- und im Kulturlandplan bezeichneten Gebäude sind von kulturhistorischem, baugeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz d.h. in der Grundstruktur, der Fassadengestaltung und in ihrer wertvollen historischen Oberfläche (z.B. Wandmalerei, Stuckdecken etc.), geschützt. Sie sind zu unterhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Innerhalb des Bestehenden dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist. Bei Einhaltung der Schutzziele sind auch Anbauten, Ergänzungsbauten und die Errichtung zusätzlicher Kellerräume zulässig. Vorbehalten bleibt übergeordnetes Recht. 1

Werden die gesetzlichen Abstände, die nach Baugesetz einer Zustimmung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt erfordern, unterschritten, so setzen Um-, An- und Ergänzungsbauten ebenfalls dessen Zustimmung voraus. 2

Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften. 3

Die entsprechenden Auflagen werden vom Gemeinderat in enger Kontaktnahme mit den Eigentümern getroffen. Der Gemeinderat zieht auf Kosten der Gemeinde einen ausgewiesenen Experten bei. 4

7 Vgl. Bauinventar der kantonalen Denkmalpflege 2015; Liste siehe Anhang 1 BNO

16

BNO Gemeinde Leutwil

Art. 21 Naturobjekte8

Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten Naturobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind artgerecht zu unterhalten. 2

Folgende Naturobjekte sind geschützt:

Naturobjekte

Schutzziel

Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkungen

Hecken, Uferbestockung und Gehölzgruppen (H)

- Brut- und Nahrungsbiotop - Gliederung der Landschaft - Trittstein / Vernetzungselement - Windschutz - vielfältiger Übergangsbereich Wald-Kulturland - Artenreichtum

- Landstreifen von 3 m Breite als Puffer mit extensiver Bewirtschaftung; Uferbestockungen vgl. § 18 BNO - Struktur erhalten - periodisch zurückschneiden und verjüngen - im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen - kein Mulchen und Düngen

Stillgewässer (G) - G03 unterhalb \Nigärte - G09 Weiher Schützenhaus Fliessgewässer vgl.

Art. 18 BNO

Pufferstreifen Waldrand*

- Trittstein / Vernetzungselennent - Vielseitiger Lebensraum - landschaftsprägendes Naturelement

- G03: Bambus nicht einwachsen lassen, stellenweise Steine entfernen, um mehr Ufervegetation zuzulassen - G09: Schnitt der Ufervegetation im Herbst, Schnittgut in Haufen deponieren

- vielfältiger Übergangsbereich Wald-Kulturland

Obstgärten (0)

- Siedlungs- und landschaftsprägendes Naturelement - Lebensraum für bedrohte Tierarten

- Landstreifen von 3 m Breite als Puffer mit extensiver Bewirtschaftung - Düngung, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Umbruch sind nicht gestattet. - kein Mulchen und Düngen - Abgehende Bäume wieder mit gleichwertigen Obstbäumen ersetzen. sind erwünscht. Ergänzungspflanzungen - Die Gemeinde unterstützt Neu- und Ersatzpflanzungen sowie Massnahmen zur Erhaltung von Obstgärten. - kein Mulchen und Düngen

Einzelbäume, Baumgruppen, Baumreihen, Alleen (B) Aussichtspunkte (A)

- Siedlungs- und landschaftsprägendes Naturelement

- Pflege auf lange Lebensdauer - bei natürlichem Abgang ersetzen ist bewilligungspflichtig - Fallen ä

Aussicht freihalten

- keine aussichtsbehindernden Bauten

* Pufferstreifen Waldrand: generelle Regelung, keine Bezeichnung im Kulturlandplan

Naturobjekte vgl. Natur- und Landschaftsschutzinventar Leutwil 2015 (ausgenommen Pufferstreifen Waldrand) 8

BNO Gemeinde Leutwil

17

3.6

Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG

Art. 22 Weilerzone Wampfle

Art. 22 ist von der

Genehmigung ausgenommen. (Orientierungsinhalt)

1 Die Weilerzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie bezweckt die Erhaltung und massvolle Entwicklung des Weilers Wampfle unter Wahrung der bestehenden baulichen Substanz des Weilerbildes sowie des traditionellen Charakters der Kleinsiedlung. Soweit in dieser Bestimmung nichts Abweichendes festgelegt ist, gelten die Vorschriften der Landwirtschaftszone.

Bauten innerhalb der Weilerzone dürfen zu Wohn- und Landwirtschaftszwecken genutzt werden. Mässig störendes Kleingewerbe mit geringem Zubringerverkehr ist zulässig, soweit es den Charakter des Weilers nicht stört. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 2

3 Alle baulichen Massnahmen, die Nutzung sowie die Umge-

bungsgestaltung müssen sich einwandfrei in das Weilerbild einfügen. Der Gemeinderat kann die Beseitigung störender Elemente verlangen. Bauten in der Umgebung der Weilerzone dürfen das Weilerbild nicht beeinträchtigen. Zur Beurteilung von Bauvorhaben kann der Gemeinderat ein Fachgutachten einholen. 4 Bei nicht mehr landwirtschaftlich genutzten Hauptgebäuden sind maximal 4 Wohneinheiten zulässig. Die Schaffung neuer Wohnräume setzt voraus, dass sämtliche Nebenräume inkl. Garagen in die bestehenden Haupt- und Nebenbauten integriert werden.

Bei baulichen Vorhaben gelten die gestalterischen Bestimmungen für die Dorfzone sinngemäss. Bestehende Vorgärten sowie der typische Baumbestand sind zu erhalten. Dauernde Einfriedungen sind nur für Pflanzgärten und Weiden gestattet. 5

Baubewilligungen bedürfen der vorgängigen kantonalen Zustimmung. 6

18

BNO Gemeinde Leutwil

3.7

Hochwasserschutz

Art. 23 Hochwassergefährdetes

Gebiet

1 Wer in hochwassergefährdetem Gebiet baut, hat im Bauge-

such nachzuweisen, dass er dem Projekt entsprechende Massnahmen zur Schadenminimierung getroffen hat. In der Regel sind die Massnahmen auf das hundertjährliche Hochwasser HQ100 auszurichten. Als massgebliche Überprüfungs- und Projektierungsgrundlagen gelten namentlich die Gefahrenhinweiskarte, der aktuelle Stand der Gefahrenkarte und des Ereigniskatasters. 2

Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen. Soweit überwiegende öffentliche Interessen es erfordern, kann die Baubewilligungsbehörde weitergehende Massnahmen verlangen oder Bauvorhaben untersagen. 3

Art. 24 Oberflächenwasserschutz

In Hang- und Muldenlagen ist der Gefährdung durch Oberflächenabfluss angemessen Rechnung zu tragen. 1

Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen.

2

Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen. Soweit überwiegende öffentliche Interessen es erfordern, kann die Baubewilligungsbehörde weitergehende Massnahmen verlangen oder Bauvorhaben untersagen. 3

Art. 25 Freihaltegebiet

Hochwasser

Das Freihaltegebiet Hochwasser (FGH) dient der Sicherstellung des erforderlichen Raums ausserhalb der Bauzonen für den natürlichen Hochwasserabfluss bei grossen und seltenen Hochwasserereignissen, sowie für den Hochwasserrückhalt. 1

Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach der Grundnutzungszone. Von den im Absatz 3 genannten Ausnahmen abgesehen, sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen verboten. 2

BNO Gemeinde Leutwil

19

Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Bauten für den Hochwasserschutz oder ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. 3

In der Regel sind die erforderlichen Hochwasserschutzmassnahmen nach Absatz 3 auf die Schutzziele der kantonalen Schutzzielmatrix der Gefahrenkarte Hochwasser auszurichten. Sind Menschen oder hohe Sachwerte betroffen, ist das Schutzziel im Einzelfall zu bestimmen und gegebenenfalls zu erhöhen. 4

3.8

Übergangszone

Art. 26 Übergangszone gemäss

Art. 170 BauG

In der Übergangszone gemäss § 170 BauG gelten bis zur Zuordnung zu einer anderen Zone für die Bewirtschaftung die Vorschriften der Landwirtschaftszone. 1

2

Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

BNO Gemeinde Leutwil

20

4 Baubegriffe und Messweisen 4.1

Ausnützung

Art. 27 Ausnützungsziffer 9

Dach- Attika- und Untergeschosse werden bei der Berechnung der Ausnützungsziffer nicht miteinbezogen. 1

4.2

Gewerbe / Verkaufsflächen

Art. 28 Nicht und mässig störende

Betriebe

Als nicht störend gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 1

Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bleiben sowie auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierunüblichem Verkehr verursachen, gelten als stark störend. 2

Art. 29 Verkaufsflächen

Die Berechnung der Nettoladenfläche richtet sich nach dem in der VSS-Norm SN 640.281 verwendeten Begriff „Verkaufsfläche". 1

4.3

Abstände

Art. 30 Grenzabstand gegenüber

bestehenden Bauten

9

Für einen Neubau muss lediglich der vorgeschriebene Grenzabstand, nicht aber der Gebäudeabstand zu einem vor Inkrafttreten dieser Bauordnung erstellten Nachbargebäude eingehalten werden, wenn die architektonischen, gesundheits-, feuer- und sicherheitspolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben. 1

Definition Ausnützungsziffer (Az) siehe § 32 BauV.

BNO Gemeinde Leutwil

21

Art. 31 Strassenabstand bei

Gemeindestrassenl°

Gegenüber Gemeindestrassen beträgt der Strassenabstand, unter Vorbehalt der einzuhaltenden Sichtzonen, für Stützmauern, Böschungen und Parkfelder 60 cm. Wo neben der Fahrbahn Gehwege liegen, können diese bis an die Strassengrenze gesetzt werden. 1

Der Gemeinderat kann Parkfelder bei Strassen ohne Gehweg bis an das Strassenmark bewilligen, sofern die Fahrbahn eine genügende Breite für den massgebenden Begegnungsfall aufweist. 2

Stützmauern, die wegen den Geländeverhältnissen höher als 1.8 m sind, müssen zusätzlich um das Mehrmass ihrer Höhe von der Strassengrenze zurückversetzt werden. 3

Art. 32 Strassenabstand

gegenüber Privatstrassen

Gegenüber vermarkten Privatstrassen gelten generell die gleichen Abstände wie gegenüber Gemeindestrassen. 1

4.4

Weitere Definitionen

Art. 33 Arealüberbauung11

Arealüberbauungen gemäss § 39 BauV sind in der Wohnzone W2 zulässig, wenn die zusammenhängende anrechenbare Landfläche minimal 2'000 m2 aufweist. 1

Arealüberbauungen können auch bereits überbaute Grundstücksflächen umfassen, wenn die Überbauung als Ganzes den Anforderungen genügt. 2

Art. 34 Abgrabungen

Abgrabungen bei Gebäuden dürfen höchstens einen Drittel der Fassadenlänge betragen. Bei Zufahrten zu Garagen ist unter Wahrung einer sorgfältigen Gestaltung eine grössere Abgrabung bis zu 7 m Breite zulässig. 1

10 Generelle Strassenabstandsvorschriften siehe § 111 BauG. 11

Die Voraussetzungen für Arealüberbauungen sind in § 39 BauV geregelt.

22

BNO Gemeinde Leutwil

5 Bauvorschriften 5.1

Im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen und Sicherheitsvorkehrungen

Art. 35 Im öffentlichen Interesse

liegende Einrichtungen

Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates. 1

Die Gemeinde kann öffentlichen Zwecken dienende Einrichtungen, wie Verkehrs- und Werkleitungstafeln, Lampen, Leitungsmaste, Hydranten, usw., auf oder an Privateigentum anbringen lassen.

2

Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegende Bauten dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. 3

Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ist angemessen Rücksicht zu nehmen. 4

Art. 36 Sicherheitsvorkehrungen

Baustellen, Gerüste, Materialablagerungen, aufgebrochene Strassen, Gräben etc. sind an Orten mit Verkehr kenntlich zu machen, nötigenfalls abzusperren und zu signalisieren 1

Öffentliche Einrichtungen wie Teile der Versorgungsbetriebe (Hydranten, Schächte, Leitungen u.dgl.) und öffentliche Verkehrsanlagen sowie Bäume auf öffentlichem Grund sind im Bereich von Bauplätzen angemessen zu schützen. 2

Der Gemeinderat kann jederzeit Bauarbeiten einstellen lassen, bei denen die nötigen Sicherheits- und Schutzvorkehrungen nicht getroffen wurden. 3

Der Gemeinderat kann Weisungen zur Lärm-, Staub- und Schmutzbekämpfung erlassen.

4

BNO Gemeinde Leutwil

23

5.2

Technische Bauvorschriften

Art. 37 Allgemeine Anforderungen

Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. Dies gilt auch hinsichtlich des Schutzes vor Erdbeben, Hochwassern, Stürmen, Hagel, Schnee, Erdrutschen und anderen Naturgefahren. 1

In Hang- und Muldenlagen ist der Gefährdung durch Oberflächenabfluss angemessen Rechnung zu tragen. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. 2

Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen. 3

5.3

Wohnhygiene

Art. 38 Ausrichtung der

Wohnungen

Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung, usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nur in Ausnahmefällen gestattet. 1

Art. 39 Raummasse, Fenstergrösse, Nebenräume

und Balkone

1

Für Neubauten gelten folgende Mindestmasse:

a) Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume: Lichte Höhe Vollgeschoss: Lichte Höhe Dachgeschoss: Fläche

?_ 2,40 m 2,40 m auf mind

5m2

- Fensterfläche: 1/10 der Bodenfläche (die Fenster müssen direkt ins Freie führen) - Dachflächenfenster: Bei Dachflächenfenstern kann die Fensterfläche (Lüftungsöffnung) bis auf 1/15 der anrechenbaren Bodenfläche reduziert werden.

24

BNO Gemeinde Leutwil

b) Nebenräume in Mehrfamilienhäusern12: Abstellraum pro Wohnung (im Estrich, in der Wohnung oder im Keller): - für eine 1-Zimmer-Wohnung: mind. 4 m2 - für jedes weitere Zimmer: 2 m2 zusätzlich Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terrassen, Loggia- oder Balkonflächen aufzuweisen. Zulässig sind auch Lösungen mit verglasten Balkonen und Wintergärten. 2

In der Dorfkernzone kann der Gemeinderat Abweichungen bewilligen. 3

Art. 40 Bezug von Wohnungen

und Arbeitsräumen

Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.

1

5.4

Ausstattung

Art. 41 Autoabstellplätze13

Garagen und Parkierungsanlagen sind so anzuordnen, dass die Wohnbereiche möglichst wenig beeinträchtigt werden.

1

Der Garagenvorplatz muss von der Strassen- bzw. Gehweggrenze gemessen eine Tiefe von mindestens 5.50 m aufweisen.

2

Art. 42 Ein- und Ausfahrten,

Zufahrten14

1

Sämtliche Ein- und Ausfahrten auf öffentliche und private Strassen sind so anzulegen, dass durch ihre Benutzung der Verkehr weder gefährdet noch behindert wird.

12 Gemäss § 18 BauV gelten Gebäude mit vier und mehr Wohneinheiten als Mehrfamilienhäuser. Einfamilienhausüberbauungen wie Reihenhäuser und zusammengebaute Gebäude ohne gemeinsamen Hauseingang fallen nicht darunter. 13 Parkfelderzahl und technische Gestaltung der Autoabstellplätze siehe §§43 und 44 BauV. 14 Grundstückszufahrten und Sichtzonen siehe §§ 41 und 42 BauV.

BNO Gemeinde Leutwil

25

Art. 43 Velos15, Kinderwagen

In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Spielgeräte (Kindervelos), Kinderwagen und Mobilitätshilfen vorzusehen. Ein angemessener Anteil an Veloabstellplätzen muss oberirdisch, nahe bei den Hauseingängen vorgesehen werden. Sie sind gut beleuchtet und in der Regel gedeckt auszugestalten. 1

Art. 44 Container, Kompostplätze

Bei Neu-, Um- und Ausbauten sind geeignete Räume für die Trennung und Sammlung des Abfalls zu schaffen. Diese sind sorgfältig zu gestalten und am besten in Gebäuden oder Klein- und Anbauten unterzubringen sowie nach Möglichkeit mit Veloabstellplätzen zu kombinieren. 1

Art. 45 Spielplätze16 und

Erholungsanlagen

Die Grösse der Spiel- und Aufenthaltsbereiche bei Mehrfamilienhäusern hat gesamthaft mindestens 15% der anrechenbaren Geschossfläche zum Wohnen zu betragen. Sie sind nach den neusten Erkenntnissen über kindergerechte Wohnumfelder und den verschiedenen Altersgruppen entsprechend auszugestalten. 1

15

Anzahl zu realisierende Veloabstellplätze siehe § 43 Abs. 4 BauV.

16

Für Spielplätze und Gemeinschaftsräume bei Mehrfamilienhäusern gilt § 54 BauG.

BNO Gemeinde Leutwil

26

6 Schutzvorschriften 6.1

Einordnung von Bauten und Anlagen

Art. 46 Allgemeine

Anforderungskriterien 0rtsbi1dschutz17

Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien: 1

a) Stellung (z.B. Firstrichtung) b) Grösse der Baukuben c) Wirkung im Strassenraum d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse e) Dachform, Dachneigung f) Fassadengliederung g) Materialwahl, Farbe h) Terrain- und Umgebungsgestaltung Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen auf Kosten der Bauherrschaft: 2

a. zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Visualisierungen, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben zu Aussenraumgestaltung und Bepflanzung usw.) verlangen; b. Vorschläge zur besseren Einordnung einfordern; c. In empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine fachliche Begutachtung verlangen; d. Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich, wirtschaftlich tragbar und verhältnismässig ist; e. die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.

17

Bezüglich der Einordnung von Bauten und Anlagen gilt § 42 BauG wie folgt:

Gebäude müssen sich hinsichtlich Grösse, Gestaltung und Oberfläche des Baukörpers sowie dessen Aussenraumes so in die Umgebung einordnen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht.

1

Bauten, Anschriften, Bemalungen, Antennen und Reklamen dürfen insbesondere Landschaften sowie Orts-, Quartier- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen.

2

BNO Gemeinde Leutwil

27

Art. 47 Dachgestaltung

Die Gestaltung der Dächer bedarf insbesondere an landschaftlich exponierten Lagen, am Siedlungsrand sowie im Bereich von geschützten Objekten besonderer Sorgfalt. Eine ruhige Gesamtwirkung ist anzustreben. 1

Flachdächer sind, soweit sie nicht als begehbare Terrassen oder für Solaranlagen genutzt werden, bei einer Grundfläche von mehr als 40 m2 in allen Zonen gemäss SIA Norm 312 extensiv oder intensiv zu begrünen18. 2

Für Dachdurchbrüche19 gilt § 24 Abs.1bis BauV mit folgenden weitergehenden Einschränkungen: 3

In der Wohnzone W2 dürfen Dachdurchbrüche pro Gebäudeeinheit nicht breiter sein als die Hälfte der Fassadenlänge. - Alle Dachdurchbrüche müssen in Grösse, Form und Material gut in das Dach integriert werden und mit den darunterliegenden Fassaden harmonieren.

Art. 48 Aussenraumgestaltung20

1 Das Terrain darf nicht unnötig verändert werden. Ökologisch

wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit (Sicht, Lichtraumprofil) nicht beeinträchtigen. Das Oberflächenwasser ist so weit als möglich versickern zu lassen. Für die Umgebungsgestaltung sind vorwiegend standortgerechte, einheimische Bäume und Sträucher zu verwenden.

2

3 Optische Aufweitungen für Zufahrten, Vorplätze und Parkfelder sind möglichst klein zu halten und mit ausladenden Bäumen zu akzentuieren resp. zu unterteilen.

Bei Baueingaben am Bauzonenrand sind gegenüber dem Kulturland Bäume21 und Sträucher zu pflanzen. Stützmau-

4

18

Technische Norm für die Projektierung: SIA Norm 312, Begrünung von Dächern

19

Definition vgl. § 24 Abs. 2 BauV; Vorschriften vgl. § 24 Abs. 1 c) BauV.

29 Der Gemeinderat erlässt ein Merkblatt mit einem Musterbeispiel für die Aussenraumgestaltung in einer Baueingabe und mit Hinweisen zu einheimischen Sträuchern und Bäumen. 21

Grenzabstand von Bäumen und Sträuchern siehe § 88 EG ZGB.

28

BNO Gemeinde Leutwil

ern22 sind zu vermeiden oder wo solche notwendig sind, auf das Nötigste zu beschränken und zu begrünen. Die Aussenraumgestaltung bildet einen Bestandteil des Bauprojektes und ist im Baugesuch auszuweisen. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung. 5

Die Umgebungsarbeiten, inkl. Bepflanzung, sind sofort nach Fertigstellung der Bauten auszuführen und müssen spätestens 1 Jahr nach Bezug der Baute abgeschlossen sein. 6

6.2

Umweltschutz

Art. 49 Einwirkungen

1 Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigen-

tums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten. Verboten sind insbesondere alle schädlichen und je nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. 2

3 Eigentümer und Besitzer von Grundstücken haben alle zumutbaren baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

Art. 50 Antennen- und

Mobilfunkanlagen

Antennenanlagen und zugehörige Einrichtungen sind in Bezug auf die Anordnung und Farbgebung möglichst unauffällig in das Fassaden- und Dachbild zu integrieren. 1

Die Antennenstandorte der verschiedenen Mobilfunkbetreiber sind zu koordinieren. In erster Linie sind Standorte für visuell wahrnehmbare Mobilfunkanlagen in den Gewerbezonen oder den Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen zu prüfen.

2

22

Höhe und Grenzabstände von Stützmauern, Einfriedungen und Böschungen vgl. § 28 BauV.

29

BNO Gemeinde Leutwil

Art. 51 Materialablagerungen23

Die bewilligungspflichtige Ablagerung von Material für eine Dauer von mehr als 2 Monaten ist nur an nicht exponierten Standorten in den Bauzonen zulässig.

1

Der Gemeinderat kann Auflagen über die zugelassenen Materialien sowie die Höhe, Abstände und Gestaltung der Ablagerung und des Lagerplatzes verfügen. Er kann nötigenfalls eine Umzäunung verlangen.

2

23 Bewilligungsfreie Bauten und Materialablagerungen siehe § 49 BauV; ausgediente Fahrzeuge § 43 BauG.

30

BNO Gemeinde Leutwil

7 Vollzug und Verfahren

Art. 52 Kommissionen,

Fachpersonen

Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Aufgaben und Kompetenzen dieser Kommissionen werden in einem Pflichtenheft festgehalten. 1

2

Er kann für die Beratung bei Bauanfragen, die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachpersonen sowie regionale Stellen beiziehen.

Art. 53 Gebühren

Die Gebühren für die Tätigkeiten des Gemeinderates und der Verwaltung im Rahmen dieser BNO sowie die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen, usw.) und die Benützungsgebühren für die Beanspruchung des öffentlichen Grundes richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.

31

BNO Gemeinde Leutwil

8 Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 54 Übergangsbestimmung

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser BNO hängigen Baugesuche werden nach dieser Bau- und Nutzungsordnung entschieden. 1

Art. 55 Aufhebung bisherigen

Rechts

Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben: •

die Bau- und Nutzungsordnung vom 1. Dezember 1995, von der Aufhebung ausgenommen ist § 18 Abs. 1-5;

•

der Bauzonenplan vom 1. September 1989;

•

der Kulturlandplan vom 1. Dezember 1995;

sowie die seither erfolgten Änderungen.

Diese Bau- und Nutzungsordnung ist von der Gemeindeversammlung am 22. November 2019 beschlossen worden.

Gemeindeammann:

Gemeindeschreiberin ad interim:

orcludDef9c, Vom Regierungsrat genehmigt am Der Staatsschreiber:

32

BNO Gemeinde Leutwil

Anhang 1: Kommunal geschützte Gebäude mit Substanzschutz (§ 21 BNO) lnv. Nr. gemäss Bauinventar 2015, Departement Bildung, Kultur und Sport, Kantonale Denkmalpflege

Inv. Nr.

Objekt

Strasse / Nr.

Vers.Nr.

Parz.Nr.

LEU901

Reformierte Pfarrkirche (12./13. Jh., 1615, 1897)

Dorfstrasse

55

134

LEU903

Bäuerliches Wohnhaus (1809)

Dorfstrasse 1

41

119

LEU904

Wohnhaus, Villa (1890)

Dürrenäscherstrasse 13

36

96

LEU905

Wohnhaus u. ehem. Pintenwirtschaft (Bären) (1890)

Dorfstrasse 17

83

196

LEU907

Speicher (1670)

Birrwilerstrasse 15

152

575

LEU908

Speicher (18. Jh.)

Feldestrasse 10

141

579

LEU909

Bäuerlicher Vielzweckbau (18 Jh.) Winkelstrasse 6

48

128

LEU910

Bäuerlicher Vielzweckbau (18./19. Jh.)

Dürrenäscherstrasse 12

26

67

LEU911

Bäuerlicher Vielzweckbau (18./19. Jh.)

Birrwilerstrasse 9

66

165

LEU912

Bäuerlicher Vielzweckbau (1829)

Zopfweg 2

40

97

LEU913

Bäuerlicher Vielzweckbau (1841)

Dürrenäscherstrasse 5, 7

29A / B

92

LEU914

Scheune (1864)

bei Dürrenäscherstrasse 9

33

94

LEU915

Kleinbauernhaus (1899)

Dorfstrasse 14

132

114

LEU916

Fabrikantenwohnhaus (1854, 1876)

Wannestrasse 8

22

76

LEU917

Wohnhaus (1898)

Aeschweg 22

20

14

LEU918

Wohnhaus (1914)

Aeschweg 20

30

15

LEU919

Landhaus, Villa (1942-44)

Boniswilerstrasse 4

176

530

LEU920

Schulhaus (1935)

Dorfstrasse 11

163

139

BNO Gemeinde Leutwil

33

Anhang 2: Kantonale Denkmalschutzobjekte (Informationsinhalt) lnv. Nr. gemäss Bauinventar 2015, Departement Bildung, Kultur und Sport, Kantonale Denkmalpflege

Inv. Nr.

Objekt

Strasse / Nr.

Vers.Nr.

Parz.Nr.

LEU001

Fresken der reformierten Pfarrkirche (13. Jh.)

Dorfstrasse

55

134

LEU002

Bäuerlicher Vielzweckbau (17. Jh.)

Dürrenäscherstrasse 20

35

70

BNO Gemeinde Leutwil

34

Anhang 3: Schemaskizzen Gesamt- und Fassadenhöhe gemäss § 8 BNO Referenzbeispiel: Wohnzone W2, Satteldach

DG 9

r.c

OG

cn

0 EG

assgebendes 'Terrain UG

Referenzbeispiel: Wohnzone W2, Attika Schrägdach, Hanglage (Neigung >10%)

OG

EG

A

;massgebendes !Terrain