Kulturlandplan Bereich Steinig 57

Plan d'utilisaziun · Schmiedrued

Document

Numer
2022-000102
Gener
Plan d'utilisaziun
Vischnanca
Schmiedrued
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
26-01-2022
En vigur dapi
26-01-2022

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PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS

Sitzung vom 26. Januar 2022

Versand: 1. Februar 2022

Regierungsratsbeschluss Nr. 2022-000102 Gemeinde Schmiedrued; Nutzungsplanung Kulturland, Teiländerung "Bereich Steinig 57"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung und öffentliche Auflage Beschluss Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

5. Oktober 2020 30. Oktober 2020 bis 30. November 2020 11. Juni 2021 1. Oktober 2021 14. September 2021

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, die gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3 Rechtsschutz Gegen die Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Die Vorlage im Überblick Zur Genehmigung liegen die verbindlichen Inhalte der von der Gemeindeversammlung Schmiedrued am 11. Juni 2021 beschlossenen Vorlage vor: • Nutzungsplanung Kulturland, Teiländerung "Bereich Steinig 57", Massstab 1:1'000 Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 7. Oktober 2020 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung, RPV). 2.1 Planungsgegenstand und Zielsetzungen Ziel der Teilrevision ist einzig die Unterschutzstellung eines ehemaligen Webhäuschens, das sich als Teil einer bäuerlichen Kleinsiedlung im Gebiet Steinig der Gemeinde Schmiedrued befindet.

2.2 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 5. Oktober 2020 mit einem Vorbehalt in Sachen Zusammenlegung von Mitwirkungsverfahren und öffentliche Auflage abgeschlossen worden. Im Begleitbrief zur Eingabe der Vorlage zur Genehmigung hat der Gemeinderat die ausstehende Begründung nachgeliefert und den Vorbehalt damit ausgeräumt (geringfügige Bedeutung der Planung). Dies ist im vorliegenden Falle sachgerecht. Erwägungen 3. Gesamtbeurteilung 3.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.2 Übereinstimmung mit dem kantonalen Richtplan Die Vorlage stimmt mit den behördenverbindlichen Vorgaben und Handlungsanweisungen des kantonalen Richtplans überein (siehe nachfolgende Ziffern). 3.3 Regionale Abstimmung Eine regionale Abstimmung ist nicht erforderlich. 3.4 Nutzungsplan Kulturland Das ehemalige Webhäuschen, Steinig 57 (Parzelle 408, Versicherungsnummer 240), ist ein wichtiger wirtschafts- und sozialgeschichtlicher Zeuge, der im Ruedertal einst verbreiteten Seidenbandweberei. Es soll unter kommunalen Substanzschutz gestellt werden. Künftig soll das Gebäude als Wohnhaus genutzt werden. Dies kann gestützt auf Art. 24d Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) ermöglicht werden, wenn das Gebäude unter kommunalen Substanzschutz gestellt wird und die dauerhafte Erhaltung nicht anderweitig sichergestellt werden kann. Die Schutzwürdigkeit wurde von der Kantonalen Denkmalpflege anerkannt und eine kommunale Unterschutzstellung empfohlen und die angestrebte Umnutzung begrüsst (Bericht vom 22. Januar 2020). Nur mit der kommunalen Unterschutzstellung kann der langfristige Fortbestand des Zeitzeugen zweckmässig gesichert werden. Das Gebäude wird im Kulturlandplan (KLP) mit der entsprechenden Signatur überlagert und das kommunale Inventar ergänzt. Das Vorgehen ist begründet und sachgerecht. 3.5 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Das Webhäuschen wird neu als kommunales Schutzobjekt im Anhang der BNO (Abschnitt 9.1 "Liste der kommunalen Natur-/Kultur- und Schutzobjekte") aufgeführt. Als Bestimmung kommen die bereits rechtskräftigen Regelungen in § 25 BNO zur Anwendung. Dies ist sachgerecht. 4. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

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Beschluss 1. Die Nutzungsplanung Kulturland, Teiländerung "Bereich Steinig 57", beschlossen von der Gemeindeversammlung Schmiedrued am 11. Juni 2021, wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Joana Filippi Staatsschreiberin Verteiler • Gemeinderat, Dorfstrasse 624, Postfach 17, 5046 Schmiedrued • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) • Rechtsabteilung BVU • Departement Bildung, Kultur und Sport • Abteilung Kultur BKS • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI • Staatskanzlei (Amtsblatt) Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

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Planänderung

Gemeinde Schmiedrued - Walde

•

Kanton AG

geänderter Kulturlandplan

Kulturlandplan Teiländerung Kulturlandplan Bereich "Steinig 57" Massstab 1:1000 Übersichtsplan 1:25'000

Mitwirkungsbericht vom: Keine Eingaben / Einsprachen im Mitwirkungs-/Auflageverfahren

Vorprüfungsbericht vom: 05.10.2020 Öffentliche Auflage vom: 30.10.2020 bis: 30.11.2020

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Beschlossen von der Gemeindeversammlung am: 11.06.2021 Der Ge

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Der Gemeindeschreiber: (s)

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Genehmigung: Genehmigungsinhalt (geänderter Kulturlandplan)

rechtskräftiger Bauzonenplan

Gebäude mit Substanzschutz

Informationsinhalt Landwirtschaftszone Weilerzone Landschaftsschutzzone

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Obstgärten IVS (Inventar hist. Verkehrsachsen) Lokal

Genehmigung durch den Regierungsmt mit RRE3 Nr. 9027 - Ce0102 vom: 9-CD

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Im Auftrng der StaaLskanzbi: __xue Aarau, dun bteilung Raumentwicklung BVU

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Strebe! Kiener Architekten und Planer FH / HTL 1 Oberdorf 11 5040 Schöftland

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