Bau- und Nutzungsordnung

Birrwil

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Numer
4132
Vischnanca
Birrwil
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Decidì
01-07-2026
En vigur dapi
01-07-2026

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Text

r L

Gemeinde Birrwil

iton Aargau oartement j, Verkehr und Umwelt ' RaumentwJCfelynp

Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Gemäss § 15 Baugesetz

Gesamtrevision BNO

Ersetzt die Bau- und Nutzungsordnung vom 26. November 1999

Mitwirkungsbericht, vom Gemeinderat verabschiedet am: 6. September 2021

Vorprüfungsbericht vom: 26. Juni 2023

Öffentliche Auflage vom 15.03.2024 bis 15.04.2024

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am: 24. Januar 2025

Gemeindeammann:

Gemeindeschreiberj-'.STv.

Max Härri

Dario Heimg^ner

Genehmigung:

Genehmigung durch den Regierungsrat RRB Nr.'^kaC0-<XX^'\%vorn mit Ändenjngen/Auflagen

Im Auftrag der Staatskanzlei Aarau, den

Abteilung Raumentwicklung BVU

Steinhaldenstrasse 28

8954 Geroldswil landis-ing.ch

043 500 45 00

Gemeinde Birrwil

Bauordnung

Erste Anlaufstelle für Auskünfte ist die Gemeindekanzlei. Die Öffnungszeiten sind auf der Gemeindehomepage ersichtlich. www.birrwil.ch > Verwaltung Bauzonenplan, Kulturlandplan, Bau- und Nutzungsordnung (BNO) sowie weitere Reglemente, Merkblätter und Formulare können auf der Gemeindehomepage heruntergeladen werden. www.birrwil.ch > Onlineschalter Der Gemeinderat kann die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer bei Bauprojekten in beratender Hinsicht unterstützen, idealerweise bereits in der Vorprojektphase. Das Gespräch ist für alle Beteiligten wertvoll. Anlaufstelle für solche Beratungen ist die Bauverwaltung. Wir empfehlen Ihnen auch, frühzeitig mit Ihren Nachbarn Kontakt aufzunehmen und sie in Ihre Pläne einzuweihen. Bei Projekten in der Dorfzone und bei Arealüberbauungen ist die frühzeitige Anzeige von Bauvorhaben obligatorisch. In vereinzelten Fällen ist kein Baugesuch erforderlich. Vergewissern Sie sich bei der Bauverwaltung, falls Sie unsicher sind. Die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts finden sich im kantonalen Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR). www.ag.ch in der Suchzeile „BNR“ eingeben

Rechtserlasse und Abkürzungen: BauG

Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 (SAR 713.100)

BauV

Bauverordnung (BauV) vom 25. Mai 2011 (SAR 713.121)

RPG

Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) vom 22. Juni 1979 (SR 700)

Bezug von Baugesetz, Bauverordnung und der weiteren kantonalen Rechtserlasse: Unter www.ag.ch/gesetzessammlungen finden Sie die Angaben zum Bestellen oder Herunterladen (Direktsuche über SAR Nummer möglich).

Gemeinde Birrwil

Bauordnung

Inhalt 1. GELTUNGSBEREICH, ÜBERGEORDNETES RECHT

Art. 1 Geltungsbereich

Art. 2 Übergeordnetes Recht

5 5 5

2. RAUMPLANUNG

Art. 3 Masterplan räumliche Entwicklung

Art. 4 Ortsbildkommission

Art. 5 Sondernutzungsplanung

Art. 6 Weitere Planungsinstrumente

5 5 5 5 7

3. ZONENVORSCHRIFTEN

Art. 7 Bauzonen

Art. 8 Dorfzone (D)

Art. 9 Wohnzonen Landhaus, E, W2 und W3

Art. 10 Wohn- und Arbeitszone WA2 und WA3

Art. 11 Wohn- und Arbeitszone Schwaderhof

Art. 12 Spezialzone Färbi

134 weitere Artikel

Art. 13 Arbeitszone

Art. 14 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (OeBA)

Art. 15 Grünzone (G)

Art. 16 Grünzone am Siedlungsrand (Gr)

Art. 17 Landwirtschaftszone

Art. 18 Bauten in der Landwirtschaftszone

Art. 19 Naturschutzzone im Kulturland

Art. 20 Naturschutzzone im Wald

Art. 21 Landschaftsschutzzone

Art. 22 Ortsbildschutzperimeter

Art. 23 Zentrumsgestaltung Dorfkern

Art. 24 Wildtierkorridor

Art. 25 Naturobjekte

Art. 26 Geschützte Gebäude

Art. 27 Kulturobjekte / Historischer Verkehrsweg

Art. 28 Wiederherstellungspflicht

Art. 29 Hochwassergefahrenzone

Art. 30 Gewässerraumzone

8 8 10 10 11 11 12 13 13 13 14 14 16 17 18 17 18 18 18 19 21 21 21 21 22

4. Baubegriffe und Messweise

Art. 31 Ausnützungsziffer

Art. 32 Abstand gegenüber dem Kulturland

Art. 33 Grenzabstände

Art. 34 Grenabstände zu Privatstrassen und Erdregister

Art. 35 Stützmauern

Art. 36 Einfriedungen, Hecken, Stützmauern und Böschungen

Art. 37 Arealüberbauung

Art. 38 Terrassenhäuser

Art. 39

Weitere Bestimmungen für Terrassenhäuser und Arealüberb.

23 23 23 24 24 24 25 25 26 26

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Bauordnung

Art. 40 Gebäudeprofil

Art. 41 Abgrabungen bei Untergeschoss

26 27

5. Bauvorschriften 27

Art. 42 Im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen

27

Art. 43 Allgemeine Anforderungen

27

Art. 44 Energieeffizienz

28

Art. 45 weitere Technische Bauvorschriften

28

Art. 46 Ausrichtung der Wohnungen

28

Art. 47 Raummasse, Fenstergrösse, Nebenräume

28

Art. 48 Bezug von Wohnungen und Anbauten

28

Art. 49 Anordnung von Parkplätzen

29

Art. 50 Velos, Kinderwagen, Spiel-, Aufenthalts und Ruhebereiche

29

Art. 51 Öffentlich zugänglicher Raum von Gesamt- und Arealüberbauungen 29

6. SCHUTZVORSCHRIFTEN

Art. 52 Ortsbildschutz / Landschaftsschutz

Art. 53 Dachgestaltung

Art. 54 Antennen- und Mobilfunkanlagen

Art. 55 Aussenraumgestaltung

Art. 56 Siedlungsränder

Art. 57 Baulücken, Brandruinen

Art. 58 Einwirkungen

Art. 59 Lärmschutz

Art. 60 Materialablagerungen

30 30 31 31 32 32 32 32 33 33

7. VOLLZUG UND VERFAHREN

Art. 61 Zuständigkeit

Art. 62 Gebührenreglement

Art. 63 Vollzugsrichtlinien Naturschutz

33 33 33 34

8. SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNG

Art. 64 Übergangsbestimmungen

Art. 65 Aufhebung bisherigen Rechts

34 34 34

Anhang 9.1 Liste der Schutzzonene und Natur- und Kulturobjekte

35

Anhang 9.2 Liste der kommunalen Schutzobjekte § 26 BNO

39

Anhang 9.3 Messweise, Gebäudeprofil

41

Anhang 9.4 Hinweise zu § 39 Arealüberbauung

43

Anhang 9.5 Abkürzungsverzeichnis

43

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Bauordnung

1. GELTUNGSBEREICH, ÜBERGEORDNETES RECHT

Art. 1 Geltungsbereich

1 Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raum-

planungs-, Umweltschutz- und Baurecht.

2 Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren

Nutzung sowie den Schutz des Bodens.

3 Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.

Art. 2 Übergeordnetes Recht 1

1 Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen

Rechts sowie hierzu ergangene Entscheide, sowie des Hallwilerseeschutzdekretes, bleiben vorbehalten.

2. RAUMPLANUNG 2.1 PLANUNGSGRUNDSÄTZE UND PLANUNGSINSTRUMENTE

Art. 3 Masterplan räumliche

Entwicklung

1 Der vom Gemeinderat verabschiedete Masterplan skizziert den angestreb-

ten Entwicklungsrahmen für das Jahr 2035. Die darin definierten Ziele und Grundsätze sind behördenverbindlich. Er ist für nachgeordnete Planungen wegleitend und bei Bauvorhaben zu berücksichtigen.

Art. 4 Ortsbildkommission

1 Für die Beurteilung von Vorhaben im ordentlichen Baubewilligungsverfah-

ren und für Arealüberbauungen sowie für Sondernutzungsplänen hat der Gemeinderat eine vorberatende Kommission zu bestellen, welche diese Vorhaben und Planungen beurteilt und der Baubehörde einen Antrag stellt.

2 Diese Kommission setzt sich zusammen aus einem Mitglied des Gemein-

derates und zwei Vertreter der Bevölkerung der Gemeinde Birrwil, einer unabhängigen, ausgewiesenen Fachperson Architektur, und einer unabhängigen, ausgewiesenen Fachperson Landschaftsplanung. 3 Der Gemeinderat regelt die Funktion, die Aufgaben, die Kompetenzen der

Kommission in einem Reglement.

2.2 Erschliessungs- und Gestaltungspläne

Art. 5 Sondernutzungsplanung

1

1 Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur erschlos-

sen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs- oder Gestaltungsplan vorliegt.

Die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts finden sich in den Erläuterungen im zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR).

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Bauordnung 2 Für das Gebiet mit Gestaltungsplanpflicht „Hobacker“ gelten die nachfol-

genden Zielsetzungen:

a) Nutzung - Das Wohnungsangebot soll anteilsmässig die Bedürfnisse der jungen Generation, insbesondere Familien, und von Betagten berücksichtigen. - Ein Anteil öffentlicher Nutzung ist anzustreben (Café, Gesundheitsversorgung, Notar o. ä. Dienstleistungsgewerbe). b) Bebauung - Sorgfältige Einpassung der Bauten in die sensible Hanglage, sodass vielfältige Durchblicke entstehen. - Sicherstellung einer massstäblichen Körnigkeit nicht zu grosser Baukörper, welche sich am Übergang zur Färbi und zur Dorfzone orientiert. - Zum Siedlungsrand hangparallele Baukörper mit mehr als zwei Vollgeschossen sind nicht zulässig. - Die bauliche Dichte hat eine Ausnützungsziffer zwischen 0.45 und 0.55 aufzuweisen. Ausnützungsziffer nur Wohnen max. 0.45, Mischnutzung plus max. 0.1. Ein zusätzliches Geschoss ist zulässig. Die Gesamthöhe von 12 m darf jedoch nicht überschritten werden. Attikageschosse sind nicht erlaubt. 2 - Die Parkierung ist mit Ausnahme der Besucherparkplätze unterirdisch auszuführen. Die Parkierung für Motorräder ist sicherzustellen. c) Grünräume - Mindestens 1’400 m2 der Gebietsfläche sind als zusammenhängende Grünfläche im Sinne von § 15 BNO auszugestalten und im Gestaltungsplan auszuscheiden. Dieser Grünraum beinhaltet mindestens mittelgrosse Bäume und ist öffentlich zugänglich und durchlässig auszugestalten. - Sicherstellung einer möglichst direkten Fusswegverbindung zum Dorfkern. - Die Öffnung und Renaturierung des eingedolten Fliessgewässers. d) Energie - Im Rahmen der Erstellung des Gestaltungsplans überprüft der Gemeinderat die Möglichkeit zur Anbindung an die Holzschnitzelheizung und kann den Bauherrn zum Anschluss verpflichten. 3 Für das Gebiet mit Erschliessungsplanpflicht „Untere Wanne Süd-Ost“ gel-

ten die nachfolgenden Zielsetzungen und Bestimmungen:

a) Erschliessung und Bebauung - Sicherstellung einer rationellen auf die Topografie abgestimmte Erschliessung und Bebauung. - Es ist eine präzise städtebauliche Setzung und volumetrische Ausbildung der Gebäude mit Berücksichtigung der Umgebung und sorgfältige Einpassung der Bauten zwischen der Bahnlinie und der Unteren Wanne zu erzielen, sodass vielfältige Durchblicke von der Unteren Wanne Richtung See entstehen. - Die Gestaltung der Fassaden einschliesslich der Aussenräume haben der hohen Visibilität gegenüber der Bahnlinie und der Seetalstrasse Rechnung zu tragen, indem sie eine gute Proportionierung, Gliederung und Gestaltung aufweisen (z.B. Materialisierung, Fassadenstruktur). 2

Auch mit zusätzlichem Vollgeschoss sind max. 12 m Gesamthöhe einzuhalten.

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Bauordnung

-

Die Parkierung für Motorfahrzeuge ist, soweit sinnvoll und technisch machbar, in einer gemeinsamen oder mehreren Tiefgaragen anzuordnen. Oberirdische Parkflächen sind auf ein tiefes Mass zu beschränken. b) Aussenraum - Es sind grössere zusammenhängende Grünräume und Aussenräume, zugänglich und öffentlich durchlässig auszugestalten. - Sicherstellung einer möglichst direkten Fusswegverbindung von der Unteren Wanne zum Bahnhof. c) Lärmschutz - Die Lärmschutzmassnahmen müssen das Ortsbild berücksichtigen und entsprechend ortsbaulich abgestimmt sein.

Art. 6 Weitere Planungsinstrumente

1 Die Inventare und Grundlagenpläne dienen zur Orientierung über beste-

hende Verhältnisse.

2 Das räumliche Entwicklungskonzept und der Masterplan zeigen die er-

wünschte räumliche Entwicklung auf. Es beruht auf Leitbildern und enthält Konzepte zu einzelnen Sachbereichen oder für bestimmte Gebiete. Der Gemeinderat kann weitere Planungsinstrumente 3 ausarbeiten. 3 Die zusätzlichen Planungsinstrumente (wie z.B. Landschaftsinventar, Ent-

wicklungsplan, kommunaler Gesamtplanverkehr, Konzepte, Inventar, Richtlinien u.dgl.) werden vom Gemeinderat angeordnet und sind behördenverbindlich und haben für das betroffene Grundeigentum keine direkte Wirkung. Sie sind in die Beurteilung von Bauvorhaben zwecks Auslegung der Vorschriften der BNO beizuziehen und dienen zur Vorbereitung der Sondernutzungsplanung.

3

Weitere Pläne und Planungsinstrumente: Die weiteren Pläne und Planungsinstrumente können bei der Gemeinde eingesehen werden.

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Bauordnung

3. ZONENVORSCHRIFTEN 3.1 Bauzonen 3.1.1 Zonenübersicht, Tabelle

Art. 7

1 Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:

Bauzonen

Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus: Gebäudelänge max.

Empfindlichkeitsstufe

Zonenvorschriften

4m

II

Art. 9 25 m

4m

II

Art. 9 -

30 m

4m

II

Art. 9 -

30 m

6m

II

Art. 9 0.53)

0.64)

13.00 m1) 14.00 m2) 10.00 m1) 11.00 m2)

-

30 m x

4m

III

Art. 10 13.00 m1)

14.00 m2) o

-

30 m

6m

III

Art. 10 o

0.553) 0.704) o

10.00 m

o

o

III

Art. 11 2-3 5)

o

5)

o

o

III

Art. 12 o

o

13.00 m

11.00 m

o

4m

III

Art. 13 2

-

-

0.3

E gelb W2 orange

-

0.40

2

0.50

10.00 m1) 11.00 m2)

W3 rot WA2 orange schraffiert

3

0.60

2

WA3 rot schraffiert WAS rot/violett schraffiert

3

Wohnzone E Wohnzone 2 Wohnzone 3 Wohn- + Arbeitszone 2 Wohn- + Arbeitszone 3 Wohn- + Arbeitszone Schwaderhof

14.00 m

Max. Max. 588.30 586.40 m.ü.M m.ü.M vgl. § 7.3

Grenzabstand

Fassadenhöhe Traufseitig, talseitig

25 m

D braun L gelb schraffiert

Wohnzone Landhaus

Gesamthöhe 6)

Art. 8 Ausnützung

III

Vollgeschosse (max)

4m

Signatur

30 m

Bauzonen

-

Dorfzone

Spezialzone Färbi Arbeitszone

SPF rot mit Raster A violett

Zone für öff. Bauten + Anlagen

OeBA grau Gr grün

o

o

o

o

o

4m

II /

Art. 14 o

-

-

-

o

o

5) II

Art. 15 GRS

hellgrün

o

-

-

-

o

o

II

Art. 16 Grünzone

Grünzone am Siedlungsrand

5)

III7)

1) Flachdach 2) Schrägdach 3) reine Wohnnutzung/ reine Gewerbenutzung 4) Total gemischte Nutzung 5) Konkretisierung im Rahmen des Gestaltungsplanes 6) Gem. Reduktionstabelle Reduktion Hanglage § 7 Abs. 5 BNO 7) ES III für die Parzellen 689, 1600 und 1709 2 Die mit "o" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der

betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. Die mit "x" bezeichneten Masse gelten bei Neubauten als Richtwert. Der Gemeinderat kann Abweichungen von diesem Richtwert bewilligen, falls der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird.

3 In der Wohnzone E gelten folgende Höchstmasse. Die Gesamthöhen in

Hanglagen müssen zusätzlich mit der Reduktionstabelle § 7 Abs. 5 reduziert werden:

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Bauordnung

Hangneigung* Höhenmasse

Ebene bis 10 %

Fassadenhöhe talseitig

bei 20%

bei 30%

7.50 m

Fassadenhöhe bergseitig*

7.50 m

7.00 m

6.50 m

Gesamthöhe in der Ebene Flachdach

9.50 m

Gesamthöhe in der Ebene Schrägdach

10.00 m

Gesamthöhe am Hang mit First parallel zum Hang*

9.50 m

9.00 m

Gesamthöhe am Hang mit Giebel zum Tal*

8.50 m

8.00 m

*Die Zwischenwerte sind zu interpolieren. 4 Bei der Ermittlung der Fassadenhöhe von Gebäuden mit Schrägdächern ist

die traufseitige Fassadenhöhe massgebend, sofern es sich nicht um Attikageschosse gemäss § 25 BauV handelt. 5 Für die Gesamthöhe gilt je nach Hangneigung eine Reduktion gemäss

nachstehender Tabelle. Die Zwischenwerte sind zu interpolieren. Gebäudebreite

≤8m

9m

10 m

11 m

12 m

≥ 13 m

ab >10 %

0.40 m

0.45 m

0.50 m

0.55 m

0.60 m

0.65 m

bei 15 %

0.60 m

0.68 m

0.75 m

0.83 m

0.90 m

0.98 m

bei 20 %

0.80 m

0.90 m

1.00 m

1.10 m

1.20 m

1.30 m

bei 25 %

1.00 m

1.13 m

1.25 m

1.38 m

1.50 m

1.63 m

bei 30 %

1.20 m

1.35 m

1.50 m

1.75 m

1.80 m

1.95 m

Hangneigung

6 In den im Bauzonenplan dargestellten lärmvorbelasteten Flächen gilt die

Empfindlichkeitsstufe III.

7 Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als

auch die geschlossene Bauweise zulässig. In den Zonen D, WA 2 und WA 3 darf ein gewerblich genutztes 1. Vollgeschoss eine Geschosshöhe von 4 m aufweisen.

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Bauordnung

3.1.2 Dorfzone

Art. 8 Dorfzone (D)

Ziel, Zweck

1 Die Dorfzone D umfasst den Ortskern und Ortsteile, die in ihre Gesamtheit

Nutzung

2 Sie ist bestimmt für Wohnen, private und öffentliche Gewerbe- und Dienst-

und für das Ortsbild schonenswert sind. Sie dient deren Erhaltung und sanfter Erneuerung.

leistungsbetriebe, Restaurants, Verkaufsgeschäfte bis 500 m2 Verkaufsfläche sowie Landwirtschaft. Zulässig sind nicht störende sowie mässig störende Betriebe. Bestehende Bauten, Ersatz- und Neubauten.

3 Bauten dürfen ersetzt, umgebaut, umgenutzt und erweitert werden, sofern

der Zonenzweck dadurch nicht beeinträchtigt wird. Die vertikale Hausteilung ist bei der Fassadengestaltung beizubehalten. Sie sind mit ihrer Umgebung, den Vorgärten- und Vorplatzbereichen sowie charakteristischen Umzäunungen zu erhalten. 4 Bei der Festlegung der Baumasse und der Gestaltungsvorschriften von Er-

satz und Neu-, An- und Umbauten orientiert sich der Gemeinderat am Charakter der bestehenden Überbauung und Umgebung. Zur Beurteilung der Einpassung gelten die in § 54 BNO aufgeführten Kriterien. Die vertikale Hausteilung ist bei der Fassadengestaltung zu berücksichtigen. Die Gebäude müssen ein Satteldach oder Walmdach von mindestens 35° Neigung und einen Dachvorsprung von mindestens 0.5 m an der Traufe haben. Flachdächer und Pultdächer sind nur an eingeschossigen An- und Kleinbauten gestattet. Der Strassenabstand gegenüber Gemeindestrassen darf dabei aus Gründen des Ortsbildschutzes unterschritten werden, sofern keine verkehrssicherheitsbezogenen Aspekte entgegenstehen. Beratung, Fachgutachen

5 Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung und kann auf Kosten

Fassadenrenovationen, Antennenanlagen, Solaranlagen

6 In der Dorfzone D sind Renovationen an der Gebäudehülle, Aussenanten-

der Bauherrschaft neutrale Fachgutachten betreffend Einpassung ins Dorfbild verlangen oder kantonale Fachstellen beiziehen. Bauvorhaben sind möglichst vor Beginn der Projektierung dem Gemeinderat anzuzeigen. nen und Parabolspiegel bewilligungspflichtig. Der ruhige Gesamteindruck einer Dachlandschaft ist, unter Einbezug aller Dachauf- bzw. Einbauten, durch eine rücksichtsvolle Dimensionierung und Anordnung zu erhalten. Dachfenster sind nur im Hochformat erlaubt.

3.1.3 Wohnzonen

Art. 9 Wohnzonen Landhaus

E, W2 und W3

1 Die Wohnzonen

Landhaus, E, W2 und W3 dienen dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen.

2 In der Wohnzone E sind Ein- und Zweifamilienhäuser und Terrassenhäuser

zugelassen.

3 Die Wohnzonen W2 und W3 sind für freistehende und zusammengebaute

Einfamilienhäuser, Mehrfamilienhäuser und Terrassenhäuser bestimmt.

4 In der Landhauszone dürfen die bestehenden Bauten im Rahmen der be-

stehenden Fassaden- und Gesamthöhen umgenutzt, umgebaut werden. An-

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Bauordnung

und Erweiterungsbauten haben sich den bestehenden Bauten unterzuordnen. Für Neubauten gelten die Fassaden- und Gesamthöhen gemäss Tabelle § 7 BNO. 5

In der Landhauszone sind keine Terrassenhäuser zugelassen. Zulässige Dachformen sind Sattel- und Walmdächer. 6

Bauten und Anlagen in der Zone Landhaus müssen sich gut in das Landschaftsbild einordnen.

3.1.4 Mischzonen

Art. 10 Wohn- und Arbeitszone

WA2 und WA3

1 Die Wohn- und Arbeitszonen WA 2 und WA 3 sind für Wohnen, Kleinbe-

triebe (Gewerbe, Dienstleistungen), Restaurants, Verkaufsgeschäfte bis maximal 500m2 Verkaufsfläche sowie Landwirtschaftsbetriebe bestimmt. Es sind nicht störende und mässig störende Betriebe zulässig.

Art. 11 Wohn- und Arbeitszone

Schwaderhof

1 Die Wohn- und Arbeitszone Schwaderhof dient der Erhaltung und Entwick-

lung des alten Fabrikareals. Für das Hauptgebäude besteht ein Abbruchverbot. In der Projektierungsphase von Bauvorhaben ist der Gemeinderat frühzeitig zu konsultieren.

Ziel, Zweck, Grundsätze, Nutzung

2 Die Zone ist bestimmt für Wohnen, nicht störende und mässig störende

Umbau, Umnutzung, Erweiterung, Neubau

3 Bauten im alten Fabrikareal dürfen umgebaut, umgenutzt und erweitert wer-

Betriebe.

den, sofern die bestehende Baustruktur und das Erscheinungsbild dadurch nicht beeinträchtigt wird. Wenn die Erhaltung der Bausubstanz unzumutbar ist oder wenn durch einen Neubau eine Verbesserung des Erscheinungsbildes erreicht wird, sind ein Neubau oder Ergänzungsbauten möglich.

Konzept Nutzungsstruktur

4 Die Grundeigentümer erstellen für das alte Fabrikareal unter Beizug von

Massvorschriften

5 Der Gemeinderat bestimmt unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfor-

Fachleuten rechtzeitig ein Konzept/ Reglement zur Regelung der Nutzungsstruktur und bei Stockwerkeigentum udgl. die Organisation unter den Grundeigentümern. dernisse, der öffentlichen und privaten — vorab der nachbarlichen — Interessen, der Strassen- und Parkierungsverhältnisse, des Orts- und Landschaftsbildes und allfälliger weiterer Gegebenheiten des Einzelfalls die Ausnützung, die Gebäudemasse sowie die Grenz- und Gebäudeabstände. Als Richtlinie für die maximale Fassadenhöhe gilt in der Regel 10.0 m. Gegenüber angrenzenden Zonen sind deren Abstandsvorschriften einzuhalten. An- und Kleinbauten, Balkone und Terrassen haben sich dem Gebäudekörper unterzuordnen. Für Balkone und Terrassen gilt zusätzlich Abs. 7.

Einordnung, Fachbericht

6 Auf das Orts- und Landschaftsbild ist Rücksicht zu nehmen (vgl. §54 BNO).

Bei baulichen Veränderungen an Fassade und Gebäudehülle beauftragt der Gemeinderat nach Anhörung der Bauherrschaft auf deren Kosten eine

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unabhängige Fachperson mit der Ausarbeitung eines Fachgutachtens. Das Fachgutachten ist mit dem Baugesuch aufzulegen. Balkone und Terrassen

7 Balkone und Terrassen haben sich architektonisch einwandfrei in das bauli-

Umgebungsgestaltung

8 Die Begrünung und die Gestaltung der Umgebung ist in einem Bepflan-

che Konzept (Harmonie mit der Fassade) einzugliedern; insbesondere in Form, Material und Farbgebung. zungsplan nachzuweisen und mit dem Baugesuch einzureichen.

Art. 12 Spezialzone Färbi

1 Die Spezialzone Färbi mit Gestaltungsplanpflicht dient dem Wohnen und

dem Gewerbe (Empfindlichkeitsstufe III). Die bauliche Dichte wird im Gestaltungsplan festgelegt.

2 Für Wohnbauten beträgt die Fassadenhöhe 2 bis 3 Vollgeschosse. Im Ge-

staltungsplan kann an ortsbaulich begründeten Stellen auf max.4 Vollgeschosse erhöht werden. Die genauen Geschosszahlen und die Fassadenhöhe werden im Gestaltungsplan festgelegt. 3 Für die Ausarbeitung des Gestaltungsplans ist ein vom Gemeinderat ge-

nehmigtes Konzept verbindlich einzuhalten. Das Konzept soll im Grundsatz folgende Aussagen enthalten: - Den Schutz und die Erhaltung der bestehenden Fabrikvilla mit umgebendem Park. - Die ordnungsgemässe Beseitigung oder Versiegelung der auf dem Areal bestehenden Altlasten nach den Vorschriften des Kantons. - Die Möglichkeit der Erhaltung, Wiederverwendung und Umnutzung bestehender Bausubstanz der alten Fabrik (z.B. Volumenerhalt Gebäude Nr. 43 und Shedteil Gebäude Nr. 39). - Die Wohnformen der verschiedenen, etappenweisen Entwicklungsstufen berücksichtigen die aktuellen Bedürfnisse in der Gemeinde. Für Fussgänger und Velofahrer sind direkte Beziehungen zum Dorfkern und die Anschlüsse an das bestehende Fussweg- und Radwegnetz zu gewährleisten.

4 An die bauliche Gestaltung und an die Architektur werden hohe Anforderun-

gen gestellt. Die Qualität hat den Anforderungen an Arealüberbauungen (§ 39 BauV) zu genügen.

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Bauordnung

3.1.5 Arbeitszone

Art. 13 Arbeitszone

Betriebswohnungen

1 In der Arbeitszone A sind Bauten und Anlagen für gewerbliche und industri-

elle Nutzung, für Dienstleistungsbetriebe sowie Fabrikläden und Verkaufsgeschäfte bis 500 m2 Verkaufsfläche zulässig. Es sind nicht störende oder mässig störende Betriebe zulässig.

2 Wohnungen sind nur für den Betriebsinhaber sowie für betrieblich an den

Standort gebundenes Personal gestattet. Massvorschriften

3 Der Gemeinderat bestimmt unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfor-

dernisse, der öffentlichen und privaten — vorab der nachbarlichen — Interessen, der Strassen- und Parkierungsverhältnisse, des Orts- und Landschaftsbildes und allfälliger weiterer Gegebenheiten des Einzelfalls die Ausnützung und die Gebäudelänge. Einordnung, Umgebungsgestaltung

Auf das Orts- und Landschaftsbild ist Rücksicht zu nehmen (vgl. § 54 BNO). Bei Neubauten und erheblichen Erweiterungen verlangt der Gemeinderat ein Fachgutachten. Die Begrünung der Umgebung ist in einem Bepflanzungsplan nachzuweisen und mit dem Baugesuch einzureichen.

3.1.6 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

Art. 14 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (OeBA)

1 Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA ist für Bauten und Anla-

gen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen.

2 Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung

privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnund Mischzonen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften einzuhalten.

3.1.7 Grünzonen

Art. 15 Grünzone (GR)

1 Die Grünzone dient dem Schutz der mageren Fettwiese, der Siedlungs-

durchgrünung und dem ökologischen Ausgleich. Sie ist von allen diesem Zweck widersprechenden Bauten frei zu halten und entsprechend zu pflegen.

Art. 16 Grünzone am

Siedlungsrand (GRS) Zweck Art der Nutzung

1 Die Grünzone am Siedlungsrand GRS dient der Siedlungsdurchgrünung

und als ökologischer Korridor.

2 In der Grünzone am Siedlungsrand GRS sind einzig Klein- und Anbauten

(§ 19 BauV), Unterniveau- und unterirdische Bauten (§ 20 BauV) und Bauten im Zusammenhang mit der Gartengestaltung sowie Anlagen für Biotope und Kleintierställe zulässig.

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3.2 Landwirtschaftszonen 3.2.1 Landwirtschaftszone

Art. 17 Landwirtschaftszone (L)

1 Die

Landwirtschaftszone L ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion bestimmt. 2 Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen

richtet sich nach eidgenössischem Recht. Ersatzaufforstungen

Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z.B. Terrainveränderungen) bis 50 a pro Anlage sind zulässig soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen und ökologischen Interessen entgegenstehen.

3.2.2 Bauten in der Landwirtschaftszone

Art. 18 Bauten in der Landwirtschaftszone

1 Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Inte-

ressen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Berücksichtigung betrieblicher Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung ins Landschaftsbild einzufügen. 2 Für Wohngebäude sind zwei Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden

Baumasse und Abstände vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Wohn- und Nebengebäude gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Fassadenhöhe, mindestens aber 4 m und maximal 6 m. Für Klein- und Anbauten gilt ein Grenzabstand von 2 m. 3 In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

3.3 Schutzzonen 3.3.1 Naturschutzzone im Kulturland

Art. 19 Naturschutzzonen

Kulturland

1 Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebens-

räumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. Sie sind den Schutzzielen entsprechend zu nutzen und zu pflegen.

2 Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen,

dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Beweidung und Düngung, Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Mulchen, Aufforstung nicht gestattet. Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln ist nur zur Einzelstockbehandlung von Problempflanzen, soweit diese mit mechanischem Aufwand nicht bekämpfbar sind, zulässig. 3 In den Naturschutzzonen ist alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und

Tierwelt beeinträchtigen kann. Verboten ist insbesondere das Verlassen der Wege, das Anzünden von Feuern ausserhalb der hierfür vorgesehenen

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Bauordnung

Stellen, die Durchführung von Festen und sportlichen Veranstaltungen, das freie Laufenlassen von Hunden. 4 Bauten, Anlagen und andere Massnahmen zur Erhaltung und Förderung

der Naturwerte und zur Optimierung der Schutzziele können bewilligt werden.

5 Ausnahmen:

Naturschutzzonen dürfen betreten werden a) für die Bewirtschaftung und Unterhaltsarbeiten b) für die Überwachung c) für wissenschaftliche Untersuchungen d) für geführte Exkursionen e) für Jagd und Fischerei gemäss entsprechendem Pachtvertrag Für c) und d) sind vorgängig die Erlaubnis der Grundeigentümer oder der Pächter einzuholen. 6 Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Bewirtschaftenden und

der Gemeinde bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leistungen, wobei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzulegende Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen sind.

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Bauordnung

Folgende Naturschutzzonen werden ausgeschieden: Zone

Bezeich-

Schutzziel

nung im

Bewirtschaftung und Unterhalt,

Gebiete

Nutzungseinschränkungen

Plan Extensive

hellgrün

Artenreiche (Heu-) Wiese

Wiese

EW

(hoher Anteil Magerkeitszei- weidung, aufkommende Gehölze

Heuwiese, keine Düngung und Be-

ger) Lebensräume für selten roden, jährlich 1 - 2x mähen und gewordene Pflanzen- und

Schnittgut abführen bei fehlendem

Tiergruppen erhalten bzw.

Bewirtschaftungsvertrag erster

fördern.

Schnitt ab 15. Juni

Extensive

hellgrün

Extensive Nutzung

Für die Bewirtschaftung bestehen

Weide

We

erhalten

folgende Nutzungseinschränkun-

1139 Wannefeld, Im Hirz 1177 Bachofenacher Hagarte 1197 Balzenhügel Hagarten 1517 Pfammatt, Altmoos

1106 Kirchenfeld, Zopf

gen: Beschränkte Düngung mit Mist oder Phosphor- Kali- Mineraldünger, Heu- und Emdschnitt resp. Grasbewirtschaftung: 2-3 Nutzungen. Keine Dauerweide

Feuchtwiese

dunkelgrün

Erhaltung und Entwicklung

keine Düngung, Standortgerechte

FW

von auf Feuchtstandorte

Nutzung, kein Betreten, Bauten im

angewiesene Tier- und

Interesse des Schutzziels gestattet

Pflanzengemeinschaften

(z.B. Weiher, Renaturierungsmass-

1092 Zopf 1165 Altmoos / Moosacher 1167 Pfaffmatt, Altmoos

nahmen) Im Gebiet 1092 Zopf ist Herbstbeweidung zulässig

3.3.2 Naturschutzzone im Wald

Art. 20 Naturschutzzone im

Wald

1 Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener

Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere.

2 Die Bestände sind nach Möglichkeit auf natürliche Art zu verjüngen, wobei

standortheimische Baumarten zu erhalten und fördern sind. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Sämtliche Holzschläge auf kleinflächigem Waldeigentum (kleiner als 20 ha; betrifft v. a. Privatwald) sind durch den Revierförster vorgängig anzuzeichnen (§ 28 Verordnung zum Aargauer Waldgesetz).

3 Soweit vertraglich keine abweichenden Vereinbarungen bestehen, sollen

standortheimische Laubhölzer (je nach Standort auch Tanne, Föhre und Eibe) einen minimalen Anteil von mindestens 80 % und Exoten (z. B. Douglasie und Roteiche) einen maximalen Anteil von 5 % einnehmen. In seltenen

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Waldgesellschaften 4 sind nur standortheimische Baumarten (keine Exoten) zu fördern. 4 Die Naturschutzzone Wald wird wie folgt unterteilt:

Bezeichnung im Nutzungsplan

Schutzziel

Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen

N Naturschutzzone Wald

naturwaldgemässe Bereichernde Strukturen und alt- und totholzreiche Laubmischwälder Bestockung sind anzustreben und sollen belassen werden.

Gebiete Häfni

Häbrike Langfristig Verjüngung ausschliesslich mit standortheimischen Baumarten, standortfremde Baumarten mittelfristig entfernen. Auf Berg

Vernässte Teilbereiche: dem Standort angepasste Pflege und Bewirtschaftung.

3.4 überlagerte Schutzzonen 3.4.1 Landschaftsschutzzone

Art. 21 Landschaftsschutzzone

1 Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie

dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart.

2 Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Ein-

schränkungen nach § 17 Abs. 1 BNO. Von den im Absatz 3 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) sowie länger als drei Monate dauernde Abdeckungen verboten. 3 Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen

zeitgemäss unterhalten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Folgende Anlagen können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen: - Kleinere Terrainveränderungen, - Bienenhäuschen, - Weide- und Feldunterstände, - Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Witterungsschutzanlagen usw.), - temporäre Abdeckungen für den Witterungsschutz sowie nicht begehbare Folientunnel mit zeitlicher Einschränkung auf höchstens 6 Monate pro Kalenderjahr, die der Bewirtschaftung dienen, - weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege - Terrainveränderungen für die Bodenverbesserung, - Bauten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches

seltene Waldgesellschaften vgl. Kap. 5 der Publikation "die Waldstandorte des Kantons Aargau", herausgegeben vom Finanzdepartement AG, Abteilung Wald, 2002, zu finden unter www.ag.ch/bvu/Wald/Grundlagen/Publikationen 4

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3.4.2 Ortsbildschutzperimeter

Art. 22 Ortsbildschutzperimeter

Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten Ortsbildschutzperimeter weisen besondere räumliche und ortsbauliche Qualitäten auf. Der Ortsbildschutzperimeter bezweckt die sinnvolle Erneuerung, Entwicklung und Umnutzung des Ortes unter städtebaulichen Aspekten. Der Übergangsbereich zum öffentlichen Strassenraum und dessen Elemente sind qualitativ gut zu gestalten. Es ist auf eine gute Gesamtwirkung zu achten. 1

Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung bezüglich Einordnung ins Ortsbild und zieht bei Bedarf Fachleute oder die kantonalen Fachstellen bei. Hierzu sind Bauvorhaben möglichst vor Beginn der Projektierung anzuzeigen. 2

3.4.3 Zentrumsgestaltung Dorfkern

Art. 23 Zentrumsgestaltung

Dorfkern

1 Der im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichnete Perimeter Zentrumsge-

staltung Dorfkern ist der Dorfzone und der Zone OeBA überlagert und dient der Aufwertung des Dorfzentrums.

2 Der Dorfkern ist dem Aufenthalt und Verweilen von Personen sowie dem

Verkehr gewidmet.

3 Der Gemeinderat sorgt mit geeigneten Konzepten und Planungen dafür,

dass eine auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Verkehr abgestimmte sehr gute Aussenraumgestaltung entstehen kann. Dabei ist die bestehende wie auch zukünftige angrenzende Bebauung miteinzubeziehen und die zukünftige Bebauung darauf abzustimmen.

3.4.5 Wildtierkorridor

Art. 24 Wildtierkorridor

1 Im Bereich der im Kulturlandplan ausgeschiedenen Wildtierkorridore ist die

Durchgängigkeit ungeschmälert zu erhalten und bei bestehenden Behinderungen soweit möglich zu verbessern. Lichtimmissionen sind zu vermeiden.

2 Bauten und Anlagen, welche den freien Wildtierdurchgang behindern, sind

soweit zulässig, als die Durchgängigkeit des Wildtierkorridors erhalten bleibt. Insbesondere gilt in Abweichung von § 49 BauV eine Baubewilligungspflicht für Tiergehege, Stützmauern und weiteren Anlagen, die als Barriere für Tierbewegungen wirken könnten. 3 Im Baugesuch ist die Notwendigkeit des Vorhabens zu belegen und der

Nachweis zu erbringen, dass sich die Durchgängigkeit der betroffenen Landschaftskammer für Wildtiere nicht verschlechtert.

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3.5 Schutzobjekte 3.5.1 Naturobjekte

Art. 25 Naturobjekte

Die im Bauzonen-/ Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang aufgelisteten Naturobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind artgerecht zu unterhalten.

1

2 Folgende Naturobjekte sind geschützt:

Naturobjekte

Bezeich-

Schutzziel

nung im Plan

Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen

Hecken, Gebüsch-

hellgrüne Sig-

- Brut- und Nahrungsbiotop

- Struktur erhalten

gruppen,

natur

- Artenreichtum

- periodisch zurückschneiden/verjüngen

hölze,

- Gliederung der Landschaft

Bachbepflanzung

- Trittstein, Vernetzungselement

- im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen

Ufergehölze, Feldge-

- Windschutz

- teilweise Artenzusammensetzung verbessern

- Erhaltung bzw. Schaffung von biologisch und landschaftlich wertvollen stufigen Waldrändern (inkl. Strauchsaum) - vielfältiger Übergangsbereich Wald Kulturland Einzelbäume

grüner Punkt

- siedlungs- und landschaftsprägendes

- Pflege auf lange Lebensdauer

Naturelement

- freistehender Baum: bei natürlichem Abgang ersetzen

- Kulturrelikt Baumreihen

Grüne

- siedlungs- und landschaftsprägendes

Punktereihe

Naturelement

- Pflege auf lange Lebensdauer - abgehende Bäume sind zu ersetzen

- Kulturrelikt Sonstige Natur-objekte: Findlinge

gelber Punkt

- Naturrelikt

- keine Beseitigung und Beeinträchtigung

(Eichhalde)

3 Das Landschaftsbild wird wesentlich von hochstämmigen Obstbäumen

mitgeprägt. Deren Bestand ist zu erhalten. Direktzahlungsberechtigte Hochstammbäume werden durch die Gemeinde mit einem im zugehörigen Reglement festgesetzten Betrag gefördert. Abgehende Bäume sind möglichst wieder mit Hochstammobstbäumen zu ersetzen. Neupflanzungen sind erwünscht. Für das grossflächige Fällen von Hochstammobstbäumen ist eine Bewilligung des Gemeinderates erforderlich. In der Bewilligung ist die Ersatzpflanzung zu regeln. Die Details dazu sind in einer Vollzugsrichtlinie gemäss § 63 BNO zu definieren.

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Bauordnung 4 Trockenmauern werden orientierend im Kulturlandplan dargestellt. Sie

sind als wertvolle Kultur- und Naturobjekte wenn möglich zu erhalten und fallweise durch Einzelprojekte mit der Gemeinde und andere Partner aufzuwerten und zu erhalten.

3.5.2 Geschützte Gebäude

Art. 26 Kantonale Denkmalschutzobjekte

Gebäude mit Substanzschutz und Volumenschutz

1 Baugesuche, die sich auf kantonale Denkmäler beziehen (im Plan violett

bezeichnet), oder auswirken können, sind vor dem Entscheid des Gemeinderates dem Departement Bildung, Kultur und Sport zur Stellungnahme zu unterbreiten und dürfen nur mit dessen Zustimmung bewilligt werden..

2 Die im Bauzonen- und Kulturlandplan rot bezeichneten Gebäude sind

von kulturhistorischem, baugeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz d.h. in der Grundstruktur, der Fassadengestaltung, der inneren Raumordnung und in ihrer wertvollen historischen Oberfläche (z.B. Wandmalerei, Stuckdecken, etc.), geschützt. Sie sind zu unterhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Innerhalb des Bestehenden dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist. Bei Einhaltung der Schutzziele ist die Errichtung zusätzlicher Kellerräume zulässig. Bei Bauten im Kulturland bleiben das Raumplanungsgesetz (RPG) und das Hallwilerseeschutzdekret (HSD) sowie allfällige Spezialbewilligungen vorbehalten, namentlich bei den Bootsund Badehäusern. 3 Die im Bauzonen- und Kulturlandplan blau bezeichneten Gebäude sind

für das Ortsbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen geschützt. Innerhalb des Bestehenden dürfen sie aus-, umgebaut und umgenutzt werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist. Sie dürfen abgebrochen werden, sofern die Erstellung von Ersatzbauten gesichert ist. Sie müssen an gleicher Stelle und mit den bisherigen Aussenmassen wiederaufgebaut werden. Von diesen kann nur abgewichen werden, wenn dadurch eine für das Ortsbild gleichwertige Lösung entsteht. Aus verkehrstechnischen und verkehrsplanerischen Gründen kann eine geringfügige Standortverschiebung verlangt werden. Gesamthaft ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild und auf eine angemessene Umgebung der Schutzobjekte zu achten. 4 Werden die gesetzlichen Abstände, die nach BauG einer Zustimmung

des Departements Bau, Verkehr und Umwelt erfordern, unterschritten, so setzen Um- und Wiederaufbau ebenfalls dessen Zustimmung voraus. 5 Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften. 6 Auf Antrag kann der Gemeinderat Beiträge, für besondere Aufwendun-

gen der Eigentümerinnen und Eigentümer zur Erhaltung von Gebäuden mit Substanzschutz gewähren. Beitragsgesuche müssen aufgrund des Kostenvoranschlages gestellt werden. Allfällige Beiträge werden in Abhängigkeit mit der Realisierung aufgrund der Bauabrechnung ausbezahlt.

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3.5.2 Kulturobjekte

Art. 27 Kulturobjekte

1 Die im Bauzonen-/Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang aufgelis-

Parkanlagen

2 In den im Bauzonenplan eingetragenen und im Anhang aufgelisteten ge-

teten Kulturobjekte sind von besonderem naturkundlichem, kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert. Sie sind geschützt und dürfen nicht beseitigt werden. Sie sind fachgerecht zu unterhalten.

schützten Parkanlagen ist der Baumbestand nach Möglichkeit zu erhalten bzw. zu ersetzen. Bei baulichen Veränderungen ist auf den Baumbestand Rücksicht zu nehmen. Bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung mit Bepflanzungsplan dürfen keine Bäume entfernt werden. Historischer Verkehrsweg

3 Der im Bauzonenplan bezeichnete und im Anhang aufgeführte histori-

sche Verkehrsweg ist in seiner Linienführung und Substanz (gemäss Inventarbeschrieb) geschützt. Wegoberfläche und -breite, Mauern, Böschungen, sowie wegbegleitende traditionelle Vegetation dürfen nicht zerstört oder zugeschüttet werden. Brücken, Wegsteine und andere wegbegleitende Einrichtungen sind an ihrem Standort zu erhalten. 4 Die Gemeinde regelt den Unterhalt. Eine angepasste Nutzung ist zu

gewährleisten und die Substanz zu erhalten. Bauliche Eingriffe an historischen Verkehrswegen dürfen dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen. Die Fachleute zum Inventar historischer Verkehrswege der Schweiz (IVS) können beratend beigezogen werden.

3.5.4 Wiederherstellungspflicht

Art. 28 Wiederherstellungspflicht

1 Wer ein unter Schutz gestelltes Objekt rechtswidrig verändert, beein-

trächtigt, beseitigt oder verwahrlosen lässt, ist zur Wiederherstellung auf eigene Kosten verpflichtet.

3.6 Gefahren und Überflutungszonen 3.6.1 Hochwassergefahrenzone

Art. 29 Hochwassergefahrenzone

1 Die Hochwassergefahrenzonen (HWZ) sind den Grundnutzungszonen

überlagert. Sie dienen dem Schutz von Personen, Bauten und Anlagen vor Schädigungen durch Hochwasserereignisse. 2 In der Hochwassergefahrenzone HWZ 1 ist der Gefährdungssituation

angemessen Rechnung zu tragen. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume, sensible Nutzungen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, unterirdische Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. sind in Untergeschossen nicht zulässig.

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Bauordnung 3 § 36c BauV bleibt anwendbar. 4 Als massgebliche Projektierungs- und Überprüfungsgrundlagen gelten

namentlich Gefahrenkarte, Ereigniskataster, Schutzdefizitkarte und die Massnahmenplanung, welche auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden können. 5 Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherr-

schaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen sowie, unter Abwägung sämtlicher berührter Interessen, Ausnahmen und weitergehende Massnahmen verfügen.

3.6.2 Gewässerraumzone

Art. 30 Gewässerraumzone

1 Als Gewässerraum respektive Gewässerraumzone wird das Gewässer

mit seinen Uferstreifen bezeichnet. Die Gewässerraumzone GR ist der Grundnutzungszone überlagert.

2 Innerhalb der Gewässerraumzone richtet sich die Zulässigkeit von Bau-

ten, Anlagen und Nutzungen nach den Bestimmungen des Bundesrechts, insbesondere nach Art. 41c GSchV. Die Ufervegetation ist geschützt. Innerhalb des Gewässerraums sind ausschliesslich einheimische, standortgerechte Pflanzen zulässig. 3 Im Bereich des Hallwilersees gilt die Gewässerraumzone gemäss

Zonenplan.

4 Bei den im BZP und KLP dargestellten offenen Fliessgewässern aus-

serhalb der Bauzonen mit einer Gerinnesohlenbreite von weniger als 2 m beträgt der Abstand für Bauten und Anlagen zum Rand der Gerinnesohle mindestens 6 m, sofern diese nicht gestützt auf Art. 41c GSchV innerhalb des Gewässerraums erstellt werden dürfen. 5 Bei den im BZP und KLP dargestellten eingedolten Gewässern aus-

serhalb der Bauzonen ist der Gewässerraum durch Abstände umgesetzt, die beidseitig der Bachleitung in einem Abstand von 6 m, gemessen ab der Innenkante der Eindolung, gemessen werden.

4. Baubegriffe und Messweisen 4.1 Ausnützung

Art. 31 Ausnützungsziffer

1 An die Ausnützungsziffer werden Dach- und Attikageschosse nicht ange-

Ausnützungszuschlag für Wintergärten

2 Für unbeheizte Wintergärten (Dach- und Wandkonstruktion mehrheitlich

rechnet.

aus Glas) wird ein der dafür beanspruchten Fläche entsprechender Ausnützungsszuschlag gewährt. Er darf maximal 5 % der Ausnützungsziffer betragen und ist auf 20 m2 pro Wohneinheit zu begrenzen.

Gemeinde Birrwil für Alterswohnungen

Bauordnung 3 Für altersgerechte Einliegerwohnungen mit maximal zweieinhalb Zim-

mern wird in Einfamilien- und Reihenhäusern ein Zuschlag von 5 % der Ausnützung gewährt. Es gelten die Anforderungen für behindertengerechtes Bauen im Sinne von § 37 BauV. 4 Eine Kumulation der beiden Zuschläge ist zulässig.

4.2 Abstände 4.2.1 Abstände gegenüber dem Kulturland

Art. 32 Abstand gegenüber dem

Kulturland

1 Gegenüber dem Kulturland ist für Gebäude ein Abstand von 4.0 m ein-

zuhalten. Ist keine Parzellengrenze vorhanden beträgt der Abstand gegenüber dem Kulturland 2.0 m.

2 Stütz- und Einfriedungsmauern haben einen Abstand von 60 cm einzu-

halten.

Gemeinde Birrwil

Bauordnung

4.2.2 Ungleiche Verteilung der Grenzabstände, Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten, Reduktion der Abstände

Art. 33 Ungleiche Verteilung der

Grenzabstände

1 Die Grenzabstände können bei Einhaltung des Gebäudeabstandes

durch einen mit dem Baugesuch einzureichenden öffentlich beurkundetem Dienstbarkeitsvertrag (§ 47 Abs. 3 BauG) ungleich verteilt werden.

Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten

2 Für einen Neubau muss gegenüber bestehenden Bauten lediglich der

Reduktion der Abstände

3 Es gelten die Erleichterungen gemäss § 47 Abs. 2 BauG, wenn die archi-

vorgeschriebene Grenzabstand nicht aber der Gebäudeabstand eingehalten werden, wenn die architektonischen, gesundheits- und feuerpolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben. tektonischen, gesundheits- und feuerpolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben.

4.2.3 Grenzabstand zu Privatstrassen, Grenzabstand für Erdregister

Art. 34 Grenzabstand zu Privatstrassen

Grenzabstand für Erdregister

1 Gegenüber privaten Strassenparzellen gilt ein Grenzabstand von 4.0 m.

Für Klein- und Anbauten gilt § 19 BauV.

2 Für Erdregister und Erdsonden gilt ein Grenzabstand von 2.0 m. Dieser

kann mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Nachbarn reduziert oder aufgehoben werden.

4.2.4 Strassenabstand

Art. 35 Stützmauern

1 Stützmauern bis zu einer Höhe von 1.80 m haben gegenüber Gemein-

Böschungen

2

Einfriedigungen und Hecken

3

destrassen und Privatstrassen im Gemeingebrauch, unter Vorbehalt der einzuhaltenden Sichtzonen, einen Abstand von 60 cm ab Strassengrenze einzuhalten. Der Abstand wird aufgehoben, wenn neben der Fahrbahn ein Geh- oder Radweg liegt. Für höhere Stützmauern gelten die Abstandsvorschriften von §§ 28 und 29 BauV sinngemäss. Böschungsfuss und -kante müssen gegenüber Gemeindestrassen und Privatstrassen mindestens einen Abstand von 60 cm einhalten.

Einfriedungen und Hecken gegenüber Gemeindestrassen und Privatstrassen dürfen nicht höher sein als 1.80 m. Sie dürfen keine scharfen Spitzen, Stacheldrähte und dgl. aufweisen.

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4.2.5 Einfriedungen, Stützmauern und Böschungen zwischen privaten Grundstücken

Art. 36 Einfriedungen, Hecken,

Stützmauern, Böschungen

1 Einfriedungen, Hecken, Stützmauern und Böschungen zwischen priva-

ten Grundstücken dürfen innerhalb des Baugebietes bis zu einer Höhe von 1.20 m an die Grenze gesetzt werden. Der Grenzabstand für Einfriedungen, Hecken und Stützmauern bis 1.80 m beträgt 1.0 m. Wo es die Geländeverhältnisse erfordern, sind höhere Stützmauern bis max. 2.40 m zulässig. Sie müssen um das Mehrmass ihrer Höhe von der Grenze zurückversetzt werden. Einfriedungen und Hecken von mehr als 1.80 m Höhe sind nicht gestattet. Im gegenseitigen Einverständnis der Nachbarn dürfen Einfriedungen, Hecken und Stützmauern bis 1.80 m Höhe an oder auf die Grenze gestellt werden.

Weitere Bestimmungen

2

Für Einfriedungen ausserhalb des Baugebietes gilt ein Mindestgrenzabstand von 60 cm. 3

Einfriedungen mit scharfen Spitzen, Stacheldrähten und dergleichen sind verboten.

4

Über die Gestaltung von Einfriedungen an steilen Hängen entscheidet der Gemeinderat. 5

Die Mauern müssen, soweit nötig mit einem Schutzgeländer versehen werden. Die Oberflächenstruktur muss auf der gut einsehbaren Seite rau gestaltet sein. Stützmauern sind in der Regel zu bepflanzen ausser Trockensteinmauern.

4.3 Arealüberbauung 5

Art. 37 Arealüberbauung

1 Arealüberbauungen, wie z.B. zusammengebaute Einfamilienhäuser und

Terrassenhäuser, sind in den Zonen E, W2, W3, WA2 und WA3 zulässig. Arealüberbauungen können auch bereits überbaute Grundstücksflächen umfassen, wenn die Überbauung als Ganzes den Anforderungen genügt. 2 Die minimale Arealfläche muss für die Zonen E, W2, WA2 3000 m2 und

für die Zonen W3 und WA3 4000m2 betragen.

3 Die zonengemässe Geschosszahl darf in der Zone E nicht erhöht wer-

den. In den Zonen W2, W3, WA2 und WA3 kann ein zusätzliches Vollgeschoss zugelassen werden. Bei einem zusätzlichen Vollgeschoss ist ein darüberliegendes Dachgeschoss zulässig aber ein darüberliegendes Attikageschoss ist nicht zulässig. Bei einem zusätzlichen Vollgeschoss werden automatisch die Fassadenhöhe und die Gesamthöhe um 3.20 m erhöht.

Abweichungen von der Regelbauweise gemäss § 39 BauV, Voraussetzungen gemäss § 39 BauV, Gutachten gemäss § 40 BauV. Der Gemeinderat verlangt in der Regel, dass die Abstellplätze in unterirdischen Sammelgaragen zusammengefasst werden (§ 39 Abs. 3 BauV).

5

Gemeinde Birrwil

Bauordnung

4

Die zonengemässe Ausnützungsziffer darf um 0.1 erhöht werden.

4.4 Terrassenhäuser

Art. 38 Terrassenhäuser

1 Terrassenhäuser und ähnliche Bauformen sind in geeigneten Hanglagen

in den Zonen E, W2, W3, WA2 und WA 3 gestattet.

Allgemeines

2 An Terrassenhäuser werden bezüglich Architektur, Integration in die Um-

gebung, Umgebungsgestaltung, Wohnhygiene erhöhte Anforderungen gestellt.

3 Terrassenhäuser dürfen innerhalb einer zusammenhängenden Bauein-

heit höchstens 3 Gebäudestufen und pro Gebäudestufe nur ein Vollgeschoss aufweisen. Sie haben sich gut ins Landschaftsbild einzuordnen und sind der Hangneigung folgend ins Terrain einzupassen und müssen den natürlichen Hangverlauf weiterhin erkennbar lassen. 4

Dachterrasse

Jede Wohneinheit soll eine Dachterrasse oder einen direkt an die Wohnung anstossenden Gartensitzplatz aufweisen. Diese sind vor Einsicht zu schützen. Terrassenbrüstungen sind zu begrünen. 6

Aufzüge

5 Aufzüge sind architektonisch einwandfrei in das bauliche Konzept einzu-

gliedern; insbesondere Form, Material und Farbgebung.

4.5 Weitere Bestimmungen für Terrassenhäuser und Arealüberbauungen

Art. 39 Abstellplätze, Heizung

1 Die notwendigen Abstellplätze und Garagen, exklusive Besucherpark-

Stützmauern

2 Wenn immer möglich sind statt massiver Stützmauern Böschungen

plätze, sind in der Regel in unterirdischen Sammelgaragen zusammenzufassen. Sofern Arealgrösse, Topographie und Überbauungsart es erlauben, kann der Gemeinderat eine oberirdische, überdeckte Parkierung gestatten. Heizanlagen sowie Antennenanlagen (Parapolspiegel udergl.) sind ebenfalls gemeinsam zu erstellen.

und/oder Lebendverbaumethoden bzw. aufgelöste und bepflanzbare Konstruktionen (Steinkörbe, Löffelsteine usw.) anzuwenden. Ergänzende Unterlagen zum Baugesuch

3 Jedem Baugesuch sind ein Schattendiagramm, ein Plan der internen

Fussweg- und Treppenerschliessung und ein Bepflanzungsplan beizulegen. Im Bepflanzungsplan sind auch die Bepflanzungen der Terrassen auszuweisen. 4 Alle zur Beurteilung und Kontrolle nötigen Angaben und Pläne sind

zusammen mit einem Modell den Baugesuchsakten beizulegen.

5 Der Gemeinderat holt zur Beurteilung von Projekten ein fachmännisches

Gutachten auf Kosten des Baugesuchstellers ein. Damit die Fachperson rechtzeitig bestimmt werden kann und damit die Beratung gewährleistet 6

BauV § 17

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ist, sind Terrassen- und Arealüberbauungen dem Gemeinderat möglichst frühzeitig anzumelden resp. einzureichen.

4.6 Messweise 4.6.1 Gebäudeprofil

Art. 40 Gebäudeprofil

1 In der Zone E ist die Aufteilung der verschiedenen Geschosse im Rah-

men des zulässigen Gebäudeprofils frei.

4.6.2 Geschosse

Art. 41 Abgrabungen beim Untergeschoss

1 Abgrabungen beim Gebäude dürfen unter Wahrung einer sorgfältigen

Gestaltung höchstens 1/3 der Fassadenlänge betragen. Für angemessene Ein- und Ausfahrten sowie Haus- und Kellerzugänge kann der Gemeinderat eine grössere Abgrabung bis zur Hälfte der Fassadenlänge bis maximal 7 m bewilligen. Bei Hanglagen über 10% Neigung dürfen die tal- und bergseitigen Fassaden auf der gesamten Fassadenlänge abgegraben werden. Dabei reduziert sich die Fassaden- und Gesamthöhe um das Mass der Abgrabung.

5. Bauvorschriften 5.1 Erschliessung 5.1.1 Im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen

Art. 42 Im öffentlichen Interesse

liegende Einrichtungen Benützung von Privateigentum

1 Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennum-

merierung der Bauten sind Sache des Gemeinderats.

2 Die Gemeinde kann öffentlichen Zwecken dienende Vorrichtungen wie

Verkehrs- und Werkleitungstafeln, Lampen, Leitungsmasten, Hydranten usw. nach Rücksprache mit den Grundeigentümern auf oder an Privateigentum anbringen lassen.

5.2 Technische Bauvorschriften 5.2.1 Allgemeine Anforderungen

Art. 43 Allgemeine Anforderungen

1 Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtig-

keitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. Dies gilt auch hinsichtlich des Schutzes vor Erdbeben, Hochwassern, Stürmen, Hagel, Schnee, Erdrutschen und anderen Naturgefahren.

2

Der Gemeinderat ordnet, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute an und verlangt besondere Massnahmen, wenn überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.

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5.2.2 Energieeffizienz

Art. 44 Energieeffizienz

- Heizanlagen

Rationelles - Regenwassertanks

1 Steht Fernwärme aus erneuerbarer Energie oder aus Abwärme zur Verfü-

gung, ist ein Anschluss namentlich unter den Gesichtspunkten der technischen Machbarkeit und des längerfristigen Verhältnisses zwischen Aufwand und Ertrag zu prüfen.

5.2.3 Weitere technische Bauvorschriften

Art. 45 1 Bei allen Neubauten muss der Einbau eines Regenwassertanks geprüft

werden.

5.3 Wohnhygiene 5.3.1 Ausrichtung der Wohnungen

Art. 46 Ausrichtung der

Wohnungen

1 Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Be-

sonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nur in Ausnahmefällen gestattet.

5.3.2 Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume

Art. 47 Raummasse, Fenstergrösse, Nebenräume

Für Neubauten gilt: Bei transparenter oder spiegelnder Verglasung von Flächen grösser als 5 m2 sind Massnahmen gegen Vogelkollisionen gemäss dem Leitfaden „Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht“ der Schweizerischer Vogelwarte zu treffen. 2 Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terras-

sen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Klein- und Dachwohnungen). 3

In der Dorfzone sowie bei Umbauten kann der Gemeinderat Abweichungen bewilligen.

5.3.3 Bezug von Wohnungen und Anbauten

Art. 48 Bezug von Wohnungen

und Arbeitsräumen

1 Der Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen wird vom Gemeinderat erst

nach erfolgter Baukontrolle freigegeben.

2 Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen ver-

weigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.

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5.4 Ausstattung 5.4.1 Abstellplätze, Spielplätze

Art. 49 Anordnung von Parkplätzen 7

Garagen und Parkierungsanlagen sind so anzuordnen, dass die Wohnbereiche nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Oberirdische Parkplatzfelder sind nach Möglichkeit mit einem wasserdurchlässigen Belag (z.B. Rasengittersteine, Mergel) zu versehen. 1

2 Zusätzlich zu den erforderlichen Parkplätzen für Autos und Velos ist bei

Mehrfamilienhäusern für Motorräder eine angemessene Anzahl Abstellplätze sicherzustellen.

Art. 50 Velos, Kinderwagen

In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Kinderwagen usw. vorzusehen.

1

2 Für die erforderliche Anzahl und Ausgestaltung der Veloabstellplätze gelten

als Richtlinie die VSS-Normen SN 640 065 „Parkieren; Bedarfsermittlung und Standortwahl von Veloparkierungsanlagen“ vom 31. März 2019 sowie SN 640 066 „Parkierung; Projektierung von Veloparkierungsanlagen“ vom 31. März 2019. Spiel-, Aufenthalts- und Ruhebereiche

3

Für Mehrfamilienhäuser und Flächensiedlungen sind die nicht überbauten Grundstückflächen so zu gestalten, dass sie, mit Ausnahme der gefährlichen Stellen (wie Strassennähe und Garagenabfahrten) oder anderer ungeeigneter Stellen, von den Kindern zum Spielen verwendet werden können. 4 Die Spiel-, Aufenthalts- und Ruhebereiche sind mit kindergerechten Spielge-

räten sowie Sitzgelegenheiten inkl. zweckmässiger Beschattung auszustatten.

5 Die Spiel-, Aufenthalts- und Ruhebereiche haben gesamthaft eine genü-

gend grosse und qualitativ hochwertige Fläche zu umfassen. Sie sind nach den neusten Erkenntnissen über kindergerechte Wohnumfelder und den verschiedenen Altersgruppen entsprechend auszugestalten. 6 Die Anlage muss in nützlicher Distanz (Sichtkontakt) zu den Wohnungen lie-

gen und von den Kindern gefahrlos erreicht werden können.

5.4.2 Öffentlich zugänglicher Raum

Art. 51 Öffentlich zugänglicher

Raum von Gesamt- und Arealüberbauungen

1 Bei Gesamt- und Arealüberbauungen sind die öffentlich zugänglichen

Räume zu definieren. 2 Öffentlich zugängliche Freiräume, Bauten und Anlagen wie Plätze, Vorplätze, Parkierungsanlagen, Strassen und Wege etc. sind nutzerfreundlich, barrierefrei, sorgfältig und attraktiv zu gestalten. 3 Die Gestaltung ist mit der Gemeinde abzusprechen und auf deren übergeordneten Gestaltungsprinzipien und Konzepte abzustimmen.

7 Für die Umschreibung der Begriffe und die Anzahl Abstellplätze und die technische Gestaltung gelten die Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute VSS als Richtlinie (§ 43 BauV).

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4 Den Sicherheitsbedürfnissen von Passantinnen und Passanten aller Alters-

gruppen ist Rechnung zu tragen. Der öffentlich zugängliche Raum ist übersichtlich, einsehbar, barrierefrei, hell und beleuchtet zu gestalten.

5 Der Gemeinderat kann bauliche und planerische Richtlinien erlassen um die

Qualität und die Sicherheit in öffentlich zugänglichen Räumen zu erhöhen.

6. Schutzvorschriften 6.1 Ortsbild- und Denkmalschutz 6.1.1 Allgemeine Anforderungen

Art. 52 Ortsbildschutz Landschaftsschutz (gilt für

das ganze Gemeindegebiet)

1

Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Orts-, Quartier- und Strassenbild nach folgenden Kriterien, vorbehältlich § 15e BauV: a) Stellung (Firstrichtung), b) Grösse der Baukuben, c) Wirkung im Strassenraum, d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse, e) Dachform, Dachneigung, Traufhöhen f) Fassadengliederung, g) Materialwahl, Farbe, h) Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigungen. 2

Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen auf Kosten der Bauherrschaft zusätzliche Unterlagen verlangen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.). 3 Er kann Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten. 4 In empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten verlangt

er ein Fachgutachten.

5 Er verlangt die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile, soweit dies

technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

6 Er verweigert die Baubewilligung, soweit die Beeinträchtigung der Umge-

bung nicht auf andere Weise vermieden werden kann. 7

Bauten und sonstige Anlagen sowie Reklamen dürfen die Landschaft, Orts-, Quartier- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen. Alle nach aussen in Erscheinung tretenden baulichen Massnahmen sind in Bezug auf die unter Abs. 1 aufgeführten Kriterien so in die landschaftliche und bauliche Umgebung einzugliedern, dass eine gute Gesamtwirkung erreicht wird. Dabei ist die gute Einordnung der Bauten in das schützenswerte Landschaftsbild des Hallwilersees zu berücksichtigen. 8

Bestehende Baum- und Gebüschgruppen sind bei der Anlage der Bauten nach Möglichkeit zu erhalten oder angemessen zu ersetzen.

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6.1.2 Dachgestaltung

Art. 53 Dachgestaltung

Dachform für Hauptgebäude

Dachdurchbrüche

1 Die architektonische Gestaltung der Dächer bedarf besonderer Sorgfalt und

hat bei der Wahl der Dachform, Vordächer, Traufhöhen und Farbe auf das Quartier- und Landschaftsbild Rücksicht zu nehmen.

2 In landschaftlich exponierten Lagen kann der Gemeinderat Dachform und

Firstrichtung vorschreiben. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des § 8 BNO für die Dorfzone.

3 Für Dachdurchbrüche gilt § 24 Abs.1bis BauV mit folgenden weitergehenden

Einschränkungen:

Dachdurchbrüche dürfen in der Dorfzone pro Gebäudeeinheit und Dachseite nicht breiter sein als 1/3 der Fassadenlänge, in allen übrigen Zonen nicht breiter als 1/2 der Fassadenlänge. Dacheinschnittte dürfen in allen Zonen nicht breiter sein als 1/4 der Fassadenlänge. Alle Dachdurchbrüche müssen in Grösse, Form und Material gut in das Dach integriert werden und mit den darunterliegenden Fassaden harmonieren. Begrünung von Flachdächern

4 Flachdächer und Pultdächer bis zu einer Neigung von 10° sind, soweit sie

Kniestockhöhe

5 Der grosse Kniestock von max. 3.50 m darf nur am Hang bergseitig ange-

nicht als begehbare Terrassen ausgestaltet sind oder für Solaranlagen genutzt werden, extensiv zu begrünen. wendet werden.

6.1.3 Antennen und Mobilfunkanlagen

Art. 54 Antennen und Mobilfunkanlagen

1 Antennenanlagen und zugehörige Einrichtungen sind in Bezug auf die

Anordnung und Farbgebung möglichst unauffällig in das Fassaden- und Dachbild zu integrieren.

2 Die optisch wahrnehmbaren Antennenstandorte der verschiedenen Mobil-

funkbetreiber sind zu koordinieren. In erster Linie sind Standorte in der Arbeitszone zu wählen.

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6.1.4 Aussenraumgestaltung

Art. 55 Aussenraumgestaltung

1 Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geomor-

phologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Versiegelte Flächen sind auf das Notwendige zu beschränken. Steingärten mit mehr als 5 m2 Fläche, die keinen ökologischen Nutzen haben, sind nicht erlaubt. 2 Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen. 3 Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes. Der Ge-

meinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung. Die Umgebungsarbeiten, inkl. Bepflanzung, sind unmittelbar, spätestens jedoch 2 Jahre nach der Fertigstellung der Bauten auszuführen.

Art. 56 Siedlungsränder

1 Die Siedlungsränder bilden den Übergangsbereich zwischen bebautem

Gebiet und der Landschaft. Sie sind sorgfältig, vielfältig und in Abstimmung auf die angrenzende Landschaft durchlässig zu gestalten.

2 Für die Bepflanzung entlang der Siedlungsränder sind einheimische, stand-

ortgerechte Pflanzen (Bäume und Sträucher) zu verwenden.

3 Stützmauern sind zu vermeiden. Wo solche aufgrund des Terrainverlaufes

notwendig sind, sind sie auf das Notwendige zu beschränken, zu gliedern und zu begrünen.

6.1.5 Weitere Vorschriften über Ortsbildschutz und Siedlungsgestaltung

Art. 57 Baulücken, Brandruinen

1 Baulücken und Brandruinen, die durch Elementarereignisse oder Abbruch

entstanden sind, müssen innert 2 Jahren vollständig geräumt, ausreichend gesichert und ästhetisch befriedigend hergerichtet werden.

6.2 Umweltschutz 6.2.1 Einwirkungen

Art. 58 Einwirkungen

1 Alle Personen sind verpflichtet, sich bei Ausübung ihres Eigentums, wie na-

mentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten.

2 Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaf-

fenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten

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Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. 3 Es sind alle baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwir-

kungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

6.2.2 Lärmschutz 8

Art. 59 Lärmschutz

- Gebiet mit Lärmschutzbestimmungen

1 Für das im Bauzonenplan speziell bezeichneten Gebiet ist mit baulichen

und gestalterischen Mitteln dafür zu sorgen, dass die Planungswerte der Lärmschutzverordnung eingehalten werden. Insbesondere dürfen keine lärmempfindlichen Räume gegen die Kantonsstrasse orientiert sein.

6.2.3 Materialablagerungen

Art. 60 Materialablagerungen

1 Die Ablagerung von Material für eine Dauer von mehr als 2 Monaten kann in

der Arbeitszone bewilligt werden.

2 Der Gemeinderat kann Auflagen machen über die zugelassenen Materialien

sowie über die Höhe, Abstände und Gestaltung der Ablagerung und des Lagerplatzes. Er kann nötigenfalls eine Umzäunung verlangen.

7. Vollzug und Verfahren 7.1 Zuständigkeit

Art. 61 Zuständigkeit

1 Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er

kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen.

2 Der Gemeinderat kann die Bewilligungen von Bauvorhaben, die weder

nachbarliche noch öffentliche Interessen berühren, an die Verwaltung delegieren. Ist über Einsprachen zu entscheiden oder sind wesentliche öffentliche Interessen berührt, verbleibt die Entscheidkompetenz beim Gemeinderat. 3

Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in einem Reglement.

7.2 Gebühren

Art. 62 Gebührenreglement

1 Die Gebühren und die Weiterverrechnung der weiteren Verfahrenskosten

(Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.

8 Gemäss den in § 6 BNO festgelegten Empfindlichkeitsstufen (ES) gelten für die verschiedenen Lärmarten die in der eidg. Lärmschutzverordnung LSV vorgeschriebenen Belastungsgrenzwerte.

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7.3 Vollzugsrichtlinien

Art. 63 Vollzugsrichtlinien Naturschutz

1 Der Gemeinderat erlässt Richtlinien zum Schutz und Unterhalt der Natur-

schutzzonen und Naturobjekte.

8. Schluss- und Übergangsbestimmung 8.1 Übergangsbestimmungen

Art. 64 Übergangsbestimmungen

1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der BNO vom xx.xx.2022 hängigen

Baugesuche werden nach neuem Recht beurteilt.

8.2 Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 65 Aufhebung bisherigen

Rechts

1 Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden die Bau- und Nutzungs-

ordnung und der Bauzonen- und Kulturlandplan vom 26. November 1999, sowie alle nachfolgenden Erlasse aufgehoben.

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9. Anhang

Anhang 9.1: Liste der Schutzzonen und Natur- und Kulturobjekte Zone/ Objekte Schutzzonen: - Extensive Wiese (EW) (vergi. § 19 BNO)

Nr.

Bezeichnung Gebiet/ Objekt

1139 1177 1197 1517

Wannefeld, Im Hirz Bachofenacher Hagart Balzehügel Hagarte Pfaffmatt, Altmoos

- Extensive Weide (We) (vergi. § 19 BNO)

1106

Kirchenfeld, Zopf

- Feuchtwiese (FW) (vergi. § 19 BNO)

1092 1165 1167

- Naturschutzzone im Wald (vgl.§20BNO)

div. div. div.

Häfni Häbrike Auf Berg

961 1009

1095 1099 1100 1107 1110 1133 1142 1181 1189

Nussbaum, Schwaderhof Nussbaum, Im Rain ^ättorbaum (Ailonthuo), Mooomatli Nussbaum, Riedermatt Rotbuche, Riedermatten Thujabaum, Ländere Eiche, Auf Berg Winterlinde, Im Hübel Linde, Parkplatz Mehrzweckhalle Dorflinde, Dorfzentrum (Hinweis: Entfernung im Rahmen Zentrumgsgestaltung, einer Bachsanierung udgl notwendig, ist Ersatz an geeigneter Lage zulässig) Feldahorn, Zopf Robert Stolz-Linde, Dorfplatz Nussbaum, Bachtale-Dorfplatz Sommerlinde, Friedhof Buche, Untere Wanne Nussbaum, Wässermatte Nussbaum, Weid Birnbaum, Seetalstrasse, Dorfeingang Süd Nussbaum, Husacher

- Baum rei he

1063 1020

Hinterbode Pfrundland

- Findlinge (vergi. § 25 BNO)

80

Eichhalde

Naturobjekte; - Einzelbäume (Hf) (vergi. § 25 BNO)

1025 1030 1045 1072 1073 1090 1091

Gemeinde Birrwil

- Hecken, Feldgehölze, Uferge­ hölz, Bachbepflanzung (H)

Bauordnung

950 954 960 966 969 971 975 978 981 984 988 992 994 998 1001 1002 1004 1005 1006 1007 1108 1017 1104 1105 1111 1112 1113 1115 1116 1117 1121 1123 1124 1127 1129 1131 1137 1141 1143 1145 1146 1150 1155 1157 1158 1160 1163 1169 1170 1174 1182 1187 1191 1193

Schwadermatte Schwaderhof Grenze Boniswil bis Seerebe Häuseracher Grenze Boniswil bis Seerebe Häuseracher Neumatten - Unterfeld (ehern. Teich) Weid am See Im Hüseracher Grenze Boniswil bis Seerebe Weid am See Seerebe Grenze Boniswil bis Seerebe Seerebe, Neumatten Seerebe, Neumatten Bünde, Bünderebe Bünde Sigerstenacher Zwetschgenacher Zwetschgenacher Rütirain Köbihaus Rotenbühl Kirche Chilefeld (Pfrundland) Bahnhof / Seetalstrasse Schifflände - Seereben Baumgarte Schifflände Schifflände West Am See - Wilifeldhübel Wilifeldhübel Wilifeldhübel Seegasse Wilifeldhübel Schifflände-Seematte Wilhof, Wässermatte Obere Wanne, Im Hirz, Bolihübel Hobacker Armenhaus, Weid Weid Falke Weid Hobacker (Färbereiweiher) Himmelrain Pfaffmatt Pfaffmatt Pfaffmatt, Altmoos Altmoos Hansene, Weid Hansene, Weid Hagarte Riedermatten, Delliacher Wilhof Loch - Niederholz Schifflände-Seematte - Holzacher Rossweid

libo Kulturobjekte: - Parkanlagen (DF): (vergi. § 27 BNO)

1136 1184

Obere Wanne Wilhof

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- Historischer Verkehrsweg (vergi. § 27 BNO)

551

Seegasse IVS AG 551.0.2

- Grenzsteine (vergi. § 27 BNO)

100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116(BIW915 117(BIW915) 118(BIW915)

Riedermatten Häfnimatten Geissenrücken Sod, mit Sodbrunnen (1543 schon genannt) Ufbruch Zwingstein Tätschbüel Krähenloch (4 Steine) Bodenacker Frauenacker Obere Häbriken Untere Häbriken Hansenen Häbriken Wilifeld Rossweid (4 Steine) Seegerichtsstein 1596, immer bekannt Seegerichtsstein 1596, 1969 gefunden Seegerichtsstein 1596, 1988 gefunden

119

Sodbrunnen

XTA 965 1023 1149 1164 1166

Häfni / Häfniweiher Hausmatt / Zopfweiher Hobacker / Färbereiweiher Altmoos Altmoos / Altmoosweiher

- Sodbrunnen - Weiher, Teich, See (Te)

Alo

Anhang 9.2 Liste der Schutzobjekte gemäss § 26 und § 27 BNO Schutzart

Objekt Nr.

Geb. Nr.

Parz. Nr.

Bezeichnung Objekt, Strassen Nr.

Grundeigentümer

Kantonale

BIW001

20

272

Ref. Pfarrkirche 1689

Ref. Kirchgemeinde Birrwil

Denkmalschutzobjekte

BIW002

19

270

Pfarrspeicher 18. Jh.

Ref. Kirchgemeinde Birrwil

BIW003

18

270

Pfrundscheune 1786, 1809

Ref. Kirchgemeinde Birrwil

BIW004

152

1296

Villa Wilhof, um 1847, Wilhof 152

Rosmarie Buhofer, Wilhof Erben

BIW005

111A, B

1389, 1368

Hochstudhaus 17./18. Jh., Zopfstr. 26

Martin Rutz AG

BIW903

51

691

Altes Schulhaus 1841, Dorf

Gemeinde Birrwil

BIW904

99

1727

Schul- und Gemeindehaus 1907, Dorf

Gemeinde Birrwil

BIW905

101

1655

Restaurant „Bären“, 1847, Zopfstr. 101

Max Eichenberger

BIW907

37

1715

Villa Steiner, 1846

Ivo Cathomen / Eva Witschi Cathomen

BIW909

106

277

Hochstudhaus (1692)

BIW910

108

269

Hochstudhaus, 17./18. Jh., Zopfstr. 18

Matthias Hammersfahr, Moosstrasse 1, 5725 Leutwil (laufendes Unterschutzstellungsverfahren kantonaler Denkmalschutz) Verena Graf (Nr. 108A)

BIW911

145

498

Wohnhaus, 1844, Seestrasse 2

Erwin u. Annalis Fauck

BIW912

88

817

Hochstudhaus, 1778, Saumärt 18

Urs Mathys

BIW913

26 A, B

311, 1416

Hochstudhaus, 1514/15, Untere Wanne 10/12

A: Rolf + Cornelia Krättli, B: Hedwig Eichenberger Zanier

BIW914

8

214

Hochstudhaus, 1599, Seegasse 10

Alfred Müller

BIW919

83

800

Wohnhaus mit Scheune, 1805, Saumärt 43

Margrit Arnold

BIW920

79

851

Bäuerlicher Vielzweckbau, 19. Jh., Ländern 52

Erben Judith Woodtli u. Willi Müller

BIW921a

30

1446

Wohnhaus (frühes 19. Jh.), Obere Wanne 39

Johannes + Iris Frey

BIW922

47

689

Spritzenhaus, 1822, Obere Wanne 15.1

Gemeinde Birrwil

B02

185

1356

Wohnhaus, 1912, Scheune, 1856, Seetalstr. 3

Erben Max Steiner

BIW921b

31, 549

1734, 1663

Scheunentrakt (frühes 19. Jh.), Obere Wanne 39

Johannes +Iris Frey, Hanspeter + Doris Wyss

B03

50

690

Heimatstilbau (1913)

Peter + Karin Weick

Substanzschutz

BIW923A

222

Bootshaus, 1933

Erben Oskar Keller c/o Alfred Weber

Bootshäuser

BIW923B

53

Bootshaus, 1925

Hans Urech

BIW923C

202

Bootshaus, 1922

Erben Max Steiner c/o Regula Steiner

BIW923D

223

Bootshaus, 1936

Doris Gautschi

BIW923E

192

1541

Fischzuchtanstalt, 1915

Albert Leutwiler

BIW923F

226

1485

Bootshaus, 1933

Rolf + Christine Furter – Hilfiker, Heinrich + Ursula Graf-Hilfiker

BIW923G

236

Bootshaus, 1937

Jeanette Schulz

Substanzschutz

Volumenschutz

Gemeinde Birrwil –Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland – BNO – abschliessende Kant. Vorprüfung

S. 40

BIW923H

426

Bootshaus, um 1940

Heinz Fischer-Zurmühle

BIW923I

41

Bootshaus, 1927

Erben Heidi Rodel c/o Daniel Rodel

B06

Bootshaus (Nr.9)

Bootssteggenossenschaft Birrwil

B07

Bootshaus (Nr.10)

Leutwiler Karl Erben

B08

Bootshaus (Nr.11)

Fumedica Immobilien AG

B09

Bootshaus (Nr.13)

Leutwiler Albert

B10

Bootshaus (Nr.14)

Härri-Leutwiler Dora

B11

Bootshaus (Nr.15)

Schwager Yvo

B12

Bootshaus (Nr.16)

Gloor-Leutwiler Elsa + Leutwiler Walter

B14

Turbinenhaus (Nr. 21)

Genossenschaft Schwaderhof

Substanzschutz

B04

Seehaus (Nr. 5)

Beatrice Remund / Jürg Remund / Rudolf Remund

Seehäuser

B05

Seehaus (Nr. 6)

Ineichen-Werder Ursula Rosa Erben

B13

Seehaus (Nr. 17)

Sommer Paul

Kulturobjekt

BIW916A BWI916B

---

691 1715

Brunnen beim Alten Schulhaus, 1835, Dorf Brunnen bei Villa Steiner (19. Jh.) vgl. Kulturobjekt Nr. 122

Gemeinde Birrwil, Peter + Karin Weick, Rolf + Cornelia Krättli Ivo Cathomenn + Eva Witschi-Cathomen

Kulturobjekt (vgl. Nr. 117 - 119)

BIW915

---

205, 209, 408

Drei Seegerichtssteine, 1596, bei der Schifflände

Gemeinde Birrwil

BIW917

---

Grenzsteine (diverse), vgl. Kulturobjekte Nr. 100 - 116

Gemeinde Birrwil –Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland – BNO – abschliessende Kant. Vorprüfung

Anhang 9.3 Messweise, Gebäudeprofil Referenzbeispiele: Zone W2, Zweigeschossige Bauten am Hang (Neigung mehr als 10%) Schrägdach - Gesamthöhe (§ 7 abs. 1 BNO): 11.00 m (abzüglich Reduktion gem. § 7 BNO Abs. 5)

- Fassadenhöhe: 1 UG + 2 VG + 1 DG = 0.8 (*variabel) + 2 x 3.20 m +1.20 m (Kniestock) = 8.40 m

Flachdach mit Attikageschoss

- Gesamthöhe (§ 7 abs. 1 BNO): 10.00 m (abzüglich Reduktion gem. § 7 BNO Abs. 5) - Fassadenhöhe: 1 UG + 2 VG + Brüstungshöhe = 0.8 (*variabel) + 2 x 3.20 m +1.00 m (Brüstung) = 8.20 m

S. 41

Gemeinde Birrwil –Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland – BNO – abschliessende Kant. Vorprüfung

S. 42

Kniestockhöhe § 24 BauV

Art. 24 (max. 1.20 m)

(max. 3.50 m)

Art. 24

Dachgeschosse Abs. 1 BauV: 1 Wenn die Gemeinde nichts anderes festlegt, darf a) die Kniestockhöhe (Mass b) nicht mehr als 1,20 m betragen, b) die grosse Kniestockhöhe (Mass d) nicht mehr als 3,50 m betragen. Legt die Gemeinde kein Mass für die Gesamthöhe oder die giebelseitige Fassadenhöhe fest, darf die Gesamthöhe eines asymmetrischen Dachs die Gesamthöhe eines symmetrischen Dachs nicht überragen

Gemeinde Birrwil –Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland – BNO – abschliessende Kant. Vorprüfung

S. 43

Anhang 9.4 Hinweise zu § 39 Arealüberbauungen Arealüberbauungen sind in den Zonen E, W2, W3, WA2 und WA3 zulässig. Die minimale zusammenhängende Arealfläche (anrechenbare Grundstückfläche aGSF), die maximale Erhöhung der Ausnützungsziffer und Baumasse sind im Rahmen der Arealüberbauung im Vergleich zur Einzelbauweise wie folgt festgelegt: Zone

E

W2

W3

WA2

WA3

3'000 m2

3'000 m2

4’000 m2

3'000 m2

4’000 m2

+0.1

+ 0.1

+ 0.1

+ 0.1

+ 0.1

Erhöhung der max. Vollgeschosszahl *

-

+1

+1

+1

+1

Max. Anzahl Vollgeschosse

-

3

4

3

4

Zuschlag Mehrhöhe**

-

+ 3.20 m

+ 3.20 m

+ 3.20 m

+ 3.20 m

Max. Gesamthöhe***

Art. 7 Abs. 3

14.20 m

17.20 m

14.20 m

17.20 m

Minimale aGSF Maximaler AZ-Zuschlag

* ** ***

Bei einem zusätzlichen Vollgeschoss ist ein darüberliegendes Dachgeschoss zulässig aber ein darüberliegendes Attikageschoss ist nicht zulässig. Bei einem zusätzlichen Vollgeschoss werden automatisch die Fassadenhöhe und die Gesamthöhe um 3.20 m erhöht. Die Höhenreduktion am Hang gemäss § 7 Abs. 5 gilt auch bei Arealüberbauungen.

Anhang 9.5 Abkürzungsverzeichnis: AZ BauG BauV BfU BNO EG ZGB FGH GSchV HWZ IVS LSV RPG SIA VSS

Ausnützungsziffer Baugesetz Bauverordnung Beratungsstelle für Unfallverhütung Bau- und Nutzungsordnung Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch Freihaltegebiet Hochwasser Gewässerschutzverordnung Hochwassergefahrenzone Inventar historischer Verkehrswege der Schweiz Lärmschutz-Verordnung Raumplanungsgesetz Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein Schweizerischer Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute