Schutzzonenplan Pavillon Assek. 117b, Änderung
Plan d'utilisaziun · Trogen
Document
- Gener
- Plan d'utilisaziun
- Vischnanca
- Trogen
- Chantun
- Appenzell Ausserrhoden
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- Departement
- Decidì
- 14-08-2009
- En vigur dapi
- 14-08-2009
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CH73_12_GE_Schutzzonenplan Pavillon Assek. 117b, Änderung.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
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APPenzell Ausserrhoden
Departement Bau und Umwelt
Kasernenstrasse 'l 7A 9102 Herisau Tel. 071 353 65 51
Fax 071 353 68 33 [email protected] www.ar,ch
Jakob Brunnschweiler Regierungsrat Bau- und Umweltdirektor
Herisau, 14. August 2009 / Wb
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Gemeinde Trogen Anderung Schutzzonenplan Pavillon Assek. 117b (Zonenplanänderung); Genehmigung
A. Ausgangslage 1. Mit Schreiben des Gemeinderates Trogen vom 21. Juli 2009 wird um die Genehmigung des oben genannten
Planungsinstrumentes durch das Departement Bau und Umwelt ersucht, 2. Die Wohnbaugenossenschaft Palais Bleu als Baurechtsberechtigte der ehemaligen Krankenheimliegenschaft hat dem Gemeinderat am 19. September 2006 beantragt, den Pavillon Assek. Nr. 1 17b unter Schu2 zu stellen (Kulturobjekt). 3. Die Unterschu2stellung wird vom kantonalen Denkmalpfleger unterstü2t.
4. Das Planungsinstrument wurde dem Vorprüfungsverfahren unterzogen. lm Rahmen der Vorprüfung wurde darauf hingewiesen, dass aufgrund des Protokolls des Gemeinderates (dat. 12. Dezember 2006) auf das Erarbeiten eines zusätzlichen Planungsberichtes vezichtet werden kann. 5. Die Anderung Schutzzonenplan Pavillon Assek. Nr. 117b wurde am 28. April 2009 vom Gemeinderat erlassen. 6. Das Vorhaben wurde im vereinfachten Verfahren ohne Volksabstimmung durchgeführt. 7. Die öffentliche Planauflage des Planungsinstrumentes erfolgte vom 5. Juni 2009 bis 4. Juli 2009. lm Rahmen der öffentlichen Planauflage sind keine Einsprachen eingegangen.
Seite 1, BD-Anderung Schutzzonenplan
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I APPenzell Ausserrhoden
B. Erwägungen 1. Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Art. 45 ff. des Baugesetzes (bGS 721.1) sind erfüllt. Formell steht der Plangenehmigung durch das Departement Bau und Umwelt damit nichts entgegen.
2. Nach Art. 52 Abs. 2 BauG können geringfügige Anderungen an Zonenplänen im vereinfachten Verfahren ohne Abstimmung vorgenommen werden. Eine geringfügige Anderung wird insbesondere dann angenommen, wenn die Anderung von untergeordnetem öffentlichem lnteresse ist, das dem Plan zugrunde liegende Konzept nicht geändert wird und nur eine kleine Fläche betroffen ist. Geringfügige Anderungen an Nutzungsplänen bedurfen der Genehmigung des Departements Bau und Umwelt. Die Genehmigung wird erteilt, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entsprechen und nicht als unzweckmässig erscheinen. Die Prüfung erfolgte auf dieser Grundlage. 3. Mit der Genehmigung des Zonenplanes im Jahr 1995 wurden auch die entsprechend ausgeschiedenen Kulturobjekte rechtskräftig unter Schutz gestellt. Dabei sind die meisten aufgrund der Erhebungen von E. Steinmann im Band ,,Kunstdenkmäler der Schweiz" beschriebenen Bauten einem vorsorglichen Schutz unterstellt worden. Damals nicht berücksichtig bei der Unterschutzstellung wurde der Pavillon Assek. Nr. 1 17b beim Palais Bleu. Der erwähnte Pavillon gehört zur alten Honnerlagschen Gartenanlage und ist somit eines der wenigen zurückgebliebenen Objekte der erwähnten Anlage. Die Honnerlagsche Gartenanlage gehört zu den bedeutenden Kulturgütern des Kantons Appenzell A.Rh, Mit der Unterschutzstellung kann das Gebäude vor dem endgültigen Verfall gerettet werden.
4. Die Anderung des Zonenplanes bedingt auch eine Anderung des kommunalen Richtplanes. Die entsprechende Richtplanänderung (Einzelanpassung) liegt gemäss Aft.44 Abs. 2 BauG im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde. Die entsprechende Anderung des kommunalen Richtplanes ist dem Departement Bau und Umwelt mittels Planbeilage mitzuteilen. 5. Aufgrund der Rechts- und Zweckmässigkeitsprüfung kann eine Genehmigung des vorliegenden Teilzonen-
planes erteilt werden.
C. Beschluss 1
Die Anderung Schutzzonenplan Pavillon Assek. Nr. 1 17b (Zonenplanänderung) wird genehmigt (Art 52
Abs.2 BauG).
2. Für die Genehmigung wird keine Gebühr erhoben 3
Mitteilung an:
-
Gemeinderat Trogen (restliche Exemplare mit Genehmigungsvermerk) Sekretariat Departement Bau und Umwelt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk)
KantonalerBaukoordinationsdienst(1 ExemplarmitGenehmigungsvermerk) Kantonales Planungsamt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Rechnungswesen
Seite 2, BD-Anderung Schutzzonenplan
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APPenzell Ausserrhoden
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung beim Regierungsrat (Regierungsrat, Regierungsgebäude,9102 Herisau) schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kuze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 30
des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRPG; bGS 143,1). Mitteilung im Amtsblatt Versandt
am: 19, Allü,
2(109
Departement Bau und Umwelt
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Jakob Brunnschweiler, Regierungsrat
Seite 3, BD-Anderung Schutzzonenplan
Basas legalas
bGS 721.1 · Baugesetz · Chantun
bGS 814.0 · Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Chantun
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederaziun
SR 814.41 · LSV · Confederaziun