Teilzonenplan Bruggmühle Parz. Nr. 494
Plan d'utilisaziun · Trogen
Document
- Gener
- Plan d'utilisaziun
- Vischnanca
- Trogen
- Chantun
- Appenzell Ausserrhoden
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- Departement
- Decidì
- 13-02-2006
- En vigur dapi
- 13-02-2006
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Trogen mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Datotecas
CH73_12_GE_Teilzonenplan Bruggmühle Parz. Nr. 494.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
!
ü1-1
APPenzelt Ausserrhoden
Dopartement Bau und Umwelt
Kasernenstrasse 1 7A 9102 Herisau Tel. 071 353 65 51
Fax 071 353 68 33 [email protected] www.ar.ch
Jakob Brunnschweiler Regierungsrat Bau- und Umweltdirektor
Herisau, 13. Februar 2006 / Wb
Ganzen Text zeigen
Gemeinde Trogen Teilzonenplan Bruggmühle Parz. Nr. 494; Genehmigung
A. Ausgangslage 1. Mit Schreiben des Gemeinderates Trogen vom 3. Februar 2006 wird um die Genehmigung des obenge-
nannten Planungsinstrumentes durch das Departement Bau und Umwelt nachgesucht.
2. Der Zonenplan der Gemeinde Trogen wurde mit Entscheid des Regierungsrates vom 14. Februar 1995 genehmigt. Dabei wurde die Pazelle Nr. 494 der Gewerbezone GE zugewiesen. Entlang des Baches wurde mit unterschiedlichem Abstand eine Grünzone ausgeschieden. Ein kleiner Teil der Pazelle ist zudem bestockt. lm Rahmen eines Baubegehrens für eine geringfügige Erweiterung eines Unterstandes wurde festgestellt, dass der heute bestehende Unterstand zum Teil ausserhalb der Gewerbezone in der Gri.lnzone liegt. Mit vorliegendem Teilzonenplan soll die Zonenabgrenzung so korrigiert werden, dass der gesamte Unterstand in der Gewerbezone zu liegen kommt. Das Vorhaben wurde vorgängig mit dem kantonalen Tiefbauamt, Abteilung Gewässerbau, vorbesprochen. 3. Der zur Genehmigung eingereichte Teilzonenplan wurde dem Vorprüfungsverfahren untezogen. lm Rahmen der ersten Vorprüfung wurde festgestellt, dass das eingereichte Planungsinstrument den formellen Anforderungen nicht genügen konnte. lnsbesondere wurde darauf hingewiesen, dass es zwingend notwendig ist, sowohl den lst-Zustand (heute rechtskräftige Zonenabgrenzung), als auch die geplante Zonenplanänderung separat dazustellen. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die im Titelblatt verwendete Bezeichnung ,,Baudirektion" seit dem 1, Juni 2005 nicht mehr zutrifft, sondern neu ,,Departement Bau und Umwelt" heisst (,,Baudirektor" bleibt).
4. Entsprechend wurde das Planungsinstrument überarbeitet und ein zweites Mal zur Vorprüfung eingereicht. 5. Die schriftlichen Zustimmungen sämtlicher direkter Anstösser liegen vor. Entsprechend ist auf die öffentliche Auflage des Planungsinstrumentes vezichtet worden. 6. Das Vorhaben wurde im vereinfachten Verfahren ohne Volksabstimmung durchgefirhrt.
S€ite 1, BD-Tzpl Bruggmühls Paz494.doc
t
H-l
APPenzell Ausserrhoden
7. Der Teilzonenplan Bruggmühle Paz. Nr. 494 wurde am 31. Januar 2006 vom Gemeinderat erlassen.
B. Enrägungen 1. Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Art. 45 ff. des Baugesetzes (bGS 721.1) sind erfüllt. Formell steht der Plangenehmigung durch das Departement Bau und Umwelt damit nichts entgegen.
2. Nach Arl. 52 Abs. 2 BauG können geringfügige Anderungen an Zonenplänen im vereinfachten Verfahren ohne Abstimmung vorgenommen werden, wenn die von ihnen direkt betroffenen Grundeigentümer und die Mehrheit der Eigentümer der angrenzenden Grundstilcke sich mit ihnen einverstanden erklärt haben. Eine geringfügige Anderung wird insbesondere dann angenommen, wenn die Anderung von untergeordnetem öf-
fentlichem lnteresse ist, das dem Plan zugrundeliegende Konzept nicht geändert wird und nur eine kleine Fläche betroffen ist. Geringfügige Anderungen an Nutzungsplänen bedürfen der Genehmigung des Departemen-
tes Bau und Umwelt. Die Genehmigung wird erteilt, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entsprechen und nicht als unzweckmässig erscheinen, Die Prüfung erfolgte auf dieser Grundlage. 3. Mit der vorgesehenen Zonenplanänderung wird die Zonenabgrenzung der effektiv bestehenden Situation angepasst. lnsgesamt werden so ca. 190 m2 heute bereits entweder trberbaute oder asphaltiere Fläche neu der Gewerbezone GE zugewiesen. Zudem wird der Bachabstand neu mit einer Baulinie Gewässerabstand festgelegt. An gewissen Stellen wird der gesetzlich festgelegte Gewässerabstand von 6.0 m unterschritten. Unter Berlrcksichtigung, dass mit dem vorliegenden Teilzonenplan den tatsächlichen Verhältnissen Rechnung getragen wird, kann dieser Unterschreitung aus Sicht des Wasserbaues entsprochen werden. Mit vorgesehenem Teilzonenplan wird das der Ortsplanung zugrunde liegende Konzept nicht in Frage gestellt. 4. Aufgrund der Rechts- und Zweckmässigkeitsprüfung kann eine Genehmigung des vorliegenden Teilzonenplanes erteilt werden.
C. Beschluss 1. Der Teilzonenplan Bruggmühle Paz. Nr. 494 wird genehmigt (Art 52 Abs. 2 BauG) 2. Für die Genehmigung wird eine Gebühr von Fr. 500.00 erhoben. 3. Mitteilung an: - Gemeinderat Trogen (restliche Exemplare mit Genehmigungsvermerk) - Sekretariat Departement Bau und Umwelt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) - KantonalerBaukoordinationsdienst(1 ExemplarmitGenehmigungsvermerk) - Kantonales Planungsamt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) - Rechnungswesen
S6ite 2, BD-Tzpl Bruggmühl€ Paz 494,doc
t
ffi-t
APPenzell Ausserrhoden
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung beim Regierungsrat (Regierungsrat, Regierungsgebäude, 9102 Herisau) schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kuze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 30 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRPG; bGS 143.1).
Mitteilung im Amtsblatt Versandt
am: 1 5. ft8. 2000
Departement Bau und Umwelt
-)
'fir*-r/'"'/r ,^fl" runnschweiler, Regierungsrat
S6ite 3, BO-Tzpl Bruggmühle Paz 494.doc
Basas legalas
bGS 721.1 · Baugesetz · Chantun
bGS 814.0 · Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Chantun
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederaziun
SR 814.41 · LSV · Confederaziun