Teilzonenplan Unterstadel Sägli
Plan d'utilisaziun · Trogen
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- Gemeindeverwaltung
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- Regierungsrat
- Decidì
- 12-02-2002
- En vigur dapi
- 12-02-2002
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CH73_12_GE_Teilzonenplan Unterstadel Sägli.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
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Protokoll des Regierungsrates
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12. Februat 2002
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Gemeinde Trogen: Teilzonenplan unterstadel / sägli; Genehmigung A. Ausgangslage
1' Mit Schreiben vom 2. Oktober 2001 ersucht der Gemeinderat Trogen um die Genehmigung des obengenannten Planungsinstrumentes durch O"n n"öiängsrat
2' Die Firma Trinox Engineering AG ist seit längerer Zeit auf der Suche nach einer geeigneten Bauparzelle in der Umgebung SpeiCher Trogen. Die rechtskräftigen und unÜberbauten Gewerbezonen eignen sich jedoch alle nicht für diesen Betrieb. Mit der Liegenschaft Parz. Nr. 23 wurde ein Standort gefunden, der sowohl aus erschliessungstechnischen als auch aus betrieblichen Aspekten auf die Bedürfnisse der Firma Trinox Engineering AG zugeschnitten ist. Die Parzelle gehört der Stiftung Kinderdorf Pestalozzi und wurde von dieser als längerfristige Ba"ulandreserve ingäsenen unO war deshalb nicht erhältlich. Aus diesem Grund isiOie bauliche entwicf<tu"ng in diesem Gebiet zurückgestellt worden. Das neue Leitbild und die struktur:ellen Änä"irngen der Stiftung Kinderdorf Pestalozzi führen dazu, dass ein Teil des CrunOsiuc["r-"'iuorO"n werden kann. Entsprechend soll ein Teil der Pazelle der Cewerbizon" iCrl zugewiesen werden. Gleichzeitig wird eine flächengleiche Rückzonung im eeieich Sägti vorgenommen.
3. Über die Zonenplanänderu ng und die Richtplanänderung wu.rde das Vorprüfungs_ verfahren durchgeführt.
4. Die schriftliche Zustimmung sämtlicher direkter Anstösser liegt vor. Entsprechend konnte auf die öffentliche Auflage des Planungsinstrumentur u"äi.ni"i*"rä"n. 5. Das Vorhaben wurde im vereinfachten Verfahren ohne Volksabstimmung durchge-
führt.
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6. Der Teilzonenplan Unterstadel / Sägli und die Teiländerung Gemeinderichtplan Un-
. terstadel / Sägli wurden am 25. September 2001 vom Gemeinderat erlassen.
7' Die mit Schreiben vom 8. Oktober 2001 erhobene Stimmrechtsbeschwerde wurde mit Protokoll des Regierungsrates vom 1g. Dezember 2001 abgeschrieben.
B. Erwägungen
1. Nach Art. 51 Abs. 3 EG zum RPG'können geringfügige Anderungen an Zonenptänen im vereinfachten Verfahren ohne Abstimmüng vorgeiommen wörden, wenn die von ihnen direkt betroffenen Grundeigentümer ünd d-ie Mehrheit Oer fige;tümer der angrenzenden Grundstücke sich mit ihnen einverstanden erklärt habenl Eine gering-
-2fügige Anderung wird insbesondere dann angenommen, wenn die Anderung von untergeordnetem öffentlichem lnteresse ist, das dem Plan zugrundeliegendJKonzept nicht geändert wird und nur eine kleine Fläche betroffen ist.
2. Gemäss Art. 50 Abs. 3 des EG zum RPG treten Baureglemente und Nutzungspläne
mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Genehmigung wird erteilt, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entsprechen und nicht als unzweckmässig erscheinen. Die Prüfung erfolgte auf dieser Grundlage.
3. Erst vor kurzem haben die Stimmbürger der Teilrevision der Ortsplanung zugestimmt. Mit der Teilrevion der Ortsplanung wär primär die Schaflung von n"r"Ä Wohnzonen
verbunden. Das Vorhaben der Trinox Engineering AG, das-zu jenem Zeitpunkt noch nicht bekanht war, führt zur Ansiedlung neuer Arbeitsplätze in der Gemeinde. Das grundsätzliche Konzept der Ortsplanung Trogen wird durch die Einzonung nicht in Frage gestellt. Gleichzeitig wird eine Rückzonung im Bereich Säglivorgenommen.
4. Die Gewerbezone Sägli wurde in erster Linie für die ansässige Sägerei ausgeschie-
den. Der Hauptstandort des Sägereibetriebes, wie auch dessen Entwicklungsmöglichkeiten befinden sich auf Gemeindegebiet Speicher. Entsprechend wird beäbsichtigt, auf die Gewerbezone zu verzichten und ein Wohn-Gewerbegebiet zu fördern. Entsprechend werden die beiden Parzellen Nrn. 2 und 3 belreits heute der WohnGewerbezone zugewiesen.
5. Die materiellen Anforderungen gemäss Art. 43 EG zum RPG sind erfüllt. Materiell steht der Plangenehmigung durch den Regierungsrat somit nichts entgegen.
C. Beschluss des Regierungsrates
1. ??, Teilzonenplan unterstadel / sägli wird genehmigt. (Art. 6 Abs. 1, Art. s0 Abs. 3 EG zum RPG).
2. DieTeiländerung Gemeinderichtplan unterstadel / sägli wird genehmigt. 3. Für die Genehmigung wird keine Gebühr erhoben.
4. Rechtsmittel
Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen nach Erhalt mit Beschwerde ans Venrvaltungsgericht (Adresse: Venrvaltungsgericht des Kantons Appenzell A.Rh., postfach, 9043 Trogen) weitergezogen werden. Die schriftliche Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Ad. 9 ff. des Gesetzes über die Venvaltungsgerichtsbarkeit, bGS 143.6).
Amtsblatt
I
-3Auszug an
Baudirektion Sekretariat Ba udi rektion Zentralstelle für Baugesuche * Planungsamt Appenzell A.Rh. * Gemeinderat Trogen ** Beilagen
'*1
Expl mit Genehmigungsvermerk
und Unterlagen **3 Expl mit Genehmigungsvermerk und Unterlagen
lm A,uftrag des Flegierungsrutes Der Batschreiberi
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Versandt.am I 5, Feb.
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Basas legalas
bGS 721.1 · Baugesetz · Chantun
bGS 814.0 · Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Chantun
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederaziun
SR 814.41 · LSV · Confederaziun