Quartierplan Schlössli, Sonnenberg und Gass

Plan d'utilisaziun · Schwellbrunn · Abolì ils 04-09-2024

Document

Gener
Plan d'utilisaziun
Vischnanca
Schwellbrunn
Chantun
Appenzell Ausserrhoden
Nivel
Vischnanca
Approvà da
Regierungsrat
Decidì
19-01-1982
En vigur dapi
19-01-1982
Abolì
04-09-2024

Karte

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Datotecas

CH73_03_GE_Quartierplan Schlössli, Sonnenberg und Gass.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

GH-Frotokol ..9.2..... /tg

1'

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PROTOKOLL DES REGIERU NGSRATES VON APPENZELL A.RH, 19. Januar f9B2 ]u

Geme ind"e Schwellbrunn: Quartierplan SchtössIi, Sonnenberg, Gass; Genehmigung

(vgl; Trakt. Nr, 599 von l-9. Januar 1982) Dem Bericht d"er Baudirektion vom 11. nehmen:

Januar I9B2 ist zu ent-

Mit schreiben vom !. oktober 1981 ersucht der Gemeinderat sehwellbrunn um die regierungsrätliche Genehmigung des Quarti-erplans rrSchlössli, Sonnenberg, Gass'r. Gemäss Bebauungsplan voni 28. Januar 1975 und der Aenderung vom 28. April l9B0 liegt das QuartierplangeQiet mit Ausnahme des nordöstlichen Zipfels in der tlüohnzone für Einfamilien-häuser sowie in der hrohn- und. Gewerbezone. unter vorbehalt d"er regierungsrätliqh-en Genehniigung der Einzonung der sich d.urch die nischliessung ergebend"en Bebauungsplankorrektur befindet sich das gesamte Quart'ierplangebief, in der Bauzone. Gemäss Art. 57 Abs. 5 BauR ist der Gemej-nd.erat für den Erlass von Quartierplänen zuständig. Die öffentliche Planauflage erfolstg vom 20. Februar bis 2r, März 1980. Ej-n Einsprachöentscheid" ist an den Regierungsrat weitergezogan und äm 1J. Februar 1981 gutgeheissen woid.en. rn der*Folge riess der Gemeind.erat den Pl-an überarbeiten. rn Anwendung von Art. Lz5 Abs. Z EG zuin ZGB ist der Pl-an nicht nochmals öifentlich aufgeregt worderi. Elf Grrndeigentümer haben sich rnit d.en Aenderänget. ausdrücklich einverstanden erklärt. Vier Grund"eigentümein, die keine Zustimmungserklärung abgegeben haben, wurde vom plaäungsamt dle Möglichkeit zur Stellungnahme eröffnet. Drei Grundei[entiimer''haben ihr Einverständnis auf diese Aufforderung hin abgegeben. Der vierte Grundeigentijmer hat sein EinverstaäOnis d"uich stillschweigen bestätigt, Ein Grundeigent'ümer ausserhalb des Quartierplangebietes, der von der:Aenderung in seinen Zufahrtsmöglichkeiten hätte betroffen sein können,-hat einen Dienstbarkeitsvertrag über eln beschränktes Fuss- und Fuhrwegrecht unterzeichnet. Damit sj-nd alle Rechte gewahrt worden, woäit das kommunale Genehmigungsverfahren als abgeschl-ossen bezeichnet i^rerden kann

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-2Der Quartierplan ist vom Planungsamt auf seine Rechtmässigkeit hin geprüft worden, Ivla'ssgebend für die kantonal-e Ermessensünerprüfung ist vor aflem Art. 110 EG zum zGB, welcher die ziere, d"ie bei der Aufsteltung räumlicher Planungerr za verf6]gsn siäd, umschreibt.

Mittels Baulinien wird. d"ie zweckmässj-ge Erschliessbarkeit des fraglichren Gebietes sichergestellt. fvflt d.en Sondu"tu""o"schriften wird" auf die Quartiergestaltung Sinfluss genommen. Der vorliegende Quartierplan mit Sond.erbauvorschriftön hält der formellen und" materiell-en Rechtmässigkeitsprüfung stand" und. kann in d.ieser Form genehmigt werden

Gestützt auf Art. 111 Abs. 5 und Art. 124 Abs. 3 EG zum ZGB beantragt die Baud j-rektion: Der vorliegende Quartiez.plan "Schlössli, Sonnenberg, Gassrl d.er Gemeinde Schwetlbrunn sei zu genehmi-gen Beschluss:

Zusti-mmung zum Antyag der Baudirektion.

Amtsblatt.

Auszug an

Landamannamt Baud irektion

Kantonales Planungsamt (2 Expl.); Beilage: Quartier-

plan mit Genehmigungsvermerk plan mit Genehmigungsvermerk Gemeinderat Schwellbrunn (2 Expf. ); Beilage: J Expl. Quartierplan mit GenehmigungÄvermerk

Kantonale Bauverwattung (4 Expf.); Beilage: Quartier-

lrn Awffrag des Regierungsrafes Der Rafscfireiber..