Quartierplan Ädelswil

Plan d'utilisaziun · Schwellbrunn

Document

Gener
Plan d'utilisaziun
Vischnanca
Schwellbrunn
Chantun
Appenzell Ausserrhoden
Nivel
Vischnanca
Approvà da
Regierungsrat
Decidì
09-02-1999
En vigur dapi
09-02-1999

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Datotecas

CH73_03_GE_Quartierplan Ädelswil.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

Protokoll des Regierungsrates

1

flUIIIIHIHUUIII1IIIIII:.IHUUHHUIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII1IIIIIIIIIIIII1II 8. Februar 1 eee

L.

Gemeinde Schwellbrunn: Quartierplan Ädeiswil; Genehmigung

Dem Bericht der Baudirektion vom 4. Februar 1999 ist zu entnehmen: Mit Schreiben vom 16. Dezember 1998 ersucht der Gemeinderat Schwellbrunn um die regierungsrätliche Genehmigung des Quartierplanes Ädelswil. Sachlage

1. Im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Betriebserweiterung hat der Gemeinderat einen Teilzonenpian Ädeiswil erlassen. Die dort ausgeschiedene Bauzone enthält auch eine Quartierplanpflicht, welcher der Gemeinderat mit vorliegendem Plan nachkommt. 2. Der Quartierplan bezweckt die Ermöglichung von Neubauten für industrielle Masttierbetriebe sowie die Sicherstellung der landwirtschaftlichen Erschliessung des hinterliegenden Gebietes, unter Berücksichtigung der Interessen des Waldes, des Gewässers mit Ufergehölz und der Einordnung ins Landschaftsbild. 3. Der Quartierplan wurde dem Planungsamt zur Vorprüfung eingereicht. Mit Schreiben vom 19. Juni 1998 hat dieses mit einigen Anmerkungen in positivem Sinne Stellung genommen. Der Quartierplan ist vom 19. August bis 19. September 1998 öffentlich aufgelegen. Während dieser Frist ist eine Einsprache der Gemeinde Herisau eingegangen. Im Rahmen einer Einigungsverhandlung hat man sich auf einen Einbezug der eingezonten Liegenschaften in den Perimeter bei einer allfälligen Strassenkorrektion auf Gebiet der Gemeinde Herisau geeinigt. Gemäss Art. 6 Baureglement der Gemeinde Schwellbrunn ist für den Erlass von Sondernutzungsplänen der Gemeinderat zuständig. Erwägungen 1.

Formelles

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Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Art. 47 ff. EG zum RPG (bGS 721.1) sind erfüllt.

-2-

2.

Materielles

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=0 Die Baudirektion stellt, gestützt auf Art. 6 Abs. I und Art. 50 Abs. 3 des EG zum RPG (bGS 721.1) folgenden Antrag: 1. Der auf dem leilzonenplan Ädelswil basierende gleichnamige Quartierplan sei zu genehmigen. 2. Für die Genehmigung sei eine Gebühr von Fr. 200.-- zu erheben.

Beschluss:

Zustimmung zum Antrag der Baudirektion.

Amtsblatt.

Auszug an:

Baudirektion Sekretariat Baudirektion Zentralstelle fur Baugesuche * Kantonales Planungsamt * Gemeinderat Schwellbrunn ** *)

I Expl. Quartierplan mit Genehmigungsvermerk und Erläuterungsbericht **) 2 Expl. Quartierplan mit Genehmigungsvermerk, Erläuterungsbericht, Rechnung

Im Auftrag des Regierungsrafes Der Rafschreiben

Versandt am 1

2. Feb.