Teilzonenplan Forren, Parz. Nr. 1744
Plan d'utilisaziun · Gais
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- 23-11-2007
- En vigur dapi
- 23-11-2007
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Datotecas
CH73_10_GE_Teilzonenplan Forren, Parz. Nr. 1744.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
� 1 Appenzell Ausserrhoden
V.fJR
Departement Bau und Umwelt
Kasernenstrasse 17A 9102 Herisau Tel. 071 353 65 51 Fax 071 353 68 33 [email protected] www.ar.ch
Jakob Brunnschweiler Regierungsrat Bau- und Umweltdirektor
Herisau, 23. November 2007 / Wb
Gemeinde Gais Teilzonenplan Forren, Parz. Nr. 1744; Genehmigung
A.
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Ausgangslage
1. Mit Schreiben des Gemeinderates Gais vom 5. November 2007 wird um die Genehmigung des obenge nannten Planungsinstrumentes durch das Departement Bau und Umwelt ersucht. 2. Im Rahmen der Ortsplanungsrevision (Genehmigung durch den Regierungsrat am 22. Oktober 1996) wurde im Gebiet Farren eine Gewerbezone (GE) ausgeschieden. Zum Zweck der Nutzungsverbesserung des beste henden Betriebes auf der Parzelle Nr. 1521 wird beabsichtigt, vom Grundstück Parz. Nr. 1744, das in der Landwirtschaftszone liegt, einen 3m breiten Streifen zu erwerben und diesen neu der Gewerbezone GE zuzu weisen. Die von der Umzonung betroffene Fläche beträgt 354m2. Der Gemeinderat unterstützt die Zonenplan änderung. 3. Der Teilzonenplan wurde dem Vorprüfungsverfahren unterzogen. 4. Das Vorhaben wurde im vereinfachten Verfahren ohne Volksabstimmung durchgeführt. 5. Der Teilzonenplan Farren wurde am 19. April 2007 vom Gemeinderat erlassen.
B.
Erwägungen
1. Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Art. 45 ff. des Baugesetzes (bGS 721.1) sind erfüllt. Formell steht der Plangenehmigung durch das Departement Bau und Umwelt damit nichts entge gen. 2. Nach Art. 52 Abs. 2 BauG können geringfügige Änderungen an Zonenplänen im vereinfachten Verfahren ohne Abstimmung vorgenommen werden, wenn die von ihnen direkt betroffenen Grundeigentümer und die
Seite 1, BD-Tzpl Forren
� Appenzell Ausserrhoden VJ!R Mehrheit der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke sich mit ihnen einverstanden erklärt haben. Eine geringfügige Änderung wird insbesondere dann angenommen, wenn die Änderung von untergeordnetem öf fentlichem Interesse ist, das dem Plan zugrundeliegende Konzept nicht geändert wird und nur eine kleine Flä che betroffen ist. Geringfügige Änderungen an Nutzungsplänen bedürfen der Genehmigung des Departemen tes Bau und Umwelt. Die Genehmigung wird erteilt, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften und der überge ordneten Planung entsprechen und nicht als unzweckmässig erscheinen. Die Prüfung erfolgte auf dieser Grundlage. 3. Mit der Umzonung können die betrieblichen Abläufe eines bestehenden Gewerbebetriebes optimiert werden. Das der Ortsplanung der Gemeinde Gais zugrunde liegende Konzept wird mit vorgesehener Umzonung nicht in Frage gestellt. Die Einzonung tangiert die Einwohnerkapazität nicht. 4. Aufgrund der Rechts- und Zweckmässigkeitsprüfung kann eine Genehmigung des vorliegenden Teilzonen planes erteilt werden.
C.
Beschluss
1.
Der Teilzonenplan Farren wird genehmigt (Art 52 Abs. 2 BauG).
2.
Für die Genehmigung wird eine Gebühr von Fr. 500.00 erhoben.
3.
Mitteilung an: Gemeinderat Gais (restliche Exemplare mit Genehmigungsvermerk) Sekretariat Departement Bau und Umwelt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Kantonaler Baukoordinationsdienst (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Kantonale_s Planungsamt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Rechnungswesen
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung beim Regierungsrat (Regie rungsrat, Regierungsgebäude, 9102 Herisau) schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 30 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRPG; bGS 143.1). Mitteilung im Amtsblatt Versandt am:
2 8. MOV. 2007
Departement Bau und Umwelt
Jakob Brunnschweiler, Regierungsrat
Seite 2, BD-Tzpl Farren
Basas legalas
bGS 721.1 · Baugesetz · Chantun
bGS 814.0 · Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Chantun
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederaziun
SR 814.41 · LSV · Confederaziun