Quartierplan Schwantlern

Plan d'utilisaziun · Gais

Document

Gener
Plan d'utilisaziun
Vischnanca
Gais
Chantun
Appenzell Ausserrhoden
Nivel
Vischnanca
Approvà da
Regierungsrat
Decidì
20-05-1974
En vigur dapi
20-05-1974

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Text

CH73_10_GE_Quartierplan Schwantlern.pdf

20. Mai 1974 I.

Gemeinde Gais: -��j;ier;p.lan Schwantlern und Einzonung im ?ebiet Schwantlern; Genehmigung Mit Schreiben vom 28. März 1974 unterbreitet der Gemeinderat Gais den Quartierplan Schwantlern zur Genehmigung. Gegen den Plan, der vom 16. November - 15. Dezember 1973 öffentlich aufgelegt wurde, sind keine Einsprachen eingegangen. Gleich­ zeitig ist über die Einzonung einer kleinen Fläche in die Wohnzone für Einfamilienhäuser (WE) zu befinden. Die Baudirektion stellt mit Schreiben vom 1. Mai 1974 fol­ gende Anträge: 1. Die Einzonung der im Plan punktierten mit "Einzonung WE" bezeichneten Fläche in die Wohnzone für Einfamilienhäuser WE sei zu genehmigen. 2. Der Quartierplan Schwantlern, Gemeinde Gais sei zu genehmigen in bezug auf: - sämtliche Baulinien - die neuen Fusswege - die Sonderbauvorschriften 3. Für das schraffierte Gebiet, in der Legende mit "Umwand­ lung in W2-3 Zone" bezeichnet, soll die folgende Vor­ schrift genehmigt werden: "Für dieses Gebiet gelten d ie Vorschriften der Zone W2-3 mit Ausnahme der Ausnützungsziffer, die 0,25 beträgt". Der Satz "Umwandlung in W2-3 Zone" in der Legende soll gestrichen und durch obige Vorschrift ersetzt werden. Beschluss: Zustimmung zu den Anträgen der Baudirektion. Amtsblatt.

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Auszug an

Landammannamt * Baudirektion * Planungsamt (2 Expl.); Beilage: 1 Plan mit Genehmigungsvermerk * Bauverwaltung (4 Expl.); Beilage: 1 Plan mit Genehmigungsvermerk * Gemeinderat Gais (2 Ezpl.); Beilage: 1 Plan mit Genehmigungsvermerk *

* Beilage: - je 1 Fotokopie des Berichtes der Baudirektion vom 1. Mai 1974 gierungsrates Im Auftrag des Re Der Reitschreiber: �

CH73_10_GE_Quartierplan Schwantlern, Änderung Baulinie.pdf

PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATES VON APPENZELL A.RH.

14. Oktober 1986 lu

Gemeinde Gais: Geringfügige Aenderung des Quartierplans Schwantlern; Genehmigung Dem Bericht der Baudirektion vom 26. September 1986 ist zu entnehmen: Mit Brief vom 5. September 1986 ersucht der Gemeinderat Gais gestützt auf P.rt. 51 Abs. 3 EG zum RPG um die Ge­ nehmigung einer geringfügigen Aenderung des Quartier­ plans Schwantlern. Für das Baugebiet Schwantlern wurde im Jahre 1974 ein Quartierplan mit Sonderbauvorschriften erlassen. Am 18. Dezember 1985 reichten Gertrud Loepfe, Zürich, und Kurt Wolff, Gais, ein Baugesuch für die Erstellung einer Dop­ pelgarage auf Parzelle Nr. 1405 ein. Die Bewilligung wurde wegen der Ueberschreitung der Baulinie verweigert. Mit Schreiben vorn 13. August 1986 stellt die Bauherr­ schaft (Immobilien AG, Gais) das Gesuch um Aenderung des Quartierplans im Hinblick auf die Realisierung der Doppelgarage. Die formellen Voraussetzungen für eine geringfügige Aen­ derung des Quartierplans sind erfüllt. Die Unterschrif­ ten aller Anstösser sowie der direkt Betroffenen liegen vor. Die Baulinienplanänderung liegt an einer Erschlies­ sungsstrasse gemäss Verkehrsrichtplan und ist von unter­ geordneter Bedeutung. Der Gemeinderat Gais hat der Aenderung am 5. September 1986 zugestimmt. Die Baudirektion prüft Sondernutzungspläne gestützt auf Art. 50 Abs. 3 EG zum RPG in Verbindung mit Art. 39 ff. EG zum RPG (bGS 721.1). Die rechtsgültige Baulinie stellt einen Bauabstand von 5,00 m zu den südlich der Strasse angelegten Parkbuch­ ten sicher. Die neu zu genehmigende übernimmt die Rege­ lung der Baulinie in den Bereichen ohne Parkbuchten. Da­ mit wird ein Bauabstand von 5,00 m zum Fahrbahnrand si-

-2chergestellt. Somit bleiben zwischen der Baulinie und den Parkfeldern immer noch 2,50 rn Abstand, was angesichts der untergeordneten Bedeutung der Strasse vertretbar ist. Die Strassenbreite beträgt laut Plan 5,00 rn. Die Aenderung entpsricht den gesetzlichen Vorschriften, tangiert die übergeordnete Planung nicht und ist zweck­ rnässig. Die Genehmigung kann daher erteilt werden. Gestützt auf Art. 6 Abs. und Art. 50 Abs. 3 EG zum RPG so­ wie Art. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren (bGS 233.2) beantragt die Baudirektion: 1. Die vorliegende Aenderung des Quartierplans Schwantlern Baulinienänderung) vorn 5. September 1986 sei zu geneh­ migen. 2. Für die Genehmigung sei eine Gebühr von Fr. 100.-- zu erheben. Beschluss:

Zustimmung zu den Anträgen der Baudirektion.

Amtsblatt (Ziffer 1).

Auszug an

Im Auffrag des Regierunqsn:1/es Der Rafsc/ueiber:

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Landammannarnt Baudirektor Sekretariat der Baudirektion (2 Expl.) * Kantonales Planungsamt (2 Expl.) * Gemeinderat Gais (4 Expl.) ** *Beilage: - Aenderung Quartierplan Schwant­ lern mit Genehmigungsvermerk

**Beilage: - 2 Expl. Aenderung Quartierplan Schwantlern mit Genehmigungsver­ merk - Rechnung

Versandt am · 16, OKT.