Quartierplan Traube

Plan d'utilisaziun · Gais

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Gener
Plan d'utilisaziun
Vischnanca
Gais
Chantun
Appenzell Ausserrhoden
Nivel
Vischnanca
Approvà da
Departement
Decidì
20-06-2007
En vigur dapi
20-06-2007

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Text

� Appenzell Ausserrhoden V,JJR

Departement Bau und Umwelt

Kasernenstrasse 17A 9102 Herisau Tel. 071 353 65 51 Fax 071 353 68 33 [email protected] www.ar.ch

Jakob Brunnschweiler

Regierungsrat Bau- und Umweltdirektor

Herisau, 20. Juni 2007

Gemeinde Gais Quartierplan Traube; Genehmigung

A.

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Ausgangslage

1. Mit Schreiben des Gemeinderates vom 15. Juni 2007 wird um die Genehmigung des obengenannten Pla­ nungsinstrumentes durch das Departement Bau und Umwelt nachgesucht. 2. Im Rahmen des Teilzonenplanes Traube wurde das Gebiet mit Entscheid des Regierungsrates vom 19. September 2006 der Wohnzone W1 zugewiesen. 3. Mit dem Quartierplan Traube wird eine Überbauung bezweckt, die sich harmonisch ins Orts- und Land­ schaftsbild einfügt. 4. Der Quartierplan Traube wurde dem Vorprüfungsverfahren unterzogen. 5. Der Quartierplan Traube wurde am 19. April 2007 vom Gemeinderat erlassen. 6. Die öffentliche Planauflage der Planungsinstrumente erfolgte vom 2. Mai 2007 bis 1. Juni 2007. Einsprachen sind keine eingegangen.

8.

Erwägungen

1. Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Art. 45 ff. des Baugesetzes (bGS 721.1) sind erfüllt. Formell steht der Plangenehmigung durch das Departement Bau und Umwelt damit nichts entge­ gen. 2. Vorliegender Quartierplan umschreibt die für die Überbauung wesentlichen Grundzüge und stellt die zweckmässige Erschliessung sicher. Zudem wird eine Bebauung bezweckt, die auf die Topographie abge­ stimmt ist.

Seite 1, BD-QPL Traube.doc

� Appenzell Ausserrhoden Xf!R

3. Bei dem im oberen Bereich aufzuhebenden, resp. zu verlegenden Fussweg handelt es sich gemäss kanto­ naler Richtplankarte Wanderwegnetz um einen Wanderweg. Für die Verlegung des Wanderweges wird parallel das Verfahren gemäss Verordnung vom 20. November 1989 über das Fuss- und Wanderwegnetz (VO FWG, bGS 731.31) durchgeführt. 4. Gegenüber den Regelbauvorschriften ist in den Baubereichen C und E ein zusätzliches Vollgeschoss mög­ lich. Aufgrund der Kniestockhöhe von 130cm gelten zudem die Dachgeschosse in den Baubereichen A, B und D als zusätzliches Vollgeschoss. Entsprechend wird in allen Baubereichen ein zusätzliches Geschoss ermög­ licht. Weiter ist in den Baubereichen A, B und D eine um 1.0m und in den Baubereichen E und C eine um 2.5m höhere Gebäudehöhe möglich. In den Baubreichen E und C wird zudem die Firsthöhe um 2.5m überschritten. Im weiteren wird die gemäss Regelbauvorschriften zulässige maximale Gebäudelänge um maximal 12m über­ schritten (Baubereiche D und E). In den Baubereichen A, B, D und E wird der kleine Grenzabstand um 1.0m und in den Baubereichen B und D der grosse Grenzabstand um 1.0m reduziert. zusammenfassend kann fest­ gehalten werden, dass die vorgesehenen Abweichungen von den Regelbauvorschriften dem Zonenzweck nicht widersprechen und eine auf die Topographie abgestimmte Überbauung ermöglichen. 5. Die im Rahmen der Vorprüfung angeregten Ergänzungen und vorgeschlagenen Änderungen wurden vollum­ fänglich berücksichtigt. 6. Aufgrund der Rechts- und Zweckmässigkeitsprüfung kann eine Genehmigung des vorliegenden Quartierpla­ nes Traube erteilt werden.

C.

Beschluss

1.

Der Quartierplan Traube wird genehmigt (Art. 49 Abs. 2 BauG).

2.

Für die Genehmigung wird eine Gebühr von Fr. 800.00 erhoben.

3.

Mitteilung an: Gemeinderat Gais (restliche Exemplare mit Genehmigungsvermerk) Sekretariat Departement Bau und Umwelt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Kantonaler Baukoordinationsdienst (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Kantonales Planungsamt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Rechnungswesen

Seile 2, BD-QPL Traube.doc

� Appenzell Ausserrhoden V.fJR

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung beim Regierungsrat (Regie­ rungsrat, Regierungsgebäude, 9102 Herisau) schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 30 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRPG; bGS 143.1). Mitteilung im Amtsblatt versandt am:

2 5. Juni 2007

Departement Bau und Umwelt

Jakob Brunnschweiler, Regierungsrat

Seite 3, BD-QPL Traube.doc

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