Quartierplan Äckerli, Änderung

Plan d'utilisaziun · Hundwil

Document

Gener
Plan d'utilisaziun
Vischnanca
Hundwil
Chantun
Appenzell Ausserrhoden
Nivel
Vischnanca
Approvà da
Regierungsrat
Decidì
13-04-1982
En vigur dapi
13-04-1982

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Text

PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATES VON APPENZELL A.RH.

13. April 1982 lu

Gemeinde Hundwil: Aenderung Quartierplan 1 1 Aeckerli 11 ; Genehmi­ gung (vgl. Trakt. Nr. 240 vom 20. Juli 1976) Dem Bericht der Baudirektion vom 26. März 1982 ist zu entneh­ men: Mit Schreiben vom 27. Januar 1982 ersucht der Gemeinderat Hund­ wil um die regierungsrätliche Genehmigung der Aenderungen am Quartierplan "Aeckerli". Der heute rechtskräftige Plan mit Son­ derbauvorschriften wurde am 20. Juli 1976 vom Regierungsrat ge­ nehmigt. Darin waren neben Sonderbauvorschriften mittels Bauli­ nien die liberbaubaren sowie die flir den Strassenbau .und die Par­ kierung freizuhaltenden Flächen verbindlich festgelegt. Bei der Detailprojektierung der Strasse musste aus topographischen Grlin­ den eine leicht veränderte Linienflihrung gewählt werden, was eine Aenderung der Baulinien in diesem Bereich erforderlich machte. Darüber hinaus erschien die gewählte Parzelleneinteilung als un­ zweckmässig. Auch von der zentralen Parkierung und dem gemeinsam benützbaren Hartplatz im Zentrum der Siedlung war der Gemeinde­ rat nicht überzeugt. Die Baulinien s�nd deshalb neu gezogen wor­ den, ohne jedoch das gewählte Prinzip der Abstände zu verändern. Bei den Sonderbauvorschriften wurde in Art. 11 die Verpflichtung zur Schaffung von Parkplätzen auf dem gemeinsamen Platz aufgeho­ ben. Der heute rechtskräftige Quartierplan wurde noch vor Inkrafttre­ ten des Baureglementes, welches am 13. Dezember 1977 genehmigt wurde, erlassen. Er enthält insbesondere in den Sonderbauvorschrif­ ten Normen der Regelbauweise. Definitionen weichen zum Teil von denjenigen im Baureglement ab oder sind unvollständig. Durch das unveränderte Belassen dieser Vorschriften bei der jetzt vorlie­ genden Aenderung unterstreicht der Gemeinderat, dass er an den alten Vorschriften festhalten will. Damit keine Unklarheiten auftreten, ob die Bestimmungen des Baureglementes oder des Quar­ tierplanes zur Anwendung kommen, ist Art. 1 der Sonderbauvor­ schriften wie folgt zu ergänzen: "Sofern nachfolgend nichts an­ deres bestimmt wird, gelten die Vorschriften des rechtsgültigen Baureglementes."

-2In formeller Hinsicht wurde flir die Aenderungen das vereinfach­ te Verfahren gemäss Art. 125 Abs. 2 EG zum ZGB durchgeflihrt. Sämtlichen Anstössern wurde die Möglichkeit zur Erhebung von Einwendungen schriftlich eröffnet. Einer Einsprache ist entspro­ chen worden. Einer Genehmigung der Quartierplanänderung steht aus formeller und materiell�r Sicht unter Vorbehalt des vorerwähnten Nachtra­ ges nichts im Wege. Da von den Aenderungen praktisch alle Baulinien betroffen sind, wurde der Quartierplan vollständig neu gezeichnet, so dass der nun vorliegende Quartierplan den alten ersetzt. Dieser kann so­ mit ausser Kraft gesetzt werden. Die Baudirektion beantragt: l. Die Aenderungen des Quartierplanes "Aeckerli" der Gemeinde Hundwil seien gestutzt auf Art. 111 Abs. 3 und Art. 124 Abs. 3 EG zum ZGB zu genehmigen. 2. Art. 1 der Sonderbauvorschriften sei wie folgt zu ergänzen: "Sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des rechtsgültigen Baureglementes." 3. Der vom Regierungsrat am 20. Juli 1976 genehmigte Quartier­ plan "Aeckerli" sei ausser Kraft zu setzen. Beschluss:

Zustimmung zu den Anträgen der Baudirektion o

Amtsblatt.

Auszug an

Landammannamt Baudirektion Kantonale Bauverwaltung (4 Expl.) * Kantonales Planungsamt (2 Expl.) * Gemeinderat Hundwil (2 Expl.) * ·*Beilage: Quartierplan "Aeckerli" mit Genehmigungs­ vermerk