Quartierplan Unterwilen III West, Änderung
Plan d'utilisaziun · Speicher
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- 13-02-2001
- En vigur dapi
- 13-02-2001
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CH73_11_GE_Quartierplan Unterwilen III West, Änderung.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
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Protokoll des Regierungsrates
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13. Februar 2001
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Gemeinde Speicher: Quartierplan Unterwilen lll - West, Anderung; Genehmigung A. Ausgangslage
1. Mit Schreiben vom 18. Januar 2001 ersucht der Gemeinderat Speicher um die Genehmigung des obengenannten Planungsinstrumentes durch den Regierungsrat.
2. Das Planungsgebiet befindet sich gemäss rechtskräftigem Zonenplan der Gemeinde
Speicher in der Wohnzone W2. Über das Gebiet Untenmilen, in dem sich auch das planungsgebiet befindet, besteht bereits heute ein Quartierplan (QP Unterurilen lll), der mit Entscheid des Regierungsrates vom 7. November 1989 genehmigtworden isi. Das Teilgebiet,,Etappe 1" (heutige Parz. Nr. 1584) ist noch nicht bebaut. Der neue Grundeigentümer wünscht die Realisierung einer anderen überbauung resp. Erschliessung, was eine entsprechende Anpassung des Quartierplanes bezüglich der Baubereichä, Baulinien und der Erschliessungssituation bedingt.
3. Bei dem dem Quartierplan zu Grunde liegenden Bebauungsvorschlag handelt es sich um lockere Einfamilien- resp. Reiheneinfamilienhausbebauungen, die sich gut ins bestehende Quartier einpassen.
4. Über die Anderung des Quartierplanes wurde das Vorprüfungsverfahren durchgeführt. 5. Die Anderung des Quartierplanes Unterwilen lll (West) wurde am 14. Juni 2000 vom Gemeinderat erlassen.
6. Die öffentliche Planauflage des Planungsinstrumentes erfolgte vom 12. Juli 2000 bis
14. August 2000. Es sind 4 Einsprachen eingegangen, die jedoch aufgrund der Einspracheverhandlung vom 8. November zurückgezogen wurden.
B. Erwägungen
1. GemässArt.50Abs.3 des EGzum RPG (bGS 721,1)treten Baureglemente und Nutzungspläne mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Genehmigung wird erteilt, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten plaÄung entsprechen und nicht als unzweckmässig erscheinen. Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Ar1.. 47 ff. des EG
zum RPG (bGS 721.1) sind erfullt. Formell steht der Plangenehmigung durch den Regierungsrat damit nichts entgegen.
2. Bei dem dem Quartierplan zu Grunde liegenden Bebauungsvorschlag handelt es sich um eine lockere Einfamilienhaus- resp. Reiheneinfamilienhausüberbauung, die sich ortsbaulich gut in die bestehende Siedlungsstruktur einpasst. Mit der spezieilen Anord-
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-2nung der Bauten können optimale Besonnungs- und Aussichtsverhältnisse ermöglicht werden. Die entsprechend notwendigen Anderungen an Baubereichen, Baulinien und an der Erschliessungssituation sind zweckmässig.
3. Die materiellen Anforderungen gemäss Art. 43 EG zum RPG sind erfüllt. Materiell steht der Plangenehmigung durch den Regierungsrat damit nichts entgegen.
C. Beschluss des Regierungsrates
1. Der Quartierplan Untenruilen lll - West, Anderung, wird genehmigt.
2. Für die Genehmigung wird eine Gebühr von Fr, 8OO.- erhoben. 3. Rechtsmittel:
Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen nach Erhalt mit Beschwerde ans Veruraltungsgericht (Adresse: Venrualtungsgericht des Kantons Appenzell A.Rh., Postfach, 9043 Trogen) weitergezogen werden. Die schriftliche Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kuze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 9 ff. des Gesetzes über die Venrualtungsgerichtsbarkeit, bGS 143.6).
Amtsblatt.
Auszug an
Baudirektion Sekretariat Baudirektion Zentralstelle für Baugesuche *) Planungsamt ") Gemeinderat Speicher "*)
*) 1 Expl. mit Genehmigungsvermerk **) restliche Expl. mit
Genehmigungsvermerk, Rechnung
lm Auftrag des Regierungsrates Der Ratschreiber:
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