Quartierplan Zaun Parz. Nr. 1349

Plan d'utilisaziun · Speicher

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Gener
Plan d'utilisaziun
Vischnanca
Speicher
Chantun
Appenzell Ausserrhoden
Nivel
Vischnanca
Approvà da
Departement
Decidì
05-04-2004
En vigur dapi
05-04-2004

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CH73_11_GE_Quartierplan Zaun Parz. Nr. 1349.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

CH73_11_GE_Quartierplan Zaun Parz. Nr. 1349.pdf

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Baudirektion 9102 Herisau

Kasernenstrasse 174 Telefon 071 353 65 51 Telefax 0713522979

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Herisau, 05. April 2004

Gemeinde Speicher: Teilzonenplan Zaun Parz. Nr. 1349, QuartierplanZaunParz. Nr. 1349; Genehmigung

A. 1

Ausgangslage Mit Schreiben der Gemeindeverualtung (Sekretariat Planungskommission) vom 16. Februar 2Q04 wird um die Genehmigung der obengenannten Planungsinstrumente durch die Baudirektion nachgesucht.

2

Mit der Genehmigung der Ortsplanungsrevision Speicher am 26. Oktober 1993 wurde der westliche Teil der Pazelle Nr. 1349 der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen und der östliche Teil der Grünzone zugewiesen.

3.

Aufgrund der geplanten Überbauung soll am östlichen Rand ein ca. 1240 m2 grosser Streifen zusätzlich neu der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zugewiesen. Gleichzeitig wird als Kompensation im westlichen Bereich entlang des Kronenbaches ein ca. 700 m2 grosser Streifen neu der Grünzone zugewiesen.

4

Über das Gebiet Zaun besteht bereits heute ein rechtskräftiger Sondernutzungsplan (QuartierplanZaun mit Anderungen, 1983. resp. 1989), der gleichzeitig aufgehoben werden soll und im südlichen Teil durch vorliegenden Quartierplan ersetzt werden soll. Die Aufhebung des Quartierplanes Zaun (inkl. Anderungen) wurde vom 9. April bis 9. Mai 2003 öffentlich aufgelegt. Das entsprechende Gesuch um Aufhebung des alten Quartierplanes ist mit Schreiben der Gemeindevenrualtung Speicher (Sekretariat Planungskommission) vom 9. März 2004 bei der Baudirektion eingereicht worden.

5

Mit dem QuartierplanZaun wird die ortsbaulich und architektonisch qualitativ überzeugende Überbauung des Planungsgebietes und die Sicherstellung der Erschliessung für das Alterszentrum und für die Fussgänger bezweckt.

6

Der Teilzonenplan und der Quartierplan wurden dem Vorprüfungsverfahren unterzo-

gen.

7

Der Teilzonenplan und der Quartierplan wurde am 10. Dezember 2003 vom Gemeinderat erlassen.

8

Die öffentliche Planauflage des Planungsinstrumentes erfolgte vom 9. Januar 20Q4 bis 9. Februar 2004. Es sind keine Einsprachen eingegangen.

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Erwägungen

1

Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Art. 45 ff. des

Baugesetzes (bGS 721.1) sind erfüllt. Formell steht der Plangenehmigung durch die Baudirektion damit nichts entgegen.

2

Nach Art. 52 Abs. 2 BauG können geringfügige Anderungen an Zonenplänen im vereinfachten Verfahren ohne Abstimmung vorgenommen werden, wenn die von ihnen direkt betroffenen Grundeigentümer und die Mehrheit der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke sich mit ihnen einverstanden erklärt haben. Eine geringfügige Anderung wird insbesondere dann angenommen, wenn die Anderung von untergeordnetem öffentlichem lnteresse ist, das dem Plan zugrundeliegende Konzept nicht geändert wird und nur eine kleine Fläche betroffen ist. Geringfügige Anderungen an Nutzungsplänen bedürfen der Genehmigung der Baudirektion. Die Genehmigung wird erteilt, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entsprechen und nicht als unzweckmässig erscheinen. Die Prüfung erfolgte auf dieser Grundlage.

3.

Das Grundkonzept der Ortsplanungsrevision wird durch die vorgesehenen Umzonungen (ca. 1940 m') nicht in Frage gestellt. lnsbesondere werden die Grundsätze der Planbeständigkeit und Rechtssicherheit nicht tangiert.

4.

Vorliegender Quartierplan umschreibt die für die Überbauung wesentlichen Grundzüge und Leitvorstellung. Mit dem Ausscheiden von drei Baubereichen wird eine ortsbaulich gute Einpassung der Bauten und Anlagen in die Hangsituation gewährleistet.

5.

Die im Rahmen der Vorprüfung angeregten Ergänzungen und vorgeschlagenen Anderungen wurden anlässlich einer Besprechung vom 17. November 2003 mit allen Beteiligten diskutiert und bereinigt. Es kann festgestellt werden, dass auf die ursprünglich aus Westen vorgesehene Erschliessung (Anlieferung) verzichtet werden konnte, die angeregte Flächenkompensation entlang des Kronenbaches (neu Grünzone) aufgenommen wurde und die Sonderbauvorschriften angepasst wurden.

6.

Aufgrund der Rechts- und Zweckmässigkeitsprüfung kann eine Genehmigung des vorliegenden Teilzonenplanes und des Quartierplanes erteilt werden.

c.

Beschluss der Baudirektion

1

Der Teilzonenplan Zaun Parz. Nr. 1349 wird genehmigt (Art. 52 Abs. 2 BauG)

2

Der QuartierplanZaun Parz. Nr. 1349 wird genehmigt (Art. 49 Abs. 2 BauG).

3

Für die Genehmigung wird keine Gebühr erhoben.

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4

Mitteilung an:

a) Gemeinderat Speicher (1 Expl. mit Genehmigungsvermerk) b) Sekretariat Baudirektion c) Kantonaler Baukoordinationsdienst (1 Expl. mit Genehmigungsvermerk) d) Kantonales Planungsamt (1 Expl. mit Genehmigungsvermerk) e) Rechnungswesen

5

Mitteilung im Amtsblatt

t)

Dieser Entscheid kann innert 20 Tagen nach Erhalt mit Beschwerde an den Regierungsrat (Adresse: Regierungsrat, Regierungsgebäude, 9102 Herisau) weitergezogen werden. Die schriftliche Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 30. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege VRPG, bGS 143.1).

7.

Versandt

am:

0 5. APR, 200[

BAUDIREKTION VON APPENZELL. A.RH.

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Jakob Brunnschweiler, Regierungsrat

HIPA 2004\Gemeindegeschäfte\'l 1-SpeicheABD-Tzpl QPL Zaun, Paz Nr. 1349.doc

CH73_11_SBV_Quartierplan Zaun Parz. Nr. 1349.pdf

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Gemeinde Speicher Quartierplan Zaun Parz. Nr. 1349

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l. AllgemeineBestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich / Verbindlichkeit

1 Die Sonderbauvorschriften gelten für das im Plan umgrenzte Gebiet. Sofern nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten die Vorschriften des rechtskräftigen Baureglementes der Gemeinde Speicher. 2 Rlle in der Legende des Quartierplanes als Festlegungen bezeichneten Planelemente und die Sonderbauvorschriften gelten als verbindlich. Die Beilagepläne gelten als wegleitend.

Art. 2 Zweck

Der Quartierplan bezweckt: eine ortsbaulich und architektonisch qualitativ überzeugende Überbauung des Planungsgebietes;

-

-

die Sicherstellung der Erschliessung für das Alterszentrum und für die Fussgänger; die Regelung der Gebäudehöhen auf dem topografisch speziellen Gelände.

ll. Erschliessungsbestimmungen

Art. 3 Verkehrserschliessung

1 Die Erschliessungdes Plangebietes hat ausschliesslich über die im Plan bezeichneten

Elemente zu erfolgen.

2 An den bezeichneten Stellen sind Wendeplätze für Personen- resp. Lieferwagen zu erstellen und jederzeit frei zugänglich zu halten.

3 Bei der Tiefgarageneinfahrt und der Anlieferung ist auf eine gute Gestaltung und lntegration der Rampen in die Bebauung und Umgebung zu achten. Die Tiefgaragenzufahrt ist zu überdecken.

4 Mit Ausnahme der Parkplätze beim Erschliessungsbereich Nord / Südost sind die notwendigen Autoabstellplätze in einer Tiefgarage anzuordnen.

Art. 4 Erschliessungsbereich

1 Die speziell bezeichneten Erschliessungsbereiche dienen dem Alterszentrum Zaun als Zufahrts- und als Verkehrsfläche, als Parkierungsfläche resp. beim Erschliessungsbereich Nord auch als Tiefgaragenzufahrl.

Sonderbauvorschriften Quartierplan Zaun Parz. Nr. 1349

2 lnnerhalb der Erschliessungsbereiche sind keine oberirdischen Hauptbauten zulässig. Nebenbauten und unierirdische Bauten sind erlaubt.

Art. 5 Richtungspunkt Fussweg

1 lnnerhalb des Planungsgebietes ist eine gute Durchlässigkeit für Fussgänger herzu' stellen. 2 Zwischen den im Plan bezeichneten Richtungspunkten sind öffentliche Fusswege in einer Breite von mind. 1.0 m Breite zu realisieren und dauernd diesem Zweck zu erhal' ten. Gegenüber dem Kronenbach hat der geplante Fussweg mehrheitlich den Gewässerabstand von 5,0m einzuhalten,

Art. 6 Entwässerung

Umgebungsflächen, insbesondere Frei- und Erschliessungsflächen, die sich für eine Ver sickerung eignen, sind wasserdurchlässig zu gestalten. Andernfalls sind Retentions massnahmen anzuordnen. Die Einleitung in ein Gewässer ist nur mit kantonaler Bewilli

gung gestattet.

Arl. 7 Kehrrichtsammelstelle

An der im Plan bezeichneten Stelle ist eine Kehrrichtsammelstelle vorzusehen. Die Ver legung an einen anderen Ort ist zulässig, wenn zumindest eine gleichwertige Standort lösung nachgewiesen wird.

lll. Überbauungs- und Gestaltungsbestimmungen

Art. 8 Baubereiche für Hauptbauten An B und C

Die max. Ausdehnung der Hauptbauten wird durch die Baubereiche, die Parkgeschoss' kote (PG/EG) und die entsprechenden max. Gebäudehöhen (GH) in m ü. M. festgelegt. Zwischen den beiden Koten (PGIGH; EGIGH) dürfen die Bauten talseitig freiliegen.

Art. 9 Baubereiche Anbauten / Vorbauten

Anbauten und Vorbauten sind nur im speziell bezeichneten Baubereich zulässig. Balko' ne sind auf der ganzen Fassadenlänge zulässig, Die Materialisierung und die Farbgebung der An- und Vorbauten hat innerhalb des Baubereiches einheitlich und abgestimmt auf die Hauptbauten im entsprechenden Baubereich A / C resp. auf die Umgebung zu erfolgen.

Art. 10 Freihaltebereich F

lnnerhalb des Freihaliebereiches F sind Nebenbauten, Tiefgaragen, unterirdische Bauten, Fusswege und Treppenanlagen erlaubt. Neben dem talseitigen Freilegen der Tiefgarage im Bereich der Zufahrt ist talseitig auch ein teilweises Freilegen der Tiefgarage für die natürliche Belichtung resp. Belüftung gestattet.

Sonderbauvorschriften Quartierplan Zaun Parz. Nr. 1349

2

Art. 1L Gestaltung der Bauten und Anlagen

1 Bauten und Anlagen haben insbesondere bezüglich Massstab, architektonischen Aus' druck, Gliederung, Materialwahl und Farbgebung in sich und untereinander erhöhten Anforderungen zu genügen und eine gute Gesamtwirkung zu erzielen.

2 Bei d"r Ausbildung der Sockelgeschosse (sichtbares Untergeschoss) ist auf eine gute Gestaltung zu achten.

Art. 72 Dachgestaltung

1 Es sind ausschliesslich Flachdächer gestattet.

2 Flachdacher von Hauptbauten (Ausnahme Dachterrassen) sind extensiv zu begrünen und als Retentionsflächen für Meteorwasser auszubilden.

Art. 13 Umgebungsgestaltung / Begrünung

1 Terrainveränderungen und Stützbauwerke sind der Umgebung anzupassen und auf das minimal notwendige Mass zu beschränken. Eine harmonische Geländegestaltung ist anzustreben.

2 Die keiner besonderen Nutzung zugeführten Umgebungsflächen sind extensiv zu bewirtschaften. 3 Bei der Bepflanzung sind standortgerechte einheimische Arten zu bevorzugen.

1 weiterer Artikel

Art. 14 Rücksicht auf Behinderte und Betagte

Aussenanlagen und Wege sind soweit möglich rollstuhlgängig auszugestalten und auf die Bedürfnisse Behinderter und Betagter auszurichten.

Von der Baudirektion des Kantons Appenzell Ausserrhoden genehmigt am: Der Baudirektor

/ Wmulmf/

Sonderbauvorschriften Quartierplan Zaun Parz. Nr. 1349

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