Teilzonenplan Höhenweg Parz. Nr. 775
Plan d'utilisaziun · Speicher
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- 16-03-2004
- En vigur dapi
- 16-03-2004
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Datotecas
CH73_11_GE_Teilzonenplan Höhenweg Parz. Nr. 775.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
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Baudirektion 9102 Herisau
Kasernenstrasse 174 Telefon 071 353 65 51 Telefax 0713522979
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Herisau, 16. Mäz2QO4
Gemeinde Speicher: Teilzonenplan Höhenweg Parz. Nr. 775; Genehmigung
A.
Ausgangslage Mit Schreiben der Gemeindeverwaltung (Sekretariat Planungskommission) vom 23. Februar 2Q04 wird um die Genehmigung des obengenannten Planungsinstrumentes durch die Baudirektion nachgesucht.
2
Mit der Genehmigung der Ortsplanungsrevision Speicher am 26. Oktober 1993 wurde die Parzelle Nr. 775 der Landwirtschaftszone (landwirtschaftliches Vorranggebiet) zugewiesen. Das Grundstück ist mit einem ca.40 Jahre alten Gebäude überbaut und stellt den eigentlichen Abschluss der Überbauung am Höhenweg dar.
3
Neu soll die Pazelle Nr. 755 der Wohnzone W1 zugewiesen werden.
4
Der Teilzonenplan wurde dem Vorprüfungsverfahren untezogen.
5
Die schriftliche Zustimmung sämtlicher direkter Anstösser liegt vor. Entsprechend ist auf die öflentliche Auflage des Planungsinstrumentes verzichtet worden.
6
Das Vorhaben wurde im vereinfachten Verfahren ohne Volksabstimmung durchgeführt.
7
Der Teilzonenplan Höhenweg Paz. Nr. 775 wurde am 17. April2OQ2 vom Gemeinderat erlassen.
B.
Erwägungen
1
2
Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Art. 45 ff. des durch die Baudirektion damit nichts entgegen.
, Baugesetzes (bGS 721.1) sind erfüllt. Formell steht der Plangenehmigung
Nach Art. 52 Abs. 2 BauG können geringfügige Anderungen an Zonenplänen im vereinfachten Verfahren ohne Abstimmung vorgenommen werden, wenn die von ihnen direkt betroffenen Grundeigentümer und die Mehrheit der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke sich mit ihnen einverstanden erklärt haben. Eine geringfügige Anderung wird insbesondere dann angenommen, wenn die Anderung von untergeordnetem öffentlichem lnteresse ist, das dem Plan zugrundeliegende Konzept nicht
-zgeändert wird und nur eine kleine Fläche betroffen ist. Geringfügige Anderungen an Nutzungsplänen bedürfen der Genehmigung der Baudirektion. Die Genehmigung wird erteilt, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordn€ten Planung entsprechen und nicht als unzweckmässig erscheinen. Die Prüfung erfolgte auf dieser Grundlage. ?
Das Grundkgnzept der Ortsplanungsrevision wird durch die vorgesehene Umzonung (ca. 1070 m') nicht in Frage gestellt. lnsbesondere werden die Grundsätze der PIanbeständigkeit und Rechtssicherheit nicht tangiert. Da die betroffene Fläche unbedeutend ist, kann der geplanten Einzonung zugestimmt werden.
4
Die im Rahmen der Vorprüfung vorgeschlagene Ergänzung betreffend Grundwasserschutzzone S2/S3 wurde als Hinweis in vorliegenden Teilzonenplan aufgenommen.
5
Aufgrund der Rechts- und Zweckmässigkeitsprüfung kann eine Genehmigung des vorliegenden Teilzonen planes ertei lt werden.
c
Beschluss der Baudirektion
1.
Der Teilzonenplan Höhenweg Parz. Nr. 775 wird genehmigt (Art. 52 Abs. 2 BauG).
2.
Für die Genehmigung wird eine Gebühr von Fr. 500.- erhoben.
3.
a) Gemeinderat Speicher (1 Expl. mit Genehmigungsvermerk) b) SekretariatBaudirektion c) Kantonaler Baukoordinationsdienst (1 Expl. mit Genehmigungsvermerk) d) Kantonales Planungsamt (1 Expl. mit Genehmigungsvermerk) e) Rechnungswesen
4
Mitteilung im Amtsblatt
5
Dieser Entscheid kann innert 20 Tagen nach Erhalt mit Beschwerde an den Regierungsrat (Adresse: Regierungsrat, Regierungsgebäude, 9102 Herisau) weitergezogen werden. Die schriftliche Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 30. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege VRPG, bGS 143.1).
6.
Mitteilung an:
Versandt
am:
1 0. l.|nz,200,+
BAUDIREKTION VON APPENZELL. A.RH.
fulrr,*,il,tur/t Jakob Brunnschweiler, Regierungsrat H:\PA 2004\Gemeindegeschäfte\1
1
-SpeicheABD-Tzpl Höhenweg Parz Nr. 775.doc
Basas legalas
bGS 721.1 · Baugesetz · Chantun
bGS 814.0 · Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Chantun
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederaziun
SR 814.41 · LSV · Confederaziun