Teilzonenplan Holderschwendi

Plan d'utilisaziun · Speicher

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Gener
Plan d'utilisaziun
Vischnanca
Speicher
Chantun
Appenzell Ausserrhoden
Nivel
Vischnanca
Approvà da
Regierungsrat
Decidì
12-08-1997
En vigur dapi
12-08-1997

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Datotecas

CH73_11_GE_Teilzonenplan Holderschwendi.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

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Protokoll des Regierungsrates

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12. August 1997 L.

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Gemeinde Speicher: Teilzonenplan Holderschwendi; Genehmigung

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Dem Bericht der Baudirektion vom 6. August 1997 ist zu entnehmen:

Mit Schreiben vom 16. Juli 1997 ersuchte der Gemeinderat Speicher um die Genehmigung des obengenannten Teilzonenplanes.

Sachlage 1

Die Gemeinde Speicher als Grundeigentümerin des betroffenen Grundstückes möchte dem heutigen Pächter einen entsprechenden Landteil für die Erstellung eines neuen Wohnhauses sowie einer den Tierschutzbestimmungen entsprechende Scheune im Baurecht abtreten. Aus diesem Grund wird beabsichtigt, den nordöstlichen Teil der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen oder ca. 1850 m2 in die Landwirtschaftszone zu überweisen.

2. Über den Teilzonenplan wurde das Vorprüfungsverfahren durchgeführt. 3. Der Teilzonenplan Holderschwendi wurde am 23. April 1997 vom Gemeinderat erlassen.

4. Die öffentliche Planauflage des Planungsinstrumentes erfolgte vom 9. Juni 1997 bis 10. Juli 1997.

5. lm Sinne des vereinfachten Verfahrens wurde gemäss Art. 51 Abs. 3 EG zum RPG auf eine Abstimmung vezichtet.

Erwägungen

1. Formelles Da die vorliegende Anderung als geringfügig zu beurteilen ist, ist das vereinfachte Verfahren nach Art. 51 Abs. 3 EG zum RPG zulässig. Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Art.47 ff. des EG zum RPG sind erfüllt. Formell steht der Plangenehmigung durch den Regierungsrat damit nichts entgegen.

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2. Materielles 2.1 Gemäss Art. 50 Abs. 3 des EG zum RPG (bGS 721.1) treten Baureglemente und Nutzungspläne mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Genehmigung wird erteilt, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entsprechen und nicht als unzweckmässig erscheinen.

2.2 Nachdem in verschiedenen Gemeinden neue, rechtsgültige Planungsinstrumente

vorliegen, wurde das Problem der Teilzonenpläne durch die Baudirektion neu beurteilt. Davon ausgehend, dass diese Ortsplanungen den künftigen Bedürfnissen Rechnung tragen, ist es aus Gründen der Planbeständigkeit und Rechtssicherheit nur selten möglich, schon kuze Zeit nach der Genehmigung der Ortsplanung einen Teilzonenplan zu erlassen. Art. 51 EG zum RPG verlangt, dass die Anderung von Planungsinstrumenten geprüft werden soll, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben, wenn sich neue Aufgaben stellen oder es aus wichtigen öffentlichen lnteressen geboten erscheint. Gerade bei neuen Planungsinstrumenten, ist es angezeigt, diese Bedingungen für eine Anpassung grundsätzlich eng zu fassen.

2.3 Die Ortsplanungsrevision der Gemeinde Speicher wurde vom Regierungsrat am 26. Oktober 1 993 genehmigt.

Aus Gründen der Landwirtschafts- und Bodenrechtsgesetzgebung ist es angezeigt, den landwirtschaftlichen Betrieb (ca. 1850 m2; aus der Zone für öffentliche Bauten zu entlassen und neu der Landwirtschaftszone zuzuteilen. Die beabsichtigte Auszonung widerspricht der Zielsetzung der Ortsplanung nicht. Wohl ist die Planbeständigkeit nicht gegeben, doch lässt sich die Auszonung gestützt aus Art. 62 EG zum RPG hinreichend begründen.

Gleichzeitig kann in diesem Bereich die überlagernde kommunale Ortsbildschutzzone aufgehoben werden. Massgebend für die die gestalterische Beurteilung der Bauprojekte werden die entsprechenden Bestimmungen gemäss Art. 77 EG zum RPG sein.

2.4 Die materiellen Anforderungen gemäss Art. 43 EG zum RPG sind erfüllt. Materiell

steht der Plangenehmigung durch den Regierungsrat damit nichts entgegen. lm Rahmen des Vorprüfungsverfahrens wurde darauf hingewiesen, dass die Planinhalte in der Legende nicht vollständig berücksichtigt worden sind. Nun vorliegende Genehmigungsexemplare wurden unter den Hinweisen entsprechend ergänzt.

Antrag Die Baudirektion stellt, gestützt auf Art. 6 Abs. 1, Art. 11 Abs. 2, Art. 21 Abs. 3 und Art. 50 Abs. 3 des EG zum RPG, folgende Anträge:

1. Der Teilzonenplan Holderschwendi sei zu genehmigen.

2. Fürdie Genehmigung sei eine Gebühr von Fr. 500.- zu erheben.

-3-

Beschluss: Zustimmung zum Antrag der Baudirektion Amtsblatt.

Auszug an

Baudirektion Sekretariat Baudirektion Zentralstelle für Baugesuche * Kantonales Planungsamt " Gemeinderat Speicher **

*) 1 Expl. mit Genehmigungsvermerk

**) restliche Expl. mit Genehmigungsvermerk, Rechnung

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