Teilzonenplan Steinegg Parz. Nr. 641

Plan d'utilisaziun · Speicher

Document

Gener
Plan d'utilisaziun
Vischnanca
Speicher
Chantun
Appenzell Ausserrhoden
Nivel
Vischnanca
Approvà da
Regierungsrat
Decidì
16-07-2002
En vigur dapi
16-07-2002

Karte

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Datotecas

CH73_11_GE_Teilzonenplan Steinegg Parz. Nr. 641.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

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Protokoll des Regierungsrates

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16. Juli 2002

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Gemeinde Speicher: Teilzonenplan Steinegg, Parz. Nr. 641; Genehmigung A. Ausgangslage

1. Mit Schreiben des Gemeinderates vom 2. Juli 2002 wird um die Genehmigung des obengenannten Planungsinstrumentes durch den Regierungsrat nachgesucht.

2. Gemäss dern mit Entscheid des Regierungsrates vom 26. Oktober 1993 genehmigten Zonenplan der Gemeinde Speicher, stehen die der Wohnzone W2 zugeordneten Liegenschaften Parz. Nr. 741 ,742, und 743 mit nur geringem Abstand zur Korporationsstrasse Steinegg. Um auf der Südseite zonenkonform nutzbare Freiflächen zu

gewinnen, soll die Korporationsstrasse Steinegg um 4.0 m in Richtung Südosten verschoben werden. Zusätzlich ist im Nordwesten der Parzelle Nr. 741 eine geringfügige Parzel len-, res p. Baugebietsenrueiteru n g vorgesehen.

3. Über die Zonenplanänderung wurde das Vorprüfungsverfahren durchgeführt. 4. Die schriftliche Zustimmung sämtlicher direkter Anstösser liegt vor. Entsprechend konnte auf die öffentliche Auflage des Planungsinstrumentes verzichtet werden,

5. Das Vorhaben wurde im vereinfachten Verfahren ohne Volksabstimmung durchgeführt. 6, Der Teilzonenplan Steinegg Parz. Nr. 641 wurde am 23. Januar 2002 vom Gemeinderat erlassen.

B. Erwägungen

1. Nach Art.51 Abs.3 EG zum RPG können geringfügige Anderungen an Zonenplänen im vereinfachten Verfahren ohne Abstimmung vorgenommen werden, wenn die von ihnen direkt betroffenen Grundeigentümer und die Mehrheit der Eigentümer der

angrenzenden Grundstücke sich mit ihnen einverstanden erklärt haben. Eine geringfügige Anderung wird insbesondere dann angenommen, wenn die Anderung von untergeordnetem öffentlichem lnteresse ist, das dem Plan zugrundeliegende Konzept nicht geändert wird und nur eine kleine Fläche betroffen ist.

2. Gemäss Art. 50 Abs. 3 des EG zum RPG treten Baureglemente und Nutzungspläne mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Genehmigung wird erteilt, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entsprechen und nicht als unzweckmässig erscheinen. Die Prüfung erfolgte auf dieser Grundlage.

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-23. Das Grundkonzept der Ortsplanungsrevision wird durch die vorgesehene Einzonung (ca. 250 m'; nicht in Frage gestellt. lnsbesondere werden die Grundsätze der Planbeständigkeit und Rechtssicherheit nicht spürbar tangiert. Die im Rahmen der Vorprüfung vorgeschlagene Bereinigung betreffend Zuweisung der Erschliessungsstrasse in die Wohnzone W2 wurde berücksichtigt. Da die betroffene Fläche unbedeutend ist, kann der geplanten Einzonung zugestimmt werden.

4. Die materiellen Anforderungen gemäss Art. 43 EG zum RPG sind erfüllt. Materiell steht der Plangenehmigung durch den Regierungsrat somit nichts entgegen,

C. Beschluss des Regierungsrates 1

. Der Teilzonenplan Steinegg Parz. Nr. 641 wird genehmigt. (Art. 6 Abs. 1 , Art. 50 Abs. 3 EG zum RPG).

2. Für die Genehmigung wird keine Gebühr erhoben. 3. Rechtsmittel: Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen nach Erhalt mit Beschwerde ans

Venrualtungsgericht (Adresse: Veruvaltungsgericht des Kantons Appenzell A.Rh., Postfach, 9043 Trogen) weitergezogen werden. Die schriftliche Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 9 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, bGS 143,6).

Amtsblatt

Auszug an

Baudirektion Sekretariat Baudirektion Zentralstelle für Baugesuche (1 Expl. mit Genehmigungsvermerk) Planungsamt Appenzell A.Rh. (1 Expl. mit Genehmigungsvermerk) Gemeinderat Speicher (restliche Expl. mit Genehmigungsvermerk) Im Auftrag des Regierungsrates Der Batschreiber:

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(/(/r Versandt am

I 9. Juti 2002

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