Quartierplan Gschwend

Plan d'utilisaziun · Waldstatt

Document

Gener
Plan d'utilisaziun
Vischnanca
Waldstatt
Chantun
Appenzell Ausserrhoden
Nivel
Vischnanca
Approvà da
Departement
Decidì
16-01-2009
En vigur dapi
16-01-2009

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Waldstatt mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Datotecas

CH73_07_GE_Quartierplan Gschwend.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

� Appenzell Ausserrhoden V.fJR

Departement Bau und Umwelt

Kasernenstrasse 17A 9102 Herisau Tel. 071 353 65 51 Fax 071 353 68 33 [email protected] www.ar.ch

Jakob Brunnschweiler

Regierungsrat Bau- und Umweltdirektor

Herisau, 16. Januar 2009

Gemeinde Waldstatt Quartierplan Gschwend; Genehmigung

A.

Ganzen Text zeigen

Ausgangslage

1. Mit Protokollauszug des Gemeinderates vom 18. Dezember 2008 wird um die Genehmigung des obenge­ nannten Planungsinstrumentes durch das Departement Bau und Umwelt nachgesucht. 2. Mit dem Quartierplan Gschwend wird die Sicherstellung der Erschliessung des Planungsgebietes und einer allfälligen hinterliegenden Bauzonenerweiterung sowie die Regelung einer ortsverträglichen Gewerbeüberbau­ ung bezweckt. Dabei steht ein konkretes Bauprojekt mit speziellen baulichen Anforderungen im Vordergrund. 3. Der Quartierplan Gschwend wurde dem Vorprüfungsverfahren unterzogen. 4. Der Quartierplan Gschwend wurde am 12. August 2008 resp. 9. Dezember 2008 vom Gemeinderat erlas­ sen. 5. Die öffentliche Planauflage der Planungsinstrumente erfolgte vom 3. September 2008 bis 3. Oktober 2008. Während der öffentlichen Auflage sind 5 Einsprachen eingereicht worden, die aufgrund der Einsprachever­ handlung zurückgezogen wurden. Aufgrund der Einsprachverhandlung wurden Artikel 2, Art.3, Art. 4 Absätze 5, 6 und 10 und Art. 10 ergänzt.

B.

Erwägungen

1. Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Art. 45 ff. des Baugesetzes (bGS 721.1) sind erfüllt. Formell steht der Plangenehmigung durch das Departement Bau und Umwelt damit nichts entge­ gen. 2. Gemäss Erschliessungskonzept sind zwei Einlenker vorgesehen. Dabei handelt es sich um einen im nord­ östlichen Bereich bestehenden Einlenker sowie um den geplanten Einlenker im westlichen Bereich, der optio-

Seite 1, BD-QPL Gschwend_def.doc

� 1 Appenzell Ausserrhoden

V.fJR

nal auch als Erschliessung für das hinterliegende langfristige Entwicklungsgebiet dient. Auf das Festlegen einer Notzufahrt wird verzichtet. Zur Realisierung des Einlenkers West ist es notwendig, dass die Geschwin­ digkeitsbeschränkung von 80km/h auf max. 60km/h reduziert wird. Die Gemeinde hat beim Departement Bau und Umwelt einen entsprechenden Antrag eingereicht. 3. Durch das Tiefersetzen des Gebäudes kann die maximale Gebäudehöhe auf einer Länge von 120m gegen­ über den Vorprüfungsunterlagen um 0.50m auf 14.20m reduziert werden. Auch die maximale Firsthöhe kann entsprechend um 0.5m auf 16.2m reduziert werden. 4. Gemäss Regelbauvorschriften betragen die maximale Gebäudehöhe in der Gewerbezone 10.5m und die maximale Firsthöhe 15.0m. Gemäss vorliegendem Quartierplan wird bei Hauptbauten auf einer Gebäudelänge von maximal 120m eine um 3.7m höhere Gebäudehöhe und eine um 1.2m höhere Firsthöhe ermöglicht. An­ sonsten gilt eine Gebäudehöhe von max. 13.0m (+2.5m) und eine Firsthöhe von max. 15.0m (gemäss Regel­ bauvorschriften). Zudem gilt unabhängig der maximalen Gebäude- und Firsthöhen eine Höhe von max. 850.50 m.ü.M. Diese Regelung geht, soweit strenger, der Gebäude- und Firstregelung vor. Weiter wird der Grenzabstand bei einer Gebäudelänge von max. 80m um 1.0m von 5.0m auf 4.0m reduziert. Ansonsten gilt ein Grenzabstand von 6.0m anstelle 5.0m. 5. Eine Unklarheit stellt die Regelung der Bepflanzung dar: Im Plan sind 8 Bäume als verbindliche Festlegung eingetragen; im Art. 9 werden zwölf Bäume verlangt, die Darstellung im Plan sei jedoch nicht verbindlich. Um diesen Punkt zu klären wird im nachfolgenden Beschluss eine entsprechende Klarstellung gemacht. 6. Die im Rahmen der Vorprüfung angeregten Ergänzungen und vorgeschlagenen Änderungen wurden teilwei­ se berücksichtigt. Die Frage bezüglich Einpassung der Bauten beim Ortseingang bleibt jedoch bestehen. Es liegt in der Kompetenz der Gemeinde, im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens diese Frage zu klären. 7. Unter Berücksichtigung des Ermessensspielraums der Gemeinde kann im Rahmen der Rechts- und Zweckmässigkeitsprüfung eine Genehmigung des vorliegenden Quartierplanes Gschwend erteilt werden.

C.

Beschluss

1.

Der Quartierplan Gschwend wird mit der Präzisierung gemäss Punkt 2 genehmigt (Art. 49 Abs. 2 BauG).

2.

Die im Plan festgelegten 8 Bäume entlang der Strasse gelten als Festlegung. Die restlichen 4 Bäume gern. Art. 9 können frei gepflanzt werden.

3.

Für die Genehmigung wird eine Gebühr von Fr. 800.00 erhoben.

4.

Mitteilung an: Sekretariat Departement Bau und Umwelt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Kantonaler Baukoordinationsdienst (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Kantonales Planungsamt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk)

Seite 2. BD-QPL Gschwend_def.doc

1

Js, Appenzell Ausserrhoden V.fJR

Gemeinderat Waldstatt (restliche Exemplare mit Genehmigungsvermerk) Rechnungswesen Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung beim Regierungsrat (Regie­ rungsrat, Regierungsgebäude, 9102 Herisau) schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 30 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRPG; bGS 143.1 ).

Mitteilung im Amtsblatt Versandt am:

2 0. JAN. 2009

Departement Bau und Umwelt

Jakob Brunnschweiler, Regierungsrat

Seite 3, 80-QPL Gschwend_def.doc