Waldstatt

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Nummer
Baureglement
Gemeinde
Waldstatt
Kanton
Appenzell Ausserrhoden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
15.06.2010

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Text

Baureglement Stand 15. Juni 2010

Baureglement Waldstatt

Seite 2

Vom Gemeinderat erlassen am:

12.01.2010

Der Gemeindepräsident:

Der Gemeindeschreiber:

Hans-Peter Ramsauer

Hermann Meiler

Öffentliche Auflage der Zonenvorschriften:

15.01.2010 bis 14.02.2010

Von der Einwohnergemeinde angenommen am:

11.04.2010

Vom Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh. genehmigt am:

15.06.2010

15.06.2010

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Seite 4

Hinweise zur Benützung dieses Baureglementes Das Baureglement gilt in Ergänzung zur übergeordneten Baugesetzgebung (insbesondere des kantonalen Baugesetzes und der zugehörigen Bauverordnung) für die gesamte Gemeinde Waldstatt und ist für sämtliche Bauten und Anlagen sowie deren Nutzung anzuwenden. Die Vorschriften des Baureglements sind öffentlich-rechtlicher Natur und können nicht durch privatrechtliche Vereinbarung ausser Kraft gesetzt werden, ausser diese Möglichkeit sei ausdrücklich vorgesehen. Die Gesetzgebung des Bundes und des Kantons sowie weitere Vorschriften der Gemeinde bleiben vorbehalten. Insbesondere das kantonale Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (BauG) sowie die kantonale Bauverordnung (BauV) enthalten zusätzliche Bestimmungen, welche bei der Realisierung von Bauten und Anlagen zu beachten sind.

Ausser dem Baureglement enthalten insbesondere die nachstehenden Erlasse gültige Vorschriften für das Bauwesen und sind ebenfalls zu beachten: EIDGENÖSSISCHE ERLASSE - Schweizerisches Zivilgesetzbuch - Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz) mit zugehöriger Verordnung - Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) mit zugehörigen Verordnungen - Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel - Bundesgesetz über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz - Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) - Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz - Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz) - Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz - Tierschutzgesetz mit zugehöriger Verordnung - Verordnung über die Bewilligung von Stallbauten - Vorschriften der SUVA über Hoch- und Tiefbauten - CARBURA-Vorschriften zur Lagerung von Brennstoffen

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KANTONALE ERLASSE 143.5 Gesetz über das Verwaltungsverfahren 211.1 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG zum ZGB) 711.1 Gesetz über die Zwangsabtretung (Enteignungsgesetz) 721.1 Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (BauG) 721.11 Bauverordnung (BauV) 721.12 Verordnung über Beiträge an Denkmalpflege-, Natur- und Heimatschutzmassnahmen (Beitragsverordnung) 721.121 Verordnung über die anrechenbaren Kosten bei Denkmalpflege- und Heimatschutzbeiträgen 731.11 Gesetz über die Staatsstrassen (StrG) 731.111 Verordnung zum StrG 731.31 Verordnung über die Einführung des BG über Fuss- und Wanderwege 750.1 Energiegesetz 750.11 Verordnung zum Energiegestz (Energieverordnung) 814.0 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer (Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG) 814.01 Verordnung zum Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer (Umwelt- und Gewässerschutzverordnung; UGsV) 861.0 Feuerschutzgesetz 861.1 Feuerschutzverordnung 931.1 Gesetz über den Wald (Kantonales Waldgesetz) 931.11 Verordnung zum Waldgesetz (Kantonale Waldverordnung) 955.11 Gesetz über das Gastgewerbe 955.111 Verordnung zum Gesetz über das Gastgewerbe (Gastgewerbeverordnung) KOMMUNALE ERLASSE - Abwasserreglement / Abwassergebührentarif - Feuerschutzreglement - Gebühren Baubewilligung - Parkierungsreglement - Ortskorporation Waldstatt - Reglement über die Wasserabgabe - Reglement über den Feuerschutzbeitrag

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Inhaltsverzeichnis

I.

Allgemeine Bestimmungen

10

Art. 1 Zweck / Geltungsbereich

10

Art. 2 Vollzug

10

Art. 3 Auskünfte

10

II.

Planung

10

Art. 4 Information und Mitwirkung der Bevölkerung

10

Art. 5 Sondernutzungspläne

10

III.

Überbauungsbestimmungen

11

a)

Allgemeine Vorschriften

11

Art. 6 Ausnützungsübertragung

11

Art. 7 Nutzung bestehender Bausubstanz

11

Art. 8 Geschosszahl

11

Art. 9 Grenzabstand

11

Art. 10 Mehrlängenzuschlag

12

Art. 11 Strassenabstand

12

Art. 12 Vorbauten

12

110 weitere Artikel

Art. 13 An- und Nebenbauten

12

Art. 14 Öffentliche Anlagen auf privatem Grund

12

b)

Zonenvorschriften

13

Art. 15 Zoneneinteilung

13

Art. 16 Tabelle der Regelbauvorschriften

14

Art. 17 Kernzone

15

Art. 18 Kurzone

15

Art. 19 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

15

Art. 20 Schutzzonen, Schutzobjekte

15

Art. 21 Ortsbildschutzzone der Gemeinde

15

Art. 22 Kulturobjekte im Baugebiet

16

Art. 23 Naturobjekte im Baugebiet

16

Art. 24 Naturgefahren

16

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c)

Erschliessungsvorschriften

17

Art. 25 Sicherheit entlang Strassen

17

Art. 26 Ausfahrten und Vorplätze

17

Art. 27 Abstellplätze für Motorfahrzeuge 1)

17

Art. 28 Ersatzabgabe für Motorfahrzeugabstellplätze

18

IV.

Gestaltungs- und Baubestimmungen

18

a)

Gestaltungsvorschriften

18

Art. 29 Gestaltungsanforderungen

18

Art. 30 Dachform

18

Art. 31 Dachaufbauten und -einschnitte /

Anlagen zur Gewinnung von Sonnenenergie

18

Art. 32 Aussenantennenanlagen

19

Art. 33 Reklameeinrichtungen

19

Art. 34 Umgebungs- und Terraingestaltung

19

Art. 35 Kinderspielplätze / Begegnungszonen

19

b)

Bauvorschriften

20

Art. 36 Grundsatz

20

Art. 37 Behebung von Mängeln

20

Art. 38 Belichtung, Wohnungszugänge

20

Art. 39 Energie

20

c)

Bauarbeiten

21

Art. 40 Benützung von öffentlichem Boden

21

Art. 41 Sicherung von Baustellen

21

Art. 42 Werkleitungen

21

d)

Verkehrsanlagen und Werkleitungen

21

Art. 43 Strassenneubau / Ausführung

21

Art. 44 Hausanschlüsse

22

Art. 45 Einfriedungen

22

Art. 46 Bäume und Sträucher

22

Art. 47 Abwasser, Reinigen von Fahrzeugen, Ablagern von Schnee

22

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Seite 8

e)

Technische Bestimmungen

22

Art. 48 Grundsatz

22

Art. 49 Ausbau Fahrbahnbreite

23

Art. 50 Längsgefälle

23

Art. 51 Böschungen

23

Art. 52 Entwässerung

23

Art. 53 Sackstrassen

23

V.

Verfahrensbestimmungen

24

Art. 54 Baugesuch, Bauvisiere

24

Art. 55 Zusätzliche Unterlagen zum Baugesuch

24

Art. 56 Baukontrolle

24

Art. 57 Verfügung

24

Art. 58 Gebühren, Kosten

24

VI.

Schlussbestimmungen

25

Art. 59 Verantwortung, Haftung

25

Art. 60 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

25

Anhang: Technische Erläuterungen

26

Geschosszahl Art. 8

26

Garagenvorplätze Art. 26

27

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I.

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck / Geltungsbereich

Seite 10

1

Das Baureglement dient in Ergänzung zur übergeordneten Gesetzgebung des Kantons (insbesondere Baugesetz und Bauverordnung; bGS 721.1 und 721.11) und des Bundes (insbesondere Raumplanungsgesetz; SR 700) der geordneten baulichen Entwicklung. Es gilt für das gesamte Gemeindegebiet von Waldstatt und ist für sämtliche Bauten und Anlagen sowie deren Nutzung anzuwenden.

2

Die Vorschriften des Baureglements sind öffentlich-rechtlicher Natur und können nicht durch privatrechtliche Vereinbarung ausser Kraft gesetzt werden, ausser diese Möglichkeit sei ausdrücklich vorgesehen.

3

Die Gesetzgebung des Bundes und des Kantons sowie weitere Vorschriften der Gemeinde bleiben vorbehalten.

Art. 2 Vollzug

Für den Vollzug des Baureglementes ist der Gemeinderat verantwortlich. Er kann Aufgaben an gemeinderätliche Kommissionen, Amtsstellen sowie an weitere zuständige Organe delegieren.

Art. 3 Auskünfte

Auf das Bauwesen bezugnehmende Erlasse, Reglemente, Verordnungen, Nutzungs- und Sondernutzungspläne etc. stehen jedermann zur Einsicht offen. Das Bausekretariat hat darüber die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.

II.

Planung

Art. 4 Information und Mitwirkung der Bevölkerung

1

Bei einer Gesamtrevision des Baureglementes, des Zonenplanes und des Richtplanes wird eine Volksdiskussion und eine öffentliche Versammlung durchgeführt.

2

Zu den Planungsarbeiten kann die Bevölkerung Vorschläge und Anregungen ein-reichen. Die Behörde nimmt dazu spätestens vor der öffentlichen Planauflage einzeln oder gesamthaft Stellung.

Art. 5 Sondernutzungspläne

Für die Annahme von Sondernutzungsplänen ist der Gemeinderat zuständig. Das Verfahren richtet sich im Übrigen nach Art. 45 ff BauG.

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III.

Überbauungsbestimmungen

a)

Allgemeine Vorschriften

Art. 6 Ausnützungsübertragung

Seite 11

Eine Übertragung der Ausnützung von einem benachbarten Grundstück innerhalb der gleichen Nutzungszone ist unter den Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 5 BauV möglich.

Art. 7 Nutzung bestehender Bausubstanz

1

Altbauten in der Bauzone können innerhalb ihres bisherigen Bestandes voll genutzt werden, auch wenn sie den Bestimmungen über die Ausnützungsziffer nicht entsprechen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Lärmschutzverordnung, der Erschliessungs- sowie der Gestaltungs- und Bauvorschriften dieses Reglementes.

2

Altbauten im Sinne dieser Vorschrift sind alle jene Gebäude, die vor dem 28. Oktober 1975 erstellt bzw. bewilligt wurden.

Art. 8 Geschosszahl

1

Der Ausbau mehrerer übereinanderliegender Dachgeschosse ist zulässig, sofern die Belichtung der über dem ersten Dachgeschoss liegenden Räume vorwiegend über die Giebelfassaden erfolgt, die Dachgestaltung nicht beeinträchtigt wird und sich das Gebäude gut ins Orts- und Landschaftsbild einfügt.

2 In Hanglagen darf das Untergeschoss als talseits sichtbares Sockelgeschoss ausgebildet werden. Die maximale Anzahl talseits sichtbarer Geschosse gemäss Tabelle der Regelbauvorschriften darf dabei jedoch nicht überschritten werden. 3

Als talseits sichtbare Geschosse werden alle Vollgeschosse und die in voller Höhe und Breite in Erscheinung tretenden Untergeschosse gezählt. Das gestaltete Terrain darf in der Regel nicht tiefer als 0.5 m unter oberkant Fussboden des Sockelgeschosses zu liegen kommen.

4

Die Freilegung zusätzlicher Untergeschosse oder Teile davon sowie die Vorstaffelung von weiteren talseits freiliegenden Untergeschossen ist nicht zulässig. Bei speziellen Geländeverhältnissen kann die Baubewilligungskommission zusätzlich zum Sockelgeschoss die Realisierung von Garagen gestatten, sofern das Orts- oder Landschaftsbild nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

Art. 9 1

Grenzabstand

Der grosse Grenzabstand ist auf der gegen die südliche Himmelshälfte orientierten Hauptwohnseite einzuhalten.

2 Sofern aus Immissionsgründen Wohnräume abgewendet werden müssen, können mit Zustimmung der Baubewilligungskommission Ausnahmen bei der Anordnung des grossen Grenzabstandes gewährt werden. 3

Bei quadratischen Bauten oder bei gleichwertigem Anteil der Fassaden an der Hauptwohnseite, kann die Baubewilligungskommission die Aufteilung der Summe des grossen und kleinen Grenzabstandes je zur Hälfte auf beide Fassaden gestatten.

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Art. 10 Seite 12

Mehrlängenzuschlag

1

Der Mehrlängenzuschlag beträgt ein Viertel der Mehrlänge, maximal 5.0 m.

2

In Zweifelsfällen bestimmt die Baubewilligungskommission sinngemäss die Anwendung des Mehrlängenzuschlags.

Art. 11 Strassenabstand

1

Gegenüber Strassen, Plätzen und Wegen gelten, sofern durch Baulinien kein anderes Mass festgelegt wird, folgende Strassenabstände (Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gesetzes über die Staatsstrassen): gegenüber vermarkten Strassen und Plätzen 5.0 m gegenüber unvermarkten Strassen ab Strassenmitte 7.0 m gegenüber Wegen ab Wegachse 3.0 m

2

Die Baubewilligungskommission ist befugt, in sinngemässer Anwendung der Art. 73 ff des Gesetzes über die Staatsstrassen, Abweichungen von den Strassenabständen zu gestatten oder zu verlangen und Auflagen über die Nutzung des Baulinien resp. Strassenabstandsbereiches zu machen.

3

Der Strassenabstand geht dem Grenzabstand vor und wird ab der äusseren Strassenkante respektive ab dem strassenseitigen Rand des Trottoirs gemessen.

Art. 12 Vorbauten

1

Vorbauten können auf dem Boden abgestützt werden und dürfen höchstens 1.5 m in den erforderlichen Grenzund Strassenabstand hineinragen oder über die Baulinie vorspringen.

2

In den Grenz-, Baulinien- oder Strassenabstand hineinragende Erker und Balkone sind auf einen Drittel der dazugehörenden Fassadenlänge beschränkt.

3

Die Baubewilligungskommission kann, sofern die öffentlichen Interessen es verlangen, das Erstellen von Vorbauten verbieten oder einschränken.

Art. 13 An- und Nebenbauten

Für An- und Nebenbauten gilt ein Grenzabstand von mindestens 3.0 m. Gegenüber Bauten auf dem gleichen Grundstück, gilt ein Gebäudeabstand von 4.0 m, der mit Zustimmung der Baubewilligungskommission reduziert werden kann, sofern keine wesentlichen öffentlichen Interessen und wohnhygienische oder feuerpolizeiliche Nachteile entgegenstehen.

Art. 14 Öffentliche Anlagen auf privatem Grund

1

Beschilderungen im öffentlichen Interesse, Strassenspiegel, Beleuchtungsanlagen, Schneestangen, Hydrantenstöcke und dergleichen dürfen entschädigungslos auf privatem Grund aufgestellt oder an Bauten und Einfriedungen angebracht werden.

2

Die Grundeigentümer sind vorgängig zu benachrichtigen. Berechtigte Interessen der Grundeigentümer sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

3

Für allfälligen Schäden ist der Auftraggeber gegenüber dem Gründeigentümer haftbar.

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b)

Zonenvorschriften

Art. 15 Zoneneinteilung

Seite 13

1

Das Gemeindegebiet kann in folgende Nutzungszonen eingeteilt werden: Bauzonen: Kernzonen = K Wohnzonen = W1, W2, W3 Wohn- und Gewerbezonen = WG2, WG3 Gewerbezonen = GE Industriezone = I Zone für öffentliche Bauten und Anlagen = OE Kurzone = KU Grünzone im Baugebiet = GRi Verkehrsflächen = VF Nichtbauzonen: Landwirtschaftszone Übriges Gemeindegebiet

2

-

= =

L UeG

Diese Grundnutzungszonen können durch folgende Zonen überlagert werden: Schutzzonen der Gemeinde Zone mit Quartierplanpflicht Gefahrenzonen Grünzonen im Nichtbaugebiet = GRa

3

Im weiteren gilt es ebenfalls, die in einem separaten Verfahren erlassenen kantonalen Schutzzonen und Grundwasserschutzzonen zu beachten.

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Art. 16 Seite 14

Tabelle der Regelbauvorschriften

1

Grünzonen innerhalb Baugebiet (Art. 28 BauG)

Übriges Gemeindegebiet (Art. 33 BauG)

Kurzonen (Art. 25 BauG)

I

KU

GRi 4)

L / UeG

0.80 1)

-

-

-

-

-

2

3

-

-

3

-

-

3

3

3

-

-

3

-

-

7.5 m

10.5 m

8.0 m

10.5 m

12.0 m

15.0 m

10.5 m

-

-

10.0 m

12.0 m

15.0 m

12.5 m

15.0 m

16.0 m

20.0 m

15.0 m

-

--

35.0 m

24.0 m

30.0 m

40.0 m

40.0 m

45.0 m

-

-

40.0 m

-

-

- klein mindestens

3.0 m

4.0 m

4.0 m

5.0 m

4.0 m

5.0 m

5.0 m 8.0 m 2)

5.0 m 8.0 m 2)

5.0 m

3.0 m

5.0 m

- gross mindestens

-

6.0 m

8.0 m

8.0 m

8.0 m

8.0 m

-

-

8.0 m

-

-

Mehrlängenzuschlag (1/4 der Mehrlänge, max. 5.0 m)

-

-

+

+

+

+

-

-

+

-

-

Empfindlichkeitsstufe gemäss LSV

III

II

II

II

III

III

III

IV

II

II 3)

III

K *)

W1

W2

W3

WG2 *)

WG3 *)

Ausnützungsziffer

-

0.50

0.60

0.70

0.60 /

0.70 /

0.65 1)

Anzahl Vollgeschosse maximal

3

1

2

3

Talseitig sichtbare Geschosse maximal

3

2

3

Gebäudehöhe maximal

10.0 m

5.5 m

Firsthöhe maximal

14.5 m

Gebäudelänge maximal

Landwirtschaftszone (Art. 31 BauG)

Industriezonen (Art. 24 BauG)

GE

Wohnzonen (Art. 21 BauG)

Gewerbezonen (Art. 23 BauG)

Wohn- und Gewerbezone (Art. 22 BauG)

Kernzonen (Art. 20 BauG)

Bauzonendefinitionen gemäss kant. Baugesetz

Sofern in diesem Baureglement oder in Sondernutzungsplänen nichts anderes bestimmt wird, gelten die folgenden Regelbauvorschriften:

Grenzabstand:

Legende *) + 1) 2) 3) 4)

sofern der Schutz des Ortsbildes nichts anderes erfordert findet Anwendung findet keine Anwendung Höhere Ausnützungsziffer, wenn Gewerbeanteil mindestens 30 % der Bruttogeschossfläche gegenüber anderen Bauzonen und gegenüber dem UeG gilt der grössere Grenzabstand Soweit im Zonenplan nicht andere Empfindlichkeitsstufen festgelegt sind Die Bauweise und Gestaltung von zulässigen Bauten und Anlagen werden von der Baubewilligungskommission im Einzelfall festgelegt. LSV eidg. Lärmschutzverordnung (SR 814.41) 2

In allen Bauzonenarten gilt die offene Bauweise.

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Art. 17 1

Seite 15

Kernzone

Die Anforderungen des Ortsbildschutzes gehen den Regelbauvorschriften vor.

2

Unter Berücksichtigung der feuerpolizeilichen Voraussetzungen und der wohnhygienischen Anforderungen können die Bauten seitlich zusammengebaut oder mit einem verminderten Grenz- resp. Gebäudeabstand erstellt werden.

Art. 18 Kurzone

Die Realisierung von Altersheimen, Alterswohnungen, Kurhotels und Kliniken ist gestattet.

Art. 19 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

1

Bauten und Anlagen privater Trägerschaften sind zulässig, sofern sie eine Aufgabe im öffentlichen lnteresse erfüllen. Der Gemeinderat erlässt für die Sicherstellung der öffentlichen Interessen, insbesondere der Zugänglichkeit und Benützung, entsprechende Vorschriften oder Auflagen.

2

Die Bauweise ist auf die jenige der angrenzenden Zone abzustimmen und wird im Einzelfall durch die Baubehörde festgelegt. Der minimale Grenzabstand beträgt 3.0 m.

3

Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen wird, soweit im Zonenplan nichts anderes bestimmt, der Empfindlichkeitsstufe II gemäss eidg. Lärmschutzverordnung zugeordnet.

Art. 20 1

-

Schutzzonen, Schutzobjekte

Als Überlagerung zu den Bauzonen werden folgende Schutzzonen und Schutzobjekte ausgeschieden: Ortsbildschutzzone Kulturobjekte Naturobjekte

2

Die Baubewilligungskommission legt, wenn notwendig, in Ergänzung zu den Schutzvorschriften dieses Baureglementes, den Schutzumfang durch Vereinbarung mit dem Eigentümer oder durch besondere Verfügung im Einzelnen fest.

Art. 21 Ortsbildschutzzone der Gemeinde

1

Die Ortsbildschutzzone bezeichnet jene Gebäudegruppen, Strassenräume, Plätze, Freiräume und Umgebungsbereiche, welche als wichtige Elemente des besonders wertvollen und charakteristischen Orts- und Landschaftsbildes in ihrem Gesamtcharakter zu erhalten sind.

2

Bei Um-, An- und Neubauten sowie Renovationen sind die Fassaden- und Dachgestaltung, Massstäblichkeit der Baumasse, Gebäudeform und -stellung, Farb- und Materialwahl sowie Strassen- und Platzgestaltung sorgfältig auf das Ortsbild abzustimmen.

3

Die Baubewilligungskommission kann Abweichungen von der Regelbauweise gestatten oder verlangen, soweit dies für den Schutz des Ortsbildes erforderlich ist.

4

Bauten und Anlagen in der Umgebung von Schutzobjekten sind so zu gestalten, dass deren künstlerischer oder geschichtlicher Wert nicht beeinträchtigt wird.

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Art. 22 Seite 16

Kulturobjekte im Baugebiet

1

Die geschützten Kulturobjekte sind mit ihrer charakteristischen Umgebung als künstlerisch, gestalterisch oder geschichtlich wertvolle Bauten, Bauteile und Anlagen zu erhalten. Jede Beeinträchtigung ihres künstlerischen oder geschichtlichen Wertes ist untersagt. 2

Das Kulturobjekt prägende Freiräume, Bäume, Vorgärten, etc. sind ebenfalls zu erhalten, respektive wieder herzustellen. 3

Bauten und Anlagen in der Umgebung von geschützten Kulturobjekten sind so zu gestalten, dass der künstlerische oder geschichtliche Wert des Schutzobjektes nicht beeinträchtigt wird.

Art. 23 Naturobjekte im Baugebiet

Geschützte Naturobjekte sind in ihrem Charakter in ihrer schutzwürdigen Substanz zu erhalten. Die Grundeigentümer sind verpflichtet, sie dem Schutzzweck entsprechend zu pflegen und zu unterhalten (vgl. Art. 79 BauG). Jegliche weitergehenden Veränderungen sind bewilligungspflichtig. Für bewilligte Beseitigungen von Naturobjekten ist angemessener Ersatz zu leisten.

Art. 24 Naturgefahren

Im Zonenplan sind die Gebiete entsprechend ihrer Gefährdung durch Naturgefahren zu bezeichnen. Diese sind in drei Gefahrenstufen unterteilt: 1

Gefahrenzone 1 (erhebliche Gefährdung) Neubauten sind nicht zulässig. Umbauten, Zweckänderungen, Erweiterungen, Geländeveränderungen sowie Wiederaufbau nach Zerstörung sind nur mit Zustimmung der zuständigen kantonalen Fachstelle zulässig. Sie dürfen nur bewilligt werden, falls das bestehende Risiko durch die geplanten Massnahmen nicht erhöht wird und die Bauten auf den Standort angewiesen sind.

2

Gefahrenzone 2 (mittlere Gefährdung) Alle Bauten und Anlagen sowie Geländeveränderungen sind bewilligungspflichtig. Die Erstellung gefahrensensibler Objekte ist nicht zulässig. Massnahmen, die das Risiko beeinflussen könnten, bedürfen der Bewilligung der zuständigen kantonalen Fachstelle. Diese kann Auflagen zur Gefahrenverminderung verfügen. 3

Gefahrenzone 3 (geringe Gefährdung) Die Realisierung gefahrensensibler Objekte, wie öffentliche Bauten, Bauten in Leichtbauweise (mit Ausnahme der Kleinbauten gemäss Art. 11 der kantonalen Bauverordnung), Tiefgaragen, intensiv genutzte Untergeschosse, Lager von umweltgefährdenden Stoffen, usw. bedarf einer Bewilligung durch die zuständige kantonale Fachstelle. Diese kann Auflagen zur Gefahrenverminderung verfügen.

4

In Gebieten für die keine Gefahrenzone bezeichnet wird und bei Objekten in der Gefahrenzone 3, für die keine Bewilligung der zuständigen kantonalen Fachstelle erforderlich ist, sind die mögliche Gefährdung durch Naturgefahren bei der Erstellung und dem Betrieb von Bauten und Anlagen angemessen zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere auch für oberflächlich fliessendes Hangwasser. Die Behörde kann Empfehlungen abgeben.

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c)

Erschliessungsvorschriften

Art. 25 Sicherheit entlang Strassen

Seite 17

1

Die Sicherheit des Verkehrs darf weder durch Bauten und Anlagen oder deren Benützung noch durch Pflanzungen beeinträchtigt werden. Insbesondere ist das Lichtraumprofil freizuhalten und die Sichtverhältnisse dürfen nicht erschwert werden. 2

Soweit Vorschriften in den kommunalen Erschliessungsvorschriften fehlen, kommen die Bestimmungen des kantonalen Strassengesetzes sinngemäss zur Anwendung.

Art. 26 Ausfahrten und Vorplätze

1

Ausfahrten und Vorplätze an Strassen sind so zu gestalten, dass durch ihre Benützung der Verkehr weder behindert noch gefährdet wird. Die notwendigen Sichtverhältnisse müssen gewährleistet bleiben. Die Entwässerung hat auf privatem Grund zu erfolgen.

2

Ausfahrten sind auf einer Länge von 6.0 m von der Strassenlinie mit einem maximalen Gefälle von 5 %, im übrigen mit einem Gefälle von höchstens 15 % und die Fahrbahnränder mit einem Radius von mindestens 3.0 m auszubilden. Bei besonders schwierigen topografischen Verhältnissen kann die Baubewilligungskommission Abweichungen davon gestatten. Die Ausfahrten sind auf Privatboden mit einer Wasserschale bzw. einem Bundund Wasserstein abzuschliessen. Bei Ausfahrten auf Staatsstrassen sind die entsprechenden Bestimmungen des kantonalen Tiefbauamtes zu beachten. 3

Zwischen Garagen für Personenwagen und der Strassenlinie ist ein Vorplatz von mindestens 5.0 m Tiefe zu schaffen. Bei engen Platzverhältnissen und steilen Topografien kann die Baubewilligungskommission den Garagenabstand ausnahmsweise auf 3.0 m reduzieren, sofern dies die verkehrstechnische Übersicht zulässt. Für jede Garage ist aber ein Abstellplatz erforderlich, der vollständig ausserhalb der Strassenlinie liegt.

Art. 27 Abstellplätze für Motorfahrzeuge 1)

1

Bei Neubau, Erweiterung sowie Zweck- oder Nutzungsänderung von Bauten und Anlagen sind auf privatem Grund für deren Benützer, Besucher, Lieferanten, etc. die erforderlichen Abstellplätze für Motorfahrzeuge zu erstellen. Bei bestehenden Bauten und Anlagen kommt sinngemäss Art. 85 des Gesetzes über die Staatsstrassen (StrG) zur Anwendung. Bestehende Abstellplätze müssen soweit sie vorgeschrieben werden, ihrer Zweckbestimmung erhalten bleiben, sofern dafür nicht entsprechender Ersatz geschaffen wird.

2

Die Zahl der erforderlichen Abstellplätze für Personenwagen wird in der Regel wie folgt berechnet: EFH: pro 100m2 Bruttogeschossfläche 1 Abstellplatz, mindestens 2 pro EFH Wohnungen: pro 100 m2 Bruttogeschossfläche 1.5 Abstell- oder Garagenplätze, mindestens aber pro Wohnung 1 Abstelloder Garagenplatz. Für Gaststätten, Bürogebäude, lndustrie- und Gewerbebetriebe und Anlagen, Sportplätze und andere nicht aufgeführte Bauten und Anlagen bestimmt die Baubewilligungskommission gemäss VSS-Normen die Zahl der erforderlichen Abstellplätze. -

3

Garagenvorplätze gelten nicht als anrechenbare Abstellplätze.

1) Die Entwässerung richtet sich nach den Richtlinien des Kantons Appenzell Ausserrhoden über die gewässerschutzpolizeiliche Bewilligung von Garagen und Abstellflächen für Motorfahrzeuge.

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Art. 28 Seite 18

Ersatzabgabe für Motorfahrzeugabstellplätze

1

Ist das Erstellen von Abstellplätzen auf privatem Grund (auch unterirdisch) nicht möglich oder verboten, respektive sind die Anforderungen im Sinne von Art. 84 Abs. 2 StrG erfüllt, so hat der Pflichtige eine Ersatzabgabe zu leisten.

2

Die Ersatzabgabe ist zweckgebunden für die Errichtung und den Betrieb öffentlich benutzbarer Abstellplätze oder Parkgaragen zu verwenden.

3

Pro fehlenden Abstellplatz ist eine Ersatzleistung von Fr. 5‘000.- zu erbringen.

4

Die Ersatzabgabe begründet keinen Anspruch auf einen fest zugeteilten öffentlichen Abstellplatz.

I V.

Gestaltungs- und Baubestimmungen

a)

Gestaltungsvorschriften

Art. 29 Gestaltungsanforderungen

1

Die allgemeinen Gestaltungsanforderungen richten sich nach Art. 112 BauG.

2

Erhöhte Anforderungen an die Gestaltung von Bauten und Anlagen und deren Umgebung gelten: a) in der Ortsbildschutzzone; b) im Sichtbereich von künstlerisch oder geschichtlich wertvollen Stätten, Bauten und Bauteilen; c) bei Bauten und Anlagen die das Orts-, Landschafts- oder Strassenbild besonders prägen. Diese Bauten und Anlagen, inklusive der Umgebungs- und Strassenraumgestaltung, haben sich in Bezug auf ihre Gesamtwirkung, insbesondere der Bedachung, Form und Gliederung der Baumassen, der Wirkung von Materialien und Farbe, der Stellung und Grösse der Bauten, der Bepflanzung, etc. so in die landschaftliche und bauliche Umgebung einzugliedern, dass eine einwandfreie Einpassung in das Orts-, Strassen- und Landschaftsbild erreicht wird.

Art. 30 Dachform

1

Dachformen und -materialien haben sich in ihre bauliche Umgebung einzufügen. Die Baubewilligungskommission ist befugt, Auflagen bezüglich der Dachgestaltung zu erlassen.

2

Flachdächer ab 100 m2 Dachfläche sind extensiv zu begrünen.

Art. 31 Dachaufbauten und -einschnitte / Anlagen zur Gewinnung von Sonnenenergie

1 Dachaufbauten wie Schleppgauben, Lukarnen etc. sowie Dachflächenfenster sind architektonisch gut zu gestalten. Schleppgauben und Dacheinschnitte dürfen gesamthaft höchstens 1/4, Giebellukarnen und Quergiebel höchstens 1/2 der entsprechenden Fassadenlänge einnehmen. 2

Dachaufbauten wie Kamine, Ventilationszüge etc. dürfen mit dem technisch notwendigen Mindestmass über die Dachfläche hinausgeführt werden. Solche Aufbauten sind soweit möglich zu geschlossenen Bauteilen zusammenzufassen und architektonisch in den Baukörper einzufügen.

3

Dachflächenfenster und andere Bauteile in der Dachfläche sind gestalterisch sorgfältig einzupassen. Die Baubewilligungskommission ist befugt, im Einzelfall Auflagen bezüglich Grösse und Gestaltung zu erlassen. 4

Sonnenkollektoren, Solarzellen und andere Anlagen, die der Gewinnung von Sonnenenergie dienen, haben sich in Dächer, Fassaden und Umgebung im Rahmen der technischen Möglichkeiten ästhetisch gut zu integrieren.

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Baureglement Waldstatt

Art. 32 1

Seite 19

Aussenantennenanlagen

Aussenantennenanlagen sind auf das notwendige Mindestmass zu beschränken.

2

Der Standort zulässiger Antennen ist so zu wählen, dass das Orts- und Landschaftsbild in seiner Erscheinungsweise nicht beeinträchtigt wird.

Art. 33 Reklameeinrichtungen

1

Beleuchtungen, Plakate und Reklameeinrichtungen dürfen das Strassen-, Orts- und Landschaftsbild in keiner Weise stören.

2

Reklameeinrichtungen dürfen durch ihren Inhalt, ihre Wirkung und ihre Anbringung die Verkehrssicherheit auf öffentlichen Verkehrsanlagen nicht beeinträchtigen.

3

Die Anforderungen und Bedingungen für das Anschlagen, Aushängen und Aufstellen von Bekanntmachungen, Plakaten, Reklameeinrichtungen, Leuchtschriften etc. werden durch die Baubewilligungskommission im Einzelfall festgelegt.

Art. 34 Umgebungs- und Terraingestaltung

1

Bei der Gestaltung der Umgebung ist auf das gewachsene Terrain Rücksicht zu nehmen. Aufschüttungen und Abgrabungen haben sich dem natürlichen Terrainverlauf anzupassen und sind ansprechend zu gestalten. Hohe Stützmauern sind zu vermeiden. 2

Abgrabungen zur Freilegung des Untergeschosses dürfen nur soweit vorgenommen werden, als dies der zonengemässen Erscheinung der Baute entspricht und auf die Umgebung abgestimmt ist.

3

Die Umgebung von Bauten und Anlagen ist mit Grünflächen und Bepflanzungen ansprechend zu gestalten.

Art. 35 Kinderspielplätze / Begegnungszonen

1

Beim Bau von Mehrfamilienhäusern, Reihenhäusern sowie von Quartierüberbauungen mit mehr als 6 Wohnungen sind besonnte Kinderspielplätze respektive Begegnungszonen abseits vom Verkehr auf privatem Grund anzulegen. Die Mindestgrösse hat 20 % der für das Wohnen anrechenbaren Bruttogeschossflächen zu betragen.

2

Werden direkt mit dem Bauvorhaben in Bezug stehende Erschliessungsstrassen und Zufahrten mit dem Charakter einer Begegnungszone (gemäss Art. 22b SSV, SR 741.21, resp. Verordnung SR 741.213.3) ausgeführt, können diese bis zur Hälfte der notwendigen Spielplatzfläche angerechnet werden.

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b)

Bauvorschriften

Art. 36 Grundsatz

Seite 20

1

Bauten, Anlagen oder Bestandteile davon sowie Terrainveränderungen haben den Regeln der Baukunde zu entsprechen und dürfen selbst oder durch ihre Benützung keine Gefahr darstellen. Sie haben insbesondere den Anforderungen der Sicherheit, Festigkeit, Hygiene, Gesundheit und Unfallverhütung zu genügen. Die von privaten Berufsorganisationen (VSS, SIA etc.) aufgestellten technischen Normen können im Rahmen der Vorschriften dieses Baureglementes zur Beurteilung beigezogen werden.

2

Dem dauernden Aufenthalt von Personen dienende Räume oder Bauten sind bezüglich Materialien, Konstruktion und Ausstattung so auszugestalten, dass eine einwandfreie Wohnhygiene gewährleistet ist und die Gesundheit nicht gefährdet wird. Insbesondere ist auf eine genügende Belüftung, Belichtung und Ausstattung mit sanitären Einrichtungen zu achten und zu verhindern, dass Feuchtigkeit eindringen oder Kondensat entstehen kann.

Art. 37 Behebung von Mängeln

1

Bauten und Anlagen sind sachgemäss zu unterhalten. Bei geschützten Kulturobjekten kommen Art. 86 und 87 BauG zur Anwendung.

2

Gefährden Bauten oder Anlagen insbesondere die Sicherheit oder Gesundheit, so sind sie durch den Eigentümer instandzustellen oder zu beseitigen. Die Baubewilligungskommission kann dem Eigentümer für diese Arbeiten eine Frist ansetzen.

3

Kommt der Eigentümer der behördlichen Aufforderung nicht nach, so kann die Beseitigung der Mängel auf seine Kosten von Amtes wegen angeordnet werden (Ersatzvornahme). Namentlich kann die Räumung gefährlicher oder gesundheitsschädlicher Bauten, Wohnungen etc. verlangt werden.

Art. 38 Belichtung, Wohnungszugänge

1

Alle Wohn- und Schlafräume müssen in genügender Weise direkt und natürlich belichtet werden. Die Summe der im Rahmenlicht gemessenen Fensterflächen hat mindestens einen Zehntel der Netto-Bodenfläche zu betragen.

2

Arbeitsräume, die nicht dem Arbeitsgesetz unterstehen, haben diesen Bedingungen ebenfalls zu entsprechen. Für spezielle Fälle können Ausnahmen bewilligt werden.

3

Zugänge und Treppen zu Wohnungen in Mehrfamilienhäusern haben eine lichte Breite von mindestens 1.20 m aufzuweisen.

Art. 39 Energie

Werden bestehende Bauten nachgedämmt, darf von den Regelbauvorschriften um die Stärke der Nachdämmung (max. 30 cm) abgewichen werden.

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c)

Bauarbeiten

Art. 40 Benützung von öffentlichem Boden

Seite 21

1

Öffentlicher Grund und Boden, namentlich Strassen und Plätze, dürfen nur mit Bewilligung der Behörden für die Ausführung privater Bauten und Anlagen in Anspruch genommen werden. Bei Flurgenossenschaftsstrassen ist sinngemäss die Zustimmung der zuständigen Genossenschaftsorgane, bei Staatsstrassen diejenige der kantonalen Fachstelle einzuholen. 2

Für den Bau benützte Strassen sind zu Lasten des Bauherrn wenn nötig umgehend zu reinigen und entstandene Schäden zu beheben.

Art. 41 Sicherung von Baustellen

1 . Baustellen im Bereich öffentlicher Verkehrsflächen sind auf Kosten des Bauherrn ausreichend zu signalisieren, abzuschranken und zu beleuchten. Wenn nötig sind Schutzwände und Fussgängerpassagen zu erstellen. 2

Jede Baustelle, deren Betreten für Unbeteiligte mit Gefahren verbunden ist, muss vor dem Zutritt geschützt werden. Baugruben und Gräben sind mit geeigneten Abschrankungen zu versehen.

Art. 42 Werkleitungen

1

Vor Inangriffnahme der Bauarbeiten hat der Bauherr den Verlauf der unterirdischen Leitungen anhand des Grundbuchs, der Werkleitungspläne des Kantons und der Gemeinde, der Versorgungsbetriebe (Wasser, Kanalisation, Elektrizität, Gas, Telefon, Fernsehen) sowie Kabelleitungen des Militärs festzustellen und die Leitungseigentümer zu benachrichtigen.

2

Werden bei Bauarbeiten unbekannte Werkleitungen freigelegt, so sind diese umgehend dem Bausekretariat zu melden.

3

Leitungen dürfen weder beschädigt noch eigenmächtig umgelegt werden.

d)

Verkehrsanlagen und Werkleitungen

[Hinweis: die Artikel 75 bis 80 des Baureglementes vom 28. Oktober 1975 werden in das neue Baureglement übernommen und sind nach wie vor rechtsgültig.]

Art. 43 Strassenneubau / Ausführung

1

Der Neu- und Ausbau von Strassen, Wegen und Plätzen erfolgt in der Regel im Rahmen eines Quartierplanes, wenn sie nicht gemäss dem Strassenrichtplan erstellt werden.

2

Die Erschliessung neuer Baugebiete darf nicht zu einer Überlastung der bestehenden Strassen führen.

3

Kleinere Ausbauten gelten als Korrektion. Sie sind zulässig, auch wenn kein spezieller Quartierplan besteht.

4

Die Ausführung hat nach den technischen Bestimmungen dieses Reglementes zu erfolgen. Ausgenommen sind landwirtschatliche Güter- und Waldstrassen.

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Art. 44 Seite 22

Hausanschlüsse

1

Bevor neue Strassen gebaut oder bestehende mit neuen Belägen versehen werden, fordert die Baubehörde die Anstösser rechtzeitig auf, allfällige neue Hausanschlüsse innerhalb einer bestimmten Frist zu erstellen oder nötigenfalls bestehende zu ändern. 2

Die Kosten für die Hausanschlüsse und die Wiederherstellung der Strassen richtet sich nach den einschlägigen Reglementen.

Art. 45 Einfriedungen

1

Der Aufwuchs von Grünhecken sowie Erstellung von Hägen und Mauern ist gegen Strassen und Trottoirs im allgemeinen bis auf eine Höhe von 1.2 m gestattet. An Stellen, wo eine bessere Übersicht im öffentlichen Interesse liegt, kann die Baubehörde die zulässige Höhe angemessen reduzieren. Mauern und Häge, ausgenommen landwirtschaftliche Häge, müssen gegen Strassen ohne Trottoirs einen Grenzabstand von 0.5 m, Grünhecken gegen Strassen und Trottoirs einen solchen von 0.7 m einhalten. Grünhecken sind so unter der Schere zu halten, dass sie nicht mehr als 0.2 m in den Grenzabstand hineinragen. 2

Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Kantonalen Strassengesetzes.

Art. 46 Bäume und Sträucher

1

Längs Strassen und Trottoirs dürfen hochstämmige Bäume auf geraden Strecken nicht näher als 3 m, auf der Innenseite der Kurven nicht näher als 4 m an die Strasse gepflanzt werden.

2

Strassen sind bis auf eine Höhe von 4.5 m, Trottoirs bis auf eine Höhe von 2.5 m von überhängenden Ästen freizuhalten.

3

Sträucher dürfen weder in das Strassen- und Trottoirprofil hineinragen, noch die Strassenübersicht beeinträchtigen. 4

Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Kantonalen Strassengesetzes.

Art. 47 Abwasser, Reinigen von Fahrzeugen, Ablagern von Schnee

Die Ableitung von Oberflächen- und Abwasser auf Strassen, Trottoirs und Plätze, das Reinigen von Fahrzeugen und das Ablagern von Schnee auf öffentlichen Verkehrsanlagen ist verboten.

e)

Technische Bestimmungen

Art. 48 Grundsatz

Werden neue Strassen gebaut oder bestehende Strassen ausgebaut, ist den Bedürfnissen des zu erwartenden Verkehrs Rechnung zu tragen. Grundsätzlich sind die Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachmänner (VSS) zu befolgen.

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Art. 49 Seite 23

Ausbau Fahrbahnbreite

1

Die Fahrbahnbreite wird auf Grund der Fahrbahnlänge und der Bebauungsdichte des überbauten und zu erschliessenden Gebietes festgelegt. Dabei ist auf das hinterliegende Gebiet angemessen Rücksicht zu nehmen.

2

-

Die minimalen Fahrbahnbreiten betragen für Strassenanlagen: Sammelstrassen 5.00 m Erschliessungsstrassen über 300 m Länge 5.00 m Erschliessungsstrassen bis 300 m Länge 4.20 m Zufahrten zu höchstens 4 Einfamilienhäusern oder 8 Wohnungen bis 60 m Strassenlänge 3.00 m

Art. 50 Längsgefälle

Bei Neuanlagen dürfen folgende Gefälle nicht überschritten werden: Sammelstrassen 10% Erschliessungsstrassen 12% Zufahrten 15% beim Ausbau bestehender Strassen dürfen 15% Gefälle nicht überschritten werden.

Art. 51 1

2

Böschungen

Böschungsfüsse müssen gegen Verkehrsanlagen folgende Abstände aufweisen: bis 2 m Böschungshöhe 0.5 m über 2 m Böschungshöhe 1 m. Böschungskronen müssen gegen Verkehrsanlagen einen Abstand von 0.5 m aufweisen.

3

Die Neigung der Böschung darf das Verhältnis 2:3 nicht übersteigen. Vermehrt anfallendes Oberflächenwasser ist abzuleiten.

Art. 52 Entwässerung

1

Bei Neuanlagen und dem Ausbau bestehender Strassen sind Einlaufschächte entsprechend den VSS-Normen zu erstellen. Die Abstände richten sich nach dem Wasseranfall, den Längs- und Quergefällen der Strasse und haben den bautechnischen und hydraulischen Anforderungen zu genügen.

2

Wo Wassereintritte zu erwarten sind, ist der Strassenunterbau mittels Sickerleitungen zu entwässern.

Art. 53 Sackstrassen

Alle nicht durchgehenden Strassen (Sackstrassen) sind an ihrem Ende mit einem Wendeplatz für Lastwagen zu versehen und offen zu halten.

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V.

Ve r f a h r e n s b e s t i m m u n g e n

Art. 54 Baugesuch, Bauvisiere

Seite 24

1

Für sämtliche bewilligungspflichtige Vorhaben (inkl. Projektänderungen) sind zuhanden der Baubewilligungskommission beim Bausekretariat Baugesuche einzureichen.

2

Der erforderliche Inhalt des Baugesuches richtet sich nach der Bauverordnung (vgl. BauV Art. 47) sowie nach der Spezialgesetzgebung (vgl. BauG Art. 97 Abs. 4)

Art. 55 Zusätzliche Unterlagen zum Baugesuch

Die Baubewilligungskommission ist befugt, für schwierig zu beurteilende oder aussergewöhnliche Bauten Fachgutachten einzuholen.

Art. 56 Baukontrolle

1

Die Organe der Baupolizei sind befugt, zum Zwecke der Baukontrolle Gebäude, Anlagen und Bauplätze zu betreten. Auf Verlangen der Kontrollorgane muss der Bauleiter bei der Besichtigung anwesend oder vertreten sein.

2

Beanstandungen werden der Bauleitung unter Ansetzung einer Frist zur Behebung der Mängel bekanntgegeben. Unterlässt der Verantwortliche die verlangte Richtigstellung, so ist die Baubewilligungskommission in Anwendung von Art 53 BauV befugt, die nötigen Arbeiten auf Kosten und Verantwortung des Fehlbaren selbst ausführen zu lassen.

Art. 57 Verfügung

Dem Rechtsmittel gegen eine Baueinstellungsverfügung oder eine Verfügung betreffs Behebung von Mängeln bei Gefährdung der Sicherheit (gemäss Art. 38 ff des Baureglementes) wird die aufschiebende Wirkung entzogen. Zur Vollstreckung kann nötigenfalls die Hilfe der Polizei in Anspruch genommen werden.

Art. 58 Gebühren, Kosten

1 Für die Behandlung von Baugesuchen und Bauermittlungen, für weitere Verrichtungen in Anwendung des Baureglementes wie die öffentliche Anzeige, die Visier- und Baukontrolle etc. sowie für die Benützung öffentlichen Grundes sind Gebühren zu entrichten respektive die Kosten zu tragen. 2

Die Gebührenansätze werden vom Gemeinderat im Rahmen des Gesetzes über die Gebühren der Gemeinden vom 26. Februar 2001 (bGS 153.2) festgelegt. 3

Die Kosten von Fachgutachten oder Sonderleistungen der Gemeinde hat grundsätzlich der Gesuchsteller zu tragen. Der Gesuchsteller ist vor der Auftragserteilung zu orientieren.

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VI.

Schlussbestimmungen

Art. 59 Verantwortung, Haftung

1

Seite 25

Die Bauherrschaft und deren Beauftragte sind für die Befolgung der Bauvorschriften verantwortlich.

2

Die Erteilung der Baubewilligung und die Kontrolle durch die Gemeindeorgane befreit niemanden von seiner persönlichen Verantwortung.

Art. 60 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

1

Dieses Baureglement tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Alle Baugesuche, die in diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig bewilligt sind, unterstehen dem neuen Recht.

2

Sondernutzungspläne, die vor dem Inkrafttreten dieses Reglementes erlassen wurden, bleiben bis zu ihrer Anpassung in Kraft.

3

Das Baureglement der Gemeinde Waldstatt vom 19. April 1994 wird aufgehoben.

15.06.2010

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Seite 26

A n h a n g : Te c h n i s c h e E r l ä u t e r u n g e n

Geschosszahl

Beispiel Wohnzone W1

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Art. 8 Die Messweise der Kniestockhöhe

und der Höhe von Niveaupunkt bis fertige Deckenoberkante ist in der BauV geregelt.

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Seite 27

Garagenvorplätze

Art. 26 6.0 • 7.0 m

r Garage "~ ,_

_ _ _...J

E 0 o; ___:_:_+---===~

...............................c:::::=.===----Strasse

Garage

E 0 o;

Strasse

15.06.2010

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Stichwortverzeichnis zum Baureglement Stand 15. Juni 2010

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Seite 2

Artikel

Artikel

Artikel

BauR Waldstatt

Kantonale BauV

Kantonales BauG

A Abbauzonen, Deponiezonen

11

Abbruch

38, 45, 47

Abgrabungen

34

Abgrabungen zur Freilegung des Untergeschosses

34

Ablagerungen

15, 81, 84, 93, 94

39, 44, 48

19

11, 115

9, 11 - 13, 16, 17, 19, 45, 51, 52

8, 9, 16, 17, 18, 19

15, 16, 38, 39, 113, 114, 115

Abstellplätze für Motorfahrzeuge

27, 28

39

Abwasser

47

Altbauten

7

Abstände Abstellraum und Abstellflächen

39

An- und Nebenbauten, provisorische Bauten

13

Anforderungen an die Bauten

17, 28, 29, 33, 36, 52

2, 5, 9, 10, 11 15, 82, 116, 118

Anhörung der Kantone und Gemeinden

14

Anmerkungen im Grundbuch Anpassung

15, 95

26

55, 71, 78, 88, 106

60

Anpassung und Fortschreibung des Gemeinderichtplans

44

Anrechenbare Landfläche

1, 2

Appenzellischer Haustyp

5

Arrondierung

69

Attikageschoss Auflagen und Bedingungen

4, 6 33, 38

Aufschichtungen Aufschüttungen

34

53

106

19

115

39, 44, 48

Aufstockung, Innere

32

Ausarbeitung der Sondernutzungspläne

37 - 42

Ausfahrten und Vorplätze

26

Ausbau Fahrbahnbreite

49

Ausgleichszahlungen Auskünfte

29 3

Ausnahmebewilligung Ausnahmen

71

106, 118 9, 38

39, 106, 114, 117, 118

Ausnahmen ausserhalb der Bauzone

119 - 121

Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen

95, 97, 112, 118, 119 - 121

Ausnahmen innerhalb der Bauzone

15, 112

Ausnützungstransfer / Ausnützungsübertragungen

6

1, 2

Ausnützungsziffer (AZ) / Ausnützungsverlagerung

7, 16

1, 16, 47

Aussenantennen

32

15.06.2010

16

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Seite 3 Stichwortverzeichnis

Artikel

Artikel

Artikel

BauR Waldstatt

Kantonale BauV

Kantonales BauG

Aussichtspunkte

5, 39

Aussichtsschutzzone Ausstandsregeln

4

Autoabstellplätze

15

B Bachläufe

5, 114

Bahnanlagen

30

Bahnstationen

30

Balkone

12

Bauarbeiten

40, 42

Baubeginn

1, 2, 12

53, 54, 55, 60 38 - 40, 43, 52, 53, 56, 62

3, 4, 53, 93, 94, 97, 101, 102, 107, 108, 119, 125

Baudirektion / Departement Bau und Umwelt

28, 30, 36, 46, 61

3, 10, 11, 13, 14, 44, 45, 47, 49, 52, 55, 56, 71, 88, 110

Bauentscheid (siehe auch Baubewilligung)

52

Baubewilligung

59

Bauen ausserhalb der Bauzonen / Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen

95, 97, 112, 118, 119 121, 125

Bauermittlungsverfahren Baugesuch

54, 58, 60

62

101

41, 47, 49, 57, 62

54, 100, 101, 102 - 104, 109

Baugruppen

79, 84, 86

Bauhöhe Baukontrolle

15 56, 58 41, 49, 54, 57, 58, 61, 62

Baukoordinationsdienst

3, 100, 102, 103, 105

Bauland

5, 56, 59

Baulandbeschaffung

56

Baulandumlegung Baulinien

21 - 25, 28 - 30 11, 12,

37, 38, 73, 75

Baulinienpläne

37, 38, 96

Baumassenziffer

2

Baumbestände 22, 46

Baureglement

1, 6, 16, 42, 60

Baureife

79, 86 1, 16

15, 45 - 51, 118, 122 58, 67, 95, 96

Baustelle

41

Bauten und Anlagen

1, 16, 19, 21, 22, 24, 25, 27, 29, 37, 40

15.06.2010

16 5

Bäume / Baumgruppen

Bauten in Streusiedlungsgebieten und landschaftsprägende Bauten

2, 68 - 72

5

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Seite 4 Stichwortverzeichnis

Artikel

Artikel

Artikel

BauR Waldstatt

Kantonale BauV

Kantonales BauG

Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen

32

Bauverbote

32

Bauvorschriften

7, 36, 59

Bauweise

16, 19, 21

Bauzonen

7, 15, 16, 20

Beeinträchtigung

22

Begegnungszone

35

Begriffsdefinitionen Behebung von Mängeln

36, 54, 81 15, 94, 112 - 121

3

15, 16, 35, 39

38, 39, 45

15, 18, 19 - 30, 57 - 59, 94,119 1, 79 - 87

1 - 16

16

37, 57

Behindertengerechtes Bauen

117

Beiträge an Denkmalpflege-, Natur- und Heimatschutzmassnahmen

37

90, 92

Bepflanzung

32

15, 39, 81, 112

Beratung

42

Berechnungs- und Messweisen

1 - 16

16

Bereinigung der Rechte und Lasten

26, 28, 30

71

Belichtung / Wohnungszugänge

8, 36, 38

Benützung von öffentlichem Boden

40

Bericht

39, 40

Bestandesgarantie

30, 94, 113

Bestehende zonenwidrige Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen

119

Betriebsinhabende

23, 24

Bevölkerung

4

Bewilligung

24, 27, 40, 59

1, 6

Bewilligungsfreie Bauplatzinstallationen

40

Baubewilligungspflicht

38 - 40

54, 93, 94, 97, 119

Baubewilligungsverfahren

42 - 63

3, 4, 53, 97 - 111

Baumassenziffer (BMZ) Boden

2 12, 40

24

Bodenpolitik Böschungen

1, 18, 74, 75, 115 5

34, 51

Bruttogeschossfläche

1

Bundesrecht

32, 126, Ingress

Bushaltestellen

30

C Campingplätze

38, 39

27, 82

D Dachaufbauten Dachflächenfenster

15.06.2010

31

44 39, 44

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Seite 5 Stichwortverzeichnis

Dachform

Artikel

Artikel

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Kantonale BauV

Kantonales BauG

29, 30

Dachgeschoss

8

Dachgestaltung

8, 21, 30

Dachvorsprünge

84 4

16 84

4,12

Departement Bau und Umwelt (siehe Baudirektion) Deponien

38, 47

11

Dienstbarkeiten

26

73

Drainagen

44

Deponiezonen

11

Düngergruben

115

E Eigentumsbeschränkungen Eingaben Einfriedungen

1, 8, 32

2,

51

111

14, 45

Eingriffe ins Orts- oder Landschaftsbild

38

96, 108, 112

Einleitung des Bewilligungsverfahrens Einsichtnahme

102 3

Einsprachen

27 - 29, 53, 58 - 60, 62

14, 46, 47, 55, 63, 103 - 106, 111

Einspracheverfahren

58 - 62

14, 47, 49, 103, 104

Einzelobjekte

35

17, 73

Einzelverfügungen

34

80, 81, 88

Einzelbauten

79, 86

Elementargewalt

94

Elemente der Richtplanung

8

Empfindlichkeitsstufen

16

Energie

32

Energiegewinnungsanlagen

31, 39

Energieoptimierte Bauten

7

Energieverbrauch

1

Enteignung

67, 73 - 78, 106

Entfernung vorschriftswidriger Bauten

108

Entschädigung Entsorgungsanlagen Entwässerung

24, 29

56, 66, 73, 74, 76 - 78, 106

38, 47

17, 26, 38

26, 27, 52

Erholungsanlagen

26, 27, 82

Erholungsräume Erker

31 12

12

Erlass des Gemeinderichtplans

43

Erlass und Änderung kantonaler Nutzungspläne

14

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Seite 6 Stichwortverzeichnis

Artikel

Artikel

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Kantonale BauV

Kantonales BauG

Erlass von Planungszonen

55

Erlass von Schutzzonenplan, Schutzverordnung und Einzelverfügungen

88

Erlass von Zonenplan und Baureglement

48

Eröffnung der Entscheide

61

Ersatzabgabe für Motorfahrzeugabstellplätze

28

Erschliessung

7, 25, 35, 43, 49, 50

105 15

47

2, 5, 15, 17, 35, 38, 39, 57 - 68, 73, 90, 95, 96

Erschliessungsbeiträge

62

Erschliessungskosten

29, 61

Erschliessungsprogramm

42, 59, 64, 65, 90

Erschliessungsprojekt

63

Erschliessungsreglement

60

Erschliessungsübersicht

58, 59, 90

Erschliessungsvorschriften

24

Erstinstanzliches Bewilligungsverfahren Erweiterung

15 62

24, 27

38

Explosion

32, 94 94

F Fachstellen

24, 40

Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz

36, 37

Fachstelle für Raumplanung Fahrbahnbreite

3, 89, 110, 126

36 126 49

Fassadenabmessung

10

Feldgehölze

5, 79

Fensterfläche

47

Ferienwohnungen

25

Feuer

94

Feuerungs- und Tankanlagen

38

Findlinge Firsthöhe

79, 86 16

6, 11, 16, 48

Formelle Enteignung

16, 84 73 - 78

Freihaltung

28, 39

Freizeitanlagen

23, 38, 47

Friedhöfe

26

Fristenstillstand

110

Fruchtfolgeflächen

32

G Garagenvorplätze

27

Gartenbau

22

39

31

13, 17

8, 16

16

Gartenhäuser Gebäudeabstand

15.06.2010

28

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Seite 7 Stichwortverzeichnis

Gebäudehöhe

Artikel

Artikel

Artikel

BauR Waldstatt

Kantonale BauV

Kantonales BauG

16

7, 9, 11, 16

16

Gebäudelänge

16

3, 9, 10, 16

16

Gebühren, Kosten

37, 41, 44, 56, 58

15, 103

Gefahrenzonen

15, 24

19, 36

Geltungsbereich

2

Geltungsdauer der Planungszone

54, 55

Gemeindeparlament

3

Gemeinderichtplan

9, 17, 43, 44, 80

Genehmigung der Nutzungspläne

49, 50, 52, 73

Generelle Zuständigkeiten

3

Geotope

79, 86

Geringfügige Änderungen an Nutzungsplänen

52

Geschichtliche Stätten

79, 82, 84, 85, 86

Geschlossene Bauweise Geschosse

3 8, 16, 34

Geschossflächen

35, 39

4, 47 1

Geschosszahl

8

15, 41

GestaItungsanforderungen

29

82 - 85, 112

Gestaltung

7, 16, 21, 29, 30, 31, 34

1, 15, 37 - 40, 82, 84, 85, 112, 118

38, 39, 47

35, 37, 40, 41, 42, 45 - 52

Gestaltungsplan Gestaltung der Umgebung

34

Gesundheit

36, 37

116

Gewachsenes Terrain

2, 5, 13, 14, 47

16

Gewässer

38

8, 28, 38, 77, 79, 97, 114

Gewässerabstand Gewerbeanteil

114 16

Gewerbezone

15, 16

Giebelfassaden

8

19, 23

Gliederung des Orts- und Landschaftsbildes

28

Grabungen

34

2, 18, 39, 44, 48

Grenz- und Gebäudeabstand (Masse)

9, 11, 13, 14, 19, 45

8

115

Grenz- und Gebäudeabstand (Messweise)

8, 9, 16, 17 - 19, 39

15, 16, 115

Grenzabstände von Tiefbauten

17 - 19

115

Grenzbereinigung

20 - 30

2, 37, 68 - 72, 95

Grenzregulierung

72

Gruben Grundbuch

42

18, 47

115

1, 8, 23, 28, 29, 30, 47

37, 55, 71, 88, 106, 108

Grundlasten

26

Grundwasser

44, 45

15.06.2010

5, 17, 18, 28, 32, 77

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Seite 8 Stichwortverzeichnis

Grundwasserschutzzonen

Artikel

Artikel

Artikel

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Kantonale BauV

Kantonales BauG

15

44, 45

17, 18, 28, 77

Grundsatz

36, 48

Grünzone

15, 16

19, 28, 74

Grünzone im Baugebiet

16

19

H Haftung

59

Hanglagen

8

Hauptwohnseite

9

Hausanschlüsse

44

Häusergruppen

35 8

38

85

Haushälterische Nutzung des Bodens

1

Hecken

79, 86

Heime

26

Heizung

38, 47

Hinterlieger

66

Hochbauten

38

Hochwassergefahr

36

Hochwasserschutz

8, 36, 114

Höhe

8, 16, 45, 46

Höhenangaben

38

Hotels

18

25

Hygiene

36

1, 41, 118

I Ideelle Vereinigungen

111

Immissionen

24, 32

Industriezonen

16

19, 24

Information und Mitwirkung

5

6

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

60

65

12 - 14, 16, 43, 44, 50, 55, 56, 78, 123, 127

Innere Aufstockung

32

Intensität der baulichen und betrieblichen Nutzung

15, 16

Intensiverholungszone

19, 27

K Kantonaler Richtplan

7 - 10, 12, 13, 80

Kantonaler Schutzzonenplan

31

80, 81, 88, 89

Kantonale Fachstellen

36, 37

3, 89, 110, 126

Kantonale Nutzungszonen

11, 18

Kantonalrechtliche Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen

112

Kantonsbeiträge an Orts- und Regionalplanungen

91

15.06.2010

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Seite 9 Stichwortverzeichnis

Artikel

Artikel

Artikel

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Kantonale BauV

Kantonales BauG

Kernzonen

15, 16, 17

19, 20

Kinderspielplätze

35

39

Kirchen Kleinbauten

26 24

11, 44

16, 28

Kleinsiedlungen / Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzone Kliniken

29 18

Kniestock Kommission

25 4

2

21, 22, 27, 28, 29

4

Kommunale Schutzvorschriften

32 - 34

15, 80, 81, 88, 112

Kommunale Schutzzonenplanung

32

90

Konzepte und Sachpläne des Bundes

8 42, 47, 49, 50, 54, 57, 58, 61, 62

Koordination Koordinationspflicht Kosten

98, 110 37, 41, 44, 56, 58

37, 61, 62, 71, 87, 90 92, 108, 117

29

Kostenregelungen

37

Kritische Hinweise

51

111

Kulturdenkmäler

79, 86

Kulturland Kulturobjekte

5 20, 22, 37

31, 34, 37, 39, 45

Kuppen Kurzone

2, 3, 98 - 100, 102, 103, 105, 108 - 110

2, 5, 86, 88, 92 35

15, 18

19, 25

L Landfläche

1, 2 31, 36, 37, 38

1, 2, 5, 8, 35, 79, 80, 82, 92, 112

Landschaftsschutzzonen

31

82

Landumlegung

20, 30

2, 37, 68 - 72, 95

Landschaft

8, 21, 29, 32, 33

Landwirtschaft / Landwirtschaftszone

15, 16

Längsgefälle

50

Lärm Lärmschutzverordnung (LSV)

1, 5, 8, 17, 18, 19, 31 33, 90, 92, 120

38 7, 16, 19

Lawinen

36

Lebensgrundlagen

1, 5, 8

Lebensräume

5, 79, 83

Legitimation

46, 103, 111

M Mängel, Behebung

37, 57

Masse

21, 29

15.06.2010

47

16

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Seite 10 Stichwortverzeichnis

Artikel

Artikel

Artikel

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Kantonale BauV

Kantonales BauG

Masse / Abstände

6 - 9, 16 - 19, 39

15, 16, 35, 38, 39, 113 - 115

Massgebender Wert

25

71

Mässig störende Betriebe

20, 22

Massnahmen zur Sicherung der Baulandumlegung

22

Materielle Enteignung Mauern

71 76 - 78

34, 45

Mehrausnützung

41

Mehrfamilienhäuser

35, 38

Mehrlängenzuschlag

10, 16

117 9, 16

Mehrwertrevers

16 30, 106

Meldeverfahren

43, 45, 47, 57

104

Mindestanteil an Gewerbenutzungen

22

Mindestanteil an Wohnnutzungen

20

Mitbenützung

66

Mitwirkung

4

62

6, 12, 13, 99

Motorfahrzeuge

27, 28

39

95

8, 17, 39, 47

1, 8, 32, 41, 65 - 67, 72, 96, 103, 104, 118

N Nachbar Nachbarinteressen

1

Nachhaltigkeit Naturgefahren

5 24

Natur- und Heimatschutz Natur- und Kulturobjekte

20, 22, 37

Naturobjekte der Gemeinde

20, 23

35, 36

89, 92, 111

31, 34

79, 86 - 88

Naturschutzzonen

31, 35

79, 83, 92

Nebenbauten

2, 11

16

Neubaugebiete

35

Neueinzonung

56

Neuerschliessung

67

Neuzuteilung Nichtbauzonen

23 - 30 15

19, 119 - 121

Nichtstörende Betriebe

21

Nicht bewilligungspflichtige Vorhaben

39

Niveaulinien

38

Niveaupunkt Nutzungsplanung

3

Nutzung bestehender Bausubstanz

7

Nutzung des Bodens

15.06.2010

71

4, 5, 6, 7, 48

16, 38

23, 28, 30

11, 14, 17 - 36, 36, 39 52, 59, 68, 70, 110

1, 18

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Seite 11 Stichwortverzeichnis

Artikel

Artikel

Artikel

BauR Waldstatt

Kantonale BauV

Kantonales BauG

O Oberaufsicht

3

Oberforstamt

113

Offene Bauweise

3

35, 39

Öffentlich-rechtliche Körperschaften Öffentliche Anlagen auf privatem Grund

4 14

Öffentliche Auflage

30, 57

46, 52, 63, 71, 103, 104

Ordnungsfristen

62 - 63

109

Organisation

4, 27

Ortsbilder

31, 38, 39, 45, 47

1, 2, 5, 38, 79, 80, 84, 92, 93

Ortsbilder von nationaler Bedeutung

31

80

Ortsbildschutzzonen nationaler Bedeutung

38, 39, 45

84

Ortsbildschutzzonen der Gemeinde

8, 21, 32, 33

16, 20, 21, 29

47

Ortskerne

35

P Parkierungsanlagen

28, 30, 39, 117

Perimeterbeiträge

37, 61

Perimeterplan

63

Personen mit Behinderungen

117

Persönliche und zeitliche Geltung der Baubewilligung

107

Pflanzen

5, 79, 83, 92

Planung

5 - 7, 42, 49, 53 - 55, 58, 65, 91

4

Planungsbericht

39, 40

Planungszone

22

54, 55

38

30

Planungsziele Plätze

7 11, 21, 40, 43, 47

Privatrechtliche Einsprachepunkte

60

Produktionsanlagen

38

Provisorische Bauten

15, 38

Publikumsverkehr

16 117

Pufferflächen

79

Pultdächer

4

Q Quartierplan

43

35, 37, 39, 41, 42, 45 52, 96, 106

Quartierplanpflicht

19, 35, 42, 96

Quellen

5

15.06.2010

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Artikel

Artikel

Artikel

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Kantonale BauV

Kantonales BauG

R Raumwirksame Tätigkeiten

2, 7

Rechtmässigkeit

111

Rechtsmittel

57

Rechtsmittelbelehrung

28

55, 105, 109 - 111

50

110

Rechtsmittelinstanzen

110

Rechtsschutz

49, 110, 111

Recycling- und Brechanlagen

11

Regelbauvorschriften

8, 16, 17, 39

Regionale Zusammenarbeit

53

Reglement, Baureglement

1, 3, 6, 16, 42, 60

Reklameeinrichtungen

33

Rekurs

14, 47, 49, 50, 55, 71, 110, 111

28, 63

Richtplanung / Richtpläne

6 - 10, 12, 13, 17, 29, 43, 44, 59, 80, 110

Richtplanung der Gemeinde

17

Richtplanung des Kantons

7 - 10

Richtungspunkte

38

S Sammeleinsprachen Schnee

59 47

Schrebergärten

28

Schulhäuser

26

Schutzverordnungen

33

80, 81, 88, 111

31 - 33, 35, 38, 39

17 - 19, 73, 80 - 84, 88, 97

Schutzzonen / Schutzzonenplan

20, 21, 29

Schutzzonen und Schutzobjekte der Gemeinde

15 - 21

19

Schutz des Orts- und Landschaftsbildes

16, 21

1, 80, 112

Schwimmbassins

38

Sekretariat der Baubewilligungskommission Selbsterschliessung

65

Sende- und Empfangsanlagen

38, 39

Sicherheit

25, 36, 37, 57

Sicherheit entlang Strassen

25

Sicherung von Baustellen

41

38

Siedlungen Solarzellen

1, 108, 116, 118

1, 5, 8, 29, 32, 35 31

Sonderbauvorschriften

39 - 41

Sondernutzungspläne

3, 5, 60

Sonnenenergieanlagen

31

15.06.2010

82 53

37 - 42, 45 - 52, 80 39

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Seite 13 Stichwortverzeichnis

Artikel

Artikel

Artikel

BauR Waldstatt

Kantonale BauV

Kantonales BauG

Speziallandwirtschaftszonen Spielplätze

19, 32 35

23, 47

39

Spitäler

26

Sport- und Erholungsanlagen Staatsstrassen

26, 27, 28, 82 11, 26, 27, 40

12, 40

95

Standortgebundenes Personal

23, 24

Steinschlag

36

Stockwerk

4

Strasse

25, 46, 52

Strassenabstand

11, 12

Strassenbaubehörde Strassenraumgestaltung

30 29

30

Streusiedlungen Stützmauern

5 34

Subsidiäre Regelung

17 16

T Tabelle der Regelbauvorschriften

16

Talseitig sichtbare Geschosse

8

Teilrechtskraft Technische Bestimmungen

48

Terrainveränderungen, Terraingestaltung

34, 36

Tiefbauten

4 53

50

2, 38, 39, 44, 47

93

17 - 19, 38

16, 115

Tiere

5, 79, 83, 92

Tierhaltung Treppen

39 38

1, 39

11, 45, 46, 47

1

Trockensteinmauern Trottoirs

79, 86 30

U Übergeordnete Planungsgrundsätze / Bestimmungen

1, 5, 7, 15, 49

Überlagerungen zu Grundnutzungszonen

19

Übersicht über den Stand der Erschliessung

58, 59, 90

Übertragung der Ausnützung

6

Übriges Gemeindegebiet

15, 16

1 19, 33

Uferbereich

79

Ufergehölze Umgebungs- und Terraingestaltung

79 21, 22, 29, 30, 31, 34, 51

47

Umgebungsschutz Umgebung von Bauten und Anlagen

92 34

112

Umladeeinrichtungen Umlegungsgebiet

15.06.2010

15, 82, 85

30 22

69

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Seite 14 Stichwortverzeichnis

Artikel

Artikel

Artikel

BauR Waldstatt

Kantonale BauV

Kantonales BauG

Umlegungskosten

29

71

4

16

13, 17, 38

16, 38

Umweltschutz Untergeschoss

1, 97 8, 24

Unterirdische Bauten

V Veranden Verantwortung, Haftung

1, 2, 12 56, 59

Verbindlichkeit

101

Vereinfachtes Bewilligungsverfahren

44, 45

104

43

104

Verfahren zum Erlass von Planungszonen

55

Verfügungen

34, 51

2, 80, 81, 88, 108, 110, 111

Verfahrensarten

5, 15

20, 57

Verhältnis von Quartier und Gestaltungsplänen zur Zonenordnung

41

Verhältnis zum Wald

113

Verhältnis zu Gewässern

114

Verkehrsflächen Versorgung

19, 30 42

38

17, 32, 38, 39, 57, 60

Verwaltungsgerichtsbeschwerde

29

66, 78

Visierung

39, 48, 49, 57

102

16, 41

Volksdiskussion

4

Vollgeschoss

8, 16

4, 9

12

Vollzug

2

21, 22, 27, 28, 29

Voraussetzungen für eine Baubewilligung Vorbauten

12

Vordächer

1, 12

16

2, 4, 12

Vorfinanzierung

64

Vorgärten

22

Vorplätze

26

Vorprüfung Vorschriften

3, 4, 71, 126 93 - 96, 107, 118

47 20, 27

45

1

28, 92, 113

7, 16, 25, 36, 39, 59

W Wald Waldabstand Wasser

113 24, 42

Weiler Weilerzonen Werkleitungen

38, 45, 47

5, 8, 36, 57, 59, 60, 95, 114

38

19, 29, 80, 85 19, 29

42

Wiederaufbau

24

94

Wiederherstellung

44

87, 108, 122

15.06.2010

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Seite 15 Stichwortverzeichnis

Wintersport

Artikel

Artikel

Artikel

BauR Waldstatt

Kantonale BauV

Kantonales BauG

115, 6

19, 34

Wirtschaft

1

Wohn- und Gewerbezonen

15, 16

19, 22

Wohnhygiene / Wohnungszugänge

38

41

Wohnungen Wohnzonen

5, 20 - 25, 117, 120 15, 16

19, 21

Z Zentrumsfunktion

20

Ziele

1, 6, 7, 15, 17, 32, 39, 40

Zonenarten

15

Zonenplan

4, 16, 19, 24

19 23, 31 - 33, 35

18, 19, 45 - 52, 56, 80, 81, 90

Zonenwidrigkeit

119

Zonenwidrige Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (Bestehende)

119

Zonen für Wintersport

19, 34

Zonen mit Quartierplanpflicht

19, 35, 42, 96

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

15, 19

19, 26, 73, 74

Zugänge

38

95, 117

Zusammenarbeit Zusätzliche Unterlagen zum Baugesuch

53 55

Zuständigkeiten (Kanton)

37, 57

3, 80, 89, 97, 100, 108, 122

Zuständigkeiten der Bewilligungsorgane

97

Zuständigkeiten der Gemeinde

3

Zwangsweise Auszonung

56

Zweck, Form und Inhalt des Quartierplans

39

Zweckänderung

24

Zweckmässigkeit Zweck, Form und Inhalt des Gestaltungsplans

Zweck und Wirkung von Planungszonen

15.06.2010

93, 94, 121

28

1, 49, 66, 68, 70, 72, 111 40

Zweck und Grundsätze der Koordination Zweck und Inhalt

45

99 1, 27

15 54

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