Waldstatt
Waldstatt
Dokument
- Nummer
- Baureglement
- Gemeinde
- Waldstatt
- Kanton
- Appenzell Ausserrhoden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 15.06.2010
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Waldstatt mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Dateien
CH73_07_BR_Baureglement.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Baureglement Stand 15. Juni 2010
Baureglement Waldstatt
Seite 2
Vom Gemeinderat erlassen am:
12.01.2010
Der Gemeindepräsident:
Der Gemeindeschreiber:
Hans-Peter Ramsauer
Hermann Meiler
Öffentliche Auflage der Zonenvorschriften:
15.01.2010 bis 14.02.2010
Von der Einwohnergemeinde angenommen am:
11.04.2010
Vom Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh. genehmigt am:
15.06.2010
15.06.2010
ERR Raumplaner FSU SIA
Baureglement Waldstatt
Seite 4
Hinweise zur Benützung dieses Baureglementes Das Baureglement gilt in Ergänzung zur übergeordneten Baugesetzgebung (insbesondere des kantonalen Baugesetzes und der zugehörigen Bauverordnung) für die gesamte Gemeinde Waldstatt und ist für sämtliche Bauten und Anlagen sowie deren Nutzung anzuwenden. Die Vorschriften des Baureglements sind öffentlich-rechtlicher Natur und können nicht durch privatrechtliche Vereinbarung ausser Kraft gesetzt werden, ausser diese Möglichkeit sei ausdrücklich vorgesehen. Die Gesetzgebung des Bundes und des Kantons sowie weitere Vorschriften der Gemeinde bleiben vorbehalten. Insbesondere das kantonale Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (BauG) sowie die kantonale Bauverordnung (BauV) enthalten zusätzliche Bestimmungen, welche bei der Realisierung von Bauten und Anlagen zu beachten sind.
Ausser dem Baureglement enthalten insbesondere die nachstehenden Erlasse gültige Vorschriften für das Bauwesen und sind ebenfalls zu beachten: EIDGENÖSSISCHE ERLASSE - Schweizerisches Zivilgesetzbuch - Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz) mit zugehöriger Verordnung - Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) mit zugehörigen Verordnungen - Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel - Bundesgesetz über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz - Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) - Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz - Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz) - Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz - Tierschutzgesetz mit zugehöriger Verordnung - Verordnung über die Bewilligung von Stallbauten - Vorschriften der SUVA über Hoch- und Tiefbauten - CARBURA-Vorschriften zur Lagerung von Brennstoffen
15.06.2010
ERR Raumplaner FSU SIA
Baureglement Waldstatt
Seite 5
KANTONALE ERLASSE 143.5 Gesetz über das Verwaltungsverfahren 211.1 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG zum ZGB) 711.1 Gesetz über die Zwangsabtretung (Enteignungsgesetz) 721.1 Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (BauG) 721.11 Bauverordnung (BauV) 721.12 Verordnung über Beiträge an Denkmalpflege-, Natur- und Heimatschutzmassnahmen (Beitragsverordnung) 721.121 Verordnung über die anrechenbaren Kosten bei Denkmalpflege- und Heimatschutzbeiträgen 731.11 Gesetz über die Staatsstrassen (StrG) 731.111 Verordnung zum StrG 731.31 Verordnung über die Einführung des BG über Fuss- und Wanderwege 750.1 Energiegesetz 750.11 Verordnung zum Energiegestz (Energieverordnung) 814.0 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer (Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG) 814.01 Verordnung zum Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer (Umwelt- und Gewässerschutzverordnung; UGsV) 861.0 Feuerschutzgesetz 861.1 Feuerschutzverordnung 931.1 Gesetz über den Wald (Kantonales Waldgesetz) 931.11 Verordnung zum Waldgesetz (Kantonale Waldverordnung) 955.11 Gesetz über das Gastgewerbe 955.111 Verordnung zum Gesetz über das Gastgewerbe (Gastgewerbeverordnung) KOMMUNALE ERLASSE - Abwasserreglement / Abwassergebührentarif - Feuerschutzreglement - Gebühren Baubewilligung - Parkierungsreglement - Ortskorporation Waldstatt - Reglement über die Wasserabgabe - Reglement über den Feuerschutzbeitrag
15.06.2010
ERR Raumplaner FSU SIA
Baureglement Waldstatt
Seite 6
Inhaltsverzeichnis
I.
Allgemeine Bestimmungen
10
Art. 1 Zweck / Geltungsbereich
10
Art. 2 Vollzug
10
Art. 3 Auskünfte
10
II.
Planung
10
Art. 4 Information und Mitwirkung der Bevölkerung
10
Art. 5 Sondernutzungspläne
10
III.
Überbauungsbestimmungen
11
a)
Allgemeine Vorschriften
11
Art. 6 Ausnützungsübertragung
11
Art. 7 Nutzung bestehender Bausubstanz
11
Art. 8 Geschosszahl
11
Art. 9 Grenzabstand
11
Art. 10 Mehrlängenzuschlag
12
Art. 11 Strassenabstand
12
Art. 12 Vorbauten
12
110 weitere Artikel
Art. 13 An- und Nebenbauten
12
Art. 14 Öffentliche Anlagen auf privatem Grund
12
b)
Zonenvorschriften
13
Art. 15 Zoneneinteilung
13
Art. 16 Tabelle der Regelbauvorschriften
14
Art. 17 Kernzone
15
Art. 18 Kurzone
15
Art. 19 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
15
Art. 20 Schutzzonen, Schutzobjekte
15
Art. 21 Ortsbildschutzzone der Gemeinde
15
Art. 22 Kulturobjekte im Baugebiet
16
Art. 23 Naturobjekte im Baugebiet
16
Art. 24 Naturgefahren
16
15.06.2010
ERR Raumplaner FSU SIA
Baureglement Waldstatt
Seite 7
c)
Erschliessungsvorschriften
17
Art. 25 Sicherheit entlang Strassen
17
Art. 26 Ausfahrten und Vorplätze
17
Art. 27 Abstellplätze für Motorfahrzeuge 1)
17
Art. 28 Ersatzabgabe für Motorfahrzeugabstellplätze
18
IV.
Gestaltungs- und Baubestimmungen
18
a)
Gestaltungsvorschriften
18
Art. 29 Gestaltungsanforderungen
18
Art. 30 Dachform
18
Art. 31 Dachaufbauten und -einschnitte /
Anlagen zur Gewinnung von Sonnenenergie
18
Art. 32 Aussenantennenanlagen
19
Art. 33 Reklameeinrichtungen
19
Art. 34 Umgebungs- und Terraingestaltung
19
Art. 35 Kinderspielplätze / Begegnungszonen
19
b)
Bauvorschriften
20
Art. 36 Grundsatz
20
Art. 37 Behebung von Mängeln
20
Art. 38 Belichtung, Wohnungszugänge
20
Art. 39 Energie
20
c)
Bauarbeiten
21
Art. 40 Benützung von öffentlichem Boden
21
Art. 41 Sicherung von Baustellen
21
Art. 42 Werkleitungen
21
d)
Verkehrsanlagen und Werkleitungen
21
Art. 43 Strassenneubau / Ausführung
21
Art. 44 Hausanschlüsse
22
Art. 45 Einfriedungen
22
Art. 46 Bäume und Sträucher
22
Art. 47 Abwasser, Reinigen von Fahrzeugen, Ablagern von Schnee
22
15.06.2010
ERR Raumplaner FSU SIA
Baureglement Waldstatt
Seite 8
e)
Technische Bestimmungen
22
Art. 48 Grundsatz
22
Art. 49 Ausbau Fahrbahnbreite
23
Art. 50 Längsgefälle
23
Art. 51 Böschungen
23
Art. 52 Entwässerung
23
Art. 53 Sackstrassen
23
V.
Verfahrensbestimmungen
24
Art. 54 Baugesuch, Bauvisiere
24
Art. 55 Zusätzliche Unterlagen zum Baugesuch
24
Art. 56 Baukontrolle
24
Art. 57 Verfügung
24
Art. 58 Gebühren, Kosten
24
VI.
Schlussbestimmungen
25
Art. 59 Verantwortung, Haftung
25
Art. 60 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
25
Anhang: Technische Erläuterungen
26
Geschosszahl Art. 8
26
Garagenvorplätze Art. 26
27
15.06.2010
ERR Raumplaner FSU SIA
Baureglement Waldstatt
I.
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck / Geltungsbereich
Seite 10
1
Das Baureglement dient in Ergänzung zur übergeordneten Gesetzgebung des Kantons (insbesondere Baugesetz und Bauverordnung; bGS 721.1 und 721.11) und des Bundes (insbesondere Raumplanungsgesetz; SR 700) der geordneten baulichen Entwicklung. Es gilt für das gesamte Gemeindegebiet von Waldstatt und ist für sämtliche Bauten und Anlagen sowie deren Nutzung anzuwenden.
2
Die Vorschriften des Baureglements sind öffentlich-rechtlicher Natur und können nicht durch privatrechtliche Vereinbarung ausser Kraft gesetzt werden, ausser diese Möglichkeit sei ausdrücklich vorgesehen.
3
Die Gesetzgebung des Bundes und des Kantons sowie weitere Vorschriften der Gemeinde bleiben vorbehalten.
Art. 2 Vollzug
Für den Vollzug des Baureglementes ist der Gemeinderat verantwortlich. Er kann Aufgaben an gemeinderätliche Kommissionen, Amtsstellen sowie an weitere zuständige Organe delegieren.
Art. 3 Auskünfte
Auf das Bauwesen bezugnehmende Erlasse, Reglemente, Verordnungen, Nutzungs- und Sondernutzungspläne etc. stehen jedermann zur Einsicht offen. Das Bausekretariat hat darüber die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.
II.
Planung
Art. 4 Information und Mitwirkung der Bevölkerung
1
Bei einer Gesamtrevision des Baureglementes, des Zonenplanes und des Richtplanes wird eine Volksdiskussion und eine öffentliche Versammlung durchgeführt.
2
Zu den Planungsarbeiten kann die Bevölkerung Vorschläge und Anregungen ein-reichen. Die Behörde nimmt dazu spätestens vor der öffentlichen Planauflage einzeln oder gesamthaft Stellung.
Art. 5 Sondernutzungspläne
Für die Annahme von Sondernutzungsplänen ist der Gemeinderat zuständig. Das Verfahren richtet sich im Übrigen nach Art. 45 ff BauG.
15.06.2010
ERR Raumplaner FSU SIA
Baureglement Waldstatt
III.
Überbauungsbestimmungen
a)
Allgemeine Vorschriften
Art. 6 Ausnützungsübertragung
Seite 11
Eine Übertragung der Ausnützung von einem benachbarten Grundstück innerhalb der gleichen Nutzungszone ist unter den Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 5 BauV möglich.
Art. 7 Nutzung bestehender Bausubstanz
1
Altbauten in der Bauzone können innerhalb ihres bisherigen Bestandes voll genutzt werden, auch wenn sie den Bestimmungen über die Ausnützungsziffer nicht entsprechen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Lärmschutzverordnung, der Erschliessungs- sowie der Gestaltungs- und Bauvorschriften dieses Reglementes.
2
Altbauten im Sinne dieser Vorschrift sind alle jene Gebäude, die vor dem 28. Oktober 1975 erstellt bzw. bewilligt wurden.
Art. 8 Geschosszahl
1
Der Ausbau mehrerer übereinanderliegender Dachgeschosse ist zulässig, sofern die Belichtung der über dem ersten Dachgeschoss liegenden Räume vorwiegend über die Giebelfassaden erfolgt, die Dachgestaltung nicht beeinträchtigt wird und sich das Gebäude gut ins Orts- und Landschaftsbild einfügt.
2 In Hanglagen darf das Untergeschoss als talseits sichtbares Sockelgeschoss ausgebildet werden. Die maximale Anzahl talseits sichtbarer Geschosse gemäss Tabelle der Regelbauvorschriften darf dabei jedoch nicht überschritten werden. 3
Als talseits sichtbare Geschosse werden alle Vollgeschosse und die in voller Höhe und Breite in Erscheinung tretenden Untergeschosse gezählt. Das gestaltete Terrain darf in der Regel nicht tiefer als 0.5 m unter oberkant Fussboden des Sockelgeschosses zu liegen kommen.
4
Die Freilegung zusätzlicher Untergeschosse oder Teile davon sowie die Vorstaffelung von weiteren talseits freiliegenden Untergeschossen ist nicht zulässig. Bei speziellen Geländeverhältnissen kann die Baubewilligungskommission zusätzlich zum Sockelgeschoss die Realisierung von Garagen gestatten, sofern das Orts- oder Landschaftsbild nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
Art. 9 1
Grenzabstand
Der grosse Grenzabstand ist auf der gegen die südliche Himmelshälfte orientierten Hauptwohnseite einzuhalten.
2 Sofern aus Immissionsgründen Wohnräume abgewendet werden müssen, können mit Zustimmung der Baubewilligungskommission Ausnahmen bei der Anordnung des grossen Grenzabstandes gewährt werden. 3
Bei quadratischen Bauten oder bei gleichwertigem Anteil der Fassaden an der Hauptwohnseite, kann die Baubewilligungskommission die Aufteilung der Summe des grossen und kleinen Grenzabstandes je zur Hälfte auf beide Fassaden gestatten.
15.06.2010
ERR Raumplaner FSU SIA
Baureglement Waldstatt
Art. 10 Seite 12
Mehrlängenzuschlag
1
Der Mehrlängenzuschlag beträgt ein Viertel der Mehrlänge, maximal 5.0 m.
2
In Zweifelsfällen bestimmt die Baubewilligungskommission sinngemäss die Anwendung des Mehrlängenzuschlags.
Art. 11 Strassenabstand
1
Gegenüber Strassen, Plätzen und Wegen gelten, sofern durch Baulinien kein anderes Mass festgelegt wird, folgende Strassenabstände (Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gesetzes über die Staatsstrassen): gegenüber vermarkten Strassen und Plätzen 5.0 m gegenüber unvermarkten Strassen ab Strassenmitte 7.0 m gegenüber Wegen ab Wegachse 3.0 m
2
Die Baubewilligungskommission ist befugt, in sinngemässer Anwendung der Art. 73 ff des Gesetzes über die Staatsstrassen, Abweichungen von den Strassenabständen zu gestatten oder zu verlangen und Auflagen über die Nutzung des Baulinien resp. Strassenabstandsbereiches zu machen.
3
Der Strassenabstand geht dem Grenzabstand vor und wird ab der äusseren Strassenkante respektive ab dem strassenseitigen Rand des Trottoirs gemessen.
Art. 12 Vorbauten
1
Vorbauten können auf dem Boden abgestützt werden und dürfen höchstens 1.5 m in den erforderlichen Grenzund Strassenabstand hineinragen oder über die Baulinie vorspringen.
2
In den Grenz-, Baulinien- oder Strassenabstand hineinragende Erker und Balkone sind auf einen Drittel der dazugehörenden Fassadenlänge beschränkt.
3
Die Baubewilligungskommission kann, sofern die öffentlichen Interessen es verlangen, das Erstellen von Vorbauten verbieten oder einschränken.
Art. 13 An- und Nebenbauten
Für An- und Nebenbauten gilt ein Grenzabstand von mindestens 3.0 m. Gegenüber Bauten auf dem gleichen Grundstück, gilt ein Gebäudeabstand von 4.0 m, der mit Zustimmung der Baubewilligungskommission reduziert werden kann, sofern keine wesentlichen öffentlichen Interessen und wohnhygienische oder feuerpolizeiliche Nachteile entgegenstehen.
Art. 14 Öffentliche Anlagen auf privatem Grund
1
Beschilderungen im öffentlichen Interesse, Strassenspiegel, Beleuchtungsanlagen, Schneestangen, Hydrantenstöcke und dergleichen dürfen entschädigungslos auf privatem Grund aufgestellt oder an Bauten und Einfriedungen angebracht werden.
2
Die Grundeigentümer sind vorgängig zu benachrichtigen. Berechtigte Interessen der Grundeigentümer sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
3
Für allfälligen Schäden ist der Auftraggeber gegenüber dem Gründeigentümer haftbar.
15.06.2010
ERR Raumplaner FSU SIA
Baureglement Waldstatt
b)
Zonenvorschriften
Art. 15 Zoneneinteilung
Seite 13
1
Das Gemeindegebiet kann in folgende Nutzungszonen eingeteilt werden: Bauzonen: Kernzonen = K Wohnzonen = W1, W2, W3 Wohn- und Gewerbezonen = WG2, WG3 Gewerbezonen = GE Industriezone = I Zone für öffentliche Bauten und Anlagen = OE Kurzone = KU Grünzone im Baugebiet = GRi Verkehrsflächen = VF Nichtbauzonen: Landwirtschaftszone Übriges Gemeindegebiet
2
-
= =
L UeG
Diese Grundnutzungszonen können durch folgende Zonen überlagert werden: Schutzzonen der Gemeinde Zone mit Quartierplanpflicht Gefahrenzonen Grünzonen im Nichtbaugebiet = GRa
3
Im weiteren gilt es ebenfalls, die in einem separaten Verfahren erlassenen kantonalen Schutzzonen und Grundwasserschutzzonen zu beachten.
15.06.2010
ERR Raumplaner FSU SIA
Baureglement Waldstatt
Art. 16 Seite 14
Tabelle der Regelbauvorschriften
1
Grünzonen innerhalb Baugebiet (Art. 28 BauG)
Übriges Gemeindegebiet (Art. 33 BauG)
Kurzonen (Art. 25 BauG)
I
KU
GRi 4)
L / UeG
0.80 1)
-
-
-
-
-
2
3
-
-
3
-
-
3
3
3
-
-
3
-
-
7.5 m
10.5 m
8.0 m
10.5 m
12.0 m
15.0 m
10.5 m
-
-
10.0 m
12.0 m
15.0 m
12.5 m
15.0 m
16.0 m
20.0 m
15.0 m
-
--
35.0 m
24.0 m
30.0 m
40.0 m
40.0 m
45.0 m
-
-
40.0 m
-
-
- klein mindestens
3.0 m
4.0 m
4.0 m
5.0 m
4.0 m
5.0 m
5.0 m 8.0 m 2)
5.0 m 8.0 m 2)
5.0 m
3.0 m
5.0 m
- gross mindestens
-
6.0 m
8.0 m
8.0 m
8.0 m
8.0 m
-
-
8.0 m
-
-
Mehrlängenzuschlag (1/4 der Mehrlänge, max. 5.0 m)
-
-
+
+
+
+
-
-
+
-
-
Empfindlichkeitsstufe gemäss LSV
III
II
II
II
III
III
III
IV
II
II 3)
III
K *)
W1
W2
W3
WG2 *)
WG3 *)
Ausnützungsziffer
-
0.50
0.60
0.70
0.60 /
0.70 /
0.65 1)
Anzahl Vollgeschosse maximal
3
1
2
3
Talseitig sichtbare Geschosse maximal
3
2
3
Gebäudehöhe maximal
10.0 m
5.5 m
Firsthöhe maximal
14.5 m
Gebäudelänge maximal
Landwirtschaftszone (Art. 31 BauG)
Industriezonen (Art. 24 BauG)
GE
Wohnzonen (Art. 21 BauG)
Gewerbezonen (Art. 23 BauG)
Wohn- und Gewerbezone (Art. 22 BauG)
Kernzonen (Art. 20 BauG)
Bauzonendefinitionen gemäss kant. Baugesetz
Sofern in diesem Baureglement oder in Sondernutzungsplänen nichts anderes bestimmt wird, gelten die folgenden Regelbauvorschriften:
Grenzabstand:
Legende *) + 1) 2) 3) 4)
sofern der Schutz des Ortsbildes nichts anderes erfordert findet Anwendung findet keine Anwendung Höhere Ausnützungsziffer, wenn Gewerbeanteil mindestens 30 % der Bruttogeschossfläche gegenüber anderen Bauzonen und gegenüber dem UeG gilt der grössere Grenzabstand Soweit im Zonenplan nicht andere Empfindlichkeitsstufen festgelegt sind Die Bauweise und Gestaltung von zulässigen Bauten und Anlagen werden von der Baubewilligungskommission im Einzelfall festgelegt. LSV eidg. Lärmschutzverordnung (SR 814.41) 2
In allen Bauzonenarten gilt die offene Bauweise.
15.06.2010
ERR Raumplaner FSU SIA
Baureglement Waldstatt
Art. 17 1
Seite 15
Kernzone
Die Anforderungen des Ortsbildschutzes gehen den Regelbauvorschriften vor.
2
Unter Berücksichtigung der feuerpolizeilichen Voraussetzungen und der wohnhygienischen Anforderungen können die Bauten seitlich zusammengebaut oder mit einem verminderten Grenz- resp. Gebäudeabstand erstellt werden.
Art. 18 Kurzone
Die Realisierung von Altersheimen, Alterswohnungen, Kurhotels und Kliniken ist gestattet.
Art. 19 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
1
Bauten und Anlagen privater Trägerschaften sind zulässig, sofern sie eine Aufgabe im öffentlichen lnteresse erfüllen. Der Gemeinderat erlässt für die Sicherstellung der öffentlichen Interessen, insbesondere der Zugänglichkeit und Benützung, entsprechende Vorschriften oder Auflagen.
2
Die Bauweise ist auf die jenige der angrenzenden Zone abzustimmen und wird im Einzelfall durch die Baubehörde festgelegt. Der minimale Grenzabstand beträgt 3.0 m.
3
Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen wird, soweit im Zonenplan nichts anderes bestimmt, der Empfindlichkeitsstufe II gemäss eidg. Lärmschutzverordnung zugeordnet.
Art. 20 1
-
Schutzzonen, Schutzobjekte
Als Überlagerung zu den Bauzonen werden folgende Schutzzonen und Schutzobjekte ausgeschieden: Ortsbildschutzzone Kulturobjekte Naturobjekte
2
Die Baubewilligungskommission legt, wenn notwendig, in Ergänzung zu den Schutzvorschriften dieses Baureglementes, den Schutzumfang durch Vereinbarung mit dem Eigentümer oder durch besondere Verfügung im Einzelnen fest.
Art. 21 Ortsbildschutzzone der Gemeinde
1
Die Ortsbildschutzzone bezeichnet jene Gebäudegruppen, Strassenräume, Plätze, Freiräume und Umgebungsbereiche, welche als wichtige Elemente des besonders wertvollen und charakteristischen Orts- und Landschaftsbildes in ihrem Gesamtcharakter zu erhalten sind.
2
Bei Um-, An- und Neubauten sowie Renovationen sind die Fassaden- und Dachgestaltung, Massstäblichkeit der Baumasse, Gebäudeform und -stellung, Farb- und Materialwahl sowie Strassen- und Platzgestaltung sorgfältig auf das Ortsbild abzustimmen.
3
Die Baubewilligungskommission kann Abweichungen von der Regelbauweise gestatten oder verlangen, soweit dies für den Schutz des Ortsbildes erforderlich ist.
4
Bauten und Anlagen in der Umgebung von Schutzobjekten sind so zu gestalten, dass deren künstlerischer oder geschichtlicher Wert nicht beeinträchtigt wird.
15.06.2010
ERR Raumplaner FSU SIA
Baureglement Waldstatt
Art. 22 Seite 16
Kulturobjekte im Baugebiet
1
Die geschützten Kulturobjekte sind mit ihrer charakteristischen Umgebung als künstlerisch, gestalterisch oder geschichtlich wertvolle Bauten, Bauteile und Anlagen zu erhalten. Jede Beeinträchtigung ihres künstlerischen oder geschichtlichen Wertes ist untersagt. 2
Das Kulturobjekt prägende Freiräume, Bäume, Vorgärten, etc. sind ebenfalls zu erhalten, respektive wieder herzustellen. 3
Bauten und Anlagen in der Umgebung von geschützten Kulturobjekten sind so zu gestalten, dass der künstlerische oder geschichtliche Wert des Schutzobjektes nicht beeinträchtigt wird.
Art. 23 Naturobjekte im Baugebiet
Geschützte Naturobjekte sind in ihrem Charakter in ihrer schutzwürdigen Substanz zu erhalten. Die Grundeigentümer sind verpflichtet, sie dem Schutzzweck entsprechend zu pflegen und zu unterhalten (vgl. Art. 79 BauG). Jegliche weitergehenden Veränderungen sind bewilligungspflichtig. Für bewilligte Beseitigungen von Naturobjekten ist angemessener Ersatz zu leisten.
Art. 24 Naturgefahren
Im Zonenplan sind die Gebiete entsprechend ihrer Gefährdung durch Naturgefahren zu bezeichnen. Diese sind in drei Gefahrenstufen unterteilt: 1
Gefahrenzone 1 (erhebliche Gefährdung) Neubauten sind nicht zulässig. Umbauten, Zweckänderungen, Erweiterungen, Geländeveränderungen sowie Wiederaufbau nach Zerstörung sind nur mit Zustimmung der zuständigen kantonalen Fachstelle zulässig. Sie dürfen nur bewilligt werden, falls das bestehende Risiko durch die geplanten Massnahmen nicht erhöht wird und die Bauten auf den Standort angewiesen sind.
2
Gefahrenzone 2 (mittlere Gefährdung) Alle Bauten und Anlagen sowie Geländeveränderungen sind bewilligungspflichtig. Die Erstellung gefahrensensibler Objekte ist nicht zulässig. Massnahmen, die das Risiko beeinflussen könnten, bedürfen der Bewilligung der zuständigen kantonalen Fachstelle. Diese kann Auflagen zur Gefahrenverminderung verfügen. 3
Gefahrenzone 3 (geringe Gefährdung) Die Realisierung gefahrensensibler Objekte, wie öffentliche Bauten, Bauten in Leichtbauweise (mit Ausnahme der Kleinbauten gemäss Art. 11 der kantonalen Bauverordnung), Tiefgaragen, intensiv genutzte Untergeschosse, Lager von umweltgefährdenden Stoffen, usw. bedarf einer Bewilligung durch die zuständige kantonale Fachstelle. Diese kann Auflagen zur Gefahrenverminderung verfügen.
4
In Gebieten für die keine Gefahrenzone bezeichnet wird und bei Objekten in der Gefahrenzone 3, für die keine Bewilligung der zuständigen kantonalen Fachstelle erforderlich ist, sind die mögliche Gefährdung durch Naturgefahren bei der Erstellung und dem Betrieb von Bauten und Anlagen angemessen zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere auch für oberflächlich fliessendes Hangwasser. Die Behörde kann Empfehlungen abgeben.
15.06.2010
ERR Raumplaner FSU SIA
Baureglement Waldstatt
c)
Erschliessungsvorschriften
Art. 25 Sicherheit entlang Strassen
Seite 17
1
Die Sicherheit des Verkehrs darf weder durch Bauten und Anlagen oder deren Benützung noch durch Pflanzungen beeinträchtigt werden. Insbesondere ist das Lichtraumprofil freizuhalten und die Sichtverhältnisse dürfen nicht erschwert werden. 2
Soweit Vorschriften in den kommunalen Erschliessungsvorschriften fehlen, kommen die Bestimmungen des kantonalen Strassengesetzes sinngemäss zur Anwendung.
Art. 26 Ausfahrten und Vorplätze
1
Ausfahrten und Vorplätze an Strassen sind so zu gestalten, dass durch ihre Benützung der Verkehr weder behindert noch gefährdet wird. Die notwendigen Sichtverhältnisse müssen gewährleistet bleiben. Die Entwässerung hat auf privatem Grund zu erfolgen.
2
Ausfahrten sind auf einer Länge von 6.0 m von der Strassenlinie mit einem maximalen Gefälle von 5 %, im übrigen mit einem Gefälle von höchstens 15 % und die Fahrbahnränder mit einem Radius von mindestens 3.0 m auszubilden. Bei besonders schwierigen topografischen Verhältnissen kann die Baubewilligungskommission Abweichungen davon gestatten. Die Ausfahrten sind auf Privatboden mit einer Wasserschale bzw. einem Bundund Wasserstein abzuschliessen. Bei Ausfahrten auf Staatsstrassen sind die entsprechenden Bestimmungen des kantonalen Tiefbauamtes zu beachten. 3
Zwischen Garagen für Personenwagen und der Strassenlinie ist ein Vorplatz von mindestens 5.0 m Tiefe zu schaffen. Bei engen Platzverhältnissen und steilen Topografien kann die Baubewilligungskommission den Garagenabstand ausnahmsweise auf 3.0 m reduzieren, sofern dies die verkehrstechnische Übersicht zulässt. Für jede Garage ist aber ein Abstellplatz erforderlich, der vollständig ausserhalb der Strassenlinie liegt.
Art. 27 Abstellplätze für Motorfahrzeuge 1)
1
Bei Neubau, Erweiterung sowie Zweck- oder Nutzungsänderung von Bauten und Anlagen sind auf privatem Grund für deren Benützer, Besucher, Lieferanten, etc. die erforderlichen Abstellplätze für Motorfahrzeuge zu erstellen. Bei bestehenden Bauten und Anlagen kommt sinngemäss Art. 85 des Gesetzes über die Staatsstrassen (StrG) zur Anwendung. Bestehende Abstellplätze müssen soweit sie vorgeschrieben werden, ihrer Zweckbestimmung erhalten bleiben, sofern dafür nicht entsprechender Ersatz geschaffen wird.
2
Die Zahl der erforderlichen Abstellplätze für Personenwagen wird in der Regel wie folgt berechnet: EFH: pro 100m2 Bruttogeschossfläche 1 Abstellplatz, mindestens 2 pro EFH Wohnungen: pro 100 m2 Bruttogeschossfläche 1.5 Abstell- oder Garagenplätze, mindestens aber pro Wohnung 1 Abstelloder Garagenplatz. Für Gaststätten, Bürogebäude, lndustrie- und Gewerbebetriebe und Anlagen, Sportplätze und andere nicht aufgeführte Bauten und Anlagen bestimmt die Baubewilligungskommission gemäss VSS-Normen die Zahl der erforderlichen Abstellplätze. -
3
Garagenvorplätze gelten nicht als anrechenbare Abstellplätze.
1) Die Entwässerung richtet sich nach den Richtlinien des Kantons Appenzell Ausserrhoden über die gewässerschutzpolizeiliche Bewilligung von Garagen und Abstellflächen für Motorfahrzeuge.
15.06.2010
ERR Raumplaner FSU SIA
Baureglement Waldstatt
Art. 28 Seite 18
Ersatzabgabe für Motorfahrzeugabstellplätze
1
Ist das Erstellen von Abstellplätzen auf privatem Grund (auch unterirdisch) nicht möglich oder verboten, respektive sind die Anforderungen im Sinne von Art. 84 Abs. 2 StrG erfüllt, so hat der Pflichtige eine Ersatzabgabe zu leisten.
2
Die Ersatzabgabe ist zweckgebunden für die Errichtung und den Betrieb öffentlich benutzbarer Abstellplätze oder Parkgaragen zu verwenden.
3
Pro fehlenden Abstellplatz ist eine Ersatzleistung von Fr. 5‘000.- zu erbringen.
4
Die Ersatzabgabe begründet keinen Anspruch auf einen fest zugeteilten öffentlichen Abstellplatz.
I V.
Gestaltungs- und Baubestimmungen
a)
Gestaltungsvorschriften
Art. 29 Gestaltungsanforderungen
1
Die allgemeinen Gestaltungsanforderungen richten sich nach Art. 112 BauG.
2
Erhöhte Anforderungen an die Gestaltung von Bauten und Anlagen und deren Umgebung gelten: a) in der Ortsbildschutzzone; b) im Sichtbereich von künstlerisch oder geschichtlich wertvollen Stätten, Bauten und Bauteilen; c) bei Bauten und Anlagen die das Orts-, Landschafts- oder Strassenbild besonders prägen. Diese Bauten und Anlagen, inklusive der Umgebungs- und Strassenraumgestaltung, haben sich in Bezug auf ihre Gesamtwirkung, insbesondere der Bedachung, Form und Gliederung der Baumassen, der Wirkung von Materialien und Farbe, der Stellung und Grösse der Bauten, der Bepflanzung, etc. so in die landschaftliche und bauliche Umgebung einzugliedern, dass eine einwandfreie Einpassung in das Orts-, Strassen- und Landschaftsbild erreicht wird.
Art. 30 Dachform
1
Dachformen und -materialien haben sich in ihre bauliche Umgebung einzufügen. Die Baubewilligungskommission ist befugt, Auflagen bezüglich der Dachgestaltung zu erlassen.
2
Flachdächer ab 100 m2 Dachfläche sind extensiv zu begrünen.
Art. 31 Dachaufbauten und -einschnitte / Anlagen zur Gewinnung von Sonnenenergie
1 Dachaufbauten wie Schleppgauben, Lukarnen etc. sowie Dachflächenfenster sind architektonisch gut zu gestalten. Schleppgauben und Dacheinschnitte dürfen gesamthaft höchstens 1/4, Giebellukarnen und Quergiebel höchstens 1/2 der entsprechenden Fassadenlänge einnehmen. 2
Dachaufbauten wie Kamine, Ventilationszüge etc. dürfen mit dem technisch notwendigen Mindestmass über die Dachfläche hinausgeführt werden. Solche Aufbauten sind soweit möglich zu geschlossenen Bauteilen zusammenzufassen und architektonisch in den Baukörper einzufügen.
3
Dachflächenfenster und andere Bauteile in der Dachfläche sind gestalterisch sorgfältig einzupassen. Die Baubewilligungskommission ist befugt, im Einzelfall Auflagen bezüglich Grösse und Gestaltung zu erlassen. 4
Sonnenkollektoren, Solarzellen und andere Anlagen, die der Gewinnung von Sonnenenergie dienen, haben sich in Dächer, Fassaden und Umgebung im Rahmen der technischen Möglichkeiten ästhetisch gut zu integrieren.
15.06.2010
ERR Raumplaner FSU SIA
Baureglement Waldstatt
Art. 32 1
Seite 19
Aussenantennenanlagen
Aussenantennenanlagen sind auf das notwendige Mindestmass zu beschränken.
2
Der Standort zulässiger Antennen ist so zu wählen, dass das Orts- und Landschaftsbild in seiner Erscheinungsweise nicht beeinträchtigt wird.
Art. 33 Reklameeinrichtungen
1
Beleuchtungen, Plakate und Reklameeinrichtungen dürfen das Strassen-, Orts- und Landschaftsbild in keiner Weise stören.
2
Reklameeinrichtungen dürfen durch ihren Inhalt, ihre Wirkung und ihre Anbringung die Verkehrssicherheit auf öffentlichen Verkehrsanlagen nicht beeinträchtigen.
3
Die Anforderungen und Bedingungen für das Anschlagen, Aushängen und Aufstellen von Bekanntmachungen, Plakaten, Reklameeinrichtungen, Leuchtschriften etc. werden durch die Baubewilligungskommission im Einzelfall festgelegt.
Art. 34 Umgebungs- und Terraingestaltung
1
Bei der Gestaltung der Umgebung ist auf das gewachsene Terrain Rücksicht zu nehmen. Aufschüttungen und Abgrabungen haben sich dem natürlichen Terrainverlauf anzupassen und sind ansprechend zu gestalten. Hohe Stützmauern sind zu vermeiden. 2
Abgrabungen zur Freilegung des Untergeschosses dürfen nur soweit vorgenommen werden, als dies der zonengemässen Erscheinung der Baute entspricht und auf die Umgebung abgestimmt ist.
3
Die Umgebung von Bauten und Anlagen ist mit Grünflächen und Bepflanzungen ansprechend zu gestalten.
Art. 35 Kinderspielplätze / Begegnungszonen
1
Beim Bau von Mehrfamilienhäusern, Reihenhäusern sowie von Quartierüberbauungen mit mehr als 6 Wohnungen sind besonnte Kinderspielplätze respektive Begegnungszonen abseits vom Verkehr auf privatem Grund anzulegen. Die Mindestgrösse hat 20 % der für das Wohnen anrechenbaren Bruttogeschossflächen zu betragen.
2
Werden direkt mit dem Bauvorhaben in Bezug stehende Erschliessungsstrassen und Zufahrten mit dem Charakter einer Begegnungszone (gemäss Art. 22b SSV, SR 741.21, resp. Verordnung SR 741.213.3) ausgeführt, können diese bis zur Hälfte der notwendigen Spielplatzfläche angerechnet werden.
15.06.2010
ERR Raumplaner FSU SIA
Baureglement Waldstatt
b)
Bauvorschriften
Art. 36 Grundsatz
Seite 20
1
Bauten, Anlagen oder Bestandteile davon sowie Terrainveränderungen haben den Regeln der Baukunde zu entsprechen und dürfen selbst oder durch ihre Benützung keine Gefahr darstellen. Sie haben insbesondere den Anforderungen der Sicherheit, Festigkeit, Hygiene, Gesundheit und Unfallverhütung zu genügen. Die von privaten Berufsorganisationen (VSS, SIA etc.) aufgestellten technischen Normen können im Rahmen der Vorschriften dieses Baureglementes zur Beurteilung beigezogen werden.
2
Dem dauernden Aufenthalt von Personen dienende Räume oder Bauten sind bezüglich Materialien, Konstruktion und Ausstattung so auszugestalten, dass eine einwandfreie Wohnhygiene gewährleistet ist und die Gesundheit nicht gefährdet wird. Insbesondere ist auf eine genügende Belüftung, Belichtung und Ausstattung mit sanitären Einrichtungen zu achten und zu verhindern, dass Feuchtigkeit eindringen oder Kondensat entstehen kann.
Art. 37 Behebung von Mängeln
1
Bauten und Anlagen sind sachgemäss zu unterhalten. Bei geschützten Kulturobjekten kommen Art. 86 und 87 BauG zur Anwendung.
2
Gefährden Bauten oder Anlagen insbesondere die Sicherheit oder Gesundheit, so sind sie durch den Eigentümer instandzustellen oder zu beseitigen. Die Baubewilligungskommission kann dem Eigentümer für diese Arbeiten eine Frist ansetzen.
3
Kommt der Eigentümer der behördlichen Aufforderung nicht nach, so kann die Beseitigung der Mängel auf seine Kosten von Amtes wegen angeordnet werden (Ersatzvornahme). Namentlich kann die Räumung gefährlicher oder gesundheitsschädlicher Bauten, Wohnungen etc. verlangt werden.
Art. 38 Belichtung, Wohnungszugänge
1
Alle Wohn- und Schlafräume müssen in genügender Weise direkt und natürlich belichtet werden. Die Summe der im Rahmenlicht gemessenen Fensterflächen hat mindestens einen Zehntel der Netto-Bodenfläche zu betragen.
2
Arbeitsräume, die nicht dem Arbeitsgesetz unterstehen, haben diesen Bedingungen ebenfalls zu entsprechen. Für spezielle Fälle können Ausnahmen bewilligt werden.
3
Zugänge und Treppen zu Wohnungen in Mehrfamilienhäusern haben eine lichte Breite von mindestens 1.20 m aufzuweisen.
Art. 39 Energie
Werden bestehende Bauten nachgedämmt, darf von den Regelbauvorschriften um die Stärke der Nachdämmung (max. 30 cm) abgewichen werden.
15.06.2010
ERR Raumplaner FSU SIA
Baureglement Waldstatt
c)
Bauarbeiten
Art. 40 Benützung von öffentlichem Boden
Seite 21
1
Öffentlicher Grund und Boden, namentlich Strassen und Plätze, dürfen nur mit Bewilligung der Behörden für die Ausführung privater Bauten und Anlagen in Anspruch genommen werden. Bei Flurgenossenschaftsstrassen ist sinngemäss die Zustimmung der zuständigen Genossenschaftsorgane, bei Staatsstrassen diejenige der kantonalen Fachstelle einzuholen. 2
Für den Bau benützte Strassen sind zu Lasten des Bauherrn wenn nötig umgehend zu reinigen und entstandene Schäden zu beheben.
Art. 41 Sicherung von Baustellen
1 . Baustellen im Bereich öffentlicher Verkehrsflächen sind auf Kosten des Bauherrn ausreichend zu signalisieren, abzuschranken und zu beleuchten. Wenn nötig sind Schutzwände und Fussgängerpassagen zu erstellen. 2
Jede Baustelle, deren Betreten für Unbeteiligte mit Gefahren verbunden ist, muss vor dem Zutritt geschützt werden. Baugruben und Gräben sind mit geeigneten Abschrankungen zu versehen.
Art. 42 Werkleitungen
1
Vor Inangriffnahme der Bauarbeiten hat der Bauherr den Verlauf der unterirdischen Leitungen anhand des Grundbuchs, der Werkleitungspläne des Kantons und der Gemeinde, der Versorgungsbetriebe (Wasser, Kanalisation, Elektrizität, Gas, Telefon, Fernsehen) sowie Kabelleitungen des Militärs festzustellen und die Leitungseigentümer zu benachrichtigen.
2
Werden bei Bauarbeiten unbekannte Werkleitungen freigelegt, so sind diese umgehend dem Bausekretariat zu melden.
3
Leitungen dürfen weder beschädigt noch eigenmächtig umgelegt werden.
d)
Verkehrsanlagen und Werkleitungen
[Hinweis: die Artikel 75 bis 80 des Baureglementes vom 28. Oktober 1975 werden in das neue Baureglement übernommen und sind nach wie vor rechtsgültig.]
Art. 43 Strassenneubau / Ausführung
1
Der Neu- und Ausbau von Strassen, Wegen und Plätzen erfolgt in der Regel im Rahmen eines Quartierplanes, wenn sie nicht gemäss dem Strassenrichtplan erstellt werden.
2
Die Erschliessung neuer Baugebiete darf nicht zu einer Überlastung der bestehenden Strassen führen.
3
Kleinere Ausbauten gelten als Korrektion. Sie sind zulässig, auch wenn kein spezieller Quartierplan besteht.
4
Die Ausführung hat nach den technischen Bestimmungen dieses Reglementes zu erfolgen. Ausgenommen sind landwirtschatliche Güter- und Waldstrassen.
15.06.2010
ERR Raumplaner FSU SIA
Baureglement Waldstatt
Art. 44 Seite 22
Hausanschlüsse
1
Bevor neue Strassen gebaut oder bestehende mit neuen Belägen versehen werden, fordert die Baubehörde die Anstösser rechtzeitig auf, allfällige neue Hausanschlüsse innerhalb einer bestimmten Frist zu erstellen oder nötigenfalls bestehende zu ändern. 2
Die Kosten für die Hausanschlüsse und die Wiederherstellung der Strassen richtet sich nach den einschlägigen Reglementen.
Art. 45 Einfriedungen
1
Der Aufwuchs von Grünhecken sowie Erstellung von Hägen und Mauern ist gegen Strassen und Trottoirs im allgemeinen bis auf eine Höhe von 1.2 m gestattet. An Stellen, wo eine bessere Übersicht im öffentlichen Interesse liegt, kann die Baubehörde die zulässige Höhe angemessen reduzieren. Mauern und Häge, ausgenommen landwirtschaftliche Häge, müssen gegen Strassen ohne Trottoirs einen Grenzabstand von 0.5 m, Grünhecken gegen Strassen und Trottoirs einen solchen von 0.7 m einhalten. Grünhecken sind so unter der Schere zu halten, dass sie nicht mehr als 0.2 m in den Grenzabstand hineinragen. 2
Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Kantonalen Strassengesetzes.
Art. 46 Bäume und Sträucher
1
Längs Strassen und Trottoirs dürfen hochstämmige Bäume auf geraden Strecken nicht näher als 3 m, auf der Innenseite der Kurven nicht näher als 4 m an die Strasse gepflanzt werden.
2
Strassen sind bis auf eine Höhe von 4.5 m, Trottoirs bis auf eine Höhe von 2.5 m von überhängenden Ästen freizuhalten.
3
Sträucher dürfen weder in das Strassen- und Trottoirprofil hineinragen, noch die Strassenübersicht beeinträchtigen. 4
Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Kantonalen Strassengesetzes.
Art. 47 Abwasser, Reinigen von Fahrzeugen, Ablagern von Schnee
Die Ableitung von Oberflächen- und Abwasser auf Strassen, Trottoirs und Plätze, das Reinigen von Fahrzeugen und das Ablagern von Schnee auf öffentlichen Verkehrsanlagen ist verboten.
e)
Technische Bestimmungen
Art. 48 Grundsatz
Werden neue Strassen gebaut oder bestehende Strassen ausgebaut, ist den Bedürfnissen des zu erwartenden Verkehrs Rechnung zu tragen. Grundsätzlich sind die Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachmänner (VSS) zu befolgen.
15.06.2010
ERR Raumplaner FSU SIA
Baureglement Waldstatt
Art. 49 Seite 23
Ausbau Fahrbahnbreite
1
Die Fahrbahnbreite wird auf Grund der Fahrbahnlänge und der Bebauungsdichte des überbauten und zu erschliessenden Gebietes festgelegt. Dabei ist auf das hinterliegende Gebiet angemessen Rücksicht zu nehmen.
2
-
Die minimalen Fahrbahnbreiten betragen für Strassenanlagen: Sammelstrassen 5.00 m Erschliessungsstrassen über 300 m Länge 5.00 m Erschliessungsstrassen bis 300 m Länge 4.20 m Zufahrten zu höchstens 4 Einfamilienhäusern oder 8 Wohnungen bis 60 m Strassenlänge 3.00 m
Art. 50 Längsgefälle
Bei Neuanlagen dürfen folgende Gefälle nicht überschritten werden: Sammelstrassen 10% Erschliessungsstrassen 12% Zufahrten 15% beim Ausbau bestehender Strassen dürfen 15% Gefälle nicht überschritten werden.
Art. 51 1
2
Böschungen
Böschungsfüsse müssen gegen Verkehrsanlagen folgende Abstände aufweisen: bis 2 m Böschungshöhe 0.5 m über 2 m Böschungshöhe 1 m. Böschungskronen müssen gegen Verkehrsanlagen einen Abstand von 0.5 m aufweisen.
3
Die Neigung der Böschung darf das Verhältnis 2:3 nicht übersteigen. Vermehrt anfallendes Oberflächenwasser ist abzuleiten.
Art. 52 Entwässerung
1
Bei Neuanlagen und dem Ausbau bestehender Strassen sind Einlaufschächte entsprechend den VSS-Normen zu erstellen. Die Abstände richten sich nach dem Wasseranfall, den Längs- und Quergefällen der Strasse und haben den bautechnischen und hydraulischen Anforderungen zu genügen.
2
Wo Wassereintritte zu erwarten sind, ist der Strassenunterbau mittels Sickerleitungen zu entwässern.
Art. 53 Sackstrassen
Alle nicht durchgehenden Strassen (Sackstrassen) sind an ihrem Ende mit einem Wendeplatz für Lastwagen zu versehen und offen zu halten.
15.06.2010
ERR Raumplaner FSU SIA
Baureglement Waldstatt
V.
Ve r f a h r e n s b e s t i m m u n g e n
Art. 54 Baugesuch, Bauvisiere
Seite 24
1
Für sämtliche bewilligungspflichtige Vorhaben (inkl. Projektänderungen) sind zuhanden der Baubewilligungskommission beim Bausekretariat Baugesuche einzureichen.
2
Der erforderliche Inhalt des Baugesuches richtet sich nach der Bauverordnung (vgl. BauV Art. 47) sowie nach der Spezialgesetzgebung (vgl. BauG Art. 97 Abs. 4)
Art. 55 Zusätzliche Unterlagen zum Baugesuch
Die Baubewilligungskommission ist befugt, für schwierig zu beurteilende oder aussergewöhnliche Bauten Fachgutachten einzuholen.
Art. 56 Baukontrolle
1
Die Organe der Baupolizei sind befugt, zum Zwecke der Baukontrolle Gebäude, Anlagen und Bauplätze zu betreten. Auf Verlangen der Kontrollorgane muss der Bauleiter bei der Besichtigung anwesend oder vertreten sein.
2
Beanstandungen werden der Bauleitung unter Ansetzung einer Frist zur Behebung der Mängel bekanntgegeben. Unterlässt der Verantwortliche die verlangte Richtigstellung, so ist die Baubewilligungskommission in Anwendung von Art 53 BauV befugt, die nötigen Arbeiten auf Kosten und Verantwortung des Fehlbaren selbst ausführen zu lassen.
Art. 57 Verfügung
Dem Rechtsmittel gegen eine Baueinstellungsverfügung oder eine Verfügung betreffs Behebung von Mängeln bei Gefährdung der Sicherheit (gemäss Art. 38 ff des Baureglementes) wird die aufschiebende Wirkung entzogen. Zur Vollstreckung kann nötigenfalls die Hilfe der Polizei in Anspruch genommen werden.
Art. 58 Gebühren, Kosten
1 Für die Behandlung von Baugesuchen und Bauermittlungen, für weitere Verrichtungen in Anwendung des Baureglementes wie die öffentliche Anzeige, die Visier- und Baukontrolle etc. sowie für die Benützung öffentlichen Grundes sind Gebühren zu entrichten respektive die Kosten zu tragen. 2
Die Gebührenansätze werden vom Gemeinderat im Rahmen des Gesetzes über die Gebühren der Gemeinden vom 26. Februar 2001 (bGS 153.2) festgelegt. 3
Die Kosten von Fachgutachten oder Sonderleistungen der Gemeinde hat grundsätzlich der Gesuchsteller zu tragen. Der Gesuchsteller ist vor der Auftragserteilung zu orientieren.
15.06.2010
ERR Raumplaner FSU SIA
Baureglement Waldstatt
VI.
Schlussbestimmungen
Art. 59 Verantwortung, Haftung
1
Seite 25
Die Bauherrschaft und deren Beauftragte sind für die Befolgung der Bauvorschriften verantwortlich.
2
Die Erteilung der Baubewilligung und die Kontrolle durch die Gemeindeorgane befreit niemanden von seiner persönlichen Verantwortung.
Art. 60 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
1
Dieses Baureglement tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Alle Baugesuche, die in diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig bewilligt sind, unterstehen dem neuen Recht.
2
Sondernutzungspläne, die vor dem Inkrafttreten dieses Reglementes erlassen wurden, bleiben bis zu ihrer Anpassung in Kraft.
3
Das Baureglement der Gemeinde Waldstatt vom 19. April 1994 wird aufgehoben.
15.06.2010
ERR Raumplaner FSU SIA
Baureglement Waldstatt
Seite 26
A n h a n g : Te c h n i s c h e E r l ä u t e r u n g e n
Geschosszahl
Beispiel Wohnzone W1
15.06.2010
Art. 8 Die Messweise der Kniestockhöhe
und der Höhe von Niveaupunkt bis fertige Deckenoberkante ist in der BauV geregelt.
ERR Raumplaner FSU SIA
Baureglement Waldstatt
Seite 27
Garagenvorplätze
Art. 26 6.0 • 7.0 m
r Garage "~ ,_
_ _ _...J
E 0 o; ___:_:_+---===~
...............................c:::::=.===----Strasse
Garage
E 0 o;
Strasse
15.06.2010
ERR Raumplaner FSU SIA
Stichwortverzeichnis zum Baureglement Stand 15. Juni 2010
Baureglement Waldstatt
Seite 2
Artikel
Artikel
Artikel
BauR Waldstatt
Kantonale BauV
Kantonales BauG
A Abbauzonen, Deponiezonen
11
Abbruch
38, 45, 47
Abgrabungen
34
Abgrabungen zur Freilegung des Untergeschosses
34
Ablagerungen
15, 81, 84, 93, 94
39, 44, 48
19
11, 115
9, 11 - 13, 16, 17, 19, 45, 51, 52
8, 9, 16, 17, 18, 19
15, 16, 38, 39, 113, 114, 115
Abstellplätze für Motorfahrzeuge
27, 28
39
Abwasser
47
Altbauten
7
Abstände Abstellraum und Abstellflächen
39
An- und Nebenbauten, provisorische Bauten
13
Anforderungen an die Bauten
17, 28, 29, 33, 36, 52
2, 5, 9, 10, 11 15, 82, 116, 118
Anhörung der Kantone und Gemeinden
14
Anmerkungen im Grundbuch Anpassung
15, 95
26
55, 71, 78, 88, 106
60
Anpassung und Fortschreibung des Gemeinderichtplans
44
Anrechenbare Landfläche
1, 2
Appenzellischer Haustyp
5
Arrondierung
69
Attikageschoss Auflagen und Bedingungen
4, 6 33, 38
Aufschichtungen Aufschüttungen
34
53
106
19
115
39, 44, 48
Aufstockung, Innere
32
Ausarbeitung der Sondernutzungspläne
37 - 42
Ausfahrten und Vorplätze
26
Ausbau Fahrbahnbreite
49
Ausgleichszahlungen Auskünfte
29 3
Ausnahmebewilligung Ausnahmen
71
106, 118 9, 38
39, 106, 114, 117, 118
Ausnahmen ausserhalb der Bauzone
119 - 121
Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen
95, 97, 112, 118, 119 - 121
Ausnahmen innerhalb der Bauzone
15, 112
Ausnützungstransfer / Ausnützungsübertragungen
6
1, 2
Ausnützungsziffer (AZ) / Ausnützungsverlagerung
7, 16
1, 16, 47
Aussenantennen
32
15.06.2010
16
ERR Raumplaner FSU SIA
Baureglement Waldstatt
Seite 3 Stichwortverzeichnis
Artikel
Artikel
Artikel
BauR Waldstatt
Kantonale BauV
Kantonales BauG
Aussichtspunkte
5, 39
Aussichtsschutzzone Ausstandsregeln
4
Autoabstellplätze
15
B Bachläufe
5, 114
Bahnanlagen
30
Bahnstationen
30
Balkone
12
Bauarbeiten
40, 42
Baubeginn
1, 2, 12
53, 54, 55, 60 38 - 40, 43, 52, 53, 56, 62
3, 4, 53, 93, 94, 97, 101, 102, 107, 108, 119, 125
Baudirektion / Departement Bau und Umwelt
28, 30, 36, 46, 61
3, 10, 11, 13, 14, 44, 45, 47, 49, 52, 55, 56, 71, 88, 110
Bauentscheid (siehe auch Baubewilligung)
52
Baubewilligung
59
Bauen ausserhalb der Bauzonen / Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen
95, 97, 112, 118, 119 121, 125
Bauermittlungsverfahren Baugesuch
54, 58, 60
62
101
41, 47, 49, 57, 62
54, 100, 101, 102 - 104, 109
Baugruppen
79, 84, 86
Bauhöhe Baukontrolle
15 56, 58 41, 49, 54, 57, 58, 61, 62
Baukoordinationsdienst
3, 100, 102, 103, 105
Bauland
5, 56, 59
Baulandbeschaffung
56
Baulandumlegung Baulinien
21 - 25, 28 - 30 11, 12,
37, 38, 73, 75
Baulinienpläne
37, 38, 96
Baumassenziffer
2
Baumbestände 22, 46
Baureglement
1, 6, 16, 42, 60
Baureife
79, 86 1, 16
15, 45 - 51, 118, 122 58, 67, 95, 96
Baustelle
41
Bauten und Anlagen
1, 16, 19, 21, 22, 24, 25, 27, 29, 37, 40
15.06.2010
16 5
Bäume / Baumgruppen
Bauten in Streusiedlungsgebieten und landschaftsprägende Bauten
2, 68 - 72
5
ERR Raumplaner FSU SIA
Baureglement Waldstatt
Seite 4 Stichwortverzeichnis
Artikel
Artikel
Artikel
BauR Waldstatt
Kantonale BauV
Kantonales BauG
Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen
32
Bauverbote
32
Bauvorschriften
7, 36, 59
Bauweise
16, 19, 21
Bauzonen
7, 15, 16, 20
Beeinträchtigung
22
Begegnungszone
35
Begriffsdefinitionen Behebung von Mängeln
36, 54, 81 15, 94, 112 - 121
3
15, 16, 35, 39
38, 39, 45
15, 18, 19 - 30, 57 - 59, 94,119 1, 79 - 87
1 - 16
16
37, 57
Behindertengerechtes Bauen
117
Beiträge an Denkmalpflege-, Natur- und Heimatschutzmassnahmen
37
90, 92
Bepflanzung
32
15, 39, 81, 112
Beratung
42
Berechnungs- und Messweisen
1 - 16
16
Bereinigung der Rechte und Lasten
26, 28, 30
71
Belichtung / Wohnungszugänge
8, 36, 38
Benützung von öffentlichem Boden
40
Bericht
39, 40
Bestandesgarantie
30, 94, 113
Bestehende zonenwidrige Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen
119
Betriebsinhabende
23, 24
Bevölkerung
4
Bewilligung
24, 27, 40, 59
1, 6
Bewilligungsfreie Bauplatzinstallationen
40
Baubewilligungspflicht
38 - 40
54, 93, 94, 97, 119
Baubewilligungsverfahren
42 - 63
3, 4, 53, 97 - 111
Baumassenziffer (BMZ) Boden
2 12, 40
24
Bodenpolitik Böschungen
1, 18, 74, 75, 115 5
34, 51
Bruttogeschossfläche
1
Bundesrecht
32, 126, Ingress
Bushaltestellen
30
C Campingplätze
38, 39
27, 82
D Dachaufbauten Dachflächenfenster
15.06.2010
31
44 39, 44
ERR Raumplaner FSU SIA
Baureglement Waldstatt
Seite 5 Stichwortverzeichnis
Dachform
Artikel
Artikel
Artikel
BauR Waldstatt
Kantonale BauV
Kantonales BauG
29, 30
Dachgeschoss
8
Dachgestaltung
8, 21, 30
Dachvorsprünge
84 4
16 84
4,12
Departement Bau und Umwelt (siehe Baudirektion) Deponien
38, 47
11
Dienstbarkeiten
26
73
Drainagen
44
Deponiezonen
11
Düngergruben
115
E Eigentumsbeschränkungen Eingaben Einfriedungen
1, 8, 32
2,
51
111
14, 45
Eingriffe ins Orts- oder Landschaftsbild
38
96, 108, 112
Einleitung des Bewilligungsverfahrens Einsichtnahme
102 3
Einsprachen
27 - 29, 53, 58 - 60, 62
14, 46, 47, 55, 63, 103 - 106, 111
Einspracheverfahren
58 - 62
14, 47, 49, 103, 104
Einzelobjekte
35
17, 73
Einzelverfügungen
34
80, 81, 88
Einzelbauten
79, 86
Elementargewalt
94
Elemente der Richtplanung
8
Empfindlichkeitsstufen
16
Energie
32
Energiegewinnungsanlagen
31, 39
Energieoptimierte Bauten
7
Energieverbrauch
1
Enteignung
67, 73 - 78, 106
Entfernung vorschriftswidriger Bauten
108
Entschädigung Entsorgungsanlagen Entwässerung
24, 29
56, 66, 73, 74, 76 - 78, 106
38, 47
17, 26, 38
26, 27, 52
Erholungsanlagen
26, 27, 82
Erholungsräume Erker
31 12
12
Erlass des Gemeinderichtplans
43
Erlass und Änderung kantonaler Nutzungspläne
14
15.06.2010
ERR Raumplaner FSU SIA
Baureglement Waldstatt
Seite 6 Stichwortverzeichnis
Artikel
Artikel
Artikel
BauR Waldstatt
Kantonale BauV
Kantonales BauG
Erlass von Planungszonen
55
Erlass von Schutzzonenplan, Schutzverordnung und Einzelverfügungen
88
Erlass von Zonenplan und Baureglement
48
Eröffnung der Entscheide
61
Ersatzabgabe für Motorfahrzeugabstellplätze
28
Erschliessung
7, 25, 35, 43, 49, 50
105 15
47
2, 5, 15, 17, 35, 38, 39, 57 - 68, 73, 90, 95, 96
Erschliessungsbeiträge
62
Erschliessungskosten
29, 61
Erschliessungsprogramm
42, 59, 64, 65, 90
Erschliessungsprojekt
63
Erschliessungsreglement
60
Erschliessungsübersicht
58, 59, 90
Erschliessungsvorschriften
24
Erstinstanzliches Bewilligungsverfahren Erweiterung
15 62
24, 27
38
Explosion
32, 94 94
F Fachstellen
24, 40
Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz
36, 37
Fachstelle für Raumplanung Fahrbahnbreite
3, 89, 110, 126
36 126 49
Fassadenabmessung
10
Feldgehölze
5, 79
Fensterfläche
47
Ferienwohnungen
25
Feuer
94
Feuerungs- und Tankanlagen
38
Findlinge Firsthöhe
79, 86 16
6, 11, 16, 48
Formelle Enteignung
16, 84 73 - 78
Freihaltung
28, 39
Freizeitanlagen
23, 38, 47
Friedhöfe
26
Fristenstillstand
110
Fruchtfolgeflächen
32
G Garagenvorplätze
27
Gartenbau
22
39
31
13, 17
8, 16
16
Gartenhäuser Gebäudeabstand
15.06.2010
28
ERR Raumplaner FSU SIA
Baureglement Waldstatt
Seite 7 Stichwortverzeichnis
Gebäudehöhe
Artikel
Artikel
Artikel
BauR Waldstatt
Kantonale BauV
Kantonales BauG
16
7, 9, 11, 16
16
Gebäudelänge
16
3, 9, 10, 16
16
Gebühren, Kosten
37, 41, 44, 56, 58
15, 103
Gefahrenzonen
15, 24
19, 36
Geltungsbereich
2
Geltungsdauer der Planungszone
54, 55
Gemeindeparlament
3
Gemeinderichtplan
9, 17, 43, 44, 80
Genehmigung der Nutzungspläne
49, 50, 52, 73
Generelle Zuständigkeiten
3
Geotope
79, 86
Geringfügige Änderungen an Nutzungsplänen
52
Geschichtliche Stätten
79, 82, 84, 85, 86
Geschlossene Bauweise Geschosse
3 8, 16, 34
Geschossflächen
35, 39
4, 47 1
Geschosszahl
8
15, 41
GestaItungsanforderungen
29
82 - 85, 112
Gestaltung
7, 16, 21, 29, 30, 31, 34
1, 15, 37 - 40, 82, 84, 85, 112, 118
38, 39, 47
35, 37, 40, 41, 42, 45 - 52
Gestaltungsplan Gestaltung der Umgebung
34
Gesundheit
36, 37
116
Gewachsenes Terrain
2, 5, 13, 14, 47
16
Gewässer
38
8, 28, 38, 77, 79, 97, 114
Gewässerabstand Gewerbeanteil
114 16
Gewerbezone
15, 16
Giebelfassaden
8
19, 23
Gliederung des Orts- und Landschaftsbildes
28
Grabungen
34
2, 18, 39, 44, 48
Grenz- und Gebäudeabstand (Masse)
9, 11, 13, 14, 19, 45
8
115
Grenz- und Gebäudeabstand (Messweise)
8, 9, 16, 17 - 19, 39
15, 16, 115
Grenzabstände von Tiefbauten
17 - 19
115
Grenzbereinigung
20 - 30
2, 37, 68 - 72, 95
Grenzregulierung
72
Gruben Grundbuch
42
18, 47
115
1, 8, 23, 28, 29, 30, 47
37, 55, 71, 88, 106, 108
Grundlasten
26
Grundwasser
44, 45
15.06.2010
5, 17, 18, 28, 32, 77
ERR Raumplaner FSU SIA
Baureglement Waldstatt
Seite 8 Stichwortverzeichnis
Grundwasserschutzzonen
Artikel
Artikel
Artikel
BauR Waldstatt
Kantonale BauV
Kantonales BauG
15
44, 45
17, 18, 28, 77
Grundsatz
36, 48
Grünzone
15, 16
19, 28, 74
Grünzone im Baugebiet
16
19
H Haftung
59
Hanglagen
8
Hauptwohnseite
9
Hausanschlüsse
44
Häusergruppen
35 8
38
85
Haushälterische Nutzung des Bodens
1
Hecken
79, 86
Heime
26
Heizung
38, 47
Hinterlieger
66
Hochbauten
38
Hochwassergefahr
36
Hochwasserschutz
8, 36, 114
Höhe
8, 16, 45, 46
Höhenangaben
38
Hotels
18
25
Hygiene
36
1, 41, 118
I Ideelle Vereinigungen
111
Immissionen
24, 32
Industriezonen
16
19, 24
Information und Mitwirkung
5
6
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
60
65
12 - 14, 16, 43, 44, 50, 55, 56, 78, 123, 127
Innere Aufstockung
32
Intensität der baulichen und betrieblichen Nutzung
15, 16
Intensiverholungszone
19, 27
K Kantonaler Richtplan
7 - 10, 12, 13, 80
Kantonaler Schutzzonenplan
31
80, 81, 88, 89
Kantonale Fachstellen
36, 37
3, 89, 110, 126
Kantonale Nutzungszonen
11, 18
Kantonalrechtliche Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen
112
Kantonsbeiträge an Orts- und Regionalplanungen
91
15.06.2010
ERR Raumplaner FSU SIA
Baureglement Waldstatt
Seite 9 Stichwortverzeichnis
Artikel
Artikel
Artikel
BauR Waldstatt
Kantonale BauV
Kantonales BauG
Kernzonen
15, 16, 17
19, 20
Kinderspielplätze
35
39
Kirchen Kleinbauten
26 24
11, 44
16, 28
Kleinsiedlungen / Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzone Kliniken
29 18
Kniestock Kommission
25 4
2
21, 22, 27, 28, 29
4
Kommunale Schutzvorschriften
32 - 34
15, 80, 81, 88, 112
Kommunale Schutzzonenplanung
32
90
Konzepte und Sachpläne des Bundes
8 42, 47, 49, 50, 54, 57, 58, 61, 62
Koordination Koordinationspflicht Kosten
98, 110 37, 41, 44, 56, 58
37, 61, 62, 71, 87, 90 92, 108, 117
29
Kostenregelungen
37
Kritische Hinweise
51
111
Kulturdenkmäler
79, 86
Kulturland Kulturobjekte
5 20, 22, 37
31, 34, 37, 39, 45
Kuppen Kurzone
2, 3, 98 - 100, 102, 103, 105, 108 - 110
2, 5, 86, 88, 92 35
15, 18
19, 25
L Landfläche
1, 2 31, 36, 37, 38
1, 2, 5, 8, 35, 79, 80, 82, 92, 112
Landschaftsschutzzonen
31
82
Landumlegung
20, 30
2, 37, 68 - 72, 95
Landschaft
8, 21, 29, 32, 33
Landwirtschaft / Landwirtschaftszone
15, 16
Längsgefälle
50
Lärm Lärmschutzverordnung (LSV)
1, 5, 8, 17, 18, 19, 31 33, 90, 92, 120
38 7, 16, 19
Lawinen
36
Lebensgrundlagen
1, 5, 8
Lebensräume
5, 79, 83
Legitimation
46, 103, 111
M Mängel, Behebung
37, 57
Masse
21, 29
15.06.2010
47
16
ERR Raumplaner FSU SIA
Baureglement Waldstatt
Seite 10 Stichwortverzeichnis
Artikel
Artikel
Artikel
BauR Waldstatt
Kantonale BauV
Kantonales BauG
Masse / Abstände
6 - 9, 16 - 19, 39
15, 16, 35, 38, 39, 113 - 115
Massgebender Wert
25
71
Mässig störende Betriebe
20, 22
Massnahmen zur Sicherung der Baulandumlegung
22
Materielle Enteignung Mauern
71 76 - 78
34, 45
Mehrausnützung
41
Mehrfamilienhäuser
35, 38
Mehrlängenzuschlag
10, 16
117 9, 16
Mehrwertrevers
16 30, 106
Meldeverfahren
43, 45, 47, 57
104
Mindestanteil an Gewerbenutzungen
22
Mindestanteil an Wohnnutzungen
20
Mitbenützung
66
Mitwirkung
4
62
6, 12, 13, 99
Motorfahrzeuge
27, 28
39
95
8, 17, 39, 47
1, 8, 32, 41, 65 - 67, 72, 96, 103, 104, 118
N Nachbar Nachbarinteressen
1
Nachhaltigkeit Naturgefahren
5 24
Natur- und Heimatschutz Natur- und Kulturobjekte
20, 22, 37
Naturobjekte der Gemeinde
20, 23
35, 36
89, 92, 111
31, 34
79, 86 - 88
Naturschutzzonen
31, 35
79, 83, 92
Nebenbauten
2, 11
16
Neubaugebiete
35
Neueinzonung
56
Neuerschliessung
67
Neuzuteilung Nichtbauzonen
23 - 30 15
19, 119 - 121
Nichtstörende Betriebe
21
Nicht bewilligungspflichtige Vorhaben
39
Niveaulinien
38
Niveaupunkt Nutzungsplanung
3
Nutzung bestehender Bausubstanz
7
Nutzung des Bodens
15.06.2010
71
4, 5, 6, 7, 48
16, 38
23, 28, 30
11, 14, 17 - 36, 36, 39 52, 59, 68, 70, 110
1, 18
ERR Raumplaner FSU SIA
Baureglement Waldstatt
Seite 11 Stichwortverzeichnis
Artikel
Artikel
Artikel
BauR Waldstatt
Kantonale BauV
Kantonales BauG
O Oberaufsicht
3
Oberforstamt
113
Offene Bauweise
3
35, 39
Öffentlich-rechtliche Körperschaften Öffentliche Anlagen auf privatem Grund
4 14
Öffentliche Auflage
30, 57
46, 52, 63, 71, 103, 104
Ordnungsfristen
62 - 63
109
Organisation
4, 27
Ortsbilder
31, 38, 39, 45, 47
1, 2, 5, 38, 79, 80, 84, 92, 93
Ortsbilder von nationaler Bedeutung
31
80
Ortsbildschutzzonen nationaler Bedeutung
38, 39, 45
84
Ortsbildschutzzonen der Gemeinde
8, 21, 32, 33
16, 20, 21, 29
47
Ortskerne
35
P Parkierungsanlagen
28, 30, 39, 117
Perimeterbeiträge
37, 61
Perimeterplan
63
Personen mit Behinderungen
117
Persönliche und zeitliche Geltung der Baubewilligung
107
Pflanzen
5, 79, 83, 92
Planung
5 - 7, 42, 49, 53 - 55, 58, 65, 91
4
Planungsbericht
39, 40
Planungszone
22
54, 55
38
30
Planungsziele Plätze
7 11, 21, 40, 43, 47
Privatrechtliche Einsprachepunkte
60
Produktionsanlagen
38
Provisorische Bauten
15, 38
Publikumsverkehr
16 117
Pufferflächen
79
Pultdächer
4
Q Quartierplan
43
35, 37, 39, 41, 42, 45 52, 96, 106
Quartierplanpflicht
19, 35, 42, 96
Quellen
5
15.06.2010
ERR Raumplaner FSU SIA
Baureglement Waldstatt
Seite 12 Stichwortverzeichnis
Artikel
Artikel
Artikel
BauR Waldstatt
Kantonale BauV
Kantonales BauG
R Raumwirksame Tätigkeiten
2, 7
Rechtmässigkeit
111
Rechtsmittel
57
Rechtsmittelbelehrung
28
55, 105, 109 - 111
50
110
Rechtsmittelinstanzen
110
Rechtsschutz
49, 110, 111
Recycling- und Brechanlagen
11
Regelbauvorschriften
8, 16, 17, 39
Regionale Zusammenarbeit
53
Reglement, Baureglement
1, 3, 6, 16, 42, 60
Reklameeinrichtungen
33
Rekurs
14, 47, 49, 50, 55, 71, 110, 111
28, 63
Richtplanung / Richtpläne
6 - 10, 12, 13, 17, 29, 43, 44, 59, 80, 110
Richtplanung der Gemeinde
17
Richtplanung des Kantons
7 - 10
Richtungspunkte
38
S Sammeleinsprachen Schnee
59 47
Schrebergärten
28
Schulhäuser
26
Schutzverordnungen
33
80, 81, 88, 111
31 - 33, 35, 38, 39
17 - 19, 73, 80 - 84, 88, 97
Schutzzonen / Schutzzonenplan
20, 21, 29
Schutzzonen und Schutzobjekte der Gemeinde
15 - 21
19
Schutz des Orts- und Landschaftsbildes
16, 21
1, 80, 112
Schwimmbassins
38
Sekretariat der Baubewilligungskommission Selbsterschliessung
65
Sende- und Empfangsanlagen
38, 39
Sicherheit
25, 36, 37, 57
Sicherheit entlang Strassen
25
Sicherung von Baustellen
41
38
Siedlungen Solarzellen
1, 108, 116, 118
1, 5, 8, 29, 32, 35 31
Sonderbauvorschriften
39 - 41
Sondernutzungspläne
3, 5, 60
Sonnenenergieanlagen
31
15.06.2010
82 53
37 - 42, 45 - 52, 80 39
ERR Raumplaner FSU SIA
Baureglement Waldstatt
Seite 13 Stichwortverzeichnis
Artikel
Artikel
Artikel
BauR Waldstatt
Kantonale BauV
Kantonales BauG
Speziallandwirtschaftszonen Spielplätze
19, 32 35
23, 47
39
Spitäler
26
Sport- und Erholungsanlagen Staatsstrassen
26, 27, 28, 82 11, 26, 27, 40
12, 40
95
Standortgebundenes Personal
23, 24
Steinschlag
36
Stockwerk
4
Strasse
25, 46, 52
Strassenabstand
11, 12
Strassenbaubehörde Strassenraumgestaltung
30 29
30
Streusiedlungen Stützmauern
5 34
Subsidiäre Regelung
17 16
T Tabelle der Regelbauvorschriften
16
Talseitig sichtbare Geschosse
8
Teilrechtskraft Technische Bestimmungen
48
Terrainveränderungen, Terraingestaltung
34, 36
Tiefbauten
4 53
50
2, 38, 39, 44, 47
93
17 - 19, 38
16, 115
Tiere
5, 79, 83, 92
Tierhaltung Treppen
39 38
1, 39
11, 45, 46, 47
1
Trockensteinmauern Trottoirs
79, 86 30
U Übergeordnete Planungsgrundsätze / Bestimmungen
1, 5, 7, 15, 49
Überlagerungen zu Grundnutzungszonen
19
Übersicht über den Stand der Erschliessung
58, 59, 90
Übertragung der Ausnützung
6
Übriges Gemeindegebiet
15, 16
1 19, 33
Uferbereich
79
Ufergehölze Umgebungs- und Terraingestaltung
79 21, 22, 29, 30, 31, 34, 51
47
Umgebungsschutz Umgebung von Bauten und Anlagen
92 34
112
Umladeeinrichtungen Umlegungsgebiet
15.06.2010
15, 82, 85
30 22
69
ERR Raumplaner FSU SIA
Baureglement Waldstatt
Seite 14 Stichwortverzeichnis
Artikel
Artikel
Artikel
BauR Waldstatt
Kantonale BauV
Kantonales BauG
Umlegungskosten
29
71
4
16
13, 17, 38
16, 38
Umweltschutz Untergeschoss
1, 97 8, 24
Unterirdische Bauten
V Veranden Verantwortung, Haftung
1, 2, 12 56, 59
Verbindlichkeit
101
Vereinfachtes Bewilligungsverfahren
44, 45
104
43
104
Verfahren zum Erlass von Planungszonen
55
Verfügungen
34, 51
2, 80, 81, 88, 108, 110, 111
Verfahrensarten
5, 15
20, 57
Verhältnis von Quartier und Gestaltungsplänen zur Zonenordnung
41
Verhältnis zum Wald
113
Verhältnis zu Gewässern
114
Verkehrsflächen Versorgung
19, 30 42
38
17, 32, 38, 39, 57, 60
Verwaltungsgerichtsbeschwerde
29
66, 78
Visierung
39, 48, 49, 57
102
16, 41
Volksdiskussion
4
Vollgeschoss
8, 16
4, 9
12
Vollzug
2
21, 22, 27, 28, 29
Voraussetzungen für eine Baubewilligung Vorbauten
12
Vordächer
1, 12
16
2, 4, 12
Vorfinanzierung
64
Vorgärten
22
Vorplätze
26
Vorprüfung Vorschriften
3, 4, 71, 126 93 - 96, 107, 118
47 20, 27
45
1
28, 92, 113
7, 16, 25, 36, 39, 59
W Wald Waldabstand Wasser
113 24, 42
Weiler Weilerzonen Werkleitungen
38, 45, 47
5, 8, 36, 57, 59, 60, 95, 114
38
19, 29, 80, 85 19, 29
42
Wiederaufbau
24
94
Wiederherstellung
44
87, 108, 122
15.06.2010
ERR Raumplaner FSU SIA
Baureglement Waldstatt
Seite 15 Stichwortverzeichnis
Wintersport
Artikel
Artikel
Artikel
BauR Waldstatt
Kantonale BauV
Kantonales BauG
115, 6
19, 34
Wirtschaft
1
Wohn- und Gewerbezonen
15, 16
19, 22
Wohnhygiene / Wohnungszugänge
38
41
Wohnungen Wohnzonen
5, 20 - 25, 117, 120 15, 16
19, 21
Z Zentrumsfunktion
20
Ziele
1, 6, 7, 15, 17, 32, 39, 40
Zonenarten
15
Zonenplan
4, 16, 19, 24
19 23, 31 - 33, 35
18, 19, 45 - 52, 56, 80, 81, 90
Zonenwidrigkeit
119
Zonenwidrige Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (Bestehende)
119
Zonen für Wintersport
19, 34
Zonen mit Quartierplanpflicht
19, 35, 42, 96
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
15, 19
19, 26, 73, 74
Zugänge
38
95, 117
Zusammenarbeit Zusätzliche Unterlagen zum Baugesuch
53 55
Zuständigkeiten (Kanton)
37, 57
3, 80, 89, 97, 100, 108, 122
Zuständigkeiten der Bewilligungsorgane
97
Zuständigkeiten der Gemeinde
3
Zwangsweise Auszonung
56
Zweck, Form und Inhalt des Quartierplans
39
Zweckänderung
24
Zweckmässigkeit Zweck, Form und Inhalt des Gestaltungsplans
Zweck und Wirkung von Planungszonen
15.06.2010
93, 94, 121
28
1, 49, 66, 68, 70, 72, 111 40
Zweck und Grundsätze der Koordination Zweck und Inhalt
45
99 1, 27
15 54
ERR Raumplaner FSU SIA