Teilzonenplan Dorf Parz. Nrn. 211, 427, 556, 708
Nutzungsplan · Waldstatt
Dokument
- Nummer
- RRB-2017-640
- Art
- Nutzungsplan
- Gemeinde
- Waldstatt
- Kanton
- Appenzell Ausserrhoden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- Regierungsrat
- Beschlossen
- 19.12.2017
- In Kraft seit
- 19.12.2017
Karte
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Text
:::, � Appenzell Ausserrhoden V.fJR
Protokoll des Regierungsrates
19. Dezember 2017 kku
RRB-2017-640
Gemeinde Waldstatt, Teilzonenplan Dorf, Parzelle Nr. 211 / 427 / 556 / 708; Genehmigung
A.
Ausgangslage
1. Mit Schreiben vom 29. September 2017 ersucht die Gemeinde Waldstatt um die Genehmigung des Teilzo nenplans Dorf, Parzelle Nr. 211 /427 / 556 / 708 und den Quartierplan Dorf. Die Genehmigungsinstanz des Teilzonenplans ist der Regierungsrat; die Genehmigung des Quartierplans Dorf erfolgt durch das Departement Bau und Volkswirtschaft in einem separaten Verfahren. 2. Mit der vorliegenden Teilzonenplanänderung soll die zonenrechtliche Grundlage für die geplante Wohnüber bauung und einer Gärtnerei geschaffen werden. Dabei sollen die Parzellen Nrn. 211 und 427 von der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen und von der Wohn- und Gewerbezone WG2 in die Kernzone umgezont wer den. Auf den Teilflächen der Parzellen Nrn. 556 und 708 wird die heutige Wohn- und Gewerbezone WG2 in die Verkehrsfläche innerhalb Bauzone umgezont um die Zonierung an die neue Verkehrsinsel und das Trottoir anzupassen. 3. Der Teilzonenplan Dorf wurde zusammen mit fünf weiteren Teilzonenplanänderungen einem Vorprüfungs verfahren unterzogen. Mit Schreiben vom 10. März 2017 konnte für den Teilzonenplan Dorf unter Vorbehalt ein Antrag auf Genehmigung in Aussicht gestellt werden. 4. Der Beschluss vom 16. Mai 2017 erliess der Gemeinderat einen gegenüber der ersten Vorprüfung geänder ten Teilzonenplan, welcher am 23. Mai 2017 zu einer zweiten Vorprüfung eingereicht wurde. Mit Vorprüfungs bericht vom 12. Juli 2017 konnte für den Teilzonenplan wiederum nur unter Vorbehalt ein Antrag auf Genehmi gung in Aussicht gestellt werden. 5. Parallel zum zweiten Vorprüfungsverfahren lag der Teilzonenplan vom 6. Juni bis 5. Juli 2017 öffentlich auf. Während dieser Frist ging keine Einsprache ein. An der Urnenabstimmung vom 24. September 2017 wurde der Teilzonenplan mit 554 Ja-Stimmen zu 83 Nein-Stimmen angenommen.
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V.fJR
8.
Erwägungen
1.
Rechtliches
1. Gemäss Art. 49 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz, BauG; 721.1) sind Änderungen an Nutzungsplänen vom Regierungsrat genehmigen zu lassen. Die Genehmi gung wird erteilt, wenn der Plan den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entspricht und nicht als unzweckmässig erscheint. 2. Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Art. 45 ff. BauG sind erfüllt. Die erforder liche Zustimmung an der Urne liegt vor. Formel! steht einer Plangenehmigung des Teilzonenplans durch den Regierungsrat nichts entgegen. 2.
Sachbezogene Erwägungen
3. Mit der Umzonung von 2'476 m2 in die Kernzone wird die Grundlage geschaffen, eine Wohnüberbauung und den Neubau einer Gärtnerei zu ermöglichen. Im Rahmen der ersten Vorprüfung war vorgesehen, nur die Flä che in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen in die Wohn- und Gewerbezone WG2 umzuzonen. Nach der ersten Vorprüfung stellten die Planer und die Gemeinde fest, dass die geplante Überbauung auch mit einem zusätzlichen Geschoss gemäss Quartierplan Dorf in der Wohn- und Gewerbezone WG2 nicht möglich ist. Deshalb beschloss der Gemeinderat, den ganzen Bereich in die Kernzone umzuzonen. Aus raumplaneri scher Sicht erweist die Zuweisung zur Kernzone als zweckmässig. 4. Im Rahmen der ersten Vorprüfung wurde verlangt, dass die beiden Teilzonenpläne Dorf und Böhl West zu einem Teilzonenplan zusammenzufassen sind. Der Gemeinderat hat nun beschlossen, die im Rahmen der ersten Vorprüfung vorgesehenen Teilzonenpläne vorübergehend zurückzustellen und nur den Teilzonenplan Dorf zu realisieren. Eine Zusammenlegung mit dem Teilzonenplan Böhl West sei nicht möglich, da die zeitli chen Horizonte der Realisierung der Projekte weit auseinander liegen. Im Rahmen der zweiten Vorprüfung tolerierte das Departement Bau und Volkswirtschaft im Sinne der Eigenverantwortlichkeit der Gemeinde das getrennte Vorgehen. Eine Genehmigung des Teilzonenplans Dorf wurde nur in Aussicht gestellt, wenn die Eckwerte des Teilzonenplans Böhl West geklärt sind. Das Departement beauftragte den Projektleiter Arealent wicklung alle beteiligten Parteien zu einer gemeinsamen Sitzung einzuladen, mit dem Ziel, eine von allen Parteien getragene Absichtserklärung über die Entwicklung der beiden Gebiete zu erhalten. Gemäss Rück meldung vom Projektleiter der Arealentwicklung, Bruno Bottlang, wurden die gegenseitigen Dienstbarkeiten für die Zufahrten bereinigt. Aus der Sicht der Arealentwicklung sind die Genehmigungsvoraussetzungen für den Teilzonenplan Dorf erfüllt. Aufgrund der getätigten Abklärungen und dem gegenseitigen Einvernehmen der betroffenen Parteien kann dem vorgezogenen Teilzonenplan Dorf zugestimmt werden. 5. Gemäss Art. 38a der Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsge setz, RPG, SR 700) und Art. 52a Raumplanungsverordnung (RPV, SR 700.1) welche am 1. Mai 2014 in Kraft traten, darf die Fläche der rechtskräftig ausgeschiedenen Bauzonen insgesamt nicht vergrössert werden. Mit dem vorliegenden Teilzonenplan wird die Bauzonengrösse nicht verändert. Gemäss den kantonalen Über gangsregeln muss die Gemeinde Waldstatt bei Ein- und Umzonungen von einwohnerrelevanten Bauzonen die Flächen 1 :1 kompensieren. Nichteinwohnerrelevante Bauzonen, welche heute bebaut sind, können in einwoh nerrelevante Bauzonen ohne Kompensation umgezont werden. Die Teilparzelle Nr. 427 ist heute mit Ge-
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wächshäusern und Pflanzbeeten für das Gartenbaugeschäft bebaut. Auch wird diese Teilparzelle gemäss Quartierplan Dorf künftig nur für Gewächshäuser zur Verfügung stehen. Mit der Umzonung dieser Teilparzelle ist somit keine Erhöhung der Einwohnerkapazität verbunden. 6. Aufgrund der Recht- und Zweckmässigkeitsprüfung kann für die Zonenplanänderung eine Genehmigung erteilt werden.
C.
Auswirkungen
Mit der vorliegenden Zonenplanänderung sind keine finanziellen, personellen oder organisatorischen Auswir kungen für den Kanton zu erwarten.
D.
Beschluss des Regierungsrates
1.
Der Teilzonenplan Dorf wird genehmigt.
2.
Für die Genehmigung wird eine Gebühr von Fr. 2'000.- erhoben.
Auszug an
Gemeinderat Waldstatt (2 Exemplare mit Genehmigungsvermerk) Departementssekretariat Bau und Volkswirtschaft (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Kantonaler Baukoordinationsdienst (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Abteilung Raumentwicklung (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk)
Im Auftrag des Re..gierung�_i:_at�s� .,,,1/f:�
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Versandt am 22. Dezember 2017
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Roger Nobs 1 Ratscl'lrelber
Rechtsgrundlagen
bGS 721.1 · Baugesetz · Kanton
bGS 814.0 · Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund