Teilzonenplan Böhl Parz. Nrn. 255, 256, 629, 831
Plan d'affectation · Waldstatt
Document
- Type
- Plan d'affectation
- Commune
- Waldstatt
- Canton
- Appenzell Rhodes-Extérieures
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- Departement
- Adopté
- 8 nov. 2004
- En vigueur depuis
- 8 nov. 2004
Carte
Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Waldstatt avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète
Fichiers
CH73_07_GE_Teilzonenplan Böhl Parz. Nrn. 255, 256, 629, 831.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
.c
a:
<( (!) N C (!) 0.. 0.. <( C 0 +-' C ro �
Baudirektion 9102 Herisau Kasernenstrasse 17A Telefon 071 353 65 51 Telefax 071 352 29 79 [email protected] http://www.appenzellerland.ch
l l l l l l llllllllllllllllll 1111111111111111111111111111111111111111111111 1 11 Herisau, 08. November 2004
Gemeinde Waldstatt: Teilzonenplan Böhl Parz. Nrn. 255, 256, 629, 831; Genehmigung A.
Ausgangslage
1.
Afficher tout le texte
Mit Schreiben der Gemeindekanzlei vom 9. Juli 2004 wird um die Genehmigung des obengenannten Planungsinstrumentes durch die Baudirektion nachgesucht.
2.
Gemäss Mitteilung des kantonalen Oberforstamtes erfolgte nordöstlich des Ge schäftshauses Böhl eine Zweckentfremdung von Waldareal zu Autoabstellplätzen. Andererseits liess der Grundeigentümer Wiesland am Steilhang zum Bach mit Bäu men und Sträuchern aufforsten. Aufgrund dieser Situation wurde im Norden des Ge schäftshauses Assek. Nr. 303 die Waldgrenze neu aufgenommen resp. neu festge legt. Mit der Bachoffenlegung und der neuen Waldfestlegung wird sowohl auf den Grundstücken Parz. Nrn. 256 und 831 wie auch nordwestlich des Badtobelbaches (Parz. Nrn. 255 und 629) eine Zonenplananpassung notwendig.
3.
Der Teilzonenplan wurde dem Vorprüfungsverfahren unterzogen.
4.
Das V orhaben w urde i m v ereinfachten V erfahren o hne Volksabstimmung durchge führt.
5.
Der Teilzonenplan Böhl Parz. Nrn. 255, 256, 629 und 831 wurde am 11. Mai 2004 vom Gemeinderat erlassen.
6.
Die öffentliche Planauflage des Planungsinstrumentes erfolgte vom 26. Mai 2004 bis 28. Juni. April 2004. Es sind keine Einsprachen eingegangen.
B.
Erwägungen
1.
Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Art. 45 ff. des Baugesetzes (bGS 721.1) sind erfüllt. Formell steht der Plangenehmigung durch die Baudirektion damit nichts entgegen.
2.
Nach Art. 52 Abs. 2 BauG können geringfügige Änderungen an Zonenplänen im ver einfachten Verfahren ohne öffentliche Auflage vorgenommen werden, wenn die von ihnen direkt betroffenen Grundeigentümer und die Mehrheit der Eigentümer der an grenzenden Grundstücke sich mit ihnen einverstanden erklärt haben. Da die entspre chenden Unterschriften nicht beigebracht worden sind, wurde das Planungsinstru ment ordnungsgemäss aufgelegt.
3.
Eine geringfügige Änderung wird insbesondere dann angenommen, wenn die Ände rung von untergeordnetem öffentlichem Interesse ist, das dem Plan zugrundeliegen de Konzept nicht geändert wird und nur eine kleine Fläche betroffen ist. Geringfügige Änderungen an Nutzungsplänen bedürfen der Genehmigung der Baudirektion. Die Genehmigung wird erteilt, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften und der überge-
-2-
ordneten Planung entsprechen und nicht als unzweckmässig erscheinen. Die Prü fung erfolgte auf dieser Grundlage. 4.
Die Arrondierung der Gewerbeparzelle Nr. 255 östlich bis zum Badtobelbach (neu: Gewerbezone) und die Abstimmung der Parzelle Nr. 629 auf die nördlich angrenzen de Grünzone ist aus raumplanerischer Sicht unbedeutend. Mit der Zonenplanände 2 rung (ca. 550 m ) kann eine Abgrenzung geschaffen werden, die auf die gegebene Situation abgestimmt ist.
5.
Das Grundkonzept der Ortsplanungsrevision wird durch die vorgesehene Zonenplan 2 änderung (ca. 550 m ) nicht in Frage gestellt. Insbesondere werden die Grundsätze der Planbeständigkeit und Rechtssicherheit nicht tangiert. Da die betroffene Fläche unbedeutend ist, kann der geplanten Umzonung zugestimmt werden.
6.
Gemäss Art. 7 der kantonalen Waldverordnung trifft das Oberforstamt auf Antrag der Gemeinde bei der Revision der Nutzungspläne die zur Abgrenzung von Wald und Bauzonen erforderlichen Waldfeststellungen in Form eines Planes. Die im Teilzonen plan neu festgelegte Waldgrenze wurde vom Oberforstamt verifiziert und mit Ent scheid vom 1. Oktober 2004 verfügt.
7.
Aufgrund der Rechts- und Zweckmässigkeitsprüfung kann eine Genehmigung des vorliegenden Teilzonenplanes erteilt werden.
C.
Beschluss der Baudirektion
1.
Der Teilzonenplan Böhl Parz. Nrn. 255, 256, 629, 831 wird genehmigt (Art. 52 Abs. 2 BauG).
2.
Für die Genehmigung wird eine Gebühr von Fr. 400.- erhoben.
3.
Mitteilung an: a) Gemeinderat Waldstatt (restliche Expl. mit Genehmigungsvermerk) b) Sekretariat Baudirektion (1 Expl. mit Genehmigungsvermerk) c) Kantonaler Baukoordinationsdienst (1 Expl. mit Genehmigungsvermerk) d) Kantonales Planungsamt (1 Expl. mit Genehmigungsvermerk) e) Rechnungswesen
4.
Mitteilung im Amtsblatt
5.
Dieser Entscheid kann innert 20 Tagen nach Erhalt mit Beschwerde an den Regie rungsrat (Adresse: Regierungsrat, Regierungsgebäude, 9102 Herisau) weitergezo gen werden. Die schriftliche Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kurze Begrün dung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 30. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege VRPG, bGS 143.1).
6.
Versandt am:
1 7. NOV, 2004 BAU DIREKTION VON APPENZELL. A.RH.
?
;J;/ft,t
tu //41.,f;r w
Jakob Brunnschweiler, Regierungsrat H:IPA 2004\Gemeindegeschäfte\07-Waldstatt\BD-Tzpl Böhl Parz. Nrn. 255 256 629 831.doc
Bases légales
bGS 721.1 · Baugesetz · Canton
bGS 814.0 · Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération