Überbauungsplan Gschwend II

Nutzungsplan · Waldstatt

Dokument

Art
Nutzungsplan
Gemeinde
Waldstatt
Kanton
Appenzell Ausserrhoden
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
Departement
Beschlossen
17.12.2025
In Kraft seit
17.12.2025

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Text

CH73_07_GE_Überbauungsplan Gschwend II.pdf

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Appenzell Ausserrhoden

Departement Bau und Volkswirtschaft

Kasernenstrasse 17A 9102 Herisau Tel. +41 71 353 65 51 [email protected] www.ar.ch

Dölf Biasotto Regierungsrat

Herisau, 17. Dezember2025

Gemeinde Waldstatt; Überbauungsplan Gschwend II; Genehmigung

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A.

Ausgangslage

1. Mit Schreiben vom 23. Juli 2025 ersucht der Gemeinderat Waldstatt um die Genehmigung des Teilzonenplans Gschwend II und des Überbauungsplans Gschwend II. Der Regierungsrat genehmigte den Teilzonenplan Gschwend II in einen separaten Verfahren. Die Gemeinde Waldstatt vervollständigte die Genehmigungsunterlagen mit Datum vom 29. Oktober 2025. 2.

Die Blumer Fensterwerke AG plant einen Ausbau ihres bestehenden Betriebs in der Gemeinde Waldstatt.

Gemäss rechtskräftigen Zonenplan der Gemeinde Waldstatt liegt der bestehende Betrieb innerhalb der Gewerbezone GE (Liegenschaft Nrn. 536). Die für die Betriebserweiterung geeignete Fläche befindet sich heute vollständig in der Landwirtschaftszone. Mit dem Teilzonenplan Gschwend II plant die Gemeinde Waldstatt, eine Fläche von rund 6'873 m2 von der Landwirtschaftszone (Teilfläche der Liegenschaft Nr. 235) neu in die Gewerbezone GE einzuzonen. Zudem wird der Zonenplan Schutz an die neue Bauzonengrenze angepasst. Mit dem Teilzonenplan Gschwend II wird eine Sondernutzungsplanpflicht festgelegt. 3. Der Überbauungsplan Gschwend II bezweckt die Regelung der Erschliessung, Bebauung und Umgebungsgestaltung. Der Planungsperimeter umfasst die mit dem Teilzonenplan Gschwend II eingezonte Gewerbezone GE. Der Überbauungsplan Gschwend II ergänzt den angrenzenden Überbauungsplan Gschwend (altrechtlich: Quartierplan), welcher die Bebauung für das bisherige Fabrikationsgebäude der Blumer Fensterwerke AG regelt. 4.

Der Überbauungsplan Gschwend II wurde zwischen dem 12. Juni 2023 und dem 10. Juli 2023 zur Mitwir-

kung bekannt gemacht. Die Bevölkerung nutzte die Möglichkeit zur Mitwirkung nicht. 5. Das Amt für Raum und Wald (ARW) prüfte den Entwurf des Überbauungsplans Gschwend II mit Bericht vom 4. September 2024 vor. Das ARW sprach in diesem Rahmen für den Überbauungsplan Gschwend II ein Genehmigungsvorbehalt aus, da die flächensparende Anordnung und der Nachweis der landschaftlichen Einbettung noch nicht erfüllt waren. Der Gemeinderat Waldstatt passte den Teilzonenplan Gschwend II in der Folge unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Vorprüfung an. 6. Der Überbauungsplan Gschwend II lag vom 10. Juni 2024 bis zum 9. Juli 2024 erstmal öffentlich auf. Unter Berücksichtigung des Vorprüfungsergebnisses musste die Auflage wiederholt werden. Die Änderungsauflage des Überbauungsplans Gschwend II erfolgte vom 3. April 2025 bis zum 2. Mai 2025. Einsprachen wurden keine erhoben.

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7. Der Gemeinderat Waldstatt erliess den Überbauungsplan Gschwend II am 6. Mai 2025 und unterstellte den Beschluss dem fakultativen Referendum. Während der festgelegten Frist vom 4. Juni 2025 bis zum 23. Juni 2025 wurde das fakultative Referendum nicht ergriffen.

B.

Erwägungen

1.

Formelles

a)

Gemäss Art. 49 Abs. 2 des Baugesetzes (BauG; bGS 721.1) sind Sondernutzungspläne dem Departement

Bau und Volkswirtschaft zur Genehmigung zu unterbreiten. Die Genehmigung wird erteilt, wenn der Plan den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entspricht und nicht als unzweckmässig erscheint. Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Art. 45 ff. BauG sind erfüllt. b) Gemäss Art. 4 des Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700) sorgen die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden dafür, dass die Bevölkerung bei Planungen in geeigneter Weise mitwirken kann. Die Anforderungen an die Mitwirkung gemäss Art. 4 RPG sind erfüllt. c) Gemäss Art. 47 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) erstattet die Behörde, welche Nutzungspläne erlässt, den kantonalen Behörden Bericht darüber, wie die Nutzungsplanung die Ziele und Grundsätze der Raumplanung, die Anregungen der Bevölkerung, die Sachpläne des Bundes und die Richtpläne berücksichtigt und wie sie den Anforderungen des übrigen Bundesrechts Rechnung trägt. Der Planungsbericht entspricht den an ihn gestellten Anforderungen.

2.

Übergeordnete Planung und weitere Planungsinstrumente

a)

Agglomerationsprogramm St. Gallen-Bodensee

Die Gemeinde Waldstatt ist Teil des Agglomerationsprogramms St. Gallen-Bodensee. Im Agglomerationsprogramm St. Gallen-Bodensee werden Massnahmen (u.a. Gestaltung Siedlungsrand, Siedlungsdichten, Aufwertung Fuss- und Veloverkehr und Mobilitätsmanagement) im Einflussbereich des Teilzonenplans Gschwend II adressiert. Der Gemeinderat Waldstatt hat sich mit den planerischen Vorgaben des Agglomerationsprogramms St. Gallen-Bodensee auseinandergesetzt. Diesbezüglich wird auf den Genehmigungsentscheid zum Teilzonenplan Gschwend II vom 15. Dezember 2025 verwiesen. b)

Kantonaler Richtplan

Im kantonalen Richtplan wird die Gemeinde Waldstatt bezüglich Gemeindetypen als ländliche Gemeinde bezeichnet. Die ländlichen Gemeinden weisen gemäss kantonalem Richtplan eine Bedeutung als Wohnstandort mit Erholungsfunktion auf. Zudem verfügen sie über ein Grundversorgungsangebot an Gütern des täglichen Bedarfs sowie über ein Grundangebot an Arbeitsplätzen (Gewerbe). Der Überbauungsplan Gschwend II schafft die planungsrechtliche Voraussetzung für eine zweckmässige Entwicklung des bestehenden Gewerbegebiets. Der Überbauungsplan Gschwend II entspricht den Vorgaben des kantonalen Richtplans.

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c)

Gemeinderichtplan

Im rechtskräftigen Gemeinderichtplan der Gemeinde Waldstatt ist die Entwicklung von Gewerbebauland im Planungsgebiet vorgesehen. Der Überbauungsplan Gschwend II entspricht der strategischen Stossrichtung des Gemeinderichtplans der Gemeinde Waldstatt.

3.

Recht- und Zweckmässigkeit

a)

Vorgaben des Baugesetzes

Gemäss Art. 39 BauG regelt der Überbauungsplan die Überbauung eines Teilgebiets mit Sonderbauvorschriften (SBV). Die SBV präzisieren die in der jeweiligen Zone geltenden Vorschriften. Durch SBV können u.a. die Bauweise (offen, geschlossen), die Anordnung und Gliederung der Bauten, die Grösse und Abstände der Bauten, die Firstrichtung und Dachform, die Materialwahl und Fassadengestaltung, Anordnung, Gestaltung und Bepflanzung der Freiräume und die Nutzungsintensität geregelt werden. Die SBV gemäss Überbauungsplan Gschwend II decken den Regelungsbereich von Art. 39 BauG ab. Gemäss Art. 41 BauG gilt, dass die SBV dem Zweck der jeweiligen Zone nicht widersprechen dürfen und Abweichungen gegenüber der Regelbauweise um ein Vollgeschoss und einer Nutzungsintensivierung von 10% unter bestimmten Voraussetzungen möglich sind. Die Gebäudehöhe entspricht der Regelbauweise. In der Gewerbezone bestehen keine Vorgaben zur Anzahl Geschosse und zur Nutzungsintensität. Mit dem vorliegenden Überbauungsplan Gschwend II werden keine Abweichungen der Geschossigkeit, Gebäudehöhe und Nutzungsintensität gewährt. Die Grenz- und Gebäudeabstände werden nur gegenüber der Parzelle Nr. 536 verringert. Diese befinden sich im Eigentum der Blumer Fensterwerke AG ist. Die Abweichungen gegenüber der Regelbauweise entsprechen den Vorgaben von Art. 41 BauG. Der Regierungsrat genehmigte mit Beschluss vom 16. Dezember 2025 koordiniert zum Überbauungsplan Gschwend II den Teilzonenplan Gschwend II. Mit dem Teilzonenplan Gschwend II wurden die vom Überbauungsplan Gschwend II betroffenen Flächen der Gewerbezone GE zugewiesen. Gemäss Art. 41 Abs. 1 BauG dürfen Sonderbauvorschriften der jeweiligen Grundnutzungszone nicht widersprechen. Im Überbauungsplan Gschwend II wird ausschliesslich eine Gewerbenutzung ermöglicht. Die nutzungsspezifischen Bestimmungen des Überbauungsplans Gschwend II steht in Übereinstimmung mit der zugrundeliegenden Grundnutzung gemäss Teilzonenplan Gschwend II. b)

Vorgaben des Umweltschutzgesetzes

In Bezug auf die umweltspezifischen Anforderungen wird auf den Genehmigungsentscheid des Teilzonenplans Gschwend II verwiesen. Die Vorgaben von Art. 7 der Lärmschutzverordnung (LSV, SR 814.41) werden erfüllt. Der Überbauungsplan Gschwend II erweist sich als recht- und zweckmässig. Die Genehmigung für den Überbauungsplan Gschwend II kann erteilt werden.

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C.

Beschluss

1.

Der Überbauungsplan Gschwend II wird genehmigt.

2.

Für die Genehmigung wird eine Gebühr von Fr. 2'000.00 erhoben.

3.

Mitteilung an: Gemeinderat Waldstatt Oe 2 Exemplare mit Genehmigungsvermerk) ERR AG, Teufener Strasse 19, 9001 St. Gallen Oe 1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Abteilung Raumentwicklung Oe 1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Baukoordinationsdienst Betriebliches Rechnungswesen Amtsblatt

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung beim Regierungsrat (Regierungsrat, Regierungsgebäude, 9102 Herisau) schriftlich Rekurs erhoben werden. Der Rekurs hat einen Antrag sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 30 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; bGS 143.1 ]).

Versandt am:

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Departement Bau und Volkswirtschaft

· Dölf Biasotto, Vorsteher 5000.2019-0392

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Vorschriften

Projekt Nr. 017.3.014

03 . Juli 2025

Überbauungsplan Gschwend II Sonderbauvorschriften

Genehmigung

Öffentliche Planauflage: 10. Juni 2024 bis 09. Juli 2024 / 03. April 2025 bis 02. Mai 2025

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ultativen Referendum unt~ei~11t Juni 2025 bis 23. Juni 2025

Vom Departement Bau und Volkswirtschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden genehmigt am:

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l:RR Ranmph1m:r AG

Teufener Strasse 19 1 9001 St Gallen I T

(0)7122762 62 1 info@errch I www err.ch

17. Dez. 2025

Waldstatt I Überbauungsplan Gschwend II I Sonderbauvorschriften

A

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Die Sonderbauvorschriften gelten für das im Überbauungsplan Gschwend II umgrenzte Gebiet. 2 Sofern nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten die Vorschriften des Baureglements der Gemeinde Waldstatt und das übergeordnete Recht.

Art. 2 Verbindlichkeit

1 Der Überbauungsplan Gschwend II besteht aus dem Überbauungsplan 1:500, den Sonderbauvorschriften (SBV) sowie den Beilagen :

Planungsbericht, dat. 03. Juli 2025 Beilagepläne, dat. 12. Dezember 2024 2

Alle in der Legende des Überbauungsplans als Festlegung bezeichneten Planelemente sowie die Sonderbauvorschriften sind verbindlich . Die übrigen Planelemente und die Beilagepläne sind richtungsgebend . Der Planungsbericht ist erläuternd .

Art. 3 Zweck

Der Überbauungsplan bezweckt die Erstellung einer Gewerbeüberbauung sowie deren gute Einfügung in die bauliche und landschaftliche Umgebung. Weiter werden die zweckmässige Erschliessung des Plangebiets und die Parkierung geregelt.

B

Überbauungsbestimmungen

Art. 4 Grundsatz

1 Bauten sind nur in den im Überbauungsplan festgelegten Baubereichen zulässig . 2 Die Baubereiche legen Lage und Stellung sowie die maximal zulässige horizontale

Ausdehnung der Bauten fest.

3 Eine etappierte Realisierung der Überbauung ist nicht zulässig .

Art. 5 Baubereich A

1 Der Baubereich A dient der Erstellung einer Gewerbehalle mit mindestens zwei

Vollgeschossen .

2 Partiell kann im Grenzbereich zur Nachbarparzelle Parz. Nr. 536 zugunsten einer

Gebäudeverbindung mit dem Gebäude Assek. Nr. 907 auf der Nachbarparzelle in geschlossener Bauweise auf den Grenzabstand verzichtet werden .

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Waldstatt I Überbauungsplan Gschwend 11 1Sonderbauvorschriften

Art. 6 Seite 3

Baubereich Vorbauten Der Baubereich Vorbauten dient der Erstellung von Anlieferungsrampen und einem zusammenhängenden Vordach .

Art. 7 Baubereich Tiefgarage

Der Baubereich Tiefgarage dient der Erstellung einer Tiefgarage in Verbindung mit dem Baubereich A.

Art. 8 Neben-, Vor- und Anbauten

Ausserhalb der Baubereiche sind keine Neben-, Vor- und Anbauten zulässig .

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Gestaltungsbestimmungen

Art. 9 Architektonische Gestaltung

1 Der architektonische Ausdruck richtet sich nach den Beilageplänen. 2 Im Baubewilligungsverfahren sind ein Material- und Farbkonzept einzureichen und eine Bemusterung durchzuführen.

Art. 10 Fassadengestaltung

1

Die Fassadenverkleidung ist in Aluminium auszuführen und die Fassadengestaltung richtet sich grundsätzlich nach den Beilageplänen . 2 Von aussen sichtbare Anlagen wie Vordächer, Sonnenstoren , Windschutzein-

richtungen , Trennwände etc. sind nach einem einheitlichen , farblich abgestimmten Konzept zu gestalten und beizubehalten .

3 Die feuerpolizeilichen Anforderungen sind in der Fassadengestaltung zu berücksichtigen.

Art. 11 Dachgestaltung

1 Die Baute im Baubereich Aist mit Flachdächern auszuführen . 2 Nicht begehbare Flachdachbereiche sind , soweit sie nicht mit technisch oder

betrieblich bedingte Dachaufbauten oder Anlagen belegt sind oder für die Energieerzeugung genutzt werden , ökologisch wirksam zu begrünen und als Retentionsfläche zu nutzen . Dabei gelten die Anforderungen der SIA Norm 312 (ausgearbeitet im Jahr 2013). 3 Dachaufbauten wie Dacheinschnitte und Dachflächenfenster sind erlaubt.

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Waldstatt I Überbauungsplan Gschwend II I Sonderbauvorschriften

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Umgebungsbestimmungen

Art. 12 Umgebungsgestaltung

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1 Die Umgebung (inkl. dem Erschliessungsbereich) ist so zu gestalten, dass eine Gesamtwirkung von hoher Qualität erzielt wird.

2 Geländemodellierungen sind soweit als möglich natürlich auszubilden. Erforderliche

Böschungen und Abgrabungen sind gut in die Umgebung einzupassen. Sind Stützbauwerke unumgänglich, müssen sie bestmöglich eingepasst und als Natursteinmauern ausgeführt werden . 3 Stein- und Schottergärten sind nicht zulässig .

4 Gegenüber den angrenzenden Parzellen ausserhalb des Perimeters sind grund-

sätzlich nur natürliche Terrainanpassungen erlaubt.

5 Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist ein detaillierter Umgebungsgestaltungsplan einzureichen.

13 weitere Artikel

Art. 13 Grünbereich

1 Der im Plan bezeichnete Grünbereich ist naturnah, extensiv, ökologisch wertvoll

und unversiegelt auszugestalten . Es sind standortgerechte einheimische Arten zu pflanzen. 2 Bei sorgfältiger Gestaltung und guter Einpassung ins Terrain sind folgende Bauten

und Anlagen gestattet:

Naturnah gestaltete Böschungen und Retentionsanlagen Fusswege und Notausgänge Treppen und Mauem Unterirdische notwendige lnfrastrukturanlagen 3 Mindestens an den im Plan bezeichneten Baumstandorten sind standortgerechte, einheimische Bäume zu pflanzen. Zusätzliche Bäume oder Hecken innerhalb des Grünbereichs sind erlaubt. Bei einer Fällung oder bei Absterben eines Baumes wird eine entsprechende Ersatzpflanzung notwendig.

Art. 14 Erschliessungsbereich

1 Der Erschliessungsbereich dient als Zugangsbereich zu den Bauten. Es sind nur

dem Zweck des Erschliessungsbereichs dienende Anlagen zulässig.

2 Innerhalb der Erschliessungsbereiche können Lagerplätze ausgeschieden werden .

Autoabstellplätze sind im Erschliessungsbereich nicht zulässig .

3 Der Erschliessungsbereich kann soweit notwendig mit einer befestigten Oberfläche

ausgeführt werden. Nicht für den Erschliessungszweck benötigte Flächen sind dem Grünbereich zuzuweisen und entsprechend auszuführen.

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Waldstatt I Überbauungsplan Gschwend II I Sonderbauvorschriften

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Erschliessung und Parkierung

Art. 15 Verkehrserschliessung

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1 Die Erschliessung des Plangebiets für den motorisierten Individualverkehr hat ab

der Schönengrundstrasse über die Parz. Nr. 536 zu erfolgen.

2 Die Zufahrt über die Parz. Nr. 536 ist privatrechtlich sicherzustellen.

Art. 16 Erschliessung Tiefgarage

1 Die Erschliessung des Untergeschosses für den motorisierten Individualverkehr hat unterirdisch ab der bestehenden Tiefgarage des angrenzenden Grundstücks Parz. Nr. 536 über die im Plan bezeichneten Elemente zu erfolgen. 2 Innerhalb des Anschlussbereiches ist die Tiefgarage unterirdisch an diejenige des

Grundstücks Parz. Nr. 536 anzuschliessen.

Art. 17 Abstellplätze für Autos

1 Insgesamt sind 63 unterirdische Parkplätze innerhalb der Baubereiche zu erstellen . 2 Oberirdische Parkplätze sind nicht zulässig .

Art. 18 Abstellplätze für Velos

Für Velos sind innerhalb der Baubereiche ausreichend dimensionierte, witterungsgeschützte Abstellplätze an gut zugänglichen Stellen in der Nähe des Hauszugangs des Gebäudes bereitzustellen . Die definitive Anzahl der erforderlichen Abstellplätze ist im Baubewilligungsverfahren festzulegen .

Art. 19 Rampe Zufahrt

An der im Plan bezeichneten Stelle ist eine Zufahrtsrampe zur Überwindung von Höhenunterschieden zwischen dem Erschliessungsbereich und Bauten im Baubereich Azulässig.

Art. 20 Wendeplatz Lastwagen

An der im Plan bezeichneten Stelle ist eine Wendemöglichkeit für 8 m Lastwagen sicherzustellen. Die bezeichnete Wendemöglichkeit ist dauernd zu ihrem Zweck frei zuhalten . Wendemanöver müssen gewährleistet sein , der Nachweis ist im Baubewilligungsverfahren zu erbringen .

Art. 21 Werkleitungen / Quellen

Die Berücksichtigung aller Werkleitungen (Telefon, Strom, Wasser, Abwasser, Quellen, Quellleitungen etc.) und unterirdischen Kabeln ist Sache der Bauherrschaft. Allfällige notwendige Verlegungen gehen zu Lasten des Verursachers, wenn keine privatrechtliche Regelung vorhanden ist.

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Waldstatt I Überbauungsplan Gschwend II I Sonderbauvorschriften

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Ökologie- und Umweltbestimmungen

Art. 22 Nachhaltigkeit

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Die Bauten sind in nachhaltiger Bauweise zu erstellen . Massgebend sind die aktuellen Standards. Das entsprechende Konzept ist frühzeitig mit der Gemeinde abzusprechen und mit der Baueingabe einzureichen.

Art. 23 Energie

1 Bei allen Neubauten ist eine Stromerzeugung mittels Photovoltaikanlagen zu realisieren. Insgesamt sind mindestens 60 % der nicht begehbaren Dachflächen mit Photovoltaikanlagen zu versehen . 2 In der Tiefgarage sind Vorbereitungen zu treffen, damit bei Bedarf Ladestationen für

Elektrofahrzeuge ohne weiteren baulichen Aufwand nachgerüstet werden können

3 Die Bauten sind an die Energiezentrale der Nachbarparzelle Nr. 536 anzuschlies-

sen.

Art. 24 Retention / Entwässerung

1 Die Möglichkeiten der örtlichen Versickerung von Meteorwasser sind auszuschöp-

fen . Im Baubewilligungsverfahren ist ein Meteorwasserkonzept einzureichen. 2 An der im Plan bezeichneten Stelle ist eine Retentionsanlage vorzusehen .

Art. 25 Naturgefahren

Notwendige Objektschutzmassnahmen sind im Rahmen der Baubewilligung aufzuzeigen .

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