Quartierplan Rüti
Plan d'utilisaziun · Waldstatt
Document
- Gener
- Plan d'utilisaziun
- Vischnanca
- Waldstatt
- Chantun
- Appenzell Ausserrhoden
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- Departement
- Decidì
- 09-08-2005
- En vigur dapi
- 09-08-2005
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Waldstatt mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Datotecas
CH73_07_GE_Quartierplan Rüti.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
� Appenzell Ausserrhoden
'l"JR
Departement Bau und Umwelt
Kasernenstrasse 17A 9102 Herisau Tel. 071 353 65 51 Fax 071 353 68 33 [email protected] www.ar.ch
Jakob Brunnschweiler
Regierungsrat Bau- und Umweltdirektor
Herisau, 9. August 2005 / Pö
Gemeinde Waldstatt Quartierplan Rüti; Genehmigung
Ganzen Text zeigen
A.
Ausgangslage
1. Mit Schreiben der Gemeinde Waldstatt vom 14. Juli 2005 wird um Genehmigung des Quartierplans Rüti durch das Departement Bau und Umwelt nachgesucht. 2. Mit der Genehmigung der Ortsplanungsrevision Waldstatt am 19. April 1994 wurde das Planungsgebiet der Industriezone I zugewiesen. Die Firma Arcolor AG beabsichtigt, auf der Parzelle Nr. 249 ein neues Produkti onsgebäude zu realisieren. Das vorgesehene Neubauvolumen kann mit den für die Industriezone geltenden Regelbauvorschriften nicht realisiert werden. Insbesondere sind Abweichungen von Abstandsvorschriften so wie eine Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe unumgänglich. 3. Mit dem Quartierplan Rüti wird die Erschliessung des 13'467 m2 grossen Grundstücks Nr. 249, die ortsbau lich angepasste Überbauung, sowie die wesentlichen Grundzüge und Leitvorstellungen sichergestellt. 4. Der Quartierplan wurde dem Vorprüfungsverfahren unterzogen. 5. Der Quartierplan wurde am 12. April 2005 vom Gemeinderat erlassen. 6. Die öffentliche Planauflage des Planungsinstrumentes erfolgte vom 8. Juni 2005 bis 9. Juli 2005. Innerhalb der Auflagefrist gingen keine Einsprachen gegen den Quartierplan ein.
B.
Erwägungen
1. Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Art. 45 ff. des Baugesetztes (bGS 721.1) sind erfüllt. Formell steht der Plangenehmigung durch das Departement Bau und Umwelt damit nichts ent gegen.
Seite 1, BD_QPI_Rüti.doc
� Appenzell Ausserrhoden
Xf)R
2. Vorliegender Quartierplan umschreibt die für die Überbauung wesentlichen Grundzüge und stellt die zweckmässige Erschliessung sicher. Mit der Unterteilung in zwei Baubereiche werden unterschiedlich grosse Gebäudevolumen ermöglicht. Innerhalb des Baubereichs A gilt die Regelbauweise und im Baubereich B kön nen auf den Betrieb ausgerichtete, grössere Volumen zugelassen werden. Mit dieser Unterscheidung wird der heutigen baulichen Situation vor Ort Rechnung getragen. 3. Die im Rahmen der Vorprüfung angeregten Ergänzungen und vorgeschlagenen Änderungen wurden be rücksichtigt. 4. Aufgrund der Rechts- und Zweckmässigkeitsprüfung kann der vorliegende Quartierplan genehmigt werden.
C.
Beschluss
1.
Der Quartierplan Rüti wird genehmigt (Art. 49 Abs. 2 BauG).
2.
Für die Genehmigung wird eine Gebühr von Fr. 700.00 erhoben.
3.
Mitteilung an: Gemeinderat Waldstatt (restliche Exemplare mit Genehmigungsvermerk) Sekretariat Departement Bau und Umwelt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Kantonaler Baukoordinationsdienst (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Kantonales Planungsamt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Rechnungswesen
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung beim Regierungsrat (Regie rungsrat, Regierungsgebäude, 9102 Herisau) schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 30 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRPG; bGS 143.1). Mitteilung im Amtsblatt Versandt am:
Departement Bau und Umwelt
Jakob Brunnschweiler
Seite 2, BD_QPI_Rüti.doc