Teilzonenplan Bad 32 Parz. Nr. 346

Plan d'utilisaziun · Waldstatt

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Gener
Plan d'utilisaziun
Vischnanca
Waldstatt
Chantun
Appenzell Ausserrhoden
Nivel
Vischnanca
Approvà da
Departement
Decidì
19-03-2019
En vigur dapi
19-03-2019

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CH73_07_GE_Teilzonenplan Bad 32 Parz. Nr. 346.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

Departement Bau

und Volkswirtschaft:

Departement Bau und Volkswirtschaft, 9102 Herisau

Gemeinde Waldstatt Oberdorf 2 9104 Waldstatt

Kasernenstrasse 17A 9102 Herisau Tel. +41 71 353 65 51 Fax +41 71 353 68 33 [email protected] www.ar.ch

Dölf Biasotto Regierungsrat

Herisau, 19. März 2019

Gemennde Waldstatt: Teilzonenplan Bad 32, Parzelle Nr. 346 und Gestaltungsplan Bad 32, Parzelle Nr. 346; Genehmigung

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A.

Ausgangslage

1. Mit Schreiben vom 30. Januar 2019 ersuchte die Gemeinde Waldstatt um die Genehmigung des Teilzonen­ plans Bad 32, Parzelle Nr. 346 und des Gestaltungsplans Bad 32, Parzelle Nr. 346. 2. Die von der Planung betroffene Parzelle Nr. 346 befindet sich in der Wohnzone W2, in der Grünzone GriF und im Wald. Um eine Neubebauung mit zwei Mehrfamilienhäusern zu ermöglichen, soll die Wohnzone W2 mit einer Fläche von 2'359 m2 in die Wohnzone W3 mit gleichzeitiger Quartierplanpflicht umgezorit werden. Mit dem gleichzeitig erlassenen Gestaltungsplan soll sichergestellt werden, dass sich die Überbauung architekto­ nisch gut auf das Ortsbild abstimmt und sich topografisch optimal in die Landschaft einfügt. 3. Der Teilzonenplan und 'der Gestaltungsplan wurden einem Vorprüfungsverfahren unterzogen. Mit Schreiben vom 7. März 2018 konnte im Grundsatz ein Antrag auf Genehmigung in Aussicht gestellt werden. 4. Der Teilzonenplan und der Gestaltungsplan wurden am 9. Mai 2018 vom Gemeinderat erlassen und vom 1. Juni bis 30. Juni 2018 öffentlich aufgelegt. Während dieser Frist ging je eine Einsprache gegen die beiden Planungsinstrumente ein. Mit Entscheid vom 23. Oktober 2018 beschloss der Gemeinderat Waldstatt beim Gestaltungsplan eine geringfügige Änderung der Wegverbindung. Aufgrund dieser Änderung zog der Einspre­ cher seine beiden Einsprachen zurück.

B.

Erwägungen

1. Die vorliegende Planung wurde vor dem 1. Januar 2019 und damit vor der Inkraftsetzung des neuen Geset­ zes über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz; BauG; bGS 721.1) beschlossen und öffentlich auf­ gelegt, womit die Verfahren nach altem Baugesetz (aBauG) beurteilt werden. Gemäss Art. 52 Abs. 2 aBauG bedürfen geringfügige Änderungen an Nutzungsplänen der Genehmigung des Departements Bau und Volks-

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wirtschaft. Sondernutzungspläne sind gemäss Art. 49 Abs. 2 aBauG ebenfalls dem Departement Bau und Volkswirtschaft zur Genehmigung zu unterbreiten. Die Genehmigung wird erteilt, wenn der Plan den gesetzli­ chen Vorschriften und der übergeordneten Planung entspricht und nicht als unzweckmässig erscheint. 2. Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Art. 45 ff. aBauG sind erfüllt. Der vorlie­ gende Teilzonenplan erfüllt die Bedingungen an eine geringfügige Änderung an Nutzungspläne nach Art. 52 Abs. 3 aBauG. Beide Planungsinstrumente wurden öffentlich aufgelegt. Die Einsprachen wurden zurückgezo­ gen. Die Änderung des Gestaltungsplans wurde von der Gemeinde nach Art. 52 aBauG durchgeführt, das besagt, dass geringfügige Änderungen an Sondernutzungsplänen ohne öffentliche Auflage vorgenommen werden können, wenn die Zustimmung der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer des be­ troffenen Grundstücks und der angrenzenden Grundstücke vorliegt. Dies ist vorliegend der Fall, die Unter­ schriften liegen vor. Die im Rahmen der Vorprüfung verlangten Anpassungen wurden in den beiden Planungen umgesetzt. Das Bauprojekt in den wegleitenden Beilageplänen des Gestaltungsplans wurde überarbeitet und hat gegenüber der Vorprüfung deutlich an Qualität gewonnen. 3. Das bestehende Gebäude Assek.-Nr. 346 wurde bis 1923 als Brauerei genutzt. Das heutige Gebäudevolu­ men blieb bis auf wenige Ausnahmen seither bestehen. Aufgrund der Geschichte, der bestehenden Gebäude­ volumen, der Topografie und der angrenzenden Kurzone rechtfertigt sich auf dieser Parzelle eine intensivere Nutzung als in einer W2-Zone. Mit dem gleichzeitig erlassenen Gestaltungsplan wird sichergestellt, dass im Baubereich A nur zwei Vollgeschosse möglich sind, um einen sanfteren Übergang in die Landschaft zu ge­ währleisten. Eine Erhöhung der Ausnützungsziffer wird mit dem Gestaltungsplan nicht beansprucht. Beim nördlichen Baubereich soll ein zusätzliches talseitiges Geschoss zugelassen werden, da das Gelände nordsei­ tig abfällt. Die Zonenplanänderung erweist sich zusammen mit dem Gestaltungsplan als zweckmässig. 4. zusammengefasst kann die Genehmigung für den Teilzonenplans Bad 32, Parzelle Nr. 346 und den Gestal­ tungsplan, Parzelle Nr. 346 erteilt werden.

C.

Beschluss

1.

Der Teilzonenplan Bad 32, Parz. Nr. 346 wird genehmigt.

2.

Der Gestaltungsplan Bad 32, Parz. Nr. 346 wird genehmigt.

3.

Für die Genehmigung wird eine Gebühr von Fr. 3'000.00 erhoben.

4.

Mitteilung an: Gemeinderat Waldstatt (2 Exemplare mit Genehmigungsvermerk) Departementssekretariat Bau und Volkswirtschaft Kantonaler Baukoordinationsdienst (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Abteilung Raumentwicklung (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Rechnungswesen

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Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung beim Regierungsrat (Regie­ rungsrat, Regierungsgebäude, 9102 Herisau) schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 30 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; VRPG; bGS 143.1).

Mitteilung im Amtsblatt

Versandt am:

2 5. MRZ. 2019

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