33/ZPL/1/1_Mutation Anhang 1
Plan d'utilisaziun · Kilchberg (BL)
Document
- Numer
- 656
- Gener
- Plan d'utilisaziun
- Sutgener
- Plan da zonas
- Vischnanca
- Kilchberg (BL)
- Chantun
- Basel-Landschaft
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 31-03-1998
- En vigur dapi
- 31-03-1998
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates
des Kantons Basel-Landschaft Nr. 656 vom 31. März 1998
Gemeinde Kilchberg, Mutationen zu den Zonenvorschriften Landschaft
A. Die Einwohnergemeindeversammlung Kilchberg hat am 12. Dezember 1996 Mutationen des Zonenplanes und des Zonenreglementes Landschaft beschlossen. Die Aenderungen betreffen Naturschutzeinzelobjekte, die Landschaftsschutzzone sowie die Aufhebung von OeAW-Zonen.
B. Einsprachen sind keine eingegangen.
c. Das auf Antrag des Gemeinderates Kilchberg (Schreiben vom 9. März 1998) durchgeführte Genehmigungsverfahren hat folgendes ergeben:
a) Aufhebung OeAW-Zonen:
Betreffend der aufzuhebenden Zonen für öffentliche Anlagen und Werke (Objekte 4+5) ist zu präzisieren, dass damit als Grundzone die Landwirtschaftszone, überlagert mit Landschaftsschutz, rechtsgültig wird. Eine Ueberlagerung mit einer Landschaftschonzone ist auszuschliessen, da diese bereits mit RRB Nr. 3372 vom 23. Oktober 1990 zugunsten der Landschaftsschutzzone aufgehoben worden ist.
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b) Fruchtfolgeflächen:
In bezug auf die dargestellten Fruchtfolgeflächen (FFF) ist auf das Vorgehen für die Ueberarbeitung der FFF gemäss RRB Nr. 1772 vom 15. Juli 1997 hinzuweisen. Mit der vorgesehenen Ueberarbeitung durch das ADR können sich daher Abweichungen zu den gegenwärtig ausgewiesenen FFF ergeben.
Im übrigen ist zu bemerken, dass sowohl die Rechtmässigkeitskontrolle als auch die Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
Aufgrund dieses Prüfungsergebnisses und gestützt auf $ 3 Absatz 2 des Baugesetzes beschliesst der Regierungsrat folgendes:
1/12 1. Die von der Einwohnergemeindeversammlung Kilchberg am 12. Dezember 1996 beschlossenen Mutationen des Zonenplanes und des Zonenreglementes Landschaft werden im Sinne der Erwägungen genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.
2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 33/ZPL/1/1 (Mutation Zonenplan Landschaft) und 33/ZRL/1/1 (Mutation Zonenreglement Landschaft) versehenen Exemplare des Planes und des Reglementes.
3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Verteiler:
Gemeinderat Kilchberg, 4496 Kilchberg
Ingenieurbüro Dettwiler AG, Höldeliweg 12, 4460 Gelterkinden Landeskanzlei (Publikation)
Landwirtschaftliches Zentrum Ebenrain, Postfach, 4450 Sissach Amt für Liegenschaftsverkehr
Amt für Umweltschutz und Energie
Bauinspektorat
Amt für Orts- und Regionalplanung (9)
(4 Archiv, ZD, NL, OP, RP, ES)
Bau- und Umweltschutzdirektion (2)
Rechtsmittelbelehrungen:
1.
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verfassungs- und Verwaltungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfertigung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor Verfassungs- und Verwaltungsgericht ist kostenpflichtig.
Gegen diesen kommunalen Erlass oder Plan kann zur Überprüfung der Verfassungsmässigkeit innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verfassungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vier Ausfertigungen einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen.
Beschwerdeberechtigt sind nur Personen, die sich bereits am Einsprache- oder Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat beteiligt haben.
Der Landschreiber: