Zonennutzungsplan

Plan da zonas · Düdingen

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Plan da zonas
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2293_20201118_E1_Zonennutgzungsplan_Siedlung.pdf

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BR

Gemeinde Düdingen Revision der Ortsplanung

E1 Zonennutzungsplan Siedlung Gefahrensektoren und Gefahrenhinweisbereiche (Naturgefahren) siehe E2 Gefahrenkarte Siedlung

Das Ortsplanungsdossier besteht aus:

Erläuterungsbericht Stand der Bebauung und Erschliessung Leitbild der Revision der Ortsplanung Gemeinderichtplan Teil Bodennutzung (Bericht und Karte) Gemeinderichtplan Teil Verkehr (Bericht und Karten A/B, Parkplatzkonzept) Gemeinderichtplan Teil Landschaft (Bericht und Karte) Gemeinderichtplan Teil Energie (Bericht und Karte) Erschliessungsprogramm

Zonennutzungsplan Siedlung Detailvermassung Zonenabgrenzungen Gefahrenkarte Siedlung Zonennutzungsplan Landschaft Raumbedarf für Fliessgewässer

E5 Abstandslinien Wald/Hecken

F Planungs- und Baureglement

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Anpassung an die Genehmigungsbedingungen vom 8. Juni 2016 / Genehmigung

Bern, 28. September 2018

Massstab: 1: 4'000 Planformat: 84/90 0618_308_ZNPS_GN.mxd bg/im/jb

BHP Raumplan AG -Fliederweg 10 - Postfach 575 : 3000 Bern14 T 031 388 60 60 - F 031 388 60 69 - [email protected] . www.raumplan.ch

MPLAN

iehe Genehmigungseschluss der RUBD vom

13. NOV. 2020

Legende

Nutzungszonen

Planungs- und

Baureglement

| Kernzone 1 (K1) __

Kernzone 2 (K2)

Kemzone 3 (K3) Kernzone 4 (K4)

, \ Kemzone Bachtelmatte (Bacht), . Sektoren A-E

Wohnzone hoher Dichte (WhD)

Wohnzone mittlerer Dichte (WmD)

Wohnzone niederer Dichte (WnD)

Mischzone (M)

Mischzone Bahnhof Nord (MBN), Sektoren A, B, E Gewerbezone (G)

Industrie- und Gewerbezone (IG)

Arbeitszone Birch | (ABl), Sektoren A, B Arbeitszone Bahnhof Nord (ABN), Sektoren C, D Zone von allgemeinem Interesse (ZAI)

Freihaltezone (FH)

Spezialzonen S2 Gastgewerbe Garmiswil S3 Familiengärten S4 Guggerhorn S5 Thaddäusheim S6 Energiepark

Landwirtschaftszone (LW)

Waldareal

Planungsetappen gemäss D5 Erschliessungsprogramm Briegli Bahnhof Nord I Bachtelmatte 4

Besondere Massnahmen

Genehmigter Detailbebauungsplan

Perimeter mit obligatorischem Detailbebauungsplan

Sektor mit Detailerschliessungsbewilligung Siehe Genehmigungs-

beschluss der RUBD vom 1.8. NOV. 2020

Abstandslinie Wald / Hecke

Baulinie

L I Perimeter für diversifizierte Landwirtschaft

Schutzmassnahmen Schutzzone Bachmatt (SB) Landschaftsschutzperimeter

Naturschutzzone (DM = Düdingermöser) Schutzzone A / Schutzzone B

Em =:

Geschützte Landschaftselemente mit Inventarziffer : Hecke / Gehölz, Einzelbaum (Inventar von 1995, rev. Februar 2008, Ergänzung 2016)

Gewässer / Raumbedarf der Gewässer: für Lage und Masse sind die Detailpläne 1:1'000 im Ortsplanungsdossier und die Grundlagen des Tiefbauamtes (Sektion Gewässer) Version 04.05.2010 massgebend

offenes Gewässer stehend / fliessend

eingelegtes Fliessgewässer sicherer Verlauf / unsicherer Verlauf

Innerhalb der Bauzone:

Raumbedarf Gewässer / Abstandslinie zum Raumbedarf Gewässer

Projektierter neuer Gewässerverlauf: Raumbedarf Gewässer / Abstandslinie zum Raumbedarf Gewässer

Ausserhalb der Bauzone:

Re |

Raumbedarf Gewässer ‚Angabe in Meter, abschnittsweise links/rechts gemessen ab Gewässerachse (Abstand zum Raumbedarf Gewässer siehe Art. 8 PBR)

nn

za g Si Abweichender Raumbedarf Gewässer infolge örtlicher Gegebenheit Naturgefahren: Be] Erhaltungsperimeter

Ortsbildschutzperimeter

(men | Siediungsperimeter Kategorie 1 Fe] Siediungsperimeter Kategorie 2 Een | Siedlungsperimeter Kategorie 3 (FRE | Nahbereich geschützter Gebäude Geschützte Gebäude @ Kategorie 1 ® Kategorie 2 (6) Kategorie 3 [6] Historische Gewerbebauten unter kommunalem Schutz Weiteres geschütztes Kulturobjekt 0] Kategorie 3 & ä n E x E 5 5 : Archäologischer Perimeter

Geschütztes IVS-Objekt (Historische Verkehrswege)

Kategorie 1 Kategorie 2 Hinweise 1472 = ? Grundwasserschutzzone genehmigt Er } Belastete Standorte = untersuchungsbedürftig / nicht untersuchungsbedürftig

Waldfeststellung Freileitung bestehend

Geplante Verbindungsstrasse / Umfahrungsstrasse (Stand Juli 2013)

Art. Ar. Ar. Art.

Art.

Art. Ar. Art. Ar. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art.

Art.

Ar. Art. 27, Abs. 4, Art. Ar. Art.

Art.

Art.

Art.

Art.

Ar.

Ar.

Art.

23 24 25 26

27

28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 42

54

58e

38, 39

24,25

60

56, 57

53

16

17

18

Art. 10

Art.

Art.

Art.

Art.

Ar.

Ar.

11

12

13

14

15

19

Art. 20

Genehmigungsvermerk

Anpassung an die Genehmigungsbedingungen vom 8. Juni 2016:

Öffentliche Auflage mit Publikation im Amtsblatt Nr. 39 vom 28. September 2018

Vom Gemeinderat Düdingen beschlossen am 322, 12049

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Siehe Genehmigungsbeschluss der RUBD vom

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Bewilligungsnummer 017/080402/000

BK Geoservice AG

Ingenieur- und Geometerbüro Buchenweg 29

3185 Schmitten

0 50 100 Er Te

200 Meter

1

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Genehmigung der Gesamtrevision

'. ETAT DE FRIBOURG STAAT FREIBURG

Direction de l'aménagement, de l'environnement et des constructions DAEC Raumplanungs-, Umwelt- und Baudlrektion RUBD

1

· Chorherrengasse 17, 1701 Fribourg T +41 26 305 36 04, F +41 26 305 36 09 www.fr.ch/rubd

Unser Zeichen: ChF/sh

Freiburg, 18. November 2020

Düdingen, Gemeinde. Genehmigung der Ânderung der OrtsplanUng gestützt:

auf das Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 (SR 700); auf die Raumplanungsverordnung (RPV) vom 28. Juni 2000 (SR 700.1); auf das Raumplanungs- und Baugesetz (RPBG) vom 2. Dezem.ber 2008 (SGF 710.1); auf das Ausführungsreglement vom 1. Dezember 2009 zum Raumplanungs- und Baugesetz (RPBR SGF 710.11); auf die Verordnung vom 30. Juni 2015 über den Tarif der Gebühren und Verfahrenskosten im Bereich der Raumplanung und des Bauwesens (SGF 710.16); auf die am 8. Juni 2016 durch die Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion (RUBD) genehmigte Ortsplanung (OP); auf die Akt�n, in Erwagung: 1.

Gegenstand

Gegenstand der vorliegenden Genehmigung ist die Anpassung der OP der Gemeinde Düdingen an die Bedingungen gemass der Genehmigung der Gesamtrevision durch die RUBD vom 8. Juni 2016 sowie die im eingereichten Dossier nachgeführten Ânderungen. Il.

Verfahren

Genehmigung der Gesamtrevision der OP 8. Juni 2016.

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Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion RUBD Seita 2 von 34

Ôffentliche Auflage Die offentliche Auflage der Ânderung der OP wurde im Amtsblatt Nr. 39 vom 28. September 2018 publiziert. Die Gemeinderichtplane (GemRP) wurden gleichzeitig in Vemehmlassung gegeben. Einsprachen und Bemerkungen Wahrend der offentlichen Auflage sind insgesamt fünf Einsprachen eingegangen, die vom Gemeinderat gesetzeskonform behandelt wurden. Somit wurde das Planungsverfahren auf Gemeindeebene entsprechend den gesetzlichen Vorgaben durchge:führt. Annahme durch den Gem.einderat Der Gemeinderat hat die Ânderung der OP am 22. Januar 2019 angenommen. Beschwerden Gegen die Einspracheentscheide der Gemeinde wurden vier Beschwerden bei der RUBD eingereicht. Rechtliches Gehor Gemass Art. 86 Abs. 2 RPBG und Art. 34 Abs. 1 RPBR hat die RUBD die Punkte des OP-Dossiers, welche sie nicht zu genehmigen oder zu andem vorsah, im Amtsblatt Nr. 18 vom 1. Mai 2020 publiziert. Zusatzlich zur Publikation im Amtsblatt wurde die Gemeinde mit Brief vom 28. April 2020 auf die Publikation des rechtlichen Gehors aufmerksam geinacht und zur Stellungnahme innert 30 Tagen ab Publikation eingeladen. Stellungnahmen Die Gemeinde Düdingen hat in ihrem Schreiben vom 20. Mai 2020 betreffend die Punkte der vorerwahnten Publikation der RUBD anlasslich der Gewahrung des rechtlichen Gehors Stellung genommen. Auch wurden 5 weitere Stellungnahmen von Drittpersonen am 9., 18., 26., 27. und 28. Mai 2020 eingereicht. Das Amt für Umwelt (Afl:J) hat sich am 18. August 2020 dazu geaussert. Zwei der vorerwahnten Stellungnahmen wurden von Personen eingereicht, die Beschwerde erhoben haben. Deren Stellungnahmen werden separat im Rahmen der Entscheide über deren Beschwerde behandelt. Zu den Erwagungen hierzu, siehe Erwagung IV. Kap. 3, 4 und 5 nachstehend. Ill.

Gutachten der konsultierten Amtsstellen und Organe

Das Dossier wurde im Rahmen der Schlussprüfung den nachstehend aufgeführten interessierten Amtsstellen und Organen zur Begutachtup.g unterbreitet, welche folgende Gutachten erstellt haben:

Günstig ohne Bedingungen: >

Amt für Mobilitat;

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Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion RUBD Seite 3 von 34

>

Wirtschaftsfürderung;

>

Am.t für Natur und Landschaft (neu: Amt für Wald und Natur; WNA);

>

Amt für Landwirtschaft (LwA).

Günstig mit Bedingungen: ,> >

Amt :für Wald, Wild und Fischerei (WaldA; neu: Amt für Wald und Natur; WNA);

>

Freiburger Tourismusverband (FTV);

>

Amt für Umwelt (AfU);

>

Naturgefahrenkommission (NGK).

Amt für Kulturgüter (KGA);

Gesamtgutachten des Bau- und Raumplanungsamtes: >

IV.

Günstig mit Bedingungen. Beurteilung durch die RUBD

Die RUBD macht sich die vom Bau- und Raumplanungsamt (BRPA) berücksichtigten Bedingungen der konsultierten Amtsstellen und Organe zu eigen. Dasselbe gilt :für die Bedingungen, welche im Gesamtgutachten_ des BRPA enthalten sind. Sie bilden einen integrierenden Bestandteil der vorliegenden Genehmigung, sofem nachfolgend nicht anders entschieden wird. Gegenstand der vorliegenden Prüfung sind ausschliesslich die Anpassungen an den Genehmigungsentscheid vom 8. Juni 2016 sowie die weiteren von der Gemeinde vorgenommenen Ânderungen. Alle neu geforderten Bedingungen, die Elemente betreffen, die bereits in früheren Verfahrensschritten zu überprüfen waren, sind erst im Rahmen der nachsten OP-Revision zu berücksichtigen, sofem nachfolgend nicht anders entschieden wird. Nach der Prüfung des Dossiers kann F olgendes festgehalten werden: 1.

Erlauternder Bericht

1.1.

Übereinstimmung mit dem geltenden Bundesrecht

Die vorliegende Ânderung der OP sieht keine Erweiterung der Bauzone vor. Es wird auch keine Verminderung der Fruchtfolgefüichen (FFF) erzeugt, weshalb sich die weitere Prüfung bezüglich

Art. 30

Abs. 1 bis RPV erübrigt. Darauf gestützt wird festgestellt, dass diese Ânderung der OP mit dem revidierten Bundesrecht konform ist, welches am 1. Mai 2014 in Kraft getreten ist.

1.2.

Revision des kantonalen Richtplans

Der kantonale Richtplan (KantRP) wurde am 1. Mai 2019 vom Bund teilweise genehmigt. Gemass Art. 18 Abs. 1 RPBG ist der neue KantRP :für die kantonalen und kommunalen Behorden seit der Annahme durch den Staatsrat am 2. Oktober 2018 verbindlich. Ab diesem Zeitpunkt ist die RUBD grundsatzlich verpflichtet, die OP aufgrund der neuen kantonalen Bestimmungen zu prüfen.

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Raumplanungs-, Umwelt- und Baud.irektion RUBD Seite 4 von 34

Die RUBD stellt bei ihrer Analyse fest, dass aufgrund der Tatsache, dass die vorliegende Ânderung der OP nicht nur die Umsetzung der in der vom 8. Juni 2016 geforderten Bedingungen, sondem auch neue zusatzliche Ànderungen enthalt, bei der Bearbeitung des vorliegenden Dossiers grundsatzlich auch die Kriterien des neuen KantRP zur Anwendung kommen. Darauf gestützt wurden die neuen von der Gemeinde in das Dossier zur Schlussprüfung eingebrachten Aspekte, welche eine tiefgründige und erstmalige Begutachtung benëtigen, anhand der Kriterien des neuen KantRP beurteilt. lm Wesentlichen handelt es sich dabei um die neuen Richtplangebiete, die vorgenommene Nutzungsanderung (Umzonung in eine Kernzone/K.Z) sowie gewisse Anpassungen der Nutzungsziffern. Jene Aspekte, die ini Genehmigungsentscheid von 2016 gefordert wurden und welche die Gemeinde im vorliegenden Dossier entsprechend umgesètzt hat, wurden nicht erneut in Frage gestellt. Auch die Gutachten der konsultierten Amtsstellen und Organe basieren grundsatzlich auf der Überprüfuhg, ob die Forderungen gemass dem Genehmigungsentscheid von 2016 korrekt umgCsetzt worden sind, weshalb keihe neue Analyse gemass den Kriterien des neuen KantRP vorgenommen wurde. 1.3.

Bauzonendimensionierung der Wohnzone

lm Genehmigungsentscheid vom 8. Juni 2016 wurde festgehalten, dass die Berechnung der Bauzonenentwicklung im Rahmen der Anpassung an den Genehmigungsentscheid von 2016 zu aktualisieren ist. lm Gesamtgutachten zur Vorprüfung vom 27. August 2018 wurde festgehalten, dass keine aktualisierte Bauzonendimensionierung eingereicht wurde. Da die Gemeinde zudem eine Umzonung vorgenommen hat und aufgrund des Entscheids von 2016 auf diverse Einzonungen verzichtete, wog das BRPA ab, dass die Gemeinde die Bauzonendimensionierung der Wohnzone anpassen soll. lm Dossier zur Schlussprüfung wurde bei der Berechnung der Bauzonendimensionieiung der Wohnzone die Anpassung bezüglich der Umzonung vorgenommen. Ebenfalls wurden die mit der Genehmigung von 2016 nicht genehmigten Einzonungen aus der Tabelle entfernt. Diesbezüglich hatte aber auch die Spalte "Totale Baulandreserve nach der OP-Revision" angepasst werden müssen. Die RUBD wagt ab, dass die Gemeinde keine weiteren Anpassungen mehr vorzunehmen hat, weil die Gemeinde über eine korrekt dimensionierte Bauzonendimensionierung der Wohnzone verfügt und mit dem neuen KantRP eine neue Berechnungsmethode eingeführt wurde, bei welcher · das Erweiterungspotenzial berücksichtigt wird. Deshalb ist die Forderung der Umsetzung von weiteren Anpassungen im vorliegenden Rahmen unverhaltnismassig. 1.4.

Bedingungen der Amtsstellen L:Jnd Organe

Die RUBD fordert, dass die im Gesamtgutachten des BRPA epthaltene Anpassung des erlautemden Berichts im Rahmen der nachsten OP-Revision vorgenommen wird. 2.

Gemeinderichtplan

2.1.

Allgemeines

Die vier GemRP der vorerwahnten Gesamtrevision der OP von 2016 gelten weiterhin für diejenigen Elemente dieser Plane, die nicht Gegenstand der vorliegenden Ànderung der OP sind. Für die aufgrund des Genehmigungsentscheids von 2016 geanderten Elemente der GemRP, welche im Folgenden nicht speziell erwahnt werden, sieht die RUBD die Genehmigung vor.

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Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion RUBD Seite 5 von 34

2.2.

Gemeinderichtplan Teil Bodennutzung (D1)

Allgemeines zu den Richtplangebieten lm vorliegenden Dossier sieht die Gemeinde einen Grossteil der anlasslich der Genehmigung vom 8. Juni 2016 nicht genehmigten Einzonungen als künftige Erweiterungen der Bauzone vor. lnsgesamt sieht die Gemeinde im· Dossier zur Schlussprüfung sechs _neue Richtplangebiete vor. All diese Sektoren für die Erweiterung der Bauzone wurden vom BRPA, gestützt aufdie gültige Gesetzgebung und aufdie Gutachten der konsultierten Amtsstellen und Organe, aus raumplanerischer Sicht überprüft und begutachtet. Daraufstützt sich die Direktion, um nachfolgend über diese Richtplangebiete zu entscheiden. Die prazise und eingehende lnteressenabwagung im Rahmen der allfàlligen künftigen Einzonung bleibt vorbehalten. Es wirdjedoch bereitsjetzt daraufhingewiesen, dass: > das LwA bezüglich der Erweiterungsoptionen, welche aufFFF liegen, an seinen in früheren Gutachten formulierten Bemerkungen festhalt. Das heisst, dass im Rahmen einer allfülligen künftigen Einzonung der fraglichen Richtplangebiete insbesondere die lnteressenabwâgung angesichts des künftigen Verlusts an FFF und der Einhaltung von Art. 30 Abs. Ibis RPV durchzuführen sein wird; > dass die Bemerkung des ehemaligen WaldA Getzt: WNA), dass verschiedene Richtplangebiete vom Wald betroffen sind, zu berücksich�igen sein wird. Für die Richtplangebiete mit der Prioritat 1, welche den Wald betreffen, liegen gemass WaldA bereits Waldfeststellungen vor. Darstellung der Richtplangebiete Ein Richtplan sollte die vorgesehenen Erweiterungen der Bauzone definieren, ohnejedoch Angaben zur Nutzungsart anzugeben. Die Nutzung ist lnhalt des Zonennutzungsplans (ZNP), wahrend im GemRP .einzig die zukünftigen Entwicklungen zu verdeutlichen sind. Es,ist aber nicht sinnvoll, die geplante Siedlungserweiterung einer ausschliesslichen Nutzung zuzuordnen. Ansonsten riskiert die Gemeinde, dass bei Ânderungen der Absicht unnotige formelle Korrekturen des GemRP notwendig werden. Diese Bemerkling stellte keine Bedingung des Entscheids von 2016 dar. Die gewahlte Darstellung ist aktuell nicht zwingend zu andem. Eine Ânderung erscheintjedoch im Rahmen der nachsten OP-Revision sinnvoll. Richtplangebiet W7 Gestützt auf das Gesamtgutachten des BRPA verweist die RUBD aufdas Gutachten des LwA: lm Rahmen einer allfülligen zukünftigen Einzonung des Riçhtplangebietes wird insbesondere die lnteressenabwagung bezüglich des künftigen Verlusts an FFF und der Einhaltung von Art. 30 · • Abs. 1 bis RPV durchzuführen sein. Gestützt aufdas Gesamtgutachten des BRPA stellt die Direktion schliesslich fest, dass das fragliche Richtplangebiet innerhalb eines Sektors der wesentlichen Erweiterung des Siedlungsgebietes liegt. Gemass den Vorgaben des KantRP sind Erweiterungen der Bauzone im Sinne von Art. 15 RPG nur innerhalb des Siedlungsgebietes moglich. Zudem liegt das fragliche Richtplangebiet weniger als 300 m von einem Siedlungskem entfemt, da es direkt an einen solchen Siedlungskem grenzt. Femer liegt das Richtplangebiet W7 innerhalb der Siedlungsgrenze gemass dem Agglomerationsprogramm Freiburg (AP3). Weiter kann festgehalten werden, dass das Richtplangebiet W7 in Kontinuitat mit der rechtsgültigen und weitgehend überbauten Bauzone steht

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und eine kompakte Siedlungsentwicklung erzeugen kann. Zudem tragt dieses Richtplangebiet·zur kompakten Siedlungsentwicklung des regionalen Zentrums des Sensebezirks bei. Betreffend der Erschliessungsgüteklasse des Niveau E stützt sich die RUBD auf die Feststellung des BRPA: Diese Erschliessungsgüteklasse würde den Kriterien des KantRP für Einzonungen in der Siedlungsprioritat 1 nicht entsprechen, ausser eine sichere und effiziente Langsamverkehrsverbindung und eine Verbesserung der Erschliessung durch den offentlichèn Verkehr (oV) kann nachgewiesen werden. Dies bleibt im Rahmen einer allfülligen zukünftigen Einzonung dieses Richtplangebietes vorbehalten. Darauf gestützt sieht die RUBD die Genehmigung des Richtplangebietes W7 auf Art. 6129 des Grundbuches (GB) der Gemeinde Düdingen vor. Die umfassende Interessenabwagung und rechtliche Überprüfung der Sachlage im Rahmen einer allfülligen künftigen Einzonung bleibt vorbehalten.

Richtplangebiet WB Gestützt auf das Gesamtgutachten des BRPA stellt die Direktion bei der Prüfung fest, dass sich das fragliche Richtplangebiet innerhalb eines Sektors der wesentlichen Erweiterung des Siedlungsgebietes befindet. Wie erwahnt, sind Erweiterungen der Bauzone im Sinne von Art. 15 RPG gemass den Vorgaben des KantRP nur innerhalb des Siedlungsgebietes moglich. Auch dieses Gebiet liegt innerhalb der Siedlungsgrenze gemass dem AP3 und ist entsprechend den Angaben der Gemeinde bereits erschlossen. Femer liegt das fragliche Richtplangebiet weniger als 300m von einem Siedlungskem entfemt, da es direkt an einen solchen Siedlungskem grenzt und es ist genügend durch den oV erschlossen (Erschliessungsgüteklasse des Niveaus D). lm Übrigen führt auch dieses Richtplangebiet zur Schaffung einer kompakten Siedlung, da es von zwe1 Seiten an eine rechtsgültige Bauzone angrenzt. Gemas� dem Gutachten des WaldA grenzt der westliche/südwestliche Teil dieses Richtplangebietes an Waldareal. Für die Richtplangebiete mit der Prioritat 1, was für das vorliegende Richtplangebiet gilt, liegenjedoch bereits Waldfeststellungen vor. Auf die vorerwahnten Ausführungen gestützt, sieht die RUBD die Genehmigung des Richtplangebietes W8 auf einem Teil von Art. 5518 GB vor. Die umfassende Interessenabwagung und rechtliche Überprüfung der Sachlage im Rahmen einer allfülligen künftigen Einzonung bleibt vorbehalten.

Richtplangebiet A 7 Gestützt auf das Gesamtgutachten des BRPA stellt die Direktion fest, dass das fragliche Richtplangebiet innerhalb eines Sektors der wesentlichen Erweiterung des Siedlungsgebietes liegt. Wie vorhin erwahnt, sind Erweiterungen der Bauzone im Sinne von Art. 15 RPG gemass dem KantRP nur innerhalb des Siedlungsgebietes moglich. Zudem liegt das Richtplangebiet innerhalb der Siedlungsgrenze gemass dem AP3 und grenzt direkt an die bestehende Bauzone und an einen Siedlungskem. Betreffend die Bedingung des Genehmigungsentscheids von 2016, dass im Rahmen einer allfâlligen Einzonung auch eine genaue Analyse und die notwendigen Nachweise bezüglich der Erschliessung mit dem oV zu erbringen sein werden folgt die RUBD der Analyse des BRPA und stellt fest, dass nur gewisse Teile des fraglichen Richtplangebietes im Bereich der Erschliessungsgüteklasse des Niveaus E liegen, der restliche Teiljedoch im Niveau D. Die Erschliessungsgüteklasse des Niveaus

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Raumplanungs-, Umwelt- und Baudlrektion RUBD Seite 7 von 34

E würde den Kriterien des KantRP für Einzonungen in der Siedlungsprioritat 1 nicht entsprechen, aus�er eine sichere und effiziente Langsamverkehrsverbindung und eine Verbesserung der Erschliessung durch den oV kann nachgewiesen werden. Dies bleibt im Rahmen einer allfàlligen zukünftigen Einzonung dieses Richtplangebietes vorbehalten. Darauf gestützt sieht die RUBD die Genehmigung des Richtplangebietes A7 auf den Art. 4762 und 4763 GB (teilweise) vor. Die umfassende lnteressenabwagung und rechtliche Überprüfung der Sachlage im Rahmen einer allfàlligen künftigen Ei�zonung bleibt vorbehalten.

Richtplangebiet Ô2 Die Bemerkung des LwA bezüglich des Umgangs mit FFF und die notwendigen Nachweise bezüglich der Konformitat mit der revidierten Bundesgesetzgebung für <las Richtplangebiet Ô2 werden im weiteren V erfahren zu berücksichtigen sein. Die eingehende lnteressenabwagung bezüglich des künftigen Verlusts an FFF und der Einhaltung von Art. 30 Abs. 1 bis RPV wird somit im Rahmen einer allfàlligen zukünftigen Einzonung dieses Richtplangebiets auf FFF durchzuführen sein. lm erlauternden Bericht werden für eine zukünftige Nutzung dieses Richtplangebietes bei einer Einzonung nicht mehr dîe "Errichtung eines offentlichen Parkplatzes", sondern die "Erweiterungen zum Sportzentrum Leimacker" erwahnt. Das_ LwA halt in seinem Gutachten fest, dass eine erneute künftige Einzonung der Flache zwecks Errichtung eines offentlichen Parkplatzes wohl nicht den Kriterien von Art. 30 Abs. Ibis RPV genügen wird. Diesbezüglich halt die RUBD fest, dass bei einer allfàlligen Einzonung abzuklaren ist, was genau unter "Erweiterungen zum Sportzentrum Leimacker" verstanden wird und ob deren Errichtung auf einer FFF gerechtfertigt ist. lm Übrigen sind im Falle einer zukünftigen Einzonung in eine Zone von allgemeinem lnteresse (ZAI) die Vorschriften des Art. 37 des Gemeindebaureglements (GBR) so anzupassen, dass für diesen Sektor Baumasse gelten, welche die Bebauung und somit eine optimale Nutzung dieser ZAI ermoglichen. Die RUBD folgt dem BRP A und stellt fest, dass sich das fragliche Richtplangebiet im Übrigen innerhalb eines Sektors der wesentlichen Erweiterung des Siedlungsgebietes befindet. Wie vorhin erwahnt, sind Erweiterungen der Bauzone im Sinne von Art. 15 RPG gemass dem KantRP nur innerhalb des Siedlungsgebietes moglich. Auch dieses Gebiet liegt innerhalb der Siedlungsgrenze gemass <lem AP3. Ferner wird festgestellt, dass dieses Richtplangebiet direkt an die bestehende Bauzone und an einen Siedlungskern grenzt. Darüber hinaus befindet sich das Richtplangebiet Ô2 in einem Bereich der Erschliessungsgüteklasse des Niveaus D und ist somit für eine künftige Einzonung genügerid erschlossen. Auf die vorerwalinten Ausführungen sieht die RUBD die Genehmigung des Richtplangebietes auf

Art. 6981 und 6982 GB sowie auf einem Teil von Art. 6983 GB vor. Die umfassende

lnteressenabwagung und rechtliche Überprüfung der Sachlage im Rahmen einer allfàlligen künftigen Einzonung bleibt vorbehalten.

Übrige Richtplangebiete Nach vertiefter Abwagung sieht die RUBD die Genehmigung der Richtplangebiete Ôl (Art. 4266 GB) und Ô4 (Art. 5039 GB teilweise) vor. Gestützt auf das Gesamtgutachten des BRPA stellt .die RUBD fest, dass gewisse Teile des Richtplangebietes Ô 1 im Bereich der Erschliessungsgüteklasse des Niveaus E liegen, der restliche Teil im Niveau D. Die Erschliessungsgüteklasse des Niveaus E würde den Kriterien des KantRP für Einzonungen in der Siedlungsprioritat 1 nicht entsprechen, ausser eine sichere und effiziente

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Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion RUBD Seite 8 von 34

Langsamverkehrsverbindung und eine Verbesserung der Erschliessung durch den oV kann nachgewiesen werden. Dies bleibt im Rahmen einer allfàlligen zukünftigen Einzonung dieses Richtplangebietes vorbehalten. Richtplangebiete A4, A5, A6, W2, W4, W5 und W6 Die Richtplangebiete A4, A5, A6, W2, W4, W5 und W6 wurden mit der Genehmigung vom 8. Juni 2016 genehmigt. Gestützt aufdas Gesamtgutachten des BRPA mochte die RUBD die Gemeinde diesbezüglich daraufhinweisen, dass diese Richtplangebiete nicht aufder Übersichtskarte des geltenden KantRP als Sektoren der wesentlichen Erweiterung der Bauzone vorhanden sind. Somit sind sie grundsatzlich nicht für die Erweiterung bestimmt. Über den regionalen Richtplan besteht für die Gemeinde jedoch die Moglichkeit, eine Anpassung des Siedlungsgebietes vorzuschlagen. lm Gutachten des WaldA wird daraufhingewiesen, dass mit Ausnahme der Richtplangebiete W4 und A3 von zweiter Prioritat keine planerischen Massnahmen vorgesehen sind, welche die bestehenden Wildtierkorridore beeintrachtigen konnten. lm Bereich des Richtplangebietes A3 sichem die im Rahmen der Verbindungsstrasse Birch-Luggiwil vorgesehenen Umwelt- und Naturschutzmassnahmen die Funktionalitat des betroffenen Korridors. Für die beiden vorerwahnten Richtplangebiete sind im Bericht zum GemRP, Teil Bodennutzung, eine Abwagung bezüglich der Funktionalitat des Wildtierkorridors und gegebenenfalls die Festlegung von Kompensationsmassnahmen vorgesehen. Perimeter für diversifizierte Landwirtschaft a.

Gesamtgutachten des B_RPA

lm Rahmen des Entscheids von 2016 wurde im Bereich der Parzelle Art. 5972 GB sowie auf

Art. 5970

, 5973, 5974 und 5975 GB (alle teilweise) das Richtplangebiet S2 mit der Bedingung genehmigt, dass es als Verlegungsoption und Ersatz für die bestehende Spezialzone S9 gelten wird, falls diese nicht erweitert werden konnte und der Landwirtschaftszone wieder zugefügt werden würde. lm Dossier zur Schlussprüfung ist dieses Richtplangebiet nicht mehr vorhanden. lm erlautemden Bericht zum GemRP, Teil Bodennutzung, wird aufS. 21 erwahnt, dass das fragliche , Richtplangebiet durch einen Sektor für diversifizierte Landwirtschaft ersetzt wird. Die Form und der Umfang des neu eingefügten Perimeters entsprechen nicht_exakt dem genehmigten Richtplangebiet S2. Aufdem GemRP ist dieser fragliche Sektor rot eingezeichnet, in der Legende fehlt die entsprechende Signatur. lm vorliegenden Dossier sind zudem keine Angaben zum Nachweis des Bedarfs oder Erlauterungen zum Standort usw. vorhanden, weshalb die Beurteilung eines moglichen Perimeters für diversifizierte Landwirtschaft (PDL) in diesem Sektor vorliegend nicht erfolgen kann. Es wird ausserdem daran erinnert, dass ein PDL grundsatzlich- nach dem Nachweis der notwendigen Elemente und seiner Genehmigung - in den ZNP übertragen werden muss und im GBR eine entsprechende, zweckmassige Reglementierung eingefügt werden soll: Dies kann im Rahmen der Richtplanung nicht vollstandig überprüft werden. Das BRPA stellt aber weiter fest, dass die Gemeinde am 18. Juli 2019 ein Dossier zur Vorprüfung für diesen Perimeter eingereicht hat. Der Perimeter des vorerwahnten Dossiers stimmt mit dem Perimeter des im vorliegenden Dossier der Anpassung an die Genehmigungsbedingungen eingefügten Perimeter übereiri. lnsofem kann die Darstellung dieses Perimeters im GemRP grundsatzlich positiv begutachtet werden, mit der Bedingung, dass die Signatur angepasst wird.

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Das AfU erwahnt in seinem Gutachten, dass dieser Perimeter am nordostlichen Rand, bei "Schnaggematt", in einer Gefahrenhinweiszone liegt. Innerhalb eines Gefahrenhinweisbereiches muss gemass dem KantRP die Gefahrenstufe abgeklart werden, bevor eine Einzonung erfolgen kann. Bereiche mit mittlerer (blau) oder erheblicher (rot) Geführdung dürfen nicht eingezont werden. Auf die vorerwahnten Ausführungen gestützt beurteilt das BRPA den PDL im GemRP positiv mit der Bedingung, dass die Signatur angepasst wird. Die Prüfung der konkreten Einzonung dieses Perimeters im Rahmen des separat eingereichten Dossiers bleibt vorbehalten. Die entsprechende Interessenabwagung bezüglich der vorerwahnten Themen, weiterer Problematiken und der notwendigen Nachweise bleibt ebenfalls vorbehalten. b.

Stellungnahme der Gemeinde

Die Gemeinde begrüsst in ihrer Stellungnahme die positive Beurteilung des Richtplangebietes für den PDL und stellt fest, dass die vom BRPA erwahnte Signatur bereits richtig auf dem Plan dargestellt sei, sie jedoch fülschlicherweise durch die rote Linie, welche die Ânderungen kennzeichnet, überdeckt werde. c.

Erwagungen der RUBD

Die Direktion nimmt für ihre Entsèheidung sowohl die Stellungnalune der Gemeinde wie auch das Gesamtgutachten des BRPA zur Kenntnis. Die RUBD folgt nach vertiefter Abwagung dem Gesamtgutachten des BRPA und sieht die Genehmigung des Richtplangebietes für den PDL unter der Bedingung vor, dass die Signatur angepasst wird. Zudem verweist die RUBD darauf, dass die Prüfung der konkreten Ausscheidung dieses Perimeters im Rahmen des separat eingereichten Dossiers vorbehalten bleibt und die entsprechende Interessenabwagung bezüglich der fraglichen Themen, weiterer Problematiken und der notwendigen Nachweise ebenfalls vorbehalten bleibt. Wanderwegnetz Gemass dem Gutachten des FTV weicht der Verlauf der Routen des offiziellen Wanderwegnetzes lokal vom Richtplan ab (Sektor Schiffenen). Der FTV fordert die Aktualisierung des Verlaufs. Dazu macht sich die RUBD die Abwagung des BRPA zu eigen: diese Anpassung ist im Rahmen der nachsten OP-Revision vorzunehmén.

2.2.1.

Erschliessungsprogramm

Gestützt auf das Gesamtgutachten des BRPA sieht die RUBD die Genehmigung des Erschliessungsprogrammes vor. 3.

Zonennutzungsplan

3.1.

Allgemeines

Für die aufgrund des Genehmigungsentscheids von 2016 geanderten Elemente des ZNP, welche im Folgenden nicht speziell erwahnt werden, sieht die RUBD die Genehmigung vor. Der ZNP der Gesamtrevision der OP von 2016 gilt im Übrigen weiterhin für die Elemente des Plans, die nicht Gegenstand der vorliegenden Ânderung der OP sind.

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3.2.

Nutzungsanderungen

3.2.1.

Allgemeine Hinweise zu den Nutzungsànderungen

Es wird daran erinnert, dass die neu vorgenommene Umzonung nach den Kriterien des geltenden · · KantRP beurteilt wird. Umzonung Umzonung Weiermatt / Grubenweg Ost lm Dossier zur Genehmigung von 2016 sah die Gemeinde auf den Art. 4253, 4254, 4255, 4256, 4279, 4280, 4281, 4284, 4285, 4287, 5399, 6174 GB (alle teilweise) und Art. 6264 GB eine Umzonung von der ehemaligei;i Wohn- und Gewerbezone in die Wohnzone mittlerer Dichte (WmD) vor. Die RUBD genehmigte diese Umzonung nicht. lm vorliegenden Dossier sieht die Gemeinde nun auf den vorerwahnten Parzellen eine Umzonung von der Mischzone (MZ; ehemalige Wohn­ und Gewerbezone) in die KZ 4 vor. Die RUBD folgt der fachlichen Begutachtung des BRPA, dass die fragliche Umzonung nicht zu einer Verdichtung führt und somit die durch den KantRP festgelegten Grundsatze diesbezüglich erfüllt werden. Auch betreffend den ra�mplanerischen Zweck und die raumrelevante Notwendigkeit gemass Art. 4 7 RPV folgt die Direktion der fachlichen Bewertung des BRPA und erachtet die Anpassung der Zone aufgrund der tatsachlichen heutigen Nutzung insgesamt als sachgemass. Überdies wurde die Umzonung von keiner der konsultieren Amtsstellen negativ begutachtet. Auf die vorerwahnten Ausführungen gestützt sieht die RUBD die Genehmigung der Umzonung der

Art. 4253

, 4254, 4255, 4256, 4279, 4280, 4281, 4284, 4285, 4287, 5399, 6174 GB (alle teilweise) und Art. 6264 GB in die KZ 4 vor. 3.3.

Weitere Themen

Kernzone 3 lm Rahmen des Dossiers zur Schlussprüfung hat die Gemeinde in Art. 25 des GBR den Satz "Hauptgebaude müssen an die Baulinie gestellt werden." ganzlich aus dem Reglement gestrichen. lm ZNP hat die Gemeinde jedoch noch Baulinien definiert und verweist beim Legendenpunkt "Baulinie" auch auf Art. 25 GBR. Die RUBD erwagt gestützt auf das Gesamtgutachten des BRPA, dass auf die Baulinien im ZNP zu verzichten ist und diese mitsamt dem Punkt in der Legende zu streichen sind, damit es bei der Umsetzung nicht zu Unstimmigkeiten kommt. Sollte die Gemeinde sich für eine Beibehaltµng der Baulinien aussprechen, ist der Satz "Hauptgebaude müssen an die Baulinie gestellt werden." wieder in Art. 25 GBR einzufügen (vgl. auch Erwagungen IV Kap. 5.2.). Historische Verkehrswege Laut dem Genehmigungsentscheid vom 8 Juni 2016 ist der Verkehrsweg FR 1.5 bei Bundtels im ZNP mit der Schutzkategorie 2 darzustellen. Gemass dem Gutachten des KGA handelt es sich dabei aber lediglich um den Schutz des Abschnittes mit Substanz. Der Verlauf ohne Substanz ist nicht zu schützen. Diese Anpassung kann gemass dem KGA erst im Rahmen der nachsten OP-Revision vorgenommen werden. Die RUBD macht sich die Abwagung des KGA zu eigen und erwagt, dass die vorerwahnte Anpassung im Rahmen der nachsten OP-Ânderung und dann ebenfalls im ZNP Landschaft (E3) vorzunehmen ist.

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Naturgefahren a.

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Gesamtgutachten des BRPA

Gemass dem Gutachten des Afl.J sind Bereiche der Bauzone auf Art. 4188 und 4195 GB einer erheblichen Geführdung durch Hochwasser (Heitiwilbach) ausgesetzt. Gemass dem KantRP müssen rechtsgültige Bauzonen, die einer erheblichen Geführdung durch Hochwasser ausgesetzt sind, ausgezont werden. lm Gesamtgutachten zur Vorprüfung wurde von dieser Auszonung abgesehen, da nach Abspràche mit dem Afl.J davon ausgegangen wurde, dass durch die bauliche Anpassung beim Rückhaltebecken Brugeraholz eine Anpassung respel<.tive Reduktion der Gefahrensituation erfolgen wird. Das Afl.J halt nun aber in seinem Gutachten fest, dass es sich bei den betroffenen Flachen auf den Art. 4188 und 4195 GB um einen Rückhalteraum handelt. Dadurch bleibt die Gefahrenkarte in diesem Raum unverandert und das Afl.J ist der Auffassung, dass die betroffenen Bereiche der fraglichen Parzellen ausgezont werden müssen. Auf diese neue Ausgangslage gestützt und unter Berücksichtigung der aktuellen Lage im betroffenen Sektor folgt das BRPA dem Gutachten des Afl.J und schlagt der RUBD die Auszonung der betroffenen Bereiche der Art. 4188 und 4195 GB vor. b.

Stellungnahme der Gemeinde

Die Gemeinde halt in ihrer Stellungnahme fest, dass im Genehmigungsentscheid vom 8. Juni 2016 auf den Art. 4188 und 4195 GB keine Auszonung verlangt wurde und im Gesamtgutachten zur Vorprüfung vom 1. Mai 2019 vom Afl.J festgehalten wurde, dass diesbezüglich im Rahmen der nachsten OP-Revision die neuen Daten beün Afl.J beantragt,und anschliessend in den ZNP integriert werden sollen. Nach Ansicht der Gemeinde handelt es sich nicht um eine "[...] neue Lage, wie dies das BRPA im Gutachten vom 20. April 2020 ausführt [ ... ]". Die Gemeinde halt fest, "[ ...] dass das BRPA im Gutachten zur Vorprüfung vom 27. August 2018 bestatigt [hat], dass die Flachen nicht ausgezont werden [sollen] [ ...]", bestarke den Gemeinderat in dieser Einschatzung. In seiner Stellungnahme "[fordert] d�r Gemeinderat [ ...] die RUBD auf, auf die Anordnung zur Auszonung dieser Flachen zu verzichten und im Rahmen der nachsten Gesamtrevision der OP eine Neubeurteilung vorzunehmen." Laut der Gemeinde ermogliche der neue KantRP namlich die F orderung von Einschrankungen entsprechend <lem verursachten Risiko mittels einem Perimeter mit besonderen Bestimmungen. Laut der Gemeinde wurde "die [Detailbebauungsplan] (DBP)­ Pflicht [ ...] explizit zur Umsetzung der Gefahrenkarte bzw. des Hochwasserschutzes in der Ortsplanungsrevision festgeschr1eben." Mit der Ausscheidung des Sektors D und mit den entsprechenden Baureglementbestimmungen werden die gesetzlichen Auflagen gemass der Gemeinde vollstandig erfüllt und übertroffen. Weiter erwahnt die Gemeinde, dass aktuell ein Wettbewerb als Studienauftrag für die Sektoren B bis D vorbereitet werde, dessen Ziel die Erstellung eines qualitatsvollen Gesamtkonzeptes und die Sicherstellung des Hochwasserschutzes sei. "Anlasslich des Verfahrens soll der Aspekt der Freihaltung und Umlegung der Nutzungsziffem auf die Sektoren B und C aufgezeigt und anschliessend in einem DBP festgesetzt werden." Bezüglich <lem DBP-Verfahren hait die Gemeinde fest, dass "alle relevanten kantonalen Âmter zur Begutachtung aufgefordert [werden]" und dass im Rahnien dieses Planungsschrittes auch die Umsetzung der Gefahrenkarte vollumfünglich sichergestellt werde. Aus Sicht der Gemeinde sei eine Auszonung mit der damit verbundenen Reduktion des Nutzungsmasses nicht sinnvoll, da dadurch im Vergleich mit anderen Teilflachen in der Bauzone sogar eine bedeutende Ungleichbehandlung entstehe. An anderen Orten konnen Flachen auch nicht überbaut werden (z.B. durch Abstandsvorschriften), das Nutzungsmass konne jedoch verwendet

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werden, was bei einer Auszonung nicht mehr moglich sei. Die Gemeinde verweist in ihrer Stellungnahme darauf, dass "das durch eine Auszonung verlorengegangene Nutzungsmass [ ... ] infolge der neuen Anforderungen hinsichtlich Innenverdichtung [ ...] faktisch nicht vor der nachsten Gesamtrevision kompensiert werden [konntel" Durch die gute oV-Erschliessung und die zukünftige Langsamverkehrsverbdinung in Richtung des Bahnhofs sei es aus Sicht der Gemeinde nicht im Sinne des RPG, die Ausnützung herabzusetzen. Überdies erwahnt die Gemeinde in ihrer Stellungnahme, dass "[ ... ] der Gemeinderat der Ansicht [ist], dass der neue kantonale Richtplan in diesem Teil noch nicht rechtskraftig genehmigt ist. Ein Bezug auf'diesen Richtplan im Nachgang zum Genehmigungsentscheid zur Gesamtrevision entspricht unseres Erachtens einer nicht erlaubten Verscharfung der gesetzlichen Bestimmungen." In der Stellurignahme wird schliesslich festgehalten, dass der Gemeinderat der Ansicht sei, dass vorliegend vom BRPA neue Forderungen gestellt werden, welche im Genehmigungsentscheid von 2016 nicht gefordert worden seien und zu diesem Zeitpunkt im Verfahren nicht akzeptiert werden konnen. c.

Stellungnahme der Grundeigentümer von Art. 4195 GB

In ihrer Stellungnahme führen die Grundeigentümer von Art. 4195 GB aus, dass die geforderte Auszonung "[ ...] die Wohnnutzung einer Flache von 1257 m2 bzw. 1006 m2 Geschossflachenziffer (GFZ; ohne Nachbarsparzelle 4188 G.B) verhindert." Weiter erwahnen die Grundeigentümer, dass durch das revidierte RPG die Siedlungen zunachst nach innen zu entwickeln seien, bevor neue Einzonungen zulassig seien. "lm Vordergrund steht die Steigerung der Nutzerdichte innerhalb der bereits bestehenden Siedlungen. Eines der wichtigsten Mittel zur Erreichung dieses Ziel ist die bauliche Verdichtung." Deshalb werde vom RPG verlangt, dass Baulücken gefüllt, Industrie- und andere Brachen in Stadten und Dorfer transformiert und untemutzte Flachen einer besseren Nutzung zugeführt werden. Des Weiteren weisen die Grundeigentümer darauf hin, dass bereits im alten ZNP für diesen Bereich eine Bauverbotszone festgelegt wurde. Deshalb solle "[ ... ] die verhinderte Nutzung im Rahmen der nachsten Planungsschritte auf die restliche Parzellenflache umgelegt werden [ ... ]." Zudem übersteige der auf die Grünflache (Bauverbot) reduzierte Bereich die gemass der Gefahrenkarte problematische Bereiche wesentlich. Überdies würde mit der Auszonung die Nutzung von attraktivem Wohnraum mit kurzen Wegen zu den Haltestellen des oV, zu Freizeit-, Dienstleistungs­ und Einkaufsmoglichkeiten sowie zu Naherholungsgebieten verhindert. Die Grundeigentümer halten in lhrer Stellungnahme weiter fest, dass in der Publikation "Siedlungsentwicklung nach innen", welche unter anderem vom Kanton Freiburg mitfinanziert wurde, betreffend die Verdichtung aufgefordert werde. Angesichts dieser Tatsache widerspreche die Auszonung den in dieser Publikation enthaltenen Empfehlungen. Eine mogliche Gefahr konne durch planerische Massnahmen gut entgegengehalten werden. "Die Verbotslosung durch Auszonung ware somit lediglich Ultima Ratio." Weiter erwahnen die Grundeigentümer in ihrer Stellungnahme, dass sie und die Grundeigentümer des Art. 4188 GB sich bewusst seien, dass die Bachtelmatte und insbesondere der Griggrain eine sensible Zone des Siedlungsgebiets darstellen und als solche zu behandeln seien. Entsprechend seien zusatzliche Aufwendungen absehbar und teilweise schon geplant. Ein Pflichtenheft für einen Studienauftrag über die gesamte Flache sei bereits in Vorbereitung und mit dessen Schritt soll die bestmogliche Losung für dieses Gebiet herausgearbeitet werden. lm Rahmen des spateren DBPVerfahrens .würden alle Amtsstellen ihre Gutachten erstellen und die Erhaltung der Planungsvorgaben überprüfen.

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Schliesslich halten die Grundeigentümer in ihrer Stellungnahme fest, dass �urch den Verzicht auf eine Auszonung die raumplanerischen Vorgaben wie die Verdichtung gegen innen entsprochen und ohne Kompromiss eine Geschossfüiche von 1396 m2 erhalten werde. Zudem ware bei einer Auszonung zu prüfen, inwieweit dieser Entscheid dem Anspruch auf rechtsgleiche Sehandlung wiederspreche. Die Grundeigentümer hoffen, dass die RUSD zum Schluss komme, dass das Schutzziel auch ohne Auszonung erreicht werde. d.

Stellungnahme der Grundeigentümer von Art. 4188 GB

Die Grundeigentümer halten in ihrer Stellungnahme fest, dass sie erstaunt seien, dass ein Entscheid mit dieser negativen Auswirkung und einer Frist für die Stellungnahme ihnen nicht personlich mitgeteilt werde. Der Entscheid, dass aufgrund einer erheblichen Geführdung durch Hochwasser eine partielle Auszonung vorgenommen werden soll, sei eine schwere Verletzung der Eigentumsrechte, des Subsidiaritatsprinzips wie auch der Gemeindeautonomie und sei gegen die Grundsatze des RPG (Verdichtung). Dieser Entscheid geringschatzte auch das Verursacherprinzip. Weiter wird in der Stellungnahme festgehalten, dass die fragliche Zone seit den 1980er Jahren Gegenstand von verschiedenen Quartierplanen sei, die als gemeinsames Ziel haben, die koordinierte Erstellung einer Wohnzone mit einer ZAI, mit dem Einbezug des Saches resp. den Hochwasserrisiken. Die Sewirtschaftung des Saches sei denn auch eine alte Leier, da sich die Grundeigentümèr finanziell am Sachrohr beteiligen mussten und die Sehorden damais erwahnt haben, dass diese Kosten durch die Erhohung der bebaubaren Flache ausgeglichen würden. Iri jüngster Zeit habe die Gesetzgebung die Renaturierung des Baches vorgeschrieben, was erileut zu Seschrankungen führe, mit Bezug auf eine kleinere Flache als die ZAI am vorgesehenen Ort. Die bereits realisierten Bauten im Quartier Sachtelmatte hatten die Überschwemmungsrisiken berücksichtigt. Falls neue Massnahmen notwendig erscheinen, sollte berücksichtigt werden, dass laut Hydrologen die Erhohung der Risiken nicht aufgrund einer neuen Naturgefahr entstehe, sondem vielmehr aufgrund der bereits erstellten Gebaude in den Quartieren, von welchen Oberflachenabfluss in dieses Tal geführt werde, wahrend dies früher auf den Feldem versickem konnte. Aufgrund des Verursacherprinzips sollten deshalb in erster Linie die Eigentümer und die Sehorden die Schutzmassnahmen ergreifen, um das von ihnen verursachte Risiko zu beseitigen oder minimieren, insbesondere um RUckhaltebecken zu erstellen. lm Talgrund sei denn auch eine ZAI für Erholung und Freizeit vorgesehen, welche das Überschwemmungsgebiet bei weitem übersteige. Die Gemeinde habe als Gegenleistung für die Abtretung des Gebietes in der Schutzzone und die finanzielle Beteiligung an der Ausscheidung der ZAI angeboten, dieser Flache Rechnung zu tragen bei der Bestimmung der GFZ auf qer restlichen Flache der Parzelle. Diese Losung sei im GBR und den Planen festgehalten und entspreche den Schutzzielen und jenen des RPG. Die Planungsschritte, die seit einem Jahr im Gange seien, gehen in Richtung Verdichtung und wurden in Absprache mit der Gemeinde und den Grundeigentümer der Nachbarsparzelle getroffen. Die Grundeigentümer stellen in ihrer Stellungnahme klar, dass eine lnfragestellung dieser Verpflichtungen und Schritte, welche für die Grundeigentümer bereits Kosten verursacht haben, gegen die Grundsatze der Verhaltnismassigkeit und der Subsidaritat sowie gegen die Gemeindeautonomie verstossen würden. Femer wird erwahnt, dass sich eine partielle Auszonung dieser Grundstücke, ohne dass diese durch den Hochwasserschutz gerechtfertigt ware, zu einer Verringerung der Nutzungsziffer führen würde und dies obwohl sich die geplanten Sauwerke ausserhalb der Risikozone befinden. Dies würde gegen das vom RPG festgelegte Prinzip der Verdichtung verstossen. Zudem sei das Hochwasserrisiko nicht auf ein riatürliches Phanomen zurückzuführen, sondem aùf den Umstand, dass Saumassnahmen erlaubt wurden, von 'Yelchen Untemehmen profitiert haben (z.B. Mehrwertabgabe, Reduzierung der Landwirtschaftsflache usw.), deshalb ware eine Auszonung eine Enteignungsmassnahme, die zu einer Entschadigung für die

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betroffenen Grundeigentümer führen sollte. Aufgrund der vorerwahnten Aspekte sprechen sich die Grundeigentümer in ihrer Stellungnahme gegen die Auszonung aus und ersuçhen bei der RUBD die Genehmigung der OP, wie sie von der Gemeinde Düdingen vorgeschlagen worden sei. e.

Stellungnahme des AfU

Das AfU halt in seiner Stellungnahme fest, dass dies für sie kein Problem darstellen würde, wenn diese Flachen nicht ausgezont werden. Gemiiss dem AfU genügen die Nutzungseinschriinkungen, welche auf diesen Flachen gelten, um zu verhindem, dass auf diesen Flachen neues Gefahrenpotential geschaffen wird. Insbesondere auch deshalb, da für diese Fliichen anscheinend ein DBP erstellt werden müsse, welcher dem AfU noch zur Ste�lungnahme unterbreitet werde. f

Erwagungen df;r RUBD

Die RUBD nimmt sowohl das Gesamtgutachten des BRPA wie auch die Stellungnahmen der Gemeinde und der Grundeigentümer und jene des AfU zur Kenntnis. Nach eingehender Analyse stellt die RUBD fest, dass die Bereiche der Art. 4188 und 4195 GB, welche einer erheblichen Geführdung durch Hochwasser (Heitiwilbach) ausgesetzt sind, innerhalb des Sektors D der KZ Bachtelmatte liegeri. Im GBR wird betreffend diesen Sektor festgehalten, dass er der Nutzung als Freihaltebereich / offentlicher Grünraum vorbehalten ist und einzig Einrichtungen für Spielplatze und offentliche Begegnungen zulassig sind. Weiter wird für den Sektor D festgehalten, dass ein DBP zu erstellen ist. Darin seien unter anderem die notwendigen Hochwasserschutzmassnahmen zu integrieren. Gestützt auf diese Ausgang�lage folgt die RUBD der fachlichen Begutachtung des AfU, dass die Nutzungseinschriinkungen, welche auf diesen Fliichen gelten, genügend sind, um zu verhindem, dass ein neues Gefahrenpotenzial geschaffen wird. Darauf gestützt sieht die RUBD keine Auszonung der fraglichen Bereiche auf den Art. 4188 und 4195 GB vor und sieht die Genehmigung der darauf liegenden KZ Bachtelmatte vor.

Waldareal Entsprechend dem Gutachten des WaldA sind auf Art. 7457 GB (Bereich "Birchhôlzli") die Grenzen des Waldareals zu korrigieren und die Bodenbedeckung im ZNP so an den aktuellsten Stand des Katasterplans anzupassen. Weiter sind die Bodenbedeckung im ZNP auf Art. 7403 GB (Bereich "Brugeraholz") ebenfalls zwecks Korrektur der Grenzen des Waldareals anzupassen. Das WaldA erwahnt in seinem Gutachten weiter, dàss in den Bereichen "Santihans" und "Birchholzli" die festgestellten Waldgrenzen gemiiss den Entscheiden der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft vom 26. Juni 2005 und vom 31. Mai 2006 im ZNP korrekt einzutragen sind. Da diese Forderungen aber nicht Gegenstand des Genehmigungsentscheids von 2016 waren, erwiigt die RUBD, dass diese Korrekturen erst im Rahmen der niichsten OP-Revision vorzùnehmen sind. Betreffend die vom WaldA geforderte Korrektur der Legende des ZNP folgt die RUBD dem Gesamtgutachten de.s BRPA, dass der Wald bei der niichsten OP-Revision unter "weitere Zonen" zu verschieben ist, da das Waldareal der Waldfeststellung entspricht; die verbindlich ist.

Grundwassersch utz Laut dem Gutachten des AfU sind die Grundwasserschutzzonen der Grundwasserfassungen "Jetschwil 11 und "Mariahilf' in beide ZNP (El und E3) einzutragen. Zudem seien die einzelnen Grundwasserschutzzonen S1, S2 und S3 klar voneinander abzugrenzen, um Missverstiindnisse zu vermeiden. Schliesslich seien die im ZNP eingezeichneten provisorischen Grundwasserschutzzonen

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dem Atu in digitaler Form zu übermitteln. Bezüglich dieser vorerwahnten Forderungen macht sich die RUBD die Abwiigung des BRPA zu eigen: Da diese Forderungen nicht Teil des Genehmigungsentscheids von 2016 waren, sind diese Anpassungen erst im Rahmen der niichsten OP-Revision vorzunehmen. Die betreffenden Anpassungen sind dann sowohl im ZNP Siedlung (El) wie auch im ZNP Landschaft (E3) vorzunehmen. 3. 3.1.

Zonennutzungsplan Siedlung - Detailvermassung Zonenabgrenzungen (E1 a)

Laut dem Genehmigungsentscheid von 2016 sollte die Gemeinde aufdem ZNP Siedlung noch die genaue Bemassung der Bauzone aufden Art. 4762, 6579, 6975, 7328 und 7418 GB vermerken. Die RUBD nimmt zur Kenntnis, dass im Rahmen des Dossiers zur Schlussprüfung die Gemeinde dieser Forderung teilweise nachgekommen ist und verweist aufdas Gesamtgutachten des BRPA: lm· Dokument Ela "Zonennutzungsplan Siedlung- Detailvermassung Zm::ienabgrenzung" sind die vorerwiihnten und zusiitzliche Vermassungen zwar dargestellt, jedoch teilweise mithilfe von Koordinaten festgelegt. Dadurch ist die Vermassung nicht direkt in Metern ablesbar. Die Gemeinde _soll die Vermassungen in Meter angeben, wie sie dies z.B. aufPlan B des Dokumentes Ela gemacht hat. Schliesslich macht sich die RUBD die Abwiigung des BRPA zu eigen und erwiigt, dass diese Anpassung erst im Rahmen der niichsten OP-Revision vorzunehmen ist. Die RUBD stellt zudem fest, dass die Prüfung und Genehmigung dieser Detailpliine ausschliesslich die Detailvermassung der Zonenabgrenzungen betrifft. Demnach sieht die Direktion vor, einzig die Detailvermassung der Zonenabgrenzungen zu genehmigen, mit der Bedingung, dass die vorerwiihnte Anpassung im Rahmen der niichsten OP-Revision vorzunehmen ist. Für weitere verbindliche lnhalte der Nutzungsplanung ist der ZNP m_assgebend. 3.3.2.

Gefahrenkarte Siedlung (E2)

Naturgefahren Das Atu erwiihnt in seinem Gutachten, dass bei Brugeraholz (Heitiwilbach) ein Rückhaltebecken besteht, welc4_es noch baulich angepasst wird. Die Anpassung wird Auswirkungen aufdie Gefahrenkarte haben. Die RUBD wiigt ab, dass bei der niichsten OP-Revision die Gemeinde . deshalb die neuen Daten beim Atu beantragen und in den ZNP integrieren soll. 3.3.3.

Zonennutzungsplan Landschaft (E3)

Darstellung und Raumbedarf der Gewasser a.

Gesamtgutachten des BRPA

lm Genehmigungsentscheid von 2016 und im Gesamtgutachten zur Vorprüfung von 2018 wurde verlangt, dass im ZNP Landschaft beim Bundtelsba�h innerhalb des Weilers noch Korrekturen zum Raumbedarfder Gewiisser vorgenommen werden. Das AfU weist in seinem Gutachten emeut daraufhin, dass die verlé;lngten Angaben zum Raumbedarfder Gewasser noch fehlen. Beidseitig des bestehenden Bachrohrs ist nur die Baudistanz von 4 m eingezeichnet, aber kein Raumbedarfder Gewiisser. lm ZNP soll innerhalb des Weilers Bundtels nebst der Baudistanz von 4 m ein Raumbedarfvonjeweils 9 m beidseitig des Bachrohrs eingezeichnet werden. Weiter wurde im Genehmigungsentscheid vom 8. Juni 2016 erwogen, dass der noch nicht definitive Verlaufder projektierten Gewiisserliiufe nur im GemRP und nicht im ZNP dargestellt werden soll. Der vom Atu im Rahmen der Vorprüfung verlangten F orderung, den Raumbedarfder projektierten

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Gewasserlaufe im ZNP zumindest als "Hinweis" einzuzeichnen, soll nicht nachgegangen werden. Die Gemeinde hat die Forderung des AfUjedoch realisiert und die projektierten Gewasserlaufe auf dem ZNP dargestellt und unter dem Legendenpunkt "Hinweis" aufgeführt. Da im Genehmigungsentscheid von 2016 jedoch gefordert wurde, dass die projektierten Gewasserlaufe nur im GemRPjedoch nicht im ZNP dargestellt werden sollen, soll die Gemeinde diese aus dem ZNP streichen. lm Genehmigungsentscheid von 2016 wurde femer ebénfalls erwogen, dass der noch nicht definitive Verlauf der projektierten Gewasserlaufe nur im GemRP und nicht im ZNP darzustellen ist. Die projektierten Gewasserlaufe sollen deshalb auch nicht als Hinweis auf dem ZNP dargestellt werden. Dementsprechend soll in der Legende der Absatz "Projektierter neuer Gewasserverlauf: Raumbedarf Gewasser" aus der Legende geloscht werden. b.

Stellungnahme der Gemeinde

Die Gemeinde führt in ihrer Stellungnahme aus, dass aufgrund des sistierten Genehmigungsentscheides zu den Weilerzonen die Grundlagè für eine korrekte Darstellung des Gewasserraumes in Bundtels fehle. Der Gemeinderat sei der Auffassung, dass eine Anpassung der Darstellung zumjetzigen Zeitpunkt aufgrund der Planbestandigkeit keinen Sinn mache, da 'die RUBD bis anhin keinen Entscheid über die sistierten Weilerzonen gefüllt habe. Schliesslich wird von der Gemeinde festgehalten, dass sich weder das BRPA noch das-AfU in seinen Gutachten zu diesen Erwagungen des Gemeinderates aussem. Deshalb schlagt der Gemeinderat der RUBD vor, die Korrektur zum Gewasserraum nach erfolgtem Entscheid über die Weilerzonen vorzunehmen und die offentliche Auflage konnte gleichzeitig mit den Anpassungen an diç Genehmigungsbedingungen betreffend die Weilerzonen erfolgen. c.

Stellungahme des AfU

Das AfU halt in seiner Stellungnahme fest, dass gemass Art. 25 des Gewassergesetztes der Gewasserraum über den ZNP definiert werde. Der Gewasserraum sei in der Gemeinde Düdingen festgelegt, insbesondere �uch für den Gewasserabschnitt im Weiler Bundtels. Die Informationen über d�n Gewasserraum müssen sobald sie bekannt seien, bei der ersten Gelegenheit in die Nutzungsplane integriert werden, damit die betroffenen Grundeigentümer über die Sachlage informiert seien. Femer halt das AfU fest, dass wie in seinem Gutachten vom 16.02.2017 zur Vorprüfung erwahnt, im Weiler Bundtels entlang des Bachrohrs von einem Gewasserraum abgesehen werden konne (und nur noch eine Baudistanz von 4m zum Rohr eingetragen werden), wenn für das Gewasser ein "Raumbedarf für einen projektierten neuen Gewasserverlauf'' verbindlich im ZNP festgelegt werde. d.

Erwagungen der RUBD

Die RUBD nimmt sowohl die Stellungnahm:e der Gemeinde wie auch die fachliche Begutachtung des AfU zur Kenntnis. In der Tat hat die RUBD bis zumjetzigen Zeitpunkt keinen Entscheid über die sistierten Weilerzonen gefüllt. Aufgrund dieser Tatsache wagt die RUBD ab, dâss die Gemeinde erst im Rahmen der Anpassung der OP aufgrund des Entscheides über die Weilerzonen die Korrektur des fraglichen Gewasserraumes vomehmen soll. Dadurch konnen die beiden Verfahren koordiniert werden. Bezüglich der Bedingung des AfU betreffend die projektierten Gewasserlaufe macht sich die RUBD ebenfalls die Abwagung des BRPA zu eigen: Die projektierten Gewasserlaufe sind nur im

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GemRP jedoch nicht im ZNP darzustellen. Die damit verbundenen Korrekturen sind von der Gemeinde vorzunehmen. 3.3.4.

Raumbedarf für Fliessgewasser

Die RUBD stellt fest, dass die Prüfung und Genehmigung dieser Detailplane ausschliesslich die Darstellung und den Raumbedarf der Gewasser betrifft. Demnach sieht die Direktion vor, einzig die Darstellung des Raumbedarfs der Fliessgewasser zu genehmigen, Für weitere verbindliche Inhalte _der Nutzungsplanung ist der ZNP massgebend. 3.3.5.

Formelle Korrektur

Bezüglich der formellen Korrektur des Namens der Materialausbeutungszone (MAZ) IV "Chiemi" wagt die RUBD ab, dass diese Anpassung umzusetzen ist. 4. a.

Detailbebauungsplan (DBP) Gesamtgutachten des BRPA

lm Genehmigungsentscheid von 2016 hat die RUBD festgestellt, dass verschiedene rechtsgültige· DBP vorkommen, welche nur eine oder wenige unbebaute Parzellen umfassen. Sie hat deshalb der Gemeinde empfohlen, diese DBP zu prüfen und unter Umstanden aufzuheben. Die Gemeinde sieht nun im Rahmen c:ler Anpassungen an die Genehmigungsbedingungen die Aufhebung dieser sieben DBP vor: "Oberdorfmatte", "Baumgarten", "Obereinschlag", "Sandacher Nord", "Bahnhofplatz 1 Raiffeisenbank", "Duens 1" und "Bahnhofstrasse 17". Die Aufhebung der vorerwahnten DBP wird vom BRPA positiv begutachtet. Die DBP "Düdingen Plus" und "Briegli Park" wurden beide am 16. Juni 2016 genehmigt somit anschliessend an die Genehmigung der Gesamtrevision der OP. Auf dem ZNP sind diese zwei DBP nicht als genehmigte DBP eingezeichnet. Obwohl dies im Rahmen der Vorprüfung nicht erwahnt wurde, soll die Gemeinde aufgrimd der weiteren Anpassungen, die im ZNP vorgenommen werden müssen, die zwei vorerwahnten DBP aùf dem ZNP als "genehmigte" DBP darstellen und im GBR die damit verbundenen notwendigen Anpassungen vomehmen. Die Gemeinde hat im Rahmen der OP-Revision ebenfalls entschieden, den DBP "Linde" aufzuheben. Diese Aufhebung wurde publiziert. lm GBR sollte dieser DBP "Linde" noch als aufgehoben deklariert werden. Die beibehaltenen DBP sind weiterhin an die gültige kantonale Gesetzgebung anzupassen. Für Informationen steht das BRPA zur Verfügung. b.

Stellungnahme der Gemeinde

Die Gemeinde halt in ihrer Stellungnahme fest, dass sie davon ausgehe, dass mit der Forderung betreffend die Korrekturen im GBR zu den genehmigten DBP "Düdingen Plus" und "Briegli Park" die Aufführung der beiden DBP in der Tabelle unter Art. 7 Ziff. 3 Abs. 1 des Planungs- und . Baureglements (PBR) gemeint sei. Einen weiterführenden Anpassungsbedarf im PBR konne der Gemeinderat nicht erkennen. Betreffend die Anpassung der weiterhin gültigen DBP an die gültige kantonale Gesetzgebung verweist die Gemeinde auf die Ausführungen zu Art. 7 PBR.

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c.

Erwagungen der RUBD

Gestützt auf das positive Gesamtgutachten des BRPA sieht die RUBD vor, die Aufhebung der DBP "Oberdorfmatte", "Baumgarten", "Obereinschlag", "Sandacher Nord", "Bahnhofplatz 1 Raiffeisenbank", "Duens l" und "Bahnhofstrasse 17" zu genehmigen, Betreffend die DBP "Düdingen Plu�" und "Briegli Park" folgt die RUBD dem Gesamtgutachten des BRPA, dass die zwei vorerwahnten DBP auf dem ZNP als "genehmigte" DBP darzustellen sind und im GBR die damit verbundenen notwendigen Anpassungen vorzunehmen sind. In der Tat stellt die Anpassung im GBR einzig die Aufführung der beiden DBP in Art. 7 Z�ff. 3 Abs. 1 GBR dar. Die beibehaltenen DBP sind noch an die gültige kantonale Gesetzgebung anzupassen. Die in

Art. 175

RPBG festgesetzte Frist ist am 31. Dezeniber 2014 abgelaufen. Daher wird dringend empfohlen, diese Anpassung vorzunehmen, ansonsten konnten Baugesuche <lem kantonalen Recht zuwiderlaufen und gestützt darauf nicht mehr bewilligt werden. Dabei werden auch die allfâlligen Anpassungen der DBP aufgrund dieser Gesamtrevisicin der OP vorzunehmen sein (vgl. Erwagung IV Kap. 5.). 5.

Gemeindebaureglement

5.1.

Allgemeines

Das GBR ist gemass den Gutachten der unter Erwaguiig III. aufgelisteten Amtsstellen und Organe zu bearbeiten, sofem nachfolgend nicht anders entschieden wird. Das GBR der Gesamtrevision der OP von 2016 gilt weiterhin für diejenigen Elemente des Reglements, die nicht Gegenstand der vorliegenden Ânderung der OP gewesen sind. Die RUBD folgt dem Gesamtgutachten des BRPA und begrüsst, dass die Korrekturen und Erganzungen der OP, die im Genehmigungsentscheid der RUBD vom 8. Juni 2016 gestellt wurden, zu einem grossen Teil übemommen worden sind. Folgende Anpassungeri sind im GBR noch vorzunehmen (zu streicheR; zu erganzen):

5.2.

Nach Artikel

Art. 7 a.

Detailbebauungsplan (DBP)

Gesamtgutachten des BRPA

Ziff. 2 Abs. 3: lm letzten Satz des dritten Absatzes wird neu bestimmt, dass die Bau- und Erschliessungsniveaus pro Sektor festgelegt werden. Diese Bestimmung war anlasslich der Genehmigung der Gesamtrevision in Art. 9 Ziff. 5 Abs. 3 GBR enthalten. Die Gemeinde hat insofem die im Genehmigungsentscheid von 2016 geforderte Verschiebung vorgenommen. Es ist jedoch nicht ganz klar, weshalb dies pro Sektor festgelegt wird und was mit Sektor genau gemeint ist (pro Sektor = pro DBP; oder pro Sektor = pro Sektor eines DBP). Da die Bestimmung anhand des jeweils eingereichten Dossiers des DBP rechtskonform angewandt werden kann, besteht insofem nur ein geringes Problem bei der konkreten Rechtsanwendung. Eine Prazisierung soll zur Sicherstellung der Rechtssicherheit dennoch im Rahmen der nachsten OP-Revision durch die Gem�inde erganzt werden.

Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion RUBD ' Selle 19 von 34

Ziff. 3 (teilweise) und 4: Das BRPA stellt bei seiner Analyse fest, dass die Gemeinde im Rahmen der Schlussprüfung neu die Ziffer 4 "Übergangsbestimmungen" ins Dossier eingefügt hat. Für die in dieser Ziffer 4 aufgeführten DBP sollen bis zu deren Überarbeitung (Anpassung an die neue Gesetzgebung) hinsichtlich der Überbauungsziffem (ÜZ) und ansteUe der Ausnützungsziffem die GFZ der jeweiligen Zonenvorschriften gelten. Die Gemeinde erklart diese Übergangsbestimmung im erlautemden Bericht als notwendig, da die Umrechnung der alten Ausnützungsziffer zur neuen GFZ dazu führe, dass die maximale GFZ tiefer zu liegen kommt, als dies ohne DBP in derselben Bauzone der Fall ware. Âhnlich verhalte es sich bei der ÜZ. Damit konne den raumplanerischen Zielen einer Verdichtung nach Innen nicht Rechnung getragen werden. Das BRPA mochte diesbezüglich festhalten, dass in Art. 175 RPBG vorgesehen ist, dass die OP innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten des RPBG an die neue Gesetzgebung angepasst werden soll. Die im Anhang des RPBG vorhandene Liste, welche aufzeigt, für welche Ausnützungsziffem welche GFZ gilt, ist die einschlagige Übergangsbestimmung für altrechtliche Nutzungsziffem. Grundsatzlich setzt das Gesetz in Art. 175 RPBG somit eine fristgerecht zu erfolgende Anpassung der OP voraus. Die Übergangsbestimmung dient nur als Übergangslosung. Von Gesetzes wegen ist es nicht vorgeSehen, dass efne Gemeinde einen selbststandigen Artikel mit eigenstandigen Übergangsbestimmungen im GBR einführen kann, welche die gesetzliche Losung quasi ersetzen würde. Eine solche eigenmachtige Regelung würde Art. 175 RPBG vielmehr sogar unterlaufen, der ja gerade eine Anpassung der OP fordert.

Art. 175

RPBG regelt die Handhabung der altrechtlichen Nutzungsziffem insofem abschliessend. Eine gemeindeeigene Übergangsbestimmung ist nicht zulassig. lm Übrigen wurde bereits im Rahmen der Genehmigung von 2016 erwahnt, dass die Gemeinde die gültigen DBP an die neue kantonale Gesetzgebung anzupassen hat. Auf die vorerwahnten Gründe gestützt schlagt das BRPA der RUBD vor, die neu eingefügten Übergangsbestimmungen von Ziff. 4 und dep. damit zusammenhangenden letzten Satz von Ziff. 3 nicht zu genehmigen. b.

Stellungnahme der Gemeinde

Art. 7

Ziff. 3 (teilweise) und 4: Die Gemeinde erlautert in ihrer Stellungnahme, dass die in Art. 175 RPBG vorgesehene Übergangsfrist für die Anpassung der verbleibenden DBP an die neue Gesetzgebung nicht in Frage gestellt werde. Die Gemeinde halt fest, dass eine Anpassung von 18 DBP an die neue Gesetzgebung innerhalb von 5 Jahren "[ ...]schlicht illusorisch ist". Weiter verweist die Gemeinde in ihrer Stellungnahme auf den Umstand, dass der für eine Überarbeitung dieser DBP notige Abschluss der Gesamtrevision der OP seit mehreren Jahren aus verschiedenen Gründen, die sich nicht im Einflussbereich der Gemeinde befinden, nicht erfolgte. Zudem wird von der Gemeinde erwahnt, dass "[ ... ]die übrigen OP-Dossiers (u.a. DBP-Verfahren) nur unwesentlich kürzeré Bearbeitungszeiten durch die kantonalen Amtsstellen aufweisen, als die Gesamtrevisionsdossiers." Femer fehle es an konkreten Vorgaben hinsichtlich des minimalen Überarbeitungsgrades der noch nicht an das neue Gesetz angepassten DBP und von Seiten des BRPA erfolgten auf informelle Anfrage der Gemeinde Düdingen bisher keine prazisen Angaben über die Art und den Umfang der notwendigeri Überarbeitung. Deshalb müsse die Gemeinde die Überarbeitung einzeln und nach bestem Wissen vomehmen und das Resultat der Vorprüfung abwarten, bis weitergearbeitet werden konne. Aufgrund der Bearbeitungszeit, gehe die Gemeinde von bis zu 10 Jahren aus, bis die an die neue Gesetzgebung anzupassenden DBP genehmigt seien. Femer_halt die Gemeinde fest, dass die von ihr vorgeschlagene Übergangsbestimmung zwar nicht im Gesetz vorgesehen sei, ihr stehe aber a'uch nichts entgegen, da sie die Anpassung der DBP an die

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Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion RUBD Seite 20 von 34

neue Gesetzgebung nicht ersetze. Das Ziel sei lediglich, dass dieselbe Nutzungsdichte ermoglicht werde, welche bei der Aufhebung eines DBP ohnehin moglich ware, jedoch ohne die übrigen DBP­ Regelungen aufzuheben. Dadurch sollen bis zur Genehmigung der notigen Anpassungen der DBP sichergestellt werden, dass den in der Bundesgesetzgebung festgelegten raumplanerischen Zielen moglichst Rechnung getragen werde. Die Gemeinde halt femer fest, dass " [ ...] [sie] überrascht [sei], dass diese Erwagung des Gemeinderates aufgrund einer - nach unserer Auffassung einseitigen Interpretation, der im RPBG vorgesehenen Übergangsfristen für DBP zum Anlass genommen wird, die vorgeschlagene Übergangsbestimmung nicht zu genehmigen." Schliesslich ersucht die Gemeinde die Genehmigung der vorgesc]:ilagenen Übergangsbestimmung, damit sichergestellt werden konne, dass bis zur Überarbeitung der DBP nicht noch mehr Bausünden als notwendig begangen werden. c.

Erwagungen der RUBO

Ziff. 2 Abs. 3: Die RUBD folgt der fachlichen Begutachtung des BRPA: lm letzten Satz des dritten Absatzes wird neu bestimmt, dass die Bau- und Erschliessungsniveaus pro Sektor festgelegt werden. Diese Bestimmung war anlasslich der Genehmigung der Gesamtrevision in Art. 9 Ziff. 5 Abs. 3 GBR enthalten. Die Gemeinde hat inspfem die im Genehmigungsentscheid von 2016 g'eforderte Verschiebung vorgenommen. Es ist jedoch nicht ganz klar, weshalb dies pro Sektor festgelegt wird und was mit Sektor genau gemeint ist (pro Sektor = pro DBP; oder pro Sektor = pro Sektor eines DBP). Da die Bestimmung anhand des jeweils eingereichten Dossiers des DBP rechtskonform angewandt werden kann, besteht insofem nur ein geringes Problem bei der konkreten Rechtsanweûdung. Darauf gestützt wagt die RUBD ab, dass eine Prazisierung zur Sicherstellung der Rechtssicherheit dennoch im Rahmen der nachsten OP-Revision durch die Gemeinde zu erganzen ist. Ziff. 3 (teilweise) und 4: Die Direktion nimmt für ihre Entscheidung sowohl die Stellungnahme der Gemeinde wie auch das Gesamtgutachten des BRPA zur Kenntnis. Die Gemeinde ist der Ansicht, dass die Anpassung von 18 DBP an die gültige Gesetzgebung innerhalb von 15 Jahren nicht moglich sei und dass durch die Übergangsbestimmungen trotzdem den raumplanerischen Zielen Rechnung getragen werden konne. Zudem sollen diese Übergangsbestimmungen nicht die Anpassung der DBP an die neue Gesetzgebung ersetzen. Die RUBD stellt fest, dass die Anpassung von 18 DBP an die neue Gesetzgebung tatsachlich eine grosse Herausforderung darstellt. Die zu erfolgende Anpassung der DBP beinhaltet denn auch nicht nur eine Anpassung der Nutzungsziffem, sondem soll insgesamt erfolgen. Die von der Gemeinde getroffene Regelung ist jedoch aus den nachfolgenden Gründen nicht rechtskonform: Zum einen ist übereinstimmend mit dem BRPA festzustellen, dass das Gesetz in Art. 175 RPBG nur deshalb Übergangsbestimmùngen einraumt, weil in absehbarer Zeit eine fristgerecht zu erfolgende Anpassung der OP erfolgen soll. Die irri Anhang des RPBG vorhandene Liste, welche die GFZ für die altrechtlichen Nutzungsziffem enthalt, soll dementsprechend nur ais Übergangslosung dienen. Von Gesetzes wegen ist es nicht vorgesehen, dass eine Gemeinde einen selbststandigen Artikel mit eigenstandigen Übergangsbestimmungen in ihr GBR einführt, welche diese gesetzliche Losung ersetzt. Eine solche eigenmachtige Regelung würde Art. 175 RPBG geradézu unterlaufen, der ja eine Anpassung der .OP fordert. Art. 175 RPBG regelt die Handhabung der altrechtlichen Nutzungsziffem insofem abschliessend. Eine gemeindeeigene Übergangsbestimmung ist bereits aus dem Grund nicht zulassig.

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Zum anderen kommt hinzu, dass die von der Gemeinde getroffenen Übergangsbestimmungen eine Erhohung der Nutzungsziffem zur Folge haben. Dadurch müssen hinsichtlich der betroffenen DBP weitere Überlegungen betreffend Konzept, Ziele, Grundsiitze und Gestaltung analysiert werden. Eine davon losgeloste vorgreifende Erhohung der Nutzungsziffem greift grundlegend in die betroffenen DBP ein und ist ohne diese weitergehenden Überlegungen nicht zweckmassig, denn dies kann dazu führen, dass die betreffenden Quartiere nicht raumplanerisch sinnvoll überbaut werden. Das RPG sieht zwar vor, dass die Siedlungsentwicklung nach innen gelenkt werden soll, diesjedoch insbesondere unter Berücksichtigung einer angemessenen Wohnqualitat und der zweckmassigen Nutzung der bestehenden Bauzonen. lm Übrigen wurde, wie vom BRPA erwiihnt, bereits im Rahmen der Genehmigung von 2016 festgelegt, dass die Gemeinde die gültigen DBP an die neue kantonale Gesetzgebung ànzupassen hat. Die von ihr getroffene Übergangslosung lauft dieser Bedingung zu wider. Auf die vorerwiihnten Gründe gestützt sieht die RUBD vor, die neu eingefügten Übergangsbestimmungen von Art. 7 Ziff. 4 GBR und den damit zusammenhiingenden letzten Satz von Ziff. 3 GBR nicht zu genehmigen.

Art. 8 Sektor mit Detailerschliessungsbewilligung (DEB)

Allgemeines: Gemass Art. 8 GBR sind im ZNP die Sektoren mit einer erforderlichen DEB bezeichnet. Zum Zeitpunkt der Vorprüfung war für Art. 4933 GB bereits ein Baugesuch für den Neubau von 6 Einfamilienhiiusem mit Autounterstand und Erdsondenheizung hiingig: Das Projekt wurde mit Entscheid des Oberamtmanns des Sensebezirks am 10. Dezember 2019 bewilligt. Die RUBD folgt dem Gesamtgutachten des BRPA, weshalb bei der nachsten Anpassung der OP zu prüfen ist, ob die Erschliessung erstellt wurde. Falls dies der Fall ist, muss das Gebiet nicht·mehr als solches im ZNP bezeichnet werden.

Art. 10

a.

Naturgefahren

Gesamtgutachten des BRPA

Allgemeines: pie NGK empfiehlt in ihrem Gutachten, die Bezeichnung der Gefahrertstufen im GBR bei niichster Gelegenheit in Sektoren umzubenennen. Dies aus d�m Grund, da die Bezeichnungen der Gefahrenstufen im GBR nicht mit der Legende auf dem ZNP übereinstimmen. Das BRPA wagt diesbezüglich ab, dass es bereits im Rahmen des vorliegenden Verfahrens eine dementsprechende formelle Korrektur vomehmen kann. Ziff. 6 Abs. 2: lm Gesamtgutachten zur Vorprüfung wurde erwahnt, dass der letzte Aùfziihlungspunkt über die Kleinbauten und Anbauten folgendermassen prazisiert werden soll: "Kleinbauten und Anbauten gemass Art. él Abs. 1 und 2 PBR Gewisse Bauten von geringer Bedeutung gemass Art 85 des Ausführungsreglements zum Raumplanungs- und Baugesetz (RPBR), sofem dadurch die Risiko- und GefahrenÎage nicht verstarkt wird". Übereinstimmend mit unserer Feststellung anlasslich der genannten Vorprüfung ist auch vorliegend festzuhalten, dass diese Forderung nicht Gegenstand des Genehmigungsentscheids der RUBD vom 8. Juni 2016 war und deshalb im Rahmen der niichsten OP-Revision umgesetzt werden soll. Ziff. 7: Nach Abschluss der Feststellung der Gefahrenlage durch Hochwasser kann festgehalten werden, dass der Erhaltungsperimeter nur Gebiete betreffen wird, die in der Bauzone liegen. Die Regelung erscheint dernnach, angesichts dessen, dass der Perimeter nur Bauzonen betreffen wird, nicht sachgemass. Es braucht in der Bauzone keine Sonderbewilligung der RUBD. Die Gemeinde

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soll dies anpassen. Sie s611 die Vorschriften des Perimeters zudem direkt detailliert in Art. 10 Ziff. 7 oder in denjeweiligen Artikeln zu den betroffenen Bauzonentypen spezifizieren. Es bedarf besonderer Bestimmungen für die Erhaltung des Bestehenden. Darauf wurde anl�sslich der Genehmigung der RUBD von 2016 und im Gesamtgutachten zur Vorprüfung vom 27. August 2018 betreffend die Art. 26, 29, 30 und 31 GBR hingewiesen. Es wird an dieser Stelle nochmals daran erinnert, dass die besonderen Bestimmungen für die im ZNP auszuscheidenden Perimeter nur die Erhaltung der bestehenden Bausubstanz erlauben sollen. b.

Stellungnahme der Gemeinde

Ziff. 7: Die Gemeinde stellt in ihrer Stellungnahme fest, dass die Bemerkungen des BRPA bezüglich des Verweises aufArt. 136 RPBG schlüssig seien,jedoch im Rahmen der Vorprüfung vom BRPA verlangt wurden. Der Gemeinde sei es nicht klar, "[ ...] inwieweit die formulierten Vorschriften für die Perimeter zum Erhalt des Bestehenden weiter durch besondere Bestimmungen detailliert werden sollen und konnen, da die Vorschrift darin besteht, dass nur der Erhalt des Bestehenden in diesen Perimetem erlaubt ist." Gemass der Gemeinde sei dadurch vollstandig erklart, was innerhalb dieser Perimeter moglich sei und zudem sei diese konkrete Formulierung vom BRPA anlasslich der Vorprüfung verlangt worden. Femer wird erwahnt, dass in den Gutachten der NGK und des AflJ diesbezüglich ebenfalls keine anderslautenden Bemerkungen enthalten waren. Die Gemeinde halt fest, dass wenn das BRPA diesbezüglich zu einer anderen Einschatzung komme, die Gemeinde das BRPA einlade, diesen Punkt ausführlicher zu erklaren und zu erlautem, aufwelcher gesetzlichen Grundlage eine weitergehende Formulierung der Bestimmung verlangt werde. Schliesslich ersucht die Gemeinde aufeine detailliertere Formulierung der besonderen Vorschriften zu verzichten und in Art. 10 Ziff. 7 PBR nur die Bestimmungen mit de:m Verweis auf

Art. 136

RPBG zu genehmigen. c.

Stellungnahme des AfU

Ziff. 7: Das AflJ halt in seiner Stellungnahme fest, dass ausserhalb der Siedlungsgebiete die Gefahrenstufe nicht bestimmt worden sei, lediglich die Gefahrenhinweiszone. Dadurch konne somit nicht ausgeschlossen werden, dass auch Flachen ausserhalb des Siedlungsgebietes einer erheblichen Geführdung ausgesetzt seien. Deshalb solle in einem Artikel zum Erhaltungsperimeter festgehalten werden, dass aufdiesen Flachen nur die "Erhaltung der bestehenden Bausubstanz erlaubt ist". Weitere Vorgaben zum Erhaltungsperimeter seien dem AflJ nicht bekannt. d.

Erwagungen der RUBO

Allgemeines: Betreffend die Umbenennung der Bezeichnung der Gefahrenstufen in Sektoren im GBR beauftragt die RUBD das BRPA diese formelle Korrektur direkt im GBR vorzunehmen. Ziff. 6 Abs. 2: Die RUBD stützt sich aufdas Gesamtgutachten des BRPA und erwagt, dass der letzte Aufzahlungspunkt über die Kleinbauten und Anbauten im Rahmen der nachsten OP-Revision folgendermassen zu prazisieren ist: "K.leinbauten und Anbauten g�mass ,"di. 61 Abs. 1 und 2 PBR, Gewisse Bauten von geringer Bedeutung gemass Art. 85 des Ausführungsreglements zum Raumplanw1gs- und Baugesetz (RPDR), sofem dadurch die Risiko:. und Gefahrenlage nicht verstarkt wird". Ziff. 7: Auch hier nimmt die Direktion das Gesamtgutachten des BRPA sowie die Stellungnahme der Gemeinde und des AflJ zµr Kenntnis. Das AflJ halt fest, dass ausserhalb der Bauzone nur eine Gefahrenhinweiszone definiert worden sei und deshalb die exakte Gefahrenstufe nicht bestimmt

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worden ist. Gestützt auf das Gesamtgutachten des BRPA stellt die Direktion jedoch fest, dass der Erhaltungsperimeter nur Gebiete betreffen wfrd, die in der Bauzone liegen. Da es in der Bauzone keine Sonderbewilligung der RUBD benôtigt, bat die Gemeinde Art. 10 Ziff. 7 GBR dahingehend anzupassen, als dass sie dies streicht. Was die baulichen Einschrankungen betrifft, so fü.hrt die Gemeinde in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen aus, dass im Rahmen der Vorprüfung nur verlangt wurde, dass die Bestimmung lediglich mit dem Satz "In diesem Perimeter ist grundsatzlich nur die Erhaltung des Bestehenden erlaubt" erganzt wird. In der Tat wurde im Rahmen der Vorprüfung keine weitere Prazisierung verlangt. Damit es bei der Umsetzung dieser Bestimmungen jedoch nicht zu Rechtsunsicherheiten kommt, folgt die RUBD dem Gesamtgutachten des BRPA, wonach es eine detailliertere Regelung für die Erhaltung des Bestehenden bedarf. Die Gemeinde hat deshalb môglichst genau auszuführen, was unter dem Erhalt des Bestehenden verstanden wird. Allenfalls rechtfertigt sich eine Regelung analog derjenigen der Besitzstandsgarantie. Die Vorschriften des Perimeters sind direkt detailliert in Art. 10 Ziff. 7 GBR oder in den jeweiligen Artikeln zu den betroffenen Bauzonentypen zu spezifizieren. Die RUBD ladt die Gemeinde ein, dies direkt mit dem AfU zu koordinieren.

Art. 25

a.

Kemzone 3 (K3)

Gesamtgutachten des BRPA

Allgemein: lm Rahmen des Dossiers zur Schlussprüfung hat die Gemeinde den Satz "Hauptgebaude müssen an die Baulinie gestellt werden." ganzlich aus dem Reglement gestrichen. lm ZNP hat die Gemeinde jedoch noch Baulinien-definiert und verweist beim Legendenpunkt "Baulinie" auch auf

Art. 25

GBR. Damit es bei der Umsetzung nicht zu Unstimmigkeiten kommt, soli die Gemeinde, sollte sie sich für eine Beibehaltung der Baulinien aussprechen, den Satz "Hauptgebaude müssen an die Baulinie gestellt werden." wieder in Art; 25 GBR einfügen.

Zi.ff. 4 Abs. 2: lm Genehmigungsentscheid von 2016 wurde festgehalten, dass diese Bestimmungen eher als Ziele und Grundsatze für die Erarbeitung von DBP gelten, da ihr Charaktei keine konkreten Bauvorschriften festlegt. Der Absatz sei aus Art. 25 GBR zu streichen. Es bleibe jedoch der Gemeinde überlassen, Abs. 2 beizubehalten, indem sie ihn mit dem Titel "Ziele und Grundsatze für die Erarbeitung von Detailbebauungsplanen" überschreibe. lm Dossier zur Schlussprüfung hat die Gemeinde die gleiche Formulierung wie im Genehmigungsdossier von 2016 ins GBR èingefügt. Deshalb soll die Gemeinde diesen Absatz aus dem Reglement streichen. Es bleibt ihr überlassen, sich für eine Beibehaltung auszusprechen und den Abs.atz mit dem Titel "Ziele und Grundsatze für die Erarbeitung von Detailbebauungsplanen" zu überschreiben. b.

Stellungnahme der Gemeinde

Allgemein: Die Gemeinde erlautert in ihrer Stellungnahme, dass im ZNP für die KZ3 tatsachlich keine Baulinien eingetragèn seien, jedoch in der Legende fàlschlicherweise Art. 25 PBR aufgeführt wordert sei. Die Gemeinde bittet die RUBD anlasslich der Genehmigung eine formelle Korrektur vorzunehmen und Art. 25 PBR aus der Legende des ZNP Siedlung (El) zu entfemen.

Zi.ff. 4 Abs 2: Die Gemeinde hait in ihrer Stellungnahme fest, dass sie die Streichung der Ziff. 4 . Abs. 2 bevorzuge. c.

Erwagungen der RUBD

Allgemein: Die RUBD nimmt sowohl die Stellungnahme der Gemeinde wie auch das Gesamtgutachten des BRPA zur Kenntnis. Die Gemeinde halt in ihrer Stellungnahme fest, dass auf

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dem ZNP keine Baulinien vorhanden seien und Art. 25 PBR in der Legende fülschlicherweise aufgeführt worden sei. Gestützt auf das Gesamtgutachten des BRPA und nach eingehender Analyse stellt die RUBD jedoèh fest, dass im ZNP in der KZ3 noch Baulinien vorhanden sind. Darauf gestützt ist von der 'Gemeinde zu entscheiden, ob sie an diesen Baulinien festhalten will oder nicht (vgl. Erwagung IV, Kap. 3.3.). Sollte sich die Gemeinde somit im Rahmen der Anpassungen an die Genehmigungsbedingungen für die Beibehaltung der Baulinien aussprechen, ist der Satz "Hauptgebaude müssen an die Baulinie gestellt werden." wieder in Art. 25 GBR einzufügen, damit es bei der Urrtsetzung nicht zu Unstimmigkeiten kommt.

Ziff. 4 Abs. 2: Die RUBD begrüsst die Stellungnahme der Gemeinde und erwagt gestützt auf das Gesamtgutachten des BRPA, dass die Bestimmungen im fraglichen Absatz aus dem Reglement zu streichen sind, da ihr Charakter keine konkreten Bauvorschriften festlegt und eher als Ziele und Grundsatze für die Erarbeitung von DBP gelten.

25 weitere Artikel

Art. 26 , 29, 30 und 31

a.

Gesamtgutachten des BRPA

In der Genehmigung der RUBD von 2016 und anlasslich des Gesamtgutachtens zur Vorprüfung vorn 27. August 2018 wurde erwahnt, dass es im ZNP zwei Sektoren gibt, welche einer erheblichen Hochwassergeführdung ausgesetzt sind und wofürjeweils ein Perimeter mit besonderen Bestimmungen für die Erhaltung des Bestehenden ausgeschieden werden muss. Davon betroffen sind Teile von Parzellen, welche in der KZ 4, WmD, Wohnzone niederer Dichte und MZ liegen. Es wurde festgestellt, dass die entsprechenden Bestimmungen im GBRjeweils in Ziff. 4 der vier davon betroffenen Bauzonen einzufügen sind. Die Gemeiride hat in den betreffenden Bestimniungen lediglich einen Verweis auf Art. 10 Ziff. 7 angebracht. Dies ist nur dann zweckmassig, wenn Art.. 10 Ziff. 7 GBR detaillierter gefasst ist. Andemfalls soll die Gemeinde die Spezialvorschriften in denjeweiligen Artikeln betreffend die davon betroffenen Bauzonen direkt umschreiben. b.

Stellungnahme der Gemeinde

Die Gemeinde halt in ihrer Stellungnahme fest, dass wie sie bereits bei ihren Ausführungen zu Art. 10 Ziff. 7 PBR festgehalten habe, sie der Ansicht sei, dass die notwendige Detaillierung vorhanden sei und keine weiteren besonderen Vorschriften zur Erreichung des Schutzziels notwendig seien. Die Gemeinde erachtet den Verweis auf Art. 10 Ziff. 7 PBR ais zielführend, entspreche dies doch der durchgangigen Struktur des PBR. So werden beispielsweise die besonderen Vorschriften betreffend die Parkierung, die Kulturgüter usw. auch nicht fürjede betroffene Bauzone wiederholt. Die Gemeinde beabsichtige deshalb, am Verweis auf Art. 10 Ziff. 7 PBR festzuhalten und ersucht die RUBD, dies entsprechend zu genehniigen. c.

Erwagungen der RUBD

Die RUBD nimmt sowohl das Gesamtgutachten des BRPA wie auch die Stellungnahme der Gemeinde zur Kenntnis. Die RUBD folgt nach eingehender Abwagung dem Gutàchtcn des BRPA: Der Verweis auf Art. 10 Ziff. 7 GBR ist nur dann zweckmassig, wenn Art. 10 Ziff. 7 GBR detaillierter gefasst ist. Wie bereits zu Art. 10 Ziff. 7 GBR erwahnt, sind die Bestimmungen dieser Ziffer betreffend die Erhaltung des Bestehenden konkreter auszuforrnulieren. Falls die Gemeinde dieser Forderung nachkommt, sind dièsbezügl-ich in den Art. 26, 29, 30 und 31 GBR keine

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Prazisierungen vorzunehmen. Andemfalls hat die Gemeinde die Spezialvorschriften in den jeweiligen Artikeln betreffend die davon betroffenen Bauzonen direkt zu umschreiben.

Art. 26

a.

Kernzone 4 (K4)

Gesamtgutachten des BRPA

Ziff. 4 Abs. 2: Auch zu diesem Absatz wurde im Genehmigungsentscheid von 2016 festgehalten, dass diese Bestimmungen als Ziele und Grundsatze für die Erarbeitung von DBP gelten sollen, da ihr Charakter keine konkreten Bauvorschriften festlegt. Gestützt darauf sah die RUBD keine Genehmigung dieser Bestimmung vor. Daher sei dieser Absatz aus Art. 26 GBR zu streichen. Die Gemeinde will den Absatz offensichtlich beibehalten. Die vorgesehene Regelung kann so jedoch nicht positiv begutachtet werden. Der Absatz kann dann positiv begutachtet werden, wenn die Gemeinde ihn mit <lem Titel "Ziele und Grundsatze für die Erarbeitung von Detailbebauungsplanen" überschreibt. b.

Stellungnahme der Gemeinde

Ziff. 4 Abs. 2: Die Gemeinde teilt in ihrer Stellungnahme mit, dass sie die Streichung dieses Absatzes bevorzuge. c.

Erwagungen der RUBO

Ziff. 4 Abs. 2: Die RUBD nimmt sowohl die Stellungnàhme der Gemeinde wie auch <las Gesamtgutachten des BRPA zur Kenntnis. Nach eingehender Analyse wagt die RUBD ab, dass der Abs. 2 der Ziff. 4 aus <lem GBR zu streichen ist.

Art. 27 Kernzone Bachtelmatte (Bacht)

Ziff. 2, Sektor E: Laut <lem Genehmigungsentscheid von 2016 sollen die Verweise auf die. Bestimmungen anderer Zonen (z.B. betreffend baupolizeiliche Masse) durch genaue Regelungen direkt im Artikel ersetzt werden. Dieser Forderung ist die Gemeinde nachgekommen und hat für den Sektor E eine GFZ (GFZo+GFZu) von insgesamt 1.30 festgelegt. Die RUBD folgt <lem Gesamtgutachten des BRPA, dass die Festlegung der neuen GFZ von 1.30 zu èiner Verdichtung führt. Da der fragliche Sektor E jedoch in einem Bereich mit einer Erschliessungsgüteklasse des Niveaus B und C liegt, werden die Kriterien des KantRP bezüglich Verdichtung erfüllt und die RUBD sieht die Genehmigung der GFZ von 1.30 vor. Ziff. 4: Die RUBD folgt der fachlichen Begutachtung des BRPA: Die Gemeinde hat bei Ziffer 4 die Sektoren aufgeführt, für welche ein obligatorischer DBP III zu erstellen ist. Sektor A liegt jedoch bereits innerhalb des genehmigten DBP 6 "Quartierplan Bachtelmatte l" und kann deshalb nicht auch Inhalt des neuen DBP III sein. Überdies liegt gemass <lem ZNP der Sektor A innerhalb des DBP 6 "Quartierplan Bachtelmatte 1" und nicht innerhalb des Perimeters für einen obligatorischen DBP III. Deshalb ist die Ziff. 4 folgendermassen zu korrigieren: "[ ...] für die Sektorert AB-D (DBP 3 / DBP III).

Art. 32 Mischzone Bahnhof Nord (MBN)

Ziff. 1: In der Beschreibung der Nutzung taucht der Sektor E nicht auf, ebenso im Verweis auf den gemeinsamen DBP in der Tabelle. Die RUBD wagt ab, dass dies noch zu ergiinzen ist. Ziff. 2, Sektor E: Im Rahmen des Genehmigungsentscheids von 2016 wurde von der RUBD gefordert, da;Ss für den Sektor E die notwendigen Bauvorschriften definiert werden. Deshalb hat die

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Gemeinde mm im Reglement neu eine GFZ von 2.00 definiert. Die RUBD macht sich das Gesamtgutachten des BRPA zu eigen: Die Festlegung der GFZ auf 2.00 führt zu einer Verdichtung. Da der fragliche Sektor E jedoch in einem Bereich mit einer Erschliessungsgüteklasse des Niveaus A liegt, werden die Kriterien des KantRP bezüglich Verdichtung erfüllt und die RUBD sièht die Genehmigung der GFZ von 2.00 vor.

Art. 34 und 46

Die RUBD folgt der fachlichen Begutachtung des BRPA: Laut dem Genehmigungsentscheid von 2016 sind die Bestimmungen der Art. 34 Industrie- und Gewerbezone, (IG) und Art. 46 Spezialzone Guggerhom (S4) des GBR zu erganzen. Diese Artikel betreffen Nutzungszonen, auf denen sich Abfallbehandlungsanlagen befinden, in welchen die existierenden Aktivitaten nicht ganzlich im Einklang mit den im GBR erlaubten Aktivitaten sind. Die Gemeinde hat diesbezüglich im Reglement nichts geandert. Nach zusatzlicher Absprache mit dem AfU ist diesbezüglichjedoch nichts mehr zu erganzen.

Art. 35 Arbeitszone Birch / (AB /)

a. Gesamtgutachten des BRPA Ziff. 4: lm Rahmen des Entscheids von 2016 wurde von der RUBD gefordert, dass der erste Absatz dieser Ziffer "Ein Detailbebauungsplan ist erforderlich für Vorhaben, die mehr als 1000 Fahrten pro Tag (DTV) oder· erheblichen Lkw Verkehr (> 100 Lkw Fahrten pro Tag) erzeugen sowie für Verkaufsgeschafte (Laden, Fachmarkte usw.) mit einer Verkaufsflache von mehr als 1000 m2 ." gestrichen werden soll. Die Gemeinde ist im Rahmen der Anpassungen an die Genehmigungsbedingungen dieser Forderung nachgekommen und hat den ersten Absatz dieser fraglichen Ziffer gestrichen. Aktuell liegen im GBR Bestimmungen für die Erstellung eines DBP vor. Auf dem ZNP istjedoch kein Perimeter für die Erstellung eines obligatorischel)- DBP eingezeichnet. Nach Rücksprache mit der Gemeinde ist in dieser A,.beitszonejedoch kein DBP vorgesehen. Die Bestimmungen für den DBP galten bezüglich der Bestimmung im ersten Absatz, welche aufgrund des Entscheids von 2016 gestrichen wurde. Deshalb schlagt das BRPA der RUBD vor, die gesamte Ziffer 4 aus dem Reglement zu streichen. b. Stellungnahme der Gemeinde Ziff. 4: Die Gemeinde halt in ihrer Stellungnahme fest, dass sie die ersatzlose Streichung dieses Absatzes aufgrurid des Schriftenwechsels zwischen der Gemeinde und dem BRPA zu diesem Thema aus dem Jahre 2019 begrüsse. c. Erwagungen der RUBD Ziff. 4: Die Direktion begrüsst die Stellungnahme der Gemeinde und stützt sich auf das Gesamtgutachten des BRPA: Die in Ziff. 4 GBR enthaltenen Bestimmungen für die Erstellung eines DBP, für wessen auf dem ZNPjedoch kein Perimeter für die Erstellung eines obligatorischen DBP eingezeichnet ist und nach Rücksprache mit der Gemeinde in dieser Arbeitszone auch kein DBP vorgesehen ist, sind aus dem GBR zu streichen. D�shalb ist die gesamte Ziff. 4 aus dem Reglement zu streichen.

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Art. 36 Arbeitszone Bahnhof Nord (ABN)

Allgemein: lm Gesamtgutachten zur Vorprüfung wurde festgehalten, dass die Gemeinde auf eine einheitliche Schreibweise achten und die Benennung der Absatze mit Ziffem und nicht mit Buchstaben vomehmen soll. Die Gemeinde hat diese Anpassung im Rahmen des Dossiers zur Schlussprüfung nicht umgesetzt. Die RUBD stützt sich auf das Gesamtgutachten des BRPA und beauftragt das BRPA, diese Korrektur vorzunehmen, namentlich die Buchstaben durch Ziffem zu ersetzen und die bestehenden Ziffem übereinstimmend mit dem Aufbau der restlichen Bestimmungen des Reglements zu streichen.

Art. 37

a.

· Zone von a/lgemeinem Jnteresse (ZAI)

Gesamtgutachten des BRPA

Zone F: lm Rahmen des Genehmigungsentscheids von 2016 wurde von der RUBD gefordert, dass für die ZAI F "Werkhof' das Mass der Nutzung definiert wird. Deshalb hat die Gemeinde nùn im Reglement neu eine GFZ von insgesamt 1.70 (GFZu+GFZo) definiert. In der alten OP war für die fragliche ZAI eine GFZ von 1.13 definiert. Die Festlegung der GFZ auf 1.70 führt zu einer Verdichtung. Wie bereits erwahnt, ist gemass den Kriterien des geltenden KantRP die Verdichtung des bebauten Siedlungsgebiets in Sektoren zulassig, die hinsichtlich des oV über eine minimale Erschliessung der Güteklasse C verfügen oder in Sektoren, wo nachgewiesen îst, dass direkte, attraktive und sichere Verbindungen des Langsamverkehrs zu einem Bahnhof und zwischen den· Hauptanziehungspunkten des Ortes (offentliche Einrichtungen, Einkaufszentren, Arbeitssektoren und Wohnquartiere von mittlerer oder hoher Dichte) bestehen. Das BRPA stellt bei seiner Analyse fest, dass Art. 3466 GB (teilweise) und Art. 4423 GB, auf welchen die ZAI F zu liegen kommt, teilweise in einem Bereich mit einer Erschliessungsgüteklasse des Niveaus C liegen und somit die Kriterien des KantRP bezüglich der Verdichtung erfüllt werden. Zone J· Die Gemeinde soll folgende Prazisierung anbringen: "[ ... ] dafür notwendigen Infrastrukturen sewie und für Betriebswohnungen. Zulassig sind ausserdem Gebaude für Schulung und Ausbildung im Hinblick auf die Betreuung oder das Wohnen und die Pflege im Alter.". b.

Stellungnahme der Gemeinde

Zone J· Die Gemeinde führt in ihrer Stellungnahme aus, dass sie sich mit der vom B�A vorgeschlagenen Umformulierurig der Bestimmungen nicht einverstanden erklaren konne, da dadurch die Nutzungsbeschrankungen innerhalb der ZAI über das beabsichtigte Mass hinaus beschrankt werden. Die Gemeinde erwahnt, dass "da die z.T. geschützten Gebaude innerhalb des Perimeters nicht mehr vollstandig für den Hauptzweck der Betreuung im Alter geeignet sind, es für einen kostendeckenden Betrieb zwingend [sei], dass die freien Flachen einer anderen Nutzung im offentlichen Interesse zugeführt werden konnen." Die Gemeinde ersucht schliesslich, dass die offentlich aufgelegte Formulierung von der RUBD genehmigt oder die vom BRPA geforderte Prazisierung wie folgt angepasst werde: "[ ... ] dafür notwendigen Infrastrukturen und für Betriebswohnungen. Zulassig sind ausserdem Gebaude für Schulung und Ausbildung im. Hiebliek auf die Betreuung oder das Wohnen und die Pflege im l\.lter." c.

Erwagungen der RUBD

Zone F: Gestützt auf das Gesarntgutachten des BRPA sieht die RUBD die Genehmigung der neu definierten GFZ von 1.70 vor.

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Zone J· Die RUBD nimmt sowohl die Stellungnahme der Gemeinde wie auch das Gesamtgutachten des BRP A zur Kenntnis. Die Direktion stellt bei ihrer vertieften Analyse fest, dass insbesondere auch durch den Zonennamen St. Wolfgang davon ausgegangen werden konnte, dass die Zone J primar der Pflege im Alter dienen sollte. Die Gemeinde zeigt in ihrer Stellungnahme nun aber auf, dass der Zweck der Zone breiter gefasst ist und auch Schulungen und Ausbildungen, welche nicht unbedingt mit der Betreuung und Pflege im Alter zu tun haben, moglich sein sollen. Der Name der Zone ist somit eher ortlich durch den Weiler gegeben und nicht aufgrund des dort vorkommenden Tagesheimes der Stiftung St. Wolfgang. Darauf gestützt folgt die RUBD dem Vorschlag der Gemeinde aus dem rechtlichen Gehor und die Gemeinde hat folgende Prazisierung anzubringen: " [ ...] dafür notwendigen Infrastrukturen und für Betriebswohnungen. Zulassig sind ausserdem Gebaude für Schulung und Ausbildung."

Art. 38

a.

Perimeter mit obligatorischen Detailbebauungsplanen I Bahnhof Nord (Sektoren A, B, C, D, E)

Gesaintgutachten des BRPA

Bst. d: lm Genehmigungsentscheid von 2016 wurde verlangt, dass der Absatz mit genaueren und konkreteren Angaben zu erganzen ist (z.B. die Anzahl Fahrten des motorisierten Verkehrs). lm Dossier der Anpassungen an die Genehmigungsbedingungen hat die Gemeinde den ganzen Absatz gestrichen und einen neuen Satz eingefügt· der besagt, dass in den erforderlichen Sektoren C und D für Bauten und Anlagen von ansassigen Betrieben kein obligatorischer DBP erforderlich ist. Gemass dem ZNP befinden sich die Sektoren C und D jedoch innerhalb des Perimeters mit obligatorischem DBP I. Deshalb kann im Reglement nicht festgelegt werden, dass in den Sektoren C und D für Neu-, Um- und Ausbauten kein obligatorischer DBP erforderlich ist. Die Gemeinde soll das GBR koharent mit genaueren und konkreteren Angaben gestalten. b.

Stellungnahme der Gemeinde

Bst. d: In ihrer Stellungnahme halt die Gemeinde fest, dass das BRPA in seinem Gesamtgutachten vom 20. April 2020 ausführe, dass im Reglement nicht festgelegt werden konne, dass in den Sektoren C und D für Neu-, Um- und Ausbauten der ortsansassigen Untemehmer kein obligatorischer DBP erforderlich sei. Die Bestimmungen für die Sektoren C und D sollen es den dort ansassigen Untemehmen ermoglichen, betriebsnotwenige Neu-, Um- und Ausbauten ohne DBP realisieren zu konnen. lm Gesamtgutachten zur Schlussprüfung vom 27. Januar 2016 habe das BRPA ausgeführt, dass die Falle einer Umnutzung und Umstrukturierung, welche die Pflicht zur Erstellung eines DBP erzeugen würden, direkt im PBR zu definieren seien. Ansonsten bleibe unklar, wann ein DBP zu verlangen sei und wann ein eventuelles Baugesuch wegen fehlendem DBP verweigert werden müsste. Gestützt auf diese Forderung habe nun die Gemeinde in Art. 38 PBR Anpassungen vorge,nommen. lm Gesamtgutachten zur Vorprüfung vom 27. Februar 2018 habe das BRPA dann lediglich verlangt, dass im PBR geregelt wèrde, welche Bestimmungen bei Um­ oder Ausbautèn zahlen sollen. Entsprechend sei die Gemeinde der Ansicht, dass vorliegend vom BRPA neue Forderungen gestellt werden, die weiterreichen, als dies im Entscheid vom 8. Juni 2016 gefordert worden sei. Die Gemeinde ersucht schliesslich die Genehmigung der von der Gemeinde im Dossier aufgeführten Formulierung. c.

Erwagungen der RUBO

Bst. d: Die Direktion nimmt sowohl ·das Gesamtgutachten des BRP A wie auch die Stellungnahme der Gemeinde zur Kenntnis. Übereinstimmend mit der Analyse des BRP A ist festzustellen, dass

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sich die Sektoren C und D innerhalb des Perimeters mit obligatorischem DBP I befinden und deshalb im Reglement nicht festgelegt werden kann, dass in diesen Sektoren für Neu-, Um- und Ausbauten kein obligatorischer DBP erforderlich ist. Andemfalls würde die vorgesehene DBP­ Pflicht unterlaufen, da der obligatorische DBP gerade zum Ziel haben soll, die Planung gemeinsamer Anlagen und Erschliessungen sowie die Sicherung einer guten Einordnung der Anlagen und Bauten in deren Umgebung sicherzustellen. Gilt für einen Sektor innerhalb eines DBP-Perimeters die DBP-Pflicht bei Neubauten oder Erweiterungen nicht, kann das vorerwahnte Ziel nicht berücksichtigt werden. Die Gemeinde nennt in ihrer Stellungnahme, dass im Gesamtgutachten zur Schlussprüfung vom 27. Januar 2016 erwahnt wurde, dass die Falle einer Umnutzung und Umstrukturierung, welche die Pflicht zur Erstellung eines DBP erzeugen würden, direkt im GBR zu definieren seien. Ansonsten bleibe unklar, wann ein DBP verlangt werde und ein eventuelles Baugesuch wegen einem fehlenden DBP verw�igert werden konnte. Die RUBD stellt diesbezüglich fest, dass unter Umnutzung und Umstrukturierung nicht ein Neubau oder der Ausbau eines ansassigen Betriebes verstanden werden kann, da diese Vorhaben ungleich raUlllgreifender waren und einen massgebenden Einfluss auf das betroffene Quartier haben kônnten, ais dass eine blosse Umnutzung oder Umstrukturierung bestehender Liegenschaften dies zur Folgè haben würde. Die Gemeinde sollte praziseren, was bezüglich der bereits bestehenden Gebaude im Rahmen der Besitzstandsgarantie moglich bleiben soll. Nach Gesagtem folgt die RUBD deshalb der fachlichen Analyse des BRPA und sieht keine Genehmigung der folgenden Bestimmung vor: "Für Neu , Um und .Ausbauten voa ansasstgen Betrieben in den Sektoren C und D ist keia obligatorischer Detailbebauuegsplan erforderlioh." Die Gemeinde hat den Besitzstand der bestehenden Gebaude im GBR weiterhin zu spezifizieren, damit keine Unklarheiten im Zusammenhang mit der betreffenden DBP-Pflicht bei eventuellen Baugesuchen bestehen. Hierbei ist der Begriff "ansassigen Betrieben" durch "bestehende Gebaude" zu ersetz�n.

Art. 39 Perimeter mit obligatorischem Detailbebauungsplan Il Briegli

Ziff. 2: Die RUBD folgt der fachlichen Begutachtung des BRPA: Die Gemeinde hat im Rahmen der Anpassungen an die Genehmigungsbedingungen eine GFZ von 1.40 definiert. lm ursprünglichen Dossier anlasslich der Genehmigung von 2016 definierte die Gemeinde eine GFZ von 1.80. Diese konnte von der RUBD nicht genehmigt werden, da sie den Wert von 1.70 überstieg, der gemass <lem damais geltenden Art. 80 Abs. 1 RPBR zulassig war, und die Gemeinde keine Studien nach

Art. 80 Abs. 3 RPBR vorgenommen hat. lm Rahmen der diesbezüglichen Stellungnahme zum

rechtlichen Gehor hat die Gemeinde eine GFZ von 1.40 vorgeschlagen. Die RUBD hat ini Entscheid vom 8. Juni 2016 zur Genehmigung der Gesamtrevision der OP darauf hingewiesen, dass die vorgeschlagene GFZ von 1.40 den gesetzlichen Vorgaben entspreche und deren Festlegung deshalb begrüssend gewürdigt. Die RUBD hat sich anlasslich des damaligen Entscheids insoweit bereits positiv dazu gèaussert. Zwischenzeitlich hat sich die Rechtslage nur in der Hinsicht geandert, dass neu eine GFZ von mindestens 0.60 vorgesehen werden muss, aber keine Hochstzahl mehr gilt (vgl. Art. 80 RPBR). Die Erwagungen der RUBD haben insofem weiterhin Geltung. Die GFZ von 1.40 ist gestützt auf den damaligen Entscheid zu genehmigen.. Aufgrund dessen sieht die RUBD die Genehmigung der von der Gemeinde im vorliegenden Dossier eingereichten GFZ von 1.40 für den fraglichen Perimeter mit obligatorisc_hem DBP II Briegli vor.

Art. 45 · Spezia/zone Familiengarten (S3)

Ziff. 2: Die RUBD folgt der fachlichen Begùtachtung des BRPA und macht die Gemeinde lediglich als Hinweis darauf aufmerksam, dass Fahrnisbauten, sollten sie nicht für eine dauerhafte

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Platzierung gedacht sein, grundsatzlich keiner Baubewilligungspflicht unterliegen und die entsprechende Bestimmung insofem nicht auf die betreffenden Anlagen angewandt werden kann.

Art. 47 Spezia/zone Taddhausheim (SS)

Ziff. 5: Der Verweis auf Art. 11 Ziff. 7 GBR beim ersten Aufzahlungspunkt stimmt nicht mehr. Er ist zu korrigieren. '

Art. 58b Spezia/zone für Materialabbau und Ablagerung; Materia/ausbeutungszone (MAZ)

IV, "Waldegg / Lengi Weid" a.

Gesamtgutachten des BRPA

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Das BRPA hat betreffend diesen Artikel in seinem Gesamtgutachten zur Schlussprüfung keine Anpassungen oder Korrekturen verlangt. b.

Stellungnahme einer Drittperson

Ziff. 4: In seiner Stellungnahme hait die Drittperson fest, dass die Bestimmungen zu Ziff. 4 zu ·wenig genau definiert seien. Insbesondere sei die maximal zulassige Hohe der Humusdeponien auf 2 Meter festzulegen. Dies aus dem Grund, damit unterhalb einer Humusdeponie keine hohe Verdichtung von Untergrundmaterial entstehe und damit das Grundwasser beeintrachtigt werde. Weiter soll dies vorbeugen, dass wahrend der Kiesaufbereitung Fremdmaterial deponiert werde. Femer wird in der Stellungnahme festgehalten, dass die Verwendung von Aushubmaterial und von unbelastetem Bodenaushub für Terrainveriin:derungen nur in wenigen Ausnahmefâllen zulassig sei und keinesfalls konne die Entsorgung des Materials alleine eine Terrainauffüllung rechtfertigen. . Schliesslich wird festgehalten, dass das PBR alle Vorgaben des KantRP strikte einzùhalten habe, um damit einen moglichen Missbrauch vorzubeugen. c.

Erwagungen der RUBD

Die RUBD nimmt die Stellungnahme der Drittperson zur Kenntnis und auch den Umstand, dass sich das BRPA in seinem Gesamtgutachteri nicht speziell zu diesem Artikel geaussert hat. Die Drittperson macht Vorbringen gegen die MAZ IV "Waldegg/Lengi Weid" geltend. Die genannte Spezialzone war bereits anlasslich der Gesamtrevision als genehmigte Zone bestehend. Sie bildete ferner nicht Gegenstand der Gewahrung des rechtlichen Gehors im Rahmen der Veroffentlichung im Amtsblatt Nr. 18 vom Freitag, 1. Mai 2020. Was die Erweiterung der genannten Zone im Sektor Lengi Weid anbelangt, so ist diese Ânderung der OP im Rahmen eines separaten Verfahrens hangig. Darüber wird dementsprechend separat entschieden. Auf die entsprechenden V orbringen der Drittperson kann infolgedesseri nicht eingegangen werden.

Art. 58d Spezia/zone für Materialabbau und Ablagerung; MAZ VI. "Chiemi"

a. Gesamtgutachten des BRPA Allgemein: Die Zone, welche damais genehmigt wordèn ist, war keine Spezialzone für den Materialabbau und die Ablagerung, sondem eine Spezialzone für Baumaterialaufbereitungsanlagen Die Gemeinde soll die Überschrift der Bestimmung entsprechend abiindem. Ziff. 3: Die Gemeinde soll die Grundlagen dieser Zone nicht nennen. Zwar wurde diese Ziffer anllisslich des damaligen Genehmigungsverfahrens für die Spezialzone so genehmigt. Jedoch würde eine solche Aufnahme in das Gemeindebaureglement dazu führen, dass die Gemeinde ihr

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Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion RUBD Seita 31 von 34

Reglement jedes Mal anpassen müsste, sobald eine Bewilligung geandert/emeuert wird. Die Gemeinde soll die betreffende Ziffer deshalb streichen. Ziff. 5: Die Fristsetzung bis Ende Jahr 2020 scheint angesichts der Zeitspanne, welche seit der Vorprüfung vergangen ist, nicht mehr aktuell. Die Gemeinde soll folgende offenere Formulierung wahlen: "[ ...] Bauten und Anlagen, welche gemass Nutzungsdauer bis zum Ende der mit dieser Zone zusammenhangenden Abbautatigkeit in der MAZ [xxx] abzubrechen sind, [ ...]". Dabei soll die Gemeinde die genauen mit dieser Zone zusammenhangenden Abbautatigkeiten nennen, also die genauen MAZ-Bezeichnungen einfügen. b.

Stellungnahme der Gemeinde

Ziff. 5: Die Gemeinde halt in_ ihrer Stellungahme fest, dass sie beabsichtige, die genauen mit dieser Zone zusammenhangenden Abbautatigkeiten (MAZ-Bez�ichnungen) im Artikel aufzuführen. c.

Erwagungen der RUBD

Allgemein: Gestützt auf das Gesamtgutachten des BRPA erwagt die RUBD, dass es sich bei der genehmigten Zone nicht um eine Spezialzone für den Materialabbau und die Ablagerung handelt, sondem um eine Spezialzone für Baumaterialaufbereitungsanlagen. Die Überschrift ist entsprechend abzuandem. Ziff. 3: Auch hier folgt die RUBD der Beurteilung des BRPA, worauf die Ziff. 3 aus dem GBR zu streichen ist. Dies aus dem Grund, da die Nennung dieser Grundlagen im GBR dazu führen kann, dass die Gemeinde ihr Reglement jedes Mal ·anpassen müsste, sobald eine Bewilligung geandert/emeuert wird. Ziff. 5: Die Direktion begrüsst die Stellungnahme der Gemeinde und macht sich das Gesamtgutachten des BRPA .i:u eigen: Die Fristsetzung bis Ende Jahr 2020 scheint angesichts der Zeitspann�, welche seit der Vorprüfung vergangen ist, nicht mehr aktuell. Es ist von der 9"emeinde folgende offenere Formulierung zu wahlen: "[ ...] Bauten und Anlagen, welche gemass Nutzungsdauer bis zum Ende der mit dieser Zone zusammenhangenden Abbautatigkeit in der MAZ [xxx] abzubrechen sind; [ ...]". Dabei sind die genauen init dieser Zone zusammenhangenden Abbautatigkeiten zu nennen, also die genauen MAZ-:-Bezeichnungen einzufügen.

Art. 60 Abstande

Ziff. 2: In seinem Gutachten erwahnt das WaldA, dass die zweite Ziffer zu wenig prazis ist und angepasst werden soll. Der gesetzliche Waldabstand gilt generell für Bauten und nicht nur für Gebaude. Der Artikel soll femer auch die Moglichkeit eines erhohten_ Waldabstandes beinhalten (nicht nur die Moglichkeit eines niedrigeren). Deshalb soll es heissen: "Der minimale Abstand Gebaudes von Bauten und Anlagen zur Waldgrenze betragt min. 20.00 m, sofem der Zonennutzungsplan oder ein Detailbebauungsplari keinen niedrigeren anderen Abstand ermoglicht". Die RUBD wagt ab, dass diese Korrektur erst im Rahmen der nachsten OP-Revision vorzunehmen ist, da sie anlasslich des Genehmigungsentscheids von 2016 nicht gefordert wurde und was den notwendigeh Schutz des Waldes anbelangt, ohnehin von Gesetzes wegen gilt.

emes

Art.· 65

Solaranlagen auf Flachdachem

Die Gemeinde hat in Anhang 6 einen Hinweis bezüglich der Richtlinien über die architektonische Integration von thermischen und photovoltaischen Solaranlagen der RUBD éingefügt. Gemass dem

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Raumplanungs-, Umwelt- und Baudlr�ktion RUBD Seite 32 von 34

Gutachten des KGA kann der vorliegende Artikel mit einem Hinweis entsprechend Anhang 6 erganzt werden. Die RUBD folgt der technischen Beguta:chtung des BRPA urtd macht sich diese zu eigen: Die vorerwahnte Anpassung ist im Rahmen der nachsten OP-Revision vorzunehmen. Hingegen stimmt der Verweis auf Art. 11 Ziff. 8 GBR nicht mehr. Dies ist von der Gemeinde noch anzupassen.

Aufhebung bestehender Bestimmungen

Art. 80

lm Rahmen der OP-Revision hat die Gemeinde den DBP "Linde" aufgehoben. Die RUBD wagt gestützt auf die ,fachliche Begutachtung des BRPA ab, dass dieser aufgehobene DBP in Art. 80 GBR noch zu erwahnen ist.

Anhang 6

Bedingungen für Solaranlagen zur Warmegewinnung in ·schützenswerten Ortsbildem (Art. 11 GBR) und auf geschützten Gebauden (Art. 12 GBR)

Die Gemeinde hat deri korrekten Hinweis im vorliegenden Anhang eirigefügt. Das KGA erwahnt in seinem Gutachten jedoch, dass der Hinweis besser integriert werden konnte (beispielsweise in

Art. 65 GBR mit Hinweisen in Art. 11 und 12 GBR). Die RUBD wagt gestützt auf das

Gesamtgutachten des BRPA ab, dass diese Forderung anlasslich der nachsten OP-Revision vorzunehmen ist.

5.3.

Formelle Korrekturen

Die RUBD beauftragt_das BRPA, folgende formelle Korrekturen im GBR vorzunehmen, welche keine Auswir�ungen auf die Situation der Grundeigentümer haben (zu streiehen; zu erganzen): >

Art. JO: Hinsichtlich der Naturgefahren hat es zu heissen: "Sektoren", nicht "Zonen";

>

Art. 17

Ziff 1: lm letzten Satz des letzten Absatzes hat es zu heissen: "[ ...] Amt für Natur und Landsehaft Wald und Natur [ ... ]";

>

Art. 36 : Die Bezeichnung der Einzelbestimmungen hat l<:oharent mit einer Bezifferung zu

erfolgen;

>

Art. 38

Bst. e Ziff 8: Der fettgedruckte fehlerhafte Verweis ist aus dem GBR zu entfemen.

Überdies erwagt die RUBD, dass anlasslich der nachsten OP-Revision folgende durchgestrichenen Stellen von der Gemeinde-aus dem GBR zu nehmen sind: >

Art. 7 Ziff 2 Abs. 4,·

>

Art. 9

Ziff 5 letzter Satz;

>

Art. 38

Bst. a im ersten Satz;

>

Art. 56

Ziff. 5 Abs. 1.

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·Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion RUBD Seite 33 von 34

V.

Wirkung der Genehmigung

1. Die vorliegende Genehmigung umfasst die Ânderurig der OP der Gemeinde Düdingen betreffend die Anpassung des GemRP, des ZNP und des GBR an die Bedingungen gemass dem Genehmigungsentscheid der Gesamtrevision durch die RUBD vom 8. Juni 2016. Die in den Gutachten der konsultierten Amtsstellen und Organe und im Gesamtgutachten des BRPA aufgeführten und von der RUBD unter den Erwagungen III. und IV. vorstehend berücksichtigten Vorbehalte und Bedingungen sind Bestandteil der vorliegenden Verfügung. 2. Folgende Inhalte der OP sind nicht genehmigt: > Die Darstellung der projektierten Gewasserlaufe im ZNP; > Die Darstellung der Baulinien in der KZ 3 im ZNP mit Verweis auf Art. 25 GBR; >

Die folgenden Teile des GBR (ganz oder teilweise, für das Detail siehe Erwagung IV. vorstehend): Art. 7 Ziff. 3 und 4, Art. 10 Ziff. 7, Art. 25 Ziff. 4 Abs. 2, Art. 26 Ziff. 4 Abs. 2, Art. 35 Ziff. 4, Art. 38 Bst. d, ·Art. 58d Ziff. 3.

3. Der GemRP, der ZNP und das GBR sind gemass den Erwagungen III. und IV. ànzupassen. 4. Innert einer Frist von 12 Monaten ab Rechtskraft der vorliegenden Verfügung sind die unter den Erwagungen III. und IV. enthaltenen Anpassungen offentlich aufzulegen beziehungsweise in Vemehmlassung zu geben. Das Vorprüfungsverfahren gemass Art. 77 ff. RPBG wird empfohlen. 5. Ab ihrer Genehmigung werden die Plane und <las Reglement unter Vorbehalt der aufschiebenden Wirkung von eventuellen Kantonsgerichtsbeschwerden rechtskraftig. Das Richtplandossier ist für die Behorden verbindlich. Der ZNP und das GBR sind für jedermann verbindlich.

verfügt:

1. Die Ânderung der Ortsplanung der Gemeinde Düdingen betreffend die Anpassung des Gemeinderichtplans, des Zonennutzungsplans und des Gemeindebaureglements an die Bedingungen gemass dem Genehmigungsentscheid der Gesamtrevision durch die Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion vom 8. Juni 2016 ist mit den unter den Erwagungen III., IV. und V. erwahnten Bedingungen genehmigt.

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2. Die von de Gemeinde zu bezahlende Gebühr betragt Fr. 8'180.-.

Jean-François Steiert Staatsrat, Direktor

Der Genehmigungsentscheid zur vorliegenden Ânderung der Ortsplanung der Gemeinde Düdingen wird durch die Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion innerhalb von 30 Tagen im Amtsblatt veroffentlicht (Art. 86 Abs. 4 RPBG, Art. 36 RPBR). Rechtsmittelbelehrung: Die vorliegende Verfügung kann innert 30 Tagen ab Zustellung mit Beschwerde beim Kantonsgericht, Augustinerstrasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg, angefochten werden. Mitteilung: An das Bau- und Raumplanungsamt mit den Akten für sich und mit dem Auftrag zur Weiterleitung an: >

die Gemeinde Düdingen, mit 2 Dossiers und den Gutachten der konsultierten Amtsstellen und Organe Ge 2 Ex.);

>

BHP Raumplan AG, Fliederweg 10, Postfach 575, 3000 Bern 14 (1 Ex. mit den Gutachten der konsultierten Amtsstellen und Organe);

>

das Amt für Kulturgüter, im Hause (1 Ex.);

>

das Amt für Mobilitat;im Hause (1 Ex.);

>

das Amt für Landwirtschaft, im Hause (1 Ex.);

>

das Naturgefahrenkommission, im Hause (1 Ex.);

>

das Amt für Umwelt, im Hause (1 Ex.);

>

das Amt für Wald und Natur, im Hause (1 Ex.);

>

Freiburger Tourismusverband, Route de la Glâne 107, 1701 Freiburg (1 Ex.);

>

interessierte Dritte;

>

jene, die im Rahmen der vorliegenden Genehmigung Stellung genommen haben;

>

das Oberamt des Sensebezirks, Kirchweg 1, Postfach 12, 1712 Tafers (1 Ex.).