Baureglement
St. Silvester
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- Vischnanca
- St. Silvester
- Chantun
- Fribourg
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Decidì
- 11-04-2017
- En vigur dapi
- 28-02-2024
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Fribourg
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2303_20240228_StSilvester_MSCA_RCU.pdfIn neuem Tab öffnen
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ee urbaplan
Ortsplanung
GEMEINDEBAUREGLEMENT
Genehmigungsauflagen
September 2018
Bearbeitet von: Massimiliano Di Leone
urbaplan fribourg
17016-GBR_final-180906.docx
lausanne
av. de montchoisi 21
1006 lausanne
t021 61990 90 f021 619 90 99
fribourg
bd de p£rolles 31 1700 fribourg
t 026 322 26 01
geneve
rue de berne 32
cp 2265 - 1211 genöve 1 t 022 716 33 66
neuchätel
rue du seyon 10
cp 3211-2001 neuchätel
t 032 72989 89 f 032 729 89 80
INHALT
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
Art. 1 Zweck
Art. 2 Rechtliche Grundlagen
Art. 3 Geltungsbereich
Art. 4 Bestandteile
Art. 5 Verbindlichkeit
Artikel&6 Abweichungen Il. ZONENVORSCHRIFTEN ALLGEMEINE ZONENVORSCHRIFTEN
Art. 7 Detailerschliessungsbewilligung
Art. 8 Ortsbildschutzperimeter
Art. 9 Geschützte Kulturobjekte
Art. 10 Archäologische Perimeter
Art. 11 Geschützte Naturobjekte
Art. 12 Fliessgewässer
Art. 13 Naturgefahren
48 weitere Artikel
Art. 14 Abstände
Art. 15 Belastete Standorte
Art. 16 Energie
SPEZIFISCHE ZONENVORSCHRIFTEN Artikel 17_ Kernzone (KZ)
Art. 18 Wohnzone schwacher Dichte (WSD)
Art. 19 Arbeitszone (AZ)
Art. 20 Zone von allgemeinem Interesse (ZAI)
Art. 21 Landwirtschaftszone (LZ)
Art. 22 Naturschutzperimeter (NSP)
Art. 23 Waldareal
Art. 24 Grundwasserschutzzone (GSZ)
Ill. ANDERE VORSCHRIFTEN
Art. 25 Zuschlag Hangneigung
Art. 26 Parkierung
Art. 27 Gebühren
Art. 28 Erschliessungsbeiträge
IV. STRAFBESTIMMUNGEN
Art. 29 Übertretungen
V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 30 Aufhebung
Art. 31 Inkrafttreten
VI. GENEHMIGUNG
ANHANG:
Anhang 1 Kulturgüterinventar
Anhang 2 Vorschriften für geschützte Bauten
Anhang 3 Grenzabstände zu Gehölzen ausserhalb des Waldareals
Anhang 4 Abkürzungsverzeichnis
voosoaooaoDdıo una auo au
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Il. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
Art. 1 Zweck
Das vorliegende Reglement legt die Nutzung des Gemeindegebietes und die Vorschriften zur Erhaltung, Erstellung und Veränderung von Bauten und Anlagen fest. Es bezweckt eine rationelle und harmonische Entwicklung der Gemeinde unter Berücksichtigung der übergeordneten Gesetzgebung.
Art. 2 Rechtliche Grundlagen
Die gesetzlichen Grundlagen dieses Reglements bilden:
> das eidgenössische Raumplanungsgesetz (RPG) und seine Verordnung (RPV),
> das kantonale Raumplanungs- und Baugesetz (RPBG) und sein Ausführungsreglement (RPBR),
> das kantonale Strassengesetz (StrG) und sein Ausführungsregelement (ARStrG),
> sowie alle übrigen eidgenössischen und kantonalen und Gesetze und Beschlüsse, welche mit der kommunalen Raumplanung in Verbindung stehen.
Art. 3 Geltungsbereich
Die Vorschriften dieses Reglements haben für das gesamte Gemeindegebiet Gültigkeit. Sie sind für alle Bauten, Anlagen, Arbeiten und Nutzungsänderungen im Sinne der kantonalen Gesetzgebung anwendbar.
Art. 4 Bestandteile
Der verbindliche Teil der Ortsplanung setzt sich zusammen aus
der Richtplanung:
> dem Gemeinderichtplan Bodennutzung, Verkehr, Landschaft und der m Übersicht über den Stand der Erschliessung.
der Nutzungsplanung:
> dem Zonennutzungsplan und dem Gemeindebaureglement.
Art. 5 Verbindlichkeit
Die Richtplanung ist behördenverbindlich.
Die Nutzungsplanung ist behörden- und grundeigentümerverbindlich,
Art. 6 Abweichungen
Abweichungen von Plänen und dazugehörigen Vorschriften können durch die jeweils zuständige Baubewilligungsbehörde unter Einhaltung der vorgesehenen Verfahren gemäss RPBG und RPBR zugelassen werden.
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Detailerschliessungsbewilligung (DEB)
1. Perimeter
Kirchhubel
Tschüpru
2. Spezialvorschritten
a. Volumen und Höhen
b. Fassadengestaltung
c. Dachformen
d. Dachöffnungen
e. Materialien und Farbwahl
f. Solaranlagen
Il. ZONENVORSCHRIFTEN
ALLGEMEINE ZONENVORSCHRIFTEN
Artikel 7_ Detailerschliessungsbewilligung
Der Zonennutzungsplan bezeichnet die Sektoren, die einer Detailerschliessungsbewilligungspflicht unterstellt sind. Baubewilligungen werden in diesen Sektoren nur auf der Grundlage einer bewilligten Detailerschliessung erteilt.
Art. 8 Ortsbildschutzperimeter
Der Zonennutzungsplan bezeichnet die Gebiete, für welche nachstehende Schutzvorschriften gelten.
Innerhalb dieses Perimeters sind keine Neubauten zugelassen. Ausgenommen sind Ersatzneubauten mit dem maximal gleichen Volumen und der Unterhalt bestehender Bauten.
Innerhalb dieses Perimeters sind keine Neubauten zugelassen.
Der Um- und Ausbau von bestehenden Bauten, sowie Kleinbauten im Sinne von Art. 85 RPBR sind zugelassen. Sie müssen die nachstehenden Spezialvorschriften einhalten.
Lie Bauvorhaben haben Kucksicht zu nehmen auf die geschützten und für das Ortsbild charakteristischen Nachbarsbauten, insbesondere betreffend:
Die Gesamt- und Fassadenhöhen dürfen jene der ortsbildtypischen oder geschützten Nachbarsbauten nicht überragen;
Die Anordnung der Öffnungen soll sich jenen der geschützten Bauten oder ortstypischen Nachbarsbauten anpassen, namentlich in Bezug auf die Dimensionen, Pro-
portionen und ihr Verhältnis zur Mauerfläche;
Für Bedachungen sind traditionelle Dachformen zu verwenden; die Firstrichtung hat sich an die der bestehenden Bauten anzupassen.
Die Summe der Frontflächen der Dachlukarnen und Dachaufbauten darf 1/7 der im Vertikalaufriss gemessenen Dachfläche nicht übersteigen.
Die Materialien und die Farbwahl sollen im Einklang mit den geschützten oder ortstypischen Nachbarbauten stehen.
Art. 16
Ziff. 2 ist anwendbar.
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3. Umgebungsgestaltung
4. Verfahren
1. Schutzkategorien
2. Aussengestaltung
3. Solaranlagen
4. Verfahren
Kategorie 3
Kategorie 2
Kategorie 1
Das natürliche Gelände darf nur geringfügig verändert werden, vor allem müssen bestehende Mauern und Pflästerungen, sowie markante Baumgruppen, die eine wesentliche Komponente der Siedlungsstruktur bilden, erhalten bleiben. Für Neubepflanzungen sind einheimische Pflanzen und Sträucher zu verwenden.
Die Vorprüfung gemäss RPBG ist für alle Bauvorhaben obligatorisch.
Art. 9 Geschützte Kulturobjekte
Der Zonennutzungsplan bezeichnet die für.die geschützten Gebäude und Kulturobjekte anwendbare Schutzkategorie. Das Verzeichnis der geschützten Objekte, sowie eine Zusammenstellung der Vorschriften für bauliche Eingriffe an diesen Objekten, befinden sich im Anhang.
Der Schutz umfasst : > die Gebäudehülle (Fassade, Dach); > die innere Tragstruktur und die allgemeine Anordnung des Grundrisses.
Der Schutz umfasst zusätzlich zum Schutzumfang der Kategorie 3:
> die Dekorelemente der Fassade, insbesondere Natursteine, alte Fenster und Türen, Schilder sowie künstlerische Schreiner-,- Maler- und Schmiedearbeiten;
> die gesamte Raumordnung und die repräsentativsten Elemente der Innenausstattung (Täferungen, Decken und Fussböden).
Der Schutz umfasst zusätzlich zum Schutzumfang der Kategorie 2:
> Verkleidungen und Dekorationen von Wänden, Decken und Fussböden, Wandschränke, Türen, Öfen und Cheminees, die kunsthandwerklich oder kunsthistorisch von Bedeutung sind.
Handelt es sich bei der Aussengestaltung um eine wesentliche Komponente des Gebäudecharakters oder des Ortes, so dehnt sich der Schutzumfang, unabhängig der Schutzkategorie gemäss Kulturgütergesetz (KGSG) ebenfalls auf die wesentlichen Elemente der Außengestaltung (Bodenbelag, Baumbestand, Mauern etc.) aus.
Art. 16
Ziff. 2 ist anwendbar.
Für alle Bau- und Renovationsarbeiten ist die Vorprüfung gemäss RPBG (Art. 137) obligatorisch.
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1. Sondierungs- und Grabarbeiten
Siehe Genehmigungsi stuss der RIMU vom
? MOFPFEB, 2024
3. Verfahren
1. Schutzumfang
2. Pflegepflicht
3. Beseitigungsverbot
4. Ersatz der Schutzobjekte
Art. 10 Archäologische Perimeter
Der Zonennutzungsplan bezeichnet die archäologischen Perimeter.
V gemäss Das Amt für Archäologie ist ermächtigt, in diesem Perimeter Sondierungs- und Grabungsarbeiten durchzuführen. Zudem sind namentlich die Bestimmungen von Artikel 35 KGSG und von den Artikeln 72-76 RPBG vorbehalten.
Wer ein Kulturgut entdeckt, muss dies unverzüglich der zuständigen Dienststelle
melden( Art . Zu K6$6)
Vor dem Einreichen eines Baugesuchs nehmen die Gesuchsteller mit dem Amt für Archäologie Kontakt auf.
Art. 11 Geschützte Naturobjekte
Alle Gehölze (Einzelbäume, Baumgruppen, Hecken, Dickichte und Feld- und Ufergehölze) von ökologischem und landschaftlichem Interesse gemäss NatG sind auf dem ganzen Gemeindegebiet geschützt.
Die geschützten Objekte sind durch die Grundeigentümer zu pflegen. Die Hecken, Gebüsche und Feld- und Ufergehölze sind unter Beachtung des Schutzziels gelegentlich abschnittsweise und selektiv bzw. periodisch zurückzuschneiden oder zu durchforsten.
Verboten sind alle Massnahmen, welche die Schutzobjekte in ihrer Existenz gefährden. Ihre Beseitigung durch Abbrennen, Giftanwendung sowie Beschädigung der Wurzeln durch Beweidung und zu nahes Umpflügen ist verboten, ebenso das Pflanzen von standortfremden Bäumen und Sträuchern.
Das Beseitigen eines geschützten Naturobjektes im Falle von Krarıkheilsbefall, Sicherheitsrisiken oder übergeordneten Interessen, untersteht gemäss Art. 22 NatG einer Ausnahmebewilligung und der Genehmigung der Gemeinde, respektive der zuständigen kantonalen Behörde (Ufergehölz).
Der Ersatz wird möglichst am gleichen Standort oder an einer anderen geeigneten
Stelle festgelegt. Für die Ersatzpflanzungen dürfen ausschliesslich einheimische Arten verwendet werden.
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1. Raumbedarf für Fliessgewässer
2. Bauabstand
3. Sektoren ohne Bezeichnung des Raumbedarfs
4. Raumbedarf von eingedolten, nicht abgegrenzten Fliessgewässern
5. Bauvorhaben in der Nähe von Fliessgewässern
6. Bestehende Bauten
Art. 12 Fliessgewässer
Dieser Bereich ist für den Schutz vor Hochwasser und die Gewährleistung der natürlichen Funktionen sowie der Zugänglichkeit, insbesondere zu Unterhaltszwecken,
notwendig.
Die Nutzung und die Bewirtschaftung des Raumbedarfs der Gewässer müssen den Vorschriften der kantonalen (Art. 25 GewG und Art. 56 GewR) und eidgenössischen (Art. Alc GSchV) gesetzlichen Grundlagen entsprechen.
Bauten oder Anlagen müssen den Mindestabstand von 4.00m zur äusseren Grenze des Raumbedarfs der Gewässer einhalten.
Ist der minimale Raumbedarf eines Gewässers nicht festgelegt, so beträgt er 20.00m ab dem Ufer des mittleren Hochwasserstandes.
Bei eingelegten Fliessgewässern und mangels besonderer Angaben auf dem Zonennutzungsplan oder dem Detailbebauungsplan muss bei der Planung von Bauten und Anlagen das Gewässer berücksichtigt werden (keine Bauvorhaben auf der Streckenführung, keine übermäßige Belastung, Kontrolle der Abflusskapazitäten usw.)
Es ist ausreichend Freiraum für eine spätere Freilegung des Gewässers zu gewährleisten. Dieser Raumbedarf wird entsprechend den Vorschriften des oben stehenden Absatzes bestimmt. Es können ergänzende Detailuntersuchungen zur Erfassung des Raumbedarfs verlangt werden.
Das Niveau von Bauten und Anlagen ist so zu wählen, daß diesen keine Überschwemmungsgefahr droht. Allenfalls können in Ergänzung der Gefahrenkarte (Hochwasser) oder des Raumbedarfs für Fliessgewässer Detailuntersuchungen ange-
fordert werden.
Bei Ableitung des Oberflächenwassers von Untergeschossen (Zufahrtsrampen, Au- Bentreppen usw.) in das Gewässer ist das Rücklaufrisiko zu prüfen. Unter Umständen müssen besondere Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden (z.B. Rücklaufklappe und Installation von Pumpen).
Für die Detailbebauungspläne müssen die Bau- und Erschließungsniveaus pro Sektor festgelegt werden.
Im Falle eines Wiederaufbaus bestehender Gebäude muß die Möglichkeit einer Zurücksetzung der Baute geprüft werden.
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1. Sensible Objekte
2. Allgemeine Massnahmen
3. Zone mit Restgefährdung
4. Zone mit geringer Gefährdung
5. Zone mit mittlerer Gefährdung
6. Zone mit erheblicher Gefährdung
Art. 13 Naturgefahren
Der Zonennutzungsplan bezeichnet die Gebiete, die Naturgefahren ausgesetzt sind.
Als sensible Objekte gelten Bauten oder Anlagen :
> In denen sich zahlreiche Personen aufhalten.
> Die selbst bei Ereignissen von geringer Intensität schwer beschädigt werden können.
> Die selbst bei Ereignissen von geringer Intensität bedeutende direkte oder indirekte wirtschaftliche Schäden erleiden können.
Für alle Bauvorhaben in einer Gefahrenzone:
> muss im Sinne von Art. 137 RPBG und Art. 88 RBPR ein Vorprüfungsgesuch eingereicht werden.
> können zusätzliche Untersuchungen und Massnahmen angeordnet werden.
Diese Zone bezeichnet die geringen Gefährdungen, die nach der Durchführung von aktiven oder passiven Massnahmen weiter bestehen sowie Gefährdungen mit hoher Intensität und äusserst geringer Eintretenswahrscheinlichkeit. Besondere Aufmerksamkeit ist dem Standort sensibler Objekte zu widmen; gegebenenfalls könnten sich besondere Schutzmassnahmen oder Notfallpläne als notwendig erweisen und fallweise von den zuständigen Dienststellen festgelegt werden.
Diese Zone ist im Wesentlichen ein Hinweisbereich. Alle Dossiers werden überprüft und es können Massnahmen zur Vorbeugung und Begrenzung des Ausmasses möglicher Schäden verlangt werden. Sensible Objekte benötigen:
> die Durchführung einer ergänzenden Studie.
> besondere Schutz- und Baumassnahmen am Objekt selbst.
Diese Zone ist im Wesentlichen ein Gebotsbereich. In dieser Zone ist Bauen erlaubt
(ausser für sensible Objekte), aber mit bestimmten Auflagen:
> Bau- und Schutzmassnahmen sind zur Gewährleistung der Sicherheit von Personen und Sachwerten zu treffen.
> Der Gesuchsteller hat dem Baubewilligungsgesuch eine Zusatzstudie beizulegen, die die Art der Gefährdung und die umzusetzenden Massnahmen aufführt.
> Die zuständigen Amtsstellen können den Gesuchsteller im Rahmen des Vorprüfungsgesuchs und angesichts der Art des Bauvorhabens von dieser Zusatzstudie befreien.
Diese Zone ist im Wesentlichen ein Verbotsbereich. Es sind in dieser Zone verboten:
> Bauten, neue Anlagen und Wiederaufbauten,
> Bauten, neue Anlagen und Wiederaufbauten auf Grundstücken, für die zuvor Schutzbauten oder Sanierungsmassnahmen zu errichten waren oder erst errichtet werden müssten.
> Umbauten, Erweiterungen oder Umnutzungen bestehender Gebäude mit erheblicher Vergrösserung des Schadenpotentials sowie von allen Eingriffen, welche die Geschossfläche, die Zahl der gefährdeten Personen oder den Wert der gefährdeten Güter in erheblicher Weise erhöhen würde.
Als Sonderfall und abweichend vom allgemeinen Bauverbotsgrundsatz sowie unter Vorbehalt der von den zuständigen Dienststellen gemachten Auflagen können die
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7. Gefahrenhinweiszone
folgenden Arbeiten bewilligt werden:
> Standortgebundene Bauten und Anlagen von grösserem öffentlichem Interesse.
> Unterhalts-, Reparatur- und Renovationsarbeiten (Bedachungen, Fassaden, Fenster, Isolation, Sanitär-, Elektro- und Heizungsanlagen, Kanalisationen).
> Sanierungs- und Schutzarbeiten, um die Gefahrenstufe zu senken und den Schutzgrad zu erhöhen.
> Kleinbauten und Anbauten, sofern dadurch die Risiko- oder Gefahrenlage nicht verstärkt wird.
Diese Zone weist auf das Vorhandensein einer Gefahr hin, ohne dass jedoch ihre Stufe (Intensität, Wahrscheinlichkeit) beurteilt wurde.
Vor jedem Baugesuch ist die Gefahrenstufe in einer Studie zu bestimmen. An-
schliessend sind die Massnahmen umzusetzen, die der somit ermittelten Gefahrenstufe entsprechen.
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@snehmigungs-
Art. 14 Abstände
1. Strassen ss der RIMU vomSind keine speziellen Strassenbaulinien gemäss anderen Planungen festgelegt, so
28, FEB, 2024
S.6
gelten die Abstände laut Strassengesetz.
von Bauten und Anlagen
2. Wald = Der minimale Abstand sines-Gebäudes zur Waldgrenze beträgt 20.00m, sofern der
3. Gehölze ausserhalb des Waldareals (Naturobjekte)
4. Fliessgewässer
1. Erneuerbare Energien
? Solaranlagen
Zonennutzungsplan oder ein Detailbebauungsplan keinen anderen Abstand vorsieht.
Die im Anhang 3 definierten Grenzabstände zu Gehölzen ausserhalb des Waldareals sind anwendbar.
Siehe Artikel 12.
Art. 15 Belastete Standorte
Bau-, Renovierungs- oder Umbauarbeiten auf einem belasteten Standort sind einer Ausführungsbewilligung gemäss Art. 5 des Gesetzes über belastete Standorte (AltlastG) unterstellt.
Das Amt für Umwelt ist ermächtigt, das Erstellen einer Konformitätserklärung zum
Art. 3
Altlasten-Verordnung (AltIV) anzufordern.
Art. 16 Energie
In allen Neubauten ist der Wärmebedarf hauptsächlich durch erneuerbare Energien zu decken.
Beim Ersatz von Wärmeerzeugungsanlagen (Heizung und Warmwasser) ist der Wärmebedarf für Brauchwasser hauptsächlich durch erneuerbare Energien zu decken.
Das Verfahren bezüglich der Solaranlagen ist durch das Rundesrerht ıınd das kantonale Recht geregelt. Im Übrigen ist die Richtlinie über die architektonische Integration von thermischen und photovoltaischen Solaranlagen der Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion (RUBD) anwendbar.
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SPEZIFISCHE ZONENVORSCHRIFTEN
Artikel 17_ Kernzone (KZ) . Nutzung Diese Zone ist für Handel, Büro, Kleingewerbe, private und öffentliche Dienstleistungsbetriebe und für das Wohnen bestimmt.
. Bauweise Offen . Lärmempfindlichkeitsstufe ES II . Geschossflächenziffer max. 1.50
Für unterirdische Parkierungsanlagen gewährt der Gemeinderat einen Bonus von maximal 0.20, welcher ausschliesslich für die dafür benötigte Geschossfläche anwendbar ist.
Siehe Genehmigungs- . Überbauungszi@kshluss der RIMU vorfhax. 0.60
28. FEB. 2024
. Höhe s.8 „ Gesamthöhe h max. 11.00 m (Hangzuschlag gemäss Artikel 25) . Grenzabstand A = h/2, min. 4.00 m . Gestaltung Folgende Gestaltungsvorschriften sind für Neu- und Umbauten anwendbar:
> Bei Hauptbauten sind Flach- und Pultdächer nicht zugelassen. > Bei Hauptbauten sind traditionelle Materialien für die Dacheindeckung und Fassadengestaltung zu verwenden.
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. Nutzung
. Bauweise
. Lärmempfindlichkeitsstufe
. Geschossflächenziffer
. Überbauungsziffer
. Höhe
. Grenzabstand
Art. 18 Wohnzone schwacher Dichte (WSD)
Diese Zone ist für freistehende und zusammengebaute Einzelwohnhäuser bestimmt. Dem Wohnen zugeordnetes stilles Kleingewerbe und Büros können zugelassen wer-
den. Offen ES II Siefre Genehm - besrhluss der Kit u 9m max. 1.00 an max. 0.40 S.8
£
Gesamthöhe h max. 9.00m (Hangzuschlag gemäss Artikel 25)
A = h/2, min. 4.00 m
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E
Pe
Pr 29 . Höhe ss gi © RS ca . Grenzabstand 3 8 rn 05 z 5» 5
. Nutzung
. Bauweise
. Lärmempfindlichkeitsstufe
. Geschossflächenziffer
. Überbauungsziffer
. Perimeter für Erschliessungspro-
jekt Hangeried
Art. 19 Arbeitszone (AZ)
Diese Zone ist bestimmt für kleinere bis mittlere Gewerbebetriebe.
Pro Betrieb kann höchstens eine dem Betrieb zugeordnete Wohnung gestattet werden. Diese muss in das Betriebsgebäude integriert sein.
Offen
ES II
max. 1.00
max. 0.60
—— Gesamthöhe h max. 11.00 m
s.8
A = h/2, min. 4.00 m, respektive mindestens 5.50 m gegenüber der Wohnzone schwacher Dichte.
Der Mehrlängenzuschlag gemäß RPBR ist nur gegenüber den angrenzenden Wohnzonen anwendbar.
Für dieses Gebiet ist vor der Erstellung neuer Bauten eine Detailerschliessungsbe-
willigung (DEB) erforderlich. Diese berücksichtigt folgende Elemente:
> ein gemeinsamer Anschluss an die Kantonsstrasse; dieser muss so geplant werden, dass gegenüber eine künftige Ausfahrt für das Gebiet Goleta angeschlossen werden kann;
> Berücksichtigung der von der Gemeinde vorgesehenen Bushaltestelle.
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Art. 20 Zone von allgemeinem Interesse (ZAI)
1. Nutzung Die Zonen von allgemeinem Interesse sind für öffentliche Bauten und Anlagen oder solche die im öffentlichen Interesse stehen bestimmt.
Sektor I: Schulareal, Gemeindeverwaltung, Parkanlage und Parkplätze
Sektor Il: Bauten und Anlagen für das Sportareal sowie Parkplätze
Sektor Ill:
Werkhof, Feuerwehr, Zivilschutzanlage, Entsorgungs- und Sammelstelle, Festplatz und Parkplätze
2. Bauweise Offen
3, Lärmempfindlichkeitsstufe ES III ES Il innerhalb des Sektors |
4. Geschossflächenziffer max. 1.20 ‚85.8 5. Überbauungsziff max. 0.60 £E 2 —t sE os 6. Höhe 58 E „Gesamthöhe h max. 11.00 m (Hangzuschlag gemäss Artikel 25) e 2 aa 083 ıw 7. Grenzabstand 28 os A = h/2, min. 4.00 m 53 m 8. Spezialvorschriften Innerhalb des im Zonennutzungsplan bezeichneten Perimeters sind folgende Spezi-
alvorschriften anwendbar:
> Essind ausser Aussenanlagen (wie z. B. Parkplätze), keine Bauten zugelassen ;
> _Landschaftsgestalterische Massnahmen (Hochhecke oder Baumreihe) müssen vorgesehen werden;
> Der Boden muss unversiegelt bleiben. Es sind ausschliesslich gefestigten Kiesbelag oder Rasengittersteine zugelassen.
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1. Nutzung
2. Lärmempfindlichkeitsstufe
3. Zonenkonforme Bauten und Anlagen
1. Schutzziel
2. Vorschriften
Siehe Genehmigungsbeschluss der RIMU vom
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Art. 21 Landwirtschaftszone (LZ)
Die Landwirtschaftszone umfasst Land, das:
> sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau eignet und zur Erfüllung der verschiedenen Aufgaben der Landwirtschaft benötigt wird,
> im Gesamtinteresse landwirtschaftlich bewirtschaftet werden soll.
ES II
Welche Bauten und Anlagen in der Landwirtschaft bewilligt werden können, wird abschliessend von der bundesrechtlichen Gesetzgebung geregelt.
Art. 22 Naturschutzperimeter (NSP)
Der Zonennutzungsplan bezeichnet für das nationale Auengebiet entlang der Aergera eine Naturschutzperimeter.
Die nationale Auenverordnung vom 28.10.1992 legt folgende Ziele fest:
> Erhaltung und Förderung der auentypischen einheimischen Pflanzen- und Tierwelt und ihrer ökologischen Voraussetzungen;
> Erhaltung und, soweit es sinnvoll und machbar ist, die Wiederherstellung der natürlichen Dynamik des Gewässer - und Geschiebehaushalts;
> Erhaltung der geomorphologischen Eigenart.
Es werden keine Neubauten oder -anlagen, keine Umbauten sowie keine landwirtschaftlichen oder baulichen Veränderungen des Geländes gestattet.
Davon ausgenommen sind Arbeiten:
> zur Erhaltung und zum Unterhalt des Biotops,
> für eine landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Tätigkeit zur Erhaltung des Gebiets, zur wissenschaftlichen Erforschung, zur Beobachtung des Biotops.
Art. 23 Waldareal
Das Waldareal ist der Forstgesetzgebung unterstellt.
Art. 24 wasserschutzzone (GSZ)
Im Zonennutzungsplan sin i övisorische Grundwasserschutzzonen
eingetragen. Es gelten ö Gewässerschutzgesetz, die Gewässer-
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« Wohnnutzungen
. Andere Nutzungen
. Gestaltung
. Ersatzabgabe
. Veloabstellplätze
Il. ANDERE VORSCHRIFTEN
Art. 25 Zuschlag Hangneigung
Ab 10% Hangneigung (in der Falllinie innerhalb des Gebäudegrundrisses) wird bei Bauten am Hang talseitig ein Zuschlag von 0.50 m zu der Fassadenhöhe (Fh) gewährt. Ab 15% Hangneigung beträgt dieser Zuschlag 1.00 m.
Art. 26 Parkierung
Der Bedarf der notwendigen Parkfelder P wird wie folgt festgelegt (auf die nächsthöhere ganze Zahl aufgerundet):
1 P pro 100m? BGF, mindestens 1 P pro Wohnung
Bei Reiheneinfamilienhäusern und Mehrfamilienhäusern sind zusätzlich 10% Besucherparkplätze zu erstellen.
Der Bedarf der notwendigen Parkfelder für andere Nutzungen wird gemäß der VSS- Norm SN 640 281 von 2013 festgelegt.
Geometrie und Anordnung der Parkfelder richten sich nach den entsprechenden VSS-Normen.
Für nicht erstellte oder nicht erstellbare Parkfelder wird eine Ersatzabgabe auf der Grundlage des Gemeindereglements über Verwaltungsgebühren und Ersatzabgaben im Raumplanungs- und Bauwesen Beitragsreglements erhoben.
Bei Wohnnutzung (gruppierte Einfamilienhäuser und Mehrfamilienhäuser) ist sind mindestens 1 Abstellplatz pro Zimmer zu erstellen.
Der Bedarf der notwendigen Abstellplätze für andere Nutzungen wird gemäß der VSS-Norm SN 640 065 von 2011 festgelegt.
Artikel 27_ Gebühren
Die Kosten für die Behandlung von Bau- und Planungsdossiers werden auf der Grundlage des Reglements über die Verwaltungsgebühren und Ersatzabgaben im Raumplanungs- und Bauwesen der Gemeinde berechnet.
Art. 28 Erschliessungsbeiträge
Die Erhebung von Erschliessungsbeiträgen der Grundeigentümer an Erschliessungsleistungen der Gemeinde (Groberschliessung) erfolgt auf der Grundlage eines nach dem Gemeindegesetz erstellten Beitragsreglements oder mittels eines Erschliessungsvertrags.
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IV. STRAFBESTIMMUNGEN
Art. 29 Übertretungen
Übertretungen gegen vorliegendes Reglement werden nach den Bestimmungen des RPBG geahndet.
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V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 30 Aufhebung
Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements werden aufgehoben:
> das Gemeindebaureglement vom 30.06.1992 (inkl. der seither genehmigten Änderungen);
> der Zonennutzungsplan vom 30.06.1992 (inkl. der seither genehmigten Änderungen);
> alle kommunalen Bestimmungen, welche dem Zonennutzungsplan und seinem Reglement entgegenstehen.
Art. 31 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch die Raumplanungs-, Umweltund Baudirektion in Kraft.
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VI. GENEHMIGUNG
1. Öffentliche Auflage
durch Veröffentlichung im Amtsblatt Nr. 38
vom: 21. September 2018
2. Angenommen vom Gemeinderat von St.Silvester
——
Z——
3. Genehmigt durch Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt
am 28. FFD NM,
Der Staatsrat, Dir)
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urbaplan-17016-GBR_final-180906.docx
22
11 ANHANG
[ Anhang 1: Kulturgüterinventar
Anhang 2: Vorschriften für geschützte Bauten Anhang 3: Grenzabstände zu Gehölzen ausserhalb des Waldareals n Anhang 4: Abkürzungsverzeichnis
Siehe Genehmigungsbeschluss der Ri}iU vom
28. FEB. 2024
Strasse
Objekt
Artikel Nr.
Verzeichnis
ANHANG 1: KULTURGÜTERINVENTAR KULTURGÜTER
Schutzkategorie
Gross-Schwand Vorsass 531 Kirchhubel Kirche 1 Kirchhubel Friedhofkreuz
Kirchhubel Pfarrhaus
Kirchhubel Bauernhaus
Matta Bauernhaus
Nesslera Kleinbauernhaus
Tscherlu Landsitz
Tschüpru Bauernhaus
Tschüpru Bauernhaus
Tschüpru Landsitz
ANHANG 2: VORSCHRIFTEN FÜR GESCHÜTZTE BAUTEN
Schutzkategorie
-
Tragkonstruktion, Grundriss Die Tragstruktur des Gebäudes und der bestehende Grundriss sind zu erhalten (Mauern, Holzkonstruktion, Balkenlage und Dachstuhl) und bei Umbauten zu berücksichtigen.
Muss aus Gründen des Erhaltungszustandes die Tragstruktur ersetzt werden, ist sie in gleichen oder in der Entstehungszeit üblichen Materialien und Formen auszuführen.
Volumen Es werden nur massvolle, eingeschossige (bei Hanglage talseitig bis zweigeschossige) Erweiterungen der geschützten Gebäude bewilligt, die auf seinen Aussenraum, seine Ansichten, seinen Charakter (Architektur, Volumen, Materialien, Farbe, etc.) und das Ortsbild Rücksicht nehmen, seine Verbindung mit der Umgebung nicht beeinträchtigen und funktionell mit ihm verbunden sind. Aufstockungen sind nicht zulässig.
Bei Instandsetzungen der Fassaden müssen Putz, Anstrich und Farben in ihrer Zusammensetzung denjenigen aus der Bauzeit ähneln. Die Farbgebung wird im Einvernehmen mit dem Gemeinderat und dem Amt für Kulturgüter, aufgrund einer Untersuchung des erhaltenen Zustands und anhand von Sonderungen, festgelegt.
Fassaden
Die Hauptelemente und der Charakter der Fassaden sind, besonders in Bezug auf die Anordnung, Ausmasse und Proportionen der Öffnungen, Materialien und; Formen zu erhalten. Müssen aus Gründen des Erhaltungszustandes Elemente, wie alte Türen und Fenster ersetzt werden, sind traditionelle Materialien, Formen und Farben, die denjenigen der Entstehungszeit des Gebäudes ähnlich sind, zu verwenden.
Neue Mauerdurchbrüche sind zu vermieden. Falls Durchbrüche für die Belichtung der Räume erforderlich sind, sind in erster Linie alte zugemauerte Öffnungen zu verwenden ; reichen diese nicht aus oder passen nicht zum Gebäudecharakter sind neue so zu wählen, dass der Charakter der Fassade bewahrt bleibt. Ihre Anordnung, Form und Proportionen haben sich der bestehenden Fassadengestaltung unterzuordnen; zudem sollen sie sich von den originalen Öffnungen soweit unterscheiden, dass sie das Gebäude als geschichtliches Dokument nicht verfälschen.
Bei Instandsetzungen der Fassaden dürfen Putz, Anstrich und Farben nur nach einem Gutachten des Amtes für Kulturgüter entfernt werden und müssen bei einer Erneuerung in ihrer Zusammensetzung denjenigen aus der Bauzeit ähneln. Die Farbgebung wird im Einvernehmen mit dem Gemeinderat und dem Amt für Kulturgüter, aufgrund einer Untersuchung des erhaltenen Zustands und anhand von Sondierungen, festgelegt.
Dächer
Die Dachform (Gliederung, Neigung, Auskragungen) ist zu bewahren. Der Ausbau des Dachgeschosses kann gestattet werden. Neue Öffnungen sind nur gestattet, wenn die Vorhandenen zur Belichtung und Belüftung nicht ausreichen. Diese sind in die Giebelfassade zu integrieren.
Reichen diese nicht aus, können Dachöffnungen (Aufbauten, Dachflächenfenster) bewilligt werden; sie sind unter Respektierung des Dachstuhls und regelmässig anzuordnen; sie haben sich an dem Charakter der Vorhandenen aus der Entstehungszeit des Gebäudes, zu orientieren. Sind keine originalen Dachaufbauten vorhanden, können alternativ Dachflächenfenster zur Anwendung kommen. Diese sind in das Dach einzulassen so dass sie mit ihm eine Fläche bilden.
Die Dachöffnungen dürfen folgende Dimensionen nicht überschreiten:
- Summe der Frontflächen: maximal 1/15 der Dachfläche (Vertikalaufriss); - Gesamtbreite : maximal 1/4 der darunter liegenden Fassadenbreite.
Störende Bauteile Hinzugefügte Bauteile, die störend auf den historischen Charakter des Gebäudes wirken, dürfen nur unterhalten werden, Umbauten oder Nutzungsänderungen sind nicht erlaubt.
Materialien
Falls wegen ihres Erhaltungszustandes Elemente ersetzt werden müssen, sind sie nach dem Vorbild des Originals auszuführen, mit dem gleichen Material oder mit einem in der Entstehungszeit des Gebäudes üblichen Material.
Elemente des Aussenschmucks Die Elemente des Aussenschmucks sind zu erhalten, insbesondere profilierte und behauene Natursteinelemente, alte Fenster und Türen, profilierte und gesägte Schreinerarbeiten, Schmiedeeisen, Dekorationsmalereien und Schilder.
Innenausbau Die repräsentativsten Elemente des Innenausbaus (Öfen, Täferungen, Decken, Fussböden, etc.) sind beizubehalten. Die innere Neugestaltung ist entsprechend zu planen.
Innendekoration, Verkleidungen Verkleidungen und Dekorationen von Wänden, Decken und Fussböden, Wandschränke, Türen, Öfen und Cheminees, die in kunsthandwerklicher und kunsthistorischer Hinsicht von Bedeutung sind, sind zu erhalten.
Die Schutzkategorie und somit der Schutzumfang kann aufgrund der Resultate der Sondierungen und während der
Arbeiten geändert werden.
ANHANG 3: GRENZABSTÄNDE ZU GEHÖLZEN AUSSERHALB DES WALDAREALS
I
ETAT DE FRIBOURG STAAT FREIBURG
Service de la nature et du paysage
Gehölze ausserhalb des Waldareals
‚Amt für Natur und Landschaft
Bauabstände von Bauten und Anlagen zu bestehenden Gehölzen ausserhalb des Waldareals
Bautyp Bauwerk Belag/ Fundament Heckentyp BZ LWZ Niederhecke 2.5m 4m Aufschüttung / Abtragung / Geländeanpassung Hochhecke 5m 5m Baum hKB hKB Niederhecke 4m 15m Ordentliche Hochbauten & Treibhäuser Hochhecke 7m 15m Baum hKB+5m 20m Niederhecke 4m 15m Hochbauten Mit Fundament Hochhecke 7m 15m Baum hKB 20 m Geringfügige Hochbauten Niederhecke 4m 4m Ohne Fundament Hochhecke 5m 5m Baum 5m 5m Niederhecke 4m 15m Versiegelt Hochhecke 7m 15m Baum hKB 20 m Wege, Parkplätze & andere Plätze Niederhecke 4m 15m Unversiegelt Hochhecke 5m 15m Baum 5m 20 m Tiefbauten Niederhecke 4m 15m Strasse Hochhecke 7m 15m Baum hKB 20 m Niederhecke 4m 4m Kanalisation Hochhecke 5m 5m Baum hKB hKB
hKB: halber Kronenbereich = Radius der Krone + 2 m; BZ. = Bauzone, LWZ = Landwirtschaftszone
Niederhecke: Hecke aus niederen Sträuchern (bis 3m hoch)
Hochhecke: Hecke mit Sträuchern und Bäumen (ab 3m hoch)
Der Bauabstand bemisst sich bei Bäumen vom Stammfuss und bei Hecken vom Stamm des äussersten Busches.
ANL - April 2017
Service de la nature et du paysage Amt für Natur und Landschaft
ETAT DE FRIBOURG STAAT FREIBURG
Halbe Kronenbreite 2m
Die minimalen Bauabstände zu Gchölzen ausserhalb des Waldarcals werden nach dem Bautyp und dem Zonentyp festgesetzt, und müssen eingehalten werden. Unter bestimmten Umständen kann die Gemeinde eine Abweichung vom Mindestabstand genehmigen. Formulare zum Abweichungsgesuch werden vom Amt für Natur und Landschaft zur Verfügung gestellt.
Gehölze ausserhalb des Waldareals dürfen nur aus Sicherheitsgründen oder wegen Krankheit entfernt werden. Die Gemeinde muss auch zur Fällung von diesen Gehölzen Stellung nehmen. Im Falle einer Beseitigung muss in Absprache mit der Gemeinde eine Kompensationsmassnahme bestimmt werden.
Link: » VSS Norm zum Schutz von Baumen auf Baustellen: http://www.vss.ch/topnavigation/search/?tx_solr%Sbg%Sd=VSS+640+577taKid=25&L=0 » Agridea - Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raum: „Hecken - richtig pflanzen und pflegen“ » Canton de Geneve (nur Französisch): » Nature » Creation de haies vives
» Haie d’essences indigenes » Kanton Zürich, Amt für Landschaft und Natur: Merkblatt Hecken » Staat Freiburg, Amt für Natur und Landschaft (ANL): Schutzmassnahmen „Baumschutz auf Baustellen“
ANL - April 2017