Baureglement

Galmiz

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Numer
2259
Vischnanca
Galmiz
Chantun
Fribourg
Nivel
Vischnanca
En vigur dapi
12-12-2000

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KANTON FREIBURG

GEMEINDE GALMIZ

REVISION DER ORTSPLANUNG

Bau- und Planungsreglement

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STAUFFACHER & PARTNER

Ing. - und Vermessungsbüro

Bernstrasse 30 3280 Murten v DA RAT

Öffentliche Auflage Vom 12. April bis und mit 12. Mai 1999 1. Oberamt des Seebezirks Murten 2. Gemeindeverwaltung Galmiz

eiherat Galmiz

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GEMEINDE GALMIZ: Planungs- und Baureglement (öffentliche Auflage vom April 1999) Seite-1-

1. TEIL: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1

Art. 2

Art. 3 Zweck

Das vorliegende Planungs- und Baureglement legt die Bestimmungen für den Zonennutzungsplan und für die Baupolizei fest. Um eine harmonische und rationelle Entwicklung der Gemeinde sicherzustellen, bestimmt dieses ebenfalls für jede Zonenart Planungsziele. Sie stellen materiell-rechtliche Grundsätze dar, welche als Richtlinien für die Verwirklichung ger Planung sowie für die Überprüfung von

Baugesuchen dienen sollen.

Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Reglements gelten für das gesamte Gemeindegebiet. Sie sind für alle Bauten und Arbeiten im Sinn von Art. 146 RPBG und für alle Nut-

zungsänderungen anwendbar.

Gesetzliche Grundlagen, Unterlagen der Ortsplanung

Die gesetzlichen Grundlagen dieses Reglements bilden: - das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG)

- das Raumplanungs- und Baugesetz vom 9. Mai 1983 (RPBG)

- das Ausführungsreglement vom 18. Dezember 1984 zum Raumplanungs- und Baugesetz (ARZRPBG)

- das Strassengesetz vom 15. Dezember 1967 (StG)

- alle übrigen einschlägigen kantonalen und eidgenössischen Vorschriften

- die kantonalen und regionalen Richtpläne

- Beschlüsse, welche mit der Ortsplanung der Gemeinde in Verbindung stehen

Die ortsplanerischen Unterlagen setzen sich zusammen aus:

a) der Analyse der Grundlagen und der Formulierung von Planungszielen b) den Richtplänen - Strassen- und Verkehrsrichtplan - Landschaftsrichtplan c) dem Zonennutzungsplan d) dem Planungs- und Baureglement e) dem erläuternden Planungsbericht

GEMEINDE GALMIZ: Planungs- und Baureglement (öffentliche Auflage vom April 1999) Seite - 2 -

Art. 4

Art. 5 Rechtsnatur

Das vorliegende Reglement und der Zonennutzungsplan sind für Behörden und Private verbindlich.

Die Gemeinderichtpläne sind für Gemeinde- und Kantonsbehörden verbindlich (Art. 76 RPBG).

Abweichungen

Gestützt auf Art. 90 Abs 1 ARz RPBG ist der Gemeinderat befugt, Ausnahmen zu den Gemeindevorschriften zu gewähren, sofern die Baudirektion dazu ihr Einverständnis erteilt hat.

GEMEINDE GALMIZ: Planungs- und Baureglement (öffentliche Auflage vom April 1999) Seite -3 -

2. TEIL: ZONENVORSCHRIFTEN

Art. 6 Strassenbaugrenzen, Abstände zum Wald, zu Naturhecken, zu Baumreihen

und zu Wasserläufen

a) Die Strassenbaugrenzen (gemäss Strassengesetz) sind als minimale Grenzabstände zu betrachten. vgl. Genehmigung 12.18.2000

b) Der minimale Abstand eines Gebäudes zur Waldgrenze beträgt 30.00'n.

Der generelle Waldabstand von 20.0 m für die Parzellen Nr. 39, 41, 42, 43, 250, 546, 547, 645 und 646, gemäss der Bewilligung des Kantonsforstamtes vom 31. Juli 1985 bleibt aufrecht erhalten.

Wer das Näherbaurecht beansprucht, hat mit dem Waldeigentümer (die Gemeinde Galmiz ) eine Vereinbarung zu unterzeichnen.

c) Der minimale Abstand eines Gebäudes zu geschützten Hecken, Baumreihen oder Baumgruppen beträgt 15.00 m.

d) Der Abstand einer Baute oder einer Anlage von der Grenze der öffentlichen Sache der Wasserläufe beträgt in der Regel mindestens 20.00 m. Dies gilt ebenfalls für jegliche Materiallagerungen sowie jede Änderung des natürlichen Geländes.

Entlang des Galmizkanals und der Bibera beträgt der Abstand 15.00 m von der Parzellengrenze.

Im Allgemeinen soll das Gelände entlang der Gewässer auf einer Breite von 5.00 m ab der Kuppe der Uferböschung des Baches oder der Ufervegetation beibehalten werden.

Infolgedessen dürfen keine Bauten (Geländeumgestaltung, Einzäunung, usw.) innerhalb der Zone erstellt werden, welche zum Schutz der Wasserläufe, zu deren Zugang und Unterhalt bestimmt ist.

Art. 7 Zoneneinteilung

Das Gemeindegebiet von Galmiz ist eingeteilt in: a) Bauzonen - Dorfzone (DZ) - Wohnzene mit schwacher Dichte (WS) - Sonderzone ENSA / EOS - Sonderzone Kompostieranlage - Zone von allgemeinem Interesse (ZAT) b) Landwirtschaftszone

c) Forstwirtschaftszone

d) Schutzzonen - Landschaftsschutzzonen - archäologische Gebiete

GEMEINDE GALMIZ: Planungs- und Baureglement (öffentliche Auflage vom April 1999) Seite -4 -

Art. 8 Dorfzone (DZ)

1. Zweck und Ziel

Die Dorfzone ist für landwirtschaftliche Bauten, für Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie für Wohnbauten reserviert.

Für den Umbau oder den Abbruch von geschützten Bauten ist ein Gutachten der kantonalen Kulturgüterkommission erforderlich.

2. Ausnützungsziffer

Die Ausnützungsziffer ist für Umbauten und Renovationen von bestehenden Bauten nicht anwendbar, sofern die Struktur des Gebäudes (Dach, Fassade) beibehalten und die besonderen Bestimmungen gemäss Ziffer 7 eingehalten werden. Diese Vorschrift gilt jedoch nicht im Fall von Abbruch und Wiederaufbau.

Für Neu- und Wiederaufbauten beträgt die maximal zulässige Ausnützungsziffer 0.45 gemäss Artikel 54, 55 und 56 ARZRPBG.

3. Ueberbauungsziffer

Die Ueberbauungsziffer ist für Umbauten und Renovationen analog zu Ziffer 2, Ausnützungsziffer nicht anwendbar.

Für Neu- und Wiederaufbauten beträgt die Ueberbauungsziffer 35 %.

4. Höhe

Die zulässige Gesamthöhe H beträgt 11.00 m. Die Höhe beim Schnittpunkt der Fassade und der Bedachung darf 8.50 m nicht übersteigen.

Für freistehende Einzelwohnbäuser mit nur einer Wohnung beträgt die zulässige Gesamthöhe H 8.00 m.

5. Abstände

Der Grundabstand eines Gebäudes zur Grundstücksgrenze beträgt mindestens

5.50 m, vorbehalten bleibt Art. 64 ARZBRPG (Garagen und geringfügige Bauten).

6. Empfindlichkeitsstufe LSV

Empfindlichkeitsstufe III, mässig störende Nutzungen.

GEMEINDE GALMIZ: Planungs- und Baureglement (öffentliche Auflage vom April 1999) Seite -5 -

7. Besondere Bestimmungen

a) Die Bauart, das Volumen, die Dachform, die Baumaterialien und die Farben von neuen, umgebauten und renovierten Gebäuden sowie deren Umgebungs-arbeiten müssen sich in das bestehende Dorfbild einordnen. Neubauten haben sich in Stellung und Firstrichtung den bestehenden Gebäuden anzupassen.

Die Materialien und Farben für Dach, Fassade und andere gestalterische Elemente sind bei der Baueingabe zu bemustern.

Das Bedachungsmaterial muss mit Ausnahme für geringfügige Bauten grundsätzlich aus roten oder rotbraunen Tonziegeln bestehen, wie es für das traditionelle Ziegeldach üblich ist.

b) Landwirtschaftliche Gebäude, die nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden, können dem Wohnen, handwerklichen oder gewerblichen Nutzungen zugeführt werden. Diese Gebäude dürfen maximal 6 Wohnungen enthalten, deren Nettofläche, mit Ausnahme eines Studios, mindestens 70 m? gross sein müssen. Weder Höhe, Länge noch Breite eines Gebäudes dürfen durch diese Nutzungsänderung wesentlich geändert werden.

c) In der Regel gilt die offene Bauweise. d) Die maximale Gebäudelänge beträgt 25.00 m.

e) Flachdächer und Pultdächer sind verboten. Der Gemeinderat kann für geringfügige Bauten Ausnahmen bewilligen.

Die minimale Dachneigung beträgt 30°, die maximale 45°. Der Gemeinderat kann für Gewerbebauten Ausnahmen bis minimal 22° bewilligen.

Blechdächer und Dachmaterialien, die bei Regen und Wind Lärm verursachen, sind verboten.

f) Lukarnen und Dachfenster dürfen nur auf einem Niveau angelegt werden.

g) Das Gebäude muss allseitig ein der Gebäudegrösse angepasstes Vordach aufweisen. s

bh) Neubauten dürfen maximal zwei Geschosse aufweisen. Dazu darf der Dachstock ausgebaut werden.

i) Der Gemeinderat kann verlangen, dass Anbauten, die das Ortsbild stören, bei Umbauten oder Renovationen abgerissen werden.

8. Garantien

Je nach Ausmass eines Projektes und der wirtschaftlichen Folgen für die

Gemeinde kann der Gemeinderat von Fall zu Fall Garantien verlangen und Bedingungen erlassen.

GEMEINDE GALMIZ: Planungs- und Baureglement (öffentliche Auflage vom April 1999) Seite - 6 -

Art. 9 Wohnzone mit schwacher Dichte (WS)

1. Zweck und Ziel

Die Wohnzone mit schwacher Dichte ist für freistehende Einzelwohnhäuser mit höchstens 2 Wohnungen bestimmt.

Andere Nutzungen wie Handel oder Handwerk können als Ausnahme gestattet werden, sofern sie die Nachbarschaft mit keinerlei Immissionen belästigen und sich in ihren Ausmassen dem Quartiercharakter unterordnen.

2. Ausnützungsziffer

Die Ausnützungsziffer für freistehende Einzelwohnhäuser beträgt 0.30.

3. Ueberbauungsziffer

Die Ueberbauungsziffer beträgt 25 %.

4. Höhe

Die zulässige Gesamthöhe H beträgt 8.50 m. Die Höhe h beim Schnittpunkt der Fassade und der Bedachung darf 6.00 m nicht übersteigen.

5. Abstände

Der Grundabstand eines Gebäudes zur Grundstücksgrenze beträgt mindestens

4.25 m, vorbehalten bleibt Art. 64 ARZBRPG (Garagen und geringfügige Bauten).

6. Empfindlichkeitsstufe LSV

Empfindlichkeitsstufe II, nicht störende Nutzungen.

7. Dachgestaltung Flachdächer und Pultdächer sind verboten. Der Gemeinderat kann für geringfügige Bauten Ausnahmen bewilligen. Die minimale Dachneigung beträgt

30°, die maximale 45°.

Blechdächer und Dachmaterialien, die bei Regen und Wind Lärm verursachen, sind verboten.

Lukarnen und Dachfenster dürfen nur auf einem Niveau angelegt werden.

GEMEINDE GALMIZ: Planungs- und Baureglement (öffentliche Auflage vom April 1999) Seite - 7-

Art. 10 Sonderzone ENSA / EOS

1. Zweck und Ziel Diese Sonderzone ist ausschliesslich für die unmittelbar zum Betrieb und

Unterhalt notwendigen Anlagen und deren Erweiterungen bestimmt. Alle auirleren! Nutzungen und Bauten sind unzulässig.

2. Ausnützungsziffer

Eine Ausnützungsziffer wird nicht festgelegt.

3. Höhe

Die zulässige Gesamthöhe H beträgt 11.00 m. Die Höhe h beim Schnittpunkt der Fassade und der Bedachung darf nicht 8.50 m übersteigen.

4. Abstände

Der Grundabstand eines Gebäudes zur Grundstücksgrenze beträgt 5.50 m.

5. Empfindlichkeitsstufe LSV

Empfindlichkeitsstufe III, mässig störende Nutzungen.

6. Garantien

Je nach Ausmass der Projekte und der wirtschaftlichen Folgen für die Gemeinde kann der Gemeinderat von Fall zu Fall Garantien verlangen und Bedingungen erlassen.

Das Vorprüfungsverfahren gemäss Art. 73 BRPG ist obligatorisch. Das Prüfungsdossier soll alle Angaben enthalten, die es der Gemeinde ermöglichen, das Gesuch zu prüfen und hinsichtlich neuer oder verlegter Starkstromleitungen, Ausbauetappen, Immissionen, Verkehrsaufkommen, usw. spezielle Bedingungen zu fordern.

GEMEINDE GALMIZ: Planungs- und Baureglement (öffentliche Auflage vom April 1999) Seite -8-

Art. 11 Sonderzone Kompostieranlage

1. Zweck und Ziel

Die Sonderzone Kompostieranlage ist ausschliesslich zur Lagerung und Verwertung von organischen Abfällen bestimmt.

In dieser Zone dürfen nur Anlagen und Gebäude erstellt werden, die für die Lage-

rung und Verarbeitung von organischen Abfällen sowie für die Einstellung der hierzu nötigen Maschinen und Geräte erforderlich sind.

2. Ausnützungsziffer

Eine Ausnützungsziffer wird nicht festgelegt.

3. Ueberbauungsziffer

Die Ueberbauungsziffer beträgt 40 %.

4. Höhe

Die zulässige Gesamthöhe H beträgt 9.00 m.

5. Gebäudelänge

Die maximal zulässige Gebäudelänge beträgt 30.00 m.

6. Abstände

Der Grundabstand eines Gebäudes zur Grundstücksgrenze beträgt 4.50 m.

7. Empfindlichkeitsstufe LSV

Empfindlichkeitsstufe IV

GEMEINDE GALMIZ: Planungs- und Baureglement (öffentliche Auflage vom April 1999) Seite -9 -

Art. 12 Zone von allgemeinem Interesse ZAI

1. Zweck und Ziel

Die Zone von allgemeinem Interesse ist für öffentliche Bauten und Anlagen oder solche, die im öffentlichen Interesse stehen, bestimmt.

2. Ausnützungsziffer Die Ausnützungsziffer beträgt 0.6.

3. Höhe

Die zulässige Gesamthöhe beträgt 11.0 m. Die Höhe h beim Schnittpunkt der Fassade und der Bedachung darf 8.5 m nicht übersteigen.

4. Abstände Der Grundabstand eines Gebäudes zur Grundstücksgrenze beträgt 5.5 m.

5. Empfindlichkeitsstufe LSV Empfindlichkeitsstufe IIL, mässig störende Nutzungen

21 weitere Artikel

Art. 13 Landwirtschaftszone (LZ)

1. Zweck und Ziel

Die Landwirtschaftszone umfasst die Grundstücke, welche sich für die landwirtschaftliche Nutzung eignen, oder die im allgemeinen Interesse landwirtschaftlich genutzt werden müssen.

2. Neue Bauten und Anlagen

Die Bewilligung von neuen Bauten und Anlagen richtet sich nach Art. 22 und.24 Abs. 1, RPG sowie Art. 56, 58 und 59 RPBG.

3. Nutzungsänderungen, Renovationen, Umbauten, Vergrösserungen und Wiederaufbauten von Anlagen

Für die Bewilligung von Nutzungsänderungen, Renovationen, Umbauten, Vergrö-

sserungen und Wiederaufbauten von Anlagen sind Art. 24 Abs. 1 und 2 Eidgen.

RPG und Art. 58 und 59 RPBG zu beachten.

4. Empfindlichkeitsstufe LSV Empfindlichkeitsstufe III, mässig störende Nutzungen.

5. Besondere Bestimmungen

a) Die bewilligten Bauten und Umbauten müssen in architektonischer Hinsicht eine zufriedenstellende Erscheinung bilden. Die Dachform, das Volumen, die Materialien und die Farben müssen den besonderen Charaktermerkmalen der Landschaft oder Siedlung Rechnung tragen.

GEMEINDE GALMIZ: Planungs- und Baureglement (öffentliche Auflage vom April 1999) Seite - 10 -

b) Für Gebäude, die sich ihrem Charakter nach einer bestimmten Zonenart zuordnen lassen, sind die entsprechenden Zonenvorschriften, soweit sinnvoll, anzuwenden.

c) Für neue Wohngebäude gelten die Vorschriften der Wohnzone mit schwacher Dichte WS (Artikel 9).

d) Durch die Erstellung von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone dürfen der Gemeinde keine infrastrukturellen Leistungen erwachsen. ;

e) Für alle Bauten (Art. 146 RPBG) ist ein Vorprüfungsgesuch im Sinn von Art. 184 RPBG einzureichen.

f) Flachdächer sind, mit Ausnahme von geringfügigen Bauten, verboten. Die minimale Dachneigung beträgt 30°,die maximale 45°.

- Blechdächer und Dachmaterialien, die bei Regen und Wind Lärm verursachen, sind verboten.

Art. 14 Forstwirtschaftszone

Das Waldareal wird gestützt auf die Forstgesetzgebung abgegrenzt und geschützt.

Art. 15 Landschaftsschutzzonen (LsZ)

1. Zweck und Ziel

Die Landschaftsschutzzone umfasst besonders schöne und naturkundlich oder kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften.

2. Besondere Bestimmungen

a) Das Landschaftsschutzgebiet umfasst jene Landschaften, die von jeglichem baulichen Eingriff zu schützen sind. Notwendige Bauten und Anlagen für die Landwirtschaft sind zulässig und sind dem besonderen Charakter der betreffenden Landschaft weitgehend anzupassen.

b) Das Landschaftsschongebiet umfasst jene Landschaften, die von baulichen Eingriffen zu schonen sind. Landwirtschaftliche Bauten und Anlagen sind zulässig und sollen dem Charakter der Landschaft möglichst Rechnung tragen.

c) Für neue Bauten und Anlagen, für Nutzungsänderungen, Renovationen, Umbauten, Vergrösserungen und Wiederaufbauten von Anlagen gelten die Bestimmungen von Art. 22 und 24 RPG sowie Art. 56, 58 und 59 RPBG.

GEMEINDE GALMIZ: Planungs- und Baureglement (öffentliche Auflage vom April 1999) Seite- 11-

Art. 16 Archäologische Fundstellen und archäologischer Perimeter

1. geschützte, archäologische Fundstellen

Der Zonennutzungsplan umfasst die archäologischen Stätten, die im Sinne von

Art. 63

RPBG geschützt sind.

Auf diesen Stätten dürfen ohne Bewilligung der Direktion für Erziehung und kulturelle Angelegenheiten keine Bauarbeiten im Sinne der baupolizeilichen Gesetzgebung vorgenommen werden. Eine Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn die Arbeiten zur Sicherung und Aufwertung der Stätten dienen.

Das Baubewilligungsverfahren bleibt vorbehalten.

2. Archäologischer Perimeter

Innerhalb der archäologischen Perimeter gemäss Zonennutzungsplan ist für jede neue Baute oder Änderung an bestehenden Gebäuden, sowie für jede Änderung am natürlichen Gelände dem Gemeinderat, dem Archäologischen Dienst und dem Bau- und Raumplanungsamt ein Vorgesuch zu unterbreiten.

Der Archäologische Dienst ist ermächtigt, in diesem Perimeter gemäss den Artikeln 37 bis 40 KGSG Sondierungs- und Grabarbeiten durchzuführen. Bei einem Baubewilligungsgesuch ist das Gutachten des Archäologischen Dienstes notwendig. Zudem sind namentlich die Bestimmungen von Artikel 35 KGSG und von Artikel 63, Absatz 4 RPBG vorbehalten.

Das Baubewilligungsverfahren bleibt vorbehalten.

3. Meldepflicht

Wer ein Kulturgut entdeckt, muss dies unverzüglich der zuständigen Dienststelle melden (Art. 34 KGSG).

Art. 17 Naturobjekte

1. Im Landschaftsrichtplan sind Naturobjekte eingetragen.

2. Als Naturobjekte gelten namentlich: a) Feldgehölze und Naturhecken im ganzen Gemeindegebiet b) bezeichnete Baumgruppen, Baumreihen und Einzelbäume c) natürliche Wasserläufe und deren Uferbestockung

3. Die Erhaltung oder der Ersatz am gleichen Standort ist vorgeschrieben, unter Vorbehalt von Eingriffen der SBB zur Gewährung der Eisenbahnbetriebssicherheit.

GEMEINDE GALMIZ: Planungs- und Baureglement (öffentliche Auflage vom April 1999) Seite - 12 -

4.

5.

Der regelmässige Schnitt der Hecken hat selektiv zu erfolgen.

Für Ausnahmebewilligungen (Fällen von Einzelbäumen, Ersatzpflanzungen etc.) ist der Gemeinderat zuständig.

Art. 18 geschützte Bauten

1.

Die geschützten Bauten sind im Zonennutzungsplan bezeichnet. Die Liste der geschützten Bauten ist im Anhang des Reglements aufgeführt.

. Der Schutzumfang wird grundsätzlich durch das Gesetz vom 7. November

1991 über den Schutz der Kulturgüter (KGSG), Artikel 22, Absatz 1 und 2 definiert.

. Die im Anhang des Reglements aufgeführte Liste der geschützten Bauten gibt

für jede Baute eine Schutzkategorie an (A, B oder C).

Die jeweilige Schutzkategorie definiert die zu erhaltenden Strukturen und Elemente. Die Vorschriften zu den verschiedenen Kategorien sind kumulativ.

Kategorie A Erhaltung: - der Innenausstattung, der Innen- und Aussenwände mit ihrem Dekor - der wesentlichen Elemente der Umgebungs gestaltung (Garten, Park, Pflästerung)

KategorieB Erhaltung: - der Fassadengestaltung- der wesentlichen Elemente der Innenausstattung

Kategorie C Erhaltung: - der inneren und äusseren Baustruktur - der Hauptkomponenten des architektonischen Charakters unter dem Aspekt des Ortsbild schutzes

Der Schutz des Gebäudes kann sich auf die wesentlichen Komponenten der Umgebungsgestaltung ausweiten, unabhängig dessen Schutzkategorie, insofern es die Anforderungen zur Erhaltung des Ortsbildes verlangen.

4.

Gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über den Schutz der Kulturgüter kann der Staat unter gegebenen Umständen bei einem geschützten Gebäude für Erhaltungs- und Restaurierungsarbeiten eine finanzielle Unterstützung gewähren.

. Für jedes von einer Instandstellung, einem Umbau, einer Standortverände-

rung oder einem Abbruch betroffene geschützte Gebäude sowie bei Eingriffen in dessen Nah-Umgebung ist das Gutachten der Kommission für Kulturgüter erforderlich. Vor dem Baubewilligungsgesuch muss ein Vorprüfungsgesuch eingereicht werden.

GEMEINDE GALMIZ: Planungs- und Baureglement (öffentliche Auflage vom April 1999) Seite - 13 -

3. TEIL: BAUPOLIZEI - UND ANDERE VORSCHRIFTEN

Art. 19 Parkierung

Parkplätze, Garagen, Einstellhallen

1. Pro Wohnung müssen 2 Parkplätze auf privatem Grund geschaffen werden, wobei Garage und Vorplatz als ein Parkplatz gilt. Für Besucher sind pro Wohnung % Parkplatz zu erstellen. Die Werte sind aufzurunden.

2. Für Gewerbebetriebe sind der Beleg- und der Kundschaft entsprechende Parkplätze zu schaffen, mindestens 1 Parkplatz auf 3 Arbeitsplätze.

3. Geometrie und Anordnung der Parkfelder richten sich nach Norm SN 640 603 a und 640 605 b.

Art. 20 Erschliessung

Gestützt auf Art 86 RPBG ist die Gemeinde verpflichtet, die Groberschliessung vorzusehen und deren Verwirklichung rechtzeitig sicherzustellen.

Die Feinerschliessung umfasst die für die Überbauung der Grundstücke und ihrer Verbindung mit den Einrichtungen der Groberschliessung. Sie geht zu Lasten der Eigentümer.

Art. 21 Erschliessungsbeiträge

Die Erhebung von Erschliessungsbeiträgen der Grundeigentümer an Eıschlie-

ssungsleistungen der Gemeinde erfolgt auf der Grundlage eines nach dem Gemeindegesetz erstellten Beitragsreglementes.

Art. 22 Kehricht

Die Kehrichtbeseitigung ist in einem separaten Reglement geregelt.

Art. 23 Vorprüfungsgesuch und Standortbewilligung

Jedes Bauprojekt kann gemäss Art 184 ARZBRPG Gegenstand eines Vorprüfungsgesuches sein.

Für Projekte mit bedeutenden oder besonderen Problemen kann der Gesuchsteller gemäss Art 185 ARZBRPG ein Standortbewilligungsgesuch unterbreiten.

GEMEINDE GALMIZ: Planungs- und Baureglement (öffentliche Auflage vom April 1999) Seite - 14 -

Art. 24 Baugespann

Für die öffentliche Auflage ist gemäss Art 85 ARZBRPG das Aufstellen von Baugespannen zur Anzeige des Ausmasses eines Gebäudes obligatorisch. Vor Erteilen der Baubewilligung dürfen die Baugespanne nicht ohne Einwilligung des Gemeinderates entfernt werden.

Art. 25 Inhalt der Baubewilligung

Gemäss Art 79 ARZBRPG sind für Bauprojekte dem Bewilligungsgesuch auf amtlichem Formular die Planakten in mindestens vier Exemplaren im Format A4 beizulegen.

Art. 26 ergänzende Unterlagen

Gestützt auf Art 831 ARZBRPG kann der Gesuchsteller aufgefordert werden, Ergänzungen der Pläne und andere Unterlagen, wie Detailerschliessungspläne, vorzulegen.

Art. 27 Expertisen

Der Gemeinderat ist berechtigt, zur Überprüfung von Detailplanungen und Baugesuchen Fachkräfte beizuziehen. Die Kosten gehen zu Lasten des Bauherrn. Der Bauherr ist durch den Gemeinderat über das Vorgehen vorgängig zu orientieren.

Art. 28 Gebühren

Die Gemeinde kann für die Bearbeitung von Baugesuchen und Kontrollen Gebühren erheben. Massgebend ist das durch die Gemeindeversammlung genehmigte Reglement.

Art. 29 Baukontrollen

Gemäss Art 104 ARZBRPG hat der Bauherr den Gemeinderat schriftlich über den Fortschritt der Arbeiten zu benachrichtigen um ihm unter anderem folgende Kontrollen zu gestatten:

- Schnurgerüst (Standort und Höhen)

- Einbau der äusseren Kanalisation

- Rohbau

- Umgebungsarbeiten

GEMEINDE GALMIZ: Planungs- und Baureglement (öffentliche Auflage vom April 1999) Seite - 15 -

4. TEIL: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 30 Aufhebung

Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements werden sämtliche entgegenstehende Vorschriften aufgehoben, namentlich “

- das Bau- und Planungsreglement vom 11. Juli 1978, - die Ergänzung zum Bau- und Planungsreglement vom 7. Januar 1986

- Quartierplanung "Riedli" vom 4. Mai 1981 - Sonderzone Kompostieranlage „Chablais“ vom 16. August 1990.

Art. 31 Übertretungen

Übertretungen gegen das vorliegende Reglement werden nach den Bestimmungen von Art. 199 RPBG geahndet.

Art. 32 Inkraftsetzung

Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch die kantonale Baudirektion in Kraft.

GEMEINDE GALMIZ: Planungs- und Baureglement (öffentliche Auflage vom April 1999) Seite - 16 -

GENEHMIGUNG Öffentliche Auflage

Dieses Reglement ist mit dem Zonennutzungsplan vom 12. April 1999 während 30 Tagen öffentlich aufgelegen.

Beschluss des Gemeinderates

Angenommen vom Gemeinderat Galmiz, den - 3, April 2009

Genehmigung durch die kantonale Baudirektion

Freiburg, den

Der Staatsrats, Direktor:

GEMEINDE GALMIZ: Planungs- und Baureglement (öffentliche Auflage April 1999) Anhang 1

VERZEICHNIS DER BAUKULTURGÜTER

Nr. Folio

Gebäude Baudaten j en Bahnhofstrasse [| 1 | 1 |109 [Ende 19. Jh: I_2 Jumtg3 | B]

| “4° [Wohnhaus [Bahnhofstrasse | 20 | 1 | Wohnhaus

| 8) |Wohnhaus_ [Hauptstrasse |58 | 1 |27 eo „| cC| | 9) |Kaserei [Hauptstrasse | 61 | 1 | 9 [(1873)1920:1934 | C | [460 _|Bauernnaus [Hauptstrasse | 75 | 1 | (Te | B | |16 [Bauernhaus Hauptstrasse |133 | 2 |s53 |ierııer | | | 17 _ Bauernhaus |Hauptstasse |10 | o |22 [ss | B | | 18 |Ofenhaus |HintereGasse | 34 | 3 | 90 [verm. Ende 18. Jh. | B | 20 |Schulhaus_ |HintereGassse | 7 | ı | a 16 0 IB | "21 |Bauernhaus |[Kupfergäsi | 1 | 1 | 16 |ırezrıssa | B | 22 |Bauernhaus |Kupfergässi | 4 | 1 | 7 100 IB Kupfergässli 7 | 1 2 Te [ec

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HINWEIS AUF GESETZLICHE GRUNDLAGEN BETREFFEND DIE BAUPOLIZEI

Gesetz Reglement RPBG ARZRPBG

ERSTER TITEL: ALLGEMEINES

Anwendungsgebiet, zwingender Charakter 145

Bauten: Begriff 146

Anwendbares Recht 147

Ausführungsreglement 148

Gemeindevorschriften 149

Abweichungen von den Polizeivorschriften 150

ZWEITER TITEL: BAUVORSCHRIFTEN

Il. KAPITEL: ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Baureifes Grundstück 151 Genügende Erschliessung 20 Änderung der Grenzen und Teilung einer Parzelle 21 Geländeänderung 22 Böschungen 23 Mauern 24 Zufabrten und Parkplätze 25 Spielplätze 26 Bepflanzungen 27

Naturgefahren ausgesetzte Grundstücke 152

Immissionen ausgesetzte Grundstücke 153

Schädliche Einwirkungen 154 49

Eigenschaften hinsichtlich Architektur und Siedlungsgestaltung 155 Baumaterialien und Farben 28 Bedachungen 29 Dachlukarnen und Dachaufbauten 30 Bewohnbare Dachgeschosse 31 Attikageschosse und Dachaufbauten 32 Antennen 33

Architektonische Schranken 156 34

Sicherheit 157 Widerstandsfähigkeit eines Bauwerkes 35 Treppen 36 Aufzüge 37 Geländer 38 Schutzvorrichtung gegen Schneesturz 39 Baustellen 40

Hygiene 158 Bewohnbare Räume 4 Mindestfläche der Zimmer 42 Stockwerkhöhe 43 Belichtung und Belüftung 44 Sonneneinstrahlung 45 Schattenwurf 46

Küchen und Sanitärräume 47

Gesetz

RPBG Rationelle Energienutzung 159 Belichtung und Belüftung Sonneneinstrahlung Schattenwurf Wärmeisolation Gemeinsame Einrichtungen 160 Il. KAPITEL: BESONDERE VORSCHRIFTEN Bauweise 161 offene / geschlossene Bauweise Wohnhausarten Ausnützungsziffer 162 Überbauungsziffer 163 Abstände 164 Abweichungen von Abständen 165 Entschädigung Dritter 166 Höhe 167 Gebäudehöhe ausserhalb der Bauzone 168

DRITTER TITEL: BAU- ABBRUCH- UND AUSBEUTUNGSBEWILLIGUNG

l. KAPITEL: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Bewilligungspflicht 169 Bewilligung des Oberamtmannes und der Gemeinde 170 Garagen und geringfügige Bauten Befreiung von der Bewilligung I Inhalt des Baubewilligungsgesuchs Katastersituationsplan

Ergänzende Unterlagen und Auskünfte, Finanzierungsausweis Inhalt des Gesuches für die Ausbeutungsbewilligung Unterschriften i

IL. KAPITEL: BAUBEWILLIGUNG

Öffentliche Auflage und Einsprache 172 Beschränkte Auflage und Einsprache 173 Aufstellen von Baugespannen (Profilen) Gutachten und Entscheid 174 Frist für Gutachten Entscheidungsfrist 175 Koordination 175 a Koordinationsstelle Änderung des Projektes Bewilligungsgesuch für Heizungsanlagen Mitteilung Beschwerde 176 Sicherheiten 176a Schaden 176 b Gültigkeit der Bewilligung 177

Widerruf der Bewilligung 178

Reglement ARZRPBG

44 45 46 50

48

51,52

53

54-58

59-61

62-66

67, 90-97, 103 93, 98-103 68-71

72,79 73 73 74 79 80 & 82 83

84

85 86 86 a

86b 87 88 89

Gesetz Reglement RPBG ARZRPBG

II. KAPITEL: ABBRUCHBEWILLIGUNG Voraussetzungen 179 79 IV. KAPITEL: BEWILLIGUNG ZUR MATERIALAUSBEUTUNG Grundsatz 180 82 Voraussetzungen zur Erteilung oder Verweigerung der Bewilligung 181 Sicherheiten 182 8 Wiederinstandsetzung des Geländes 183 VIERTER TITEL: VORPRÜFUNGSGESUCH UND STANDORTBEWILLIGUNG Vorprüfungsgesuch 184 Untersuchungen an geschützten Kulturgüter 184 bi Standortbewilligung 185 FÜNFTER TITEL: BEFÄHIGUNG Register der zugelassenen Personen 186 75 Hochbauten 187 76 Tiefbauwerke 188 76 Andere Werke 189 71,78 Einstellung, Streichung im Register 190 SECHSTER TITEL: KONTROLL- UND POLIZEIMASSNAHMEN Kontrolle der Arbeiten 191 104

Wiederherstellung der Marksteine und Fixpunkte 105 Übereinstimmungsnachweis 192 Widerrechtliche Arbeiten 193 106 Bezugsbewilligung 194 Unterhaltspflicht 195 14 Polizeimassnahmen 196 Ausführung der Massnahmen 197 Wiederaufbau aus ‘Gründen der Siedlungsgestaltung 198 SIEBENTER TITEL: STRAFBESTIMMUNGEN Übertretungen 199

Kt. __Bez. Gemeinde

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