Baureglement
Giffers
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- Numer
- 2294
- Vischnanca
- Giffers
- Chantun
- Fribourg
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- En vigur dapi
- 01-05-2024
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Fribourg
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Kanton Freiburg Gemeinde Giffers
Revision Ortsplanung
GEMEINDEBAUREGLEMENT GIFFERS
Genehmigungsdossier
September 2018
Bearbeitet von: Rafael Bon
13010-GBR-def SV-190917.docx- MDL-mda
lausanne fribourg
av. de montchoisi 21 boulevard de p£rolles 31 1006 lausanne 1700 fribourg
t 021 61990 90 f021 619 90 99 t 026 322 26 01
[email protected] [email protected]
genöve
rue de berne 32
cp 2265 - 1211 genve 1 t 022 71633 66 [email protected]
neuchätel
rue du seyon 10
cp 3211 - 2001 neuchätel
t032 7298989 1032 729 89 80 [email protected]
Gemeindebaureglement Giffers
INHALT I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN 5
Art. 1 Zweck 5
Art. 2 Rechtliche Grundlagen 5
Art. 3 _ Verbindlichkeit 5
Art. 4 Abweichungen 5
Il. ZONENVORSCHRIFTEN 6
Art. 5 Abstände 6
Art. 6 Detailerschliessungsbewilligung 6
Artikel 7_ Erschliessungsstrassen 6
Art. 8 Energie 6
Art. 9 Harmonisierungsperimeter 7
Art. 10 Geschützte Gebäude und Kulturobjekte 8
Art. 11 Archäologische Perimeter 9
Art. 12 Historische Verkehrswege (IVS-Objekte) 9
Art. 13 Gehölze ausserhalb des Waldareals 9
55 weitere Artikel
Art. 14 Raumbedarf der Gewässer 10
Art. 15 Naturgefahren 1l
Art. 16 Belastete Standorte 12
Art. 17 Kernzonen 1 und 2 (KZ 1 und 2) 13
Art. 18 Wohnzone schwacher Dichte (WS) 14
Art. 19 Wohnzone mittlerer Dichte (WM) 18
Art. 20 Mischzone (MZ) 16
Art. 21 Arbeitszone (AZ) 17
Art. 22 Zone von allgemeinem Interesse (ZAl) 1, 2 und 3 18
Art. 23 Freihaltezone (FZ) 18
Art. 24 Landwirtschaftszone (LZ) 19
Art. 25 Naturschutzperimeter (NSP) 20
Art. 26 Trockensteinmauern 20
Art. 27 Grundwasserschutzzone S 20
Art. 28 Waldareal 20
Ill. ANDERE VORSCHRIFTEN 21
Art. 29 Parkierung 21
Art. 30 Bauten an Hanglage 21
Art. 31 Erschliessungsbeiträge, Gebühren 22
IV. STRAFBESTIMMUNGEN 23
Art. 32 Widerhandlungen 23
V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 24
Art. 33 Aufhebung 24
Art. 34 Inkrafttreten 24
VI. GENEHMIGUNG 25
ANHANG
Anhang 1: Besondere Vorschriften für geschützten Bauten
Anhang 2: Inventar der geschützten Gebäuden
Anhang 3: Grenzabstände für Gehölze ausserhalb des Waldareals
Anhang 4: Bedingungen für die Übernahme von Quartierstrassen durch die Gemeinde
Anhang 5: Abkürzungen
Gemeindebaureglement Giffers
urbaplan-13010-GBR-def SV-190917.docx- MDL
Gemeindebaureglement Giffers
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I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
Art. 1 Zweck
Das vorliegende Gemeindebaureglement legt die Nutzung des Gemeindegebietes und die Vorschriften zur Erhaltung, Erstellung und Veränderung von Bauten sowie der übrigen Anlagen fest. Es bezweckt eine rationelle und harmonische Entwicklung der
Gemeinde unter Einhaltung der übergeordneten Gesetzgebung.
Art. 2 Rechtliche Grundlagen
Die rechtlichen Grundlagen dieses Reglements bilden:
> das eidgenössische Raumplanungsgesetz (RPG) vom 22. Juni 1979 und seine Verordnung (RPV) vom 28. Juni 2000
> das kantonale Raumplanungs- und Baugesetz (RPBG) vom 2. Dezember 2008 und sein Ausführungsreglement (RPBR) vom 1. Dezember 2009
> das kantonale Strassengesetz (StrG) vom 15. Dezember 1967 und sein Ausführungsreglement (ARStrG) vom 7. Dezember 1992
> das Gesetz über den Schutz der Kulturgüter (KGSG) vom 7. November 1991 und sein Ausführungsreglement (ARKGSG) vom 17. August 1997
> sowie alle übrigen eidgenössischen und kantonalen Gesetze, Beschlüsse und
Richtlinien, welche mit der kommunalen Raumplanung in Verbindung stehen
Art. 3 Verbindlichkeit
Der Gemeinderichtplan und das Erschliessungsprogramm werden mit ihrer
Genehmigung für die Gemeinde- und Kantonsbehörden verbindlich.
Der Zonennutzungsplan und das vorliegende Gemeindebaureglement werden mit ihrer Genehmigung für die Gemeinde- und Kantonsbehörden sowie für die Grundeigentümerschaft verbindlich.
Art. 4 Abweichungen
Abweichungen von Plänen und dazugehörenden Vorschriften können durch die jeweils zuständige Baubewilligungsbehörde unter Einhaltung der vorgesehenen Verfahren gemäss RPBG und RPBR zugelassen werden.
Gemeindebaureglement Giffers
1. Strassen
Siehe Genehmigungsbeschluss der RIMU vom
1. MAI 2024
„A 3. Gehölze ausserhalb des Waldareals
2. Waldareal
1. Neue Gebäude
2. Bestehende Gebäude
Il. ZONENVORSCHRIFTEN
A. ALLGEMEINE ZONENVORSCHRIFTEN
Art. 5 Abstände
Die Strassenbaugrenzen gemäss Strassengesetz sind als minimale Grenzabstände zu betrachten. Im Rahmen eines Detailbebauungsplanes können Strassenbaugrenzen aus städtebaulichen oder ästhetischen Gründen definiert werden.
Sie betragen in der Regel für:
> _ Erschliessungsstrassen, 8.00 m ab Achse
> Sammelstrassen, 10.00 m ab Achse
Sind keine speziellen Strassenbaulinien gemäss anderen Planungen festgelegt, so gelten die Abstände laut Strassengesetz.
von Baur ud Aulage
Der minimale Abstand eines-Gebäudes zur Waldgrenze beträgt 20.00 m, sofern der
Zonennutzungsplan oder ein Detailbebauungsplan keinen anderen Abstand vorsehen.
Die im Anhang 3 definierten Grenzabstände für Gehölze ausserhalb des Waldareals sind anwendbar.
Art. 6 Detailerschliessungsbewilligung
Im Zonennutzungsplan sind die Sektoren bezeichnet, die einer Detailerschliessungsbewilligungspflicht unterstellt sind. Baubewilligungen werden in diesen Sektoren nur
auf der Grundlage einer bewilligten Detailerschliessung erteilt.
Art. 7 Erschliessungsstrassen
Für eine Übernahme einer privaten Erschliessungsstrasse durch die Gemeinde gelten die Bedingungen im Anhang 4 des Gemeindebaureglementes.
Art. 8 Energie
Neubauten haben ihren Wärmebedarf hauptsächlich durch erneuerbare Energien zu
decken.
Beim Ersatz von Wärmeerzeugungsanlagen (Heizung und Warmwasser) in bestehenden Gebäuden ist deren Wärmebedarf für Brauchwasser hauptsächlich durch
erneuerbare Energien (inklusive Wärmeverbünde und Abwärme) zu decken.
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Gemeindebaureglement Giffers
3. Solaranlagen
1. Vorschriften
Massnahmen können nur so weit angeordnet werden, als sie technisch und betrieblich
möglich und wirtschaftlich tragbar sind.
Das Verfahren bezüglich der Solaranlagen ist durch das Bundesrecht (Art. 18a RPG,
Art. 32a und 32b RPV) und das kantonale Recht (Art. 85 Abs. 1 Bst. f und Art. 87
Abs. 3 RPBR) geregelt. Im Übrigen ist die Richtlinie über die architektonische Integration von thermischen und photovoltaischen Solaranlagen der Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion (RUBD) anwendbar.
Art. 9 Harmonisierungsperimeter
Gebiete, in denen Harmonisierungsmassnahmen zur Anwendung kommen, haben zum Ziel den Nahbereich geschützter Bauten zu bewahren. Diese Gebiete sind im Zonennutzungsplan bezeichnet.
a) Die Platzierung eines Neubaus muss sicherstellen, dass die Sicht von öffentlichen Bereichen auf das geschützte Gebäude gewährleistet ist. Anbauten bestehender Gebäude dürfen die Ansicht von öffentlichen Bereichen auf das geschützte Gebäude nicht beeinträchtigen.
b) Material und Farben der Neubauten und Anbauten bestehender Gebäude müssen auf das geschützte Gebäude abgestimmt sein. Die Farbgebung der Fassaden und der Dächer muss zurückhaltender sein, als die des geschützten Gebäudes.
c) Nur geringfügige Änderungen der Topographie des natürlichen Terrains sind zugelassen. Die Platzierung und Grösse der Neu- oder Anbauten sind diesen Gegebenheiten anzupassen:
1. Bei einem mittleren Gefälle von bis einschliesslich 6° darf die Differenz zwischen gewachsenem Terrain und fertig gestaltetem Terrainverlauf nicht grösser sein als 0.50 m
2. Bei einem mittleren Gefälle von über 6° und bis einschliesslich 9° darf die Differenz zwischen gewachsenem Terrain und fertig gestaltetem Terrainverlauf nicht grösser sein als 0.80 m
3. Bei einem mittleren Gefälle von mehr als 9° darf die Differenz zwischen gewachsenem Terrain und fertig gestaltetem Bodenverlauf nicht grösser als 1.00 m
4. Die Neigung von Böschungen darf nicht steiler sein als eine Linie im Verhältnis 1:3 (1=Vertikalmass, 3=Horizontalmass)
d) Sollte es notwendig sein die Auswirkungen des Neu- oder Anbaus auf ein geschütztes Gebäude abzuschwächen, müssen landschaftsgestalterische
Massnahmen, durch das Pflanzen einheimischer Baumarten, ergriffen werden.
e) Sollte das betreffende Grundstück Teil einer Bauzone sein, gelten zusätzlich
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Gemeindebaureglement Giffers
2. Vorprüfungsgesuch
1. Schutzumfang
Kategorie 3
Siehe Genehmigungsbeschluss der RIMU vom
1. MAI 2024 SAT
Kategorie 2
Kategorie 1
2. Aussengestaltung
3. Besondere Vorschriften für geschützte Gebäude
4. Verfahren
folgende Vorschriften:
> Die Firsthöhe eines Neu- oder Anbaus darf die Fassadenhöhe der umgebenden geschützten Gebäudes nicht überragen
> Die Platzierung eines Neubaus ist nicht auf dem Grundstück des geschützten Gebäudes gestattet und auf benachbarten Grundstücke nur in geringstmöglicher Distanz zu den Grundstückgrenze, die nicht an die, des geschützten Gebäudes grenzen
> Anbauten, in Richtung geschützter Gebäude, sind nicht gestattet
Vor jedem Baugesuch muss eine informelle Voranfrage beim Amt für Kulturgüter
schriftlich eingereicht werden.
Art. 10 Geschützte Gebäude und Kulturobjekte
Der Zonennutzungsplan bezeichnet die für die geschützte Kulturgüter anwendbare Schutzkategorie. Das Verzeichnis der geschützten Objekte, sowie eine Zusammenstellung der Vorschriften für bauliche Eingriffe an diesen Objekten, befinden sich in Anhang 2. .
Des Schul uufeng fees 1 Ohpelier: Der-Sehutz-umfasst-
> die Gebäudehülle (Fassade und Dach) > die innere Tragkonstruktion > die allgemeine Anordnung des Grundrisses a > des dowmdleit wud clos gest Odyeht
Der Schutz umfasst zusätzlich zum Schutzumfang der Kategorie 3:
> Die Dekorelemente der Fassade; insbesondere Natursteine, alte Fenster und Türen,
Schilder sowie künstlerische Schreiner-, Maler- und Schmiedarbeiten > Die allgemeine Raumaufteilung und die repräsentativsten Elemente der
Innenausstattung (Täferungen, Decken und Fussböden)
Der Schutz umfasst zusätzlich zum Schutzumfang der Kategorie 2:
> Verkleidungen und Dekorationen von Wänden, Decken und Fussböden, Wandschränke, Türen, Öfen und Cheminees, die kunsthandwerklich oder kunsthistorisch von Bedeutung sind
Handelt es sich bei der Aussengestaltung um eine wesentliche Komponente des Gebäudecharakters oder des Ortes, so dehnt sich der Schutzumfang, unabhängig der Schutzkategorie gemäss KGSG, ebenfalls auf die wesentlichen Elemente der
Aussengestaltung (Bodenbelag, Baumbestand, Mauern, usw.).
Die besonderen Vorschriften den Schutzumfang geschützter Gebäude betreffend, werden im Anhang 1 des Reglements nach Kategorien aufgeführt. Diese Vorschriften
sind Bestandteil des Gemeindebaureglements.
Für alle Bau- und Renovationsarbeiten ist die Vorprüfung gemäss RPBG (Art. 137)
obligatorisch.
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Gemeindebaureglement Giffers
1. Verfahren
Siehe Genehmigungsbeschluss der RIMU vom
1. MAI 2024 SAL
2. Sondierungs- und Grabarbeiten
3. Meldepflicht
1. Schutzkategorien
2. Ausbauarbeiten
3, Vorprüfung
1. Schutzziel
Art. 11 Archäologische Perimeter
Für jeden Neubau oder Änderung an bestehenden Gebäuden sowie für jede Änderung am natürlichen Gelände in einem archäologischen Perimeter gemäss dem Zonennutzungsplan nehmen die Gesuchsteller zuvor mit dem Amt für Archäologie des Kantons Freiburg (AAFR) Kontakt auf.
ür Archäologie ist ermächtigt in diesen Perimetern gemäss_K
Chzuführen. Zudem sind namentlich
bis 40) Sondierungen und Stimmungen vom KGSK (Art. 35) und vom RPBG (Art. 72 bis
Das Amt für Archäologie ist ermächtigt in diesen Perimetern gemäss KGSG (Art. 37
bis 40% Sondierungen und gräbungsarbeitent urchzuführen. Zudem sind namentlich die Bestimmungen vom KGSK’(Art. 35) und vom RPBG (Art. 72 bis 76) vorbehalten.
Wer ein Kulturgut entdeckt, muss dies unverzüglich der zuständigen Dienststelle melden (Art. 34 KGSG).
Art. 12 _ Historische Verkehrswege (IVS-Objekte)
Im Zonennutzungsplan sind alle geschützten historischen Verkehrswege aufgeführt. Der Schutzumfang für die Schutzkategorie 2 umfasst:
> den historischen Verlauf
> die wegsäumenden Baumreihen und Hecken
> die Böschungen und Gräben
> das Wegprofil (Wegbreite) sowie die Wegbegleiter (Mauern, traditionelle Ein-
friedungen usw.)
Ausbauarbeiten, welche die Erschliessungsfunktion eines Weges sicherstellen (Verbreiterung, Stabilisierung), und die Erstellung sowie den Ausbau eines Trottoirs
sind zugelassen.
Die Vorprüfung gemäss RPBG ist für alle Bauvorhaben obligatorisch.
Art. 13 Gehölze ausserhalb des Waldareals
Ausserhalb der Bauzone sind alle Gehölze (Einzelbäume, Baumgruppen, Hecken, Dickichte und Feldgehölze) von ökologischem und landschaftlichem Interesse gemäss NatG geschützt.
Innerhalb der Bauzone sind die im Zonennutzungsplan aufgeführten Gehölze
geschützt.
Die Bestimmungen gemäss den Artikeln 72 bis 76 RPBG sind anwendbar.
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Gemeindebaureglement Giffers 2. Pflegepflicht
3. Beseitigungsverbot
4. Ersatzpflanzung
1. Raumbedarf der Gewässer
2. Nicht konforme Gebäude und Anlagen innerhalb des Raumbedarfs der Gewässer
Die geschützten Objekte sind durch die Grundeigentümer zu pflegen. Die Hecken, Gebüsche, Feld- und Ufergehölze sind unter Beachtung des Schutzziels periodisch
abschnittsweise zurückzuschneiden oder zu durchforsten.
Im Siedlungsgebiet sind die Hecken mindestens alle 3 Jahre, spätestens aber beim Erreichen von einer Höhe von 3.00 m zurückzuschneiden. Pro Jahr darf höchstens ein Drittel der Gesamtlänge der Hecke, wenn nichts anderes vorgeschrieben wird, auf den
Stock zurückgeschnitten werden.
Verboten sind alle Massnahmen, welche die Schutzobjekte in ihrer Existenz gefährden. Ihre Beseitigung durch Abbrennen, Giftanwendung sowie Beschädigung der Wurzeln durch Beweidung und zu nahes Umpflügen ist verboten, ebenso das Pflanzen von standortfremden Bäumen und Sträuchern.
Das Beseitigen eines geschützten Naturobjektes im Falle von Krankheitsbefall, Sicherheitsrisiken oder übergeordneten Interessen, untersteht gemäss Art. 22 NatG einer Ausnahmebewilligung und der Bewilligung der Gemeinde, respektive der kantonalen Behörde.
Der Ersatz wird am gleichen Standort oder an einer anderen geeigneten Stelle, möglichst in einem Renaturierungsperimeter innerhalb der Gemeinde festgelegt. Für die Ersatzpflanzungen dürfen ausschliesslich einheimische Arten verwendet werden.
Art. 14 Raumbedarf der Gewässer
Der Raumbedarf der Gewässer, welcher vom Staat gemäss den kantonalen (Art. 25 GewG und Art. 56 GewR) und eidgenössischen (Art. 36a GSchG und Art. 41 a und b GSchV) rechtlichen Grundlagen festgelegt wird, ist im ZNP dargestellt.
Ist der minimale Raumbedarf der Gewässer nicht im Zonenplan festgelegt, so beträgt er 20.00 m ab dem mittleren Hochwasserstand. Bei eingedolten Gewässern werden diese 20.00 m ab der Achse des Bauwerkes gemessen.
Die Nutzung und die Bewirtschaftung des Raumbedarfs der Gewässer müssen den Vorschriften der kantonalen (Art. 25 GewG und Art. 56 GewR) und eidgenössischen (Art. 41 c GSchV) gesetzlichen Grundlagen entsprechen.
Bauten müssen einen Mindestabstand von 4.00 m zur äusseren Grenze des Raumbedarfs der Gewässer einhalten. Leichte Umgebungsarbeiten, wie beispielsweise Parkplätze, Gärten, Erschliessungsstrassen, usw. sind zwischen dem Raumbedarf der Gewässer und dem Bauabstand zulässig, sofern der Durchgang mit Baumaschinen
nicht behindert wird, namentlich im Fall eines Eingriffs beim Gewässer.
In der Bauzone rechtmässig errichtete Bauten und Anlagen, die sich innerhalb des Raumbedarfs der Gewässer befinden, unterliegen der Besitzstandgarantie, welche in den Artikeln 69ff RPBG geregelt wird. Ausserhalb der Bauzone gelten die gesetzlichen
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u |
Gemeindebaureglement Giffers
1. Grundlagen
2. Allgemeine Massnahmen
3. Zone mit Restgefährdung
4. Zone mit geringer Gefährdung
5. Zone mit mittlerer Gefährdung
Vorschriften des Bundesrechts (Art. 16ff und Art. 24ff RPG und Art. 34ff RPV). Ebenso sind die Vorschriften von Artikel 41 c GSchV anwendbar.
Art. 15 Naturgefahren
Der Zonennutzungsplan bezeichnet die Gebiete, die Naturgefahren ausgesetzt sind.
Der kantonale Richtplan enthält ausführliche Vorschriften für alle Gefahrenzonen gemäss den jeweiligen Arten von Naturgefahren sowie Verweise auf die thematischen Gefahrenkarten. Diese Vorschriften gelten unter allen Umständen und werden in das
vorliegende Reglement zusammengefasst übernommen.
Als sensible Objekte gelten Gebäude oder Anlagen:
> In denen sich zahlreiche Personen aufhalten
> Die selbst bei Ereignissen von geringer Intensität schwer beschädigt werden können
> Die selbst bei Ereignissen von geringer Intensität bedeutende direkte oder indirekte wirtschaftliche Schäden erleiden können
Für alle Bauvorhaben in einer Gefahrenzone:
> Muss im Sinne von Art. 137 RPBG und Art. 88 RBPR ein Vorprüfungsgesuch eingereicht werden
> Können zusätzliche Untersuchungen und Massnahmen angeordnet werden
Diese Zone bezeichnet die geringen Gefährdungen, die nach der Durchführung von aktiven oder passiven Massnahmen weiter bestehen sowie Gefährdungen mit hoher Intensität und äusserst geringer Eintretenswahrscheinlichkeit.
Besondere Aufmerksamkeit ist dem Standort sensibler Objekte zu widmen; gegebenenfalls könnten sich besondere Schutzmassnahmen oder Notfallpläne als notwendig erweisen und fallweise von den zuständigen Dienststellen festgelegt
werden.
Diese Zone ist im Wesentlichen ein Hinweisbereich. Alle Dossiers werden überprüft und es können Massnahmen zur Vorbeugung und Begrenzung des Ausmasses möglicher Schäden verlangt werden. Sensible Objekte benötigen:
> die Durchführung einer ergänzenden Studie
> besondere Schutz- und Baumassnahmen am Objekt selbst
Diese Zone ist im Wesentlichen ein Gebotsbereich. In dieser Zone ist Bauen erlaubt
(ausser für sensible Objekte), aber mit bestimmten Auflagen:
> Bau- und Schutzmassnahmen sind zur Gewährleistung der Sicherheit von Personen
und Sachwerten zu treffen
> Der Gesuchsteller hat dem Baubewilligungsgesuch eine Zusatzstudie beizulegen, die die Art der Gefährdung und die umzusetzenden Massnahmen aufführt
> Die zuständigen Amtsstellen können den Gesuchsteller im Rahmen des Vorprüfungsgesuchs und angesichts der Art des Bauvorhabens von dieser
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Gemeindebaureglement Giffers
6. Zone mit erheblicher Gefährdung
7. Gefahrenhinweiszone
Zusatzstudie befreien
Diese Zone ist im Wesentlichen ein Verbotsbereich. Es sind in dieser Zone verboten:
> Bauten, neue Anlagen und Wiederaufbauten
> Bauten, neue Anlagen und Wiederaufbauten auf Grundstücken, für die zuvor Schutzbauten oder Sanierungsmassnahmen zu errichten waren oder erst errichtet werden müssten
> Umbauten, Erweiterungen oder Umnutzungen bestehender Gebäude mit erheblicher Vergrösserung des Schadenpotentials sowie von allen Eingriffen, welche die Geschossfläche, die Zahl der gefährdeten Personen oder den Wert der gefährdeten Güter in erheblicher Weise erhöhen würde
Als Sonderfall und abweichend vom allgemeinen Bauverbotsgrundsatz sowie unter
Vorbehalt der von den zuständigen Dienststellen gemachten Auflagen können die
folgenden Arbeiten bewilligt werden:
> Standortgebundene Bauten und Anlagen von grösserem öffentlichem Interesse, vorausgesetzt, dass Bau- und Schutzmassnahmen getroffen werden
> Unterhalts-, Reparatur- und Renovationsarbeiten (Bedachungen, Fassaden, Fenster, Isolation, Sanitär-, Elektro- und Heizungsanlagen, Kanalisationen). Diese Arbeiten müssen die Natur der betreffenden Gefahr berücksichtigen und so ausgeführt werden, dass sie die Sicherheit und den Schutz des Gebäudes vergrössern (Verminderung der Risiken)
> Sanierungs- und Schutzarbeiten, um die Gefahrenstufe zu senken und den Schutzgrad zu erhöhen
> Gewisse Bauten von geringer Bedeutung gemäss Art. 85 RPBR, sofern dadurch die Risiko- oder Gefahrenlage nicht verstärkt wird
Diese Zone weist auf das Vorhandensein einer Gefahr hin, ohne dass jedoch die Stufe (Intensität, Wahrscheinlichkeit) beurteilt wurde.
Vor jedem Bauvorhaben ist die Gefahrenstufe in einer Studie zu bestimmen, die auf Kosten des Gesuchstellers durchgeführt wird. Anschliessend sind die Massnahmen
umzusetzen, die der somit ermittelten Gefahrenstufe entsprechen.
Art. 16 Belastete Standorte
Bau-, Renovierungs- oder Umbauarbeiten auf einem belasteten Standort sind einer Ausführungsbewilligung gemäss Art.5 des Gesetzes über belastete Standorte (AltlastG) unterstellt.
Das Amt für Umwelt ist ermächtigt, das Erstellen einer Konformitätserklärung zum
Art. 3
Altlasten-Verordnung (AltIV) anzufordern.
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Gemeindebaureglement Giffers
B. SPEZIFISCHE ZONENVORSCHRIFTEN
Artikel 17_ Kernzonen 1 und 2 (KZ 1 und 2)
1. Nutzung Die Kernzonen 1 und 2 sind für das Wohnen, für Dienstleistungsbetriebe, bestehende Landwirtschaftsbetriebe sowie für Kleingewerbe mit geringen Emissionen bestimmt.
2. Bauweise offen
3. Lärmempfindlichkeitsstufe ES II
4. Geschossflächenziffer maxtmal60 —
Siehe Genehmigungs- f f ätzti - R ä beschluss der RIMU vom un . . . . . 1. MAI 2024 imSi ei
Ss.48
5. Überbauungsziffer nicht anwendbar 6. Grenzabstand A = h/2, mindestens 4.00 m 7. Höhen KZ1l: h= max. 15.00 m, Fh = max. 12.00 m
KZ2: h= max. 13.00 m, Fh = max. 10.00 m
8. Besondere Bestimmungen Die Bauart, das Volumen, die Dachform, die Farben und die Baumaterialien von neuen, umgebauten und renovierten Gebäuden sowie deren Umgebungsgestaltung müssen sich harmonisch in die Umgebung einfügen. Die Vorschriften gemäss Artikel 9 Abs. 1b
und lc des Gemeindebaureglements sind anwendbar.
9. _Perimeter mit Für die im Zonennutzungsplan bezeichneten Perimetern sind folgende
Spezialvorschirtfen Spezialvorschriften anwendbar:
Gräffett > Fs ist auf eine gesamthaft einheitliche Lage, Ausrichtung und Verteilung der verschiedenen Hauptbauten zu achten > Die Terrainveränderungen im Hang sind behutsam vorzusehen. Im Falle von grösseren Abgrabungen, die sich nur schlecht ins Landschaftsbild integrieren lassen, sind andere Lösungen vorzuziehen (z.B. Terrassierung des Geländes) > Bei der Erschliessung des Sektors ist speziell auf eine bedürfnisgerechte
Gestaltung der Fusswegverbindungen zu achten (z.B. Steigungen der Rampen)
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Gemeindebaureglement Giffers
Nutzung
Bauweise
Lärmempfindlichkeitsstufe
Siehe Genehmigungs-
4. desahlusnattreßjigvom
1.MAı 202 _
SH
5. Überbauungsziffer 6. Granzabstand
7. Höhen
8. Besondere Bestimmungen
9. Perimeter mit Spezialvorschriften
Flüelimatta
Art. 18 Wohnzone schwacher Dichte (WS)
Dichte
bestimmt.
Die Wohnzone schwacher ist für freistehende und zusammengebaute
Einzelwohnhäuser Kleine Dienstleistungsbetriebe innerhalb von
Einzelwohnhäusern sind zulässig (z.B. Büros, Praxen, Salons, usw.). offen ES II
maximal 1.00 für freistehende Einzelwohnhäuser
maximal 1.15 für zusammengebaute Einzelwohnhäuser nicht anwendbar A = h/2, mindestens 4.00 m
h= 9.50 m Fh = 7.50 m
Die Bauart, das Volumen, die Dachform, die Farben und die Baumaterialien von neuen, umgebauten und renovierten Gebäuden sowie deren Umgebungsgestaltung müssen sich harmonisch in die Umgebung einfügen. Die Vorschriften gemäss Artikel 9 Abs. 1b und lc des Gemeindebaureglements sind anwendbar.
Für den bezeichneten Perimeter sind
im Zonennutzungsplan folgende
Spezialvorschriften anwendbar:
> Höhen: h = 8.50 m, Fh = 6.50 m
> Flachdächer sind nur für eingeschossige Klein- und Anbauten zulässig
> Entlang der Erschliessungsstrasse muss ein 1.00 m breiter Gehweg erhalten bleiben
> Parkplätze, Abstellflächen und Wege sind in wasserdurchlässiger Bauweise
auszuführen
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Gemeindebaureglement Giffers
1. Nutzung
2. Bauweise
3. Lärmempfindlichkeitsstufe
4. Geschossflächenziffer Siehe Genehmigungsbeschluss der RIMU vom
1. MAI 2024 Sirls
5. Überbauungsziffer 6. Grenzabstand
7. Höhen
8. Besondere Bestimmungen
8. Perimeter mit Spezialvorschriften
Flüelimatta
Art. 19 Wohnzone mittlerer Dichte (WM)
Die Wohnzone mittlerer Dichte ist für freistehende und zusammengebaute Einzelwohnhäuser sowie für Mehrfamilienhäuser bestimmt. Kleine
Dienstleistungsbetriebe (z.B. Büros, Praxen, Salons, usw.) sind zulässig.
offen
ES II
nicht anwendbar
A = h/2, mindestens 4.00 m
h= 12.00 m Fh = 9.00 m
Die Bauart, das Volumen, die Dachform, die Farben und die Baumaterialien von neuen, umgebauten und renovierten Gebäuden sowie deren Umgebungsgestaltung müssen sich harmonisch in die Umgebung einfügen. Die Vorschriften gemäss Artikel 9 Abs. 1b und lc des Gemeindebaureglements sind anwendbar.
Für den im Zonennutzungsplan bezeichneten Perimeter sind folgende
Spezialvorschriften anwendbar:
> Höhen: h = 10.00 m, Fh = 7.00 m
> Flachdächer sind nur für eingeschossige Klein- und Anbauten zulässig
> Entlang der Erschliessungsstrasse muss ein 0.75 m Gehweg erhalten bleiben
> Parkplätze, Abstellflächen und Wege müssen in wasserdurchlässiger Bauweise
ausgeführt werden
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Gemeindebaureglement Giffers
Art. 20 Mischzone (MZ)
1. Nutzung Die Mischzone ist für das Arbeiten (Gewerbe-, Dienstleistungs-, bestehende Landwirtschafts- und Verwaltungsbetriebe ohne gesundheits- und umweltgefährdende
Emissionen) sowie für das Wohnen bestimmt.
2. Bauweise offen
3. Lärmempfindlichkeitsstufe ES III
4. Geschossflächenziffer
Siehe Genehmigungsbeschluss der RIMU vom
1MAI 22 zZ Aheunge ie wrtehhälsche- Ehsteihile- benennen Me ke ei
5. Überbauungsziffer nicht anwendbar 6. Grenzabstand A = h/2, mindestens 4.00 m 7. Höhen h= 12.00 m Fh = 9.00 m 8. Besondere Bestimmungen a) Essind nur Gewerbe-, Dienstleistungs- und Verwaltungsbetriebe ohne nächtliche
Lärmemissionen zugelassen.
b) Der Anteil an Arbeitsflächen beträgt mindestens 15% der Geschossfläche jedes Gebäudes.
c) Die Bauart, das Volumen, die Dachform, die Farben und die Baumaterialien von neuen, umgebauten und renovierten Gebäuden sowie deren Umgebungsgestaltung
müssen sich harmonisch in die Umgebung einfügen.
9. _Perimeter mit Für den im Zonennutzungsplan bezeichneten Perimeter sind folgende Spezialvorschriften Spezialvorschriften anwendbar:
Brüggershaus > Zusätzliche Nutzung: Verkauf
> Für das bestehende Hochhaus h = 30.00 m
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Gemeindebaureglement Giffers
I;
Art. 21 Arbeitszone (AZ)
Nutzung Die Arbeitszone ist bestimmt für Fabrikations-, Dienstleistungs-, Verwaltungs- und
Handelsbetriebe sowie deren Lagerflächen.
Bauweise offen
Lärmempfindlichkeitsstufe ESIV Volumenziffer 6.5 m?/m? Überbauungsziffer nicht anwendbar Grenzabstand A = h/2, mindestens 4.00 m Höhen h= 13.00 m
Fh= 9.00 m
Besondere Bestimmungen a) Eine Wohnung zur Beaufsichtigung der Betriebe ist nur für an den Standort gebundenes Betriebs- oder Überwachungspersonal zulässig und muss innerhalb des Betriebsgebäudes, unmittelbar an oder auf demselbigen erstellt werden. Entsprechend dem Art. 54 Abs. 3 RPBG können die notwendigen Wohnungen zur Beaufsichtigung dieser Betriebe innerhalb der Gebäudevolumen zugelassen
werden.
b) Das Erdgeschoss darf nicht nur für Wohnzwecke genutzt werden.
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Gemeindebaureglement Giffers
Art. 22 Zone von allgemeinem Interesse (ZAI) 1, 2 und 3
1. Nutzung Die Zonen von allgemeinem Interesse sind für öffentliche Bauten und Anlagen oder
solche, die im öffentlichen Interesse stehen bestimmt.
ZAIl:
Sektor |: Kirche, Friedhof, Parkplätze und Gemeindeverwaltung Sektor Il: Alters- und Pflegezentrum
Sektor Ill: Sportanlage, Schule, Parkplätze und öffentliche Bauten Sektor IV: Parkplätze, Sport- und Freizeitanlagen
ZAI 2: Bauten für Sport- und Schiessanlagen
ZAI 3: Öffentliche oder private Bauten im öffentlichen Interesse (Asylzentrum Guglera)
2. Bauweise offen 3. Lärmempfindlichkeitsstufe ZAI 1: ES Il ZAI 2: ES Ill ZAI 3: ES III 4. Geschossflächenziffer -maximal1-60- Siehe Genehmigungsbeschluss der RIMU vo
1. MAI 2024 s5
5. Überbauungsziffer nicht anwendbar
6. Grenzabstand A = h/2, mindestens 4.00 m
7. Höhen ZAI 1: h= 15.00 m, Fh = 13.00 m ZAI 2: h= 5.00 m
ZAI 3: h= 20.00 m
8. Besondere Vorschriften für de Neubauten innerhalb der ZAl 1 müssen sich in ihrer Gestaltung auf die umgebenden zaıl geschützten Gebäude beziehen und sie zur Geltung bringen. Ansichten und Aussichten sowie Nahumgebung und Geländeverlauf der geschützten Gebäude sollen nicht
beeinträchtigt werden. Die Vorschriften gemäss Artikel 9 Abs. 1b und lc des
Gemeindebaureglements sind anwendbar.
Art. 23 Freihaltezone (FZ)
1. Nutzung Die Freihaltezone dient der Schaffung oder Erhaltung von Grünflächen. 2. Besondere Bestimmungen Es sind nur Kleinbauten und Aussenanlagen, die mit der Freihaltezone vereinbar sind, zulässig.
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Gemeindebaureglement Giffers
1. Nutzung
2. Lärmempfindlichkeitsstufe
3. Zonenkonforme Bauten und Anlagen
4. Verfahren
Art. 24 Landwirtschaftszone (LZ)
Die Landwirtschaftszone umfasst die Grundstücke, die sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Garten- oder Weinbau eignen und zur Erfüllung der verschiedenen Aufgaben der Landwirtschaft benötigt werden, oder im Gesamtinteressen landwirtschaftlich genutzt werden sollen.
ES Ill
Welche Bauten und Anlagen in der Landwirtschaft bewilligt werden können, wird abschliessend von der bundesrechtlichen Gesetzgebung geregelt.
Jedes Projekt für den Bau, die Erweiterung oder den Umbau einer Baute oder einer Anlage ausserhalb der Bauzone bedarf einer Sonderbewilligung der Raumplanungs- Umwelt- und Baudirektion (RUBD), mit Ausnahme der bewilligungsfreien
Solaranlagen.
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Gemeindebaureglement Giffers
Art. 25 Naturschutzperimeter (NSP)
Dieser Perimeter dient dem vollumfänglichen Schutz verschiedener Gebiete. Die Seltenheit und Artenvielfalt der Flora und Fauna machen den besonderen Wert dieses
Gebietes aus.
Dies sind insbesondere folgende Gebiete:
a) Auengebiet Ärgera „Plasselb-Marly“ (Objekt Nr. 61), das im „Bundesinventar der Auengebiete von nationaler Bedeutung“ aufgeführt ist und die Objekte von kantonaler und lokaler Bedeutung
b) Trockenwiesen und -weiden
Es werden keine Neubauten oder -anlagen, keine Umbauten, keine Veränderungen am Wasserhaushalt sowie keine landwirtschaftlichen oder baulichen Veränderungen des
Geländes gestattet.
Davon ausgenommen sind Arbeiten:
> zur Erhaltung, zum Unterhalt und zur Verbesserung des Biotops
> für eine landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Tätigkeit zur Erhaltung des Gebiets
> zur wissenschaftlichen Erforschung
> zur Beobachtung des Biotops in erzieherischer Absicht
Art. 26 Trockensteinmauern
Im Zonennutzungsplan sind alle geschützten Hohlwege und Trockensteinmauern aufgeführt. Der Schutzumfang umfasst:
> den Fortbestand der Mauer in ihrem Zustand
> die Erhaltung der Hecke und der Bäume in gutem Zustand
> die Erhaltung der Gestalt der Böschungen
Die nötigen Unterhaltsmassnahmen für den Fortbestand des Lebensraums sind umzusetzen.
Artikel 27_ Grundwasserschutzzone S
Die Grundwasserschutzzonen bezeichnen Gebiete für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen.
Art. 28 Waldareal
Das Waldareal wird durch die Forstgesetzgebung definiert und geschützt.
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Gemeindebaureglement Giffers
Ill. ANDERE VORSCHRIFTEN
Art. 29 Parkierung
Bei Neubauten, Vergrösserungen und Umnutzungen muss die Grundeigentümerschaft auf ihrem Grundstück eine gemäss der nachfolgend aufgeführten Tabelle bestimmte Zahl Parkfelder einrichten. Der berechnete Wert wird auf die nächsthöhere Einheit aufgerundet.
Personenwagen
1 Parkfeld pro 100 m? BGF (Bruttogeschossfläche nach VSS-Norm SN 640 281), mindestens jedoch 1
Nutzungen
Einzelwohnhäuser (nach Art. 55 und 56 RPBR)
Parkfeld pro Wohneinheit. 1 Parkfeld pro 100 m? BGF oder 1 Parkfeld pro
Mehrfamilienhäuser (nach Art. 57 RPBR)
1 Abstellfeld pro Zimmer
Wohnung plus 10% für
Besucher Anzahl Parkfelder nach VSS- Norm SN 640 281
Nach VSS-Norm SN 640 065
Übrige Nutzungen
Die Abstellanlagen für den leichten Zweiradverkehr werden in Übereinstimmung mit der VSS-Norm SN 640 065 errichtet; sie müssen in Bezug auf Sicherheit sowie Schutz vor Diebstahl und vor Witterung den Vorgaben der VSS-Norm SN 640 066
entsprechen.
Die Anzahl Parkfelder und/oder die Bemessungsregeln gemäss Detailbebauungsplan haben Vorrang vor der im vorliegenden Reglement vorgesehenen Anzahl Parkfelder (Art. 65 Abs. 2 Bst. c RPBG).
Die Bestimmungen der SIA-Norm SN 521 500 über hindernisfreie Bauten ist anwendbar. Die Parkfelder, die für Besucher mit Behinderungen reserviert sind,
werden zusätzlich zu den Parkfeldern für Besucher nach VSS-Norm gezählt.
Für motorisierte Zweiräder kann ein zusätzliches Parkierungsangebot vorgesehen werden, das jedoch nicht mehr als 5% des gesamten Parkierungsangebots für
Personenwagen ausmachen darf.
Art. 30 Bauten an Hanglage
Bei Bauten am Hang wird für die Fassadenhöhe Fh talseitig ein Zuschlag von 1.00 m
gewährt. Als Hang gilt ein gewachsenes Terrain mit einer Neigung ab 10%, gemessen
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Gemeindebaureglement Giffers in der Falllinie innerhalb des Gebäudegrundrisses.
Art. 31 Erschliessungsbeiträge, Gebühren
Die Gemeinde ist ermächtigt Bearbeitungs- und Erschliessungsgebühren aufgrund
eines Gebührenreglementes zu erheben.
Die Nutzung des Regenwassers für die Haustechnik oder Anlagen (z. B Spülkasten der WC-Anlagen), welches in das Abwassernetz abfliesst, ist ebenfalls gebührenpflichtig
und muss mit einem Zähler erfasst werden.
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IV. STRAFBESTIMMUNGEN
Art. 32 Widerhandlungen
Übertretungen dieses Reglements werden nach den Bestimmungen des RPBG
geahndet.
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Gemeindebaureglement Giffers
V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 33 Aufhebung
Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements werden aufgehoben:
> alle Bestimmungen, welche dem Zonennutzungsplan und seinem Reglement entgegenstehen
> die Detailbebauungspläne: - Oberdorf, genehmigt am 26. Oktober 1993 - Allmend |, genehmigt am 3. Juli 1996
Art. 34 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch die Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion in Kraft.
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Gemeindebaureglement Giffers
VI. GENEHMIGUNG
1. Öffentliche Auflage durch Veröffentlichung im Amtsblatt Nr. 37
vom: 14. September 2018
2. Angenommen vom Gemeinderat von Giffers
IR
Der Gemeindeammann
Der Gemeindeschreiber
b 1). Dane.
3, Durch die Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt genehmigt
am: 1 MAI 2024
Der S tt, Airektor:
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Gemeindebaureglement Giffers
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rm ANHANG
Anhang 1: Besondere Vorschriften für geschützten Bauten Anhang 2: Inventar der geschützten Gebäude
Mm Anhang 3: Grenzabstände für Gehölze ausserhalb des Waldareals Anhang 4: Bedingungen für die Übernahme von Quartierstrassen durch die Gemeinde Anhang 5: Abkürzungen
L urbaplan-13010-GBR-def SV-190917.docx- MDL 27
Gemeindebaureglement Giffers
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ANHANG 1: BESONDERE VORSCHIFTEN FÜR GESCHÜTZTE BAUTEN
1. Besondere Vorschriften für die Kategorie 3
a) Baukörper a) An Anbauten oder hinzugefügten Bauteilen, die störend auf den Charakter des
Gebäudes wirken, können nur Unterhaltsarbeiten durchgeführt werden. Sie können
weder umgebaut noch umgenutzt werden.
b) Bestehende Bauten können unter folgenden Bedingungen massvoll vergrössert
werden:
>
Die Vergrösserung entspricht einer Erweiterung in der Fläche. Aufstockungen sind nicht zulässig
Die Erweiterung ist funktionell mit dem erweiterten Gebäude verbunden
Die Erweiterung sollte an die Fassade anschliessen, die am wenigsten repräsentativ und am wenigsten von öffentlichen Bereichen einsehbar ist. Ausserdem sollte sie Rücksicht nehmen auf das Hauptgebäude und seine Beziehung zum Kontext
Die Erweiterung sollte in traditionellen Formen, Materialien und Farben
ausgeführt sein, die der Epoche des Hauptgebäudes entsprechen
b) Fassaden Der Fassadencharakter ist zu bewahren, betreffend Material und Farbwahl, die
Anordnung Proportionen und Abmessungen der Öffnungen sowie das Verhältnis
zwischen Durchbrüchen und Gesamtfläche.
Die Neugestaltung des Innern ist so zu gestalten, dass keine neuen Öffnungen nötig
sind. Falls es die Bestimmung der Räume jedoch erfordert, können neue Öffnungen
unter folgenden Bedingungen ausnahmsweise bewilligt werden:
>
Vorhandene, jedoch zugemauerte, alte Öffnungen können geöffnet werden, sofern sie zum gegenwärtigen Charakter der Fassade passen
Form, Ausmasse und Proportionen der neuen Öffnungen sind bestimmt durch die herkömmliche Bautechnik und durch die für den Bau der Fassade verwendeten Materialien
Die Anordnung der neuen Öffnungen bleibt der bestehenden Fassadengliederung untergeordnet. Die neuen Öffnungen sollen sich in das Ensemble einfügen aber dennoch von den Originalen unterscheidbar bleiben, damit der Eingriff an der Fassade als Teil der Baugeschichte ablesbar bleibt
Alte Türen und Fenster sind so weit als möglich zu erhalten. Falls diese aber dennoch
ersetzt werden müssen, sollen sie in traditionellem Material und in Formen ausgeführt
werden, die zur Entstehungszeit des Gebäudes passen.
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c) Dächer
d) Konstruktive Liemente
e) Grundriss
Die Instandsetzung der Fassaden muss folgenden Bedingungen entsprechen: > Putz, Anstrich und Farben sind in ihrer Zusammensetzung denjenigen aus der Bauzeit ähnlich > Die Farbgebung wird, im Einvernehmen mit dem Gemeinderat und dem Amt für Kulturgüter, festgelegt nach Untersuchung zum Erhaltungszustand und anhand
von Sondierungen
Die Einrichtung von Nutzflächen im Dachgeschoss (im Sinn von Art. 55 RPBR) ist nur erlaubt, wenn die Belichtung und Belüftung den Charakter des Daches nicht beeinträchtigt.
Die Dachform (Dachneigung, Auskragung und Form der Vordächer) ist zu bewahren.
Die Belichtung und Belüftung erfolgen mittels bestehender Öffnungen. Unter folgenden
Bedingungen können neue Öffnungen bewilligt werden:
a) Öffnungen sind vorrangig im Giebel anzubringen oder an freien Bereichen der Fassade unter Berücksichtigung des Fassadencharakters
b) Falls Fassadenöffnungen nicht ausreichen, können Dachflächenfenster genehmigt werden. Diese dürfen die Masse 70/120 cm nicht überschreiten, müssen regelmässig angeordnet sein und eine Ebene mit dem Dach bilden
c) Dachaufbauten, wie Lukarnen und Gauben, dürfen nur in traditionellen Formen unter gegebenen Voraussetzungen realisiert werden: > Die Breite überschreitet nicht 110 cm > Die Dachaufbauten eines Daches sind uniform > Die Stärke der Wangen muss auf ein Minimum reduziert sein > Das verwendete Material sollte dem Baumaterial der Entstehungszeit des
Gebäudes entsprechen
d) Die Summe der Flächen der Dachaufbauten darf - in der Ansicht gemessen - 1/15 der betreffenden Dachfläche nicht überschreiten. Die Ansicht wird durch eine Vertikalprojektion, parallel zur Fassade, gemessen. Die nicht frontalen Oberflächen der Dachaufbauten werden ebenfalls berücksichtigt
e) Die Gesamtbreite der Dachaufbauten darf 1/4 der Länge der entsprechenden Fassade nicht überschreiten
f) Das Anbringen von Dachflächenfenstern und Lukarnen hat keine Veränderung des Dachstuhls zur Folge haben
Die iragstruktur des Gebäudes ist zu erhalten:
Balkenlagen und Dachstuhl. Falls aus Gründen des Erhaltungszustandes die
Tragstruktur ersetzt werden muss, hat dies im gleichen Material und in gleichen Formen
zu erfolgen.
In Verbindung mit der Erhaltung der konstruktiven Elemente und als Bedingung der Konservierung, ist der bestehende Grundriss zu respektieren. Bei Umgestaltungen ist die Tragstruktur des Gebäudes zu berücksichtigen.
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