Baureglement

Kleinbösingen

Document

Numer
2266
Vischnanca
Kleinbösingen
Chantun
Fribourg
Nivel
Vischnanca
En vigur dapi
07-06-2001

Karte

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Datotecas

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Text

Gemeinde Kleinbösingen

1

GBR

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

1.

2 3.

Zweck

Das vorliegende Gemeindebaureglement (GBR) (hier: Reglement) legt die Bestimmungen für den Zonennutzungsplan und die Baupolizei in der Gemeinde Kleinbösingen fest. Sie stellen materialrechtliche Grundsätze dar, welche als Grundlage für die Verwirklichung der Planung sowie der- Überprüfung von Baugesuchen dienen soll. Die Vorschriften dieses Reglements haben für das gesamte Gemeindegebiet von Kleinbösingen Gültigkeit. Sie sind für alle Bauten und Anlagen im Sinne von Art. 135 RPBG und für alle Nut­ zungsänderungen von Bauten und Anlagen anwendbar.

Art. 2 Rechtliche Grundlagen

Den rechtlichen Rahmen dieses Reglements bilden: Erlass

Datum

Abkürzung '3ezeichnung

Bund

Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz Bundesgesetz über die Raumplanung Raumplanungsverordnung Bundesgesetz über den Umweltschutz Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer Gewässerschutzverordnung

01. Juli 1966 22. Juni 1979 28. Juni2000 07. Oktober1983 24. Januar1991 28. Oktober1998

NHG RPG RPV USG GSchG GSchV

Luftreinhalte-Verordnung

16. Dezember 1985

LRV

Lärmschutz-Verordnung

15. Dezember1986 26. August1998 04. Oktober1991 30. November 1999

LSV AIIIV WaG wav

SR451 SR700 SR 700.1 SR 814.01 SR814.20 SR 814.201 SR 814.318.142.1 SR 814.41 SR 814.680 SR921.0 SR921.01

GG KGSG ARKGSG RPBG RPBR IVHB NatG NatR StrG ARStrG ÖSG EnG EnR AltlastG GewG GewR AVLSV TWG WSG WSR JaG

SGF140.1 SGF482.1 SGF482.11 SGF710.1 SGF710.11 SGF710.7 SGF721.0.1 SGF721.0.11 SGF741.1 SGF741.11 SGF750.1 SGF770.1 SGF770.11 SGF810.3 SGF812.1 SGF812.11 SGF814.11 SGF821.32.1 SGF921.1 SGF921.11 SGF922.1

JaR

SGF922.11

Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten Bundesgesetz über den Wald Verordnung über den Wald Kanton

Gesetz über die Gemeinden 25. Sept. 1980 Gesetz über den Schutz der Kulturgüter 07. November1991 Ausführungsreglement zum Gesetz über den Schutz der Kulturgüter 17. August1993 Raumplanungs- und Baugesetz 02. Dezember2008 Ausführungsreglement zum Raumplanungs- und Baugesetz 01. Dezember 2009 Interkantonale Vereinbarung Ober die Harmonisierung der Baubegriffe 22. September 2005 Gesetz Ober den Natur- und Landschaftsschutz 12. September2012 Reglement über den Natur- und Landschaftsschutz 27. Mai 2014 Strassengesetz 15. Dezember 1967 Ausführungsreglement zum Strassengesetz 07. Dezember1992 Gesetz über die öffentlichen Sachen 04. Februar1972 Energiegesetz 09. Juni2000 Energiereglement 04. März2001 Gesetz Ober belastete Standorte 07. September2011 Gewässergesetz 18. Dezember 2009 Gewässerreglement 21. Juni2011 Ausführungsverordnung zur Lärmschutz-Verordnung des Bundes 17. März2009 Gesetz über das Trinkwasser 06. Oktober2011 Gesetz Ober den Wald und den Schutz vor Naturereignissen 02. März1999 Reglement über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen 11. Dezember2001 Gesetz Ober die Jagd sowie den Schutz wild lebender Säugetiere und 14. November1996 Vögel und ihrer Lebensräume Reglement über die Jagd sowie den Schutz wild lebender Säugetiere 20. Juni2000 und Vögel und ihrer Lebensräume

a) alle übrigen einschlägigen kantonalen und eidgenössischen Bestimmungen, b) der kantonale und die regionalen Richtpläne sowie die Beschlüsse, welche mit der Ortspla­ nung der Gemeinde in Verbindung stehen.

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3120

. 13.11.2019 / 656KIBoesGBR07.11.2019

GBR

Gemeinde Kleinbösingen Rechtsn a t u r

Art. 3 4•

5•

Der Gemeinderichtplan und das Erschliessungsprogramm werden mit ihrer Genehmigung für die Gemeinde- und Kantonsbehörden verbindlich (Art 81 Abs. 2 RPBG). Der ZNP und das vorliegende Reglement werden mit ihrer Genehmigung für die Gemeinde- und Kantonsbehörden sowie für die Grundeigentümerschaft verbindlich (Art. 87 RPBG). Verhältn is zu m Priva trecht

Art. 4 1•

2•

Im Verhältnis unter Nachbarn sind Eigentumsbeschränkungen, insbesondere die Bau- und Pflanzabstände des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) und des Freiburgischen Einfüh­ rungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EGZGB) zu beachten. Die Vorschriften des Gemeindebaureglements sind zwingend und können durch private Verein­ barungen nur geändert oder aufgehoben werden, sofern eine solche Möglichkeit ausdrücklich vorgesehen ist. Abweichungen

Art. 5

Abweichungen können gemäss den Voraussetzungen von Art. 147 ff RPBG von der Baubewilli­ gungsbehörde bewilligt werden. Das in den Artikeln 101 ff RPBR dargelegte Verfahren ist vorbe­ halten.

II

Bau- und Gestaltungsvorschriften

Allgemeine Zonenvorschriften Gestaltu ng

Art. 6 stehe GeMhffll�fll}..ieniGrundsatz

beschlullll d@f • "½'.

Bauten und Anlagen sowie die Aussenräume müssen auf die bauliche und landschaftliche Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen abgestimmt und so gestaltet und unterhalten wer• den, dass eine gute Gesamtwirkung erreicht wird (Art. 125 RPBG). 4 . Bauten, welche hinsichtlich ihrer Nutzung, ihrer Lage (z.B. freistehend, exponiert) und/oder ihrer Ausmasse einen besonderen Einfluss auf ihre Umgebung haben, müssen erhöhten gestalteri­ schen Anforderungen entsprechen. 5. Bauten und Anlagen, die dieser Forderung nicht entsprechen, sind unzulässig, auch wenn sie den übrigen Bauvorschriften entsprechen.

,117• DEZ' WZ§ '::> • \"L

2.

Beurteilungs kriterien

Bei der Beurteilung der Gesamtwirkung sind insbesondere zu berücksichtigen: a) die prägenden Elemente und Merkmale des Strassen-, Orts- und Landschaftsbilds. b) Standort. Stellung, die Form, Proportionen und Dimensionen der Bauten und Anlagen. c) die Gestaltung, Materialisierung und Farbgebung (keine stark hervorstechenden Farben) von Fassaden und Dächern. d) die Gestaltung des aus dem öffentlichen Raums einsehbaren Bereichs, dessen Begrünung und Um-/Begrenzung. e) die Aspekte der Sicherheit, insbesondere für Kinder, alte und behinderte Menschen. f) die Gestaltung und Anordnung der Erschliessungsanlagen, Fuss- und Radwege, Abstell­ plätze für Mfz und Fahrräder sowie Hauszugänge.

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Gemeinde Kleinbösingen

GBR

Parkierung

Art. 7 Erforderliche Abstellplätze

1.

Der Bedarf der Parkfelder für Mfz inkl. Garage für Wohnnutzungen wird gemäss den VSS-Norm SN 640 281 (2013) für Personenwagen und SN 640 065 (2011)für Velos festgelegt: g) Für EFH: 1 Parkfeld pro100m2 BGF, aber mindestens jedoch 1 Abstellplatz pro Hauptwoh­ nung und 1 Platz pro zusätzliche Wohneinheit. h) Für MFH: 1 Parkfeld pro100m2 BGF aber mindestens 1 Abstellplatz pro Wohnung + 10% für Besucher. Für Velos: 1 Parkfeld gemäss VSS-Norm SN 640 065 von 2011.

Anordnung der Parkplätze 1• 2.

Geometrie und Anordnung der Parkfelder richten sich nach den entsprechenden VSS-Normen. Die Garage oder der Unterstand und der zu ihrer Benützung notwendige Fahrweg gelten als ein einziges Parkfeld. Abstände

Art. 8 1

Siehe Gen h . n• _ Die minimalen Bauabstände zu den Strassen werden nach StrG im Zonennutzungsplan bzw. in beschluss �e����j�0�n Baulinienplänen festgelegt. Im Rahmen eines Detailbebauungsplanes können die Baulinien zur besseren Gestaltung verändert werden. DEZ. 202§, Der minimale Abstand eines Gebäudes zur Waldgrenze beträgt 20.00 m, sofern der Zonennutzungsplan oder ein Detailbebauungsplan keinen niedrigeren Abstand bestimmt. -""'-....;;. · �"'--!.I_L =--Der minimale Bauabstand einer Baute oder Anlage zu einem geschützten GaWa ist im Schema im Anhang 3 des vorliegenden Reglements definiert. Gemäss Art. 22 NatG benötigt eine Baute mit einem geringeren Bauabstand vorgängig eine Ausnahme von den Schutzbestimmungen für Gehölze ausserhalb des Waldareals. Das Gesuch zur Ausnahme ist an die Gemeinde zu richten. 4• Der Abstand eines Gebäudes oder einer Anlage von einer elektrischen Hochspannungsleitung richtet sich nach dem Bundesrecht. 5• Der Abstand eines Gebäudes oder einer Anlage von einer Rohrleitung (Transitgasleitung) richtet sich nach dem Bundesrecht.

117.

Mauern, Einfriedungen

Art. 9 1,

2•

Längs Strassen müssen Mauern, Einfriedungen, Bäume und Hecken den Vorschriften des Stras­ sengesetzes (Art. 93 - 96 StrG) entsprechen. Für Mauern, Einfriedungen, Bäumen und Hecken zwischen Grundstücken gilt das Privatrecht (siehe dazu Art. 4 des vorliegenden Reglements). Bepflanzung

Art. 10

Die bestehende Bepflanzung ist in ihrem Fortbestand zu erhalten. Bäume, welche nachweisbar krank sind, dürfen mit der Bewilligung des Gemeinderates gefällt werden. Der Gemeinderat kann Ersatzpflanzungen verlangen.

Art. 11 Energie

Siehe Genehmigungsbeschluss der RIMU v�f dem ganzen Gemeindegebiet ist kein Erdgasnetz erlaubt, welches zu mehr als 50% mit nichterneuerbarer Energiequellen gespiesen wird. DEZ. 2025. Bei Neubauten und wesentlichen Um- und/oder Anbauten und Umnutzungen sind pro m2 EBF '=-, 1 \ mindestens 20 Wp Photovoltaikanlagen oder Thermikkollektoren zu installieren. Thermikkollekt­ oren können zu 250 Wp pro m2 in die Berechnung eingerechnet werden. 3• Die Installationspflicht gilt soweit sie technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

1 7.

Solaranlagen

Art. 12 1

2•

Das Verfahren bezüglich der Solaranlagen ist durch das eidgenössische und das kantonale Recht geregelt. Im Übrigen ist die Richtlinie über die architektonische Integration von thermischen und photovol­ taischen Solaranlagen der RUBD anwendbar.

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GBR

Gemeinde Kleinbösingen

Bauzonen

III

19 weitere Artikel

Art. 13 1•

2-

Zoneneinteilung

Die Gemeinde Kleinbösingen ist eingeteilt in: a) Bauzonen DZ Dorfzone wz Wohnzone MIX Mischzone Freihaltezone FZ b) Nicht Bauzone LWZ Landwirtschaftszone WA Waldareal Die baupolizoilichon Masse der Bauzonen figurieren im Anhang 1 des vorliegenden Reglements.

Art. 14 1•

2 3•

4.

5. 6-

7

Dorfzone (DZ)

Die Dorfzone ist für das Wohnen, für landwirtschaftliche Bauten sowie für Dienstleistungs- und massig störende Gewerbebetriebe bestimmt. Für Bauten im Ortsbildschutzperimeter gemäss ZNP gelten die Bestimmungen des Art. 23 des vorliegenden Reglements. Innerhalb der Dorfzone sind nur Neu-, Um- und Ausbauten erlaubt, welche das Dorfbild weder in gestalterischer noch in volumetrischer Hinsicht beeinträchtigen. Neu-, Um- und Ausbauten sowie Renovationen haben durch ihre Ausmasse, Massstäblichkeit, Gestaltung, Materialwahl, Farbge­ bung und Stellung der Bauten den dörflichen und herkömmlichen Charakter zu wahren und sich harmonisch in die bestehende Bebauung einzufügen. Roklai:A0n 1,md Beschrif.tun90n dürf8n dlili Ortsbild nicht eooiRträchti90n. Es sind nur symmetrische Satteldächer oder Krüppelwalmdächer mit einer Dachneigung erlaubt, die sich an der Umgebung orientiert. Hauptfirstrichtung, Dachvorsprünge, Dachabschlüsse und Bedachungsmaterial haben sich an der herkömmlichen Bauweise zu orientieren. Dachterrassen sind nicht zugelassen. Für jedes Bauvorhaben nehmen die Gesuchsteller zuvor mit dem KGA Kontakt auf. Die Zonenbestimmungen sind in Anhang 1 dieses Reglements aufgeführt. Besondere Bestimmunaon GS Art. 13Qß 1:md 1341 GB • Überbauung der Parzellen Art. 1308 und 1341 GB muss auf einem Überbauungskonzept beruhen, ches folgende Bedingungen erfüllt: a) Verdichtete •• erbauung mit hoher Wohnqualität; b) Die Überbauung m ine Geschossflächenziffer von 1.0 oder höher erreichen, wobei Garagen und Einstellhallen bis ·mal zu 0.2 angerechnet werden dürfen; c) Sicherstellung einer optimalen Eing rung in die Umgebung mit Wahrung des Ortsbildes; d) Das Überbauungskonzept wird in einem qua· • • rten Verfahren (Überbauungsstudie, Wett­ bewerb oder freiwilliger Detailbebauungsplan) erar • .

Art. 15 Wohnzone (WZ)

�!���1�:s"�h� er t1J5Die Wohnzonen sind vorwiegend der Wohnnutzung vorbehalten. Andere Nutzungen wie Handel,

fflndwerk, Dienstleistungen oder bestehende landwirtschaftliche Nutzung sind zugelassen, sofern sie keinen das Quartier störenden Verkehr verursachen, sich dem Quartiercharakter unter1 7• DEZ ' 202S ordnen und die Vorschriften der Empfindlichkeitsstufe II der Eidgenössischen Lärmschutzverords • 11-. nung eingehalten werden. Es dürfen sowohl freistehende als auch zusammengebaute Einzel­ wohnhäuser gebaut werden. 2• In den Quartieren Seeblick, Jungfrauweg und Eigerweg sind Mehrfamilienhäuser gemäss Art. 56 RPBR erlaubt. Diese dürfen maximal 6 Wohnungen und eine maximale Gebäudelänge von 30.00 m aufweisen. 3Die Zonenbestimmungen sind in Anhang 1 dieses Reglements aufgeführt.

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Gemeinde Kleinbösingen

Art. 16

1.

2. 3•

GBR

Mischzone (MIX)

Die Mischzone ist für Dienstleistungs-, für mässig störende Industrie- und Gewerbe- und Verwal­ tungstätigkeiten sowie für das Wohnen (Wohnhausarten gemäss Art. 55, 56, 57 RPBR) be­ stimmt. Der minimale Gewerbeanteil muss mindestens 10% der Geschossfläche pro Hauptgebäude be­ tragen. Die Zonenbestimmungen sind in Anhang 1 dieses Reglements aufgeführt.

Siehe Genehmlgungs­ beschluss der RIMU vom

1 7. DEZ. 2025 .... p. \'3,

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GBR

Gemeinde Kleinbösingen

Nicht Bauzonen

Art. 17 1

2•

3•

4•

Landwirtschaftszone (LWZ) Die Landwirtschaftszone umfasst das Land, das sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau eignet und zur Erfüllung der verschiedenen Aufgaben der Landwirtschaft benötigt wird oder di:!S im Gesamtinteresse landwirtschaftlich bewirtschaftet wer­ den soll. Welche Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone bewilligt werden können, richtet sich nach den übergeordneten kantonalen und eidgenössischen Bestimmungen. Für jedes nach dem ordentlichen Verfahren gemäss Art. 84 RPBR bewilligungspflichtige Bauvor­ haben in der LWZ ist ein Vorprüfungsgesuch gemäss Art. 137 RPBG empfohlen. Die Zonenbestimmungen sind in Anhang 1 dieses Reglements aufgeführt.

Art. 18 Waldareal (WA)

Das Waldareal wird gestützt auf die Forstgesetzgebung definiert und geschützt.

IV

Schutzmassnahmen und Perimeter mit besonderen Bestimmungen

Art. 19 1•

2•

3•

4•

Landschaftsschutzperimeter (LSP) Die im ZNP eingetragenen Landschaftsschutzperimeter umfassen Flächen mit hohen kulturland­ schaftlichen, ökologischen oder geomorphologischen Werten, in denen die überwiegende land­ wirtschaftliche Grundnutzung durch Schutzanweisungen überlagert ist. Der Wert dieses Gebietes darf nicht durch Bauten, Anlagen oder Terrainveränderungen vermin­ dert werden. Die traditionellen Kulturlandschaftsbereiche mit ihren wertvollen Kleinstrukturen und morphologi­ schen Kleinformen (Fluss- und Bachläufe mit ihren Uferbereichen, Hecken, Einzelbäume, Feld­ gehölze, Hochstamm-Obstgärten, Hohlwege, etc.) müssen erhalten werden. Bauten haben sich in ihrer Gestaltung der lokalen Bauweise anzupassen.

Art. 20 Raumbedarf für Gewässer

Raumbedarf für Gewässer l ha Ganehm\g� �:schluss der �lMlJ YQBieser Bereich ist für den Schutz vor Hochwasser und die Gewährleistung der natürlichen Funkti­ (;(Jt onen sowie der Zugänglichkeit, insbesondere zu Unterhaltszwecken, notwendig. Wanderwege und li 1',:.l'-'; Zufahrten für die Landwirtschaft sind innerhalb des minimalen Raumbedarfs zulässig. Zwischen der Grenzlinie des minimalen Raumbedarfs und dem Bauabstand sind leichte Umgebungsarbeiten s. g 13 _:·-· -- erlaubt, sofern der Durchgang nicht behindert wird. Ferner sind ausschliesslich Eingriffe zwecks Unterhalts und Pflege der Gewässer erlaubt. Bauten oder Anlagen müssen den Mindestabstand von 4.00 Metern zur äusseren Grenze des Raumbedarfs für Gewässer einhalten.

7. DEI. w

2. 1.

2.

3. 1.

2.

Raumbedarf bei Gewässern ohne Abgrenzungen Ist der minimale Raumbedarf eines Gewässers nicht festgelegt, so beträgt dieser 20 Meter ab dem mittleren Hochwasserstand. Der minimale Raumbedarf kann erhöht werden, wenn dies auf Grund des Gewässers und seines Uferbereichs nötig ist. Beträgt der minimale Raumbedarf eines Gewässers 20 Meter, weil nicht anderes festgelegt wurde, so legt die Sektion Gewässer des Tiefbauamtes den minimalen Raumbedarf fallweise für die Vorhaben fest, die ihm unterbreitet werden. Es wird ein Vorprüfungsgesuch empfohlen. Raumbedarf von eingedolten, nicht abgegrenzten Gewässern Bei eingedolten Gewässern und mangels besonderer Angaben auf dem ZNP oder dem DBP muss bei der Planung von Bauten und Anlagen das Gewässer berücksichtigt werden (keine Bau­ vorhaben auf der Streckenführung, keine übermässige Belastung, Kontrolle der Abflusskapazitä­ ten usw.). Es ist ausreichend Freiraum für eine spätere Freilegung des Gewässers zu gewährleisten. Dieser Raumbedarf wird entsprechend den Bestimmungen des oben stehenden Absatzes bestimmt. Es können ergänzende Detailuntersuchungen zur Erfassung des Raumbedarfs verlangt werden.

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Gemeinde Kleinbösingen 4.

GBR

Bauvorhaben in der Nähe von Gewässern Das Niveau von Bauten und Anlagen ist so zu wählen, dass diesen keine Überschwemmungsge­ fahr droht. Allenfalls können in Ergänzung zur Gefahrenkarte (Hochwasser) oder des Raumbedarfs für Gewässer Detailuntersuchungen angefordert werden. Bei Ableitung des Oberflächenwassers von Untergeschossen (Zufahrtsrampen, Aussentreppen usw.) in das Gewässer ist das Rücklaufri­ siko zu prüfen. Unter Umständen müssen besondere Sicherheitsmassnahmen getroffen werden (z.B. Rücklaufklappe und Installation von Pumpen).

Art. 21 Geschützte Naturobjekte

1• Als geschützte Naturobjekte gelten: �����1�;;�:���"8�orff) Gehölze ausserhalb des Waldareals (GaWa) gemässAbs. 2 b) sämtliche Trockenstandorte sowie erratische Blöcke (Findlinge) c) die natürlichen Wasserläufe sowie deren Uferbereich und -vegetation. <'t:> . 0___ \ 2 _ _ _. Als geschützte GaWa gelten namentlich: __ a) Innerhalb der Bauzonen die im ZNP eingetragenen Objekte. b) Ausserhalb der Bauzonen sämtliche Objekte die standortgerecht sind und einen ökologi­ schen oder landschaftlichen Wert aufweisen (gern.Art. 22 NatG): • Feldgehölze und Naturhecken, • Einzelbäume, Baumgruppen und Baumreihen (insbesondere Eichen, Linden, Ahorne und Buchen), • traditionelle hochstämmige Obstgärten. 3, Die Erhaltung oder der Ersatz von geschützten GaWa am gleichen Standort ist vorgeschrieben. 4. Die zuständige Behörde kann bezüglich des Standortes des ErsatzesAusnahmen bewilligen.

1 7. DEZ. 2025

Art. 22 Naturschutzperimeter

NSP

Kerngebiet: Die NSP �emäss ZNP sind auf Grund ihrer _Artenvielfalt der Flora �nd Fauna ge­ _ schützt. Es werden keine Neubauten oder -anlagen, keine Umbauten sowie keine Veränderu gen des Geländes gestattet. 2• Davon ausgenommen sindArbeiten: c) zur Erhaltung, zum Unterhalt und zur Verbesserung des Biotops und d) für eine landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Tätigkeit zur Erhaltung des Gebietes. 3• Umgebungsbereich: Im Fall von Störungen des Kerngebiets wie, Eutrophierung, ungenügende Wasserqualität, Pestizidvergiftung, etc., könnenAnpassungen in der Bewirtschaftung der be­ troffenen Flächen verlangt werden. Diese Anpassungen werden über Bewirtschaftungsverträge, Qi� ®. � eh&Gef\ Sl beschlu� (l�f"\MV. Y unter Berücksichtigung der Interessen des Naturschutzes und der Landwirtschaft, geregelt.

n­

1 7. DEZ. 202�

Art. 23

1. 1,

2. 3•

2.

Ortsbildschutzperimeter Ziel

Der Ortsbildschutzperimeter hat zum Ziel, die Struktur und den Charakter des Orts- und Stras­ senbildes im Bereich des traditionell gewachsenen Dorfkerns zu erhalten.Ausschlaggebende, und deshalb zu erhaltende Elemente sind: Gebäude, Freiräume und die Beschaffenheit des Ter­ rains. Er dient dem Schutz traditioneller und architektonisch wertvoller Bauten und der sorgfältigen Ein­ ordnung von Um- und Neubauten. Im Ortsbildschutzperimeter gelten die entsprechenden Zonenbestimmungen nur nach strenger Berücksichtigung der unten angegebenen Bestimmungen.

Erweiterungen bestehender Bauten

Bestehende Gebäude dürfen unter Berücksichtigung folgender Bestimmungen in geringem Masse erweitert werden: a) Der Grundriss des Gebäudes darf erweitert werden, nicht aber die Höhe des Gebäudes. b) Die Erweiterung eines Gebäudes muss im Zusammenhang mit seiner Funktion stehen. c) Die Erweiterung ist auf ein Geschoss beschränkt. Liegt das Gebäude an einem Hang, kön­ nen talseitig in besonderen Fällen maximal zwei Geschosse genehmigt werden. d) Die anrechenbare Gebäudefläche (aGF) der Erweiterung darf 30% der aGF des bestehen­ den Gebäudes nicht überschreiten. e) Die Erweiterung darf die wesentlichen Elemente, den Charakter und den baulichen Kontext des bestehenden Gebäudes nicht beeinträchtigen.

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GBR

Gemeinde Kleinbösingen f)

3.

Der Baukörper, die Gestaltung, das Material und die Farbwahl der Erweiterung müssen har­ monisch auf das bestehende Gebäude sowie die benachbarten Gebäude abgestimmt sein und auch vorhandene Freiflächen berücksichtigen. Das Erscheinungsbild innerhalb der Sied­ lung sowie die Sicht von aussen dürfen nicht beeinträchtigt werden.

Gebäude von geringer Bedeutung Die Errichtung von Nebengebäuden ist unter folgenden Bestimmungen erlaubt: a) Die grösste Ausdehnung darf 6.00 m nicht überschreiten. b) Die Gesamthöhe darf 3.50 m und die Fassadenhöhe 2.80 m nicht überschreiten. Ein Ge­ bäude mit Flachdach (Dachneigung � 7') darf folglich nicht höher als 2.80 m sein. c) Das Nebengebäude darf keine Funktion des bestehenden Gebäudes übernehmen. d) Grösse, architektonische Gestaltung, Material und Farbwahl der Erweiterung müssen har­ monisch auf das bestehende Gebäude sowie die benachbarten Gebäude abgestimmt sein und auch vorhandene Freiflächen berücksichtigen. Das Erscheinungsbild innerhalb der Sied­ lung sowie die Sicht von aussen dllrfen nicht beeinträchtigt werden.

4.

Umbau bestehender Gebäude Umbaumassnahmen bestehender Gebäude müssen den Charakter der ortsbildprägenden Archi­ tektur berücksichtigen. . 2- Die Bestimmungen für geschützte Kulturgüter (siehe Anhang 4) sind anwendbar betreffend Fas­ saden, Dächer und Materialien. 1•

5.

Neubauten Neubauten haben sich den benachbarten geschützten oder für das Ortsbild charakteristischen Gebäuden harmonisch anzupassen. Dies betrifft: a) die Stellung und Ausrichtung (auch bezüglich Strassenverlauf und Terrain), b) die Form und Proportionen des Baukörpers, vor allem im Hinblick auf die Dachform und das Verhältnis zwischen Trauf- und Firsthöhe, c) die Gesamt- und Fassadenhöhe, die Dachneigung, d) den architektonischen Ausdruck, vor allem für die Anordnung der Öffnungen, ihre Grösse und Proportionen sowie für den Anteil der Öffnungen an der Gesamtfläche, e) die Wahl des Materials und der Farben.

6.

Bebauungsmöglichkeiten Neubauten im Ortsbildschutzperimeter sind nur auf den im ZNP bezeichneten Flächen möglich.

7.

Bauten, die den Charakter des Ortsbildes beeinträchtigen Jegliche Massnahme an einem Gebäude, das in Teilen den obigen Bestimmungen nicht ent­ spricht, kann nur unter folgenden Bedingungen bewilligt werden: a) Gebäude, deren Dachform oder deren Fassaden nicht den ortsbildprägenden Gebäude ent­ sprechen, können nur umgebaut oder umgenutzt werden, wenn sie den obigen Bestimmun­ gen entsprechend, verändert werden. b) Unterhaltsarbeiten an Gebäuden, deren Bedachung oder Fassaden in Bezug auf Material o­ der Farben den obigen Bestimmungen nicht entsprechen, können nur bewilligt werden, wenn die betreffenden Elemente den oben angegebenen Bestimmungen entsprechend angepasst werden.

8.

Aussenräume Lediglich kleine Veränderungen der natürlichen Topographie des Terrains sind zugelassen. Die Bauvorhaben sollen sich der gegebenen Topographie anpassen und der Aussenraum soll har­ monisch auf den der Nachbarparzellen abgestimmt sein. Zyklopenmauern und Steinböschungen sind nicht erlaubt.

9.

Abweichungen Abweichungen von den oben angegebenen Bestimmungen können nur zugelassen werden, wenn die Anwendung der betreffenden Bestimmungen den Zielen der Bewahrung und zur Gel­ tung bringen der Besonderheiten des Ortsbildes widersprechen würde.

10.

Konsultation KGA Für jedes Bauvorhaben nehmen die Gesuchsteller zuvor mit dem KGA Kontakt auf.

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Gemeinde Kleinbösingen

Art. 24 1•

2•

3•

4•

s.

Art. 25 GBR

Geschützte Kulturgüter

Im Zonennutzungsplan sind die geschützten unbeweglichen Kulturgüter bezeichnet. Im Anhang 2 des vorliegenden Reglements figuriert eine Liste der geschützten Kulturgüter mit deren Verzeich­ niswert gemäss VuKG und Schutzkategorie. Gemäss Art. 22 KGSG erstreckt sich der Schutz eines Kulturgutes erstreckt sich auf die äusse­ ren und inneren Strukturen und Elemente und gegebenenfalls auf die Umgebung. Der Schutzumfang für Gebäude ist in drei Kategorien gegliedert: a) Kategorie 3 Der Schutzumfang enthält: • die Gebäudehülle (Fassade und Bedachung), • die innere Tragkonstruktion, • die allgemeine Anordnung des Grundrisses; b) Kategorie 2 Der Schutzumfang enthält zusätzlich: • die Elemente des Fassadenschmucks, • die allgemeine Anordnung der Innenräume und die wesentlichen Elemente der Innenausstattung; c) Kategorie 1 Der Schutzumfang enthält zusätzlich: • einzelne Elemente und Teile der Inneneinrichtung, die sich aufgrund ihrer kunsthandwerklichen oder künstlerischen Bedeutung auszeichnen (Bodenbelag, Decke, Täfer, Türen, Öfen, Dekor ... ). Handelt es sich bei der Aussengestaltung um eine wesentlichen Komponente des Gebäudecha­ rakters oder des Ortes, so dehnt sich der Schutzumfang, unabhängig der Schutzkategorie, ge­ mäss Art. 22 KGSG, ebenfalls auf die wesentlichen Elemente der Aussengestaltung (Bodenbe­ lag, Baumbestand, Mauern usw.) aus. Die Bestimmungen für geschützte Kulturgüter (Anhang 4) bilden integralen Bestandteil des vorlie­ genden Reglements. Sie beinhalten Angaben zu: a) Besondere Bestimmungen für die Kategorie 3, 2 und 1 b) Solaranlagen c) Umbau, Abbruch, Umgebungsgestaltung d) Finanzielle Unterstützung Harmonisierungsperimeter (Nahbereich geschützter Kulturgüter)

Gebiete, in denen Harmonisierungsmassnahmen zur Anwendung kommen, haben zum Ziel den Nahbereich geschützter Kulturgüter zu bewahren. Diese Harmonisierungsperimeter sind im ZNP bezeichnet. 2• Schutzbestimmungen: Siehe Genehmlgun8a• � Die Platzierung eines Neubaus muss sicherstellen, dass die Sicht von öffentlichen Bereichen besc hluss der RIM vo auf das geschützte Kulturgut gewährleistet ist. b) Material- und Farbwahl von bestehenden Bauten und Anlagen, Neu- und Anbauten müssen auf das geschützte Kulturgut abgestimmt sein. � .1\ c) Die Farbgebung der Fassaden und der Dächer muss zurückhaltender sein, als die des ge­ schützten Kulturgutes. d) Nur geringste Änderungen der Topographie des natürlichen Terrains sind zugelassen. Die Platzierung und Grösse der Neu- oder Anbauten sind diesen Gegebenheiten anzupassen. e) Sollte es notwendig sein die Auswirkungen des Neu- oder Anbaus auf ein geschütztes Kultur­ gut abzuschwächen, sollten landschaftsgestalterische Mass-nahmen ergriffen werden, durch das Pflanzen einheimischer Baumarten. f) Für jedes Bauvorhaben nehmen die Gesuchsteller zuvor mit dem KGA Kontakt auf. 1•

,1 7, DEZ. 2025

Art. 26 1•

2•

3•

Archäologische Perimeter

Für jeden Neubau oder jede Änderung an bestehenden Bauten und Anlagen sowie für jede An­ derung am natürlichen Gelände in einem archäologischen Perimeter gemäss dem ZNP nehmen die Gesuchsteller zuvor mit dem AAFR Kontakt auf. Das AAFR ist ermächtigt, in diesen Perimetern gemäss den Art. 37-40 KGSG und dem Art. 138 RPBG Sondierungs- und Grabungsarbeiten durchzuführen. Zudem sind namentlich die Bestim­ mungen von Art. 35 KGSG und von Art. 72-76 RPBG vorbehalten. Wer ein Kulturgut entdeckt, muss dies unverzüglich der zuständigen Dienststelle melden (Art. 34 KGSG).

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GBR

Gemeinde Kleinbösingen

Art. 27 1•

2•

3•

Geschützte historische Verkehrswege

Die geschützten, historischen Verkehrswege sind im Zonennutzungsplan eingetragen. Der Schutzumfang umfasst: • den historischen Verlauf • die wegsäumenden Baumreihen und Hecken • Böschungen und Gräben • das Wegprofil (Wegbreite) sowie die Wegbegleiter (Mauern, traditionelle Einfriedungen usw.) Der Unterhalt der historischen Verkehrswege wird nach fachmännischer Art ausgeübt, um eine angemessene Nutzung und die Substanzerhaltung zu gewährleisten. Belastete Standorte

Art. 28 1,

2·

Bauarbeiten, Renovierungsarbeiten oder Umbauartleiten auf einem belasteten Standort sind ei­ ner Ausführungsbewilligung gemäss Art. 5 AltlastG unterstellt. Das Erstellen einer Konformitäts­ erklärung zum Art. 3 AltlV kann angefordert werden. Daten über belastete Standorte sind im kantonalen Kataster der belasteten Standorte vermerkt und können sich jederzeit ändern. Gefahrengebiete gemäss Naturgefahrenkarte

Art. 29

1. 1•

2·

3•

Grundlagen Der ZNP bezeichnet Gebiete, die Naturgefahren ausgesetzt sind. Der KantRP enthält ausführliche Bestimmungen für alle Gefahrengebiete gemäss den jeweiligen Arten von Naturgefahren sowie Verweise auf die thematischen Gefahrenkarten. Diese Bestim­ mungen werden in das vorliegende Reglement zusammengefasst übernommen. Als sensible Objekte gelten Bauten oder Anlagen: a) In denen sich zahlreiche Personen aufhalten. b) Die selbst bei Ereignissen von geringer Intensität schwer beschädigt werden können. c) Die selbst bei Ereignissen von geringer Intensität bedeutende direkte oder indirekte wirt­ schaftliche Schäden erleiden können.

2.

Allgemeine Massnahmen Für jedes Bauvorhaben in einem Gefahrengebiet: a) Für jedes Bauvorhaben nehmen die Gesuchsteller zuvor mit der Naturgefahrenkommission Kontakt auf. b) Können zusätzliche Untersuchungen und Massnahmen angeordnet werden.

3.

Gebiet mit Restgefährdung Dieses Gebiet bezeichnet die geringen Gefährdungen, die nach der Durchführung von aktiven oder passiven Massnahmen weiter bestehen sowie Gefährdungen mit hoher Intensität und äusserst ge­ ringer Eintretenswahrscheinlichkeit. Besondere Aufmerksamkeit ist dem Standort sensibler Ob­ jekte zu widmen; gegebenenfalls könnten sich besondere Schutzmassnahmen oder Notfallpläne als notwendig erweisen und fallweise von den zuständigen Dienststellen festgelegt werden.

4. Gebiet mit geringer Gefährdung Siehe Genehmigungs- Dieses Gebiet ist im Wesentlichen ein Hinweisbereich. Alle Dossiers werden überprüft und es kön­ heschluss der RIMU vo"'hen Massnahmen zur Vorbeugung und Begrenzung des Ausmasses möglicher Schäden verlangt werden.

1 7. OEZ. 2025 .... ß'

5.

Gebiet mit mittlerer Gefährdung Dieses Gebiet ist im Wesentlichen ein Gebotsbereich. In dieser Zone ist Bauen erlaubt (ausser für sensible Objekte), aber mit bestimmten Auflagen: a) Bau- und Schutzmassnahmen sind zur Gewährleistung der Sicherheit von Personen und Sachwerten zu treffen. b) Der Gesuchsteller hat dem Baubewilligungsgesuch eine Zusatzstudie beizulegen, die die Art der Gefährdung und die umzusetzenden Massnahmen aufführt. Die zuständigen Amtsstellen können den Gesuchsteller im Rahmen des Vorprüfungsgesuchs und angesichts der Art des Bauvorhabens von dieser Zusatzstudie befreien.

pbplon ag, Plaffeien

12/20

13.11.2019 / 656KIBoesGBR07.11.2019

Gemeinde Kleinbösingen 6.

GBR

Gebiet mit erheblicher Gefährdung

Dieses Gebiet ist im Wesentlichen ein Verbotsbereich. Es sind in diesem Gebiet verboten: a) Neue Bauten, neue Anlagen und Wiederaufbauten. b) Neue Bauten, neue Anlagen und Wiederaufbauten auf Grundstücken, für die zuvor Schutz­ bauten oder Sanierungsmassnahmen zu errichten waren oder erst errichtet werden müssten. c) Umbauten, Erweiterungen oder Umnutzungen bestehender Bauten oder Anlagen mit erhebli­ cher Vergrösserung des Schadenpotentials sowie von allen Eingriffen, welche die Bruttoge­ schossfläche, die Zahl der gefährdeten Personen oder den Wert der gefährdeten Güter in er­ heblicher Weise erhöhen würde. 7.

Sonderfall Als Sonderfall und abweichend vom allgemeinen Bauverbotsgrundsatz sowie unter Vorbehalt der von den zuständigen Dienststellen gemachten Auflagen können die folgenden Arbeiten bewilligt werden: a) Standortgebundene Bauten und Anlagen von grösserem öffentlichem Interesse, vorausge­ setzt dass Bau- und Schutzmassnahmen getroffen werden. b) Unterhalts-, Reparatur- und Renovationsarbeiten (Bedachungen, Fassaden, Fenster, ·Isola­ tion, Sanitär-, Elektro- und Heizungsanlagen, Kanalisationen). c) Sanierungs- und Schutzarbeiten, um die Gefahrenstufe zu senken und den Schutzgrad zu erhöhen. Siehe Genehml!')UHg§• beschluss der �!Ml:J vef# Gewisse Bauten von geringer Bedeutung gemäss Art. 85 RPBR, sofern dadurch die Risiko­ oder Gefahrenlage nicht verstärkt wird. Hierbei sind folgende Mindestbedingungen einzuhal­ ten: begrenzte Eingriffe auf und unter dem Boden, begrenzte Erdbewegungen (in Wahrung 11 7. DEZ. 2025 der ursprünglichen Massenbilanz), unerhebliche Überlastungseffekte . .... '8'" 8. 1.

2•

V

Gefahrenhinweisgebiet

Dieses Gebiet weist auf das Vorhandensein einer Gefahr hin, ohne dass jedoch ihre Stufe (Inten­ sität, Wahrscheinlichkeit) beurteilt wurde. Vor jedem Bauvorhaben ist mit der Naturgefahrenkommission abzuklären, ob eine Studie auszu­ führen ist, um die Gefahrenstufe zu bestimmen. Anschliessend sind die Massnahmen umzuset­ zen, die der somit ermittelten Gefahrenstufe entsprechen.

Strafbestimmungen

Art. 30 Übertretungen

Übertretungen gegen das vorliegende Reglement werden nach den Bestimmungen von Art. 173 RPBG geahndet.

VI

Schlussbestimmungen

Art. 31 Aufhebung

-3Iehe Genehmigungsleschluss der RIMU\1omMit dem Inkrafttreten dieses Reglements werden aufgehoben: • alle kommunalen Bestimmungen, welche dem Zonennutzungsplan und dem vorliegenden Reglement entgegenstehen; namentlich t;.,\L • das Planungs- und Baureglement vom 7. Juni 2001, • der Zonennutzungsplan vom 14. Dezember 1993. 2• Folgende Detailbebauungspläne werden aufgehoben: • Krummenacher • Obergrueneburg • Seeblick • Weiermatte-Bergacker 3. Folgende Detailerschliessungsperimeter: • Grueneburg 4. Etappe • Grueneburg 7. Etappe

1 7. DEZ. 2025

pbplan ag, Plaffeien

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13.11.2019 / 656KIBoesGBR07.11.Z019