Baureglement
Merlach
Document
- Numer
- 2271
- Vischnanca
- Merlach
- Chantun
- Fribourg
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- En vigur dapi
- 19-02-2013
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Fribourg
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GEMEINDE MERLACH
ÄNDERUNG ORTSPLANUNG:
Art. 18 ZONE IM ALLGEMEINEN INTERESSE 1 (ZA)
(FÜR UMBAU UND VERGRÖSSERUNG HFR SPITAL MEYRIEZ - MURTEN)
ÄNDERUNGEN PLANUNGS- UND BAUREGLEMENT
22. OKTOBER 2012
(AUFLAGE)
BOENZLI, KILCHHOFER & PARTNER RAUMPLANUNG / UMWELTPLANUNG MOOSGASSE 34 POSTFACH 3210 KERZERS TEL. 031 755 72 92 FAX 031 755 7543
GEMEINDE MERLACH ÄNDERUNG ORTSPLANUNG / UMBAU UND VERGRÖSSERUNG HFR SPITAL MEYRIEZ - MURTEN
ÄNDERUNGEN PLANUNGS- UND BAUREGLEMENT (PBR)
Das Planungs- und Baureglement der Gemeinde Merlach vom 5.3.97 (Genehmigung RUBD) und die Anpassungen vom 15.2.06 (Genehmigung RUBD) bilden die Basis der nachfolgend aufgeführten Reglementsänderungen.
Die nachfolgend in roter Farbe gedruckten Formulierungen sind Änderungen, Ergänzungen
oder Erneuerungen:
Art. 18 Zone im allgemeinen Interesse I (ZAI I
1. Zweck und Nutzung
Diese Zone ist für das Spital und das medizinische Pflegeheim, sowie für die notwendigen Erweiterungen oder Erneuerungen der bestehenden Bauten und Anlagen bestimmt.
2. Bauweise:
3. Geschosse:
3- 4. Überbauungsziffer (UZ): 5. Geschossflächenziffer (GFZ): 6. Grenzabstand (A):
7. Erhöhte Abstände: 8. Gesamthöhe (h):
9. Besondere Bestimmungen:
8- 10. Lärmempfindlichkeitsstufe:
AUFLAGE, STAND 22.10.12
Offen
Die Geschosszahl ist frei. Attikageschosse sind zugelassen, müssen jedoch gegenüber dem darunter liegenden Geschoss um min. 3.00 m zurückversetzt sein.
Max. 50-% 0.50
Max-0-85
Max. 2.00
Die Hälfte der Gebäudehöhe (h/2), jedoch min. 8.00 m
43-der-Gebäudelä! il : ehr als-5-00-m-Gebäudehöhe-gegenü nen- Gemäss Art. 83 RPBR
Max-18-00-m
Gebäude ohne Attikageschoss max. 20.00 m Gebäude mit Attikageschoss max. 23.50 m
Die Gesamthöhe wird ab der im Jahr 2012 vorhandenen Topografie gemessen.
Bauprojekte können Anpassungen an Verkehrsanlagen und Werkleitungen erfordern. Vor einem Baugesuch sind deshalb Abklärungen hinsichtlich Kapazität, Sicherheit und Emissionen zu tätigen. Die erforderlichen Massnahmen werden vom Gemeinderat festgelegt.
GEMEINDE MERLACH ÄNDERUNG ORTSPLANUNG / UMBAU UND VERGRÖSSERUNG HFR SPITAL MEYRIEZ - MURTEN
Inkrafttreten
Die vorliegende Reglementsänderung tritt mit der Genehmigung durch die Raumplanungs-, Umweltund Baudirektion in Kraft. Nach der Genehmigung wird die Ergänzung im Planungs- und Baureglement der Gemeinde Merlach nachgetragen.
22. Oktober 2012 Der Ortsplaner:
BÖNZLI, KILCHHOFER & PARTNER
Jörg Bönzli I c
>
Genehmigungsvermerke
Öffentliche Auflage
Die öffentliche Auflage erfolgte gemäss Amtsblatt Nr. 45 vom 9. November 2012. Es sind keine Einsprachen eingegangen.
eniommen dm: 17. Dezember 2012
Dar Schre! .
ı
Genehmigung Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion Freiburg Durch die Raumplanungs-, Umweit- und Baudirektion genehmigt am: I 9, Feb. 2913
Der Staatsrat, Direktor:
AUFLAGE, STAND 22.10.12 2
GEMEINDE MERLACH
GERINGFÜGIGE ANPASSUNGEN ORTSPLANUNG:
ART. 11 ABS. 2 WALDABSTAND UND
Art. 17 SONDERZONE (SZ)
ÄNDERUNGEN PLANUNGS- UND BAUREGLEMENT
JULI 2005
{ÖFFENTLICHE AUFLAGE)
RAUMPLANUNG / UMWELTPLANUNG TEL. 031 755 7292 _ FAX 031 755 75 43
BOENZLI, KILCHHOFER & PARTNER MOOSGASSE 34 POSTFACH 3210 KERZERS
GEMEINDE MERLACH ÄNDERUNG PLANUNGS- UND BAUREGLEMENT
ÄNDERUNG PLANUNGS- UND BAUREGLEMENT (PBR)
Im nachfolgenden Artikel 11 ist die Änderung fett gedruckt und die alte Version durchgestrichen!
Art. 11 Abstände zu Strassen, zum Wald und zu Gewässern
1. Strassenabstandsgrenzen
Die Strassenabstandsgrenzen gemäss Strassenrichtplan sind als minimale Grenzabstände zu betrachten. Sofern keine Strassenabstandsgrenzen festgelegt sind gelten die Abstände gemäss Art. 118 des SG.
2. Waldabstand Wenn der Zonennutzungsplan nichts anderes festlegt, beträgt der minimale Abstand von einem Gebäude zur Waldgrenze 39-m 20 m.
3. Seeufer
Der Abstand einer Baute oder einer Anlage beträgt mindestens 30 m; dies gilt ebenfalls für jegliche Materialablagerungen und Änderungen des natürlichen Geländes. Für die Festlegung dieser Abstände (s. Zonennutzungsplan) gelten die Parzellengrenzen, bzw. die Uferlinie dort wo die Parzellengrenzen dieselbe seewärts überschreiten.
Der nachfolgende Artikel 17 wurde neu formuliert.
Alte Formulierung: (künftig ungültige Teile durchgestrichen)
Art. 17 Sonderzone (SZ)
1. Zweck und Nutzun: Die bestehende Nutzung der überbauten Flächen kann aufrechterhalten werden.
’ Gebäude, welche durch Naturgewalten zerstört werden, können wieder aufgebaut werden. Dabei gelten die bestehenden Gebäudenutzungen, -velumen;—höhen, Grenz-, Seeufer- und Waldabstände.
2. Lärmempfindlichkeitsstufe: ll
FASSUNG JULI 2005
GEMEINDE MERLACH ÄNDERUNG PLANUNGS- UND BAUREGLEMENT
Neue Formulierung: (Ergänzungen zur alten Formulierung fett)
Art. 17 Sonderzone (SZ)
1. Zweck und Nutzung
Die bestehende Nutzung der überbauten Flächen kann aufrechterhalten bleiben. Gebäude, welche durch Naturgewalten zerstört werden, können wieder aufgebaut werden. Dabei gelten die bestehenden Gebäudenutzungen, Seeufer-, Hecken- und Waldabstände.
2. Erweiterungen Erweiterungen der Bruttogeschossfläche (BGF) von max. 30 % sind zulässig, soweit die
bestehenden Hecken- , Wald- und Seeuferabstände nicht verringert werden. Neue Unterkellerungen werden nicht zugelassen.
3. Grundabstand (A): min. 4.00 m 4. Erhöhter Abstand (A’): 1/3 der Gebäudelänge (L) für Gebäude mit
L > 12.00 m und mehr als 5.00 m Gebäudehöhe (GH) 5. Gebäudehöhe (GH): max. 7.50 m
6. Lärmempfindlichkeitsstufe: Il
Inkrafttreten
Die vorliegende Reglementsänderung tritt mit der Genehmigung durch die Baudirektion in Kraft. Nach der Genehmigung wird die Ergänzung im Planungs- und Baureglement der Gemeinde Merlach nachgetragen.
Juli 2005 Der Ortsplaner:
BÖNZLI, KILCHHOFER & PARTNER _ r
Jörg Bönzli Ic
FASSUNG JULI 2005
GEMEINDE MERLACH ÄNDERUNG PLANUNGS- UND BAUREGLEMENT
Genehmigungsvermerke
Durch den Gemeii N Der Ammann: . Sf
Öffentliche Auflage
Beschluss des Ge:
August 2005
Diese Reglementsänderung wurde öffentlich aufgelegt
vom 12. August 2005 bis 12. September 2005
‚Genehmigt durch die Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion
Freiburg, den 13. FEB. 2u66
Der Staatsrat, Direktor
FASSUNG JULI 2005 3
GEMEINDE MERLACH /FR
ORTSPLANUNG
PLANUNGS- UND BAUREGLEMENT (PBR)
April 1996
INHALTSVERZEICHNIS
-
. TEIL : ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Zweck Seite Gesetzliche Grundlagen: Unterlagen der
Kantons-, Regional- und Ortsplanung
Rechtsnatur
Anwendungsbereich
Aufsicht und Vollzug
Sa
D
TEIL : ZONENVORSCHRIFTEN
IR
pitel : Generelle Vorschriften Zonenarten Seite
Obligatorische Detailbebauungspläne
Geschützte Bauten
Archäologische Perimeter
Naturobjektschutz
Abstände zu Strassen, zum Wald und zu Gewässern Grenzüberschreitende Koordination
EERESEEL
\6} 1
apitel : Spezielle Zonenvorschriften
13 _ Dorfzone (DZ) Seite 14 Mischzone (MZ)
15 Wohnzone schwacher Besiedlungsdichte I(WS I)
16 __Wohnzone schwacher Besiedlungsdichte II (WS II)
Sonderzone (SZ)
18 Zone im allgemeinen Interesse I (ZALI)
19 Zone im allgemeinen Interesse II (ZAII)
20 Seeuferschutzzone (SUSZ)
21 Wald bzw. Forstwirtschaftszone (FWZ)
DR ale
3. TEIL : BAU- UND ANDERE VORSCHRIFTEN
.22 _ Bestehende zonenfremde Bauten Seite
Art. 23 Zonenfremde Anlagen, Ablagerungsplätze, Materialent-
nahmestellen, Campingplätze, Mobilheimanlagen usw.
Art. 24 Parkplätze
Art. 25 Antennen
>
wur
[Be Ze ER ee, or
19
19
19
4. TEIL : BEWILLIGUNGS- UND KONTROLLVERFAHREN
Art. 26
Art. 27 Gebühren
Expertisen
5. TEIL : SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 28
34 weitere Artikel
Art. 29
Art. 30
Art. 31
Art. 32 Aufhebung
Widerhandlungen Übergangsbestimmungen Andere Gemeindevorschriften Inkrafttreten
ANHÄNGE
Anhang 1 Anhang 2 Anhang 3 Anhang 4 Anhang 5
Zusammenfassung der Zonenvorschriften Abkürzungsverzeichnis
Liste der geschützten Bauten
Liste der geschützten Naturobjekte
Liste der einheimischen Laub- und Nadelhölzer
Seite
Seite
Seite
1. TEIL:
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1
Art. 2 Zweck
1 Das vorliegende Planungs- und Baureglement umschreibt die Nutzung des Gemeindegebietes und legt die Vorschriften zur Erstellung und Veränderung von Gebäuden sowie der übrigen Anlagen fest. Es bezweckt eine geordnete und harmonische Entwicklung der Gemeinde. Das Reglement bildet mit dem Zonennutzungsplan die baurechtliche Grundordnung.
zlich lagen; Unterlagen der Kantons-, Regional- un lanun
1 Die gesetzlichen Grundlagen dieses Reglementes bilden :
- Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG),
- Raumplanungs- und Baugesetz vom 9. Mai 1983 (RPBG),
- Ausführungsreglement vom 18. Dezember 1984 zum Raumplanungs- und Baugesetz (ARZRPBG),
- Strassengesetz vom 15. Dezember 1967 (SG),
- Ausführungsreglement vom 7. Dezember 1992 zum Strassengesetz (ARSG)
- Kant. Ausführungsgesetz zum Schweiz. Zivilgesetzbuch vom 22. November 1911 (AGZGB),
sowie alle übrigen einschlägigen kantonalen und eidgenössischen Vorschriften
sowie die kantonalen und regionalen Richtpläne und Beschlüsse, welche mit der
Ortsplanung der Gemeinde in Verbindung stehen.
2 Die kommunalen ortsplanerischen Unterlagen setzen sich zusammen aus : a) dem Strassenrichtplan
b) dem Zonennutzungsplan
c) dem vorliegenden Reglement
d) den Detailbebauungsplänen und ihren speziellen Reglementen
e) dem Planungsbericht.
Rechtsnatur
1 Das vorliegende Reglement und der Zonennutzungsplan sind verbindlich für Behörden und Private.
2 Der Richtplan ist für die Gemeinde- und Kantonsbehörden, nicht aber für die Grundeigentümer verbindlich (Art. 76 des RPBG).
Art. 4 Anwendungsbereich
ı Das vorliegende Reglement hat für das gesamte Gemeindegebiet Gültigkeit.
2 Es findet Anwendung auf alle Bauten laut Definitionen nach Artikel 146 RPBG.
Art. 5 Aufsicht und Vollzug
1 Die Aufsicht über das Bauwesen und der Vollzug der Bauvorschriften sind Sache des Gemeinderates.
2 Im Rahmen der Bestimmungen der Artikel 54, 55 und 150 des RPBG und des Artikels 119 des SG kann der Gemeinderat Ausnahmen bewilligen.
2. TEIL : ZONENVORSCHRIFTEN
1. Kapitel : Generelle Vorschriften
Art. 6
Art. 7
Art. 8 Zonenarten
1 Der Zonennutzungsplan umfasst folgende Zonenarten :
- Dorfzone (DZ)
- Mischzone (MZ)
- Wohnzone schwacher Besiedlungsdichte I (WS I)
- Wohnzone schwacher Besiedlungsdichte II (WS II) - Sonderzone (SZ)
- Zone im allgemeinen Interesse I (ZAI I)
- Zone im allgemeinen Interesse II (ZAIID
- Seeuferschutzzone (SUSZ)
- Forstwirtschaftszone (FWZ)
2 Die entsprechenden Zonengrenzen sind aus dem in der Gemeindeschreiberei einzusehenden Zonennutzungsplan ersichtlich.
3 Die speziellen Zonenvorschriften sind in diesem Reglement aufgeführt. Sie bestimmen Art und Mass der in den Zonen vorgesehenen Nutzungen.
Obligatorischer Detailbebauungsplan
ı Der Zonennutzungsplan bezeichnet dasjenigen (Mischzone), für welches ein Detailbebauungsplan (Quartierplan) obligatorisch ist.
2 Die Kosten der Erstellung des Detailbebauungsplanes und seine Ausführung gehen zu Lasten der Grundeigentümer.
Geschützte Bauten
l Der Zonennutzungsplan bezeichnet die im Sinne des Kulturgütergesetzes geschützten Bauten. Die Liste dieser Bauten ist im Anhang 3 des Planungs- und Baureglementes aufgeführt und gibt deren Wert nach der Einstufung A, B, und C gemäss Art. 48 des Ausführungsreglementes vom 17. August 1993 zum Gesetz über den Schutz der Kulturgüter (ARZKGSG).
2 Die geschützten Bauten müssen in ihrem Eigenwert, ihrer Substanz und ihren charakteristischen Elementen erhalten werden.
Art. 9
Art. 10
Schutzumfang Wert C:
Erhaltung der Baustruktur und der architektonischen Hauptelemente unter dem Aspekt des Ortsbildschutzes.
Schutzumfang Wert B (Zusätzlich zu den Vorschriften für den Wert C): Erhaltung der Gebäudehülle sowie der inneren Struktur und Ausstattung.
Schutzumfang Wert A (Zusätzlich zu den Vorschriften für die Werte CundB): Integrale Erhaltung der Innenräume, der Innen- und Aussendekoration sowie der wesentlichen Elemente der Umgebungsgestaltung.
Art. 64
Abs. 2 und 3 des Raumplanungs- und Baugesetzes ist vorbehalten.
3 Für jedes von einer Instandstellung, einem Umbau, einer Standortveränderung oder einem Abbruch betroffene geschützte Baute sowie bei Eingriffen in dessen Nahumgebung ist das Gutachten der Kommission für Kulturgüter erforderlich. Die Vorprüfung laut Art. 184 RPBG ist obligatorisch und muss vor dem Baubewilligungsgesuch erfolgen.
4 Gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über den Schutz der Kulturgüter kann der Staat unter bestimmten Umständen bei einem geschütztem Objekt für Erhaltungs- und Restaurierungsarbeiten eine finanzielle Unterstützung gewähren.
5 Falls dies vom Interesse des Ortsschutzes her gerechtfertigt ist, kann der Gebäudeschutz auf die Umgebung erweitert werden (Mauern, Einfriedungen, Strassenraum, Baumbestand, usw.)
Archäologische Perimeter
1 Innerhalb der im Zonennutzungsplan bezeichneten archäologischen Perimeter ist für jede neue Baute oder Änderung an bestehenden Gebäuden sowie für jede Änderung am natürlichen Gelände die Vorprüfung laut Art. 184 RPBG an den Gemeinderat obligatorisch.
2 Der archäologische Dienst ist ermächtigt, in diesem Perimeter gemäss den Artikeln 37 bis 40 KGSG Sondierungs- und Grabarbeiten durchzuführen. Die Bestimmungen von Artikel 35 KGSG und Artikel 63 Abs. 4 RPBG sind vorbehalten.
3 Wer ein Kulturgut entdeckt, muss dies unverzüglich der zuständigen Dienststelle melden (Art. 34 KGSG).
Naturobjektschutz
! Einzelbäume und Baumgruppen, welche infolge Grösse, Standort, Wirkung auf das Ortsbild, Bezug zum bebauten Raum usw. besonders wichtig sind, sind ge-
Art. 11
Art. 12 schützt. Die Liste dieser Naturobjekte ist im Anhang 4 des Planungs- und
Baureglementes aufgeführt.
2 Deren fachgerechte Pflege und Erhaltung obliegt den Eigentümern. Bewilligungen für begründete Entfernung von Einzelbäumen liegen in der Kompetenz des Gemeinderates; in solchen Fällen sowie bei mutwilliger Entfernung oder Beschädigung verfügt der Gemeinderat über Ersatzmassnahmen.
® Der Gemeinderat verlangt bei Baubewilligungsgesuchen die genaue Bezeichnung (Lage, Art) der geschützten Einzelbäume und Baumgruppen.
* Die Bestimmungen von Art. 20 Ziff. 4 (Seeuferschutzzone) sind vorbehalten. ° Die Umgebungsgestaltung hat vorzugsweise mit einheimischen Laub- und Nadel-
hölzern zu erfolgen; Heckenpflanzen sowie niederwüchsige Baumarten sind zu bevorzugen (s. Liste Anhang 5).
‚Abstände zu Strassen, zum Wald und zu Gewässern
1, Strassenabstandsgrenzen
Die Strassenabstandsgrenzen gemäss Strassenrichtplan sind als minimale Grenzabstände zu betrachten. Sofern keine Strassenabstandsgrenzen festgelegt sind gelten die Abstände gemäss Art. 118 des SG.
2. Waldabstand Wenn der Zonennutzungsplan nichts anderes festlegt, beträgt der minimale Ab-
stand von einem Gebäude zur Waldgrenze 3% m. heheich KUE: D 15.2.06
20 siehe En 3, Seeufer Sces Der Abstand einer Baute oder einer Anlage von der Grenze des beträgt mindestens 30 m; dies gilt ebenfalls für jegliche Materiallagerung und Änderung des natürlichen Geländes. Für die Festlegung dieser Abstände (s. Zonennutzungsplan) gelten die Parzellengrenzen, bzw. die Uferlinie dort wo die Parzellengrenzen dieselbe seewärts überschreiten.
Grenzüberschreitende Koordination
Für Detailbebauungsplan-, sowie in besonderen Fällen bei Baubewilligungsverfahren in Gebieten, welche an Bauzonen der Nachbargemeinde (Murten) angrenzt, ist dieselbe zur Stellungnahme einzuladen. Dies gilt ebenso, wenn die Bauzonen durch eine öffentliche Strasse getrennt sind. Dabei sind vor allem Fragen der Erschliessung, der Strassen- und Aussenraumgestaltung usw. gemeinsam zu behandeln. Bei Detailbebauungsplanverfahren hat dies anlässlich der Vorprüfung zu erfolgen.
|
2. Kapitel :
Art. 13 zielle Zonenvorschriften
Dorfzone (DZ)
1. Ziel und Nutzung Die Dorfzone hat den Schutz erhaltenswerter Baugruppen und Einzelbauten sowie
die harmonische Eingliederung von allfälligen Neubauten zum Ziel. Sie ist dem Wohnen und den öffentlichen und privaten Dienstleistungsbetrieben vorbehalten.
2. Bauweise: offen
3. Überbauungsziffer: max. 35% 4. Ausnützungsziffer: max. 0.45 5. Grundabstand (A): min. 5.00 m
6, Erhöhte Abstände (A): 1/3 der Gebäudelänge L für Gebäude mit L > 15.00 m und mehr als 5.00 m Gebäudehöhe.
7. Gebäudelänge (L) max. 20.00 m 8. Gebäudehöhe (GH) max. 7.50 m
9, Dachformen
Die Bauten sind mit Giebeldächern zu versehen. Die Dachneigung beträgt minimal 20° und maximal 45°, Für An- und Kleinbauten können Flachdächer gestattet werden.
10. Besondere Bestimmungen
1 Neubauten :
Die Erstellung und die Ausrichtung der Bauten muss die Struktur des bebauten Ortsbildes berücksichtigen. Die Architektur der Gebäude muss mit dem überwiegenden Charakter der Bauten, die das Ortsbild prägen, übereinstimmen.
2 Dächer :
Der traditionnelle Aspekt der Dächer ist zu erhalten. Die Nutzung der Dachräume ist nur gestattet, wenn durch Beleuchtungs- und Lüftungsöffnungen das Dach nicht verunstaltet wird. Form, Ausmasse und verwendete Materialien dürfen das Ortsbild nicht verändern.
-10.-
3 Bestehende Gebäude : Bei jeglichem Umbau muss der Erhalt der Hauptkomponenten des architektonischen Gebäudecharakters gewährleistet sein.
4 Die Vorprüfung laut Art. 184 RPBG ist obligatorisch und muss vor dem Baubewilligungsgesuch erfolgen.
11. Lärmempfindlichkeitsstufe: III
Art. 14 -1-
Mischzone (MZ)
1. Ziel und Nutzung
Dieses Gebiet ist nutzungsmässig die Fortsetzung der gleichartigen Zone der Gemeinde Murten. Diese Zonenvorschriften bezwecken, eine harmonische und koordinierte Gesamtüberbauung des Gebietes zu ermöglichen.
Zugelassen sind Geschäftsräume für mässig störende Betriebe vor allem in den Erdgeschossen, sowie Wohnungen, Büroräume, Praxen usw. in den Obergeschossen. Wohnungen in den Erdgeschossen sind in der Regel nicht zugelassen. Reine Wohn- oder Geschäftsneubauten sind nicht gestattet, es sei denn, sie seien als Teile einer Gesamtüberbauung oder eines Detailbebauungsplanes konzipiert, welche ihrerseits das Prinzip der Mischung beinhaltet.
2. Bauweise: geschlossen
3, Überbauungsziffer: laut Quartierplan 4. Ausnützungsziffer: laut Quartierplan 5. Grundabstände: laut Quartierplan 6. Erhöhte Abstände: laut Quartierplan 7. Gebäudehöhe: max. 12.00 m
8. Besondere Bestimmungen: 1 In dieser Zone ist, im Rahmen eines Quartierplanes laut Art. 68 RPBG, die ge-
schlossene Bauweise laut Art. 52 ARZRPBG anwendbar. Die Bestimmungen Ziff. 3 - 6 sowie die Nutzungsanteile sind durch den Quartierplan festzulegen.
2 Vorgängig der Quartierplanung erlässt der Gemeinderat Planungsrichtlinien. Deren verbindliche Festlegung in Form eines Anhanges zum vorliegenden Reglement ist vorbehalten; das Verfahren laut Art. 78 fFRPBG ist anwendbar (s. dazu auch Art. 12).
9. Lärmempfindlichkeitsstufe: II
Art. 15 -122-
Wohnzone schwacher Besiedlungsdichte I (WS I)
1. Ziel und Nutzung;
Diese Zone ist für das Wohnen mit alleinstehenden Einzelwohnhäuser mit max. zwei Wohnungen bestimmt. Kleine ruhige Dienstleistungsbetriebe sind zugelassen, wenn dadurch die Hauptnutzung "Wohnen" nicht beeinträchtigt wird.
2. Bauweise: offen
3, Überbauungsziffer: max. 25% 4. Ausnützungsziffer: max. 0.40 5. Grundabstand (A): min. 5.00 m
6. Erhöhte Abstände (A'): 1/3 der Gebäudelänge L für Gebäude mit L > 15.00 m und mehr als 5.00 m Gebäudehöhe.
7. Gebäudelänge (L): max. 20.00 m 8. Gebäudehöhe (GH): max. 9.50 m 9. Dachformen
Die Bauten sind mit Giebeldächern zu versehen. Die Dachneigung beträgt minimal 20° und maximal 45°. Für An- und Kleinbauten können Flachdächer gestattet werden.
10. Lärmempfindlichkeitsstufe : II
Art. 16 -13-
Wohnzone schwacher Besiedlungsdichte II (WS I)
1. Ziel und Nutzung: Diese Zone ist für das Wohnen mit alleinstehenden Einzelwohnhäuser mit max.
zwei Wohnungen bestimmt. Kleine ruhige Dienstleistungsbetriebe sind zugelassen, wenn dadurch die Hauptnutzung "Wohnen" nicht beeinträchtigt wird.
2. Bauweise: offen
3. Überbauungsziffer: max. 25% 4. Ausnützungsziffer: max. 0.40 5. Grundabstand (A): min. 5.00 m
6. Erhöhte Abstände: 1/3 der Gebäudelänge L für Gebäude mit L > 15.00 m und mehr als 5.00 m Gebäudehöhe.
7 äudelänge (L): max. 20.00 m 8. Gebäudehöhe (GH): max. 7.50 m 9. Dachformen
Die Bauten sind mit Giebeldächern zu versehen. Die Dachneigung minimal 20° und maximal 45°. Für An- und Kleinbauten können Flachdächer gestattet werden.
10. Besondere Bestimmungen Landwirtschaftliche Gebäude, die nicht mehr als solche benutzt werden, können,
ohne Anwendung von Art. 16 Ziff. 1, in ihrem bestehenden Bauvolumen ausgebaut werden. Das Vorprüfungsgesuch gemäss Art. 184 RPBG ist obligatorisch.
11. Lärmempfindlichkeitsstufe : II
Art. 17 -14-
Sonderzone (SZ) Pr
1. Zweck und Nutzung
1 Die bestehende Nutzung der überbauten Flächen kann aufrechterhalten werden. 2 An bestehenden Bauten und Anlagen-dürfen im Rahmen der bisherigen Zweckbestimmung lediglich Unterhalts- und Ausbesserungsarbeiten vorgenommen werden; Erweiterungen und Neubauten sind nicht zugelassen.
3 Gebäude, welche durch Aturgewalten zerstört werden, können wiederaufgebaut
werden. Dabei gelten die'bestehenden Gebäudenutzungen, -volumen, - höhen, Grenz-, Seeufer- und Naldabstände.
2. Lärmempfindlichkeitsstufe ; II
2S
-15-
Zone im allgemeinen Interesse I (ZAIT)
one ist für das Spital und das medizinische Pflegeheim, sowie für die igen Erweiterungen oder Erneuerungen der bestehenden Bauten und Anlagen bestimmt.
2. Bauweise‘ offen
3. Überbauungsziffer: max. 50%
4. Ausnützungsziffer: max. 0.85
5. Grundabstände (A):
min. 8.00 m gegenüber angrenzenden Bauzonen
6. Erhöhte Abstände (A)): 1/3 der Gebäudelänge L für Gebäude mit L > 24.00 m und mehr als 5.00 m Gebäudehöhe gegenüber angrenzenden
Ausnahmen laut Art. 63 Abs. 5 ARZRPBG sind vorbehalten
7. Gebäudehöhe (GH): max. 16.00.m
N N
8. Lärmempfindlichkeitsstufe : II ER
She Enkhul RUBD 13.2. 13
Art. 19 -16-
Zone im allgemeinen Interesse II (ZAI II)
1. Zweck und Nutzung Diese Zone ist für bestehende öffentliche Bauten und Anlagen (Kirche, Friedhof,
Schwimmbad), sowie für eventuelle Erweiterungen derselben bestimmt.
2. Besondere Bestimmungen
1 Da grundsätzlich nur Aussenanlagen und zugehörige Einrichtungen zugelassen sind, sind keine Vorschriften betreffend Bauweise, Überbauungs- und Ausnützungsziffer, Gebäudeabstände und -höhen anwendbar.
2 Dort wo diese Zone an das Seeufer angrenzt, sind die Bestimmungen von Artikel 20 Ziff. 2 Abs. 3 und 4 analog anwendbar.
3. Lärmempfindlichkeitsstufe : II
-17-
Art. 20 Seeuferschutzzone (SUSZ)
1. Zweck und Nutzung 1 Diese Zone dient dem Schutz des Seeufers, sowie der Schaffung oder Beibehal-
tung von Freiräumen und Grünzügen im Seeuferbereich, welche für Erholungsund Freizeitfunktionen bestimmt sind.
2 Zugelassen sind nur Aussenanlagen, welche für den Allgemeingebrauch bestimmt sind sowie eventuelle Bauten geringfügiger Bedeutung, welche dem Zweck der Zone nicht widersprechen.
2. Besondere Bestimmungen 1 Der Gemeinderat kann von Fall zu Fall besondere Vorschriften festlegen für Aus-
gestaltung und Unterhalt der Seeuferschutzzone, insbesondere für einen allfälligen Ausbau des Bootshafens, Anlage eines öffentlichen Seeuferweges, usw.
2 Nur die für den Unterhalt des Uferbereiches notwendigen und von den zuständigen kantonalen Behörden bewilligten Arbeiten sind zugelassen. Bestehende Bauten und Anlagen, wie Bootsstege, Rampen usw. sind dem Staatsratsbeschluss vom 20. Februar 1973 unterstellt.
3 Der dieser Zone vorgelagerte Schilfbestand ist geschützt und darf weder entfernt, noch beschädigt werden.
4 Der vorhandene Baumbestand ist geschützt und muss grundsätzlich erhalten werden, vor allem im Bereich zwischen Seeufer und Seeuferlinie; der Gemeinderat
kann Ersatzmassnahmen anordnen.
3. Lärmempfindlichkeitsstufe : --
Art. 21 -18-
Wald bzw. Forstwirtschaftszone (FWZ)
1. Nutzung Das Waldareal ist aufgrund der Forstgesetzgebung abgegrenzt (laut Waldfeststellung vom 12, Juli 1995), geschützt und genutzt.
2. Besondere Bestimmungen
Dort wo das Waldareal sich im Seeuferbereich befindet, sind den Anliegen des Seeuferschutzes besonders Rechnung zu tragen. Vor allem ist die Uferbewachsung und der vorgelagerte Schilfbestand zu schützen.
-19 -
3. TEIL : BAU- UND ANDERE VORSCHRIFTEN
Zusätzlich zu den Bestimmungen des RPBG (Art. 145 - 168) und des dazugehörenden Ausführungsreglementes (Art. 20 - 71) gelten nachfolgende Vorschriften.
Art. 22
Art. 23
Art. 24
Art. 25 Bestehende zonenfremde Bauten
Bestehende Bauten und ihre Nutzung, die dem Charakter der Zone nicht entsprechen, unterstehen den Vorschriften des Artikels 54 des RPBG.
Zonenfremde Anlagen, Ablagerungsplätze, Materialentnahmestellen, Campinglätze, Mobilheimanlagen usw
ı Das Landschafts- und Ortsbild darf nicht durch zonenfremde Anlagen gestört werden. Die Ablagerung von Fahrzeugen, Maschinen und Geräten usw. ist nicht gestattet.
?Das Aufstellen eines Wohnwagens oder ähnlicher Einrichtungen für die Dauer von weniger als einem Monat untersteht der Bewilligung des Gemeinderates.
Parkplätze
Pro Wohnung sind mindestens zwei Parkplätze zu erstellen. Der Gemeinderat kann entsprechend den Bedürfnissen zusätzliche Parkplätze verlangen, namentlich Besucherparkplätze bei Detailbebauungsplänen.
Für andere Nutzungen legt der Gemeinderat in Anwendung der VSS-Norm 640 601a (Ausgabe Mai 1993) die Anzahl Parkplätze fest.
‚Antennen
1 Als Sende- und Empfangsanlagen im Sinne des vorliegenden Reglementes gelten die ausserhalb eines Gebäudes oder auf einem Grundstück angebrachten Antennen bzw. Parabolspiegel zum Betriebe einer Sende- und/oder Empfangsanlage. Diese werden nachfolgend als Antennenanlage bezeichnet.
2 Antennenanlagen sind bewilligungspflichtig. 3 Pro Gebäude ist nur eine sichtbare Antennenanlage erlaubt mit Ausnahme der
Dorfzone, in denen an die bestehende Gemeinschaftsanlage anzuschliessen ist. Über Ausnahmen entscheidet der Gemeinderat.
=20-
4 In neuen Quartieren ist an die bestehende Gemeinschaftsanlage/Kabelnetz anzuschliessen.
5 Die Grösse der Antennenanlagen ist auf die technisch kleinstmöglichste Dimensionierung für die Auslegung eines Empfangsnetzes zu halten und hat sich bezüglich Farbgebung und Anbringungsort der Gebäudearchitektur anzupassen.
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4. TEIL : BEWILLIGUNGS- UND KONTROLLVERFAHREN
Zusätzlich zu den Bestimmungen des RPBG (Art. 169 - 183) und des dazugehörenden Ausführungsreglementes (Art. 72 - 106) gelten nachfolgende Vorschriften.
Art. 26 ühren
Für die Prüfung der Baugesuche und Überwachung der Bauten hat der Bauherr an die Gemeinde eine Gebühr zu entrichten.
Diese Gebühr ist im Gebührenreglement der Gemeinde festgelegt.
Art. 27 Expertisen
Der Gemeinderat ist berechtigt, zur Überprüfung von Baugesuchen und Detailbebauungsplänen Experten beizuziehen. Der Bauherr ist durch den Gemeinderat über das Vorgehen vorgängig zu orientieren. Die Kosten gehen zu Lasten des Bauherrn und sind im Gebührenreglement der Gemeinde festgelegt.
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5. TEIL : SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 28
Art. 29
Art. 30
Art. 31
Art. 32 Aufhebung
Mit Inkrafttreten dieses Reglementes werden sämtliche entgegenstehenden Bestimmungen aufgehoben, namentlich :
- das Bau- und Planungsreglement der Gemeinde vom 8.3.94 - der Parzellierungsplan "Fin de Meyriez", SRB 17.6.80
Widerhandlungen
Widerhandlungen gegen die Gemeindebauvorschriften werden nach den Bestimmungen von Art. 191 ff. RPBG geahndet.
rgan immungen Die Bestimmungen sind ab der öffentlichen Auflage anwendbar; die Bestimmungen des RPBG (Art. 83 bis 85) bleiben vorbehalten. Andere Gemeindevorschriften
Die übrigen Gemeindevorschriften sind anwendbar.
Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch die kantonale Baudirektion in Kraft.
EC 5697
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I meind Merlach, den 11. April 1996
Der Ammann :
He Zeh
Genehmigt durch die Baudirektion
Freiburg, den 95, März 1997
Der Gemei ee :