Baureglement
Plaffeien
Document
- Numer
- 2299
- Vischnanca
- Plaffeien
- Chantun
- Fribourg
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- En vigur dapi
- 27-11-2024
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Fribourg
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2299_20241127_Plaffeien_Plaffeien_RG_RCU.pdfIn neuem Tab öffnen
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2299_20241127_Plaffeien_Plaffeien_RG_RCU.pdf
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Gemeinde Plaffeien GBR Sektoren Plaffeien und Schwarzsee
Gemeinde Plaffeien
Ortsplandossier
Gemeindebaureglement
Sektoren Plaffeien und Schwarzsee
Dossier zur Genehmigung 1. Auflage mit Publikation im Amtsblatt Nr. 30 vom 27. Juli 2018
2. Auflage mit Publikation im Amtsblatt Nr. 39 vom 28. September 2018 4. Auflage mit Publikation im Amtsblatt Nr. 52 vom 28. Dezember 2018
Neufassung 12.02.2019
Gemeinde Plaffeien GBR Sektoren Plaffeien und Schwarzsee
Inhalt I Allgemeine Bestimmungen ..
Art. 1
Geltungsbereich....
Art. 2 Rechtlicher Rahmen
Art. 3
Rechtsnatur ...
Art. 4
Abweichungen .. Il Zonenbestimmungen A Allgemeine Zonenbestimmungen .
Art. 5 Abständß:.....ueeeseseseressenen
Art. 6
Detailbebauungspläne DBP..
Art. 7 Perimeter Überbauungskonzepte
Art. 8
, Verzicht auf Geschossflächenziffer...... R Raıızonen
Art. 9
Zonenvorschriften.
Art. 10
Schutzzone Dorf SZD..
Art. 11
Kernzone 1 und 2KZ 1, 2......
Art. 12
Toutislikzune 1 bis 3 TZ 1,2, 3.
89 weitere Artikel
Art. 13 Wohnzone niederer Dichte 2 und 3WZND 2, 3
Art. 14 Wohnzone mittlerer Dichte 1 und 2 WZMD 1,2
Art. 15 Mischzone 1 bis 3 MIX 1, 2, 3
Art. 16
Arbeitszone 1 und2 AZ 1,2..
Art. 17
Zone von allgemeinem Interesse 1 bis 3ZAl 1 bis 3.
Art. 18 Freihaltezone FZ
C Spezialzonen ............
Art. 19
Zone für touristische Transportanlagen ZTT..
Art. 20
Reitsportzone RSZ...
Art. 21
Campingzone CAM..
Art. 22
Materialabbauzone MAZ. D Nicht-Bauzonen .................
Art. 23
Landwirtschaftszone LWZ..
Art. 24
Waldareal W. E Schutzzone ...
Art. 25
Gewässerschutzzone GSZ.... F Schutzmassnahmen und Perimeter mit besonderen Bestimmungen...
Art. 26
Bedeutung ....
Art. 27
Raumbedarf für Gewässer.
Art. 28
GrundwasserschutZ ...........
Art. 29 Belastete Standorte ...........eeeeen
Art. 30
Gefahrengebiete gemäss Naturgefahrenkarte..
Art. 31
Erhaltungsperimeter EP...
Art. 32
Naturschutzperimeter NSP ..........
Art. 33 Landschaftsschutzperimeter LSP
Art. 34
Aussichtsschutz ............200000:
Art. 35
Geschützte Gehölze ausserhalb des Waldareals (GaWa).
Art. 36
Ortsbildschutzperimeter.
Art. 37
Geschützte Kulturgüter ..
Art. 38
Harmonisierungsperimeter (Nahbereich für geschützte Kulturgüter) ..
Art. 39
Archäologische Perimeter..................
Art. 40 Geschützte historische Verkehrswege
Art. 41
Kleinsiedlungsperimeter KSP ..
Art. 42
Sportperimeter SPP ..............
Art. 43 Perimeter für diversifizierte Landwirtschaft PdLw
Art. 44
Perimeter Anschlusspflicht Fernwärmenetz ApFw..
Art. 45 ArmaSuisse Schiessplätze ........uee
u Baupolizeiliche und andere Bestimmungen...
Art. 46 PATE neuste
Art. 47 Kosten für Prüfungsverfahren / Expertisen a
Art. 48 Sölaranlagen .. suisse wenn
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Gemeinde Plaffeien GBR Sektoren Plaffeien und Schwarzsee
IV
Art. 49
Art. 50
Art. 51
Art. 52
Art. 53
Art. 54 V
Art. 55 VI
Art. 56
Art. 57 vu
Vin Anhang 1 Anhang 2 Anhang 3 Anhang 4 Anhang 5
Gestaltungsvorschriften. Geltungsbereich Gestaltung Dachlukarnen und Dachaufbauten Kleinbauten, Anbauten und Kleinstbauten.. Architektonische Gestaltungsvorschriften Sektor Plaffeien Architektonische Gestaltungsvorschriften Sektor Schwarzsee .. Strafbestimmungen... Übertretungen
Schlussbestimmungen Aufhebung Inkrafttreten
Genehmigungsvermerke
Anhänge Zonenvorschriften .. Kulturgüterinventar. Bestimmungen für geschützte Kulturgüte: Abstände zu Gehölzen.. Abkürzungen
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Gemeinde Plaffeien GBR Sektoren Plaffeien und Schwarzsee
l Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
1. Das vorliegende Gemeindebaureglement (GBR) der Gemeinde Plaffeien — Sektoren Plaffeien und Schwarzsee umschreibt die Nutzung des Gemeindegebietes und legt die Vorschriften zur Erhaltung von schützenswerten Elementen, Erstellung und Veränderung von Bauten und Anlagen fest.
2. Diese sind anwendbar für alle Neu-, Um- und Ausbauten sowie Zweck- und Nutzungsänderungen von Bauten und Anlagen. Sie bezwecken eine rationelle und harmonische Entwicklung der Gemeinde.
Art. 2 Rechtlicher Rahmen
1.
Den rechtlichen Rahmen dieses Reglements bilden:
Erlass
Datum
‘Abkürzung Bezeichnung
"Bundesgesetz über den Natur- un schutz
Verordnung über den Schutz de von nationaler Bedeutung
Verordnung über den Schutz der Amphi- ‚Biekläichgebiete v von Hatonaler Bedeutung
01. Juli 1966
| 28. Oktober 1992 SR 451.31
15. Juni 2001 SR 451.34
03. Februar 1995
SR 510.10
28. Juni 2000 SR 700.1
l Bundesgesetz über Zweitwohnungen
[ Bundesgesetz über den Umweltschutz 07. Oktober 1983
j Gewässerschutzverordnung _ 28. Oktober 1998
16. Dezember 1985
Luftreinhalte-Verordnung
i Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten _
L Bundesgesetz über den Wald
| 26. August 1998 | AltIV
| Ausführungsreglement zum Gesetz über den
‚Schutz der I u. 2 SGF 482.11
SGF 710.7
"Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz
"Reglement über den Natur- und Landschafts-
„schutz
SGF 750.1 |
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| Gesetz über die öffentlichen Sachen
Gemeinde Plaffeien GBR Sektoren Plaffeien und Schwarzsee
| 09. Juni 2000 | SGF 77041
07. September AltlastG SGF 810.3
2011
Gewässerreglement . Ausführungsverordnung zur Lärms
nung des Bundes
chutz-Verord-
Ss
"Gesetz über den Wald und den Schutz vor Na- UFereIQNISSNn .. nnaaunn. Reglement über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen nn Gesetz über die Jagd sowie den Schutz wild le-
bender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume
Reglement über die Jagd sowie den Schutz wild lebender Säugetiere und Vögel und ihrer Le- i i | | bensräume ! i i
a) alle übrigen einschlägigen kantonalen und eidgenössischen Bestimmungen,
b) der kantonale und die regionalen Richtpläne sowie die Beschlüsse, welche mit der Ortsplanung der Gemeinde in Verbindung stehen.
Art. 3 Rechtsnatur
"; Der Gemeinderichtplan (GemRP) und das Erschliessungsprogramm werden mit ihrer Genehmigung für die Gemeinde- und Kantonsbehörden verbindlich (Art. 81 Abs. 2 RPBG).
? Der Zonennutzungsplan (ZNP) und das vorliegende GBR werden mit ihrer Genehmigung für die Gemeinde- und Kantonsbehörden sowie für die Grundeigentümerschaft verbindlich (Art. 87 RPBG).
Art. 4 Abweichungen
Abweichungen können gemäss den Voraussetzungen von Art. 147ff. RPBG und Art. 101ff. RPBR von der zuständigen Baubewilligungsbehörde zugelassen werden.
I Zonenbestimmungen
A Allgemeine Zonenbestimmungen En
Art. 5 Abstände
!: Die Strassenbaugrenzen richten sich nach Art. 115ff. StrG. 2 Die Abstände ab Strassenachse betragen für Gemeindestrassen:
a) zweispurig, Fahrbahnbreite 3.00 m: 10.00 m b) zweispurig, Fahrbahnbreite 2.50 m - 2.75: m 8.00 m c) einspurig: 7.00 m
® Im Rahmen eines Detailbebauungsplans (DBP) können die Strassenbaugrenzen aus städtebaulichen oder ästhetischen Gründen obligatorisch erklärt werden.
* Für Erschliessungsstrassen gemäss GemRP gelten für Nebenbauten folgende verkleinerte Baugrenzen ab Strassen- bzw. Trottoirrand:
a) Für Nebenbauten, Garagen und Unterstände mit der Zufahrt parallel zur Strasse: 2.50 m b) Für Garagen und Unterstände mit der Zufahrt rechtwinklig (direkt) zur Strasse: 5.00 m
5 Vergrösserte Baugrenzen (bsp. wegen Einhaltung der Sichtweiten oder dem Winterdienst) bleiben vorbehalten.
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Gemeinde Plaffeien
GBR Sektoren Plaffeien und Schwarzsee
Art. 6
1.
%
Siehe Genehmigungs-
beschluss der RIMU vo! ungsstruktur einpassen. Ausrichtung, Fassadengestaltung 21. NOV. 2024 Rationelle Erschliessung unter Beachtung - Festlegung der Erschliessung (Strassen, Ver- S.c6A der guten Durchlässigkeit für den Langsam- | und Entsorgungsinfrastrukturen, Werkleitungen)
Die Abstandsvorschriften für Mauern, Einfriedungen und Pflanzungen zu öffentlichen Strassen
richten sich nach Art. 93ff. StrG.
Der minimale Abstand einer Baute oder Anlage zur Waldgrenze beträgt 20.00 m, sofern der ZNP oder ein DBP keinen niedrigeren Abstand gemäss Art. 26 WSG bestimmt.
Der minimale Bauabstand einer Baute oder Anlage zu geschützten GaWa ist im Schema im Anhang des vorliegenden GBR definiert. Gemäss Art. 22 NatG benötigt eine Baute mit einem geringeren Bauabstand vorgängig eine Ausnahme von den Schutzbestimmungen für GaWa. Das Ge-
such zur Ausnahme ist an die Gemeinde zu richten.
Detailbebauungspläne
Ziel
DBP
Ein DBP dient insbesondere dazu, eine siedlungstechnisch und architektonisch gute Lösung zu finden, gemeinsame Anlagen zu planen, eine zweckmässige und genügende Erschliessung zu ermöglichen und die möglichen Bauten und Anlagen besser in die Umgebung einzuordnen.
Der Gemeinderat bezeichnet im ZNP jene Perimeter, für die ein DBP zu erstellen ist.
DBR-Bühni =
Ziele
Zu behandelnde Themen
Bauten des DBP in die bestehende Bebau-
- Bauten und Anlagen: Typen, Form, Stellung und
verkehr sicherstellen.
für alle Bauten und Anlagen - Langsamverkehrsverbindungen
Kleinstmögliche Auswirkungen durch Parkieren und dem damit verbundenen Verkehr
- Parkplätze: Anordnung, Gestaltung
Den natürlichen Geländeverlauf möglichst erhalten und den Abfluss des Oberflächenwassers gewährleisten.
Wärmeproduktion mittels erneuerbarer Energie sicherstellen.
6/42
- Einpassung der Bauten und Anlagen ins Gelände und die gebaute Umgebung
- Umgebungsgestaltung (Grünflächen)
- Einhaltung des Durchflusskorridors mit Überschwemmungsgefahr
- Sicherung der Bauten und Anlagen gegen Hochwasserschäden (Objektschutz)
- Anschluss an Fernwärmenetz
BE
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GBR Sektoren Plaffeien und Schwarzsee
Gemeinde Plaffeien 3. DBP Pürrena: [Ziele
Zu behandelnde Themen
Gebäude an die bestehende Bebauungsstruktur und an die landschaftlich exponierte Lage anpassen.
Die für den Tourismus wichtige topographische Lage der Touristikzone (TZ) beachten.
- Bauten und Anlagen: Typen, Form, Stellung, Ausrichtung, Firstrichtung, Fassadengestaltung, Umgebungsgestaltung (Grünflächen), Stützmauern
- Einpassung der Bauten und Anlagen ins Gelände und die gebaute Umgebung
- Bezug der Gebäude zur Kantonsstrasse als „Flanierstrasse“
- Anteile Erst- und Zweitwohnungen gemäss TZ
Rationelle Erschliessung unter Beachtung der guten Durchlässigkeit für den Langsamverkehr sicherstellen.
Kleinstmögliche Auswirkungen durch Parkieren und dem damit verbundenen Verkehr.
- Festlegung der Erschliessung (Strassen, Verund Entsorgungsinfrastrukturen, Werkleitungen) für alle Bauten und Anlagen
- Langsamverkehrsverbindungen
- Parkplätze: Anordnung, Gestaltung
Wärmeproduktion mittels erneuerbarer Energie sicherstellen.
- Anschluss an Fernwärmenetz
4.
DBP Camping Füllmattli und Gamping-Seeweid;-
Siehe Genehmigungs-
Ziele
Zu behandelnde Themen
beschluss der RIMU vom
27. NOV. 2024 Ss 6A
Einheitliches Erscheinungsbild der Bauten und Anlagen.
- Gebäudeform, -stellung und -ausrichtung
- Möglichst weitest gehende Übernahme der Bauvorschriften des bisherigen DBP (Spezialplan) Camping Seeweid
Ausgewogenes Verhältnis zwischen Plätzen für Dauermieter und Passanten.
- Genügend Standplätze für Zelte und Mobilhome
Sicherstellen einer rationellen Erschliessung unter Beachtung der guten Durchlässigkeit für den Langsamverkehr.
- Festlegung der Erschliessung (Strassen, Verund Entsorgungsinfrastrukturen, Werkleitungen) für alle Bauten und Anlagen
- Langsamverkehrsverbindungen
- Camping Seeweid: Freier Zugang zum Seeufer
Kleinstmögliche Auswirkungen durch Parkieren und dem damit verbundenen Verkehr.
- Parkplätze: Anordnung, Gestaltung
Den natürlichen Geländeverlauf möglichst erhalten.
- Einpassung der Bauten und Anlagen lände und die gebaute Umgebung
ins Ge-
7142
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Gemeinde Plaffeien
GBR Sektoren Plaffeien und Schwarzsee
5. DBP Campus Schwarzsee: Ziele Tzu behandelnde Themen Einheitliches Erscheinungsbild der Bauten | - Bauten und Anlagen: Typen, Form, Stellung und und Anlagen. Ausrichtung, Fassadengestaltung Sicherstellen einer rationellen Erschlies- - Festlegung der Erschliessung (Strassen, Versung des gesamten Areals. und Entsorgungsinfrastrukturen, Werkleitungen) für alle Bauten und Anlagen Areal für Langsamverkehr durchlässig ma- | - Langsamverkehrsverbindungen chen. Seeufer frei zugänglich halten. - Zugang der Öffentlichkeit zum Gedenkplatz am See i Korridor fur Langlaufloipe sicherstellen. - Perimeter für Langlaufloipe bei der Gestaltung frei halten Bedürfnisse des Tourismus berücksichtigen. | - Parkplätze: Anordnung, Gestaltung Wärmeproduktion mittels erneuerbarer - Anschluss an Fernwärmenetz Energie sicherstellen. DBRP-Oberi-Matta. Ziele 12 behandelnde Themen Siehe Genehmigung® - Festlegung der Erschliessung (Strassen, Ver-
beschluss der RIMU vo
27, NOV. 2024 S.2o
Rationelle Erschliessung unter Beachtung der guten Durchlässigkeit für den Langsamverkehr sicherstellen.
und Entsorgungsinfrastrukturen, Werkleitungen) für alle Bauten und Anlagen - Langsamverkehrsverbindungen
Den natürlichen Geländeverlauf möglichst erhalten und den Abfluss des Oberflächenwassers gewährleisten.
- Einpassung der Bauten und Anlagen ins Gelände und die gebaute Umgebung - Umgebungsgestaltung (Grünflächen)
Wärmeproduktion mittels erneuerbarer Energie sicherstellen.
- Anschluss an Fernwärmenetz
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Gemeinde Plaffeien
GBR Sektoren Plaffeien und Schwarzsee
Art. 7 Perimeter Überbauungskonzepte
ÜBK
1;
1
Ziel
Die Überbauung der im ZNP aufgeführten ÜBK muss auf einem Überbauungskonzept beruhen, welches die unten aufgeführten Bedingungen erfüllt.
Die ÜBK werden in einem qualifizierten Verfahren (Überbauungsstudie, Wettbewerb oder freiwilli-
ger DBP) erarbeitet.
2-— UBK-Gypsera:-
Siehe Genehmigungs-
beschluss der RIMU vor]
27, NOV. 2024 S.A6
Ziele u 7 behandelnde Themen Siehe Genehmigungs- | Bedürfnisse des Tourismus berücksichtigen
beschluss der RIMU vo!
27. NOV. 2024 S.60
Ziele
Zu behandelnde Themen
Zentrumsbereichs schaffen.
- Funktion/Nutzungszweck und Etappierung der Bauten - Anteile Erst- und Zweitwohnungen gemäss TZ
Räumlichen Bezug der Bauten zum Schwarzsee, zur Kantonsstrasse (Einkaufsstrasse, «Flanierstrasse») und zur bestehenden Bebauungsstruktur herstellen.
- Bauten und Anlagen: Typen, Form, Stellung und Ausrichtung, Fassadengestaltung
- Abstufung der Höhe entlang Kantonsstrasse und Seeufer (10.00 m statt 15.00 m)
Den natürlichen Geländeverlauf möglichst erhalten.
- Einpassung der Bauten und Anlagen ins Gelände und die gebaute Umgebung - Umgebungsgestaltung (Grünflächen)
[ Rationelle Erschliessung unter Beachtung der guten Durchlässigkeit für den Langsamverkehr sicherstellen.
Frei zugängliche See- und Senseufer gestalten.
- Festlegung der Erschliessung (Strassen, Verund Entsorgungsinfrastrukturen, Werkleitungen) für alle Bauten und Anlagen und mögliche künftige Erweiterungen der Bauzone
- Langsamverkehrsverbindungen
Bedürfnisse des Tourismus, insbesondere der touristischen Transportanlagen berücksichtigen.
Kleinstmögliche Auswirkungen durch Parkielen und dem damit verbundenen Verkehr.
- Parkplätze: Anordnung, Gestaltung - Parkhaus — Standort, Volumetrie, Gestaltung - Zugänge zu den Anlagen
Wärmeproduktion mittels erneuerbarer Energie sicherstellen.
- Schaffung eines Fernwärmenetzes
und räumlichen Bezug der Bauten zum See herstellen.
Den natürlichen Geländeverlauf möglichst erhalten.
- Funktion/Nutzungszweck und Etappierung der Bauten \
- Einpassung der Bauten und Anlagen ins Gelände und die gebaute Umgebung
- Bauten und Anlagen: Typen, Form, Stellung und Ausrichtung, Fassadengestaltung
- Anteile Erst- und Zweitwohnungen gemäss TZ
- Umgebungsgestaltung (Grünflächen)
Rationelle Erschliessung unter Beachtung der guten Durchlässigkeit für den Langsamverkehr sicherstellen.
Freie Zugänge zum Seeufer sichern.
- Festlegung der Erschliessung (Strassen, Verund Entsorgungsinfrastrukturen, Werkleitungen) für alle Bauten und Anlagen und mögliche künftige Erweiterungen der Bauzone
- Langsamverkehrsverbindungen
Kleinstmögliche Auswirkungen durch Parkieren und dem damit verbundenen Verkehr.
- Parkplätze: Anordnung, Gestaltung
9142
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Gemeinde Plaffeien GBR Sektoren Plaffeien und Schwarzsee
Wärmeproduktion mittels erneuerbarer - Anschluss an Fernwärmenetz Energie sicherstellen.
Ziele Zu behandelnde Themen
Siehe Genehnnigungs- Bauten und Anlagen ins Gelände und die - Funktion/Nutzungszweck und Etappierung beschluss der RIMU vom| gebaute Umgebung einpassen. der Bauten
27.N0V 2024 Den natürlichen Geländeverlauf mög- - Bauten und Anlagen: Typen, Form, Stellung S.604
lichst erhalten. und Ausrichtung, Fassadengestaltung
- Einpassung der Bauten und Anlagen ins Gelände und die gebaute Umgebung
- Anteile Erst- und Zweitwohnungen gemäss TZ
- Umgebungsgestaltung, Stützmauern
Rationelle Erschliessung unter Beach- - Festlegung der Erschliessung (Strassen,
tung der guten Durchlässigkeit für den Ver- und Entsorgungsinfrastrukturen, Werk-
Langsamverkehr sicherstellen. leitungen) für alle Bauten und Anlagen und mögliche künftige Erweiterungen der
Kleinstmögliche Auswirkungen durch Bauzone
Parkieren und dem damit verbundenen - Langsamverkehrsverbindungen
Verkehr. - Parkplätze: Anordnung, Gestaltung
Wärmeproduktion mittels erneuerbarer - Anschluss an Fernwärmenetz Energie sicherstellen.
Es gilt Art. 80 Abs. 5 RPBR.
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Gemein:
de Plaffeien GBR Sektoren Plaffeien und Schwarzsee
B Bauzonen
Art. 9 Zonenvorschriften
Die tabellarische Darstellung der Zonenvorschriften befindet sich im Anhang 1.
Art. 10 ER
Siehe Genehmigungsbeschluss der RIMU yom
27. NOV. 2024 $.63, 64, 68
Art. 11
1:
2.
Siehe Genehmigungabeschluss der RIMU vom
27. NOV. 2024 5.+,63 bu, 68
Schutzzone Dorf SZD
Zonencharakter
Die SZD umfasst die historisch wertvolle und schützenswerte Bausubstanz im Bereich Kirche, Pfarrhaus, Landgasthof Hirschen. Art. 36 Ortsbildschutzperimeter ist zu beachten. Die Zone ist bestimmt für öffentliche oder private Nutzungen in den Bereichen Verwaltung und Dienstleistung sowie für das Wohnen.
Zonenbestimmungen
Gesamthöhe h Die bestehende Gesamthöhe h darf nicht verändert werden.
Für unbebaute Grundstücke: max. 14.00 m
Grenzabstand Die bestehenden Grenzabstände zu den Grundstücksgrenzen dürfen nicht verändert werden. Für unbebaute Grundstücke: mind. 4.00 m
Bauweise offen; geschlossen für Art. 1688-1692 und 1695-1698 GB
(Dorfstrasse 14-18) Lärmempfindlichkeitsstufe
Besondere Bestimmungen In der SZD sind Wohnungen. im ugmehaNE nicht zugelassen.
B RBB IGRSI a 0 Aue alie N: den-Funktionen-die-
Kernzone 1 und 2
KZ1,2
Zonencharakter
Die KZ umfasst die Gebiete, welche zentralen Funktionen vorbehalten sind. Sie ist, nebst dem Wohnen, für mässig störende Geschäfts-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie für touristische Infrastrukturen, insbesondere auch Hotels, Pensionen und Restaurants bestimmt. Stark störende Betriebe sowie Bauten und Anlagen, die mit dem Charakter dieser Zone unvereinbar sind, sind untersagt.
Zonenbestimmungen
KZ1und2
Geschossflächenziffer
- oberirdisch max. 1.40 Überbauungsziffer max. 0.60 Gesamthöhe h max. 14.00 m Grenzabstand min. 7.00 m Erhöhter Abstand A’ gemäss Art. 83 RPBR Bauweise offen
Lärmempfindlichkeitsstufe il
Besondere Bestimmungen
Für Bauten im Ortsbildschutzperimeter gemäss ZNP gelten die Bestimmungen des Art. 36 Ortsbildschutzperimeter.
In der Kernzone 1 sind Wohnungen im Erdgeschoss nicht zugelassen.
Wird die Geschossflächenziffer (GFZ) für die oberirdischen Bauten nicht ausgeschöpft, kann der nicht ausgeschöpfte Anteil der GFZ für die unterirdischen Bauten genutzt werden.
Der maximal erlaubte Anteil an Zweitwohnungen pro Gebäude beträgt 20%.
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Gemeinde Plaffeien GBR Sektoren Plaffeien und Schwarzsee
Art. 12 Touristikzone 1 bis 3 T21,2,3
1. Zonencharakter Diese Zone ist bestimmt für:
- _Kur-, Hotel-, Pensions- und Restaurationsbetriebe
- bewirtschaftete Ferienwohnungen in strukturierten Beherbergungsbetrieben
- Erst- und Zweitwohnungen
- Bauten und Anlagen, die dem Tourismus dienen
- schwach störende Geschäfts-, Gewerbe-, und Dienstleistungsbetriebe, sofern sie den Zonencharakter nicht beeinträchtigen
2. Zonenbestimmungen
72 22 TZ3 Siehe Genehmiyungs-— Geschassflächenriffer max. 2.00 2.00 2.00 beschluss der RIMU vom Überbauungsziffer max. 0.60 0.60 0.60 Gesamthöhe h max. 10.00 14.00 15.00 m 21, NOV. 2024 Grenzabstand min. 5.00 7.00 7.50 m S.8,bu E Erhöhter Abstand A’ gemäss Art. 83 RPBR Bauweise offen
Lärmempfindlichkeitsstufe il
3. Besondere Bestimmungen
baut werden.
Art. 13 Wohnzone niederer Dichte 2 und 3 WZND 2, 3
1. Zonencharakter
1. Die WZND ist für das Wohnen bestimmt. In der WZND 2 sind freistehende und zusammengebaute Einzelwohnhäuser (EWH) gemäss Art. 55 und 56 RPBR und in der WZND 3 zusätzlich ; Mehrfamilienhäuser (MFH) gemäss Art. 57 RPBR erlaubt. innerhalb der Wohn gabaude
2. Tätigkeiten, die mit dem Charakter der Wohnzone vereinbar sind, können zugelassen werden. 2. Zonenbestimmungen
WZND 2 und 3
Geschossflächenziffer
Siöhe Genshmkkütih - oberirdisch max. 1.00
beschluss der RIMU vom *tinterirdisch{UHB-UNB-und-UG) max. "040 Überbauungsziffer max. 0.40
27, NOV. 2024 Gesamthöhe h max. 10.00 m
59.63 64 Grenzabstand min. 5.00 m Erhöhter Abstand A’ gemäss Art. 83 RPBR Bauweise offen
Lärmempfindlichkeitsstufe Il
3. Besondere Bestimmungen 1. Für MFH sind maximal 6 Wohnungen und eine maximale Gebäudelänge von 30.00 m zulässig.
2. Wird die GFZ für die oberirdischen Bauten nicht ausgeschöpft, kann der nicht ausgeschöpfte Anteil der GFZ für die unterirdischen Bauten genutzt werden.
— 3 Bei Neubauten sind keine Zweitwohnungen erlaubt.
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Gemeinde Plaffeien GBR Sektoren Plaffeien und Schwarzsee
4 Bei bestehenden EWH mit mehr als zwei Wohnungen muss mind. eine Wohnung als Erstwohnung genutzt werden. == 5 Bei An- und Umbauten von bestehenden EWH sind Zweitwohnungen erlaubt, sofern Abs. 4 eingehalten wird.
Art. 14 Wohnzone mittlerer Dichte 1 und 2 WZMD 1,2
1. Zonencharakter "Die WZMD ist für das Wohnen (MFH gemäss Art. 57 RPBR) bestimmt. ? Tätigkeiten, die mit dem Charakter der Wohnzone vereinbar sind, können zugelassen werden. 2. Zonenbestimmungen WZMD 1 WZMD 2 Siehe Genehmigungs- Geschossflächenziffer
beschluss der RIMU vom „perirdisch max. 1.30 1.30
27.NDV. 2024, 7 a mn Di ii
Sa Gu 68 Überbauungsziffer max. 0.40 0.40 Grünflächenziffer min. 0.20 0.20 Gesamthöhe h max. 12.00 14.00 m Grenzabstand min. 6.00 7.00 m Erhöhter Abstand A’ gemäss Art. 83 RPBR Bauweise offen
Lärmempfindlichkeitsstufe Il
3. Besondere Bestimmungen
"Wird die GFZ für die oberirdischen Bauten nicht ausgeschöpft, kann der nicht ausgeschöpfte Anteil der GFZ für die unterirdischen Bauten genutzt werden.
2 50% der Parkplätze müssen unterirdisch (UIB, UNB oder UG) eingerichtet oder in den Hauptgebäuden integriert werden. Ausnahmen sind möglich, wenn die Hauptgebäude vollflächig unterkellert sind.
% Der maximal erlaubte Anteil an Zweitwohnungen pro Gebäude beträgt 40%.
Art. 15 Mischzone 1 bis 3 MIX 1, 2,3
1. Zonencharakter
"Die MIX sind für Dienstleistungs-, für mässig störende Industrie- und Gewerbe- und Verwaltungstätigkeiten sowie für das Wohnen (Wohnhausarten gemäss Art. 55, 56, 57 RPBR) bestimmt.
2 Der minimale Gewerbeanteil muss für die MIX 1 und 2 mindestens 10% der Geschossfläche betragen. Für die MIX 3 muss der minimale Gewerbeanteil mindestens 50% der Geschossfläche pro Gebäude betragen.
2. Zonenbestimmungen MIX 1 MIX 2 MIX 3 — Geschossflächenziffer
- oberirdisch max. 1.30 1.30 1.30
Siehe Genehmigungs- -Unterirdisch-(UB-UNB-und-UG) max. 970- 070 0:70
beschluss der RIMU Vofperbauungsziffer max. 0.60 0.60 0.60
27. NOV. WE a (nur für MFH) min. 0.20 0.20 -
S.9 20 hu esamthöhe h max. 12.00 14.00 14.00 m Grenzabstand min. 6.00 7.00 7.00 m 69 Erhöhter Abstand A’ gemäss Art. 83 RPBR
Bauweise offen
Lärmempfindlichkeitsstufe Il
3. Besondere Bestimmungen
!: Wird die GFZ für die oberirdischen Bauten nicht ausgeschöpft, kann der nicht ausgeschöpfte Anteil der GFZ für die unterirdischen Bauten genutzt werden.
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Gemeinde Plaffeien GBR Sektoren Plaffeien und Schwarzsee
2. Die Detailhandelsverkaufsfläche pro Betrieb und pro Gebäude darf 300 m? nicht überschreiten. Nicht als Verkaufsflächen gelten Ausstellungsflächen von Gewerbebetrieben. ‚ie Für MFH gilt, dass 50% der Parkplätze unterirdisch (UlB, UNB oder UG) eingerichtet oder in den nluss der T Hauptgebäuden integriert werden müssen. Ausnahmen sind möglich, wenn die Hauptgebäude 9% vollflächig unterkellert sind. a * Fürdie MIX 3 gilt: == —— Wohnen im Erdgeschoss ist nicht erlaubt.
- Maximal 3 Wohnungen/Studios pro Gebäude
— 6 Der maximal erlaubte Anteil an Zweitwohnungen pro Gebäude beträgt 40%.
Art. 16 Arbeitszone 1 und 2 AZ1,2
1. Zonencharakter 1. Die AZ sind für Industrie-, Gewerbe-, Dienstleistungs- und Verwaltungstätigkeiten bestimmt.
2. Diese Zonen sind namentlich für Betriebe bestimmt, die in anderen Zonen aufgrund der von ihnen erzeugten Emissionen nicht zugelassen werden können.
3. Die notwendigen Wohnungen zur Beaufsichtigung dieser Betriebe können innerhalb der Gebäudevolumen zugelassen werden.
2. Zonenbestimmungen
AZ 1 AZ2 a om Baumassenziffer (BMZ) max. 6.50 m?/m? 6.50 m?/m2 Gesamthöhe h max. 12.00 14.00 m 27. NOV. 2024, Grenzabstand min. 6.00 7.00 m 4 Erhöhter Abstand A’ gemäss Art. 83 RPBR Bauweise offen Lärmempfindlichkeitsstufe IV
3. Besondere Bestimmungen
1: Nur in der AZ Oberi Matta darf die Detailhandelsverkaufsfläche pro Betrieb und pro Gebäude von 300 m? überschritten werden. Nicht als Verkaufsflächen gelten Ausstellungsflächen von Gewerbebetrieben.
2. Für Einkaufszentren gilt die Regelung für Parkplätze gemäss Art. 62 Absatz 3 RPBR. Als Einkaufszentren gelten in der Gemeinde Plaffeien Gebäude und Betriebe ab 300 m? Verkaufsfläche.
Art. 17 Zone von allgemeinem Interesse 1 bis 3 ZAI 1 bis 3
1. Zonencharakter
Die ZAI ist für Bauten, Anlagen und Flächen im öffentlichen Interesse sowie für private Bauten
und Anlagen, die zur Verwirklichung von im öffentlichen Interesse stehenden Aufgaben vorgese-
hen sind, bestimmt (Art. 55 RPBG).
igungs-
Sa TRIMU vom ZAI 4
Für öffentliche oder im öffentlichen Interesse stehende Bauten und mit Hochbauten verbundene 2], NOV. 2024 Anlagen wie Schulen, Sporthallen und -anlagen, Tourismuszentren, Alterswohnungen, Beherber- 9,9 gungseinrichtungen im Interesse des Tourismus (Hotel, Pension, ...), Bauten für öffentliche 7 Dienste, Busbahnhof etc.
ZAI2
Für öffentliche Anlagen wie Sport- und Spielplätze, Freizeitanlagen, öffentliche Plätze, etc., Friedhof, sowie Kapellen und Kirchen. Neue Gebäude sind nicht zulässig, mit Ausnahme der für den Betrieb notwendigen Nebenbauten oder Fahrnisbauten, wie einfache Verpflegungsstätten für die Benutzer, Umkleide- und Toilettenanlagen, Totenkapelle, Gerätemagazin, Unterstände, technische Anlagen etc.
14142 353 F 1 GBR Neufassung_190212
Gemeinde Plaffeien
GBR Sektoren Plaffeien und Schwarzsee
Siehe Genehmigung: beschluss der Rii&! vun
2 2 “
Q£
ZAI 3
Flächen, die dem öffentlich zugänglichen Parkieren, dem öffentlichen Verkehr und der Zufahrt
dazu vorbehalten sind.
Nicht dem Parkieren dienende Bauten sind nicht zulässig, mit Ausnahme der notwendigen geringfügigen Nebenbauten (im Sinne von Art. 85 Abs. 1 Bstj RPBR).
Zonenbestimmungen
ZAI1
(h)
& {=} . 3 2 | 5 ® Pr - 8 5 2 s|ı2 = 8 3 E N a £ 8 = | N a 5 z 3 Ri NI8/3|85|61,8 (max.) (m) (m) | (max.) | (min.) | P1.01 | Schulhaus- | Schulanlage weg Orientierungs- und 1 2.00 | 0.60 | 14.00 7.00 Il Primarschule P1.02 | Bühnimatta | Künftige öffentliche Bälten 1 2.00 | 0.60 | 14.00 | 7.00 I | P1.03 | Bühnimatta | Alterswohnungen 1 2.00 | 0.60 | 14.00 7.00 il P1.04 | Rufenen Werkhof Rufenen 1 2.00 | 0.60 | 14.00 7.00 I P1.05 | Mehlbaum- ' Acher Schwimmbad 1 1 0.60 | 14.00 | 7.00 Il P1.06 | Sellenweg | Reit- und Mehrzweckplatz Sellen je 12.00 | 6.00 I P1.07 | Bühnimatta | Kehrichtsammel- 1? 00 8.00 4.00 m stelle i . P1.08 | Sell (künftige) Schul-/ i ellenweg ünftige! u | Sportanlage = 14.00 | 7.00 I S1.02 | Stöcklimatta SaphTum Schwarz- 2.00 14.00 7.00 m “| z S1.03 | Bad/Rothuserli ii Tourismus Bad 2.00 14.00 7.00 I S1.04 | Rothuserli Mehrzweckgebäude, Buswende- 2.00 14.00 7.00 I platz S1.05 | Campus Campus Schwarz- 2 20 | 0.60 | 14.00 7.00 . m see e : . ö S1.06 | Rohr Bildungs- und Gesundheltszentrum 1 2.00 | 0.60 | 14.00 | 7.00 In L_ I 15/42 353 F 1 GBR Neufassung_190212
Gemeinde Plaffeien
GBR Sektoren Plaffeien und Schwarzsee
ZAI2 © ni zZ 2 E N 5 © 2 o © 3 3 3 2 = 3 e 2 E Ss 5 € © 5 Ss o o 5 4 S s < N N 8 g an 2 | N N [0] > [0] [0] uw (max.) (m) (m) (max.) | (min. P2.01 | Dorf- a Dütschbach Friedhof 2 1.00 | 040 | ann a0 I} P2.03 | Schulhaus- | Spiel- und Sportplatz weg Schulen 2 | 1.00 | 0.40 | 8.00 4.00 Il P2.04 | Sellenweg | Fussball- und Sportplatz Sellen 1.00 | 0.40 | 8.00 4.00 Il P2.05 | Fuhra Fussballplatz und Bikepark Fuhra S2.01 | Rohrmatta | Spielplatz Rohr S2.02 | Tromooserli | Mehrzweckplatz Tromooserli
S2.03 | Rohr
Kapelle Rohr
S2.04 | Riggisalp-
Kirche Schwarzsee und Parkplatz
weg S2.06 | Pürrena
Gartenterrasse und Parkplatz Hostellerie/Pürrena
Kapelle Bad
Seeuferbereich Bad
16/42
353 F 1 GBR Neufassung_190212
Gemeinde Plaffeien GBR Sektoren Plaffeien und Schwarzsee
3.
Art. 18 le
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[1 ° 3 SS [7 N © = 17}
= [I N (0) = [0) (0) [m (max.) (m) m)
P3.01 Dorfstrasse Parkplatz/Viehplatz : 3 | 0,50 Hirschen ee FI P3.02 Sellenweg Parkplatz OS 3 050 |025 | 350 u m Sellen 2 S3.01 Zollhaus Parkplatz Zollhaus 3 10.50 | 0.25 | 3.50 Re In Q2 S3.05 Mösli Parkplatz Mösli < m Nord 8 S3.07 Rohrmatta Parkplatz Rohr- & matta 2 S3.10 Riggisalp- Parkplatz 5 weg Riggisalpweg (0) S3.11 Stöcklimatta | Durchgang 3 | 0.50 | 0.25 - - S3.13 Bad Parkplatz und Kehrichtsammelstelle 3.50 Bad Nord >) ve S3.16 Campus Parkplatz Campus z 2 Schwarzsee 2 = S3.17 Seeweid Park- und Viehver- 3,50 SE 8 ladeplatz o<
Für alle ZAI gilt die offene Bauweise und der erhöhte Abstand A’ gemäss Art. 83 RPBR.
Besondere Bestimmungen Auf der ZAI S3.16 ist ein öffentliches Parkhaus erlaubt. Für ein Parkhaus gilt: Gesamthöhe h max. 14.00 m
Grenzabstand min. 7.00 m
GFZ max. 2.00
ÜZ max. 0.60
Freihaltezone FZ Zonencharakter
Die FZ gliedern den bebauten Raum, erhalten Grünflächen in den Ortschaften, schützen Aussichtspunkte und ihre charakteristische Erscheinung und die Kulturgüter.
- FZP01: Rückhaltebecken Bühnimatta (Wiese)
- _FZP02: Grünfläche Sellenweg
- _FZS01: Grünbereich Gypsera-Areal Besondere Bestimmungen
Gestattet sind Tiefbauten, Anlagen und geringfügige Hochbauten (im Sinne von Art. 85 Abs. 1 Bst. | RPBR), die zur Erfüllung des Zonenzwecks notwendig sind.
Im Sektor Schwarzsee sind die Freihaltezonen für die touristische Nutzung wichtige Flächen und müssen der Öffentlichkeit zugänglich sein.
Lärmempfindlichkeitsstufe: ||
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Gemeinde Plaffeien GBR Sektoren Plaffeien und Schwarzsee
C Spezialzonen
Art. 19 Zone für touristische Transportanlagen ZTT
1.
Zonencharakter
Die ZTT ist bestimmt für Stationen, Trassen und technische Installationen von touristischen Transportanlagen und diesen zugeordnete, nicht bebaubare Flächen.
2. Zonenbestimmungen Siehe Genehmigungs- ZTT beschluss der RIMU vom Gesamthöhe h max. 14.00 m Grenzabstand min. 7.00 m 27. NOV. 2024 Erhöhter Abstand A’ gemäss Art. 83 RPRR B-) Bauweise offen Lärmempfindlichkeitsstufe IN
Art. 20 Reitsportzone RSZ
1. Zonencharakter Die RSZ ist für gewerbliche Aktivitäten im Zusammenhang mit Pferden (Pferdehaltung, Kurse, Lager, Ausbildung, Trekking, etc.) bestimmt. 2. Bauten und Anlagen Zulässig sind Bauten und Anlagen für die gemäss Zonencharakter vorgesehenen Nutzungen, wie zum Beispiel Dressur- oder Allwetterplätze, Stallbauten, Reithallen, gedeckte Reitplätze, Kurslokale, Parkplätze und temporäre Unterkunftsmöglichkeiten (z.B. Tipi-Zelte). 3. Zonenbestimmungen RSZ Baumassenziffer (BMZ) max. 2.00 m?/m? i ‚hmigungs- Bm der RIM vom Gesamthöhe h max. 10.00 m Grenzabstand min. 5.00 m 27.N0V. 2024 Erhöhter Abstand A’ gemäss Art. 83 RPBR 6 Bauweise offen
Lärmempfindlichkeitsstufe I
Besondere Bestimmungen
Im bestehenden Gebäude können maximal 3 Wohnungen ausgebaut werden. Eine Vergrösserung des Volumens für Wohnzwecke ist zulässig. Weiter können im bestehenden Gebäude Gästezimmer für Teilnehmende an den Aktivitäten gemäss Absatz 1 eingebaut werden. Die bestehenden Ställe können zu Pferdeställen umgebaut bzw. umgenutzt werden.
Art. 21 Campingzone CAM
1. Siehe Genehmigungs-
beschluss der RIMU ‚yom
27. NOV, 2024 3,23 do 2.
Art. 22 4
Zonencharakter Die CAM ist für Camping- und Mobilheimanlagen bestimmt.
Die Gestaltungsvorschriften sind in den Reglements der DBP der beiden Campings Seeweid und Füllmattli geregelt.
Lärmempfindlichkeitsstufe: II
Materialabbauzone MAZ
Zonencharakter
Die MAZ ist für den Abbau von Kies, Sand, Steinen und anderem abbaubarem Material sowie für die Wiederaufbereitung mit Material aus Aushub bestimmt.
Neubauten
Anlagen, welche für den Abbau, den Umschlag, den Transport oder die Lagerung von Material notwendig sind können bewilligt werden.
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Gemeinde Plaffeien GBR Sektoren Plaffeien und Schwarzsee
Blehe:Garskya 3. Besondere Bestimmungen ahmugn. i- » P beschluss der RIMO Nom Wohnungen sind nicht gestattet; Für jedes Bauvorhaben ist ein Vorprüfungsgesuch gemäss Art. 137 RPBG obligatorisch;
2: a: a 2024 ® Der Abbau von Material ist nach den Bewilligunger-tnd-Bestimmtinger der zuständigen Behör-
den durchzuführen; m * Die Wiederauffüllung und Wiederinstandstellung der Abbaugebiete ist nach den Bestimmungen
der zuständigen Behörden durchzuführen;
5 Anlagen, die zum Abbau, zur Lagerung, zum Transport oder zur Aufbereitung von Material benötigt werden, sind nach Ablauf bzw. Nichterneuerung der Bewilligung innerhalb von 2 Jahren vollständig abzubrechen;
4. Lärmempfindlichkeitsstufe: IV
D Nicht-Bauzonen
Art. 23 Landwirtschaftszone LWZ
1. Zonencharakter (gemäss Art. 57 RPBG) Siehe Genehmigu " Die LWZ umfasst Land, das sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produziebeschluss der RIMÖ vom renden Gartenbau eignet und zur Erfüllung der verschiedenen Aufgaben der Landwirtschaft be- 7 nötigt wird oder das im Gesamtinteresse landwirtschaftlich bewirtschaftet werden soll. 2 - NO v, 2024 2: Welche Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone bewilligt werden können, richtet sich S. 3 nach den übergeordneten-karteraler und eidgenössischen Bestimmungen. TI Für jedes nach dem ordentlichen Verfahren gemäss Art. 84 RPBR bewilligungspflichtige Bauvorhaben in der LWZ ist ein Vorprüfungsgesuch gemäss Art. 137 RPBG empfohlen. * Die LWZ wird der Empfindlichkeitsstufe Ill gemäss Lärmschutzverordnung zugeordnet.
, Art.24. Waldareal Ww Siehe Genehm beschluss der RIMU pie Waldfläche untersteht dem WSG.
27. NOV. 2024
SU Ex hutzzone
Art. 25 Gewässerschutzzone GSZ
Die Schutzzone für oberirdische Gewässer soll sicherstellen, dass der Raumbedarf für Gewässer gewahrt wird.
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F Schutzmassnahmen und Perimeter mit besonderen Bestimmungen
Art. 26 Bedeutung
1. Die im ZNP bezeichneten Schutzperimeter und Schutzobjekte umfassen Bereiche von besonde- Siehe Tun rer ökologischer und soziokultureller Bedeutung und unterstehen besonderen Schutzmassnahbeschluss der RIM Yon nen € 2 . Diese überlagern die Nutzungszonen, insbesondere jene der land- 77 NOV 2024 wirtschaftlichen Grundnutzung. 1 b i 2 Das vorliegende GBR und eventuelle, speziell zu erlassende Verordnungen oder Schutzregle- 1." ONE ments legen den Schutzzweck und die Bau- und Nutzungsbeschränkungen fest.
Art. 27 Raumbedarf für Gewässer
1. Raumbedarf für Gewässer
Dieser Bereich ist für den Schutz vor Hochwasser und die Gewährleistung der natürlichen Funkti Siehe Genehmigungs- Onen sowie der Zugänglichkeit, insbesondere zu Unterhaltszwecken, notwendig. Wanderwege beschluss der RIMU vomind-Zufahrten-für-die-Landwirtsehaft sind innerhalb des minimalen Raumbedarfs zulässig. Zwischen der Grenzlinie des minimalen Raumbedarfs und dem Bauabstand sind leichte Umge- 27, NOV, 2024, bungsarbeiten gestattet, sofern der Durchgang nicht behindert wird. Ferner sind ausschliesslich S. u Eingriffe zwecks Unterhalt und Pflege der Gewässer gestattet. Bauten oder Anlagen müssen den Mindestabstand von 4.00 Metern zur äusseren Grenze des Raumbedarfs für Gewässer einhalten.
2. Raumbedarf bei Gewässern ohne Abgrenzungen
1. Ist der minimale Raumbedarf eines Gewässers nicht festgelegt, so beträgt er 20.00 Meter ab dem mittleren Hochwasserstand. Der minimale Raumbedarf kann erhöht werden, wenn dies aufgrund des Gewässers und seines Uferbereichs nötig ist.
2. Beträgt der minimale Raumbedarf eines Gewässers 20.00 Meter, weil nicht anderes festgelegt wurde, so legt das AfU-Gew den minimalen Raumbedarf fallweise für die Vorhaben fest, die ihm unterbreitet werden. Es wird ein Vorprüfungsgesuch empfohlen.
3. Raumbedarf von eingedolten, nicht abgegrenzten Gewässern
1: Bei eingedolten Gewässern und mangels besonderer Angaben auf dem ZNP oder dem DBP muss bei der Planung von Bauten und Anlagen das Gewässer berücksichtigt werden (keine Bauvorhaben auf der Streckenführung, keine übermässige Belastung, Kontrolle der Abflusskapazitäten usw.).
2 Esist ausreichend Freiraum für eine spätere Freilegung des Gewässers zu gewährleisten. Dieser Raumbedarf wird entsprechend den Bestimmungen des oben stehenden Absatzes bestimmt. Es können ergänzende Detailuntersuchungen zur Erfassung des Raumbedarfs verlangt werden.
4. Bauvorhaben in der Nähe von Gewässern
1. Das Niveau von Bauten und Anlagen ist so zu wählen, dass diesen keine Überschwemmungsgefahr droht. Allenfalls können in Ergänzung zur Gefahrenkarte (Hochwasser) oder des Raumbedarfs für Gewässer Detailuntersuchungen angefordert werden. Bei Ableitung des Oberflächenwassers von Untergeschossen (Zufahrtsrampen, Aussentreppen usw.) in das Gewässer ist das Rücklaufrisiko zu prüfen. Unter Umständen müssen besondere Sicherheitsmassnahmen getroffen werden (z.B. Rücklaufklappe und Installation von Pumpen).
2 Für die DBP (Quartierpläne, Parzellierungspläne, Spezialpläne usw.) müssen die Bau- und Erschliessungsniveaus pro Sektor festgelegt werden.
Art. 28 Grundwasserschutz
Im ZNP sind die provisorischen und genehmigten Grundwasserschutzzonen S als Hinweis bezeichnet. Es gelten die Gewässerschutzgesetzgebung und die genehmigten Schutzzonenreglements.
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Art. 29 Belastete Standorte
1
Art. 30
Bau-, Renovierungs- oder Umbauarbeiten auf einem belasteten Standort sind einer Ausführungsbewilligung gemäss Art. 5 AltlastG unterstellt. Das Erstellen einer Konformitätserklärung zum Art. 3 AltIV kann angefordert werden.
Daten über belastete Standorte sind im kantonalen Kataster der belasteten Standorte vermerkt und können sich jederzeit ändern.
Gefahrengebiete gemäss Naturgefahrenkarte
1: Sul, 707 AON ZZ
{oA NWIN Jop ssniyosaq ° -sBundlwyeusg ayaıg
Grundlagen
Der ZNP bezeichnet Gebiete, die Naturgefahren ausgesetzt sind.
Der kantonale Richtplan enthält ausführliche Bestimmungen für alle Gefahrengebiete gemäss
den jeweiligen Arten von Naturgefahren sowie Verweise auf die thematischen Gefahrenkarten.
Diese Bestimmungen werden in das vorliegende GBR zusammengefasst übernommen.
Als sensible Objekte gelten Bauten oder Anlagen:
a) In denen sich zahlreiche Personen aufhalten.
b) Die selbst bei Ereignissen von geringer Intensität schwer beschädigt werden können.
c) Die selbst bei Ereignissen von geringer Intensität bedeutende direkte oder indirekte wirtschaftliche Schäden erleiden können.
Allgemeine Massnahmen
Für jedes Bauvorhaben in einem Gefahrengebiet:
a) nehmen die Gesuchsteller zuvor mit der Naturgefahrenkommission Kontakt auf. b) können zusätzliche Untersuchungen und Massnahmen angeordnet werden.
Gebiet mit Restgefährdung
Dieses Gebiet bezeichnet die geringen Gefährdungen, die nach der Durchführung von aktiven oder passiven Massnahmen weiter bestehen sowie Gefährdungen mit hoher Intensität und äusserst geringer Eintretenswahrscheinlichkeit. Besondere Aufmerksamkeit ist dem Standort sensibler Objekte zu widmen; gegebenenfalls könnten sich besondere Schutzmassnahmen oder Notfallpläne als notwendig erweisen und fallweise von den zuständigen Dienststellen festgelegt werden.
Gebiet mit geringer Gefährdung
Dieses Gebiet ist im Wesentlichen ein Hinweisbereich. Alle Dossiers werden überprüft und es können Massnahmen zur Vorbeugung und Begrenzung des Ausmasses möglicher Schäden verlangt werden.
Gebiet mit mittlerer Gefährdung
Dieses Gebiet ist im Wesentlichen ein Gebotsbereich. In diesem Gebiet ist Bauen gestattet (aus-
ser für sensible Objekte), aber mit bestimmten Auflagen:
a) Bau- und Schutzmassnahmen sind zur Gewährleistung der Sicherheit von Personen und Sachwerten zu treffen.
b) Der Gesuchsteller hat dem Baubewilligungsgesuch eine Zusatzstudie beizulegen, die die Art der Gefährdung und die umzusetzenden Massnahmen aufführt. Die zuständigen Amtsstellen können den Gesuchsteller im Rahmen eines Vorprüfungsgesuchs und angesichts der Art des Bauvorhabens von dieser Zusatzstudie befreien.
Gebiet mit erheblicher Gefährdung Dieses Gebiet ist im Wesentlichen ein Verbotsbereich. Es sind in diesem Gebiet verboten: a) Neue Bauten, neue Anlagen und Wiederaufbauten.
b) Neue Bauten, neue Anlagen und Wiederaufbauten auf Grundstücken, für die zuvor Schutzbauten oder Sanierungsmassnahmen zu errichten waren oder erst errichtet werden müssten.
c) Umbauten, Erweiterungen oder Umnutzungen bestehender Bauten und Anlagen mit erheblicher Vergrösserung des Schadenpotentials sowie von allen Eingriffen, welche die Bruttogeschossfläche, die Zahl der gefährdeten Personen oder den Wert der gefährdeten Güter in erheblicher Weise erhöhen würde.
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Als Sonderfall und abweichend vom allgemeinen Bauverbotsgrundsatz sowie unter Vorbehalt der
von den zuständigen Dienststellen gemachten Auflagen können die folgenden Arbeiten bewilligt
werden:
a) Standortgebundene Bauten und Anlagen von grösserem öffentlichem Interesse, vorausgesetzt dass Bau- und Schutzmassnahmen getroffen werden.
b) Unterhalts-, Reparatur- und Renovationsarbeiten (Bedachungen, Fassaden, Fenster, Isolation, Sanitär-, Elektro- und Heizungsanlagen, Kanalisationen). Diese Arbeiten müssen die Natur der betreffenden Gefahr berücksichtigen und so ausgeführt werden, dass sie die Sicherheit und den Schutz des Gebäudes vergrössern (Verminderung der Risiken).
c) Sanierungs- und Schutzarbeiten, um die Gefahrenstufe zu senken und den Schutzgrad zu erhöhen.
d) Gewisse Bauten von geringer Bedeutung gemäss Art. 85 RPBR, sofern dadurch die Risikooder Gefahrenlage nicht verstärkt wird. Hierbei sind folgende Mindestbedingungen einzuhalten: begrenzte Eingriffe auf und unter dem Boden, begrenzte Erdbewegungen (in Wahrung der ursprünglichen Massenbilanz), unerhebliche Überlastungseffekte.
Gefahrenhinweisgebiet
Dieses Gebiet weist auf das Vorhandensein einer Gefahr hin, ohne dass jedoch ihre Stufe (Intensität, Wahrscheinlichkeit) beurteilt wurde.
Vor jedem Bauvorhaben ist mit der Naturgefahrenkommission abzuklären, ob eine Studie auszuführen ist, um die Gefahrenstufe zu bestimmen. Anschliessend sind die Massnahmen umzusetzen, die der somit ermittelten Gefahrenstufe entsprechen.
8. Durchflusskorridor Bühnimatta Der im ZNP festgelegte, überlagerte Perimeter muss freigehalten werden. Der Durchfluss des Oberflächenwassers darf nicht durch bauliche Massnahmen beeinträchtigt werden.
Art. 31 Erhaltungsperimeter EP
1. Charakter Im roten Gefahrenbereich gemäss der Naturgefahrenkarte besteht eine erhebliche Gefährdung durch Naturgefahren. Für die überbauten Parzellen im roten Gefahrenbereich, welche dem Erhaltungsperimeter zugeordnet sind, gelten die folgenden Bestimmungen:
2. Neue Bauten und Wiederaufbau bestehender Bauten Es dürfen keine neuen Bauten erstellt werden, die dem Aufenthalt von Menschen dienen. Bestehende Bauten dürfen nach einer Zerstörung nicht wieder aufgebaut werden.
3. Umbau bestehender Bauten Umbauten, Erweiterungen oder Umnutzungen (mit Ausnahme der in Absatz 5 aufgelisteten Arbeiten) bestehender Bauten mit erheblicher Vergrösserung des Schadenpotentials sowie alle Eingriffe, welche die Geschossfläche der Hauptgebäude, die Zahl der gefährdeten Personen oder den Wert der gefährdeten Güter in erheblicher Weise erhöhen, dürfen nicht durchgeführt werden.
4. Geringfügige Bauten Bauten von geringer Bedeutung gemäss Art. 85 Abs. 1 RPBR Bst j (Parkplätze, Unterstände, Garagenboxen, Schutzdächer, Gartenhäuschen, Pergolen und Geräte- oder Holzschuppen usw.) und weitere Arbeiten, die eine Ähnlichkeit mit den genannten Beispielen aufweisen, können bewilligt werden, sofern diese die folgenden Mindestbedingungen einhalten: - Begrenzte Eingriffe auf und unter dem Boden, - Begrenzte Erdbewegungen (in Wahrung der ursprünglichen Massenbilanz), - Unerhebliche Überbelastungseffekte, - Keine Verschlimmerung der Gefahren- oder Risikosituation durch den Bau des Objektes).
5. Unterhalts- und Reparaturarbeiten
In und an den bestehenden Bauten dürfen Unterhalts-, Ausbesserungs- und Renovationsarbeiten und Anpassungen an die heutigen Anforderungen der folgenden Teile durchgeführt werden:
- Bedachungen, Fassaden und Fenster (inkl. Isolation)
- Sanitär- und Kücheninstallationen
- Elektrische Installationen
- Heizungsinstallationen
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Siehe Genehmi
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Art. 32 - Leitungen (Schmutzwasser, Meteorwasser, Trinkwasserversorgung)
Weitere Arbeiten, die eine Ähnlichkeit mit den genannten Beispielen aufweisen und die geforderten Mindestbedingungen erfüllen, können zugelassen werden, wenn dafür ein positives Gutachten der Naturgefahrenkommission vorliegt.
Sanierungs- und Schutzmassnahmen
Sanierungs- und Schutzarbeiten auf einem Grundstück oder einer Gruppe von Grundstücken, um das Gelände zu sanieren, die Gefahrenstufe zu senken und den Schutzgrad zu erhöhen (Entwässerung, Stabilisierung des Geländes und der Bauten, Netze, Dämme, Kanalisationen usw.) können bewilligt werden. Im gleichen Sinne können Arbeiten, die eine Ähnlichkeiten mit den genannten Beispielen aufweisen und den Sanierungs- und Schutzbegriffen entsprechen, ebenfalls erlaubt werden.
Sonderfall
Als Sonderfall und abweichend vom allgemeinen Bauverbotsgrundsatz sowie unter Vorbehalt der von den zuständigen Dienststellen gemachten Auflagen sind standortgebundene Bauten und Anlagen von grösserem öffentlichem Interesse zu genehmigen, vorausgesetzt dass Bau- und Schutzmassnahmen getroffen werden.
Besondere Bestimmungen
Für alle Bewilligungen in dieser Zone ist eine Sonderbewilligung der RUBD (Art. 136 RPBG) erforderlich.
Naturschutzperimeter NSP
beschluss der RIMUomDje NSP gemäss ZNP sind auf Grund ihrer Artenvielfalt der Flora und Fauna geschützt. Es wer-
27. NOV. 2024 sus h :
den keine Neubauten oder -anlagen, keine Umbauten sowie keine Veränderungen des Geländes gestattet.
Davon ausgenommen sind Arbeiten:
a) zur Erhaltung, zum Unterhalt und zur Verbesserung des Biotops und
b) für eine landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Tätigkeit zur Erhaltung des Gebietes. Für den NSP Sensegraben gelten die Bestimmungen des kantonalen Nutzungsplanes Naturschutzgebiet Sensegraben vom 25. Februar 2003.
NSP 6 - Seeufer Schwarzsee
a) Schutzziel
Nebst den im Absatz 1 aufgeführten Grundsätzen hat der Naturschutzperimeter Seeufer Schwarzsee zum Ziel, die Ufer des Schwarzsees für die Tier- und Pflanzenwelt zu schützen sowie in ihrem naturnahen Zustand für Bevölkerung und Tourismus zu erhalten.
b) Geltungsbereich
Die Bestimmungen gemäss Reglement «Schutzplanung Schwarzsee» gelten für die im ZNP eingetragenen NSP Seeufer Schwarzsee auf dem Gebiet der Gemeinde Plaffeien.
Landschaftsschutzperimeter LSP
Charakter
Die im ZNP eingetragenen LSP umfassen Flächen mit hohen kulturlandschaftlichen, biologischen, gesamtökologischen, geologischen oder geomorphologischen Werten, in denen die überwiegende landwirtschaftliche Grundnutzung durch Schutzanweisungen überlagert ist.
Schutzanweisungen
Siehe Genehmigungs- Gebiete mit hohem kulturlandschaftlichem Wert (K)
beschluss der RIMU vom,
27. NOV, 2024 us
Der Wert dieser Gebiete darf nicht durch Bauten, Anlagen oder Terrainveränderungen vermindert werden.
Die traditionellen Kulturlandschaftsbereiche mit ihren wertvollen Kleinstrukturen und morphologischen Kleinformen (Fluss- und Bachläufe mit ihren Uferbereichen, Hecken, Einzelbäume, Feldgehölze, Hochstamm-Obstgärten, Gräben, Hohlwege, etc.) müssen erhalten werden.
c) Bauten haben sich in ihrer Gestaltung der lokalen Bauweise anzupassen.
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Gemeinde Plaffeien GBR Sektoren Plaffeien und Schwarzsee
2. Gebiete mit hohem biologischem und gesamtökologischem Wert (B)
a) Die landwirtschaftliche Nutzung (insbesondere die Düngung) und die Bewirtschaftung des Waldes und der Alpen dürfen die naturnahen Landschaftselemente (Fluss- und Bachläufe mit ihren Uferbereichen, Hecken, Einzelbäume, Feldgehölze, etc.) nicht beeinträchtigen.
b) Beim Erstellen neuer Bauten und Anlagen ist auf die Erhaltung der naturnahen Landschaftselemente Rücksicht zu nehmen.
3. _ Gebiete mit hohem geologischen und geomorphologischen Wert (G)
a) Erdgeschichtlich wichtige und markante Geländeformen und Einzelobjekte (Drumlins, Endmoränenwälle, etc.) müssen von Überbauungen, Verkehrsträgern und Geländeveränderungen freigehalten werden.
b) Bauten und Anlagen, die das Erscheinungsbild der Landschaft stören oder den Naturhaushalt
Siehe Genehmigungs- beeinträchtigen können, sind nicht gestattet. beschluss der RIM} VO, Gebiet des künftigen Windenergieparks Schwyberg ist von den LSP ausgenommen. Die In- 2 7 NOV 02, teressen der Windenergienutzung an diesem Standort gehen dem Landschaftsschutz vor.
. . 4
S.us . BLN-Objekt 1320
Das BLN-Objekt 1320 «Schwarzenburgerland mit Sense- und Schwarzwasser-Schluchten» stellt auf dem Gebiet der Sektoren Plaffeien und Schwarzsee ein weitgehend intaktes schluchtartiges Tal dar, welches in seiner Natürlichkeit zu erhalten ist.
Art. 34 Aussichtsschutz
Siehe Genehmigungsbeschluss der RIMU vomDje Aussicht von den im ZNP vermerkten Aussichtslagen darf weder durch Bauten oder Anlagen
noch durch geschlossene Hecken- und Baumpflanzungen beschränkt werden. 27, A. 2024
Art. 35 Geschützte Gehölze ausserhalb des Waldareals (GaWa)
": Als geschützte GaWa gelten namentlich: a) innerhalb der Bauzonen die im ZNP eingetragenen Objekte. b) ausserhalb der Bauzonen sämtliche Objekte, die standortgerecht sind und einen ökologi- . n schen oder landschaftlichen Wert aufweisen (gem. Art. 22 NatG): Siehe Genehmigungsbeschluss der RIMU vom e Feldgehölze und Naturhecken « Einzelbäume, Baumgruppen und Baumreihen (insb. Eichen, Linden, Ahorne und Buchen) 2 de NOV, 2024, + traditionelle hochstämmige Obstgärten S.H4 * die natürlichen Wasserläufe sowie deren Uferbereich und -vegetation + sämtliche Trockenstandorte sowie erratischen Blöcke (Findlinge) 2. Die Erhaltung oder der Ersatz von geschützten GaWa am gleichen Standort ist vorgeschrieben. Die zuständige Behörde kann bezüglich des Standortes des Ersatzes Ausnahmen bewilligen.
Art. 36 Ortsbildschutzperimeter
1. Ziel Sishe'Gerenmlaun 1. Der Ortsbildschutz hat zum Ziel, die Struktur und den Charakter des betreffenden Ortsbildes zu ee Ger RIMO vomerhalten. Ausschlaggebende, und deshalb zu erhaltende Elemente sind: Gebäude, Freiräume und die Beschaffenheit des Terrains.
27, NOV, 2024 * In Schutzperimetern gelten die entsprechenden Zonenbestimmungen nur nach strenger Berückpe sichtigung der unten angegebenen Bestimmungen.
2. Erweiterungen bestehender Bauten
Bestehende Gebäude dürfen unter Berücksichtigung folgender Bestimmungen in geringem Masse
erweitert werden:
a) Der Grundriss des Gebäudes darf erweitert werden, nicht aber die Höhe des Gebäudes.
b) Die Erweiterung eines Gebäudes muss im Zusammenhang mit seiner Funktion stehen.
c) Die Erweiterung ist auf ein Geschoss beschränkt. Liegt das Gebäude an einem Hang, können talseitig in besonderen Fällen maximal zwei Geschosse genehmigt werden.
d) Die anrechenbare Gebäudefläche (aGF) der Erweiterung darf 20% der aGF des bestehenden Gebäudes nicht überschreiten.
e) Die Erweiterung darf die wesentlichen Elemente, den Charakter und den baulichen Kontext des bestehenden Gebäudes nicht beeinträchtigen.
24142 353 F 1 GBR Neufassung_190212
Gemeinde Plaffeien GBR Sektoren Plaffeien und Schwarzsee
10.
f) Der Baukörper, die Gestaltung, das Material und die Farbwahl der Erweiterung müssen harmonisch auf das bestehende Gebäude sowie die benachbarten Gebäude abgestimmt sein und auch vorhandene Freiflächen berücksichtigen. Das Erscheinungsbild innerhalb der Siedlung sowie die Sicht von aussen dürfen nicht beeinträchtigt werden.
Gebäude von geringer Bedeutung
Die Errichtung von Nebengebäuden ist unter folgenden Bestimmungen erlaubt:
a) Die grösste Ausdehnung darf 6.00 m nicht überschreiten.
b) Die Gesamthöhe darf 3.50 m und die Fassadenhöhe 2.80 m nicht überschreiten. Ein Gebäude mit Flachdach darf folglich nicht höher als 2.80 m sein.
c) Das Nebengebäude darf keine Funktion des bestehenden Gebäudes übernehmen.
d) Grösse, architektonische Gestaltung, Material und Farbwahl der Erweiterung müssen harmonisch auf das bestehende Gebäude sowie die benachbarten Gebäude abgestimmt sein und auch vorhandene Freiflächen berücksichtigen. Das Erscheinungsbild innerhalb der Siedlung sowie die Sicht von aussen dürfen nicht beeinträchtigt werden.
Umbau bestehender Gebäude
Umbaumassnahmen bestehender Gebäude müssen den Charakter der ortsbildprägenden Architektur berücksichtigen.
Die Bestimmungen für geschützte Kulturgüter (Anhang 3) sind anwendbar betreffend Fassaden, Dächer und Materialien.
Neubauten
Neubauten haben sich den benachbarten geschützten oder für das Ortsbild charakteristischen
Gebäuden harmonisch anzupassen. Dies betrifft:
a) die Stellung und Ausrichtung (auch bezüglich Strassenverlauf und Terrain),
b) die Form und Proportionen des Baukörpers, vor allem im Hinblick auf die Dachform und das Verhältnis zwischen Trauf- und Firsthöhe,
c) die Gesamt- und Fassadenhöhe, die Dachneigung,
d) den architektonischen Ausdruck, vor allem für die Anordnung der Öffnungen, ihre Grösse und Proportionen sowie für den Anteil der Öffnungen an der Gesamtfläche,
€) die Wahl des Materials und der Farben.
Bebauungsmöglichkeiten Neubauten im Ortsbildschutzperimeter sind nur auf den im ZNP bezeichneten Flächen möglich.
Bauten, die den Charakter des Ortsbildes beeinträchtigen
Jegliche Massnahme an einem Gebäude, das in Teilen den obigen Bestimmungen nicht entspricht,
kann nur unter folgenden Bedingungen bewilligt werden:
a) Gebäude, deren Dachform oder deren Fassaden nicht den ortsbildprägenden Gebäude entsprechen, können nur umgebaut oder umgenutzt werden, wenn sie, den obigen Bestimmungen entsprechend, verändert werden.
b) Unterhaltsarbeiten an Gebäuden, deren Bedachung oder Fassaden in Bezug auf Material oder Farben den obigen Bestimmungen nicht entsprechen, können nur bewilligt werden, wenn die betreffenden Elemente den oben angegebenen Bestimmungen entsprechend angepasst werden.
Aussenräume
Lediglich kleine Veränderungen der natürlichen Topographie des Terrains sind zugelassen. Die Bauvorhaben sollen sich der gegebenen Topographie anpassen und der Aussenraum soll harmonisch auf den der Nachbarparzellen abgestimmt sein.
Abweichungen
Abweichungen von den oben angegebenen Bestimmungen können nur zugelassen werden, wenn die Anwendung der betreffenden Bestimmungen den Zielen der Bewahrung und zur Geltung bringen der Besonderheiten des Ortsbildes widersprechen würde.
Konsultation KGA
Für jedes Bauvorhaben nehmen die Gesuchsteller zuvor mit dem KGA Kontakt auf.
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Gemeinde Plaffeien GBR Sektoren Plaffeien und Schwarzsee
Art. 37 Geschützte Kulturgüter
1,
3iehe Genehmigungs-
Definition
Die im ZNP bezeichneten Kulturgüter, die im Sinn von Art. 3KGSG von Bedeutung sind, werden unter Schutz gestellt. Im Anhang 2 (Kulturgüterinventar) ist die Liste der geschützten Kulturgüter mit deren Verzeichniswert gemäss VuKG und deren Schutzkategorie aufgeführt.
Allgemeiner Schutzumfang
Gemäss Art. 22 KGSG, erstreckt sich der Schutz eines Kulturgutes über die äusseren und inneren Strukturen und Elemente und gegebenenfalls auf die Umgebung und die Siedlung. Die zu erhaltenden Strukturen sowie äussere und innere Elemente sind in drei Kategorien definiert.
a) Kategorie 3 Der Schutzumfang enthält:
Jeschluss der RIMU vom e die Gebäudehülle (Fassade und Bedachung),
27. NOV. 2024 SU
Art. 38 die innere Tragkonstruktion,
b) Kategorie 2 Der Schutzumfang enthält zusätzlich: e die Elemente des Fassadenschmucks,
e die allgemeine Anordnung der Innenräume und die wesentlichen Elemente der Innenausstattung, die diese Ordnung verkörpern;
c) Kategorie 1 Der Schutzumfang enthält zusätzlich:
e einzelne Elemente und Teile der Inneneinrichtung, die sich aufgrund ihrer kunsthandwerklichen oder künstlerischen Bedeutung auszeichnen (Bodenbelag, Decke, Täfer, Türen, Öfen, Dekor u.a.).
Handelt es sich bei der Aussengestaltung um eine wesentliche Komponente des Gebäudecharakters oder des Ortes, so dehnt sich der Schutzumfang, unabhängig der Schutzkategorie, gemäss Art. 22 KGSG, ebenfalls auf die wesentlichen Elemente der Aussengestaltung (Bodenbelag, Baumbestand, Mauern, usw.) aus.
Die Bestimmungen für geschützte Kulturgüter des KGA (Anhang 3) bilden integralen Bestandteil des vorliegenden GBR. Sie beinhalten Angaben zu:
a) Besondere Bestimmungen für die Kategorie 3, 2 und 1 b) Solaranlagen c) Finanzielle Unterstützung
Harmonisierungsperimeter (Nahbereich für geschützte Kulturgüter)
1.
Ziel
Gebiete, in denen Harmonisierungsmassnahmen zur Anwendung kommen, haben zum Ziel den Nahbereich geschützter Kulturgüter zu bewahren. Diese Harmonisierungsperimeter sind im ZNP bezeichnet.
Schutzbestimmungen
Die Platzierung von Neu- und Anbauten muss sicherstellen, dass die Sicht von öffentlichen Bereichen auf das geschützte Kulturgut gewährleistet ist.
Material- und Farbwahl von bestehenden Bauten und Anlagen, Neu- und Anbauten müssen auf das geschützte Kulturgut abgestimmt sein.
Die Farbgebung der Fassaden und der Dächer muss zurückhaltender sein, als die des geschützten Kulturgutes.
Nur geringste Änderungen der Topographie des natürlichen Terrains sind zugelassen. Die Platzierung und Grösse der Neu- oder Anbauten sind diesen Gegebenheiten anzupassen.
Sollte es notwendig sein, die Auswirkungen des Neu- oder Anbaus auf ein geschütztes Kulturgut abzuschwächen, sollten landschaftsgestalterische Massnahmen ergriffen werden, durch das Pflanzen einheimischer Baumarten.
Für jedes Bauvorhaben nehmen die Gesuchsteller zuvor mit dem KGA Kontakt auf.
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Gemeinde Plaffeien GBR Sektoren Plaffeien und Schwarzsee
Art. 39 Archäologische Perimeter
1
Art. 40 1
Siehe Genehmigungsbeschluss der RIMU vom
27. NOV. 2024 [56
Für jeden Neubau oder jede Änderung an bestehenden Gebäuden sowie für jede Änderung am natürlichen Gelände in einem archäologischen Perimeter gemäss dem ZNP nehmen die Gesuchsteller zuvor mit dem AAFR Kontakt auf.
Das AAFR ist ermächtigt, in diesen Perimetern gemäss Art. 37-40 des KGSG Sondierungs- und Grabungsarbeiten durchzuführen. Zudem sind namentlich die Bestimmungen von Art. 35 KGSG und Art. 72-76 RPBG vorbehalten.
Wer ein Kulturgut entdeckt, muss dies unverzüglich der zuständigen Dienststelle melden (Art. 34 KGSG).
Geschützte historische Verkehrswege Sind Die geschützten historischen Verkehrswege'mit Schutzkategorie 2-sind auf dem ZNP verzeichnet. Der Schutzumfang umfasst: a) den historischen Verlauf, b) die wegsäumenden Baumreihen und Hecken, c) die Böschung und die Gräben, d) das Wegprofil (Wegbreite) sowie die Wegbegleiter (Mauern, traditionelle Einfriedungen usw.) Der Unterhalt der historischen Verkehrswege wird nach fachmännischer Art ausgeübt, um eine angemessene Nutzung und die Substanzerhaltung zu gewährleisten.
Art-41.— Kleinsiedlungsperimeter- KSP
Siehe Genehmigu beschluss der RIMU vem
27. NOV. 2024 Su
Charakter und Zielsetzungen
Die im ZNP bezeichneten Weiler werden durch eine einheitliche Häusergruppe landwirtschaftlichen Ursprungs gekennzeichnet. Mit der Ausscheidung eines Perimeters zur Erhaltung von Kleinsiedlungen wird beabsichtigt, die Bevölkerung zu erhalten, das örtliche Kleingewerbe mit Handwerks- oder Dienstleistungscharakter weiterzuführen, sowie die schützenswerten Kulturgüter zu erhalten.
Geltungsbereich
Im Perimeter zur Erhaltung von Kleinsiedlungen unterstehen die Gebäude und Anlagen, die mit einem aktiven Landwirtschaftsbetrieb verbunden sind, den Vorschriften des Bundesrechts für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone sowie der Erteilung einer Sonderbewilligung durch die Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion (RUBD) (Art. 16a, Art. 22 Abs. 2, Art. 24 RPG,
Art. 34
RPV). Die anderen Bauten werden in den Perimeter integriert, welcher den Spezialvorschriften nach Art. 33 RPV untersteht.
Besondere Bestimmungen Nutzungsänderung und teilweise Änderung Die Nutzungsänderung und der teilweise Umbau eines Gebäudes (wie beispielsweise eines Wohnhauses oder eines Ökonomiegebäudes) zu Wohn-, Handels- oder Gewerbezwecken werden bewilligt, sofern: a) sie inkl. den dazugehörigen Nebenräumen wie Garage, Heizung, Waschküche im ursprünglichen Volumen erfolgen; b) sie nicht mehr als drei Wohnungen umfassen; c) die kleinen Tätigkeiten im Handels-, Gewerbe- oder Dienstleistungsbereich keine übermässigen Nachteile mit sich bringen. Die Nutzungsänderung eines Gebäudes wie Schuppen für landwirtschaftliche Maschinen oder Geräte, Masthallen und Lager zu Wohnzwecken ist nicht gestattet. Neubauten Es sind keine Neubauten zugelassen; ausgenommen sind jene, die der Landwirtschaftszone entsprechen oder jene, deren Zweck einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert (Art. 16a, Art. 22 Abs. 2, Art. 24 RPG, Art. 34 RPV). Erweist sich das Volumen eines bestehenden Gebäudes als ungenügend, so kann ausnahmsweise eine kleine Baute im Sinne von Art. 85 Bst. |RPBR zugelassen werden, sofern sie einen tatsächlichen Bedarf darstellt und sich gut in das Ortsbild einfügt.
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Gemeinde Plaffeien
4.
Art. 42 %
2.
Siehe GenehmigungS-3 beschluss der RIMU vom
27. NOV, 2024 * 3,4290 °
ER FLLTESEEE 6.
Art-43__Peri für.diversifizierte-Landwirtschaf
GBR Sektoren Plaffeien und Schwarzsee
Abbruch und Wiederaufbau Ein Gebäude, das durch höhere Gewalt zerstört oder als baufällig anerkannt wurde, kann nach den Bedingungen unter Punkt 3.1 wieder aufgebaut werden. Besondere Bestimmungen Jede Änderung ist unter Beachtung des ursprünglichen Charakters des Gebäudes auszuführen:
a) Die Typologie der Fassaden (Strukturen, Material) muss erhalten bleiben. In diesem Rahmen können neue Öffnungen gestattet werden, sofern deren Masse und Anordnung den bestehenden entsprechen. Die Hauptrichtung des Dachfirstes ist beizubehalten. Damit der Charakter des ursprünglichen Daches gewahrt bleibt, müssen die Dachöffnungen in der Anzahl beschränkt und im Ausmass bescheiden sein.
c) Die Dachgestaltung muss mit jener des Weilers harmonieren. Vorgesuch Fur jedes nach dem ordentlichen Verfahren gemäss Art. 84 RPBR bewilligungspflichtige Bauvorhaben in der LWZ ist ein Vorprüfungsgesuch gemäss Art. 137 RPBG empfohlen. Umgebungsgestaltung Die Umgebungsgestaltung darf nur von geringem Ausmass sein. Sie müssen sich in Bezug auf Konzept und Ausführung gut in die ländliche Umgebung des Weilers einfügen. Lagerplätze jeglicher Art, die mit Wohnbauten sowie mit Handels-, Gewerbe oder Dienstleistungsbetrieben in Verbindung stehen, sind verboten.
b)
Lärmempfindlichkeitsstufe: Ill SPP
Dieser Perimeter ist bestimmt zur Sicherung von genügend grossen Durchfahrten für den Wintersport (insb. Ski-, Langlauf- und Schlittelpisten) und die Installation von demontierbarer touristischer
Ba r . : % Anlagen (Bsp. Rodelbahn, Kinder- bzw. Anfänger: Schlepplift). Tst so zu WALHEN, DASS. Der Standort der künftigen Bauten, Anlagen und Installationen n
der Sportbetrieb nicht beeinträchtigt wird.
Die Grundnutzung als Waldareal oder Landwirtschaftszone bleibt erhalten. Die SPP gelten als Überlagerung der Grundnutzung.
Die Einfriedungen sind während der Wintersaison - vom 1. Nov. bis 1. Mai - zu entfernen. Pflanzungen und Terrainveränderungen sind nur zulässig soweit sie die Ausübung des Wintersportes nicht beeinträchtigen.
Für jedes Bauvorhaben innerhalb der Ski- und Schlittelpisten ist die Sonderbewilligung der RUBD erforderlich. Das Baubewilligungsverfahren bleibt vorbehalten.
Sportperimeter
PdLw
1. Charakter Der PdLw gemäss ZNP ist für eine Geflügelmasthalle bestimmt, die über die innere Aufstockung hinausgeht (Art. 16a! RPG). Dieser Perimeter ist der LWZ überlagert. 2. Baupolizeiliche Vorschriften Siehe Genehmigungs- PdLw beschluss der RIMU vonBaumassenziffer (BMZ) max. 6.50 m?/m? Gesamthöhe h max. 12.00 m Zu 2024 Grenzabstand min. 4.00 m - Bauweise offen Lärmempfindlichkeitsstufe I 3. Besondere Bestimmungen
Für den Umweltschutz sind die Bestimmungen der LWZ anwendbar. Wird der PdLw nicht mehr für die definierte Nutzung beansprucht, wird er wieder aufgehoben.
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Gemeinde Plaffeien GBR Sektoren Plaffeien und Schwarzsee
Art. 44 Perimeter Anschlusspflicht Fernwärmenetz ApFw
1
Art. 45 ArmaSuisse Schiessplätze
Für den im ZNP festgelegten Perimeter gilt eine Anschlusspflicht an das vorhandene Fernwärmenetz gemäss Art. 3 und 9 EnG.
Die Anschlusspflicht gilt für Neubauten und beim Ersatz (Systemwechsel oder Sanierung am Ende der Lebensdauer) bestehender Heizanlagen.
Die Anschlusspflicht gilt soweit sie technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Überwiegende öffentliche Interessen sind zu wahren.
Perimeter mit Anschlusspflicht:
a) Dorf Plaffeien: Das Fernwärmenetz existiert und wird laufend ausgebaut. b) Zollhaus: Das Fernwärmenetz existiert und ist ausbaubar. c) Gypsera: Das Fernwärmenetz existiert und wird bei Bedarf ausgebaut.
d) Seestrasse - Bad: Die Schaffung eines Fernwärmenetzes wird geprüft. Falls es zustande kommt, besteht die Anschlusspflicht.
Wer seinen Heiz- und Warmwasserbedarf zu mindestens 75% aus erneuerbaren Energien deckt,
ist gemäss Art. 9 Abs. 3 EnG nicht verpflichtet anzuschliessen.
Alle Grundeigentümer sind verpflichtet, entschädigungslos Durchleitungsrechte für die Fernwär-
meanlage zu gewähren.
Für die Perimeter der ArmaSuisse Schiessplätze gilt das Militärgesetz.
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Gemeinde Plaffeien GBR Sektoren Plaffeien und Schwarzsee
In Baupolizeiliche und andere Bestimmungen
Art. 46 Parkieren
1. Erforderliche Abstellplätze 1. Der Bedarf der notwendigen Parkfelder für Mfz inkl. Garage für Wohnnutzungen wird gemäss den VSS-Normen SN 640 281 (2013) für Personenwagen und SN 640 065 (2011) für Velos festiehe Genehmigungs- 6 - a
fa Ser RIMd vomelegt: EINSE L WORWANDER .
a) Für Einfamilienhäuser: 1 Parkplatz pro 100 m? Bruttogeschossfläche (BGF), aber mindestens 27 NOV. 2024 1 Abstellplatz pro Hauptwohnung und 1 Platz pro zusätzliche Wohneinheit. 956
b) Für MFH: 1 Parkplatz pro 100 m? BGF, aber mindestens 1 Abstellplatz pro Wohnung + 10 % für Besucher. Für Velos: 1 Parkfeld gemäss VSS-Norm SN 640 065 von 2011.
2. Der Bedarf der notwendigen Parkfelder für Mfz für Handel, Gewerbe und Dienstleistungsbetriebe wird gemäss den entsprechenden VSS-Normen SN 640 281 und SN 640 065 festgelegt.
3%. Bei Nutzungsänderungen oder Mangel an vorhandenen Parkfeldern bei bestehenden Bauten und Anlagen kann der Gemeinderat bei einem Umbau oder Neubau eine Anpassung der Anzahl Parkfelder im Rahmen der VSS-Normen verlangen. Andernfalls ist eine Ersatzabgabe (gemäss Ziffer 3 Ersatzabgabe) zu leisten.
2. Anordnung der Parkplätze 1. Geometrie und Anordnung der Parkfelder richten sich nach den entsprechenden VSS-Normen. 2. Die Garage oder der Unterstand und der zu ihrer Benützung notwendige Fahrweg gelten als ein einziges Parkfeld. 3. Parkieren auf öffentlich zugänglichen Parkieranlagen und in Perimetern mit DBP Siehe Genehmigungs!- Erschliessung und Parkierung für den Mfz sind flächensparend anzulegen und auf das notwenbeschluss der RIMU vom djige Minimum zu beschränken. Die Parkierung ist möglichst in Sammelanlagen anzuordnen.
2. Bie-Parkplätze-können-im Rahmen ve B
27, NOV. 2024 5.56
4. Ersatzabgabe
1. Ist es dem Besitzer einer Liegenschaft nicht möglich, auf privatem Grund die erforderlichen Parkplätze zu erstellen, ist er verpflichtet, der Gemeinde eine Ersatzabgabe gemäss separatem Reglement zu entrichten.
2. Die Ersatzabgabe ist ausschliesslich für die Erstellung öffentlicher Parkplätze zu verwenden und gibt keinen Anspruch auf reservierte Parkplätze.
Art. 47 Kosten für Prüfungsverfahren / Expertisen
1. Die fälligen Gebühren zur Prüfung der Baugesuche und Überwachung der Arbeiten werden entsprechend dem Gebührenreglement der Gemeinde geltend gemacht.
2. Der Gemeinderat ist berechtigt, zur Überprüfung von Detailbebauungsplänen sowie Baugesuchen Fachleute zuzuziehen.
Art. 48 Solaranlagen
1. Das Verfahren bezüglich der Solaranlagen ist durch das eidgenössische und das kantonale Recht geregelt.
2. Im Übrigen ist die Richtlinie über die architektonische Integration von thermischen und photovoltaischen Solaranlagen der RUBD anwendbar.
30/42 353 F 1 GBR Neufassung_190212
GBR Sektor Zumholz
Gemeinde Plaffeien
Ortsplandossier Gemeindebaureglement Sektor Zumholz
Dossier zur ôffentlichen Auflage Publikation im Amtsblatt Nr. jvom 26. Januar 2018
Neufassung
25.01.2018
GBR Sektor Zumholz
Gemeinde Plaffeien
lnhalt
Art. 1
Art. 2
Art. 3
Art. 4
Allgemeine Bestimmungen ...................................................................................................... 3
Geltungsbereich ......................................................................................................................................... 3 Rechtlicher Rahmen .................................................................................................................................. 3 Rechtsnatur ............................................................................................................................................... 4 Abweichungen ........................................................................................................................................... 4
Il Zonenbestimmungen ................................................................................................................4 A Allgemeine Zonenbestimmungen ............................................................................................................. 4
Art. 5
Abstande.................................................................................................................................................... 4
Art. 6
Art. 7
Art. 8
Art. 9
Art. 1O
Zonenvorschriften ...................................................................................................................................... 5 Wohnzone niederer Dichte WZND 1, 2 ............................, ......................................................................... 6 Wohnzone mittlerer Dichte WZMD............................................................................................................. 6 Mischzone MIX .......................................................................................................................................... 7 Arbeitszone AZ .......................................................................................................................................... 7
Art. 11
Spezialzone ARA ARA............................................................................................................................... 8
Art. 12
64 weitere Artikel
Art. 13
Landwirtschaftszone LWZ .......................................................................................................................... 8 Waldareal W .............................................................................................................................................. 8
Art. 14
Gewasserschutzzone GSZ ........................................................................................................................ 8
Art. 15
Art. 16
Art. 17
Art. 18
Art. 19
Art. 20
Art. 21
Art. 22
Art. 23
Art. 24
Art. 25
Art. 26
Art. 27
Bedeutung ................................................................................................................................................. 9 Raumbedarf für Gewi:lsser RG .................................................................................................................. 9 Grundwasserschutz ................................................................................................................................... 9 Belastete Standorte ................................................................................................................................. 1O Gefahrengebiete gemi:lss Naturgefahrenkarte ......................................................................................... 10 Naturschutzperimeter NSP ...................................................................................................................... 11 Landschaftsschutzperimeter LSP ............................................................................................................ 11 Archaologischer Perimeter ....................................................................................................................... 12 Aussichtsschutz ....................................................................................................................................... 12 GeschOtzte Gehôlze ausserhalb des Waldareals (GaWa) ....................................................................... 12 Geschützte Kulturgüter ............................................................................................................................ 12 Harmonisierungsperimeter (Nahbereich geschützte Kulturgüter) ............................................................ 13 Geschützte historische Verkehrswege ..................................................................................................... 13
B Bauzonen .................................................................................................................................................. 5
C Spezialzone .............................................................................................................................................. 8
D Nicht-Bauzonen ........................................................................................................................................ 8
E Schutzzone ............................................................................................................................................... 8 F Schutzmassnahmen und Perimeter mit besonderen Bestimmunqen ....................................................... 9
Ill
Art. 28
Art. 29
Art. 30
Baupolizei und andere Bestimmungen ................................................................................. 14 Parkieren ................................................................................................................................................. 14 Kesten für Prüfungsverfahren / Expertisen .............................................................................................. 14 Solaranlagen ............................................................................................................................................ 14
IV. Gestaltungsvorschriften...................................................................................................................... 15
Art. 31
Art. 32
Art. 33
Art. 34
Art. 35
Geltungsbereich....................................................................................................................................... 15 Gestaltung ............................................................................................................................................... 15 Dachlukarnen und Dachaufbauten .......................................................................................................... 15 Kleinbauten, Anbauten und Kleinstbauten ............................................................................................... 15 Architektonische Gestaltungsvorschriften ................................................................................................ 16
V.
Strafbestimmu ngen .................................................................................................................17
Art. 36
VI.
Übertretungen .......................................................................................................................................... 17
Schlussbestlmmungen ........................................................................................................... 17
Art. 37
Art. 38
Aufhebung ............................................................................................................................................... 17 lnkrafttreten.............................................................................................................................................. 17
VII.
Genehmigungsvermerke ........................................................................................................ 17
VIII.
Anhange ................................................................................................................................... 18
Anhang 1 Anhang 2 Anhang 3 Anhang 4
Kulturgüterinventar................................................................................................................................... 18 Bestimmungen fOr geschützte Kulturgüter ............................................................................................... 19 Absti:lnde zu Gehôlzen............................................................................................................................. 22 Abkürzungen ............................................................................................................................................ 23
2/23
Gemeinde Plaffeien
1
Art. 1 1·
2•
GBR Sektor Zumholz
Ali emeine Bestimmungen
Das vorliegende Gemeindebaureglement (G BR) der Gemeinde Plaffeien - Sektor Zumholz um schreibt die Nutzung des Gemeindegebietes und legt die Vorschriften zur Erhaitung von schüt zenswerten Elementen, Erstellung und Verander�ng von a B uten und Anlagen fest. Diese sind anwendbar für alle Neu-, Um- und Ausbauten sowie Zweck- und Nutzungsanderun gen von Bauten und Anlagen. Sie bezwecken eine rationelle und harmonische Entwicklung der Gemeinde. Geltungsbereich
\U6�1%)u.ol9.fe..
, Den rechtlichen Rahmen dieses Reglements bilde� Slehe Genehmlgungs- 1• beschluss der RIMU ' _ ·-· -· Datum ='E:rlass
Art. 2 Rechtlicher Rahmen
----�------, =,-------------------------...-,_j�bkürzu�$3J Bezeichnung
Bund ________ ' ____ 1 B u desg eimat e s tz über den Naturund chu 01. uli 966 S� 4� 1__S · _L_...1-�-1:- . _ _� _ � . � �_J � -- � =-_ H RPG SR 700 22. Juni 1979 Bundesgesetz über die Raumplanung --l Raumplanungsverordnung 28. Juni 2000 BPY _ SR 7�-1 _ _ 07. Oktober 1983 USG I SR 81 .01 •· · Bundesgesetz über den Umweltschutz · Bundesgesetz über den Schutz der.Gewasser -- 1 2 . ·Januar 1991 -, GSchG SR 81 .20 Gewasserschutzverordnung · - ·-·--T�ktober 19981.GSchV- l SR-814�201 _
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Luftreinhalte-Verordnung
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______ 15�ezember:_ 19�...!:_�V Larmschutz-yeror�.�ung Verordnung über die Sanierung von belasteten, 26_ August 1998 1 AltlV Standorten ·-- --- --- -1oZok Bundesgesetz über den Wald tober 1991-Tw"âG .. 30. November 1999 WaV Verordnung über den Wald Kanton z ü_b_er_ _de_n _S ch _ _ er_ ___� 07. Nov �_be_r_199 !__ �GSG _ r_ _K_ult_ u_r�güt _ _ u_tz_ de _ t_ __ 1-G_ese Ausführungsreglement zum Gesetz über deni 17. August 1993 j ARKGSG Schutz der Kulturgüter , .....Raumplanungs- und Baugesetz 1 02. Dezembe�ooqRP Bci° Ausführungsreglement zum Raumplanungs- undl 01. Dezember 2009 , RPBR--
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GBR Sektor Zumholz
Gemeinde Plaffeien
SGF 921.11 Reglement über den Wald und den Schutz var Na- 11. Dezember 2001 WSR turereignissen G�setz über die Jagd-�owie den Schutz wild-.Jleb�;;-:·•-14.r�iovember.1996 11 "iaG i SGF 922.1 1 /_·der Saugetiere und Vôge! und ihrer Lebensraume ,iehe Genehmigungs- Reglemen ---SGP--9:ZZTl ·e-Ja ie den Schutz wildY20. Juni 2000 >eschluss de r RIMU v 0lebender Saugetiere und Vëgel und ihrer . raum�-
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a) alle übrigen einschlagigen kantonalen und eidgenôssischen Bestimmungen, b) der kantonale und die regionalen Richtpl/:\ne sowie die Beschlüsse, welche mit der Ortsplanung der Gemeinde in Verbindung stehen.
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Rechtsnatur Der Gemeinderichtplan (GemRP) und das Erschliessungsprogramm werden mit ihrer Genehmi-
n / gung für die Gemeinde- und Kantonsbehërden verbindlich (Art. 81 Abs,12 RPBG). 9. APR. 201/ _
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2•
Art. 4
Der ZNP und das vorliegende GBR werden mit ihrer Genehmigung für die Gemeinde- und Kantonsbehôrden sowie für die Grundeigentümerschaft verbindlich (Art. 87 RPBG).
Abweichungen
Abweichungen kônnen gemass den Voraussetzungen von Art. 147ff. RPBG und Art. 101 ff. RPBR von der zustandigen Baubewilligungsbehorde zugelassen werden.
Il
Zonenbestimmun en
A Allgemeine Zonenbestimmungen
Art. 5 Abstande
Die Strassenbaugrenzen richten sich nach Art. 115ff. StrG. Die Abstande ab Strassenachse betragen für Gemeindestrassen: 10 m a) zweispurig, Fahrbahnbreite 3 m: b) zweispurig, Fahrbahnbreite 2.50 m- 2.75: m 8m c) einspurig: 7m 3· lm Rahmen eines DBP kônnen die Strassenbaugrenzen aus stadtebaulichen oder asthetischen Gründen obligatorisëh erklart werden. 4· Für Erschliessungsstrassen gemass GemRP gelten für Nebenbauten folgende verkleinerte Bau grenzen ab Strassen- bzw. Trottoirrand: a) Für Nebenbauten, Garagen und Unterstande mit der Zufahrt parallel zur Strasse: 2.5 m b) Für Garagen und Unterstande mit der Zufahrt rechtwinklig (direkt) zur Strasse: 5.0 m 5· Vergrësserte Baugrenzen (bsp. wegen Einhaltung der Sichtweiten oder dem Winterdienst) bleiben vorbehalten. Ct Siehe Genehmigungsbeschluss der RIMU Vfè!TI ie Abstandsvorschriften für Mauern, Einfriedungen und Pflanzungen zu ôffentlichen Strassen richten sich nach Art. ·95ff. StrG. 7• Der minimale Abstand einer Baute oder Anlage zur Waldgrenze betragt 20.00 m, sofern der ZNP .I\� oder ein DBP keinen niedrigeren Abstand gemass Art. 26 WSG bestimmt. 8· Der minimale Bauabstand einer Baute oder Anlage zu geschützten GaWa ist im Schema im An hang des vorliegende11 GBR definiert. Gemass Art. 22 NatG benëtigt eine Baute mit einem gerin geren Bauabstand vorgangig eine Ausnahme von den Schutzbestimmungen für GaWa. Das Ge such zur Ausnahme ist an die GemeiREle zu richten. 1·
2·
51,
.Çf.
1 9, APR. 2023
�wii D
B�rcL-
4/23
Gemeinde Plaffeien
GBR Sektor Zumholz
B Bauzonen
Art. 6 Zonenvorschriften
WZND WZND WZMD
Bauzonen
oberirdisch (GFZo)
Geschossflachenziffer (GFZ) 1 9. APR. 2023 gemass
Art. 130 RPBG und 80 RPBR unterirdisch (GFZu)
Baumassenziffer (BMZ) gemass Art. 80 Abs. 4 RPBR
(m3 / m2)
Überbauungsziffer (ÜZ)
gemass Art. 5.1 IVHB
Grenzabstand gemass Art. 132 Bst a RPBG m
54
53
max.
1.00
.._...
n ,n V, •
1.30 -· - -1.30 ·n -· ,n- n-·,n- n-· 1.00
ARA
0.40
0.40
0.40
0.60
0.20
0.20·
max.
9.0
10.0
12.0
(m)
min.
4.5
5.0
6.0
gemass Art. 43 LSV (Art.)
Legende: ARA Spezialzone ARA Siehe Genehmigungs Aroeitszone AZ beschluss der RIMU vom LWZ Landwirtschaftszone MIX Mischzone Wohnen-Arbeiten WZMD Wohnzone mittlerer Dichte 1 WZND Wohnzone niederer Dichte GZ ist nur anwendbar bei MF� ,_-J'
oJ.l .
(Siehe auch Anhang 4 Abkürzungsverzeichnis)
5123
57
,_
-
offen -- -- --
Lllrmemptindlichkeitsstufe
LWZ
-
6.50
(m)
Bauweise gem. Art. 124 RPBG
Andere Bestimmungen gemllss GBR
-
max.
Besondere Bestimmungen
__')'--_Il,��'----
52
53
Grünflachenziffer (GZ) Gesamthëhe h
53
(Art.)
max.
gemass Art. 130 RPBG und 80 RPBR
9. APR. 2023
A2
2
ehe Genehmigung Z.@encharakter gemass RPBG � eschlur.s der RIMU
s. (fi)
MIX
�
-
�
Il
Il
Il
Ill
IV
Ill
7
7
8
9
10
11
Ill 12
GBR Sektor Zumholz
Gemeinde Plaffeien
Art. 7
1.
Wohnzone niederer Dichte
Zonencharakter Die WZND ist für das Wohnen (freistehende und zusammengebaute EinzelwohnMuser gemass
Art. 55
und 56 RPBR) bestimmt. Tatigkeiten, die mit dem Charakter der Wohnzone vereinbar sind, k�nne')._ zugelassen werden.
1·
2· /..
Zonenbestimmungen:
Siehe Genehmigungsbeschluss der RIMU vom
1 9. APR, 2023 S . .-(3 1 l,c
_..
Sichc Genehmigungs beschluss der RIMU vom
1 9. APR. 2023 S. 3.
e,
Art. 8
1. 1·
2·
/2.
1 9. APR. 2023
I�
\IA4tJ"'/;a[b c/.JJ' LJJ<,u�bcl\.l®-
WZND 1
Geschossflachenziffer - oberirdisch URterirdisol:l (Ul8, U N8 URd UG) Überbauungsziffer Erhôhter Abstand A' Grenzabstand Gesamthôhe
max. R'laK max. h
0
WZND 2
1.0 1.0 0.40 0.40 0.40 0.40 gemass Art. 83 RPBR 5.0 4.50 10.00 9.00
m m
offen Il
Bauweise Larmempfindlichkeitsstufe
Besondere Bestimmungen Wird die GFZ für die oberirdischen Bauten nicht ausgeschôpft, kann der nicht ausgeschôpfte An teil der GFZ für die unterirdischen Bauten genutzt werden. Wohnzone mittlerer Dlchte
WZMD
Zonencharakter Die WZMD sind für das Wohnen (Mehrfamilienhauser,(MFH)gemass Art. 57 RPBR bestimmt. Tatigkeiten, die mit dem Charakter der Wohnzone vereinba� sind, kônnerxzugelassen werden.
Zonenbestimmungen Geschossflachenziffer - oberirdisch r:iro�B. UNB u-nd UG) /� Uberbauungsz1ffer S -. 1.0 . � Grünflachenziffer Gesamthôhe Grenzabstand Erhôhter Abstand A' Bauweise Larmempfindlichkeitsstufe
Siehe Genehmlgungsbeschluss der RIMU vom
WZND 1, 2
IU-L{eslJctlb
max.
1.30 Q.40-
ffi8)(.
max. mind. h
� �--rQ� 0
0.20 m 12.00 6.00 m gemass Art. 83 RPBR offen Il
Besondere Bestimmungen Wird die GFZ für die oberirdischen Bauten nicht ausgeschôpft, kann der nicht ausgeschôpfte An Slehe Genehmigungs teil der GFZ für die unterirdischen Bauten genutzt werden. beschluss der RIMU vom 2. Falls das Hauptgebaude nicht vollflachig unterkellert ist, müssen mindestens 50% der erforderli chen Parkfelder (gemass Art. 28 GBR) für Mfz unterirdisch (UIB, UNS oder UG) oder in den Hauptgebauden angeordnet werden. 3.
1.
1 9. APR. 2023 / 5.'L-1 l lL
6/23
Siehe Genehmigungs beschluss der RIMU vom
Gemeinde Plaffeien
Art. 9 19. APR. 2023
-----J - il� scJ,e �
Mischzone -----
GBR Sektor Zumholz
MIX
Zonencharakter Oie MIX ist für Oienstleistungs-, für massig stërende Industrie; .Llfld"""Gewerbe- und Verwaltungsta tigkeiten sowie für das Wohnen (Wohnhausarten gemass Art. 55, 56, 57 RPBR) bestimmt. Der minimale Gewerbeanteil muss mindestens 10% der Geschossflache betragen.
1. 1·
Zonenbestimmungen Geschossflachenziffer - oberirdisch
1.30 0.70 max. 0.60 6rtinflachenziffer (r1u1 für M1+-f-HI li+)--mind. 0:-2-01 9. APR. 2023 Gesamthohe h ½> �" · 12.0 m S . '2-0 1• 2..L-- Erhëhter Abstand A' gemass Art. 83 RPBR 6.00 m 70 coi. e... f,/'J...11 Grenzabstand IJ J Bauweise offen Ill Larmempfindlichkeitsstufe
• Siehe Genehmigungsbeschluss der RIMU vcrr Überbauungsziffer
max.
G)
A10)(.
(?i\.,llR�
3. 1·
2·
Slehe Genehmigungs ·.,eschiuss der RIMU vom3_
19. APR. 102i
-s. "ù1
4.
Besondere Bestimmungen Wird die GFZ für die oberirdischen Bauten nicht ausgeschëpft, kann der nicht ausgeschôpfte An teil der GFZ für die unterirdischen Bauten genutzt werden. Die Detailhandelsverkaufsflache pro Betrieb und pro Gebaude darf 300 m2 nicht überschreiten. Nicht ais Verkaufsflachen gelten Ausstellungsflachen von Gewerbebetrieben. Für MFH gilt, falls das Hauptgebaude nicht vollflachig unterkellert ist, müssen mindestens 50% der erforderlichen Parkfelder (gemass Art. 28 GBR) für Mfz unterirdisch (UIB, UNB oder UG) o der in den Hauptgebauden angeordnet werden. �en kënnen ohne Gewcfbeanteil erhalten, wieder-a1:1f§eba1:1t,l:JA1fJeba1:1t-1:JAa-er weitert vuerden.
Art. 10
1. 1·
2· 3·
2.
3.
Arbeitszone
AZ
Zonencharakter Die Arbeitszone ist für Industrie-, Gewerbe-, Dienstleistungs- und Verwaltungstatigkeiten be stimmt. Diese Zonen sind namentlich für Betriebe bestimmt, die in anderen Zonen aufgrund der von ihnen erzeugten Emissionen nicht zugelassen werden kënnen. Die notwendigen Wohnungen zur Beaufsichtigung dieser Betriebe kônnen innerhalb der Gebau devolumen zugelassen werden. Zonenbestimmungen Baumassenziffer (BMZ) Gesamthôhe Grenzabstand Bauweise Larmempfindlichkeitsstufe
h
6.50 12.00 6.00 offen IV
m3/m2 m m
Besondere Bestimmungen Die Detailhandelsverkaufsflache pro Betrieb und pro Gebaude darf 300 m2 nicht überschreiten. Nicht ais Verkaufsflachen gelten Ausstellungsflachen von Gewerbebetrieben.
7/23
GBR Sektor Zumholz
Gemeinde Plaffeien
C Spezialzone
Art. 11
1.
2.
ARA
Spezialzone ARA
Die Spezialzone ist einzig für die Bauten und Anlagen im direkten Zusammenhang mit dem Be trieb der Abwasserreinigungsanlage und der angrenzenden Parkplatze bestimmt. Eine Wohnnutzung ist nicht gestattet.
D Nicht-Bauzonen
Art. 12
1.
LWZ
Landwirtschaftszone Zonencharakter (gemass Art. 57 RPBG)
1·
2·
3·
4·
Art. 13
Die Landwirtschaftszone umfasst Land, das sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau eignet und zur Erfüllung der verschiedenen Aufgaben der Land wirtschaft benôtigt wird oder das im Gesamtinteresse landwirtschaftlich bewirtschaftet werden soll. Welche Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone bewilligt werden kônnen, richtet sich nach den übergeordneten kantonalen und eidgenôssischen Bestimmungen. Für jedes nach dem ordentlichen Verfahren gemass Art. 84 RPBR bewilligungspflichtige Bauvor haben in der LWZ ist ein Vorprüfungsgesuch gemass Art. 137 RPBG empfohlen. Die LWZ wird der Empfindlichkeitsstufe Ill gemass Larmschutzverordnung zugeordnet.
w
Waldareal
Die Waldflache unterstèht dem WSG.
E Schutzzone
Art. 14 GSZ
Gewasserschutzzone
Die Schutzzone für oberirdische Gewasser soll sicherstellen, dass der Raumbedarf für Gewasser gewahrt wird.
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GBR Sektor Zumholz
Gemeinde Plaffeien
F Schutzmassnahmen und Perimeter mit besonderen Bestimmungen
Art. 15 Bedeutung
Oie im ZNP bezeichneten Schutzperimeter und Schutzobjekte umfassen Bereiche von besonde rer ôkologischer und soziokultureller Bedeutung und unterstehen besonderen Schutzmassnah men gemass Art. 59 RPBG. Diese überlagern die Nutzungszonen, insbesondere jene der land wirtschaftlichen Grundnutzung. Das vorliegende GBR und eventuelle, speziell zu erlassende Verordnungen oder Schutzregle ment� legen den Schutzzweck und die Bau- und Nutzungsbeschrankungen fest.
1·
2.
Art. 16 e�
Raumbedarf für Gewasser
RG
1.
Raumbedarf für Gewasser Dieser Bereich ist für den Schutz vor Hochwasser und die Gewahrleistung der natorlichen Funkti onen sowie der Zuganglichkeit, insbesondere zu Unterhaltszwecken, notwendig. Wanderwege und Zufahrten für die Landwirtschaft sind innerhalb des minimalen Raumbedarfs zulassig. Zwi schen der Grenzlinie des minimalen Raumbedarfs und dem Bauabstand sind leichte Umge bungsarbeiten gestattet, sofern der Durchgang nicht behindert wird. Ferner sind ausschliesslich Eingriffe zwecks Unterhalt und Pflege der Gewasser gestattet. Bauten oder Anlagen müssen den Mindestabstand von 4.00 Metern zur ausseren Grenze des Raumbedarfs für Gewasser einhal ten.
2.
Raumbedarf bei Gewassern ohne Abgrenzungen 1st der minimale Raumbedarf eines Gewassers nicht festgelegt, so betragt er 20 Meter ab dem mittleren Hochwasserstand. Der minimale Raumbedarf kann erhôht werden, wenn dies aufgrund des Gewassers und seines Uferbereichs nôtig ist. Betragt der minimale Raumbedarf eines Gewassers 20 Meter, weil nicht anderes festgelegt wurde, so legt die AfU-Gew den minimalen Raumbedarf fallweise für die Vorhaben fest, die ihm unterbreitet werden. Es wird ein Vorprüfungsgesuch empfohlen.
1.
2.
3.
1.
2.
4.
1.
2.
Art. 17 Raumbedarf von eingedolten, nicht abgegrenzten Gewassern
Bei eingedolten Gewassern und mangels besonderer Angaben auf dem ZNP oder dem OBP muss bei der Planung von Bauten und Anlagen das Gewasser berücksichtigt werden (keine Bau vorhaben auf der Streckenführung, keine übermassige Belastung, Kontrolle der Abflusskapazita ten usw.). Es ist ausreichend Freiraum für eine spatere Freilegung des Gewassers zu gewahrleisten. Dieser Raumbedarf wird entsprechend den Bestimmungen des oben stehenden Absatzes bestimmt. Es kënnen erganzende Detailuntersuchungen zur Erfassung des Raumbedarfs verlangt werden. Bauvorhaben in der Nahe von Gewassern Das Niveau von Bauten und Anlagen ist so zu wahlen, dass diesen keine Überschwemmungsge fahr droht. Allenfalls kënnen in Erganzung zur Gefahrenkarte (Hochwasser) oder des Raumbe darfs für Gewasser Detailuntersuchungen angefordert werden. Bei Ableitung des Oberflachen wassers von Untergeschossen (Zufahrtsrampen, Aussentreppen usw.) in das Gewasser ist das Rücklaufrisiko zu prüfen. Unter Umstanden müssen besondere Sicherheitsmassnahmen getrof fen werden (z.B. Rücklaufklappe und Installation von Pumpen). Für die DBP (Quartierplane, Parzellierungsplane, Spezialplane usw.) müssen die Bau- und Er schliessungsniveaus pro Sektor festgelegt werden. Gru ndwassersch utz lm ZNP sind die provisorischen und genehmigten Grundwasserschutzzonen S ais Hinweis be zeichnet. Es gelten die Gewasserschutzgesetzgebung und die genehmigten Schutzzonenregle mentf
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GBR Sektor Zumholz
Gemeinde Plaffeien
Art. 18
1.
2.
Art. 19
1. 1· 2•
3·
Belastete Standorte Bau-, Renovierungs- oder Umbauarbeiten auf einem belasteten Standort sind einer Ausführungs bewilligung gemass Art. 5 AltlastG unterstellt. Das Erstellen einer Konformitatserklarung zum Art. 3 AltlV kann angefordert werden. Daten über belastete Standorte sind im kantonalen Kataster der belasteten Standorte vermerkt und kônnen sich jederzeit andern. Gefahrengebiete gemass Naturgefahrenkarte
Grundlagen Der ZNP bezeichnet Gebiete, die Naturgefahren ausgesetzt sind. Der kantonale Richtplan enthalt ausführliche Bestimmungen für alle Gefahrengebiete gemass den jeweiligen Arten von Naturgefahren sowie Verweise auf die thematischen Gefahrenkarten. Diese Bestimmungen werden in das vorliegende GBR zusammengefasst übernommen. Ais sensible Objekte gelten Bauten oder Anlagen: a) ln denen sich zahlreiche Personen aufhalten. b) Die selbst bei Ereignissen von geringer lntensltêt schwer beschadigt werden kônnen. c) Die selbst bei Ereignissen von geringer lntensitat bedeutende direkte oder indirekte wirtschaft liche Schaden erleiden kônnen.
2
Allgemeine Massnahmen Für jedes Bauvorhaben in einem Gefahrengebiet: a) Fl:friedes Bewerhaecn nehmeA Elic-Gesttel:lstelle�eFmit der-NatvFgefal=u=enkemmissioAKonteld euf. / b) Konnen zusatzliche Untersuchungen und Massnahmen angeordnet werden.
Siehe Genchmigun9sbcschluss der HIMU vom
1 g. APR· 2023• S _ /{ '-f
(111eu.�
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lle!LW.�J
Siehe Genehmigungs bcschluss der RIMU vor4.
1 9. APR. 2023 / s, -i-4'
Gebiet mit Restgefahrdung Dieses Gebiet bezeichnet die geringen Gefahrdungen, die nach der Durchführung von aktiven oder passiven Massnahmen weiter bestehen sowie Gefahrdungen mit hoher lntensitat und aus serst geringer Eintretenswahrscheinlichkeit. Besondere Aufmerksamkeit ist dem Standort sensib ler Objekte zu widmen; gegebenenfalls kônnten sich besondere Schutzmassnahmen oder Not fallplane ais notwendig erweisen und fallweise von den zustandigen Dienststellen festgelegt wer den. Gabiet mit geringer Gefahrdung Dieses Gebiet ist im Wesentlichen ein Hinweisbereich. Alle Dossiers werden überprüft und es kônnen Massnahmen zur Vorbeugung und Begrenzung des Ausmasses môglicher Schaden ver langt werden. Gabiet mit mittlerer Gefahrdung Dieses Gebiet ist im Wesentlichen ein Gebotsbereich. ln diesem Gebiet ist Bauen gestattet (aus ser für sensible Objekte), aber mit bestimmten Auflagen: a) Bau- und Schutzmassnahmen sind zur Gewahrleistung der Sicherheit von Personen und Sachwerten zu treffen. b) Der Gesuchsteller hat dem Baubewilligungsgesuch eine Zusatzstudie beizulegen, die die Art der Gefahrdung und die umzusetzenden Massnahmen aufführt. Die zustandigen Amtsstellen kônnen den Gesuchsteller im Rahmen eines Vorprüfungsgesuchs und angesichts der Art des Bauvorhabens von dieser Zusatzstudie befreien.
6. 1·
Gebiet mit erheblicher Gefahrdung Dieses Gebiet ist im Wesentlichen ein Verbotsbereich. Es sind in diesem Gebiet verboten: a) Neue Bauten, neue Anlagen und Wiederaufbauten. b) Neue Bauten, neue Anlagen und Wiederaufbauten auf Grundstücken, für die zuvor Schutz bauten oder Sanierungsmassnahmen zu errichten waren oder erst errichtet werden müssten. c) Umbauten, Erweiterungen oder Umnutzungen bestehender Bauten und Anlagen mit erhebli cher Vergrôsserung des Schadenpotentials sowie von allen Eingriffen, welche die Bruttoge schossflache, die Zahl der gefahrdeten Personen oder den Wert der gefahrdeten Güter in er heblicher Weise erhôhen würde. 10/23
Gemeinde Plaffeien
Ais Sonderfall und abweichend vom allgemeinen Bauverbotsgrundsatz sowie unter Vorbehalt der von den zustandigen Dienststellen gemachten Auflagen konnen die folgenden Arbeiten bewilligt werden: a) Standortgebundene Bauten u.nd Anlagen von grosserem offentlichem lnteresse. b) Unterhalts-, Reparatur- und Renovationsarbeiten (Bedachungen, Fassaden, Fenster, Isola tion, Sanitar-, Elektro- und Heizungsanlagen, Kanalisationen). c) Sanierungs- und Schutzarbeiten, um die Gefahrenstufe zu senken und den Schutzgrad zu erhôhen. d) Gewisse Bauten von geringer Bedeutung gemass Art. 85 RPBR, sofern dadurch die Risiko oder Gefahrenlage nicht verstarkt wird.
2·
Gefahrenhinweisgebiet Dieses Gebiet weist auf das Vorhandensein einer Gefah h n, ohne dass jedoch ihre Stufe (lntenr : sitat, Wahrscheinlichkeit) beurteilt wurde. <L-- �t:a...uxeb.i}.., ,[ Vor jedem Bauvorhaben ist �J:gefah�ei:1ko�ss1on abz�. oO eio� aIIszu.,._ fül:H:e�e-Gefat:I.Fe�e zu bestimmen. Anschliessend sind die Massnahmen umzusetzen, die der samit ermittelten Gefahrenstufe entsprechen.
Siehe Genehmigungs- 7 · beschluss cler RIMU vom
1 9. APR. 2023 S:- /l..¼'
--
GBR Sektor Zumholz
CV
2.
Art. 20 Naturschutzperimeter
iu '
NSP
�-e.. S
Die NSP gemass ZNP auf Grund-il:H:ef: Artenv1e a t er ora und Fauna . Es werSlehe Genehmigungs den keine Neubauten oder -anlagen, keine Umbauten sowie keine Veranderungen des Gelandes beschluss der RIMU vorn gestattet. 2· Davon ausgenommen sind Arbeiten: a) zur Erhaltung, zum Unterhalt und zur Verbesserung des Biotops und $' b) für eine landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Tatigkeit zur Erhaltung des Gebietes. 3· Für den NSP Sensegraben gelten die Bestimmungen des kantonalen Nutzungsplanes Natur schutzgebiet Sensegraben vom 23. t:,eb. 2003. 1, __..-
<é,i
U'--"."'-'<J�l.>'(,\,l.l,.,UG)
� ��� ���
1 9. APR. 2023 1-5
Art. 21
1.
2. 1·
2·
3·
Slehe Genehmigungsi)eschluss der RIMU vom
1 9. APR. 2023 S. A5
4·
Landschaftsschutzperimeter
�
LSP
Charakter Die im ZNP eingetragenen Landschaftsschutzperimeter umfassen Flachen mit hohen kulturland schaftlichen, biologischen, gesamtokologischen, geologischen oder geomorphologischen Werten, in denen die überwiegende landwirtschaftliche Grundnutzung durch Schutzanweisungen überla gerty. wç� Schutzanweisungen K15 (Halta, Riedgarten): Molassehügel mit abwechslungsreichem Relief, Bauten in typischer Streubauweise angeordnet, gute Aussichtslage, Waldkapelle, interessante Heckenbestande und bestockte Bachlaufe. Die noch ausserordentlich gut erhaltenen, traditionellen Kulturlandschaftsbereiche mit ihren wert vollen Kleinstrukturen (Hecken, Baume, Raine, Terrassen, Graben, Hohlwege etc.) sollen erhal ten werden. Zulassige landwirtschaftliche Bauten haben sich in ihrer Gestaltung der lokalen Bau weise anzupassen. G7 (Brand, Leimbach): Ausserordentlich schone Moranenlandschaft. Sehr schône Heckenvorkommen und Hofstatten. Die charakteristischen Hügel (Drumlins, Endmoranenwalle) und Feuchtgebiete sind Spuren der einstigen Gletscher. Diese typischen Landschaftselemente sollen vor Überbauung, Strassen- und Erschliessungsan lagen sowie Terrainveranderungen geschützt werden. Zulassige landwirtschaftliche Bauten sind besonders in die Gelandeform einzupassen. Bte-Begrenzungslinie des Landsehaftssehtttzpertmeters gHt-als-verbindliehe-Siec::Hungsgren�e-: BLN-Objekt 1320 Das BLN-Objekt 1320 ,,Schwarzenburgerland mit Sense- und Schwarzwasser-Schluchten" stellt auf dem Gebiet des Sektors Zumholz ein weitgehend intaktes schluchtartiges Tal dar, welches in seiner Natürlichkeit zu erhalten ist.
11/23
\e,.
\..Of.
GBR Sektor Zumholz
Gemeinde Plaffeien
Art. 22 1·
Slehe Genehmigungsbeschluss der RIMU vom2
1 9. APR. 2023
s.AS
3·
Archaologischer Perimeter Für jeden Neubau oder jede Anderung an bestehenden Gebauden sowie für jede Anderung am natürlichen Gelande in einem archaologischen Perimeter gemass dem ZNP nehmen die Gesuch steller zuvor mit dem AAFR Kontakt auf. Das AAFR ist ermachtigt, in diesen Perimetern gemass Art. 37-40 des KGSG Sondierungs- und Grabungsarbeiten durchzuführen. Zudem sind namentlich die Bestimmungen von Art. 35 KGSG und Art. 72-76 RPBG vorbehalten. Wer ein Kulturgut entdeckt, muss dies unverzüglich der zustandigen Dienststelle melden (Art. 34 KGSG).
�
sichtsschutz
Die Aussicht von den im Z v er-ktML,Aussi we er durch Bauten oder Anlagen ___-10.1.1,Qu.C.ub_._du ...�sclilossene Hecken- und Baumpflanzungen-besc · kt werden.
Art. 24
1.
2·
Art. 25
1.
Geschützte Gehôlze ausserhalb des Waldareals (GaWa) Ais geschützte GaWa gelten namentlich: a) innerhalb der Bauzonen die im ZNP eingetragenen Objekte. b) ausserhalb der Bauzonen samtliche Objekte, die standortgerecht sind und einen ëkologischen oder landschaftlichen Wert aufweisen (gem. Art. 22 NatG): • Feldgehëlze und Naturhecken, • Einzelbaume, Baumgruppen ùnd Baumreihen (insb. Eichen, Linden, Ahorne und Buchen) • Traditionelle hochstammige Obstgarten und • die natürlichen Wasserlaufe sowie deren Uferbereich und -vegetation. • samtliche Trockenstandorte sowie erratischen Blëcke (Findlinge) Die Erhaltung oder der Ersatz von geschützten GaWa am gleichen Standort ist vorgeschrieben. Die zustandige Behërde kann bezüglich des Standortes des Ersatzes Ausnahmen bewilligen.
Geschützte Kulturgüter
J (f
Definition
Die im ZNP bezeichneten Kulturgüter, die im Sinn von Art. 3 KGSG von Bedeutung sind, werden unter Schutz gestellt. lm Anhang 1 (Kulturgüterinventar) ist die Liste der geschützten Kulturgüter mit deren Verzeich�swert gemass VuKG und deren Schutzkategorie aufgeführt.
2. 1·
2·
\ 'as . "
Allgemeiner S�utzumfang Gemass Art. 22 KGSG, erstreckt sich der Schutz eines Kulturgutes über die ausseren und inne ren Strukturen und Elemente und gegebenenfalls auf die Umgebung und die Siedlung. Die zu erhaltenden Strukturen sowie aussere und innere Elemente sind in drei Kategorien definiert. a) Kategorie 3 Der Schutzumfang enthalt: • die Gebaudehülle (Fassade und Bedachung), • die innere Tragkonstruktion, b) Kategorie 2 Der Schutzumfang enthalt zusatzlich: • die Elemente des Fassadenschmucks, • die allgemeine Anordnung der lnnenraume und die wesentlichen Elemente der lnnenaus stattung, die diese Ordnung verkërpern; c) Kategorie 1 Der Schutzumfang enthalt zusatzlich: • einzelne Elemente und Teile der lnneneinrichtung, die sich aufgrund ihrer kunsthandwerkli chen oder künstlerischen Bedeutung auszeichnen (Bodenbelag, Decke, Tafer, Türen, Ôfen, Dekor u.a.). Handelt es sich bei der Aussengestaltung um eine wesentliche Komponente des Gebaudecha rakters oder des Ortes, so dehnt sich der Schutzumfang, unabhangig der Schutzkategorie, ge mass Art. 22 KGSG, ebenfalls auf die wesentlichen Elemente der Aussengestaltung (Bodenbe lag, Baumbestand, Mauern, usw.) aus.
12/23
Gemeinde Plaffeien
3.
GBR Sektor Zumholz
Die Bestimmungen für geschützte Kulturgüter des KGA (Anhang 2) bilden integralen Bestandteil des vorliegenden GBR. Sie beinhalten Angaben zu: a) Besondere Bestimmungen für die Kategorie 3, 2 und 1 b) Solaranlagen c) Umbau, Abbruch, Umgebungsgestaltung d) Finanzielle Unterstützung
Art. 26 Harmonisierungsperimeter (Nahbereich geschützter5u1turgüter)
1.
Ziel Gebiete, in denen Harmonisierungsmassnahmen zur Anwendung kommen, haben zum Ziel den Nahbereich geschützter Kulturgüter zu bewahren. Diese Harmonisierungsperimeter sind im ZNP bezeichnet.
2.
Schutzbestimmungen Die Platzierung von Neu- und Anbauten muss sicherstellen, dass die Sicht von ëffentlichen Berei chen auf das geschützte Kulturgut gewahrleistet ist. Material- und Farbwahl von bestehenden Bauten und Anlagen, Neu- und Anbauten müssen auf das geschützte Kulturgut abgestimmt sein. Dié Farbgebung der Fassaden und der Dacher muss zurückhaltender sein, ais die des geschütz ten Kulturgutes. Nur geringste Anderungen der Topographie des natürlichen Terrains sind zugelassen. Die Plat zierung und Grosse der Neu- oder Anbauten sind diesen Gegebenheiten anzupassen. Sollte es notwendig sein, die Auswirkungen des Neu- oder Anbaus auf ein geschütztes Kulturgut abzuschwachen, sollten landschaftsgestalterische Massnahmen ergriffen werden, durch das Pflanzen einheimischer Baumarten. Für jedes Bauvorhaben nehmen die Gesuchsteller zuvor mit dem KGA Kontakt auf.
1·
2·
3·
4·
5·
6·
Art. 27
1. 2.
3.
GeschOtzte historische Verkehrswege
Die geschützten historischen Verkehrswege mit Schutzkategorie 2 sin � ZNP verzeichnet. IIA4. Der Schutzumfang umfasst: a) den historischen Verlauf, b) die wegsaumenden Baumreihen und Hecken, c) die Bôschung und die Graben, d) das Wegprofil (Wegbreite) sowie die Wegbegleiter (Mauern, traditionelle Einfriedungen usw.) Der Unterhalt der historischen Verkehrswege wird nach fachmannischer Art ausgeübt, um eine angemessene Nutzung und die Substanzerhaltung zu gewahrleisten.
13/23
GBR Sektor Zumholz
Gemeinde Plaffeien
Ill
Baupolizei und andere Bestimmungen
Art. 28 Parkieren
1. 1·
.
Slehe Genehm1gung5beschluss der r�tMU vom
1 9. APR. 2023 S./lo
Erforderliche Abstellplatze Der Bedarf der notwendigen Parkfelder für Mfz inkl. Garage für Wohnnutzungen wird gemass den VSS-Normen SN 640 281 (2013) für Personenwagen und SN 640 065 (2011) für Velos festgelegt: Gtu1e-h.cdJ.,u�t6 ( -E" l0 \-\ '\ a) Für -Eftl: 1 Parkplatz pro 100 m2 BGF aber mindestens 1 Abstellplatz pro Hauptwohnung und 1 Platz pro zusatzliche Wohneinheit. .. . •· b) Fur MFH: 1 Parkplatz pro 100 m2 BGF aber mindestens 1 Abstellplatz pro Wohnung + 10 % fur Besucher. Für Velos. � Perlcfeld gemêss VSS-Norm SN 640 065 von 2011. Der Bedarf der notwendigen Parkfelder für Mfz für Handel, Gewerbe und Dienstleistungsbetriebe wird gemass den entsprechenden VSS-Normen SN 640 281 und SN 640 065 festgelegt. Bei Nutzungsanderungen oder Mangel an vorhandenen Parkfeldern bei bestehenden Bauten und Anlagen kann der Gemeinderat bei einem Umbau oder Neubau eine Anpassung der Anzahl Parkfelder im Rahmen der VSS-Normen verlangen. Andernfalls ist eine Ersatzabgabe (gemass Ziff. 3 GBR) zu leisten.
L
2·
3·
2. 1· 2·
3. 1·
2·
Art. 29 1·
2·
Art. 30 1·
2·
Anordnung der Parkplatze Geometrie und Anordnung der Parkfelder richten sich nach den entsprechenden VSS-Normen. Die Garage oder der Unterstand und der zu Îhrer Benützung notwendige Fahrweg gelten ais ein einziges Parkfeld. Ersatzabgabe 1st es dem Besitzer einer Liegenschaft nicht môglich, auf privatem Grund die erforderlichen Park platze zu erstellen, ist er verpflichtet, der Gemeinde eine Ersatzabgabe gemass separatem Reg lement zu entrichten. Die Ersatzabgabe ist ausschliesslich für die Erstellung ëffentlicher Parkplatze zu verwenden und gibt keinen Anspruch auf reservierte Parkplatze. Kosten für Prüfungsverfahren / Expertisen Die falligen Gebühren zur Prüfung der Baugesuche und Überwachung der Arbeiten werden ent sprechend dem Gebührenreglement der Gemeinde geltend gernacht. Der Gemeinderat ist berechtigt, zur Überprüfung von Detailbebauungsplanen sowie Baugesu chen Fachleute zuzuziehen. Solaranlagen Das Verfahren bezüglich der s·olaranlagen ist durch das eidgenëssische und das kantonale Recht geregelt. lm Übrigen ist die Richtlinie über die architektonische lntegration von thermischen und photovol taischen Solaranlagen der RUBD anwendbar.
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GBR Sektor Zumholz
Gemeinde Plaffeien
IV. Gestaltun svorschriften
Art. 31
Die architektonischen Gestaltungsvorschriften gelten, wenn nicht anders vermerkt, für samtliche Bauten und Anlagen ungeachtet ihrer Zonenzugehôrigkeit. Davon ausgenommen ist die AZ. ( � l..,?;; \ Sie sind auch nicht anwendbar auf: a) freistehende Kleinstbauten gemass Art. 34 GBR. b) TreibMuser und Tunnels für den bodenabhangigen Gemüse- und Gartenbau sowie Überdachungen von Garten-Schwimmbâdern. ln Perimetern mit Detailbebauungsplanen oder Spezialplanen kônnen abweichende Bestimmungen festgelegt werden. Die allgemeinen Bestimmungen zur Gestaltung von Bauten und Anlagen gemass Art. 32 GBR sind in jedem Fall zu berücksichtigen.
1•
'lP\..ù'a... �<2.Dl
/2· 3
Siehe Gcnehmi9ungs- • beschluss der f-{IMU vom
1 9. APR. 2023 :S:· Lo
4·
5•
Art. 32
1.
2.
3·
Beurteilungskriterien Bei der Beurteilung der Gesamtwirkung sind insbesondere zu berücksichtigen: a) die pragenden Elemente und Merkmale des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes b) der Standort, die Stellung, Form, Proportionen und Dimensionen der Bauten und Anlagen c) die Gestaltung, Materialisierung und Farbgebung (keine stark hervorstechenden Farben) von Fassaden und Dachern d) die Gestaltung der Umgebung, insbesondere des 0ffentlich erlebbaren Vorlandes und der Be grenzung gegen den 0ffentlichen Raum des aus dem 0ffentlichen Raums einsehbaren Be reichs, dessen Begrünung und Um-/Begrenzung e) die Aspekte der Sicherheit, insbesondere für Kinder, alte und behinderte Menschen f) die Gestaltung und Anordnung der Erschliessungsanlagen, Fuss- und Radwege, Abstell platze für Motorfahrzeuge und Fahrrader sowie Hauszugange.
Art. 33 Dachlukarnen und Dachaufbauten
Ais Dachlukarne gelten alle Ôffnungen im Dach, welche zur Belichtung oder Belüftung dient. Diese Bezeichnung umfasst ebenfalls die Dachflachenfenster (Klappen) und die in der Beda chung eingebauten Balkone (Art. 65 RPBR). Die Bestimmungen gemass Abs. 1 gelten ebenfalls für Lukarnen und Dachaufbauten, welche in VerlMgerung der Fassade mit Unterbrechung des Vordachs erstellt werden. For Dachlukarnen und Dachaufbauten sind die Gestaltungsvorschriften gemass Art. 35 GBR ein zuhalten.
1·
2· 3•
Art. 34 1•
Gestaltung Grundsatz Bauten und Anlagen sowie die Aussenraume müssen auf die bauliche und landschaftliche Umge bung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen abgestimmt und so gestaltet und unterhalten wer den, dass eine gute Gesamtwirkung erreicht wird. (Art. 125 RPBG) Bauten, welche hinsichtlich ihrer Nutzung, ihrer Lage (z.B. freistehend, exponiert) und/oder ihrer Ausmasse einen besonderen Einfluss auf ihre Umgebung haben, müssen erhôhten gestalteri schen Anforderungen entsprechen. Bauten und Anlagen, die dieser Forderung nicht entsprechen, sind unzulassig, auch wenn sie den übrigen Baubestimmungen entsprechen.
1·
2.
Geltungsbereich
Kleinbauten, Anbauten und Kleinstbauten
(Definition für die Anwendung der Gestaltungsvorschriften) Ais Kleinbaute oder Anbaute gilt eine Saute oder Anlage wenn sie: a) nur Nebennutzungsflachen aufweist, b) eine Grundflache.::. 50 m2 aufweist, c) das grôsste Mass im Grundriss 12 m nicht übersteigt und d) die sichtbare Gebaudehôhe 3.50 m nicht übersteigt. 15/23
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Gemeinde Plaffeien
2·
3·
Ais Kleinstbauten gilt eine Baute oder Anlage, wenn sie: a) nur Nebennutzungsflachen aufweist, wie Fahrradunterstèinde, Hundezwinger, Windfange, Gartenhauser, Unterstande bei Bushaltestellen usw. b) eine Grundflache � 10 m2 aufweist, c) das grësste Mass im Grundriss 6 m nicht übersteigt und d) die sichtbare Gebâudehëhe 2.8 m nicht übersteigt. Die sichtbare Gebaudehëhe entspricht demjenigen Gebaudeteil, der aus dem fertiggestellten Terrain herausragt.
Art. 35
1. 1·
2.
2. Siehe Genel1migungs-_1. beschluss der RIMU vom
1 9, APR. 2023
2 ·
7.C..::�'--- 3· s _...... _,_."--"
4· 5·
Slehe Genehrnigungs6. bescllluss der F!IMU V,) rt,
1 9. APR, 2023
3. 1·
1·
2·
Architektonische Gestaltungsvorschriften Fassaden: Fassaden sind in unauffalligen Farben zu gestalten. Markante Farben sind einzig für einzelne Konstruktionsteile zulèissig.
Dachgestaltung (für Bauten gemass Art. 34 GBR siehe Ziffer 4) Gestattet sind: claci,LQ; Sattel-, Walm- und Krüppelwalm--tt-Ae--ZeUElaeAef.-Diese Dacher müssen eine minimale Neigung ° von 18 (32.5%) aufweisen. Pult- und Tonnendacher. Diese Dacher müssen eine minimale Neigung von 7 ° (12.3%) aufweisen. Andere Dachformen sind nur für Teile von Gebauden gestattet. Es gelten folgende Bedingungen: a) der mit der .,anderen Dachform" bedeckte Gebâudeteil ist an das restliche Gebaude angebaut und b) die ,,andere Dachform" bedeckt weniger ais die Halfte des Gebaudegrundrisses Grossflachige Bedachungsmaterialien wie Welleternit, Blechtafeln usw. sind nur für touristische, gevyerbliche und landwirtschaftliche Zweckbauten ohne Wohnnutzung gestattet. Bei allen Dachformen, mit Ausnahme von Flachdachern, sind Vordacher zu erstellen. Diese sind in ihren Grëssen an die Gesamthohen h und Fh anzupassen und müssen mindestens die folgen den prozentualen Anteile von h und Fh betragen: a) Giebelseitig: (14 - (0.5 x h) % von h b) Traufseitig: (18 - (0.8 x Fh)) % von Fh Falls das oberste Geschoss gegenüber dem darunter liegenden Geschoss zurückversetzt ist, muss es die Gestaltungskriterien eines Attikageschosses (gemass Ziffer 5) erfüllen. Dachlukarnen und Oachaufbauten gemass Art. 33 GBR Die Gesamtbreite der Dachlukarnen und Dachaufbauten darf ¾ der Lange der entsprechenden Fassade oder des entsprechenden Fassadenelementes, wenn diese Absatze aufweist, nicht übersteigen. Der First der Dachlukarnen muss merklich unter dem Hauptfirst liegen. Dachgestaltung von Kleinbauten gemass Art. 34 GBR Neben den Dachformen, die für die Haupthutzungen gestattet sind, sind auch Flachdacher ge stattet. Für Dachmaterialien gilt: a) Deckmaterialen sind farblich denjenigen des Hauptgebaudes anzupassen. b) Für Flachdacher sind die üblichen Deckmaterialien (z.B. Betonplatten, Kies, Gründach) ge stattet.
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Attikageschoss. Das Attikageschoss muss bei mindestens einer ganzen Fassade gegenüber dem darunter lie genden Geschoss um 2.50 m zurückversetzt sein (Art. 79 RPBR). Das Attikageschoss muss minimal eine Geschossfüiche von 50 % des darunter liegenden Vollge schosses aufweisen. Die Geschosshohe des Attikageschoss darf maximal 4.0 m betragen. Traufseitige Fassadenhohe Fh maximal h - 2.0 m (gemessen auf der Brüstung). Technische Anlagen (bsp. Treppen, Liftschachte) müssen nicht zurückversetzt sein. Auf dem Attikageschoss sind die üblichen Dachformen gemass Art. 35 Ziff. 2 Abs. 1 GBR gestattet.
.Siehe Genchm ig-in9_ · 2. , •eschluss der HIMU vcrn
·1 9. APR. 2023 S. Z---lt
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3· 4.
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c,ctQs füti � V.
Strafbestimmungen
Art. 36 Übertretungen
Übertretungen des vorliegenden GBR werden nach den Bestimmungen gemass Art. 173 RPBG geahndet.
VI.
Schlussbestimmungen
Art. 37 Aufhebung
Mit dem lnkrafttreten des vorliegenden GBR werden aufgehoben: a) alle Bestimmungen, welche dem ZNP und dem vorliegenden GBR entgegenstehen; namentlich b) das alte Planungs- & Baureglement (genehmigt 18.04.1989) c) der alte Zonennutzungsplan (genehmigt 18.04.1989) d) der Siedlungs- und Verkehrsrichtplan (genehmigt 10.01.1978) lnkrafttreten
Art. 38
Das vorliegende GBR tritt mit der Genehmigung durch die RUBD in Kraft (Art. 86 Abs. 4 RPBG). VII.
Genehmigungsvermerke
Publikation im Amtsblatt Nr. 4 vom 26. Januar 2018
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Angenommen durch den Gemeinderat Plaffeien Plaffeien,
Die Gemeindeschreiberin
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Margrit Mader
Der Gemeindeprasident
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Otto Lotscher
Genehmigt durch die Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion Freiburg, .....
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VIII.
Anhange
Kulturgüterinventar
Anhang 1
lnventar der zu schützenden, unbeweglichen Kulturgüter vom 21.05.2013 Nr.
Geb.Nr.
1 2 3 4 5 6 7
3 0 Bh 20 0 Br 1A 6 25
Verzeichniswert:
Objekt
GS
Ort
Bauernhaus Bethauschen Ofenhaus Brücke Wohnhaus Speicher Bauernhaus
178 184 183 220 90 3 181
Mittler Brand Bünacher Bünacher Guggersbach Oberi Halta Riedgarten Türlisloch
VerzeiGlhniswert B C B A A A B
Schutzkategorie 2 3 2 3
1 1 2
(gemiiss VuKG)
A:
Hohe Qualitat: besonders reprasentatives, seltenes und/oder hervorragend gestaltetes Ob jekt, dessen ursprüngliche Substanz erhalten ist. (von nationaler Bedeutung)
B:
Gute Qualitat: reprasentatives und/oder sorgfaltig gestaltetes Objekt, dessen ursprüngliche Substanz oder Hauptelemente erhalten sind. (von regionaler Bedeutung)
C:
Durchschnittliche Qualitat: reprasentatives Objekt aufgrund gewisser wesentlicher Ele mente, deren ursprüngliche Substanz erha)ten ist. (von lokaler Bedeutung)
Schutzkategorie:
siehe Art. 25 Ziff. 2 Abs. 1 GBR
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Anhang 2
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Bestimmungen für geschützte Kulturgüter
Die folgenden Bestimmungen prazisieren die Schutzmassnahmen für Kulturgüter (Art. 25 GBR) 1.
Besondere Bestimmungen für die Kategorie 3
Baukorper 1·
2·
An Anbauten oder hinzugefügten Bauteilen, die stërend auf den Charakter des Kulturgutes wir ken, kënnen nur Unterhaltsarbeiten durchgeführt werden. Sie kënnen weder umgebaut noch um genutzt werden. Beim Umbau des Hauptgebaudes kann der Abbruch dieser Anbauten beantragt werden. Bestehende Bauten kônnen unter folgenden Bedingungen massvoll vergrëssert werden. a) Die Vergrësserung entspricht einer Erweiterung in der Flache. Aufstockungen sind nicht zu lassig. b) Die Erweiterung ist funktionell mit dem erweiterten Gebaude verbunden. c) Die Erweiterung sollte an die Fassade anschliessen, die am wenigsten reprasentativ und am wenigsten von ëffentlichen Bereichen einsehbar ist. Ausserdem sollte sie Rücksicht nehmen auf das Hauptgebaude und seine Beziehung zum Kontext. d) Die Erweiterung sollte in traditionellen Formen ausgeführt sein, die der Epoche des Hauptge baudes entsprechen. Auch Material und Farbe der Erweiterung sollen harmonisch auf es ab gestimmt werden.
Fassaden Der Fassadencharakter ist zu bewahren, betreffend Material und Farbwahl, die Anordnung Pro portionen und Abmessungen der Ôffnungen sowie das Verhaltnis zwischen Durchbrüchen und Gesamtflache. a) Die Neugestaltung des lnnern ist so zu gestalten, dass keine neuen Ôffnungen nëtig sind. Falls es die Bestimmung der Raume jedoch erfordert, kënnen neue Ôffnungen unter folgen den Bedingungen ausnahmsweise bewilligt werden: • Vorhandene, jedoch zugemauerte, alte Ôffnungen kënnen geëffnet werden, sofern sie zum gegenwartigen Charakter der Fassade passen. • Form, Ausmasse und Proportionen der neuen Ôffnungen sind bestimmt durch die herkëmm liche Bautechnik und durch die für den Bau der Fassade verwendeten Materialien. • Die Anordnung der neuen Ôffnungen bleibt der bestehenden Fassadengliederung unterge ordnet. Die neuen Ôffnungen sollen sich in das Ensemble einfügen, aber dennoch von den originalen ôffnungen unterscheidbar bleiben, damit der Eingriff an der Fassade ais Teil der Baugeschichte ablesbar bleibt. b) Alte Türen und Fenster sind so weit ais mëglich zu erhalten. Falls diese aber dennoch ersetzt werden müssen, sollen sie mit traditionellen Materialien und in Formen ausgeführt werden, die zur Entstehungszeit des Kulturgutes passen. c) Die lnstandsetzung der Fassade� muss folgenden Bedingungen entsprechen: • Putz, Anstrich und Farben sind in ihrer Zusammensetzung denjenigen aus der Bauzeit ahn lich. • Die Farbgebung wird, im Einvernehmen mit dem Gemeinderat und dem KGA festgelegt nach Untersuchung zum Erhaltungszustand und anhand von Sondierungen. • Es ist nicht gestattet, ohne vorgangige Bewilligung des Gemeinderates den Verputz zu ent fernen. Ein Gutachten des KGA ist erforderlich. Dacher 1. 2.
3.
Die Dachform (Dachneigung, Auskragung und Form der Vordacher) ist zu bewahren. Die Einrichtung von Nutzflachen im Dachgeschoss (im Sinn von Art. 55 RPBR) ist nur gestattet, wenn die Belichtung und Belüftung den Charakter des Daches nicht beeintrachtigt. Die Belichtung und Belüftung erfolgt mittels bestehender Ôffnungen. Unter folgenden Bedingun gen kënnen neue Ôffnungen bewilligt werden: a) ôffnungen sind vorrangig im Giebel anzubringen oder an freien Bereichen der Fassade unter Berücksichtigung des Fassadencharakters. b) Falls Fassadenëffnungen nictit ausreichen, kônnen Dachflachenfenster genehmigt werden. Diese dürfen die Masse 70/120 nicht überschreiten, müssen regelmassig angeordnet sein und eine Ebene mit dem Dach bilden. 19/23
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c)
Dachaufbauten, wie Lukarnen und Gauben, dürfen nur in traditionellen Formen unter gegebenen Voraussetzungen realisiert werden: • Die Breite überschreitet nicht 110 cm. • Die Dachaufbauten eines Daches sind uniform. • Die Starke der Wangen muss auf ein Minimum reduziert sein. • Das verwendete Material sollte dem Baumaterial der Entstehungszeit des Kulturgutes ent sprechen. d) Die Summe der Flachen der Dachaufbauten darf - in der Ansicht gemessen - 1/15 der be treffenden Dachflache nicht überschreiten. Die Ansicht wird durch eine Vertikalprojektion, pa rallel zur Fassade, gemessen. Die nicht frontalen Oberflachen der Dachaufbauten werden ebenfalls berücksichtigt. e) Die Gesamtbreite der Dachaufbauten darf ¼ der Lange der entsprechenden Fassade nicht überschreiten. f) Das Anbringen von Dachflachenfenstern, Gauben und Lukarnen darf keine Veranderung des Dachstuhls zur Folge haben. Konstruktive Elemente Die Tragstruktur des Kulturgutes ist zu erhalten: Mauern, Holzkonstruktionen, Balkenlagen und Dachstuhl. Falls aus Gründen des Erhaltungszustandes die Tragstruktur ersetzt werden muss, hat dies im gleichen Material und in der gleichen Form zu erfolgen. Grundriss ln Verbindung mit der Erhaltung der konstruktiven Elemente und ais Bedingung der Konservie rung, ist der bestehende Grundriss zu respektieren. Bei Umgestaltungen ist die Tragstruktur des Kulturgutes zu berücksichtigen. Materialien Falls wegen ihres Erhaltungszustandes gewisse Elemente der Fassaden und des Dachs ersetzt werden müssen, sind sie nach dem Vorbild des Originals auszuführen, mit dem gleichen Material oder mit einem in der Entstehungszeit des üblichen Materials. 2.
Besondere Bestimmungen für die Kategorie 2 Es gelten die Bestimmungen der Kategorie 3.
Elemente des Aussenschmucks 1.
2.
Die Elemente des Aussenschmucks sind zU erhalten, insbesondere profilierte und behauene Na tursteinelemente, alte Fenster und Türen, profilierte und gesagte Schreiner.arbeiten, Schmiedeei sen, Dekorationsmalereien und Schilder. Falls wegen ihres Erhaltungszustandes gewisse Elemente ersetzt werden müssen, sind sie nach dem Vorbild des Originals auszuführen.
lnnenausbau 1· Die reprasentativsten Elemente der Taferungen, Decken und Fussbëden sind beizubehalten. Die innere Neugestaltung ist entsprechend zu planen. 2. Falls wegen ihres Erhaltungszustandes gewisse Elemente ersetzt werden müssen, sind sie nach dem Vorbild des Originals auszuführen.
3.
Besondere Bestimmungen für die Kategorie 1 Es gelten die Bestimmungen der Kategorle 2 und 3.
Verkleidung und lnnendekoration 1·
2.
4.
1·
Verkleidungen und Dekorationen von Wanden, Decken und Fussbëden, Wandschranke, Türen, Ôfen und Cheminées, die in kunsthandwerklicher und kunsthistorischer Hinsicht von Bedeutung sind, sind zu erhalten. Falls wegen ihres Erhaltungszustandes gewisse Elemente ersetzt werden müssen, sind sie nach dem Vorbild des Originals auszuführen. Verfahren Für jedes Bauvorhaben nehmen die Gesuchsteller zuvor mit dem KGA Kontakt auf.
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2·
3·
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Sondierungen und Dokumentation: Vor der Baubewilligung kann das KGA Sondierungen veran lassen. Gegebenenfalls werden die anfallenden Kosten vom KGA getragen. Gegebenenfalls ver fasst das KGA eine Dokumentation der Baugeschichte. Anderung der Schutzkategorie: Oie Dokumentation und Sondierungen des KGA konnen zur Ab anderung der Schutzkategorie von Kulturgüter führen. Das Verfahren wird nach Art. 75 RPBG geregelt.
L
� ;olaranlagen F� Anbringen von Photovoltaikanlagen auf geschützten Kulturgütern mit Verzeichni ert A oder B is � u vermeiden. 2· Das Anô · gen von Solaranlagen (thermische Anlagen zur Warmegewinnun ·nnerhalb auf ge Q_ schützten Kb urgütern muss folgenden Bestimmungen entsprechen: a) Oie Paneele erden vorzugsweise auf den Dachern von Anbaute der Nebenbauten ange bracht. einer einzigen Flache zusammen asst. b) Die Paneele werden c) Die Paneele werden vorz sweise am unteren Rand ·· er die ganze Lange des Oaches an ehe Gerrnhn<'l!è!'. gebracht oder ais Band, das r Gesamtflache des aches in einem harmonischen Verhalt schluss dP,r f,t!i'v!l.: ·.. nis steht. d) Die seitlichen Rander der Paneele ve ufe arallel zu den Kanten der entsprechenden 1 9. APR. 2023 Dachflache. Wenigstens zwei Rander de ollektorenflache stimmen mit den Randern der ), 1, entsprechenden Dachflâche überein. ihre Oberflache das Niveau des Daches e) Die Paneele sind in die Dachhau ingefügt; sod � lite es notig sein, Unregelmassigkeiaufnimmt. Die Panellenrander md sauber integriert. leiche Farbe und Oberflâchenbeten auszugleichen, müsse nschluss- und Füllstücke schaffenheit wie die Pa ele ausgeglichen. f) Die Panellenrahme salien die Farbe der Kollektoren aufgreifen. g) Das Anbringen on Sonnenanlagen kann auf geschützten Kulturgüte verboten werden, wenn sie in enkmalpflegerischer Hinsicht besonders wichtig sind1 einen �onderen Wert für das Orts . d haben - wie zum Beispiel eine Kirche - oder eine besonders ko plexe Dach form,)l fweisen. s h) �11snahmen von den obigen Bestimmungen kënnen nur aus technischen Gründen, das � /2inwandfreie Funktionieren der Anlage zu gewahrleisten, werden oder aus Gründen des Ortsbildschutzes.
7.
au Abbruch, Umgebungsgestaltung aj..Qèer-eine� Photovoltaik und Sonnenkoll laf:aAla Für jedes Bauvorha en roJe :-<ler.1.Jmgebung nehmen die bruchs einer geschützten Saute sowie f0r.je8es--An Gesuchstcller z□Vor mrt dem KGA Kontakt auf. Finanzielle Unterstützung Sind aile Bedingungen erfüllt, so kënnen die Arbeiten für die Erhaltung und die Restaurierung ei ner geschützten Saute gemass den Bestimmungen des KGSG vom Staat finanziell unterstützt werden. Oas Gesuch muss beim KGA vor Beginn der Arbeiten eingereicht werden.
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Anhang 3
Abstande zu Gehôlzen
Abstande von Bauten zu geschützten Gehôlzen ausserhalb des Waldareals. B.iur,p
Befag
Fuudaut�ut
Auf5chtitnu1g Abtragung G.-1:incleanpassung
Ordentl1cht> Hochbau1en & Tre1bh:inser
Mit Fundamem
Hochba11ten Gerin�füg1ge Hochbauten
Olme Funcbment
\:Vege. Parkp!atze & andere PlalZt'
T1efu:nnen Strasse
Kanali,at1on
L\\"Z
Hr,ckeut�1>
'.'J 1ecle1 hecke
2.5 Ill
-lm
Hochhecke
5m
5m
Baum
hKB
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➔Ill
l'.i Ill
Hocltl1ecke
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15 Ill
B::n11n
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6m
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7m
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Hochhecke
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"'.'liedt>rhecke
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Hoclù1ecke
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Hodtl1ecke
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15 Ill
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20 Ill
)J iederhec ke
➔ Ill
-l Ill
Hochhecke
5 111
5m
B:mm
hKB
hKB
hKB· haibff Krommbereich::: Radius dl'r Krone + :! 111; BZ = 8m1::011e: L\V Z = l,m1dll'inschafrs:011e ;\iedt"rhecke Hecke- :ms n1ederen Str:mchem (bi.-. 3111 hoch) Hoclù1fcke: Hecke nul Str:iuchern uncl Baumen (ab .,m hoch) Der Bauab5tand benu,,1 �1ch be1 Baumen \"Olll St:rnunfüss und be-1 Ht>cken \"Oil! Stamm de<, :iussersten Busche,.
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Anhang 4
AAFR BGF BLN BMZ DBP ES EWH f. / ff. GaWa GB GBR GemRP GFZ GS Fh h IVHB KGA MFH Mfz RUBD SGF AfU-Gew UG UIB UNB ÜZ VuKG
vss
ZNP
GBR Sektor Zumholz
Abkürzungen
Amt für Archaologie des Kantons Freiburg Bruttogeschossflache gemass der VSS-Norm SN 640 28 1 von 2013 Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmaler Baumassenziffer (gemass IVHB) Detailbebauungsplan Empfindlichkeitsstufe (gemass LSV) Einzelwohnhaus folgender (Artike_l) / folgende (Artikel) (Bsp. Art. 147ff. -> Art. 147-149) (Geschützte) Geholze ausserhalb des Waldareals Grundbuch (vorliegendes) Gemeindebaureglement (gemass RPBG) Gemeinderichtplan Geschossflachenziffer (gemass IVHB) Grundstück Fassadenhohe (gemass IVHB) Gesamthohe (gemass IVHB) lnterkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe Amt für Kulturgüter Mehrfamilienhaus Motorfahrzeug Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion Systematische Gesetzessammlung des Kantons Freiburg Amt für Umwelt - Sektion Gewasser Untergeschosse (gemass IVHB) Unterirdische Bauten (gemass IVHB) Unterniveaubauten (gemass IVHB) Überbauungsziffer (gemass IVHB) Verzeichnis der Baukulturgüter des Kantons Freiburg Schweizerischer Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute Zonennutzungsplan (gemass RPBG)
• •
Die Abkürzungen der rechtlichen Grundlagen figurieren in Art. 2 GBR Die Abkürzungen der Bezeichnungen der Bauzonen figurieren in Art. 6 GBR.
pbplan ag Müli 12, 1716 flaffeien T 026 419 24 45 [email protected] 353 GBR Zll Neurassung 2018.docx
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